13.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Juli 2021

über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195 Absatz 2 und Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds (EMFAF) sollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR 2021-2027“) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (4) anzugleichen. Mit der vorliegenden Verordnung sollten die Prioritäten des EMFAF, seine Haushaltsmittel und die spezifischen Regeln für die Bereitstellung von Unionsmitteln festgelegt und die allgemeinen Bestimmungen für den EMFAF gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ergänzt werden. Ziel des EMFAF sollte es sein, die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP), die Meerespolitik der Union und die internationalen Verpflichtungen der Union im Bereich der Meerespolitik gezielt aus dem Unionshaushalt zu unterstützen. Eine solche Unterstützung ist ein Schlüsselelement für nachhaltige Fischereien und die Erhaltung der biologischen Meeresschätze, für die Ernährungssicherheit durch die Bereitstellung von Meereserzeugnissen, für das Wachstum einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und für gesunde, sichere, geschützte, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Meere und Ozeane.

(2)

Als globaler Akteur und einer der weltweit größten Erzeuger von Meereserzeugnissen hat die Union eine große Verantwortung für den Schutz, die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der Ozeane und ihrer Ressourcen. Tatsächlich ist der Schutz der Meere und Ozeane für eine schnell wachsende Weltbevölkerung von grundlegender Bedeutung. Er ist für die Union auch von sozio-ökonomischem Interesse, da eine nachhaltige blaue Wirtschaft Investitionen, Arbeitsplätze und Wachstum fördert, Forschung und Innovation unterstützt und mittels der Meeresenergie zur Energiesicherheit beiträgt. Darüber hinaus sind wirksame Grenzkontrollen und die weltweite Bekämpfung maritimer Kriminalität für sichere und geschützte Meere und Ozeane unerlässlich, sodass auch die Sicherheit der Bürger betroffen ist.

(3)

Die Verordnung (EU) 2021/1060 wurde angenommen, um die Koordinierung der im Rahmen von Fonds unter geteilter Mittelverwaltung (im Folgenden „Fonds“) geleisteten Unterstützung zu verbessern und ihre Durchführung zu harmonisieren, wobei das Hauptziel darin besteht, die Umsetzung der Politik in kohärenter Weise zu vereinfachen. Jene Verordnung gilt für den Teil des EMFAF, der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verwaltet wird. Die Fonds verfolgen ergänzende Ziele und teilen dieselbe Art der Mittelverwaltung. Daher enthält die Verordnung (EU) 2021/1060 eine Reihe gemeinsamer allgemeiner Ziele und allgemeiner Grundsätze wie Partnerschaft und Mehrebenen-Governance. Sie enthält auch die gemeinsamen Elemente der strategischen Planung und Programmplanung, einschließlich der Bestimmungen über die mit den einzelnen Mitgliedstaaten zu schließenden Partnerschaftsabkommen, und legt einen gemeinsamen Ansatz für die Leistungsorientierung der Fonds fest. Somit legt sie grundlegende Voraussetzungen, eine Leistungsüberprüfung und die Modalitäten für die Begleitung, Berichterstattung und Evaluierung fest. Außerdem legt sie gemeinsame Bestimmungen betreffend die Regeln für die Förderfähigkeit sowie besondere Modalitäten für Finanzierungsinstrumente, zur Nutzung von „InvestEU“, das durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „InvestEU-Verordnung“) eingerichtet wurde, für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (community-led local development, CLLD) und für das Finanzmanagement fest. Einige Verwaltungs- und Kontrollregelungen sind ebenfalls für alle Fonds gleich. Komplementaritäten zwischen den Fonds, einschließlich des EMFAF, und anderen Programmen der Union sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/1060 in der Partnerschaftsvereinbarung beschrieben werden.

(4)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf den EMFAF Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(5)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, indirekte Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien, finanziellen Beistand und Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(6)

Im Rahmen der direkten Mittelverwaltung sollte der EMFAF Synergien und Komplementaritäten mit anderen relevanten Unionsfonds und -programmen entwickeln. Er sollte auch die Finanzierung in Form von Finanzierungsinstrumenten im Zuge von Mischfinanzierungsmaßnahmen ermöglichen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 durchgeführt werden.

(7)

Die Unterstützung im Rahmen des EMFAF sollte einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen, unter anderem indem auf verhältnismäßige Weise Marktversagen behoben oder bei schlechten Investitionslagen Abhilfe geschaffen wird, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten.

(8)

Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors im Rahmen dieser Verordnung gelten. Angesichts der Besonderheiten dieses Sektors sollten diese Artikel jedoch nicht für Zahlungen gelten, die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung getätigt werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen.

(9)

Die Arten der Finanzierung und die Durchführungsmodalitäten im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Eignung ausgewählt werden, die für die Maßnahmen festgelegten Prioritäten zu verwirklichen und Ergebnisse zu erzielen, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen berücksichtigt werden, wie sie in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannt sind.

(10)

Der MFR 2021-2027 sieht vor, dass die Fischerei- und Meerespolitik weiterhin aus dem Haushalt der Union zu unterstützen ist. Die EMFAF-Haushaltsmittel sollten sich auf 6 108 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen belaufen. EMFAF-Mittel sollten in geteilte Mittelverwaltung und direkte und indirekte Mittelverwaltung aufgeteilt werden. 5 311 000 000 EUR sollten für die Unterstützung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung und 797 000 000 EUR für die Unterstützung im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung bereitgestellt werden. Um Stabilität insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der GFP zu gewährleisten, sollte die Festlegung der nationalen Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 auf den Anteilen für den Zeitraum 2014-2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (8) (EMFF) beruhen. Besondere Beträge sollten für die Gebiete in äußerster Randlage, für die Kontrolle und Durchsetzung sowie für die Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Fischereibewirtschaftung und für wissenschaftliche Zwecke vorbehalten sein, während die Beträge für bestimmte Investitionen in Fischereifahrzeuge und für die endgültige und die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit begrenzt werden sollten.

(11)

Europas maritimer Sektor beschäftigt mehr als 5 Millionen Menschen mit einer Leistung von fast 750 000 000 000 EUR an Jahresumsatz und 218 000 000 000 EUR an Bruttowertschöpfung pro Jahr sowie dem Potenzial, viel mehr neue Arbeitsplätze zu schaffen. Der Output der globalen Meereswirtschaft wird heute auf 1 300 000 000 000 EUR geschätzt, was sich bis 2030 mehr als verdoppeln könnte. Die Notwendigkeit, die CO2-Emissionsziele zu erreichen, die Ressourceneffizienz zu steigern und den ökologischen Fußabdruck der blauen Wirtschaft zu verringern, ist ein wichtiger Motor für Innovationen in anderen Sektoren wie Schiffsausrüstung, Schiffbau, Meeresbeobachtung, Baggerarbeiten, Küstenschutz und Meeres- und Küstenbau. Investitionen in die Meereswirtschaft wurden aus den Strukturfonds der Union getätigt, insbesondere aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem EMFAF. Zur Deckung des Wachstumspotenzials des maritimen Sektors könnten neue Anlageinstrumente wie InvestEU eingesetzt werden.

(12)

Der EMFAF sollte auf vier Prioritäten beruhen: Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen aquatischen Ressourcen; Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union; Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften; Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane. Diese Prioritäten sollten durch geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung umgesetzt werden.

(13)

Der EMFAF sollte sich auf eine einfache Struktur stützen, ohne Maßnahmen und detaillierte Förderfähigkeitsbestimmungen auf Unionsebene im Vorfeld übermäßig präskriptiv festzulegen. Stattdessen sollten für jede Priorität umfassende spezifische Ziele beschrieben werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Programme vorbereiten, in denen sie die am besten geeigneten Mittel zur Erreichung dieser Ziele angeben. Eine Vielzahl von Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in diesen Programmen genannt werden, könnten im Rahmen der Regeln der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt werden, sofern sie unter die in der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Ziele fallen. Es sollte jedoch eine Liste nicht förderfähiger Vorhaben erstellt werden, um schädliche Auswirkungen auf die Bestandserhaltung zu vermeiden. Darüber hinaus sollten Investitionen und Ausgleichszahlungen für die Flotte streng an die Einhaltung der Erhaltungsziele der GFP gebunden sein.

(14)

In der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) wurde die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane als eines der 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG) hervorgehoben, nämlich SDG 14 („Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“). Die Union setzt sich uneingeschränkt für dieses Ziel und seine Umsetzung ein. In diesem Zusammenhang hat sie sich verpflichtet, eine nachhaltige blaue Wirtschaft zu fördern, die mit der maritimen Raumplanung, der Erhaltung der biologischen Ressourcen und der Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) im Einklang steht, sowie bestimmte Formen von Fischereisubventionen zu verbieten, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, Subventionen zu beseitigen, die einen Beitrag zur illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei leisten, und keine neuen Subventionen einzuführen. Das letztgenannte Ergebnis sollte sich aus den Verhandlungen innerhalb der Welthandelsorganisation (WHO) über Fischereisubventionen ergeben. Darüber hinaus hat sich die Union im Rahmen der Verhandlungen der WHO auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2002 und der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20) im Jahr 2012 verpflichtet, Subventionen, die zu Überkapazitäten in der Fischerei und zu Überfischung beitragen, abzuschaffen.

(15)

Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, 30 % der Gesamtausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 für die systematische Einbeziehung der Klimaschutzziele zu verwenden, und sollten dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist.

(16)

Der EMFAF sollte zur Verwirklichung der Ziele der Union beim Umwelt- und Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel beitragen. Dieser Beitrag sollte durch die Anwendung von Umwelt- und Klima-Markern der Union verfolgt und regelmäßig gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 gemeldet werden.

(17)

Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ist die finanzielle Unterstützung durch die Union im Rahmen des EMFAF von der Einhaltung der Vorschriften der GFP abhängig zu machen. Anträge von Betreibern, die schwere Verstöße gegen die GFP-Vorschriften begangen haben, sollten nicht zulässig sein.

(18)

Um den in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegten spezifischen Bedingungen der GFP zu genügen und zur Einhaltung der GFP-Vorschriften beizutragen, sollten zusätzlich zu den Vorschriften über die Zahlungsunterbrechung und -aussetzung und Finanzkorrekturen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 weitere Bestimmungen vorgesehen werden. Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen der GFP nicht nach oder liegen der Kommission Erkenntnisse vor, die eine solche Nichteinhaltung nahelegen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Zahlungsfristen vorsorglich zu unterbrechen. Zusätzlich zu der Möglichkeit der Unterbrechung der Zahlungsfrist und zur Vermeidung des offensichtlichen Risikos unberechtigter Ausgaben sollte die Kommission die Möglichkeit haben, im Fall einer schwerwiegenden Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch einen Mitgliedstaat Zahlungen auszusetzen und Finanzkorrekturen durchzuführen.

(19)

In den letzten Jahren wurden Schritte unternommen, um die Fischbestände wieder auf ein gesundes Niveau zu bringen, die Rentabilität der Fischereiwirtschaft der Union zu steigern und die Meeresökosysteme zu erhalten. Es besteht jedoch noch erheblicher Handlungsbedarf, um die sozioökonomischen und umweltpolitischen Ziele der GFP in vollem Umfang zu erreichen, insbesondere das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht, das Ziel, unerwünschte Fänge zu unterbinden, und das Ziel, Bestandsauffüllungsgebiete einzurichten. Die Verwirklichung dieser Ziele erfordert eine weitere Unterstützung über das Jahr 2020 hinaus, insbesondere in Meeresbecken, in denen die Fortschritte langsamer verlaufen sind.

(20)

Der EMFAF sollte zur Verwirklichung der ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beizutragen, insbesondere des Ziels, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht, des Ziels, unerwünschte Beifänge zu vermeiden und weitestmöglich zu verringern, und des Ziels, die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Durch diese Unterstützung sollte sichergestellt werden, dass Fischereitätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise verwaltet werden, die mit den Zielen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Hinblick auf die Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens, einen Beitrag zum Angebot von gesunden Nahrungsmitteln und einen Beitrag zu einem angemessen Lebensstandard derjenigen, die vom Fischfang abhängen, unter Berücksichtigung der Küstenfischerei und sozioökonomischen Aspekten vereinbar ist. Diese Unterstützung sollte sich auch auf Innovationen und Investitionen in schonende, selektive, klimaresiliente und CO2-arme Fangmethoden und -techniken erstrecken.

