26.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/1


VERORDNUNG (EU) 2019/1022 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, bei dem die Union Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem Stand erhalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) sichert, oder dass dieser Stand wieder erreicht wird.

(2)

Auf dem Gipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in New York im Jahr 2015 haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 2020 die Befischung wirksam zu regulieren, Überfischung, illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie zerstörerische Fangpraktiken zu beenden und wissenschaftsgestützte gestützte Bewirtschaftungspläne umzusetzen, um Fischbestände in der kürzest möglichen Zeit wieder auf ein Niveau zu bringen, das zumindest den durch die jeweiligen biologischen Eigenschaften bestimmten MSY ermöglicht.

(3)

In der Ministererklärung „Malta MedFish4Ever“ vom 30. März 2017 (3) wurden ein neuer Rahmen für die Fischereipolitik im Mittelmeer und ein Arbeitsprogramm mit fünf konkreten Maßnahmen für die nächsten zehn Jahre festgelegt. Eine der eingegangenen Verpflichtungen besteht darin, Mehrjahrespläne aufzustellen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union. Die GFP soll zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands bis 2020 beitragen.

(5)

Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit von Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystemgestützten Ansatz zu verfolgen. Ferner trägt die GFP zu einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor einschließlich der kleinen, der handwerklichen und der Küstenfischerei bei. Das Erreichen dieser Ziele trägt außerdem zum Nahrungsmittelangebot bei und sorgt für beschäftigungspolitischen Nutzen.

(6)

Zur Verwirklichung der Ziele der GFP sollten eine Reihe von Bestandserhaltungsmaßnahmen, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen und die Festlegung und Zuteilung des höchstzulässigen Fischereiaufwands, erlassen werden.

(7)

Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt werden. Gemäß diesen Bestimmungen sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klarem Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, Sicherheitsmechanismen und technische Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge enthalten.

(8)

Der Begriff „beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten“ sollte so verstanden werden, dass er sich auf öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten bezieht, die auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten und Methoden erstellt wurden und von einem auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium herausgegeben oder überprüft wurden.

(9)

Die Kommission sollte die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die in den Anwendungsbereich des Plans fallenden Bestände einholen. Dazu sollte sie vor allem den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) konsultieren. Die Kommission sollte insbesondere öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten, auch Gutachten zu gemischten Fischereien, einholen, die dem Plan Rechnung tragen und die Spannen von FMSY und Referenzpunkte für die Bestandserhaltung ausweisen (BPA und BLIM).

(10)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (5) wurde ein Bewirtschaftungsrahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer geschaffen und festgelegt, dass für die Fischereien, die Schleppnetze, Bootswaden, Strandwaden, Umschließungsnetze und Dredgen in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten einsetzen, Bewirtschaftungspläne verabschiedet werden müssen.

(11)

Frankreich, Italien und Spanien haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Bewirtschaftungspläne verabschiedet. Allerdings sind diese Pläne nicht aufeinander abgestimmt und berücksichtigen weder alle in den Fischereien auf Grundfischbestände eingesetzten Fanggeräte noch die gebietsübergreifende Verteilung bestimmter Bestände und Fangflotten. Darüber hinaus haben sich diese Pläne bei der Erreichung der Ziele der GFP als unwirksam erwiesen. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger haben sich dafür ausgesprochen, auf Unionsebene einen Mehrjahresplan für die betroffenen Bestände auszuarbeiten und durchzuführen.

(12)

Der STECF hat nachgewiesen, dass die Befischung vieler Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer weit über dem Niveau liegt, das für die Erreichung des MSY erforderlich wäre.

(13)

Deshalb sollte ein Mehrjahresplan für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer aufgestellt werden.

(14)

Der Plan sollte die Tatsache, dass es sich um gemischte Fischereien handelt, und die Wechselwirkungen zwischen den gezielt befischten Beständen, d. h. Seehecht (Merluccius merluccius), Rote Meerbarbe (Mullus barbatus), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), berücksichtigen. Zudem sollten darin auch Beifangarten, die im Rahmen der Fischereien auf Grundfischarten gefangen werden, und Grundfischbestände, für die keine ausreichenden Daten vorliegen, Berücksichtigung finden. Der Plan sollte für die Fischereien auf Grundfischarten (insbesondere mit Schleppnetzen, Stellnetzen, Fallen und Langleinen) gelten, die in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer des westlichen Mittelmeers durchgeführt werden.

