13.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 127/2009 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2009

über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Zahlstellen oder der Interventionsstellen

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die Zahlstellen oder die Interventionsstellen kaufen Getreide entweder im Rahmen einer Intervention nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder im Rahmen besonderer Interventionsmaßnahmen nach Artikel 47 der genannten Verordnung an.

(3)

Beim Verkauf von Getreide aus Beständen der Zahlstellen oder der Interventionsstellen sind Diskriminierungen zwischen den Käufern der Gemeinschaft auszuschließen. Dieses Ziel wird grundsätzlich mit dem Ausschreibungsverfahren erreicht. Unter Umständen müssen jedoch auch andere Verkaufsmaßnahmen möglich sein.

(4)

Um eine gleichmäßige Behandlung aller Beteiligten in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten die Ausschreibungen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden, wobei zwischen dieser Veröffentlichung und der ersten Angebotsfrist ein angemessener Zeitraum liegen sollte. Für Mengen unter 5 000 Tonnen ist eine solche Veröffentlichung jedoch nicht erforderlich.

(5)

Die Erzeugnisse in den Interventionsbeständen sind in erster Linie zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel bestimmt, um der spezifischen Marktlage bei Getreide Rechnung zu tragen. Aufgrund der Quantität und der Qualität der Lagerbestände kann allerdings befristet und gelegentlich ein Absatz zu anderen Zwecken erforderlich sein, insbesondere um den Verpflichtungen der Gemeinschaft zu entsprechen, wenn der Zustand der Bestände dies rechtfertigt und die Versorgung der traditionellen Lebensmittelmärkte nicht gefährdet ist.

(6)

Die zunehmende Verarbeitung von Getreide für die Erzeugung von Biokraftstoffen und deren Verwendung im europäischen Verkehrssektor ist Teil eines Bündels von Maßnahmen, mit denen die Umweltverpflichtungen der Gemeinschaft erfüllt werden sollen. Die Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen kann daher einen neuen Absatzmarkt für landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Interventionsbeständen der Mitgliedstaaten erschließen, wenn die für den Verkauf von Getreide geltenden Preisbedingungen an diesen spezifischen Markt der Biokraftstoffe angepasst werden. Der Kauf von zur Erzeugung von Bioethanol bestimmtem Getreide und dessen Verwendung als Biokraftstoff können jedoch besonders schwierig sein. Für diese Fälle sollte daher die Möglichkeit vorgesehen werden, die Interventionsbestände zu besonderen Preisbedingungen abzusetzen.

(7)

Der Verkauf von Getreide aus Interventionsbeständen auf dem Gemeinschaftsmarkt erfolgt unter Berücksichtigung der verfügbaren Bestände und der Marktlage. Er kann von besonderen oder außergewöhnlichen Umständen auf den Märkten beeinflusst werden oder abhängig sein, denen Rechnung getragen werden muss. Zu diesem Zweck sollten Preisbedingungen vorgesehen werden, die es ermöglichen, Marktstörungen auszuschließen und gleichzeitig die Verkäufe unter Berücksichtigung dieser besonderen oder außergewöhnlichen Umstände durchzuführen. Dieses doppelte Ziel kann erreicht werden, wenn der Verkaufspreis abhängig von der Qualität des ausgeschriebenen Getreides dem Preis auf dem betreffenden Verbrauchermarkt unter Berücksichtigung der Transportkosten entspricht.

(8)

Der Verkauf von Getreide für die Ausfuhr muss zu Preisen erfolgen, die jeweils nach der Entwicklung und dem Bedarf des Marktes festzusetzen sind. Solche Verkäufe dürfen keine Verzerrungen zum Nachteil der Ausfuhren vom freien Markt hervorrufen. Daher sollte die Kommission anhand der eingereichten Angebote einen Mindestverkaufspreis festsetzen.

(9)

Der Mindestverkaufspreis wird von der Kommission unter Berücksichtigung aller Berechnungselemente festgesetzt, die am Tag der Einreichung der Angebote verfügbar sind. Um Spekulationen zu vermeiden und den Ablauf der Ausschreibung zu gleichen Bedingungen für alle Beteiligten sicherzustellen, ist es unerlässlich, dass der Bieter gleichzeitig mit dem Angebot eine Ausfuhrlizenz und gegebenenfalls eine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung oder der Ausfuhrabschöpfung beantragt.