(21)

Die Fischerei ist für den Lebensunterhalt und das kulturelle Erbe vieler Küstengemeinschaften in der Union von entscheidender Bedeutung, vor allem, wenn die kleine Küstenfischerei eine wichtige Rolle spielt. Da das Durchschnittsalter in vielen Fischereigemeinschaften über 50 liegt, bleiben der Generationswechsel und die Diversifizierung der Tätigkeiten eine Herausforderung. Insbesondere neue Wirtschaftstätigkeiten im Fischereisektor aufzubauen und zu entwickeln, stellt junge Fischer vor finanzielle Herausforderungen und ist daher ein Element, das bei der Zuweisung von Mitteln aus dem EMFAF und der Auswahl der Zielgruppen berücksichtigt werden sollte. Eine solche Entwicklung ist wichtig für die Wettbewerbsfähigkeit des Fischereisektors in der Union. Daher sollte jungen Fischern, die Fischereitätigkeiten aufnehmen, Unterstützung geleistet werden, um ihre Niederlassung zu erleichtern. Um sicherzustellen, dass die neuen Wirtschaftstätigkeiten, die im Rahmen des EMFAF gefördert werden, überlebensfähig sind, sollte die Unterstützung vom Erwerb angemessener Erfahrung oder angemessener Qualifikationen abhängig gemacht werden. Wird Unterstützung für die Unternehmensgründung gewährt, die dem Erwerb eines Fischereifahrzeugs dient, sollte diese Unterstützung nur zum Erwerb des ersten Fischereifahrzeugs oder einer Mehrheitsbeteiligung daran beitragen.

(22)

Die Vermeidung von unerwünschten Fängen gehört zu den wichtigsten Herausforderungen der GFP. In dieser Hinsicht hat die rechtliche Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge erhebliche und bedeutende Änderungen der Fangmethoden für den Sektor mit sich gebracht, die teilweise mit hohen finanziellen Kosten verbunden sind. Es sollte daher möglich sein, aus dem EMFAF Innovationen und Investitionen, die zur vollständigen Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beitragen, sowie die Entwicklung und Durchführung von zur Selektivität beitragenden Erhaltungsmaßnahmen zu unterstützen. Es sollte möglich sein, Investitionen in selektive Fanggeräte, in die Verbesserung der Hafeninfrastrukturen und in die Vermarktung unerwünschter Fänge mit einer höheren Beihilfeintensität als für andere Vorhaben zu unterstützen. Ebenfalls sollte es möglich sein, die Gestaltung, Entwicklung, Überwachung, Evaluierung und Verwaltung transparenter Systeme für den Austausch von Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten (im Folgenden „Quotentausch“) mit einer Beihilfeintensität von bis zu 100 % zu unterstützen, um die durch die Pflicht zur Anlandung verursachte Wirkung limitierender Arten (sogenannte „choke species“) zu mindern.

(23)

Es sollte möglich sein, aus dem EMFAF Innovationen und Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union zu unterstützen. Diese Unterstützung sollte sich auch auf Maßnahmen erstrecken, die darauf abzielen, die Gesundheit, die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen, die Energieeffizienz und die Qualität der Fänge zu verbessern. Sie sollte sich nicht auf den Erwerb von Ausrüstung erstrecken, die die Fähigkeit eines Fischereifahrzeugs zum Aufspüren von Fischen verbessert. Eine solche Unterstützung sollte auch nicht zu einer Erhöhung der Fangkapazität einzelner Fischereifahrzeuge führen, es sei denn, sie resultiert unmittelbar aus einer Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs, die zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz erforderlich ist. In diesen Fällen sollte die Erhöhung der Fangkapazität des einzelnen Fischereifahrzeugs durch den vorherigen Abbau von Fangkapazität in mindestens gleicher Höhe ohne öffentliche Zuschüsse im selben Flottensegment oder in einem Flottensegment, in dem die Fangkapazität nicht im Gleichgewicht zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten steht, ausgeglichen werden, damit sie nicht zu einer Erhöhung der Fangkapazität auf Flottenebene führt. Darüber hinaus sollte die Unterstützung nicht nur für die Erfüllung der nach dem Unionsrecht verbindlichen Anforderungen gewährt werden; hiervon ausgenommen sind die Anforderungen, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der fakultativen Bestimmungen gemäß der Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates (11) auferlegen, und die Anforderungen für den Erwerb, die Installation und die Verwaltung bestimmter Ausrüstungen für Kontrollzwecke. Im Rahmen einer Struktur ohne präskriptive Maßnahmen sollte es Sache der Mitgliedstaaten sein, die genauen Regeln für die Förderfähigkeit dieser Investitionen festzulegen. In den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen sollte eine höhere Beihilfeintensität als für andere Vorhaben gestattet sein.

(24)

Es müssen spezifische Förderfähigkeitsregeln für bestimmte andere aus dem EMFAF unterstützte Investitionen in der Fischereiflotte festgelegt werden, um zu vermeiden, dass diese Investitionen zu Überkapazitäten oder Überfischung beitragen. Insbesondere sollte die Unterstützung für den Ersterwerb eines gebrauchten Schiffs durch einen jungen Fischer und für den Austausch oder die Modernisierung der Maschine eines Fischereifahrzeugs ebenfalls an Bedingungen geknüpft sein, einschließlich der Bedingung, dass das Schiff zu einem Flottensegment gehören muss, das ein Gleichgewicht in Bezug auf die verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist, und dass die neue oder modernisierte Maschine keine höhere in Kilowatt (kW) ausgedrückte Leistung hat als die zu ersetzende Maschine.

(25)

Investitionen in Humankapital sind für die Wettbewerbsfähigkeit und die Wirtschaftsleistung des Fischerei-, des Aquakultur- und des maritimen Sektors von großer Bedeutung. Daher sollte es möglich sein, Beratungsdienste, die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Fischern, berufliche Fortbildung, lebenslanges Lernen sowie die Förderung des sozialen Dialogs und die Verbreitung von Wissen aus dem EMFAF zu unterstützen.

(26)

Die Fischereikontrolle ist für die Durchführung der GFP von größter Bedeutung. Aus diesem Grund sollte im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Entwicklung und Durchführung einer Fischereikontrollregelung der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (12) aus dem EMFAF unterstützt werden. Bestimmte Verpflichtungen, die in jener Verordnung festgelegt sind, rechtfertigen eine spezifische Unterstützung aus dem EMFAF, nämlich vorgeschriebene Schiffsverfolgungssysteme und elektronische Meldesysteme, vorgeschriebene elektronische Fernüberwachungssysteme und vorgeschriebene kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Leistung von Antriebsmaschinen. Darüber hinaus könnten Investitionen der Mitgliedstaaten in Kontrollmittel auch für die Meeresüberwachung und die Zusammenarbeit bei Küstenwachfunktionen genutzt werden.

(27)

Der Erfolg der GFP hängt von der Verfügbarkeit wissenschaftlicher Gutachten für die Bewirtschaftung der Fischereien und somit von der Verfügbarkeit von Fischereidaten ab. Angesichts der Herausforderungen und Kosten, die mit der Beschaffung zuverlässiger und vollständiger Daten verbunden sind, müssen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erhebung und Verarbeitung von Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) unterstützt und Beiträge zu den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten geleistet werden. Diese Unterstützung sollte Synergien mit der Erhebung und Verarbeitung anderer Arten von Meeresdaten ermöglichen.

(28)

Aus dem EMFAF sollten eine wirksame wissensbasierte Durchführung und Steuerung der GFP im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung durch die Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten, regionale Zusammenarbeit bei Erhaltungsmaßnahmen, die Entwicklung und Umsetzung einer Fischereikontrollregelung der Union, die Arbeit der Beiräte und freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen unterstützt werden.

(29)

Um in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht nachhaltige Fangtätigkeiten zu stärken, sollte es möglich sein, aus dem EMFAF Vorhaben zur Bewirtschaftung der Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten gemäß den Artikeln 22 und 23 und gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Optimierung der Zuteilung ihrer verfügbaren Fangkapazität unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihrer Flotte zu unterstützen, ohne jedoch ihre Gesamtfangkapazität zu erhöhen.

(30)

Angesichts der Herausforderungen bei der Verwirklichung der Erhaltungsziele der GFP ist die Unterstützung der Flottenanpassung im Hinblick auf bestimmte Flottensegmente und Meeresbecken manchmal weiterhin erforderlich. Diese Unterstützung sollte streng auf eine bessere Flottenverwaltung und auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerichtet sein und auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Fangkapazität und den verfügbaren Fangmöglichkeiten abzielen. Aus diesem Grund sollte es möglich sein, die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit in Flottensegmenten, in denen die Fangkapazität nicht im Gleichgewicht zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten steht, aus dem EMFAF zu unterstützen. Diese Unterstützung sollte ein Instrument der Aktionspläne zur Anpassung der Flottensegmente mit festgestellten strukturellen Überkapazitäten gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sein, und entweder durch Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch seine Stilllegung und Umrüstung für andere Aktivitäten umgesetzt werden. Führt die Umrüstung zu einem erhöhten Druck der Freizeitfischerei auf das Meeresökosystem, so sollte die Unterstützung nur gewährt werden, wenn sie im Einklang mit der GFP und mit den Zielen der einschlägigen Mehrjahrespläne steht.

(31)

Um zu den Erhaltungszielen der GFP beizutragen oder bestimmte außergewöhnliche Umstände abzumildern, sollte es möglich sein, aus dem EMFAF einen Ausgleich für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit aufgrund der Durchführung bestimmter Erhaltungsmaßnahmen, aufgrund der Durchführung von Sofortmaßnahmen, aufgrund einer Unterbrechung der Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei (Sustainable Fisheries Partnership Agreement, SFPA) wegen höherer Gewalt, aufgrund einer Naturkatastrophe, aufgrund eines Umweltvorfalls oder aufgrund einer Gesundheitskrise zu unterstützen. Eine Unterstützung im Falle einer vorübergehenden Einstellung aufgrund von Erhaltungsmaßnahmen sollte nur dann gewährt werden, wenn laut einem wissenschaftlichen Gutachten eine Verringerung des Fischereiaufwands nötig ist, um die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele zu erreichen.

(32)

Da Fischer unter anderem aufgrund von Klimawandel und Preisvolatilität zunehmenden wirtschaftlichen und ökologischen Risiken ausgesetzt sind, sollte es möglich sein, aus dem EMFAF Maßnahmen zu unterstützen, die die Widerstandsfähigkeit des Fischereisektors erhöhen, unter anderem durch Fonds auf Gegenseitigkeit, Versicherungsinstrumente oder andere kollektive Systeme, die die Kapazität des Sektors zum Umgang mit Risiken und zur Reaktion auf unerwünschte Ereignisse verbessern.

(33)

Die kleine Küstenfischerei wird mit Meeres- und Binnenfischereifahrzeugen von einer Länge über alles von weniger als 12 m ohne Schleppgerät oder von ohne Boot tätigen Fischern wie etwa Muschelfischern betrieben. Auf diesen Sektor entfallen fast 75 % aller in der Union registrierten Fischereifahrzeuge und fast die Hälfte aller Beschäftigten im Fischereisektor. Betreiber der kleinen Küstenfischerei sind in besonderem Maße abhängig von gesunden Fischbeständen als Haupteinkommensquelle. Mit dem Ziel, nachhaltige Fangmethoden zu fördern, sollte diesen Betreibern daher – mit Ausnahme von Vorhaben im Zusammenhang mit dem Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs, dem Austausch oder der Modernisierung einer Maschine und Vorhaben, die die Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz erhöhen – aus dem EMFAF eine Vorzugsbehandlung mittels einer Beihilfeintensität von bis zu 100 % gewährt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in ihrem Programm die spezifischen Bedürfnisse der kleinen Küstenfischerei berücksichtigen und die Arten von Maßnahmen beschreiben, die für die Entwicklung der kleinen Küstenfischerei in Betracht gezogen werden.

(34)

Der Höchstsatz für die Kofinanzierung aus dem EMFAF für die einzelnen spezifischen Ziele sollte 70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben betragen, mit Ausnahme des Ausgleichs für Mehrkosten in den Gebieten in äußerster Randlage, für die er 100 % betragen sollte.

(35)

Der Beihilfehöchstsatz sollte 50 % der gesamten förderfähigen Ausgaben betragen und es sollte möglich sein, in bestimmten Fällen abweichende Sätze festzulegen.