(15)

Wenn die durch Freizeitfischerei verursachte Sterblichkeit erhebliche Auswirkungen auf die jeweiligen Bestände hat, sollte der Rat nichtdiskriminierende Obergrenzen für Freizeitfischer festlegen können. Bei der Festlegung dieser Obergrenzen sollte sich der Rat auf transparente und objektive Kriterien stützen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um die Kontrolle und Erhebung von Daten für eine verlässliche Schätzung der tatsächlichen Fangmengen der Freizeitfischerei zu ermöglichen. Darüber hinaus sollte es möglich sein, für die Freizeitfischerei technische Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(16)

Der geografische Anwendungsbereich des Plans sollte sich nach der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegebenen geografischen Verteilung der Bestände richten. Wenn bessere wissenschaftliche Daten vorliegen, könnte es erforderlich werden, die in dem Plan angegebene geografische Verteilung der Bestände anzupassen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in dem Plan angegebenen geografischen Verteilung der Bestände zu erlassen, wenn wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass sich die geografische Verteilung der betreffenden Bestände geändert hat.

(17)

Ziel des Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der Ziele der GFP beizutragen, insbesondere dazu, bei den betreffenden Beständen den MSY zu erreichen und beizubehalten, die Pflicht zur Anlandung für Grundfischbestände sowie für Beifänge pelagischer Arten, die im Rahmen der Fischereien auf Grundfischarten gefangen werden, für die jeweils eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt, umzusetzen und unter Berücksichtigung von Küstenfischerei und sozioökonomischen Aspekten einen angemessenen Lebensstandard für diejenigen zu sichern, die von der Fischerei abhängig sind. Darüber hinaus sollte mit dem Plan der ökosystemgestützte Ansatz für die Bestandsbewirtschaftung verfolgt werden, um die negativen Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der Plan sollte mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich im Einklang stehen, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zu erreichen, sowie mit den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (8).

(18)

Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Spannen angegeben werden, die mit dem Ziel des MSY (FMSY) vereinbar sind. Diese Spannen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und gemischten Fischereien Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage des Plans sollten jene Spannen eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken. Zusätzlich ist der obere Grenzwert der FMSY-Spanne gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Biomassengrenzwert (BLIM) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt.

(19)

Für die Festsetzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands sollte es Spannen von FMSY für eine „normale Befischung“ geben und — vorbehaltlich des guten Zustands der betroffenen Bestände — sollte die Festlegung des höchstzulässigen Fischereiaufwands über die FMSY-Spanne für den am stärksten gefährdeten Bestand dann möglich sein, wenn das aufgrund wissenschaftlicher Gutachten erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung bei gemischten Fischereien zu erreichen oder um Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb der oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder um die jährlichen Schwankungen beim höchstzulässigen Fischereiaufwand zu begrenzen. Ein Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit diesen Spannen von FMSY sollte möglichst schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht werden.

(20)

Für Bestände, für die MSY-Vorgaben vorliegen, und für die Zwecke der Anwendung von Sicherheitsmechanismen müssen Referenzpunkte für die Bestandserhaltung festgelegt werden, die als Vorsorgereferenzpunkte (BPA) und Grenzreferenzpunkte (BLIM) angegeben werden.

(21)

Es sollten geeignete Sicherheitsmechanismen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Vorgaben eingehalten werden, und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, u. a. wenn Bestände unter die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung fallen. Die Abhilfemaßnahmen sollten auch Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, höchstzulässigen Fischereiaufwand und andere besondere Bestandserhaltungsmaßnahmen umfassen.

(22)

Um einen transparenten Zugang zu den Fischereien und die Erreichung der Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit zu gewährleisten, sollte auf Unionsebene eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Schleppnetze erlassen werden, die das wichtigste Fanggerät bei der Befischung von Grundfischbeständen im westlichen Mittelmeer sind. Hierzu ist es angezeigt, Fischereiaufwandsgruppen festzulegen, damit der Rat jährlich den höchstzulässigen Fischereiaufwand (ausgedrückt als Anzahl der Fangtage) festlegen kann. Erforderlichenfalls sollte die Fischereiaufwandsregelung auch andere Fanggeräte einschließen.

(23)

Da die Lage vieler Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer besorgniserregend ist und die derzeit hohe fischereiliche Sterblichkeit gesenkt werden muss, sollte durch die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands dieser Aufwand in den ersten fünf Jahren der Durchführung des Plans erheblich reduziert werden.

(24)

Um sicherzustellen, dass die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands wirksam und praktikabel ist, sollten die Mitgliedstaaten gezielte Maßnahmen ergreifen und hierzu im Rahmen dieser Regelung eine Methode für die Zuteilung von Fischereiaufwandsquoten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwenden, eine Liste der Schiffe erstellen, Fanggenehmigungen erteilen und die relevanten Fischereiaufwandsdaten aufzeichnen und übermitteln.

(25)

Um zur effektiven Erreichung der Ziele des Plans beizutragen, und im Einklang mit den Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, sollten die Mitgliedstaaten partizipative Bewirtschaftungssysteme auf lokaler Ebene fördern dürfen.

