25.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/1


VERORDNUNG (EU) 2019/472 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2019

zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, dessen Vertragspartei die Union ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden.

(2)

Auf dem 2015 in New York abgehaltenen Gipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 2020 die Befischung wirksam zu regulieren, Überfischung, illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei sowie zerstörerischen Fangpraktiken ein Ende zu setzen und wissenschaftsbasierte Bewirtschaftungspläne umzusetzen, um die Fischbestände in der kürzestmöglichen Zeit wieder auf ein Niveau zu bringen, das zumindest den durch die jeweiligen biologischen Eigenschaften bestimmten MSY ermöglicht.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Die GFP hat zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands bis 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) beizutragen.

(4)

Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen.

(5)

Um die Ziele der GFP zu erreichen, müssen eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen und die Festlegung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten.

(6)

Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten festzulegen. Im Einklang mit diesen Bestimmungen sollte der durch die vorliegende Verordnung festgelegte Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) Ziele, bezifferbare Zielwerte mit klaren Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, Sicherheitsmechanismen und technische Maßnahmen enthalten, die darauf ausgerichtet sind, unerwünschte Fänge zu vermeiden und zu verringern und die negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere auf empfindliche Lebensräume und geschützte Arten auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(7)

Diese Verordnung sollte den Einschränkungen im Zusammenhang mit der Größe der Fischereifahrzeuge für die handwerkliche und die Küstenfischerei, die in Regionen in äußerster Randlage eingesetzt werden, Rechnung tragen.

(8)

„Beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten“ sollte so verstanden werden, dass sie sich auf öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten beziehen, die durch die aktuellsten wissenschaftlichen Daten und Methoden belegt sind und von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium, das auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt ist, entweder vorgelegt oder überprüft wurden.

(9)

Die Kommission sollte für die Bestände im Rahmen des Plans die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten einholen. Dazu schließt sie mit dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) Absichtserklärungen ab. Den wissenschaftlichen Gutachten insbesondere des ICES oder eines ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, das auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt ist, sollte der Plan zugrunde liegen und es sollten darin insbesondere Spannen von FMSY und Referenzpunkte für die Biomasse, d. h. MSY Btrigger und Blim angegeben werden. Diese Werte sollten in den Gutachten zu dem betreffenden Bestand sowie gegebenenfalls in sonstigen öffentlich verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben werden, etwa in Gutachten des ICES oder eines ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, das auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt ist zu gemischten Fischereien.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 811/2004 (5), (EG) Nr. 2166/2005 (6), (EG) Nr. 388/2006 (7), (EG) Nr. 509/2007 (8) und (EG) Nr. 1300/2008 (9) des Rates enthalten die Vorschriften für die Bewirtschaftung des nördlichen Seehechtbestands, der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und um die westliche Iberische Halbinsel, Seezunge im Golf von Biskaya, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Hering westlich von Schottland und Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee westlich von Schottland und in der Irischen See. Diese und andere Grundfischbestände werden in gemischten Fischereien gefangen. Daher sollte ein einheitlicher Mehrjahresplan erstellt werden, in dem solche technischen Wechselwirkungen berücksichtigt werden.

(11)

Ein solcher Mehrjahresplan sollte zudem für die Grundfischbestände und deren Befischung in den westlichen Gewässern gelten, die die nordwestlichen und die südwestlichen Gewässer umfassen. Dabei handelt es sich um Rundfisch-, Plattfisch- und Knorpelfischarten und Kaisergranat (Nephrops norvegicus), die im untersten Bereich der Wassersäule leben.

(12)

Einige Grundfischbestände werden sowohl in den westlichen Gewässern als auch in an sie angrenzenden Gewässern befischt. Deshalb sollte der Anwendungsbereich der in dem Plan enthaltenen Regelungen über Zielwerte und Sicherheitsmechanismen für Bestände, die hauptsächlich in den westlichen Gewässern befischt werden, auf diese Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer ausgeweitet werden. Zudem ist es notwendig, für die auch in den westlichen Gewässern vorkommenden Bestände, die hauptsächlich außerhalb der westlichen Gewässer befischt werden, die Zielwerte und Sicherheitsmechanismen in Mehrjahresplänen für Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer festzulegen, in denen diese Bestände hauptsächlich befischt werden, wobei der Geltungsbereich dieser Mehrjahrespläne auf die westlichen Gewässer ausgedehnt werden muss.