(10)

Die Angebote der Bieter für die verschiedenen Partien sind untereinander nur dann vergleichbar, wenn die betreffende Situation vergleichbar ist. Das ausgeschriebene Getreide ist an verschiedenen Orten gelagert. Die Vergleichbarkeit kann dadurch verbessert werden, dass dem Zuschlagsempfänger die günstigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort des zugeschlagenen Getreides und dem Ausfuhrort vergütet werden. Aus Haushaltsgründen kann diese Vergütung jedoch nur für den Transport zu dem Ausfuhrort erfolgen, der zu den geringsten Kosten zu erreichen ist. Dieser Ort ist nach Maßgabe seiner technischen Anlagen für die Ausfuhr von Getreide zu bestimmen.

(11)

In Mitgliedstaaten, die über keinen Hochseehafen verfügen, sind die Bieter wegen der höheren Transportkosten für das zum Verkauf ausgeschriebene Getreide benachteiligt. Infolge dieser Mehrkosten ist es schwieriger, Getreide aus diesen Mitgliedstaaten zur Ausfuhr zu bringen, was insbesondere zu einer längeren Lagerdauer bei den Interventionsstellen und zu zusätzlichen Kosten für den Gemeinschaftshaushalt führt. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, in bestimmten Fällen die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem Ausfuhrort zu vergüten, um die Angebote vergleichbar zu machen.

(12)

Die kroatischen Häfen Rijeka und Split waren für die mitteleuropäischen Länder vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union traditionelle Ausfuhrhäfen. Deshalb ist es erforderlich, die Häfen Rijeka und Split als Ausfuhrort in die Berechnung der Transportkosten, die im Fall der Ausfuhr vergütet werden können, einzubeziehen.

(13)

Die ordnungsgemäße Abwicklung einer Ausschreibung ist nur möglich, wenn die Beteiligten ernst gemeinte Angebote abgeben. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass die Leistung einer Sicherheit verlangt wird, die bei fristgerechter Zahlung des Kaufpreises freigegeben wird.

(14)

Bei einer Ausfuhrausschreibung muss sichergestellt sein, dass das Getreide nicht wieder auf dem Markt der Gemeinschaft abgesetzt wird. Dieses Risiko besteht, wenn der Verkaufspreis unter dem bei einem Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt einzuhaltenden Mindestpreis liegt. Es empfiehlt sich daher, für diesen Fall die Leistung einer zweiten Sicherheit vorzusehen, deren Betrag gleich dem Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und diesem Mindestpreis ist. Diese Sicherheit kann nur freigegeben werden, wenn der ausführende Zuschlagsempfänger die Nachweise gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4) erbringt.

(15)

Damit die Interventionsregelung für Getreide ordnungsgemäß verwaltet werden kann, empfiehlt es sich festzulegen, welche Informationen die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen, und ihre elektronische Übermittlung vorzuschreiben.

(16)

Damit der Absatz von Interventionsbeständen schnell und nach Möglichkeit entsprechend den Handelsbräuchen durchgeführt wird, sollte vorgesehen werden, dass die sich aus der Ausschreibung ergebenden Rechte und Pflichten innerhalb bestimmter Fristen wahrgenommen bzw. erfüllt werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

VERKAUF IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG

Artikel 1

Verkauf

(1)   Das gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 von den Zahlstellen oder den Interventionsstellen (nachstehend: „Interventionsstellen“) gekaufte Getreide wird im Wege der Ausschreibung und im Fall der Wiedervermarktung in der Gemeinschaft im Wege der öffentlichen Versteigerung verkauft.

(2)   Eine Ausschreibung im Sinne dieser Verordnung ist eine Aufforderung an die Beteiligten zur Abgabe von Angeboten, wobei der Zuschlag für jede Partie demjenigen Bieter erteilt wird, dessen Angebot unter allen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Angeboten das günstigste ist und dessen Angebotspreis mindestens dem von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 festgesetzten Mindestverkaufspreis entspricht.

Artikel 2

Eröffnung einer Ausschreibung

Die Eröffnung einer Ausschreibung wird nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschlossen. In dem entsprechenden Beschluss werden insbesondere festgelegt:

a)

die auszuschreibenden Getreidemengen;

b)

im Fall einer Einzelausschreibung der Annahmeschluss für die Einreichung der Angebote und im Fall einer Dauerausschreibung die erste und die letzte Angebotsfrist.

Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.

Diese Veröffentlichung und der letzte Tag der ersten Angebotsfrist müssen mindestens sechs Tage auseinander liegen.