(36)

Die Gebiete in äußerster Randlage stehen vor besonderen Herausforderungen, die mit ihrer Abgelegenheit und ihren Relief- und Klimabedingungen im Sinne von Artikel 349 AEUV zusammenhängen, und verfügen auch über spezifische Grundlagen zur Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft. Daher sollte dem Programm der betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Gebiet in äußerster Randlage ein Aktionsplan für die Entwicklung nachhaltiger Sektoren der blauen Wirtschaft, einschließlich nachhaltiger Fischereien und Aquakultur, beigefügt werden, und eine Mittelzuweisung für die Unterstützung der Durchführung dieser Aktionspläne vorbehalten sein. Ein Ausgleich für die Mehrkosten, die den Betreibern aus Gebieten in äußerster Randlage aufgrund des Standorts oder der Insellage dieser Gebiete entstehen, sollte ebenfalls aus dem EMFAF unterstützt werden können. Diese Unterstützung sollte auf einen Prozentsatz dieser gesamten Mittelzuweisung begrenzt werden. Darüber hinaus sollte in den Gebieten in äußerster Randlage eine höhere Beihilfeintensität als bei anderen Vorhaben angewandt werden. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung dieser Unterstützung zu gewähren. Da es sich dabei um staatliche Beihilfe handelt, sollten solche Finanzmittel der Kommission gemeldet werden, die sie auf der Grundlage dieser Verordnung als Teil dieser Unterstützung genehmigen kann.

(37)

Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollte der EMFAF den Schutz und die Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und aquatischer Ökosysteme, auch in Binnengewässern, unterstützen können. Zu diesem Zweck sollten die Fischer aus dem EMFAF unter anderem dafür entschädigt werden können, dass sie verlorenes Fanggerät und Abfälle, einschließlich Golftange, passiv aus dem Meer einsammeln, sowie Investitionen in den Häfen unterstützt werden, um geeignete Sammelstellen für verlorene Fanggeräte und Abfälle einzurichten. Ferner sollten Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands in der Meeresumwelt gemäß der Richtlinie 2008/56/EG, die Umsetzung räumlicher Schutzmaßnahmen gemäß der genannten Richtlinie, die Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten im Einklang mit den gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (14) festgelegten prioritären Aktionsrahmen, der Artenschutz insbesondere gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sowie die Wiederherstellung von Binnengewässern in Übereinstimmung mit dem gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) aufgestellten Maßnahmenprogramm unterstützt werden. Unter direkter Mittelverwaltung sollten aus dem EMFAF die Förderung sauberer und gesunder Meere und die Durchführung der Europäischen Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft unterstützt werden, die in der Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 entwickelt wurde, in Übereinstimmung mit dem Ziel, einen guten Umweltzustand in der Meeresumwelt zu erreichen oder aufrechtzuerhalten.

(38)

Fischerei und Aquakultur tragen zur Ernährungssicherheit und zur Ernährung bei. Die Union führt derzeit jedoch schätzungsweise mehr als 60 % ihrer Fischereierzeugnisse ein und ist daher in hohem Maße von Drittländern abhängig. Eine große Herausforderung besteht darin, den Verzehr von in der Union erzeugtem Fischprotein zu fördern, das hohen Qualitätsstandards entspricht und den Verbrauchern zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung steht.

(39)

Es sollte möglich sein, die Förderung und nachhaltige Entwicklung der Aquakultur, einschließlich der Süßwasseraquakultur, für die Zucht von Wassertieren und Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln und anderen Rohstoffen, aus dem EMFAF zu unterstützen. In einigen Mitgliedstaaten bestehen nach wie vor komplexe Verwaltungsverfahren, wie der schwierige Zugang zu Flächen und aufwendige Genehmigungsverfahren, die es dem Sektor erschweren, das Image und die Wettbewerbsfähigkeit von Zuchtprodukten zu verbessern. Die Unterstützung aus dem EMFAF sollte mit den auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entwickelten mehrjährigen nationalen Strategieplänen für die Aquakultur im Einklang stehen. Insbesondere förderfähig sein sollten die Unterstützung der ökologischen Nachhaltigkeit, produktive Investitionen, Innovationen, der Erwerb von beruflichen Fähigkeiten, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Ausgleichsmaßnahmen, die wichtige Dienstleistungen im Bereich Land- und Naturschutz erbringen. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Versicherungsregelungen für Aquakulturbestände und Maßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz sollten ebenfalls für eine Förderung infrage kommen.

(40)

Die Ernährungssicherheit stützt sich auf effiziente und gut organisierte Märkte, die die Transparenz, Stabilität, Qualität und Vielfalt der Lieferkette sowie die Verbraucherinformation verbessern. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) festgelegten Zielen aus dem EMFAF zu unterstützen. Insbesondere sollten die Gründung von Erzeugerorganisationen, die Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsplänen, die Förderung neuer Absatzmöglichkeiten und die Entwicklung und Verbreitung von Marktinformationen unterstützt werden.

(41)

Die Verarbeitungsindustrie spielt bei der Verfügbarkeit und Qualität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen eine Rolle. Aus dem EMFAF sollten gezielte Investitionen in diesem Wirtschaftszweig unterstützt werden können, sofern diese zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation beitragen. Für andere Unternehmen als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollte diese Unterstützung nur durch Finanzierungsinstrumente oder über InvestEU, nicht aber durch Finanzhilfen gewährt werden.

(42)

Es sollte möglich sein, den Ausgleich für Betreiber des Fischerei- und Aquakultursektors im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen, die eine erhebliche Störung der Märkte verursachen, aus dem EMFAF zu unterstützen.

(43)

Die Schaffung von Arbeitsplätzen in Küstenregionen stützt sich auf die lokale Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft, die das soziale Gefüge dieser Regionen wiederbelebt. Meeresbezogene Industrien und Dienstleistungen dürften das Wachstum der Weltwirtschaft übertreffen und bis 2030 einen wichtigen Beitrag zu Beschäftigung und Wachstum leisten. Um nachhaltig zu sein, hängt das blaue Wachstum von Innovation und Investitionen in neue maritime Unternehmen und in die Bio-Wirtschaft ab, einschließlich nachhaltiger Tourismusmodelle, erneuerbarer ozeanischer Energien, innovativer Hochqualitäts-Schiffbau-Werften und neuer Hafendienste, die Arbeitsplätze schaffen und gleichzeitig die lokale Entwicklung verbessern können. Während öffentliche Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft im gesamten Unionshaushalt systematisch einbezogen werden sollten, sollte die Unterstützung aus dem EMFAF insbesondere auf die grundlegenden Voraussetzungen für die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und auf die Beseitigung von Engpässen fokussiert sein, um Investitionen und die Entwicklung neuer Märkte, Technologien oder Dienste zu erleichtern. Die Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft sollte in gemeinsamer, direkter und indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden.

(44)

Die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft beruht in hohem Maße auf Partnerschaften zwischen lokalen Akteuren, die zur Lebensfähigkeit von Küsten- und Binnengemeinschaften und -wirtschaften beitragen. Der EMFAF sollte Instrumente zur Förderung solcher Partnerschaften bereitstellen. Zu diesem Zweck sollte Unterstützung durch CLLD im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zur Verfügung stehen. Dieses Konzept sollte die wirtschaftliche Diversifizierung in einem lokalen Kontext durch die Entwicklung der Küsten- und Binnenfischerei, der Aquakultur und einer nachhaltigen blauen Wirtschaft steigern. CLLD-Strategien sollten sicherstellen, dass die lokalen Gemeinschaften in Gebieten mit Fischerei- und Aquakulturwirtschaft die Chancen, die die nachhaltige blaue Wirtschaft bietet, besser nutzen und ausschöpfen, indem sie sich die Ressourcen in den Bereichen Umwelt, Kultur, Soziales und Humanressourcen zunutze machen und stärken. Jede lokale Partnerschaft sollte daher den Hauptschwerpunkt ihrer Strategie widerspiegeln, indem sie eine ausgewogene Beteiligung und Vertretung aller relevanten Akteure aus der lokalen nachhaltigen blauen Wirtschaft gewährleistet.

(45)

Aus dem EMFAF sollte im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Stärkung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Meere und Ozeane durch die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten zur Verbesserung der Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt unterstützt werden können. Diese Unterstützung sollte darauf abzielen, die Anforderungen der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG zu erfüllen, die maritime Raumplanung zu unterstützen und die Datenqualität und die gemeinsame Nutzung von Daten über das Europäische Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk zu verbessern.

(46)

Im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung sollte der Schwerpunkt der Unterstützung aus dem EMFAF auf die grundlegenden Voraussetzungen für eine nachhaltige blaue Wirtschaft gelegt werden, indem eine integrierte Governance und Verwaltung der Meerespolitik gefördert, die Übertragung und Übernahme von Forschung, Innovation und Technologie in die nachhaltige blaue Wirtschaft ausgebaut‚ maritime Kompetenzen und das Wissen über die Meere sowie das Teilen sozioökonomischer Daten über die nachhaltige blaue Wirtschaft verbessert und eine CO2-arme und klimaresiliente nachhaltige blaue Wirtschaft sowie die Entwicklung von Projektbeständen und innovativen Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage sollte in Bezug auf die genannten Bereiche gebührend berücksichtigt werden.

(47)

60 % der Ozeane liegen außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit. Dies bedeutet eine gemeinsame, internationale Verantwortung. Die meisten Probleme, mit denen die Ozeane konfrontiert sind, z. B. Überfischung, Klimawandel, Versauerung, Verschmutzung und Abnahme der biologischen Vielfalt, sind grenzüberschreitender Natur und erfordern daher eine gemeinsame Reaktion. Im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, bei dem die Union gemäß dem Beschluss 98/392/EG des Rates (18) Vertragspartei ist, wurden zahlreiche Hoheitsbefugnisse, Institutionen und spezifische Rahmenbedingungen festgelegt, um die menschliche Tätigkeit in den Ozeanen zu regeln und zu steuern. In den letzten Jahren hat sich ein globaler Konsens darüber ergeben, dass die Meeresumwelt und die menschlichen maritimen Tätigkeiten effizienter verwaltet werden sollten, um dem zunehmenden Druck auf die Ozeane zu begegnen.

(48)

Als globaler Akteur setzt sich die Union im Einklang mit der Gemeinsamen Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. November 2016 mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ entschieden für die Förderung einer internationalen Meerespolitik ein. Die internationale Meerespolitik der Union deckt die Ozeane in integrierter Weise ab. Die internationale Meerespolitik ist nicht nur von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung der „Agenda 2030“, insbesondere des SDG 14, sondern auch für die Gewährleistung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane für künftige Generationen. Die Union muss diese internationalen Verpflichtungen erfüllen und als treibende Kraft für eine bessere internationale Meerespolitik auf bilateraler, regionaler und multilateraler Ebene wirken, um u. a. zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei, der Verbesserung des Rahmens für die internationale Meerespolitik, der Verringerung des Drucks auf Ozeane und Meere, der Schaffung der Voraussetzungen für eine nachhaltige blaue Wirtschaft und der Stärkung der internationalen Meeresforschung und -daten beizutragen.

(49)

Maßnahmen zur Förderung der internationalen Meerespolitik im Rahmen des EMFAF zielen darauf ab, den übergreifenden Rahmen internationaler und regionaler Prozesse, Übereinkommen, Regeln und Einrichtungen zur Regulierung und Steuerung menschlicher Tätigkeiten in den Ozeanen zu verbessern. Aus dem EMFAF sollten internationale Vereinbarungen unterstützt werden, die die Union in Bereichen geschlossen hat, die nicht unter die mit verschiedenen Drittländern geschlossenen SFPA fallen, sowie der verpflichtende Beitrag der Union für ihre Mitgliedschaft in regionalen Fischereiorganisationen (RFO). SFPA und RFO werden weiterhin aus verschiedenen Teilen des Unionshaushalts finanziert.

(50)

Im Hinblick auf Sicherheit und Verteidigung sind ein verbesserter Schutz der Grenzen und eine erhöhte maritime Sicherheit von wesentlicher Bedeutung. Im Rahmen der vom Rat der Europäischen Union am 24. Juni 2014 verabschiedeten Strategie der Europäischen Union für maritime Sicherheit und des am 16. Dezember 2014 angenommenen zugehörigen Aktionsplans sind der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der Europäischen Grenz- und Küstenwache zwischen der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für die Erreichung dieser Ziele von entscheidender Bedeutung. Die Meeresüberwachung und die Zusammenarbeit der Küstenwachen sollten daher sowohl im Rahmen der geteilten als auch der direkten Mittelverwaltung aus dem EMFAF unterstützt werden, auch durch den Erwerb von Gütern für maritime Mehrzweckeinsätze. Außerdem sollten die zuständigen Agenturen in die Lage versetzt werden, die Unterstützung im Bereich der Meeresüberwachung und der maritimen Sicherheit im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchzuführen.