(13)

Dem geografischen Anwendungsbereich des Plans sollte die geografische Verbreitung der Bestände zugrunde liegen, die im jüngsten wissenschaftlichen Bestandsgutachten insbesondere des ICES oder eines ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, das auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt ist, beschrieben ist. Aufgrund eines besseren wissenschaftlichen Kenntnisstands oder einer Wanderung der Bestände kann es zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein, künftige Änderungen an der im Plan angegebenen geografischen Verbreitung der Bestände vorzunehmen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in dem Plan angegebenen geografischen Verbreitung der Bestände zu erlassen, wenn aus den wissenschaftlichen Gutachten insbesondere vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium hervorgeht, dass sich die geografische Verbreitung der betreffenden Bestände geändert hat.

(14)

Werden Bestände von gemeinsamem Interesse auch von Drittländern genutzt, so sollte die Union mit diesen Drittländern in Kontakt treten, um sicherzustellen, dass die betreffenden Bestände im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere mit Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung, sowie im Einklang mit der vorliegenden Verordnung nachhaltig bewirtschaftet werden. Wird keine formelle Einigung erzielt, so sollte sich die Union in jeder Weise darum bemühen, gemeinsame Vereinbarungen für die Befischung dieser Bestände zu erzielen, damit die nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht wird und dadurch gleiche Ausgangsbedingungen für die Betreiber in der Union gefördert werden.

(15)

Ziel des Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der Ziele der GFP beizutragen, insbesondere zum Erreichen und Beibehalten des MSY für die Zielbestände, zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung von Fangbeschränkungen unterliegenden Grundfischbeständen, und zur Förderung — unter Berücksichtigung der Küstenfischerei sowie von sozioökonomischen Aspekten — eines angemessenen Lebensstandards jener Menschen, die von der Fischerei abhängig sind. Er sollte außerdem durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduzieren. Er sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich stehen, insbesondere mit dem Ziel spätestens 2020 einen guten Umweltzustand (in Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG) zu erreichen, sowie mit den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (11). In dem Plan sollten außerdem die Einzelheiten für die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung aller Bestände von Arten in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer enthalten, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, festgelegt werden.

(16)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 2 jener Verordnung festgelegt werden und den in den Mehrjahresplänen enthaltenen Zielwerten, Zeitrahmen und Margen entsprechen.

(17)

Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Spannen angegeben werden, die mit dem Ziel des MSY (FMSY) vereinbar sind. Diese Spannen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Spannen sollten insbesondere vom ICES, vor allem im Rahmen seiner regelmäßigen Fanggutachten, oder von einem ähnlichen, auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium berechnet werden. Auf der Grundlage des Plans sollten sie eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken. Der obere Grenzwert sollte gedeckelt sein, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt. Dieser obere Grenzwert sollte auch der Bestimmung für Gutachten des ICES (ICES „advice rule“) entsprechen, der zufolge F, wenn die Biomasse des Laicherbestands oder die Abundanz einen schlechten Wert aufweist, auf einen Wert zu senken ist, der einen oberen Grenzwert nicht überschreitet, welcher der Wert des FMSY-Punkts multipliziert mit der Biomasse des Laicherbestands oder der Abundanz im TAC-Jahr (TAC = zulässige Gesamtfangmenge), dividiert durch MSY Btrigger ist. Der ICES wendet diese Überlegungen und die Bestimmung für Gutachten an, wenn er wissenschaftliche Gutachten zur fischereilichen Sterblichkeit und zu Fangoptionen erstellt.

(18)

Für die Zwecke der Festlegung von Fangmöglichkeiten sollte es einen oberen Schwellenwert für FMSY-Spannen bei normalem Einsatz sowie, sofern der betreffende Bestand als in gutem Zustand befindlich erachtet wird, eine Obergrenze für bestimmte Fälle geben. Es sollten nur dann Fangmöglichkeiten bis zur Obergrenze festgelegt werden können, wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse zur Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele bei gemischten Fischereien erforderlich ist, oder um Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder um die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zu beschränken.

(19)

Es sollte für einen entsprechenden Beirat möglich sein, der Kommission einen Bewirtschaftungsansatz zu empfehlen, durch den erreicht wird, dass bei einem bestimmten, in dieser Verordnung genannten Bestand die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten beschränkt werden. Sofern diese Fangmöglichkeiten den Zielwerten und Sicherheitsmechanismen im Rahmen des Plans entsprechen, sollte es für den Rat möglich sein, derartigen Empfehlungen bei der Festlegung von Fangmöglichkeiten Rechnung zu tragen.

(20)

Für Bestände, für die MSY-Zielwerte vorliegen, und für die Zwecke der Anwendung von Schutzmaßnahmen müssen Referenzpunkte für die Bestandserhaltung festgelegt werden, die für Fischbestände als Auslösegröße der Biomasse des Laicherbestands und für Kaisergranat als Auslösegröße der Abundanz ausgedrückt werden.