(26)

Um Aufwuchsgebiete und empfindliche Lebensräume zu schützen und die handwerkliche Fischerei zu sichern, sollten in den Küstengewässern in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen ausschließlich selektivere Fischereien zugelassen sein. Daher sollte in dem Plan ein Schongebiet innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, mit Ausnahme von Gebieten, die tiefer liegen als die 100-Meter-Isobathe, eingerichtet werden, in dem jedes Jahr während drei Monaten keine Schleppnetze eingesetzt werden dürfen. Es sollte möglich sein, andere Schongebiete einzurichten, sofern damit eine Verringerung der Fänge von jungem Seehecht von mindestens 20 % gewährleistet werden kann.

(27)

Zudem sollten weitere Erhaltungsmaßnahmen für Grundfischbestände ergriffen werden. Auf Basis der wissenschaftlichen Gutachten ist es insbesondere angebracht, in Gebieten mit großen Laicherbeständen zusätzliche Schongebiete einzurichten, um die stark dezimierte adulte Seehechtpopulation zu schützen.

(28)

Der Vorsorgeansatz sollte für Beifangbestände gelten und für Grundfischbestände, für die keine ausreichenden Daten vorliegen. Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten spezifische Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen werden, wenn den wissenschaftlichen Gutachten zufolge Abhilfemaßnahmen erforderlich sind.

(29)

Der Plan sollte auch zusätzliche technische Bestandserhaltungsmaßnahmen enthalten, die im Wege von delegierten Rechtsakten erlassen werden. Das ist erforderlich, um die Ziele des Plans zu erreichen und insbesondere die Grundfischbestände zu erhalten und die Selektivität zu verbessern.

(30)

Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 weiter zu spezifizieren sind.

(31)

Um den Plan rasch an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Abhilfemaßnahmen und technische Bestandserhaltungsmaßnahmen zu ergänzen, die Pflicht zur Anlandung umzusetzen und bestimmte Elemente des Plans zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(32)

Für die Vorlage gemeinsamer Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine Frist festgelegt werden.

(33)

Um die Fortschritte auf dem Weg zum MSY zu bewerten, sollte der Plan eine regelmäßige wissenschaftliche Überwachung der betroffenen Bestände und, soweit möglich, der Beifangbestände ermöglichen.

(34)

Die Kommission sollte die Angemessenheit und Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 regelmäßig bewerten. Diese Bewertung sollte auf regelmäßigen Überprüfungen des Plans beruhen, sich auf wissenschaftliche Gutachten des STECF stützen und erstmals zum 17. Juli 2024 und anschließend alle drei Jahre erfolgen. Durch diesen Zeitraum könnte die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und durchgeführt werden, und die Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien können sichtbar werden.

(35)

Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte klargestellt werden, dass Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit, die erlassen wurden, um die Ziele des Plans zu erreichen, für eine Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in Betracht kommen können.

(36)

Um ein Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotte und dem zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand herzustellen, sollte in den Flottensegmenten, die von der vorliegenden Verordnung erfasst werden und in denen kein Gleichgewicht herrscht, für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Verfügung gestellt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(37)

Die voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Plans wurden vor seiner Erstellung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ordnungsgemäß bewertet.

(38)

Unter Berücksichtigung dessen, dass der höchstzulässige Fischereiaufwand für jedes Kalenderjahr festgelegt wird, sollten die Bestimmungen über die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands ab dem 1. Januar 2020 gelten. Unter Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit sollten die Bestimmungen zu den Spannen von FMSY und zu Sicherheitsmechanismen für Bestände unterhalb des BPA ab dem 1. Januar 2025 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer aufgestellt.

(2)   Diese Verordnung gilt für folgende Bestände:

a)

Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6 und 7;

b)

Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6 und 9-10-11;

c)

Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in den GFCM-Untergebieten 9-10-11;

d)

Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius) in den GFCM-Untergebieten 1-5-6-7 und 9-10-11;

e)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den GFCM-Untergebieten 5, 6, 9 und 11;

f)

Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6, 7, 9, 10 und 11.

(3)   Diese Verordnung gilt auch für Beifangbestände, die im westlichen Mittelmeer bei der Befischung der in Absatz 2 genannten Bestände gefangen werden. Sie gilt auch für alle anderen Grundfischbestände, die im westlichen Mittelmeer gefangen werden und für die keine ausreichenden Daten vorliegen.

(4)   Diese Verordnung gilt für gewerbliche Fischerei, bei der die in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundfischbestände in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer des westlichen Mittelmeers befischt werden.

(5)   Diese Verordnung enthält auch Einzelheiten zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in den Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers für alle Bestände von Arten, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt und die im Rahmen der Fischereien auf Grundfischarten gefangen werden.