(51)

Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollte jeder Mitgliedstaat ein einziges Programm ausarbeiten, das von der Kommission zu genehmigen ist. Die Kommission sollte die Programmentwürfe unter Berücksichtigung eines möglichst hohen Beitrags dieser Programme zu den Prioritäten des EMFAF und zu den Zielen in Bezug auf Resilienz, den Übergang zu einer grünen Wirtschaft und den digitalen Wandel bewerten. Bei der Bewertung der Programmentwürfe sollte die Kommission auch deren Beitrag zur Entwicklung einer nachhaltigen kleinen Küstenfischerei, zur ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit, zur Einhaltung der ökologischen und sozioökonomischen Herausforderungen der GFP, zur sozioökonomischen Leistung der nachhaltigen blauen Wirtschaft, zur Erhaltung und Wiederherstellung mariner Ökosysteme, zur Verringerung von Abfällen im Meer und zur Eindämmung des Klimawandels sowie zur Anpassung an den Klimawandel berücksichtigen.

(52)

Vor dem Hintergrund der Regionalisierung und mit dem Ziel, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Programmen zu einem strategischen Ansatz zu bewegen, sollte die Kommission die Programmentwürfe bewerten, indem sie – soweit angemessen – die von der Kommission entwickelte Analyse des regionalen Meeresbeckens berücksichtigt, in der die gemeinsamen Stärken und Schwächen hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der GFP aufgezeigt werden. Die Analyse sollte sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Kommission als Richtschnur bei der Aushandlung jedes Programms unter Berücksichtigung der regionalen Herausforderungen und Bedürfnisse dienen.

(53)

Die Ergebnisse der EMFAF in den Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Indikatoren bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1060 über die Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Sollvorgaben Bericht erstatten. Zu diesem Zweck sollte ein Begleitungs- und Evaluierungsrahmen eingerichtet werden.

(54)

Für die Zwecke der Bereitstellung von Informationen über die Unterstützung aus dem EMFAF für Umwelt- und Klimaziele gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 sollte eine Methodik auf der Grundlage der Arten der Intervention festgelegt werden. Diese Methodik sollte aus einer spezifischen Gewichtung der geleisteten Unterstützung auf einer Ebene, die wiedergibt, in welchem Maße die Unterstützung zu den Umwelt- und Klimaschutzzielen beiträgt, bestehen.

(55)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (19) sollte der EMFAF auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die im Einklang mit spezifischen Begleitungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des EMFAF in der Praxis enthalten.

(56)

Die Kommission sollte Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den EMFAF, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durchführen. Mit den dem EMFAF zugewiesenen Mitteln sollte auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beigetragen werden, soweit sie mit den allgemeinen Zielen des EMFAF in Zusammenhang stehen.

(57)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20), Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (21), Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (22) und Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (23) sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und – im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten jegliche Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, durch Begünstigte verhindern, aufdecken und ihnen wirksam begegnen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über alle festgestellten Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und über die Weiterverfolgung dieser Unregelmäßigkeiten sowie über die Folgemaßnahmen zu Ermittlungen des OLAF Bericht erstatten.

(58)

Um die Verwendung von Unionsmitteln und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung transparenter zu machen und insbesondere die öffentliche Kontrolle der verwendeten Gelder zu verstärken, sollten bestimmte Informationen über die im Rahmen des EMFAF finanzierten Vorhaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1060 auf einer Website der jeweiligen Mitgliedstaaten veröffentlicht werden. Veröffentlicht ein Mitgliedstaat Informationen über im Rahmen des EMFAF unterstützte Vorhaben, so sind die Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) einzuhalten.

(59)

Zur Ergänzung bestimmter, nicht wesentlicher Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Auslöseschwelle und den Zeitraum der Unzulässigkeit in Bezug auf die Zulässigkeitskriterien für die Anträge, die Modalitäten für die Einziehung der gewährten Beihilfen bei schweren Verstößen, den Beginn und das Ende des Zeitraums der Unzulässigkeit und die Bedingungen für einen verkürzten Zeitraum der Unzulässigkeit und die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Nachteile der Gebiete in äußerster Randlage festzulegen. Zur Änderung bestimmter, nicht wesentlicher Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Aufnahme zusätzlicher zentraler Leistungsindikatoren zu ermöglichen. Um einen reibungslosen Übergang von der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegten Regelung zu der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern, sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung von Übergangsbestimmungen zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(60)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Arbeitsprogramme, die Ermittlung energieeffizienter Technologien und die Festlegung der methodischen Elemente zur Messung der Reduktion der CO2-Emissionen von Fischereifahrzeugen, das Auftreten eines außergewöhnlichen Ereignisses, die Festlegung der Verstöße der Mitgliedstaaten, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist führen können, die Aussetzung von Zahlungen aufgrund eines ernsthaften Verstoßes eines Mitgliedstaats, Finanzkorrekturen und die Ermittlung relevanter Umsetzungsdaten auf Vorhabenebene und ihre Vorlage übertragen werden. Außer in Bezug auf die Arbeitsprogramme, einschließlich technischer Hilfe, und das Auftreten eines außergewöhnlichen Ereignisses sollten diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) ausgeübt werden.

(61)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung sollte es möglich sein, für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe zu gewähren, sofern der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des MFR 2021-2027 – und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle – vorzusehen, dass Tätigkeiten und Kosten ab dem Beginn des Haushaltsjahrs 2021 förderfähig sind, auch wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind. Aus denselben Gründen und unter den gleichen Bedingungen muss im Hinblick auf Beiträge zu den Betriebskosten von Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung abgewichen werden.

(62)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(63)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich sicherzustellen und die Umsetzung ab Beginn des MFR 2021-2027 zu ermöglichen, muss die rückwirkende Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf die Unterstützung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung ab dem 1. Januar 2021 vorgesehen werden. Daher sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINER RAHMEN

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (im Folgenden „EMFAF“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 eingerichtet. Die Laufzeit des EMFAF ist an die Laufzeit des MFR 2021-2027 angeglichen. Sie legt die Prioritäten des EMFAF, seine Haushaltsmittel und die spezifischen Regeln für die Bereitstellung von Unionsmitteln fest und ergänzt die allgemeinen Bestimmungen für den EMFAF gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung und unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2021/523 und des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2021/1060.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„gemeinsamer Informationsraum“ oder „CISE“ ein Umfeld von Systemen, die entwickelt wurden, um den Informationsaustausch zwischen den an der Meeresüberwachung beteiligten Behörden über Sektoren und Grenzen hinweg zu fördern, um ihr Bewusstsein für die Tätigkeiten auf See zu schärfen;

2.

„Küstenwache“ nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, welche die Sicherheit im Seeverkehr, die maritime Sicherheit, Seezolltätigkeiten, die Verhütung und Bekämpfung von illegalem Handel und Schmuggel, die damit zusammenhängende Durchsetzung des Meeresrechts, die Kontrolle der Seegrenzen, die Meeresüberwachung, den Schutz der Meeresumwelt, Such- und Rettungsdienste, Unfall- und Katastrophenschutz, Fischereikontrolle, Inspektionen und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Aufgaben umfassen;

3.

„Europäisches Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk“ oder „EMODnet“ eine Partnerschaft, die Meeresdaten und Metadaten zusammenfasst, um diese fragmentierten Ressourcen für öffentliche und private Nutzer besser verfügbar und nutzbar zu machen, indem qualitätsgesicherte, interoperable und harmonisierte Meeresdaten angeboten werden;

4.

„Versuchsfischerei“ kommerziell betriebene Fangtätigkeiten in einem bestimmten Gebiet im Hinblick auf die Einschätzung der Rentabilität und der biologischen Nachhaltigkeit einer regelmäßigen, langfristigen Nutzung der Fischereiressourcen in diesem Gebiet in Bezug auf Bestände, die bislang nicht kommerziell befischt wurden;

5.

„Fischer“ natürliche Personen, die vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben;

6.

„Binnenfischerei“ in Binnengewässern kommerziell betriebene Fangtätigkeiten mit Booten oder anderem Gerät, auch mit Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird;

7.

„internationale Meerespolitik“ eine Initiative der Union zur Verbesserung des übergeordneten Rahmens internationaler und regionaler Prozesse, Übereinkommen, Vereinbarungen, Regeln und Einrichtungen durch einen kohärenten sektorübergreifenden und regelbasierten Ansatz, um sicherzustellen, dass die Ozeane und Meere gesund, geschützt, sicher, sauber und nachhaltig bewirtschaftet sind;

8.

„Anlandestelle“ einen Standort, der kein Seehafen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) ist, der offiziell von einem Mitgliedstaat anerkannt ist, dessen Benutzung nicht auf seinen Eigner beschränkt ist und der in erster Linie zur Anlandung von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei dient;

9.

„Meerespolitik“ die Unionspolitik mit dem Ziel, über abgestimmte meeresbezogene politische Maßnahmen und einschlägige Formen internationaler Zusammenarbeit eine koordinierte, schlüssige Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt in der Union, insbesondere in den Küsten- und Inselregionen und den Gebieten in äußerster Randlage, sowie in den Sektoren der nachhaltigen blauen Wirtschaft zu maximieren;

10.

„maritime Sicherheit und Meeresüberwachung“ Tätigkeiten, mit denen alle Ereignisse und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem maritimen Bereich, die sich auf die Sicherheit im Seeverkehr und die maritime Sicherheit, die Rechtsdurchsetzung, die Verteidigung, die Grenzkontrollen, den Schutz der Meeresumwelt, die Fischereikontrolle, den Handel und das wirtschaftliche Interesse der Union auswirken könnten, umfassend verstanden, gegebenenfalls verhindert und gesteuert werden;

11.

„maritime Raumplanung“ einen Prozess, bei dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Ziele menschliche Tätigkeiten in Meeresgebieten analysieren und organisieren;

12.

„öffentliche Stelle“ die staatlichen, regionalen oder lokalen Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Behörden oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;

13.

„Meeresbeckenstrategie“ einen integrierten Rahmen zur Bewältigung gemeinsamer meerespolitischer und maritimer Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittstaaten in einem bestimmten Meeresbecken oder in einem oder mehreren Teilen davon konfrontiert sind, sowie die Förderung der Zusammenarbeit und Koordinierung zur Erreichung einer wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion. Sie wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern, ihren Regionen und gegebenenfalls sonstigen Akteuren entwickelt;

14.

„kleine Küstenfischerei“ Fangtätigkeiten

a)

mit Meeres- und Binnenfischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (28); oder

b)

durch ohne Boot tätige Fischer, einschließlich Muschelfischer;

15.

„nachhaltige blaue Wirtschaft“ alle sektoralen und sektorübergreifenden wirtschaftlichen Tätigkeiten im gesamten Binnenmarkt in Bezug auf Ozeane, Meere, Küsten und Binnengewässer, auch in den Inselgebieten, den Gebieten in äußerster Randlage und den Binnenstaaten der Union, einschließlich neu entstehender Sektoren und nichtmarktbestimmter Waren und Dienstleistungen, mit denen die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit langfristig und im Einklang mit den SDG und darunter insbesondere mit SDG 14 und mit den Umweltvorschriften der Union sichergestellt werden soll.

Artikel 3

Prioritäten

Der EMFAF trägt zur Durchführung der GFP und der Meerespolitik der Union bei. Mit ihm werden die folgenden Prioritäten verfolgt:

1.

Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen;

2.

Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union;

3.

Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften;

4.

Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane.

Die Unterstützung im Rahmen des EMFAF trägt zur Verwirklichung der Ziele der Union beim Umwelt- und Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel bei. Dieser Beitrag wird nach der in Anhang IV dargelegten Methodik verfolgt.

KAPITEL II

Finanzrahmen

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des EMFAF beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 20276 108 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Der Teil der Finanzausstattung, der dem EMFAF im Rahmen von Titel II der vorliegenden Verordnung zugewiesen wird, wird im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 63 der Haushaltsordnung verwaltet.

(3)   Der Teil der Finanzausstattung, der dem EMFAF im Rahmen von Titel III der vorliegenden Verordnung zugewiesen wird, wird entweder direkt durch die Kommission gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung verwaltet.

Artikel 5

Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung

(1)   Der Teil der Finanzausstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Titel II beläuft sich auf 5 311 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang V.

(2)   Bei Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage weist jeder betroffene Mitgliedstaat im Rahmen seiner finanziellen Unterstützung durch die Union gemäß Anhang V mindestens folgende Mittel zu:

a)

102 000 000 EUR für die Azoren und Madeira;

b)

82 000 000 EUR für die Kanarischen Inseln;

c)

131 000 000 EUR für Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Martin.

(3)   Der Ausgleich gemäß Artikel 24 überschreitet nicht 60 % jeder der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Zuweisungen oder 70 % in Fällen, die in den einzelnen Aktionsplänen für die Gebiete in äußerster Randlage begründet sind.