Artikel 3

Ausschreibungsbekanntmachung

(1)   Die Interventionsstellen erstellen und veröffentlichen spätestens vier Tage vor Ablauf der ersten Angebotsfrist eine Ausschreibungsbekanntmachung, in der Folgendes festgelegt wird:

a)

zusätzliche Verkaufsbestimmungen und -bedingungen, die mit der vorliegenden Verordnung vereinbar sind;

b)

die hauptsächlichen körperlichen und technologischen Beschaffenheitsmerkmale der verschiedenen Partien, die beim Kauf durch die Interventionsstelle oder bei einer späteren Kontrolle festgestellt wurden;

c)

die Lagerorte sowie Namen und Anschrift des Lagerhalters.

(2)   Die Interventionsstellen sorgen für eine angemessene Publizität der Ausschreibungsbekanntmachung, insbesondere durch Aushang an ihrem Sitz sowie durch Veröffentlichung auf ihrer Website oder der Website des zuständigen Ministeriums. Im Fall einer Dauerausschreibung legen sie darin die Angebotsfristen für jede Einzelausschreibung fest.

(3)   In der Ausschreibungsbekanntmachung werden die Mindestmengen festgesetzt, auf die sich die Angebote beziehen müssen.

(4)   Die Ausschreibungsbekanntmachung sowie deren Änderungen werden der Kommission vor Ablauf der ersten Angebotsfrist übermittelt.

Artikel 4

Qualität des Getreides

Die Interventionsstellen ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, die es den Beteiligten erlauben, die Qualität des ausgeschriebenen Getreides vor Einreichung der Angebote zu beurteilen.

Artikel 5

Angebote

(1)   Die Angebote müssen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie beziehen, für die das Angebot eingereicht wird.

(2)   Die eingereichten Angebote dürfen weder geändert noch zurückgezogen werden.

(3)   Die Angebote sind nur gültig, wenn der Nachweis beigefügt ist, dass der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 5 EUR/Tonne geleistet hat.

KAPITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN VERKAUF AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

Artikel 6

Beschränkungen der Ausschreibungen

(1)   Artikel 2 gilt nicht für Ausschreibungen von Mengen unter 5 000 Tonnen.

(2)   Die Ausschreibung nach Artikel 2 kann auf bestimmte Verwendungszwecke und/oder Bestimmungen beschränkt werden.

Artikel 7

Zusätzliche Anforderungen an die Angebote

(1)   Für die Angebote gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen:

a)

Im Fall des Wiederverkaufs in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres bei Mais und Sorghum und in den ersten zwei Monaten des Wirtschaftsjahres bei Weichweizen, Hartweizen und Gerste muss das berücksichtigte Angebot mindestens dem im elften Monat des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gültigen, um einen monatlichen Zuschlag desselben Wirtschaftsjahres erhöhten Interventionspreis entsprechen;

b)

im Fall des Wiederverkaufs während des restlichen Wirtschaftsjahres darf das Angebot nicht unter dem am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden Interventionspreis liegen; im zwölften Monat des Wirtschaftsjahres sind jedoch die im elften Monat des Wirtschaftsjahres geltenden und um einen monatlichen Zuschlag erhöhten Interventionspreise zugrunde zu legen.

Für die berücksichtigten Angebote wird der Mindestverkaufspreis so festgesetzt, dass der Getreidemarkt nicht gestört wird und der Preis mindestens dem für eine repräsentative Menge gleichwertiger Qualität am Lagerort oder behelfsweise am nächstliegenden Ort unter Berücksichtigung der Transportkosten festgestellten Preis entspricht.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann das Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen spezifischer Ausschreibungen zwecks Erzeugung von Bioethanol und dessen Verwendung zur Herstellung von Biokraftstoffen in der Gemeinschaft verkauft werden, wenn die Versorgung der traditionellen Lebensmittelmärkte nicht gefährdet ist In diesem Fall entspricht der Mindestverkaufspreis mindestens dem Preis, der für eine repräsentative Menge gleichwertiger Qualität auf den Märkten für zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendeten Erzeugnissen unter Berücksichtigung der Transportkosten festgestellt wird.

(3)   Treten im Laufe eines Wirtschaftsjahres Störungen beim Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation auf, insbesondere wegen der Schwierigkeit, Getreide zu Preisen gemäß Absatz 1 zu verkaufen, oder wegen des Eintretens außergewöhnlicher Umstände, so kann der Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen spezifischer Ausschreibungen unter besonderen Bedingungen und zu Preisen erfolgen, die nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 8

Unterrichtung der Kommission über den Ablauf der Ausschreibungen

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission in dem auf das Ende der Ausschreibung folgenden zweiten Monat über den Ablauf dieser Ausschreibung unter Angabe insbesondere des durchschnittlichen Verkaufspreises der verschiedenen Partien und der verkauften Mengen.