(6)   Diese Verordnung sieht technische Maßnahmen gemäß Artikel 13 für alle Bestände im westlichen Mittelmeer vor.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (11) und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„westliches Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 (Nördliches Alboran-Meer), 2 (Insel Alboran), 5 (Balearische Inseln), 6 (Nordspanien), 7 (Golfe du Lion), 8 (Insel Korsika), 9 (Ligurisches und Nördliches Tyrrhenisches Meer), 10 (Südliches Tyrrhenisches Meer) und 11 (Sardinien) im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12).

2.

„betroffene Bestände“ bezeichnet die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bestände;

3.

„am stärksten gefährdeter Bestand“ bezeichnet den Bestand, für den zum Zeitpunkt der Festsetzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands die fischereiliche Sterblichkeit des Vorjahrs am weitesten vom Wert des FMSY-Punkts, der anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ermittelt wurde, entfernt ist;

4.

„Spanne von FMSY“ bezeichnet einen Wertebereich, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des STECF oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, angegeben ist und bei dem jedes Ausmaß an fischereilicher Sterblichkeit innerhalb dieses Bereichs bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zu einem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess der betreffenden Bestände wesentlich zu beeinträchtigen. Diese Spanne wird so berechnet, dass sie eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirkt. Sie ist nach oben gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (BLIM) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;

5.

„Wert des FMSY-Punkts“ bezeichnet den Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen den höchsten langfristigen Ertrag ermöglicht;

6.

„MSY FLOWER“ bezeichnet den niedrigsten Wert innerhalb der Spanne von FMSY;

7.

„MSY FUPPER“ bezeichnet den höchsten Wert innerhalb der Spanne von FMSY;

8.

„untere Spanne von FMSY“ bezeichnet eine Spanne, die Werte zwischen MSY FLOWER und dem Wert des FMSY-Punkts umfasst;

9.

„obere Spanne von FMSY“ bezeichnet eine Spanne, die Werte zwischen dem Wert des FMSY-Punkts und MSY FUPPER umfasst;

10.

„BLIM“ bezeichnet den in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten — insbesondere des STECF oder eines ähnlichen auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums — angegebenen Referenzpunkt, ausgedrückt als Biomasse des Laicherbestands, unterhalb dessen die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann;

11.

„BPA“ bezeichnet den in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten — insbesondere des STECF oder eines ähnlichen auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums — angegebenen Vorsorgereferenzpunkt, ausgedrückt als Biomasse des Laicherbestands, bei dem die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter dem BLIM liegt, weniger als 5 % beträgt;

12.

„Fischereiaufwandsgruppe“ bezeichnet eine Flottenbewirtschaftungseinheit eines Mitgliedstaats, für die ein höchstzulässiger Fischereiaufwand festgelegt wurde;

13.

„Bestandsgruppe“ bezeichnet eine Gruppe von Beständen, die gemäß Anhang I gemeinsam gefangen werden;

14.

„Fangtag“ bezeichnet jeden zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich ein Schiff im westlichen Mittelmeer und außerhalb des Hafens befindet;

Artikel 3

Ziele

(1)   Der Plan beruht auf einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands und zielt darauf ab dazu beizutragen, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der GFP zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt, und zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen der befischten Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.

(2)   Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Fänge so weit wie möglich vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die nach dem Unionsrecht Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gelten und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.

(3)   Mit dem Plan wird der ökosystemgestützte Ansatz bei der Bestandsbewirtschaftung angewendet, um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Er muss mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich vereinbar sein, insbesondere mit dem in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegebenen Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen.

(4)   Insbesondere wird mit dem Plan das Ziel verfolgt,

a)

sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG beschriebenen Bedingungen erfüllt sind,

b)

zur Erfüllung weiterer relevanter Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG entsprechend der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen, und

c)

einen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/147/EG und der Artikel 6 und 12 der Richtlinie 92/43/EWG zu leisten, insbesondere um die negativen Auswirkungen der Fischerei auf empfindliche Lebensräume und geschützte Arten auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(5)   Maßnahmen im Rahmen des Plans werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ergriffen.

KAPITEL II

VORGABEN, REFERENZPUNKTE FÜR DIE BESTANDSERHALTUNG UND SICHERHEITSMECHANISMEN

Artikel 4

Zielwerte

(1)   Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von FMSY nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 muss für die betroffenen Bestände möglichst schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht werden, und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der Spannen von FMSY liegen.

(2)   Die Spannen von FMSY auf der Grundlage des Plans werden insbesondere beim STECF oder einem ähnlichen auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium, angefragt.

(3)   Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt der Rat, wenn er den höchstzulässigen Fischereiaufwand festsetzt, diesen Fischereiaufwand für jede Fischereiaufwandsgruppe innerhalb der unteren Spanne von FMSY fest, die zu jenem Zeitpunkt für den am stärksten gefährdeten Bestand verfügbar ist.