(4)   Mindestens 15 % der je Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der Union werden im Rahmen des gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgearbeiteten und vorgelegten Programms für das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung genannte spezifische Ziel bereitgestellt. Mitgliedstaaten, die keinen Zugang zu Unionsgewässern haben, können angesichts des Umfangs ihrer Kontroll- und Datenerhebungsaufgaben einen niedrigeren Prozentsatz anwenden.

(5)   Die finanzielle Unterstützung der Union aus dem EMFAF, die den einzelnen Mitgliedstaaten für die Gesamtbeträge der Unterstützung gemäß den Artikeln 17 bis 21 insgesamt gewährt wird, darf den höheren der folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:

a)

6 000 000 EUR oder

b)

15 % der je Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der Union.

(6)   In Übereinstimmung mit den Artikeln 36 und 37 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann aus dem EMFAF auf Initiative eines Mitgliedstaats technische Hilfe für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz dieses Fonds unterstützt werden.

Artikel 6

Aufteilung der Mittel bei geteilter Mittelverwaltung

Die Mittel für Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 für den Zeitraum 2021-2027 sind in Anhang V festgelegt.

Artikel 7

Haushaltsmittel in direkter und indirekter Mittelverwaltung

(1)   Der Teil der Finanzausstattung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung gemäß Titel III beläuft sich auf 797 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des EMFAF eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

Eine Unterstützung aus dem EMFAF kann auf Initiative der Kommission bis zu einem Höchstbetrag von 1,5 % der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:

a)

technische Hilfe für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060;

b)

die Vorbereitung, Überwachung und Bewertung von SFPA und die Mitwirkung der Union in RFO;

c)

die Schaffung eines europaweiten Netzwerks lokaler Aktionsgruppen.

(3)   Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung werden aus dem EMFAF unterstützt.

KAPITEL III

Programmplanung

Artikel 8

Programmplanung für die Unterstützung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

(1)   Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 arbeitet jeder Mitgliedstaat ein einziges Programm zur Umsetzung der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prioritäten (im Folgenden „Programm“) aus.

Bei der Ausarbeitung des Programms bemühen sich die Mitgliedstaaten gegebenenfalls regionale und/oder lokale Herausforderungen zu berücksichtigen und sie können gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 zwischengeschaltete Stellen benennen.

(2)   Die Unterstützung gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung zur Verwirklichung der politischen Ziele nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird nach Maßgabe der in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Prioritäten und spezifischen Ziele geleistet.

(3)   Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Punkten umfasst das Programm Folgendes:

a)

eine Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren der Situation und die Feststellung des Bedarfs des betreffenden geografischen Gebiets, gegebenenfalls einschließlich der für das Programm relevanten Meeresbecken;

b)

gegebenenfalls die Aktionspläne für die in Artikel 35 genannten Gebiete in äußerster Randlage.

(4)   Bei der Durchführung der Analyse der Situation in Bezug auf Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren nach Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten den besonderen Bedarf der kleinen Küstenfischerei gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/1060.

Für die spezifischen Ziele, die zur Entwicklung einer nachhaltigen kleinen Küstenfischerei beitragen, beschreiben die Mitgliedstaaten die zu diesem Zweck in Betracht kommenden Arten von Maßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i und Anhang V der Verordnung (EU) 2021/1060.

Die Verwaltungsbehörde bemüht sich, die Besonderheiten der Betreiber der kleinen Küstenfischerei bei möglichen Vereinfachungsmaßnahmen wie etwa vereinfachten Antragsformularen zu berücksichtigen.

(5)   Die Kommission bewertet das Programm gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/1060. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt sie insbesondere

a)

den möglichst hohen Beitrag des Programms zu den Prioritäten gemäß Artikel 3 und zu den Zielen der Resilienz, des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft und des digitalen Wandels, unter anderem durch ein breites Spektrum innovativer Lösungen;

b)

den Beitrag des Programms zur Entwicklung einer nachhaltigen kleinen Küstenfischerei;

c)

den Beitrag des Programms zur ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit;

d)

das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotten und den verfügbaren Fangmöglichkeiten, die jährlich von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeldet werden;

e)

gegebenenfalls die mehrjährigen Bewirtschaftungspläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommenen Bewirtschaftungspläne und die von RFO angenommenen Empfehlungen, die für die Union bindend sind;

f)

die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

g)

die jüngsten Erkenntnisse über die sozioökonomische Leistung der nachhaltigen blauen Wirtschaft, insbesondere im Fischerei- und Aquakultursektor;

h)

gegebenenfalls die von der Kommission erstellten Analysen für jedes Meeresbecken, in der die gemeinsamen Stärken und Schwächen des jeweiligen Meeresbeckens im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgezeigt werden;

i)

den Beitrag des Programms zur Erhaltung und Wiederherstellung mariner Ökosysteme, während die Unterstützung im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten mit den gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen im Einklang steht;

j)

den Beitrag des Programms zur Verringerung der Abfälle im Meer im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates (29);

k)

den Beitrag des Programms zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.

Artikel 9

Programmplanung für die Unterstützung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung

Zur Durchführung des Titels III erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Arbeitsprogrammen. Gegebenenfalls wird der insgesamt für die Mischfinanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 56 vorbehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen. Außer in Bezug auf technische Hilfe werden diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

TITEL II

UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze der Unterstützung

Artikel 10

Staatliche Beihilfen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor die Artikel 107, 108 und 109 AEUV.

(2)   Die Artikel 107, 108 und 109 des AEUV gelten jedoch nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend der vorliegenden Verordnung getätigt werden und die in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen.

(3)   Nationale Vorschriften, die eine öffentliche Finanzierung über die in dieser Verordnung festgelegten Zahlungen nach Absatz 2 hinaus vorsehen, unterliegen insgesamt den Bestimmungen des Absatzes 1.

(4)   In Bezug auf die in Anhang I des AEUV aufgeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 AEUV anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 AEUV Betriebsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV für die Sektoren genehmigen, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse herstellen, verarbeiten und vermarkten, und zwar im Hinblick auf den Ausgleich der durch die Abgelegenheit, die Insellage oder die Randlage bedingten spezifischen Zwänge in diesen Regionen.

Artikel 11

Zulässigkeit der Anträge

(1)   Ein von einem Betreiber gestellter Antrag auf Unterstützung kommt für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitraum nicht für eine Unterstützung in Betracht, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der betreffende Betreiber

a)

einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (30) oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder in Bezug auf andere vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der GFP erlassene Rechtsvorschriften begangen hat;

b)

am Betrieb, am Management oder am Besitz eines Fischereifahrzeugs beteiligt war, das auf der Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder am Betrieb, am Management oder am Besitz eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde; oder

c)

eines der in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) genannten Umweltdelikte begangen hat, wenn der Antrag auf Unterstützung im Rahmen von Artikel 27 der vorliegenden Verordnung gestellt wird.

(2)   Tritt eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Situationen während des Zeitraums ein, der mit der Einreichung des Antrags auf Unterstützung beginnt und fünf Jahre nach Vornahme der letzten Zahlung endet, so wird die aus dem EMFAF gewährte und im Zusammenhang mit diesem Antrag stehende Unterstützung gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung und Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/1060 von dem Betreiber eingezogen.

(3)   Unbeschadet strengerer nationaler Vorschriften, die in der Partnerschaftsvereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wurden, ist ein von einem Betreiber eingereichter Antrag auf Unterstützung für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitraum unzulässig, wenn die betreffende zuständige Behörde durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt hat, dass der Betreiber im Rahmen des EMFF oder des EMFAF einen Betrug im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 begangen hat.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

die Auslöseschwelle und den Zeitraum der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Unzulässigkeit in angemessenem Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der begangenen schwerwiegenden Verstöße, der begangenen Straftaten oder des begangenen Betrugs festzulegen, der jedoch mindestens ein Jahr betragen muss;

b)

gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung und Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/1060 die Modalitäten für die Einziehung der gewährten Unterstützung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels festzulegen, welche in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der begangenen schweren Verstöße oder der begangenen Straftaten stehen müssen;

c)

Beginn und Ende der in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeiträume und die Bedingungen für einen verkürzten Zeitraum der Unzulässigkeit.

(5)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit nationalen Vorschriften einen längeren als den gemäß Absatz 4 festgelegten Zeitraum der Unzulässigkeit anwenden. Die Mitgliedstaaten können einen Zeitraum der Unzulässigkeit auch auf Anträge auf Unterstützung von Betreibern der Binnenfischerei anwenden, die nach nationalen Vorschriften schwerwiegende Verstöße begangen haben.

(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Betreiber, die einen Antrag auf Unterstützung im Rahmen des EMFAF einreichen, der Verwaltungsbehörde eine unterzeichnete Erklärung vorlegen, in der sie bestätigen, dass keine der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Situationen auf sie zutrifft. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit dieser Erklärung vor der Genehmigung des Antrags anhand der Informationen, die in den nationalen Verstoßkarteien nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingetragen sind, oder anderer verfügbarer Daten.

Für die Zwecke der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes stellt ein Mitgliedstaat auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats die Informationen aus seiner nationalen Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Verfügung.

Artikel 12

Anspruch auf Unterstützung aus dem EMFAF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

(1)   Unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben können die Mitgliedstaaten im Rahmen des vorliegenden Titels Vorhaben für eine Unterstützung auswählen, die

a)

in den Anwendungsbereich der Prioritäten und spezifischen Ziele gemäß Artikel 8 Absatz 2 fallen;

b)

nicht gemäß Artikel 13 nicht förderfähig sind; und

c)

im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht stehen.

(2)   Aus dem EMFAF können Investitionen an Bord unterstützt werden, die erforderlich sind, um die von einem Mitgliedstaat auferlegten Anforderungen zur Umsetzung der fakultativen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2017/159 zu erfüllen.

Artikel 13

Nicht förderfähige Vorhaben bzw. nicht erstattungsfähige Ausgaben

Nicht förderfähig oder erstattungsfähig im Rahmen des EMFAF sind folgende Vorhaben bzw. Ausgaben:

a)

Vorhaben, die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen, sofern in Artikel 19 nichts anderes vorgesehen ist;

b)

der Erwerb von Ausrüstung, die die Fähigkeit eines Fischereifahrzeugs zum Aufspüren von Fischen verbessert;

c)

der Bau, der Erwerb oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen, sofern in Artikel 17 nichts anderes vorgesehen ist;

d)

der Transfer oder die Umflaggung von Fischereifahrzeugen in Drittländer, unter anderem durch Gründung von Joint Ventures mit Partnern aus Drittländern;

e)

die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung von Fangtätigkeiten, sofern in den Artikeln 20 und 21 nichts anderes vorgesehen ist;

f)

Versuchsfischerei;

g)

die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;

h)

direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Unionsrechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Wiederansiedlungs- oder andere Erhaltungsmaßnahme vor, oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen;

i)

der Bau neuer Häfen oder neuer Auktionshallen, ausgenommen neue Anlandestellen;

j)

Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben, sofern in Artikel 26 Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist;

k)

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Unterstützung geltenden Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich der Anforderungen im Hinblick auf Verpflichtungen der Union im Rahmen von RFO, erforderlich sind, sofern in Artikel 22 nichts anderes vorgesehen ist;

l)

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung jeweils an weniger als 60 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben;

m)

der Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine auf einem Fischereifahrzeug, sofern in Artikel 18 nichts anderes vorgesehen ist.

KAPITEL II

Priorität 1: Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen

Abschnitt 1

Umfang der Unterstützung

Artikel 14

Spezifische Ziele

(1)   Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels deckt Interventionen ab, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, indem sie auf eines oder mehrere der folgenden spezifischen Ziele ausgerichtet sind:

a)

Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten;

b)

Steigerung der Energieeffizienz und Senkung der CO2-Emissionen durch den Austausch oder die Modernisierung der Maschinen von Fischereifahrzeugen;

c)

Förderung der Anpassung der Fangkapazität an die Fangmöglichkeiten in Fällen der endgültigen Einstellung der Fischereitätigkeiten und Beitrag zu einem angemessenen Lebensstandard in Fällen der vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeiten;

d)

Förderung einer wirksamen Fischereiaufsicht und Durchsetzung der Fischereivorschriften, einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei, und zuverlässiger Daten im Interesse einer wissensbasierten Beschlussfassung;

e)

Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Regionen in äußerster Randlage und

f)

Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme.

(2)   Die Unterstützung nach diesem Kapitel kann unter den in Artikel 16 vorgesehenen Voraussetzungen für Binnenfischerei gewährt werden.