(21)

Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter diese Werte sinkt, sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Die Schutzmaßnahmen sollten die Verringerung der Fangmöglichkeiten und besondere Erhaltungsmaßnahmen umfassen, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. Diese Maßnahmen sollten durch alle weiteren angemessenen Maßnahmen ergänzt werden, wie Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung.

(22)

Es sollte möglich sein, die TAC für Kaisergranat in vier bestimmten Bewirtschaftungsgebieten als die Summe der für jede Funktionseinheit und für die statistischen Rechtecke außerhalb der Funktionseinheiten innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungsgebiete festgesetzten Fangmengen festzulegen. Dies sollte jedoch nicht ausschließen, dass Maßnahmen zum Schutz bestimmter Funktionseinheiten angenommen werden.

(23)

Im Hinblick auf die Anwendung eines regionalen Konzepts für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, technische Maßnahmen für alle Bestände in den westlichen Gewässern zu ergreifen.

(24)

Für Seezunge im westlichen Ärmelkanal hat sich die Regelung zur Beschränkung des Fischereiaufwands als wirksames Instrument zur Bewirtschaftung erwiesen, das die Festlegung von Fangmöglichkeiten ergänzt. Eine derartige Beschränkung des Fischereiaufwands sollte im Rahmen des Plans daher beibehalten werden.

(25)

Wenn die Sterblichkeit aufgrund der Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf einen im Hinblick auf den MSY geregelten Bestand hat, sollte der Rat in der Lage sein, für Freizeitfischer nichtdiskriminierende Obergrenzen festzulegen. Bei der Festlegung derartiger Obergrenzen sollte sich der Rat auf transparente und objektive Kriterien stützen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen erlassen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um die Kontrolle und Erhebung von Daten für eine verlässliche Schätzung der tatsächlichen Fangmengen im Rahmen der Freizeitfischerei zu ermöglichen.

(26)

Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen, die im Einklang mit Artikel 18 der genannten Verordnung genauer festzulegen sind.

(27)

Die Frist für die Vorlage gemeinsamer Empfehlungen von Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt werden.

(28)

In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Vorschriften für die von der Kommission durchzuführende regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten erlassen werden. Der Plan sollte vor dem 27. März 2024 und danach alle fünf Jahre bewertet werden. Dieser Zeitraum ist lang genug, dass die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und ihre Auswirkungen auf die Bestände und Fischerei sichtbar werden. Wissenschaftliche Einrichtungen schreiben dies auch als Mindestzeitabstand vor.

(29)

Zur zeitgerechten und angemessenen Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, zur Gewährleistung der Flexibilität und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Anpassungen bezüglich der unter diese Verordnung fallenden Bestände im Anschluss an Veränderungen der geografischen Verbreitung der Bestände, der Abhilfemaßnahmen, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung und die Beschränkungen der Gesamtkapazität der Flotten der betreffenden Mitgliedsaaten geändert oder ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(30)

Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte klargestellt werden, dass Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit, die erlassen wurden, um die Ziele des Plans zu erreichen, als für eine Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) in Betracht kommend gelten können.

(31)

Die Anwendung dynamischer Referenzgrößen für die Spannen von FMSY und die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung stellt sicher, dass diese Parameter, die für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten wesentlich sind, aktuell bleiben und dass der Rat stets in der Lage ist, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu verwenden. Der Ansatz, der dynamische Referenzgrößen aus den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten enthält, sollte auch für die Bewirtschaftung der Bestände in der Ostsee befolgt werden. Außerdem sollte dargelegt werden, dass die Pflicht zur Anlandung nicht für die Freizeitfischerei in den Gebieten gilt, die unter den Mehrjahresplan für die Fischereien in der Ostsee fallen. Die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sollte daher geändert werden.

(32)

Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Kaisergranat im Skagerrak und im Kattegat sollte einer Überprüfung unterzogen werden. Außerdem sollte dargelegt werden, dass die Pflicht zur Anlandung nicht für die Freizeitfischerei in den Gebieten gilt, die unter den Mehrjahresplan für die Fischereien in der Nordsee fallen. Die Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sollte daher geändert werden.

(33)

Die Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates sollten aufgehoben werden.

(34)

Die voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Plans wurden vor seiner Fertigstellung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ordnungsgemäß bewertet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) für die nachstehend aufgeführten Grundfischbestände, einschließlich Tiefseebestände, in den westlichen Gewässern, und, sofern sich diese Bestände über die westlichen Gewässer hinaus erstrecken, in ihren angrenzenden Gewässern, und die Fischereien, die diese Bestände befischen, aufgestellt:

1.

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo) in den ICES-Untergebieten 1, 2, 4, 6-8, 10 und 14 und in den Divisionen 3a, 5a, 5b, 9a und 12b;

2.

Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) in den ICES-Untergebieten 6 und 7 und in der Division 5b;

3.