(4)   Ungeachtet der Absätze 1 und 3 kann der höchstzulässige Fischereiaufwand auf Niveaus festgelegt werden, die niedriger sind als die Spannen von FMSY.

(5)   Ungeachtet der Absätze 1 und 3 kann der höchstzulässige Fischereiaufwand oberhalb der zu jenem Zeitpunkt für den am stärksten gefährdeten Bestand verfügbaren Spanne von FMSY festgelegt werden, sofern alle betroffenen Bestände über dem BPA liegen,

a)

wenn das aufgrund der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um in gemischten Fischereien die Ziele des Artikels 3 zu erreichen,

b)

wenn das aufgrund der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder

c)

um die Schwankungen des höchstzulässigen Fischereiaufwands zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf nicht mehr als 20 % zu beschränken.

(6)   Wenn für einen in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bestand keine Spannen von FMSY ermittelt werden können, weil keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vorliegen, dann wird dieser Bestand so lange gemäß Artikel 12 bewirtschaftet, bis Spannen von FMSY gemäß Absatz 2 dieses Artikels verfügbar sind.

Artikel 5

Referenzpunkte für die Bestandserhaltung

Für die Zwecke des Artikels 6 werden die folgenden Referenzpunkte für die Bestandserhaltung insbesondere beim STECF oder einem ähnlichen auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium auf der Grundlage des Plans angefordert:

a)

Vorsorgereferenzpunkte, ausgedrückt als Biomasse des Laicherbestands (BPA), und

b)

Grenzreferenzpunkte, ausgedrückt als Biomasse des Laicherbestands (BLIM).

Artikel 6

Sicherheitsmechanismen

(1)   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unterhalb des BPA liegt, so werden alle angemessenen Abhilfemaßnahmen verabschiedet, um sicherzustellen, dass die betroffenen Bestände schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreichen, das den MSY ermöglicht. Insbesondere wird der höchstzulässige Fischereiaufwand ungeachtet des Artikels 4 Absatz 3 auf einem Niveau festgelegt, das unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die für den am stärksten gefährdete Bestand auf Werte innerhalb der Spanne von FMSY gesenkt wird.

(2)   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter BLIM liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Bestände schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreichen, das den MSY ermöglicht. Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 3 können solche Abhilfemaßnahmen insbesondere die Aussetzung der gezielten Befischung des betroffenen Bestands sowie eine angemessene Verringerung des höchstzulässigen Fischereiaufwands umfassen.

(3)   Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen:

a)

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 8 und 11 bis 14 der vorliegenden Verordnung und

b)

Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(4)   Die Auswahl der in vorliegendem Artikel genannten Maßnahmen erfolgt anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation, in der die Biomasse des Laicherbestands unterhalb der Werte gemäß Artikel 5 liegt.

KAPITEL III

FISCHEREIAUFWAND

Artikel 7

Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands

(1)   Alle Schiffe, die unter die in Anhang I festgelegten Längenkategorien fallen und in den dort aufgeführten Gebieten die dort aufgeführten Bestandsgruppen mit Schleppnetzen befischen, unterliegen einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands.

(2)   Der Rat legt auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten und gemäß Artikel 4 den höchstzulässigen Fischereiaufwand für jede Fischereiaufwandsgruppe je Mitgliedstaat fest.

(3)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und ungeachtet des Absatzes 2 der vorliegenden Artikel gilt während der ersten fünf Jahre der Durchführung des Plans Folgendes:

a)

Im ersten Jahr der Durchführung des Plans wird der höchstzulässige Fischereiaufwand gegenüber dem Ausgangswert um 10 % gesenkt, jedoch nicht in den geografischen Untergebieten, in denen der Fischereiaufwand in dem Ausgangszeitraum bereits um mehr als 20 % reduziert wurde;

b)

vom zweiten bis zum fünften Jahr der Durchführung des Plans wird der höchstzulässige Fischereiaufwand um höchstens 30 % während dieses Zeitraums gesenkt. Die Verringerung des Fischereiaufwands kann durch jede andere — entsprechend dem Unionsrecht erlassene — einschlägige technische oder andere Erhaltungsmaßnahme ergänzt werden, um den FMSY bis zum 1. Januar 2025 zu erreichen.

(4)   Der in Absatz 3 erwähnte Ausgangswert wird von jedem Mitgliedstaat für jede Fischereiaufwandsgruppe oder jedes geografische Untergebiet als durchschnittlicher Fischereiaufwand berechnet, der in Anzahl der Fangtage zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017 ausgedrückt wird; dabei werden nur die während dieses Zeitraums aktiven Schiffe berücksichtigt.