Abschnitt 2

Besondere Voraussetzungen

Artikel 15

Transfer oder Umflaggung von Fischereifahrzeugen

Wird die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels in Bezug auf ein Fischereifahrzeug der Union gewährt, so darf dieses Schiff innerhalb von mindestens fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für das unterstützte Vorhaben nicht in ein Land außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden.

Artikel 16

Binnenfischerei

(1)   Die Bestimmungen in Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und d, in Artikel 20, Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis d sowie der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Binnenfischereifahrzeuge.

(2)   Bei Binnenfischereifahrzeugen werden die Bezugnahmen auf das Datum der Registrierung im Flottenregister der Union in Artikel 17 Absatz 6 Buchstaben d und e, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c durch Bezugnahmen auf das Datum der Indienststellung gemäß nationalem Recht ersetzt.

Artikel 17

Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs

(1)   Abweichend von Artikel 13 Buchstabe c kann aus dem EMFAF der Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs oder der teilweise Erwerb eines Fischereifahrzeugs unterstützt werden.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2)   Die Unterstützung nach diesem Artikel kann nur einer natürlichen Person gewährt werden, die

a)

zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Unterstützung nicht älter als 40 Jahre ist und

b)

mindestens fünf Jahre lang als Fischer tätig war oder eine angemessene Qualifikation erworben hat.

(3)   Die Unterstützung nach Absatz 1 kann auch juristischen Einheiten gewährt werden, die vollständig Eigentum einer oder mehrerer natürlicher Personen sind, die jeweils die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.

(4)   Die Unterstützung nach diesem Artikel kann für den gemeinsamen Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs durch mehrere natürliche Personen gewährt werden, die jeweils die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(5)   Die Unterstützung nach diesem Artikel kann auch für den teilweisen Erwerb eines Fischereifahrzeugs durch eine natürliche Person gewährt werden, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Mehrheitsrechte an diesem Schiff hat, da sie mindestens 33 % des Schiffs oder der Anteile am Schiff besitzt, oder durch eine rechtliche Einheit, die die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Mehrheitsrechte an diesem Schiff hat, da sie mindestens 33 % des Schiffs oder der Anteile am Schiff besitzt.

(6)   Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich für ein Fischereifahrzeug gewährt werden, das

a)

zu einem Flottensegment gehört, das nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein Gleichgewicht in Bezug auf die verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist;

b)

für Fischereitätigkeiten ausgerüstet ist;

c)

eine Länge über alles von höchstens 24 Metern hat;

d)

mindestens in den drei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung im Falle eines Fischereifahrzeugs der kleinen Küstenfischerei und mindestens in den letzten fünf Kalenderjahren im Falle eines anderen Schiffstyps im Flottenregister der Union eingetragen war und

e)

höchstens die 30 letzten Kalenderjahre vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung im Flottenregister der Union registriert war.

(7)   Der nach diesem Artikel unterstützte Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs gilt nicht als Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Buchstabe g.

Artikel 18

Austausch oder Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine

(1)   Abweichend von Artikel 13 Buchstabe m kann aus dem EMFAF der Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von bis zu 24 Metern unterstützt werden.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2)   Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a)

Das Fischereifahrzeug gehört zu einem Flottensegment, das nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein Gleichgewicht in Bezug auf die verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist;

b)

das Schiff war mindestens in den fünf letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung im Flottenregister der Union registriert;

c)

bei Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei hat die neue oder modernisierte Maschine keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine; und

d)

bei anderen Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 24 Metern hat die neue oder modernisierte Maschine keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine und verursacht mindestens 20 % weniger CO2-Emissionen als die derzeitige Maschine.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle ausgetauschten oder modernisierten Maschinen einer technischen Überprüfung unterzogen werden.

(4)   Die durch den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine abgebaute Fangkapazität wird nicht ersetzt.

(5)   Die nach Absatz 2 Buchstabe d erforderliche Reduktion der CO2-Emissionen gilt in einem der folgenden Fälle als erreicht:

a)

wenn einschlägige, vom Hersteller der betreffenden Maschinen im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikats zertifizierte Informationen darauf hindeuten, dass die neue Maschine 20 % weniger CO2 ausstößt als die zu ersetzende Maschine, oder

b)

wenn einschlägige, vom Hersteller der betreffenden Maschinen im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikats zertifizierte Informationen darauf hindeuten, dass die neue Maschine 20 % weniger Kraftstoff verbraucht als die zu ersetzende Maschine.

Lassen die einschlägigen, vom Hersteller der betreffenden Maschinen im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikats zertifizierten Informationen für eine oder beide der Maschinen keinen Vergleich der CO2-Emissionen oder des Kraftstoffverbrauchs zu, so gilt die nach Absatz 2 Buchstabe d erforderliche Reduktion der CO2-Emissionen in einem der folgenden Fälle als erreicht:

a)

die neue Maschine verwendet eine energieeffiziente Technologie und die Altersdifferenz zwischen der neuen Maschine und der auszutauschenden Maschine beträgt mindestens sieben Jahre;

b)

die neue Maschine verwendet einen Kraftstofftyp oder ein Antriebssystem, bei dem davon ausgegangen wird, dass damit weniger CO2 ausgestoßen wird als es bei der auszutauschenden Maschine der Fall wäre;

c)

nach Messungen des Mitgliedstaats stößt die neue Maschine im Rahmen des für das betreffende Schiff normalen Fischereiaufwands 20 % weniger CO2 aus oder verbraucht in diesem Rahmen 20 % weniger Kraftstoff als die auszutauschende Maschine.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die in Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten energieeffizienten Technologien zu ermitteln und die methodischen Elemente für die Umsetzung von Buchstabe c jenes Unterabsatzes genauer festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 19

Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz

(1)   Abweichend von Artikel 13 Buchstabe a können aus dem EMFAF Vorhaben zur Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs zum Zwecke einer Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz unterstützt werden.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2)   Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a)

Das Fischereifahrzeug gehört zu einem Flottensegment, dessen Fangkapazität nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Gleichgewicht zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments steht;

b)

das Fischereifahrzeug hat eine Länge über alles von höchstens 24 Metern;

c)

das Fischereifahrzeug war mindestens in den zehn letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung im Flottenregister der Union registriert; und

d)

der Zugang neuer Fangkapazität zur Fischereiflotte durch das Vorhaben wird durch den vorherigen Abbau von Fangkapazität in mindestens gleicher Höhe ohne öffentliche Zuschüsse im selben Flottensegment oder in einem Flottensegment, dessen Fangkapazität nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht im Gleichgewicht zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten steht, ausgeglichen.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 sind nur die folgenden Vorhaben förderfähig:

a)

die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation oder Erneuerung von Unterkünften erforderlich ist, die ausschließlich für die Besatzungsmitglieder bestimmt sind, einschließlich Sanitäranlagen, Gemeinschaftsbereiche, Kücheneinrichtungen und Schutzdeckstrukturen;

b)

die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Verbesserung oder Installation von Brandschutzsystemen an Bord, Sicherheits- und Alarmsystemen oder Lärmminderungssystemen erforderlich ist;

c)

die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation integrierter Brückensysteme zur Verbesserung der Navigation oder Motorsteuerung erforderlich ist;

d)

die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation oder Erneuerung einer Maschine oder eines Antriebssystems erforderlich ist, die bzw. das im Vergleich zur früheren Situation eine bessere Energieeffizienz oder geringere CO2-Emissionen aufweist, deren bzw. dessen Leistung nicht die zuvor zertifizierte Maschinenleistung gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Fischereifahrzeugs übersteigt und deren bzw. dessen maximale Leistung vom Hersteller für dieses Maschinen- oder Antriebssystemmodell zertifiziert wurde;

e)

der Austausch oder die Erneuerung des Wulstbugs, sofern dadurch die Gesamtenergieeffizienz des Fischereifahrzeugs insgesamt verbessert wird.

(4)   Im Rahmen der gemäß Artikel 46 Absatz 3 übermittelten Daten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Merkmale der nach diesem Artikel unterstützten Vorhaben mit, einschließlich des Umfangs der erhöhten Fangkapazität und des Zwecks dieser Erhöhung.

(5)   Die Unterstützung nach diesem Artikel gilt nicht für Vorhaben im Zusammenhang mit Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz, wenn solche Vorhaben nicht die Fangkapazität des betreffenden Schiffs erhöhen. Solche Vorhaben können gemäß Artikel 12 unterstützt werden.

Artikel 20

Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

(1)   Abweichend von Artikel 13 Buchstabe e kann aus dem EMFAF ein Ausgleich für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit unterstützt werden.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2)   Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a)

die Einstellung der Fangtätigkeit ist vorgesehen als Instrument eines Aktionsplans gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

die Einstellung der Fangtätigkeit wird durch das Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch dessen Stilllegung und Umrüstung auf andere Tätigkeiten als die kommerzielle Fischerei erreicht, wobei die Ziele der GFP und der Mehrjahrespläne, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verwiesen wird, eingehalten werden;

c)

das Fischereifahrzeug ist als aktives Schiff registriert und hat in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 90 Tagen pro Jahr Fangtätigkeiten auf See ausgeübt;

d)

die entsprechende Fangkapazität wird dauerhaft aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen und die Fanglizenzen und Fangerlaubnisse werden gemäß Artikel 22 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 endgültig entzogen; und

e)

der Begünstigte lässt nach Erhalt dieser Unterstützung fünf Jahre lang kein neues Fischereifahrzeug in das Register eintragen.

(3)   Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur folgenden Personen gewährt werden:

a)

Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, die von der endgültigen Einstellung betroffen sind, und

b)

Fischern, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 90 Tagen pro Jahr auf See an Bord eines von der endgültigen Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben.

Die Fischer gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b stellen alle Fangtätigkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erhalt der Unterstützung ein. Nimmt ein Fischer innerhalb dieses Zeitraums wieder eine Fangtätigkeit auf, so werden im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge vom betreffenden Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die in Satz 1 des vorliegenden Unterabsatzes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.

Artikel 21

Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

(1)   Abweichend von Artikel 13 Buchstabe e kann aus dem EMFAF ein Ausgleich für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit unterstützt werden.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2)   Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich in folgenden Fällen gewährt werden:

a)

Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder, wenn sie für die Union gelten, gleichwertige Bestandserhaltungsmaßnahmen, die von RFO angenommen wurden;

b)

Maßnahmen der Kommission im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresschätze gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

c)

Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

d)

die durch höhere Gewalt bedingte Unterbrechung der Anwendung eines SFPA oder eines dazugehörigen Protokolls oder

e)

Naturkatastrophen, Umweltvorfälle oder Gesundheitskrisen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt wurden.

(3)   Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur gewährt werden, wenn die Fangtätigkeiten des betreffenden Schiffs oder Fischers mindestens während 30 Tagen in einem bestimmten Kalenderjahr unterbrochen werden.

(4)   Die Unterstützung nach Absatz 2 Buchstabe a darf nur dann gewährt werden, wenn laut einem wissenschaftlichen Gutachten eine Verringerung des Fischereiaufwands nötig ist, um die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Ziele zu erreichen.

(5)   Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur folgenden Personen gewährt werden:

a)

Eignern oder Betreibern von Fischereifahrzeugen der Union, die als aktive Schiffe registriert sind und in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben;

b)

Fischern, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 120 Tagen auf See an Bord eines von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben; oder

c)

(c) ohne Boot tätige Fischer, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben.

Die Bezugnahme auf die Anzahl der Tage auf See in diesem Absatz gilt nicht für die Aalfischerei.

(6)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf im Programmplanungszeitraum für höchstens 12 Monate pro Fischereifahrzeug oder pro Fischer gewährt werden.

(7)   Sämtliche Fangtätigkeiten der betreffenden Schiffe oder Fischer werden in dem von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Zeitraum effektiv ausgesetzt. Der betreffende Mitgliedstaat vergewissert sich, dass das betreffende Schiff oder der betreffende Fischer während des von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Zeitraums alle Fangtätigkeiten eingestellt hat und jede Überkompensation, die sich aus der Nutzung des Schiffs für andere Zwecke ergibt, vermieden wird.