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a, 7d-h, 8a und 8b;

4.

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 6a, 7b und 7j;

5.

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 8c und 9a;

6.

Kabeljau (Gadus morhua) in der ICES-Division 7a;

7.

Kabeljau (Gadus morhua) in den ICES-Divisionen 7e-k;

8.

Butte (Lepidorhombus spp.) in den ICES-Divisionen 4a und 6a;

9.

Butte (Lepidorhombus spp.) in der ICES-Division 6b;

10.

Butte (Lepidorhombus spp.) in den ICES-Divisionen 7b-k, 8a, 8b und 8d;

11.

Butte (Lepidorhombus spp.) in den ICES-Divisionen 8c und 9a;

12.

Seeteufel (Lophiidae) in den ICES-Divisionen 7b-k, 8a, 8b und 8d;

13.

Seeteufel (Lophiidae) in den ICES-Divisionen 8c und 9a;

14.

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in der ICES-Division 6b;

15.

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in der ICES-Division 7a;

16.

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in den ICES-Divisionen 7b-k;

17.

Wittling (Merlangius merlangus) in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7e-k;

18.

Wittling (Merlangius merlangus) im ICES-Untergebiet 8 und in der Division 9a;

19.

Seehecht (Merluccius merluccius) in den ICES-Untergebieten 4, 6 und 7 und den Divisionen 3a, 8a, 8b und 8d;

20.

Seehecht (Merluccius merluccius) in den ICES-Divisionen 8c und 9a;

21.

Blauleng (Molva dypterygia) in den ICES-Untergebieten 6 und 7 und in der Division 5b;

22.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus) nach Funktionseinheit im ICES-Untergebiet 6 und der Division 5b:

in North Minch (Funktionseinheit 11);

in South Minch (Funktionseinheit 12);

in Firth of Clyde (Funktionseinheit 13);

in der ICES-Division 6a, außerhalb der Funktionseinheiten (westlich von Schottland);

23.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus) nach Funktionseinheit im ICES-Untergebiet 7:

in der Irischen See Ost (Funktionseinheit 14);

in der Irischen See West (Funktionseinheit 15);

in Porcupine Bank (Funktionseinheit 16);

in den Aran-Fanggründen (Funktionseinheit 17);

in der Irischen See (Funktionseinheit 19);

in der Keltischen See (Funktionseinheiten 20-21);

im Kanal von Bristol (Funktionseinheit 22);

außerhalb der Funktionseinheiten (südliche Keltische See, südwestlich von Irland);

24.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus) nach Funktionseinheit in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e:

im nördlichen und mittleren Golf von Biskaya (Funktionseinheiten 23-24);

25.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus) nach Funktionseinheit in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und CECAF-Gebiet 34.1.1:

im Atlantik vor der Iberischen Halbinsel Ost, in Westgalicien und in Nordportugal (Funktionseinheiten 26-27);

im Atlantik vor der Iberischen Halbinsel Ost und in Südwest- und Südportugal (Funktionseinheiten 28-29);

im Atlantik vor der Iberischen Halbinsel Ost und im Golf von Cádiz (Funktionseinheit 30);

26.

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in ICES-Untergebiet 9;

27.

Scholle (Pleuronectes platessa) in ICES-Division 7d;

28.

Scholle (Pleuronectes platessa) in ICES-Division 7e;

29.

Pollack (Pollachius pollachius) in den ICES-Untergebieten 6 und 7;

30.

Seezunge (Solea solea) in den ICES-Untergebieten 5, 12 und 14, und Division 6b;

31.

Seezunge (Solea solea) in ICES-Division 7d;

32.

Seezunge (Solea solea) in ICES-Division 7e;

33.

Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 7f und 7g;

34.

Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k;

35.

Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 8a und 8b;

36.

Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 8c und 9a.

Weisen wissenschaftliche Gutachten, insbesondere des ICES oder eines ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, das auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene anerkannt ist auf eine Veränderung der geografischen Verbreitung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bestände hin, so kann die Kommission, im Einklang mit Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung erlassen, um die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angegebenen Gebiete so anzupassen, dass dieser Veränderung Rechnung getragen wird. Durch solche Anpassungen werden die Bestandsgebiete nicht über die Unionsgewässer der Untergebiete 4 bis 10 und die CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 hinaus erweitert.

(2)   Gelangt die Kommission aufgrund wissenschaftlicher Gutachten zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Liste der Bestände überarbeitet werden muss, so kann sie einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.

(3)   In Bezug auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten angrenzenden Gewässer gelten nur die Artikel 4 und 7 und die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 8 dieser Verordnung.