(5)   Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass erhebliche Fänge aus einem bestimmten Bestand mit anderen Fanggeräten als Schleppnetzen getätigt werden, so kann der höchstzulässige Fischereiaufwand für das betreffende Fanggerät auf der Grundlage dieser wissenschaftlichen Gutachten festgelegt werden.

Artikel 8

Freizeitfischerei

(1)   Wirkt sich die Freizeitfischerei wissenschaftlichen Gutachten zufolge erheblich auf die fischereiliche Sterblichkeit eines in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bestands aus, so kann der Rat nichtdiskriminierende Obergrenzen für Freizeitfischer festlegen.

(2)   Bei der Festlegung der Obergrenzen gemäß Absatz 1 stützt sich der Rat auf transparente und objektive Kriterien, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Die anzuwendenden Kriterien können insbesondere die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die Umwelt, die gesellschaftliche Bedeutung dieser Tätigkeit und ihren Beitrag zur Wirtschaft in den Küstengebieten umfassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen gegebenenfalls die Bestimmungen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um die Kontrolle und Erhebung von Daten für eine verlässliche Schätzung der tatsächlichen Fangmengen der Freizeitfischerei zu ermöglichen.

Artikel 9

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß den Bestimmungen der Artikel 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Jeder Mitgliedstaat entscheidet sich nach den Kriterien des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für eine Methode zur Zuteilung des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen unter seiner Flagge.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann seine Fischereiaufwandszuteilungen ändern, indem er Fangtage zwischen den Fischereiaufwandsgruppen desselben geografischen Gebiets verschiebt, sofern dabei ein Umrechnungsfaktor angewendet wird, der sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützt. Die ausgetauschten Fangtage und der Umrechnungsfaktor sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zehn Arbeitstagen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(4)   Erlaubt ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, mit Schleppnetzen zu fischen, so muss er sicherstellen, dass diese Fischerei auf höchstens 15 Stunden pro Fangtag, auf fünf Fangtage pro Woche oder vergleichbare Werte begrenzt ist.

Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen für bis zu 18 Stunden pro Fangtag gewähren, um die Fahrzeit zwischen dem Hafen und dem Fanggrund zu berücksichtigen. Solche Ausnahmen sind der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.

(5)   Wenn ein Schiff an einem Fangtag zwei verschiedene Bestandsgruppen befischt, wird ungeachtet des Absatzes 3 ein halber Tag pro Fangtag vom höchstzulässigen Fischereiaufwand abgezogen, der diesem Schiff für jede Bestandsgruppe zugeteilt wurde.

(6)   Jeder Mitgliedstaat erteilt Schiffen unter seiner Flagge, die die betreffenden Bestände befischen, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Fanggenehmigungen für die in Anhang I aufgeführten Gebiete.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtkapazität (ausgedrückt in BRZ und kW), die den gemäß Absatz 6 erteilten Fanggenehmigungen entspricht, während des Geltungszeitraums des Plans nicht erhöht wird.

(8)   Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt ein Verzeichnis der Schiffe, denen Fanggenehmigungen gemäß Absatz 6 erteilt wurden, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Verzeichnisse erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach spätestens am 30. November eines jeden Jahres.

(9)   Die Mitgliedstaaten überwachen ihre Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands und stellen sicher, dass der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 7 die festgesetzten Obergrenzen nicht überschreitet.

(10)   Nach den Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele des Plans partizipative Bewirtschaftungssysteme auf lokaler Ebene fördern.

Artikel 10

Übermittlung einschlägiger Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten zeichnen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 146c, 146d und 146e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (13) die Fischereiaufwandsdaten auf und übermitteln sie an die Kommission.

(2)   Die Fischereiaufwandsdaten werden monatlich zusammengefasst und enthalten die Angaben gemäß Anhang II. Format der aggregierten Daten ist die XML-Schema-Definition auf der Grundlage von UN/CEFACT P1000-12.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Fischereiaufwandsdaten gemäß Absatz 1 bis zum 15. eines jeden Monats.

KAPITEL IV

TECHNISCHE ERHALTUNGSMAẞNAHMEN

Artikel 11

Schongebiete

(1)   Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 dürfen im westlichen Mittelmeer innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, mit Ausnahme von Gebieten, die tiefer liegen als die 100-Meter-Isobathe, jedes Jahr für drei — gegebenenfalls aufeinanderfolgende — Monate keine Schleppnetze eingesetzt werden, wobei die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten heranzuziehen sind. Diese drei Monate jährlicher Schonzeit werden von jedem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt und müssen in dem maßgeblichsten Zeitraum gelten, der anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ermittelt wurde. Dieser Zeitraum ist der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 und unter der Voraussetzung, dass das durch besondere geografische Zwänge, z. B. die geringe Ausdehnung des Festlandsockels oder die großen Entfernungen zu Fanggründen, gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten andere Schongebiete einrichten, sofern eine Verringerung der Fänge von jungem Seehecht von mindestens 20 % in jedem geografischen Untergebiet erreicht wird. Solche Ausnahmen sind der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.