KAPITEL III

BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN VERKAUF ZUR AUSFUHR

Artikel 9

Ausschreibungsbekanntmachung

(1)   In der in Artikel 3 genannten Ausschreibungsbekanntmachung gibt die Interventionsstelle für jede Partie den Hafen oder Ausfuhrort an, der zu den geringsten Transportkosten erreicht werden kann und für die Ausfuhr des ausgeschriebenen Getreides ausreichend mit technischen Anlagen ausgerüstet ist.

Die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und der Verladestelle in dem Hafen oder Ausfuhrort nach Absatz 1 werden dem Zuschlagsempfänger für die ausgeführten Mengen von der Interventionsstelle vergütet. In besonderen Fällen kann nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschlossen werden, dass der Transport von der Interventionsstelle zu denselben Bedingungen durchgeführt wird.

(2)   Verfügt ein Mitgliedstaat über keinen Hochseehafen, kann gemäß dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschlossen werden, von Absatz 1 des vorliegenden Artikels abzuweichen und im Fall einer Ausfuhr über einen Hochseehafen die Kosten des günstigsten Transports zwischen dem Ort der Lagerung und dem Ort der tatsächlichen Ausfuhr im Rahmen von in der Ausschreibung angegebenen Höchstbeträgen zu finanzieren.

Im Sinne dieses Absatzes können die kroatischen Häfen Rijeka und Split als Orte der tatsächlichen Ausfuhr betrachtet werden.

(3)   Die Interventionsstelle legt bei einer Dauerausschreibung für jede Einzelausschreibung den jeweiligen Annahmeschluss für die Einreichung der Angebote fest.

Artikel 10

Angebote

(1)   Es kann vorgesehen werden, dass die im Rahmen von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (5) eingereichten Angebote nicht zulässig sind.

(2)   Die Angebote können für Mengen unter 500 Tonnen abgelehnt werden.

(3)   Die Angebote können mit der Bedingung des Zuschlags einer bestimmten Menge abgegeben werden.

(4)   Die Angebote gelten für nicht entladenes Getreide in den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Häfen und Ausfuhrorten.

(5)   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 sind die Angebote nur gültig, wenn ihnen ein Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit einem Antrag auf Vorausfestsetzung der Erstattung oder der Ausfuhrabschöpfung für die betreffende Bestimmung beigefügt ist. Als Bestimmung gilt die Gesamtheit der Länder, für die derselbe Erstattungs- oder Ausfuhrabschöpfungssatz festgesetzt ist.

Artikel 11

Berechnung der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen

Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gelten die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilten Ausfuhrlizenzen für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer als am letzten Tag der Angebotsfrist erteilt.

Artikel 12

Besondere Bedingungen für die Vertragsauflösung

Stützt sich der vom Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 10 Absatz 5 gestellte Ausfuhrlizenzantrag auf Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008, so löst die Interventionsstelle den Vertrag für die Mengen auf, für die die Lizenz entsprechend den Vorschriften des letztgenannten Artikels nicht erteilt wird.

Artikel 13

Besonderer Nachweis der Zollabfertigung

Belegt der Ausführer, dass mindestens 1 500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem hochseefähigen Schiff verlassen haben, sind, abweichend von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, die Einfuhrzollförmlichkeiten zum Erhalt der Erstattung nicht nachzuweisen, wenn

a)

allein für die Schweiz und Liechtenstein sowie die Bestimmung „andere Drittländer“ eine andere als die bei Einreichung des Angebots gültige Erstattung gilt;

b)

außer der für die Schweiz und Liechtenstein geltenden Erstattung die niedrigste Erstattung im Voraus festgesetzt ist.

Der Nachweis erfolgt durch Eintragung eines der Vermerke gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung, bestätigt durch die zuständige Behörde auf dem in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Kontrollexemplar, auf dem einheitlichen Verwaltungsdokument oder dem nationalen Dokument zum Nachweis der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

KAPITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Mindestverkaufspreis und Zuordnung der Angebote

(1)   Nach Ablauf jeder für die Einreichung der Angebote vorgesehenen Frist übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine namenlose Liste, in der für jedes Angebot insbesondere die Nummer der Partie, die angebotene Menge, der Angebotspreis sowie die jeweiligen Zu- und Abschläge angegeben sind.