(4)   Diese Verordnung gilt auch für Beifänge, die in den westlichen Gewässern bei der Befischung der in Absatz 1 genannten Bestände gefangen werden. Wenn jedoch durch andere Rechtsakte der Union zur Festlegung von Mehrjahresplänen für diese Bestände Spannen von FMSY und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit der Biomasse für diese Bestände festgelegt werden, so gelten diese Spannen und Sicherheitsmechanismen.

(5)   In dieser Verordnung werden außerdem die Einzelheiten für die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung aller Bestände von Arten in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, festgelegt.

(6)   Diese Verordnung sieht technische Maßnahmen gemäß Artikel 9 für alle Bestände in den westlichen Gewässern vor.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (16) und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (17) folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „westliche Gewässer“: die nordwestlichen Gewässer (ICES-Untergebiete 5 (außer der Division 5a und nur Unionsgewässer der Division 5b), 6 und 7) und die südwestlichen Gewässer (ICES-Untergebiete 8, 9 und 10 (Gewässer um die Azoren) und CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln));

2.   „Spanne von FMSY: ein Wertebereich, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, die insbesondere vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium, erstellt wurden, angegeben ist und bei dem jedes Ausmaß an fischereilicher Sterblichkeit innerhalb dieses Bereichs bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zu einem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führt, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Diese Spanne wird so berechnet, dass sie eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirkt. Sie ist nach oben gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt;

3.   „MSY Flower: der niedrigste Wert innerhalb der Spanne von FMSY;

4.   „MSY Fupper: der höchste Wert innerhalb der Spanne von FMSY;

5.   „Wert des FMSY-Punkts“: der Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zum höchsten Ertrag führt;

6.   „untere Spanne von FMSY: eine Spanne, die Werte zwischen MSY Flower und dem Wert des FMSY-Punkts umfasst;

7.   „obere Spanne von FMSY: eine Spanne, die Werte zwischen dem Wert des FMSY-Punkts und MSY Fupper umfasst;

8.   „Blim: der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums angegebene Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, unterhalb dessen die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann;

9.   „MSY Btrigger: der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, angegebene Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands oder in Bezug auf den Bestand von Kaisergranat der angegebene Referenzpunkt für die Abundanz, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht.

KAPITEL II

ZIELE

Artikel 3

Ziele

(1)   Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt, und zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen der befischten Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.

(2)   Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Fänge so weit wie möglich vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.

(3)   Mit dem Plan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Er muss im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich stehen, insbesondere mit dem in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegebenen Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen.

(4)   Insbesondere wird mit dem Plan das Ziel verfolgt,

a)

sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG beschriebenen Bedingungen erfüllt sind,

b)

zur Erfüllung weiterer relevanter Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG im Verhältnis zu der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen und

c)

zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/147/EG sowie der Artikel 6 und 12 der Richtlinie 92/43/EWG beizutragen, insbesondere um die negativen Auswirkungen der Fischerei auf empfindliche Lebensräume und geschützte Arten auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(5)   Maßnahmen im Rahmen des Plans werden im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ergriffen. Wenn die vorliegenden Daten unzureichend sind, werden die betreffenden Bestände in vergleichbarem Umfang erhalten.

KAPITEL III

ZIELWERTE

Artikel 4

Zielwerte

(1)   Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von FMSY nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 muss für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt im Einklang mit dem vorliegenden Artikel innerhalb der Spannen von FMSY liegen.

(2)   Diese auf dem Plan beruhenden Spannen von FMSY werden insbesondere beim ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium angefordert.

(3)   Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt der Rat, wenn er die Fangmöglichkeiten für einen Bestand festlegt, diese Möglichkeiten innerhalb der unteren Spanne von FMSY, die zu jenem Zeitpunkt für den betreffenden Bestand verfügbar ist, fest.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1 und 3 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf Niveaus festgelegt werden, die niedriger sind als die Spannen von FMSY.

(5)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der zu jenem Zeitpunkt für den betreffenden Bestand verfügbaren oberen Spanne von FMSY festgelegt werden, sofern der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Bestand oberhalb MSY Btrigger liegt,

a)

wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele in Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen;

b)

wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder

c)

um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.

(6)   Wenn für einen in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestand die Spannen von FMSY wegen mangelnder angemessener wissenschaftlicher Daten nicht bestimmt werden können, wird dieser Bestand so lange gemäß Artikel 5 bewirtschaftet, bis Spannen von FMSY nach Absatz 2 dieses Artikels verfügbar sind.

(7)   Die Fangmöglichkeiten werden in jedem Fall so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter Blim sinkt, weniger als 5 % beträgt.

Artikel 5

Bewirtschaftung von Beifängen

(1)   Die Bewirtschaftungsmaßnahmen für die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bestände, einschließlich gegebenenfalls Fangmöglichkeiten, werden unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt und entsprechen den in Artikel 3 festgelegten Zielen.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bestände werden nach dem Vorsorgeansatz in der Bestandsbewirtschaftung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet, wenn keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vorliegen, sowie gemäß Artikel 3 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung.