Artikel 22

Kontrolle und Durchsetzung

(1)   Aus dem EMFAF kann die Entwicklung und Durchführung einer Fischereikontrollregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in den Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009 und (EG) Nr. 1005/2008, unterstützt werden.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2)   Abweichend von Artikel 13 Buchstabe k gilt die Unterstützung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für

a)

den Erwerb, die Installation und die Verwaltung der erforderlichen Komponenten für vorgeschriebene Schiffsverfolgungssysteme und elektronische Meldesysteme, die für Kontrollzwecke genutzt werden, an Bord;

b)

den Erwerb, die Installation und die Verwaltung der erforderlichen Komponenten für vorgeschriebene elektronische Fernüberwachungssysteme, die zur Kontrolle der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 an Bord eingesetzt werden;

c)

den Erwerb, die Installation und die Verwaltung von Geräten an Bord zur vorgeschriebenen kontinuierlichen Messung und Aufzeichnung der Leistung von Antriebsmaschinen.

(3)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann auch einen Beitrag zur Meeresüberwachung gemäß Artikel 33 und zur Zusammenarbeit bei der Küstenwache gemäß Artikel 34 leisten.

Artikel 23

Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung von Daten im Fischereisektor und Programme für Forschung und Innovation

(1)   Aus dem EMFAF kann gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EU) 2017/1004, auf der Grundlage der nationalen Arbeitspläne gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1004 Unterstützung für die Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung von biologischen, ökologischen, technischen und sozioökonomischen Daten im Fischereisektor geleistet werden. Aus dem EMFAF kann auch Unterstützung für Programme für Forschung und Innovation im Bereich Fischerei- und Aquakultur gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geleistet werden.

(2)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten spezifischen Ziel beitragen.

Artikel 24

Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Regionen in äußerster Randlage

(1)   Aus dem EMFAF kann ein Ausgleich für die Mehrkosten gewährt werden, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen.

(2)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel beitragen.

(3)   Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich unter den in Artikel 36 vorgesehenen Bedingungen gewährt werden.

Artikel 25

Schutz und Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme

(1)   Aus dem EMFAF können Maßnahmen unterstützt werden, die zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme, einschließlich in Binnengewässern, beitragen.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 kann unter anderem Folgendes abdecken:

a)

Ausgleichszahlungen an Fischer für das passive Einsammeln von verlorenem Fanggerät und von Abfällen aus dem Meer;

b)

Investitionen in Häfen oder andere Infrastrukturen, um geeignete Sammelstellen für aus dem Meer eingesammeltes verlorenes Fanggerät und Abfälle einzurichten;

c)

Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands in der Meeresumwelt gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG;

d)

die Umsetzung räumlicher Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG;

e)

die Bewirtschaftung, Wiederherstellung, Beobachtung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen;

f)

den Artenschutz im Rahmen der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen;

g)

die Wiederherstellung von Binnengewässern in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG aufgestellten Maßnahmenprogramm.

KAPITEL III

Priorität 2: Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union

Abschnitt 1

Umfang der Unterstützung

Artikel 26

Spezifische Ziele

(1)   Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels deckt Interventionen ab, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, indem sie auf folgende spezifische Ziele ausgerichtet sind:

a)

Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten, insbesondere Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturproduktion bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen Umweltverträglichkeit dieser Tätigkeiten;

b)

Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Verarbeitung dieser Erzeugnisse.

(2)   Abweichend von Artikel 13 Buchstabe j kann die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, die eine erhebliche Marktstörung verursachen, Folgendes umfassen:

a)

Ausgleichszahlungen für Betreiber des Fischerei- und Aquakultursektors für Einkommensverluste oder Mehrkosten und

b)

Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 genannte Fischereierzeugnisse lagern, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 der genannten Verordnung erfolgt.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 ist nur dann förderfähig, wenn die Kommission im Weg eines Durchführungsbeschlusses das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses festgestellt hat. Ausgaben sind nur während der in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Zeitraums förderfähig.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten innerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 kann die Unterstützung im Rahmen des genannten Buchstaben auch auf Interventionen, die dazu beitragen, dass die Aquakultur Umweltdienstleistungen erbringt, sowie auf die Sicherstellung von Tiergesundheit und Tierschutz in der Aquakultur innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) Anwendung finden.

(4)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels kann auch zum Erreichen der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, einschließlich der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.

Abschnitt 2

Besondere Voraussetzungen

Artikel 27

Aquakultur

Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Förderung von Aquakulturtätigkeiten muss die Unterstützung mit den mehrjährigen nationalen Strategieplänen für die Entwicklung der Aquakultur gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang stehen.

Artikel 28

Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen wird Unterstützung für Unternehmen, die keine KMU sind, nur durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder durch InvestEU gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/523 gewährt.

KAPITEL IV

Priorität 3: Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften

Abschnitt 1

Umfang der Unterstützung

Artikel 29

Spezifisches Ziel

Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels deckt Interventionen ab, die zur Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften beitragen.

Abschnitt 2

Besondere Voraussetzungen

Artikel 30

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

(1)   Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung wird die Unterstützung über die CLLD im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 umgesetzt.

(2)   Für die Zwecke des vorliegenden Artikels stellen die in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten CLLD-Strategien sicher, dass Gemeinschaften in Gebieten mit Fischerei- oder Aquakulturwirtschaft die Möglichkeiten, die ihnen die nachhaltige blaue Wirtschaft bietet, besser ausschöpfen und nutzen, indem sie sich die Umwelt-, Kultur-, Sozial- und Humanressourcen zunutze machen und diese stärken. Diese CLLD-Strategien können von gezielten Maßnahmen für Fischereien oder Aquakultur bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung lokaler Gemeinschaften reichen.

KAPITEL V

Priorität 4: Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane

Abschnitt 1

Umfang der Unterstützung

Artikel 31

Spezifisches Ziel

Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels deckt Interventionen ab, die auf dem Wege der Förderung von Wissen über die Meere, Meeresüberwachung oder Zusammenarbeit der Küstenwachen zur Stärkung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Meere und Ozeane beitragen.

Abschnitt 2

Besondere Voraussetzungen

Artikel 32

Wissen über die Meere

Die zur Verwirklichung des spezifischen Ziels nach Artikel 31 der vorliegenden Verordnung auf dem Wege der Förderung von Wissen über die Meere gewährte Unterstützung trägt zu Maßnahmen bei, die darauf abzielen, Daten zu erheben, zu verwalten, zu analysieren, zu verarbeiten und zu nutzen, um den Wissensstand über den Zustand der Meeresumwelt zu verbessern und so

a)

die Anforderungen der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG hinsichtlich der Überwachung, Ausweisung und Verwaltung der Gebiete zu erfüllen;

b)

die maritime Raumplanung gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (33) zu fördern; oder

c)

die Datenqualität und die gemeinsame Nutzung von Daten über das europäische Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk (EMODnet) zu verbessern.

Artikel 33

Meeresüberwachung

(1)   Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 31 auf dem Wege der Förderung der Meeresüberwachung werden Maßnahmen unterstützt, die zur Verwirklichung der Ziele des CISE beitragen.

(2)   Die Unterstützung für Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann auch zur Entwicklung und Umsetzung einer Fischereikontrollregelung der Union unter den in Artikel 22 genannten Bedingungen beitragen.

Artikel 34

Zusammenarbeit der Küstenwachen

(1)   Die zur Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 31 auf dem Wege der Förderung der Zusammenarbeit der Küstenwachen gewährte Unterstützung trägt zu von nationalen Behörden durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der in Artikel 69 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (34), in Artikel 2b der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) und in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) genannten europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache bei.

(2)   Die Unterstützung für Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann auch zur Entwicklung und Umsetzung einer Fischereikontrollregelung der Union unter den in Artikel 22 genannten Bedingungen beitragen.

KAPITEL VI

Nachhaltige Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage

Artikel 35

Aktionsplan für die Gebiete in äußerster Randlage

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 erstellen die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Programms für jedes ihrer Gebiete in äußerster Randlage einen Aktionsplan, in dem Folgendes festgelegt ist:

a)

eine Strategie für die nachhaltige Nutzung der Fischereien und die Entwicklung von nachhaltigen Sektoren in der blauen Wirtschaft;

b)

eine Beschreibung der wichtigsten geplanten Maßnahmen und der entsprechenden Finanzmittel, einschließlich

i)

der strukturellen Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor gemäß dem vorliegenden Titel;

ii)

der Ausgleichszahlungen für Mehrkosten gemäß den Artikeln 24 und 36, einschließlich Methode zu deren Berechnung;

iii)

sonstiger Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft, die für eine nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete erforderlich sind.

Artikel 36

Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

(1)   Zur Durchführung des Ausgleichs gemäß Artikel 24 für Mehrkosten, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen, legt jeder betroffene Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien für jedes Gebiet in äußerster Randlage das Verzeichnis der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und deren Mengen fest.

(2)   Bei der Festlegung der Verzeichnisse und der Mengen gemäß Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten allen einschlägigen Faktoren Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit sicherzustellen, dass der Ausgleich mit den Vorschriften der GFP vereinbar ist.

(3)   Kein Ausgleich wird für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gewährt, die

a)

von Drittlandschiffen gefangen wurden, mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen und in Übereinstimmung mit dem Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates (37) in Unionsgewässern fischen;

b)

von Fischereifahrzeugen der Union gefangen wurden, die nicht in einem Hafen eines der Gebiete in äußerster Randlage registriert sind;

c)

aus Drittländern eingeführt wurden.

(4)   Absatz 3 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn die vorhandene Kapazität der Verarbeitungsindustrie in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage die Menge der gelieferten Rohwaren übersteigt.

(5)   Die Ausgleichszahlungen an die Begünstigten, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten in den Gebieten in äußerster Randlage durchführen oder ein in einem Hafen eines dieser Gebiete registriertes Schiff besitzen und dort tätig sind, berücksichtigen zur Vermeidung einer Überkompensation

a)

für jedes Erzeugnis oder jede Kategorie von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Nachteile der betreffenden Gebiete entstehen, und

b)

jede sonstige Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Nachteile der betreffenden Gebiete festgelegt werden.

Artikel 37

Staatliche Beihilfen für die Umsetzung des Ausgleichs für Mehrkosten

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung des in Artikel 24 genannten Ausgleichs gewähren. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die staatliche Beihilfe mitteilen, und die Kommission kann diese im Einklang mit der vorliegenden Verordnung als Bestandteil dieses Ausgleichs genehmigen. Derart mitgeteilte staatliche Beihilfen werden im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 AEUV als notifiziert betrachtet.

Artikel 38

Evaluierung

Bei der Durchführung der Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/1060 prüft die Kommission insbesondere die Bestimmungen dieses Kapitels, einschließlich jener im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Mehrkosten.

KAPITEL VII

Vorschriften für in geteilter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen

Abschnitt 1

Unterstützung aus dem EMFAF

Artikel 39

Berechnung der Ausgleichszahlungen

Ausgleichszahlungen für Mehrkosten oder Einkommensverluste und andere Ausgleichszahlungen im Rahmen dieser Verordnung werden in einer der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen gewährt.

Artikel 40

Festlegung der Kofinanzierungssätze

Der Höchstsatz für die Kofinanzierung aus dem EMFAF für die einzelnen spezifischen Ziele beträgt 70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, mit Ausnahme des spezifischen Ziels gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e, für die er 100 % beträgt.

Artikel 41

Intensität der öffentlichen Beihilfen

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden eine Beihilfehöchstintensität von 50 % der gesamten förderfähigen Ausgaben des Vorhabens an.

(2)   Abweichend von Absatz 1 sind in Anhang III spezifische Beihilfehöchstsätze festgelegt.

(3)   Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 2 bis 19 des Anhangs III, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

(4)   Fällt ein Vorhaben unter eine oder mehrere der Zeilen 2 bis 19 des Anhangs III und gleichzeitig unter Zeile 1 des genannten Anhangs, so gilt der Beihilfehöchstsatz gemäß Zeile 1.

Abschnitt 2

Finanzmanagement

Artikel 42

Unterbrechung der Zahlungsfrist

(1)   Im Einklang mit Artikel 96 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Kommission die Zahlungsfrist für den gesamten Zahlungsantrag oder einen Teil davon unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat gegen die Vorschriften im Rahmen der GFP verstoßen hat und der Verstoß sich auf die Ausgaben im Rahmen eines Zahlungsantrags auswirken kann, für den die Zwischenzahlung beantragt wurde.

(2)   Vor der Unterbrechung gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über den Verstoß und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(3)   Die Unterbrechung nach Absatz 1 muss in angemessenem Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes stehen.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Fälle von Verstößen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 43

Aussetzung von Zahlungen

(1)   Im Einklang mit Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Zwischenzahlungen für das Programm ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ein Mitgliedstaat in schwerwiegender Weise gegen die Vorschriften im Rahmen der GFP verstoßen hat und der schwerwiegende Verstoß sich auf die Ausgaben im Rahmen eines Zahlungsantrags auswirken kann, für den die Zwischenzahlung beantragt wurde.