(2)   Die Kommission setzt nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)   Bei einer Ausschreibung für die Ausfuhr wird der Mindestverkaufspreis so festgesetzt, dass er die übrigen Ausfuhren nicht behindert.

Artikel 15

Unterrichtung der Beteiligten

Die Interventionsstelle unterrichtet alle Bieter unverzüglich über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Unterrichtung übersendet sie den Zuschlagsempfängern durch Einschreiben oder fernschriftlich eine Zuschlagserklärung.

Artikel 16

Bezahlung des Getreides

Der Zuschlagsempfänger bezahlt das Getreide vor der Übernahme, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, vom Zeitpunkt der Absendung der in Artikel 15 genannten Erklärung an gerechnet. Die Risiken und Lagerkosten für das nicht innerhalb der Zahlungsfrist übernommene Getreide gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

Zugeschlagenes und innerhalb der Zahlungsfrist nicht übernommenes Getreide gilt jeweils als bei Ablauf dieser Frist ausgelagert. In diesem Fall wird der Angebotspreis bei Verkauf auf dem Binnenmarkt nach Maßgabe der in der Ausschreibungsbekanntmachung beschriebenen Qualitätsmerkmale berichtigt.

Findet die Übernahme in dem auf den Monat der Zuschlagserteilung folgenden Monat statt, so ist der im Fall der Ausfuhr zu zahlende Preis der um einen monatlichen Zuschlag erhöhte Angebotspreis.

Hat der Zuschlagsempfänger das Getreide nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist bezahlt, so kündigt die Interventionsstelle den Vertrag für die nicht bezahlten Mengen.

Artikel 17

Leistung, Freigabe und Verfallen der Sicherheiten

(1)   Für die Leistung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sicherheiten gelten die Titel II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (6).

(2)   Die in Artikel 5 Absatz 3 genannte Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die

a)

dem Angebot nicht stattgegeben wurde;

b)

die Zahlung des Kaufpreises fristgemäß erfolgt ist und für die, falls der gezahlte Preis bei einem Verkauf zur Ausfuhr unter dem Preis liegt, der beim Wiederverkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt gemäß Artikel 7 einzuhalten ist, eine Sicherheit in Höhe des Preisunterschieds geleistet worden ist.

(3)   Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die

a)

nachgewiesen wurde, dass das Erzeugnis für den menschlichen und tierischen Verzehr ungeeignet geworden ist;

b)

der Nachweis erbracht wurde, dass die in der Ausschreibung vorgesehenen Zollformalitäten für die Ausfuhr außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft und die Einfuhr in ein Drittland erfüllt wurden. Die Nachweise für die Ausfuhr außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und die Einfuhr in ein Drittland werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 und Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erbracht;

c)

die Lizenz gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 nicht erteilt wurde;

d)

der Vertrag gemäß Artikel 16 Absatz 4 gekündigt wurde.

(4)   Die in Artikel 5 Absatz 3 genannte Sicherheit verfällt für die Mengen, für die

a)

die zur Erteilung der Ausfuhrbescheinigung gestellte Sicherheit einbehalten wurde;

b)

die Zahlung ausgenommen im Fall höherer Gewalt nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 16 dieser Verordnung erfolgt ist.

(5)   Ausgenommen im Fall höherer Gewalt verfällt die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Sicherheit für die Mengen, für die die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Nachweise nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erbracht wurden.

Artikel 18

Unterrichtung über die repräsentativen Marktpreise

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission jeden Mittwoch bis 12 Uhr Brüsseler Zeit für jede Getreideart gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf elektronischem Weg die repräsentativen Marktpreise je Tonne, ausgedrückt in Landeswährung, mit. Die Preise müssen regelmäßig, auf unabhängige und transparente Weise erhoben werden.

Die Mitgliedstaaten geben insbesondere die Qualitätsmerkmale jeder Getreideart, die Vermarktungsstufe und den Notierungsort an.

Artikel 19

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(5)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(6)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.