(3)   Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird bei der Bewirtschaftung gemischter Fischereien in Bezug auf die Bestände, die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannt werden, der Schwierigkeit Rechnung getragen, alle Bestände gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, vor allem in Situationen, in denen dies zu einer frühzeitigen Sperrung der Fischerei führt.

Artikel 6

Beschränkung der Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten in Bezug auf einen Bestand

Ein entsprechender Beirat kann der Kommission einen Bewirtschaftungsansatz empfehlen, durch den erreicht wird, dass bei einem bestimmten, in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestand die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten beschränkt werden.

Sofern diese Fangmöglichkeiten den Artikeln 4 und 8 entsprechen, kann der Rat derartigen Empfehlungen bei der Festlegung von Fangmöglichkeiten Rechnung tragen.

KAPITEL IV

SICHERHEITSMECHANISMEN

Artikel 7

Referenzpunkte für die Bestandserhaltung

Die folgenden Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zur Sicherung der vollen Fähigkeit zur Reproduktion der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden auf der Grundlage dieses Plans insbesondere vom ICES oder von einem ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremium, das auf Unionsebene oder international anerkannt ist, angefordert:

a)

MSY Btrigger für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände;

b)

Blim für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände.

Artikel 8

Sicherheitsmechanismen

(1)   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands — und in Bezug auf den Bestand von Kaisergranat die Abundanz — eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände in einem bestimmten Jahr unter MSY Btrigger liegt, so werden alle angemessenen Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Insbesondere werden die Fangmöglichkeiten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 auf einem Niveau festgelegt, das unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb der oberen Spanne von FMSY gesenkt wird.

(2)   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands — und in Bezug auf den Bestand von Kaisergranat die Abundanz — eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter Blim liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 können derartige Abhilfemaßnahmen insbesondere die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder der betreffenden Funktionseinheit sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.

(3)   Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen:

a)

Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Maßnahmen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung.

(4)   Die Auswahl der in diesem Artikel genannten Maßnahmen erfolgt anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation, in der die Biomasse des Laicherbestands — und in Bezug auf den Bestand von Kaisergranat die Abundanz — unterhalb der Werte gemäß Artikel 7 liegt.

KAPITEL V

TECHNISCHE MASSNAHMEN

Artikel 9

Technische Maßnahmen

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf die folgenden technischen Maßnahmen zu ergänzen:

a)

Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz, um die Selektivität sicherzustellen oder zu verbessern, unerwünschte Fänge zu verringern oder die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem zu minimieren;

b)

Spezifikationen zu Änderungen oder zusätzlichen Vorrichtungen an den Fanggeräten, um die Selektivität sicherzustellen oder zu verbessern, unerwünschte Fänge zu verringern oder die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem zu minimieren;

c)

Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten, um Laichfische, Fische unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten zu schützen oder um die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem zu minimieren; und

d)

Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für alle Bestände im Geltungsbereich dieser Verordnung, um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten.

(2)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.

KAPITEL VI

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 10

Fangmöglichkeiten

(1)   Bei der Zuteilung der ihnen im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zugewiesenen Fangmöglichkeiten, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die voraussichtliche Zusammensetzung der Fänge der an gemischten Fischereien beteiligten Schiffe.

(2)   Gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten tauschen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 8 kann die TAC für die Kaisergranatbestände in den westlichen Gewässern für die Bewirtschaftungsgebiete festgelegt werden, die den einzelnen Gebieten entsprechen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummern 22 bis 25 definiert sind. In derartigen Fällen kann die TAC für ein Bewirtschaftungsgebiet die Summe der zulässigen Fangmengen in diesen Funktionseinheiten und in den statistischen Rechtecken außerhalb der Funktionseinheiten sein.

Artikel 11

Freizeitfischerei

(1)   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit eines in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestands hat, kann der Rat nichtdiskriminierende Obergrenzen für Freizeitfischer festlegen.

(2)   Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Obergrenzen stützt sich der Rat auf transparente und objektive Kriterien, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sind. Die herangezogenen Kriterien können sich insbesondere auf die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die Umwelt, auf die gesellschaftliche Relevanz dieser Aktivität und auf ihren Beitrag zur Wirtschaft in den Küstengebieten beziehen.

(3)   Gegebenenfalls erlassen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um die Kontrolle und Erhebung von Daten für eine verlässliche Schätzung der tatsächlichen Fangmengen der Freizeitfischerei zu ermöglichen.