(3)   Bis zum 17. Juli 2021 richten die betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten weitere Schongebiete ein, wenn in bestimmten Gebieten hohe Konzentrationen von Jungfischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auftreten oder diese als Laichgebiete für Grundfischbestände, insbesondere für die betroffenen Bestände, dienen.

(4)   Die weiteren gemäß Absatz 3 eingerichteten Schongebiete werden insbesondere vom STECF oder von einem ähnlichen auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium bewertet. Sollte diese Bewertung ergeben, dass diese Schongebiete ihren Zielen nicht entsprechen, so überprüfen die Mitgliedstaaten diese Schongebiete im Lichte dieser Empfehlungen.

(5)   Betreffen die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Schongebiete Fischereifahrzeuge mehrerer Mitgliedstaaten, so wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 18 der vorliegenden Verordnung sowie auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zur Einrichtung der betroffenen Schongebiete übertragen.

Artikel 12

Bewirtschaftung von Beifangbeständen und Grundfischbeständen, für die keine ausreichenden Daten vorliegen

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Bestände werden auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet.

(2)   Bewirtschaftungsmaßnahmen für die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Bestände, insbesondere technische Erhaltungsmaßnahmen wie die in Artikel 13 aufgeführten, werden unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt.

Artikel 13

Besondere Erhaltungsmaßnahmen

(1)   Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch folgende technische Erhaltungsmaßnahmen übertragen:

a)

Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften für deren Einsatz, um die Selektivität sicherzustellen oder zu verbessern, unerwünschte Fänge zu verringern oder die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem auf ein Mindestmaß zu beschränken;

b)

Spezifikationen zu Änderungen oder zusätzlichen Vorrichtungen an den Fanggeräten, um die Selektivität sicherzustellen oder zu verbessern, unerwünschte Fänge zu verringern oder die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem auf ein Mindestmaß zu beschränken;

c)

Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten, um Laichfische, Fische unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder Nichtzielarten zu schützen oder um die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem auf ein Mindestmaß zu beschränken;

d)

Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für alle Bestände, für die die vorliegende Verordnung gilt, um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten; und

e)

Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.

KAPITEL V

PFLICHT ZUR ANLANDUNG

Artikel 14

Bestimmungen zur Pflicht zur Anlandung

Für alle Bestände im westlichen Mittelmeer, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, und für unbeabsichtigte Fänge pelagischer Arten in Fischereien, die die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestände befischen, für die die Pflicht zur Anlandung gilt, wird der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Präzisierung zur Umsetzung dieser Verpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen.

KAPITEL VI

REGIONALISIERUNG

Artikel 15

Regionale Zusammenarbeit

(1)   Für die in den Artikeln 11 bis 14 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeinsame Empfehlungen vorlegen:

a)

erstmalig nicht später als zwölf Monate nach dem 16. Juli 2019 und danach nicht später als jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung,

b)

bis zum 1. Juli des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Maßnahmen anzuwenden sind, und/oder

c)

wann immer sie es für erforderlich halten, insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Lage eines der Bestände, für die die vorliegende Verordnung gilt.

(3)   Die der Kommission gemäß anderen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, übertragenen Befugnisse bleiben von den in den Artikeln 11 bis 14 der vorliegenden Verordnung erteilten Befugnissen unberührt.

KAPITEL VII

ÄNDERUNGEN UND FOLGEMAẞNAHMEN

Artikel 16

Änderung des Plans

(1)   Zeigen die wissenschaftlichen Gutachten, dass sich die geografische Verteilung der betreffenden Bestände geändert hat, so wird der Kommission die Befugnis erteilt, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die in Artikel 1 Absatz 2 und Anhang I genannten Gebiete an diese geänderte Lage anzupassen.

(2)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten zu der Auffassung, dass die Liste der betreffenden Bestände geändert werden muss, so kann sie einen Vorschlag zur Änderung dieser Liste vorlegen.

Artikel 17

Überwachung und Bewertung des Plans

(1)   Die bezifferbaren Indikatoren in dem Jahresbericht gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen für die betroffenen Bestände und, soweit möglich, für Beifangbestände jährliche Schätzungen der fischereilichen Sterblichkeit oberhalb von FMSY (F/FMSY) sowie der Biomasse des Laicherbestands und sozioökonomische Indikatoren umfassen. Sie können auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten durch andere Indikatoren ergänzt werden.

(2)   Bis zum 17. Juli 2024 und danach alle drei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und Auswirkungen des Plans auf die betreffenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere über die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3.