ANHANG I

Vermerke gemäß Artikel 13 Absatz 2

:

Bulgarisch

:

Износ на зърнени култури по море — член 13, втора алинея от Регламент (ЕО) № 127/2009

:

Spanisch

:

Exportación de cereales por vía marítima; artículo 13, párrafo segundo, del Reglamento (CE) no 127/2009

:

Tschechisch

:

Vývoz obilovin po moři – čl. 13 druhý pododstavec nařízení (ES) č. 127/2009

:

Dänisch

:

Eksport af korn ad søvejen — Artikel 13, stk. 2, i forordning (EF) nr. 127/2009

:

Deutsch

:

Getreideausfuhr auf dem Seeweg — Verordnung (EG) Nr. 127/2009, Artikel 13 Absatz 2

:

Estnisch

:

Teravilja eksport meritsi – määruse (EÜ) nr 127/2009 artikli 13 teine lõik

:

Griechisch

:

Εξαγωγή σιτηρών διά θαλάσσης — Άρθρο 13 δεύτερο εδάφιο του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 127/2009

:

Englisch

:

Export of cereals by sea — second paragraph of Article 13 of Regulation (EC) No 127/2009

:

Französisch

:

Exportation de céréales par voie maritime — Règlement (CE) no 127/2009, article 13, deuxième alinéa

:

Irisch

:

Onnmhairiú gránach ar muir — an dara mir d' Airteagal 13 de Rialachán (CE) Uimh. 127/2009

:

Italienisch

:

Esportazione di cereali per via marittima — articolo 13, secondo comma, del regolamento (CE) n. 127/2009

:

Lettisch

:

Labības izvešana pa jūras ceļiem – Regular (EK) Nr. 127/2009 13. panta otrā daļa

:

Litauisch

:

Grūdų eksportas jūra – Reglamento (EB) Nr. 127/2009 13 straipsnio antra pastraipa

:

Ungarisch

:

Gabonafélék exportja tengeri úton – 127/2009/EK rendelet 13. cikkének második albekezdése

:

Maltesisch

:

L-esportazzjoni ta’ ċereali bil-baħar – L-Artikolu 13, it-tieni subparagrafu, tar-Regolament (KE) Nru 127/2009

:

Niederländisch

:

Uitvoer van graan over zee — Artikel 13, tweede alinea, van Verordening (EG) nr. 127/2009

:

Polnisch

:

Wywóz zbóż drogą morską – art. 13 akapit drugi rozporządzenia (WE) nr 127/2009

:

Portugiesisch

:

Exportação de cereais por via marítima — Artigo 13.o, segundo parágrafo do Regulamento (CE) n.o 127/2009

:

Rumänisch

:

Export de cereale pe cale maritimă – Regulamentul (CE) nr. 127/2009, articolul 13, al doilea paragraf

:

Slowakisch

:

Vývoz obilnín po mori – článok 13 druhý odsek nariadenia (ES) č. 127/2009

:

Slowenisch

:

Izvoz žit s pomorskim prometom – drugi odstavek člena 13 Uredbe (ES) št. 127/2009

:

Finnisch

:

Viljan vienti meritse – Asetuksen (EY) N:o 127/2009 13 artiklan toinen kohta

:

Schwedisch

:

Export av spannmål genom sjötransport – artikel 13 andra stycket i förordning (EG) nr 127/2009


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission

(ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76)

 

Verordnung (EG) Nr. 120/94 der Kommission

(ABl. L 21 vom 26.1.1994, S. 1)

nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 2193/96 der Kommission

(ABl. L 293 vom 16.11.1996, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 39/1999 der Kommission

(ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 64)

 

Verordnung (EG) Nr. 1630/2000 der Kommission

(ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 24)

 

Verordnung (EG) Nr. 777/2004 der Kommission

(ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50)

nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 2045/2004 der Kommission

(ABl. L 354 vom 30.11.2004, S. 17)

 

Verordnung (EG) Nr. 749/2005 der Kommission

(ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10)

 

Verordnung (EG) Nr. 1465/2006 der Kommission

(ABl. L 273 vom 4.10.2006, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 der Kommission

(ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1)

nur Artikel 4 und Anhang III

Verordnung (EG) Nr. 367/2007 der Kommission

(ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 14)

nur Artikel 1


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2131/93

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2a

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 10 Absätze 2 bis 5

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 3

Artikel 12a

Artikel 18

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 14

Artikel 4

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 17 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 17 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 17 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 17 Absatz 3 Einleitungssatz

Artikel 17 Absatz 3 Einleitungssatz

Artikel 17 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 17 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 17 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 17 Absatz 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 17 Absatz 4 Einleitungssatz

Artikel 17 Absatz 4 Einleitungssatz

Artikel 17 Absatz 4 erster Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 17 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 17a Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 13 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 17a Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 17a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 17a Absatz 1 abschließender Teil

Artikel 13 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 17a Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III