Artikel 12

Beschränkung des Fischereiaufwands für Seezunge im westlichen Ärmelkanal

(1)   Die TACs für Seezunge im westlichen Ärmelkanal (ICES-Division 7e) im Rahmen des Plans werden durch Beschränkungen des Fischereiaufwands ergänzt.

(2)   Bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten beschließt der Rat jährlich über die maximale Anzahl der Seetage für Baumkurrentrawler im westlichen Ärmelkanal, die Netze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm einsetzen, und für Schiffe im westlichen Ärmelkanal, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm verwenden.

(3)   Die in Absatz 2 genannte maximale Anzahl der Seetage wird im gleichen Verhältnis wie die Anpassung an die fischereiliche Sterblichkeit entsprechend der Schwankungen der TACs angepasst.

KAPITEL VII

BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PFLICHT ZUR ANLANDUNG

Artikel 13

Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer

(1)   In Bezug auf alle Bestände in den westlichen Gewässern, für die eine Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch eine Präzisierung dieser Verpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen.

(2)   Die Pflicht zur Anmeldung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht für die Freizeitfischerei, auch dann nicht, wenn der Rat gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung Obergrenzen festlegt.

KAPITEL VIII

ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN

Artikel 14

Fangerlaubnisse und Kapazitätsobergrenzen

(1)   Für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten ICES-Gebiete stellt jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Fangerlaubnisse für die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aus, die in diesem Gebiet Fischfang betreiben. In diesen Fangerlaubnissen können die Mitgliedstaaten auch die Gesamtkapazität dieser Schiffe begrenzen, die ein bestimmtes Fanggerät einsetzen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 dieser Verordnung und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, sodass die vorliegende Verordnung bezüglich der Beschränkungen der Gesamtkapazität der Flotten der betreffenden Mitgliedstaaten ergänzt werden kann und so die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele besser erreichen zu können.

(3)   Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz der Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf seiner offiziellen Website zugänglich.

KAPITEL IX

BEWIRTSCHAFTUNG VON BESTÄNDEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

Artikel 15

Grundsätze und Ziele der Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse von Union und Drittländern

(1)   Werden Bestände von gemeinsamem Interesse auch von Drittländern genutzt, so tritt die Union mit diesen Drittländern in Kontakt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Bestände im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere mit Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung, sowie im Einklang mit der vorliegenden Verordnung nachhaltig bewirtschaftet werden. Wird keine formelle Einigung erzielt, so bemüht sich die Union in jeder Weise darum, gemeinsame Vereinbarungen für die Befischung dieser Bestände zu erzielen, damit die nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht wird und dadurch gleiche Ausgangsbedingungen für die Betreiber in der Union gefördert werden können.

(2)   Im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung von Beständen mit Drittländern kann die Union gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten mit Drittländern tauschen.

KAPITEL X

REGIONALISIERUNG

Artikel 16

Regionale Zusammenarbeit

(1)   Für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 9 und 13 und Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den nordwestlichen Gewässern gemeinsame Empfehlungen für die nordwestlichen Gewässer vorlegen, und Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern können gemeinsame Empfehlungen für die südwestlichen Gewässer vorlegen. Diese Mitgliedstaaten können auch gemeinsame Empfehlungen für diese Gewässer insgesamt gemeinsam vorlegen. Diese Empfehlungen werden gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens am 27. März 2020 und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung vorgelegt. Die Mitgliedstaaten können diese Empfehlungen auch vorlegen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere im Fall einer Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet, oder um auf Krisensituationen zu reagieren, die in den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten festgestellt wurden. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen.

(3)   Die der Kommission gemäß den Artikeln 9 und 13 und Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung übertragenen Befugnisse berühren nicht die der Kommission gemäß anderen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, übertragenen Befugnisse.

KAPITEL XI

BEWERTUNG UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 17

Bewertung des Plans

Bis zum 27. März 2024 und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und die Auswirkungen des Plans auf die Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3.

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 1, den Artikeln 9 und 13 sowie Artikel 14 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. März 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 1, den Artikeln 9 und 13 sowie Artikel 14 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 1, den Artikeln 9 und 13 sowie Artikel 14 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL XII

UNTERSTÜTZUNG DURCH DEN EUROPÄISCHEN MEERES- UND FISCHEREIFONDS

Artikel 19

Unterstützung durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit, die zur Erreichung der Ziele des Plans erlassen wurden, gelten als vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

KAPITEL XIII

ÄNDERUNGEN DER VERORDNUNGEN (EU) 2016/1139 UND (EU) 2018/973

Artikel 20

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1139

Die Verordnung (EU) 2016/1139 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   ‚pelagische Bestände‘: die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c bis h der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestände und jede Kombination dieser Bestände;