KAPITEL VIII

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 11 bis 14 und 16 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Fünf-Jahres-Zeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume derselben Dauer, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf jedes Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 11 bis 14 und 16 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen entsprechend den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig darüber.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 11 bis 14 und 16 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL IX

EUROPÄISCHER MEERES- UND FISCHEREIFONDS

Artikel 19

Unterstützung durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit, die zur Erreichung der Ziele des Plans erlassen wurden, gelten als vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

Artikel 20

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel kann bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden, es sei denn, die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung werden erlassen, um die Ziele des mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgestellten Mehrjahresplans für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer zu erreichen.

(*1)  Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).“"

2.

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4a)   Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung (EU) 2019/1022 zu erreichen, kommen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung für eine Unterstützung aus dem EMFF in Betracht.“

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Unter Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit gelten Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2025.

Artikel 7 gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 367, 10.10.2018, S. 103

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Juni 2019.

(3)  Ministererklärung „Malta MedFish4Ever“. Ministerkonferenz zur Nachhaltigkeit der Fischerei im Mittelmeer (Malta, 30. März 2017).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409, 30.12.2006, p. 11).

(6)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(7)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(8)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABL. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).


ANHANG I

Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands

(gemäß Artikel 7)

Die Fischereiaufwandsgruppen werden wie folgt definiert:

A)

Schleppnetze für den Fang von Roter Meerbarbe, Seehecht, Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat im Bereich des Festlandsockels und des oberen Kontinentalhangs

Art des Fanggeräts

Geografisches Gebiet

Bestandsgruppen

Länge über alles der Schiffe

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Schleppnetze

(TBB, OTB, PTB, TBN, TBS, TB, OTM, PTM, TMS, TM, OTT, OT, PT, TX, OTP, TSP)

GFCM-Untergebiete 1-2-5-6-7

Rote Meerbarbe in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Seehecht in den Untergebieten 1-5-6-7; Rosa Geißelgarnele in den Untergebieten 1, 5 und 6 und Kaisergranat in den Untergebieten 5 und 6

< 12 m

EFF1/MED1_TR1

≥ 12 m und < 18 m

EFF1/MED1_TR2

≥ 18 m und < 24 m

EFF1/MED1_TR3

≥ 24 m

EFF1/MED1_TR4

GFCM-Untergebiete 8-9-10-11

Rote Meerbarbe in den Untergebieten 9, 10 und 11; Seehecht in den Untergebieten 9-10-11; Rosa Geißelgarnele in den Untergebieten 9-10-11 und Kaisergranat in den Untergebieten 9 und 10

< 12 m

EFF1/MED2_TR1

≥ 12 m und < 18 m

EFF1/MED2_TR2

≥ 18 m und < 24 m

EFF1/MED2_TR3

≥ 24 m

EFF1/MED1_TR4

B)

Schleppnetze für den Fang von Afrikanischer Tiefseegarnele und Roter Tiefseegarnele in der Tiefsee

Art des Fanggeräts

Geografisches Gebiet

Bestandsgruppen

Länge über alles der Schiffe

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Schleppnetze

(TBB, OTB, PTB, TBN, TBS, TB, OTM, PTM, TMS, TM, OTT, OT, PT, TX, OTP, TSP)

GFCM-Untergebiete 1-2-5-6-7

Afrikanische Tiefseegarnele in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7

< 12 m

EFF2/MED1_TR1

≥ 12 m und < 18 m

EFF2/MED1_TR2

≥ 18 m und < 24 m

EFF2/MED1_TR3

≥ 24 m

EFF2/MED1_TR4

GFCM-Untergebiete 8-9-10-11

Rote Tiefseegarnele in den Untergebieten 9, 10 und 11

< 12 m

EFF2/MED2_TR1

≥ 12 m und < 18 m

EFF2/MED2_TR2

≥ 18 m und < 24 m

EFF2/MED2_TR3

≥ 24 m

EFF2/MED1_TR4


ANHANG II

Liste der Angaben für die Fischereiaufwandsdaten

(gemäß Artikel 10)

Angabe

Definition und Anmerkungen

1.

Mitgliedstaat

Alpha-3-ISO-Code des meldenden Flaggenmitgliedstaats

2.

Fischereiaufwandsgruppe

Code der Fischereiaufwandsgruppe gemäß Anhang I

3.

Fischereiaufwandszeitraum

Anfangs- und Enddatum des Berichtsmonats

4.

Fischereiaufwandsmeldung

Gesamtzahl der Fangtage


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat beabsichtigen, die Befugnis zum Erlass technischer Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 13 dieser Verordnung außer Kraft zu setzen, wenn sie eine neue Verordnung über technische Maßnahmen verabschieden, in der eine Befugnis zum Erlass solcher Maßnahmen geregelt wird.