2.   ‚Spanne von FMSY: ein Wertebereich, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, die insbesondere vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, erstellt wurden, angegeben ist und bei dem jedes Ausmaß an fischereilicher Sterblichkeit innerhalb dieses Bereichs bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zu einem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führt, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Diese Spanne wird so berechnet, dass sie eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirkt. Sie ist nach oben gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;

3.   ‚MSY Flower: der niedrigste Wert innerhalb der Spanne von FMSY;

4.   ‚MSY Fupper: der höchste Wert innerhalb der Spanne von FMSY;

5.   ‚Wert des FMSY-Punkts‘: der Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zum höchsten Ertrag führt;

6.   ‚untere Spanne von FMSY: eine Spanne, die Werte zwischen MSY Flower und dem FMSY-Punkt umfasst;

7.   ‚obere Spanne von FMSY: eine Spanne, die Werte zwischen dem Wert des FMSY-Punkts und MSY Fupper umfasst;

8.   ‚Blim: der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums angegebene Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, unterhalb dessen die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann;

9.   ‚MSY Btrigger: der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, angegebene Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht;

10.   ‚betroffene Mitgliedstaaten‘: Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, nämlich Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Zielwerte

(1)   Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von FMSY nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 muss für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgelisteten Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt im Einklang mit dem vorliegenden Artikel innerhalb der Spannen von FMSY liegen.

(2)   Diese auf dem Plan beruhende Spannen von FMSY werden insbesondere beim ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium angefordert.

(3)   Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt der Rat, wenn er die Fangmöglichkeiten für einen Bestand festlegt, diese Möglichkeiten innerhalb der unteren Spannen von FMSY, die zu jenem Zeitpunkt für den betreffenden Bestand verfügbar ist, fest.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1 und 3 können die Fangmöglichkeiten auf Niveaus festgelegt werden, die niedriger sind als die Spannen von FMSY.

(5)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der zu jenem Zeitpunkt für den betreffenden Bestand verfügbaren oberen Spannen von FMSY festgelegt werden, sofern der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Bestand oberhalb MSY Btrigger liegt,

a)

wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele gemäß Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen;

b)

wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder

c)

um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.

(6)   Die Fangmöglichkeiten werden in jedem Fall so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter Blim sinkt, weniger als 5 % beträgt.“

3.

In Kapitel III wird nach Artikel 4 folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 4a

Referenzpunkte für die Bestandserhaltung

Die folgenden Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zur Sicherung der vollen Fähigkeit zur Reproduktion der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden auf der Grundlage des Plans insbesondere vom ICES oder von einem ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremium, das auf Unionsebene oder international anerkannt ist, angefordert:

a)

MSY Btrigger für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände;

b)

Blim für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Sicherheitsmechanismen

(1)   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände in einem bestimmten Jahr unter MSY Btrigger liegt, so werden alle angemessenen Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Insbesondere werden die Fangmöglichkeiten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 auf einem Niveau festgelegt, das unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb der oberen Spanne von FMSY gesenkt wird.

(2)   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter Blim liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 können derartige Abhilfemaßnahmen insbesondere die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.

(3)   Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen:

a)

Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung.

(4)   Die Auswahl der in diesem Artikel genannten Maßnahmen erfolgt anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation, in der die Biomasse des Laicherbestands unterhalb der Werte gemäß Artikel 4a liegt.“

5.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht für die Freizeitfischerei, auch dann nicht, wenn der Rat Obergrenzen für Freizeitfischer festlegt.“

6.

Die Anhänge I und II werden gestrichen.

Artikel 21

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/973

Die Verordnung (EU) 2018/973 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in der ICES-Division 3a auf 105 mm festgelegt.

Dieser Absatz gilt bis zu dem Tag, an dem Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 hinfällig wird.“

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung in den Unionsgewässern der Nordsee

(1)   In Bezug auf alle Bestände der Arten in der Nordsee, für die eine Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch eine Präzisierung dieser Pflicht gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen.

(2)   Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht für die Freizeitfischerei, auch dann nicht, wenn der Rat gemäß Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Obergrenzen für die Freizeitfischerei festlegt.“

KAPITEL XIV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Aufhebungen

(1)   Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:

a)

Verordnung (EG) Nr. 811/2004;

b)

Verordnung (EG) Nr. 2166/2005;

c)

Verordnung (EG) Nr. 388/2006;

d)

Verordnung (EG) Nr. 509/2007;

e)

Verordnung (EG) Nr. 1300/2008.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 171.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. März 2019.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).

(10)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(11)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat beabsichtigen, die Befugnis zum Erlass technischer Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 8 dieser Verordnung außer Kraft zu setzen, wenn sie eine neue Verordnung über technische Maßnahmen verabschieden, in der eine Befugnis zum Erlass solcher Maßnahmen geregelt wird.