(2)   Vor der Aussetzung gemäß Absatz 1 teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass nach ihrer Auffassung ein schwerwiegender Verstoß gegen die GFP-Vorschriften durch diesen Mitgliedstaat vorliegt, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(3)   Die Aussetzung nach Absatz 1 muss in angemessenem Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes stehen.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Fälle von schwerwiegenden Verstößen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 44

Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

Für die Finanzkorrekturen nach Artikel 11 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten den Betrag der Finanzkorrektur fest, der in angemessenem Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der schwerwiegenden Verstöße oder der Straftaten durch den betreffenden Begünstigten und dem Umfang des EMFAF-Beitrags zu der Wirtschaftstätigkeit dieses Begünstigten stehen muss.

Artikel 45

Finanzkorrekturen durch die Kommission

(1)   Im Einklang mit Artikel 104 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Vornahme von Finanzkorrekturen erlassen, indem sie den Unionsbeitrag zu dem Programm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der erforderlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass

a)

bei den in einem Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben Fälle vorliegen, in denen eine der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Situationen eingetreten ist und vom betreffenden Mitgliedstaat nicht vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz berichtigt wurde;

b)

in einem Zahlungsantrag geltend gemachte Ausgaben von Fällen schwerwiegender Verstößen gegen GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat betroffen sind, die eine Aussetzung der Zahlung nach Artikel 43 der vorliegenden Verordnung zur Folge hatten, wobei der betroffene Mitgliedstaat nach wie vor nicht nachweisen kann, dass er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um künftig die Einhaltung der geltenden Vorschriften und deren Durchsetzung des GFP zu gewährleisten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrektur unter Berücksichtigung der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften durch den betreffenden Mitgliedstaat oder Begünstigten und des Umfangs der EMFAF-Beteiligung an der Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Begünstigten fest.

(3)   Ist der Betrag der mit dem schwerwiegenden Verstoß gegen die GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat behafteten Ausgaben nicht genau zu quantifizieren, so legt die Kommission einen Pauschalsatz fest oder nimmt eine extrapolierte Finanzkorrektur gemäß Absatz 4 vor.

(4)   Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und die Kriterien für die Anwendung eines Pauschalsatzes oder einer extrapolierten Finanzkorrektur festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 3

Begleitung und Berichterstattung

Artikel 46

Begleitungs- und Evaluierungsrahmen

(1)   Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für den EMFAF sowie erforderlichenfalls die programmspezifischen Indikatoren finden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 Anwendung.

(2)   Im Einklang mit ihrer Berichterstattungspflicht nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Leistung des EMFAF. In diesem Bericht verwendet die Kommission die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten zentralen Leistungsindikatoren.

(3)   Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften in Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission die einschlägigen Umsetzungsdaten auf Vorhabenebene, die auch die Hauptmerkmale des Begünstigten (Name, Art des Begünstigten, Größe des Unternehmens, Geschlecht und Kontaktdaten) und der unterstützten Vorhaben (spezifisches Ziel, Art des Vorhabens, betroffener Sektor, Indikatorenwerte, Fortschritt des Vorhabens, CFR-Kennnummer, Finanzdaten und Art der Unterstützung) umfassen. Die Daten werden bis zum 31. Januar und 31. Juli jedes Jahres übermittelt. Die erste Übermittlung dieser Daten erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften, in denen präzisiert wird, was unter den Daten im Sinne von Absatz 3 des vorliegenden Artikels genau zu verstehen ist und wie sie zu präsentieren sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I durch Ergänzung der zentralen Leistungsindikatoren zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen vorzunehmen.

Artikel 47

Berichterstattung über die Ergebnisse des finanzierten Vorhabens

(1)   Die Begünstigten melden nach dem Abschluss des Vorhabens und spätestens zum Zeitpunkt des abschließenden Zahlungsantrags den Wert der relevanten Ergebnisindikatoren. Die Verwaltungsbehörde überprüft, ob der vom Begünstigten parallel zur Abschlusszahlung gemeldete Wert der Ergebnisindikatoren plausibel ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 festgelegten Fristen verschieben.

TITEL III

UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DER DIREKTEN UND INDIREKTEN MITTELVERWALTUNG

KAPITEL I

Priorität 1: Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer biologischer Ressourcen

Artikel 48

Durchführung der GFP

Aus dem EMFAF wird die Durchführung der GFP unterstützt durch

a)

wissenschaftliche Beratung und Bereitstellung von Kenntnissen zur Förderung fundierter und effizienter Entscheidungen im Bereich der Fischereibewirtschaftung im Rahmen der GFP, unter anderem durch die Beteiligung von Sachverständigen an wissenschaftlichen Gremien;

b)

regionale Zusammenarbeit bei Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere im Rahmen der Mehrjahrespläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der genannten Verordnung;

c)

die Entwicklung und Durchführung einer Fischereikontrollregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

d)

die Arbeitsweise von Beiräten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 mit dem Ziel der Beteiligung an der GFP sowie deren Unterstützung;

e)

freiwillige Beiträge zu den Aktivitäten internationaler Organisationen im Fischereibereich, in Übereinstimmung mit den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Artikel 49

Förderung sauberer und gesunder Meere und Ozeane

(1)   Aus dem EMFAF wird die Förderung sauberer und gesunder Meere und Ozeane unterstützt, auch durch Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der Richtlinie 2008/56/EG und Maßnahmen zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem Ziel der Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Umsetzung der europäischen Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft.

(2)   Die Unterstützung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel der Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG, gewährt.

KAPITEL II

Priorität 2: Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union

Artikel 50

Marktinformationen

Aus dem EMFAF wird eine Unterstützung für die Gewinnung und Verbreitung von Kenntnissen und Informationen über den Markt für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse durch die Kommission gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 gewährt.

KAPITEL III

Priorität 3: Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften

Artikel 51

Meerespolitik und Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft

Aus dem EMFAF wird die Durchführung der Meerespolitik und die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft unterstützt durch

a)

die Förderung einer nachhaltigen, CO2-armen und klimaresilienten blauen Wirtschaft;

b)

die Förderung einer integrierten Meerespolitik und Meeresgovernance, unter anderem durch maritime Raumplanung, Meeresbeckenstrategien und regionale maritime Zusammenarbeit;

c)

die Verbesserung der Übertragung und Nutzung von Forschung, Innovation und Technologie in der nachhaltigen blauen Wirtschaft;

d)

die Verbesserung der maritimen Fähigkeiten‚ des Wissens über die Meere und des Austauschs sozioökonomischer und ökologischer Daten über die nachhaltige blaue Wirtschaft;

e)

die Entwicklung von Projektbeständen und innovativen Finanzierungsinstrumenten.

KAPITEL IV

Priorität 4: Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane

Artikel 52

Europäisches Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk

Aus dem EMFAF wird die Einrichtung des EMODnet unterstützt.

Artikel 53

Maritime Sicherheit und Meeresüberwachung

Aus dem EMFAF wird die Förderung der maritimen Sicherheit und der Meeresüberwachung unterstützt, u. a. durch den Austausch von Daten, die Zusammenarbeit zwischen Küstenwachen und zwischen Agenturen sowie die Bekämpfung krimineller und illegaler Tätigkeiten auf See.

Artikel 54

Internationale Meerespolitik

Aus dem EMFAF wird die Durchführung der internationalen Meerespolitik unterstützt durch

a)

freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen, die im Bereich der Meerespolitik tätig sind;

b)

freiwillige Zusammenarbeit mit und Koordinierung zwischen internationalen Foren, Organisationen, Einrichtungen und Institutionen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der „Agenda 2030“ und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, Vereinbarungen und Partnerschaften;

c)

die Umsetzung von Meerespartnerschaften zwischen der Union und einschlägigen Akteuren der Meere;

d)

die Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, Vereinbarungen und Instrumente, die darauf abzielen, eine bessere Meerespolitik zu fördern, sowie die Entwicklung von Maßnahmen, Programmen, Instrumenten und Kenntnissen, die sichere, gesicherte, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Meere und Ozeane ermöglichen;

e)

die Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, Maßnahmen und Instrumente zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei;

f)

internationale Zusammenarbeit bei der Meeresforschung und im Zusammenhang mit Meeresdaten, sowie Entwicklung von Meeresforschung und -daten.

KAPITEL V

Vorschriften für die Durchführung im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung

Artikel 55

Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Aus dem EMFAF können Mittel in einer der in der Haushaltsordnung festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere über die Auftragsvergabe und Finanzhilfen nach Titel VII bzw. Titel VIII der genannten Verordnung. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung möglich.

(2)   Die Evaluierung der Vorschläge für Finanzhilfen kann von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden.

Artikel 56

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des EMFAF werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 57

Evaluierung durch die Kommission

(1)   Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. Mit den Evaluierungen werden funktional unabhängige interne oder externe Sachverständige beauftragt.

(2)   Die Zwischenevaluierung der Unterstützung nach Titel III erfolgt bis Ende 2024.

(3)   Bis Ende 2031 wird ein abschließender Evaluierungsbericht über die Unterstützung nach Titel III vorbereitet.

(4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Evaluierungsberichte.

Artikel 58

Überwachung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung

(1)   Die Kommission verwendet die in Anhang I festgelegten Ergebnis- und Outputindikatoren zur Überwachung der Ergebnisse der Durchführung des EMFAF im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung.

(2)   Die Kommission erhebt gemäß Artikel 46 Absatz 3 Daten zu Vorhaben, die für eine Unterstützung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung ausgewählt wurden, einschließlich der Hauptmerkmale des Begünstigten und des Vorhabens.

Artikel 59

Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – einschließlich Personen oder Stellen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 60

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den EMFAF, die gemäß dem EMFAF ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dem EMFAF zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Prioritäten betreffen.

Artikel 61

Förderfähige Stellen, Tätigkeiten und Kosten

(1)   Die Förderfähigkeitskriterien der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2)   Förderfähig sind folgende Stellen:

a)

Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die unter den in den Absätzen 3 und 4 dargelegten Bedingungen im Arbeitsprogramm aufgeführt sind;

b)

nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder internationale Organisationen.

(3)   Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

(4)   Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, tragen die Kosten ihrer Teilnahme im Prinzip selbst.

(5)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung und abweichend von Artikel 193 Absatz 4 der genannten Verordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden Kosten unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und zur Sicherstellung der Kontinuität, wie im Finanzierungsbeschluss festgestellt, für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn die Tätigkeiten und Kosten bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

TITEL IV

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 62

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 11, 36, 46 und 65 wird der Kommission für den Zeitraum vom 14. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 11, 36, 46 und 65 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 11, 36, 46 und 65 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 63

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 64

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1004 wird wie folgt geändert:

1.

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet ihrer derzeit im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union bestehenden Datenerhebungspflichten erheben die Mitgliedstaaten Daten im Rahmen eines Arbeitsplans, der im Einklang mit dem mehrjährigen Programm der Union aufgestellt wird (im Folgenden ‚nationaler Arbeitsplan‘). Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der nationale Arbeitsplan Anwendung finden soll, ihre nationalen Arbeitspläne in elektronischer Form, es sei denn, ein bestehender Plan gilt weiterhin; in diesem Fall teilen sie dies der Kommission mit.

(2)   Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der nationale Arbeitsplan Anwendung finden soll, Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung der nationalen Arbeitspläne gemäß Absatz 1. Bei der Genehmigung der nationalen Arbeitspläne trägt die Kommission der vom STECF gemäß Artikel 10 durchgeführten Bewertung Rechnung. Ergibt sich aus einer derartigen Bewertung, dass der nationale Arbeitsplan den Bestimmungen dieses Artikels nicht genügt oder dass die wissenschaftliche Relevanz der Daten oder die Qualität der vorgeschlagenen Methoden und Verfahren nicht sichergestellt ist, so setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt die Änderungen an dem betreffenden Arbeitsplan vor, die sie für erforderlich erachtet. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission daraufhin einen überarbeiteten nationalen Arbeitsplan.“

2.

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne für die Vorlage der nationalen Arbeitspläne gemäß Absatz 1 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Artikel 65

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 und jeder andere nach der genannten Verordnung erlassene delegierte Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt gilt weiterhin für Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aus dem EMFF unterstützt werden.

(2)   Um den Übergang von der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegten Stützungsregelung auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Regelung zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung gewährte Unterstützung einbezogen werden kann.

(3)   Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gelten für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 66

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 für die Unterstützung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung gemäß Titel III.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 104.

(2)  ABl. C 361 vom 5.10.2018, S. 9.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 (ABl. C 116 vom 31.3.2021, S. 81) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 14. Juni 2021 (ABl. C 271 vom 7.7.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(5)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(6)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/117 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(9)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(11)  Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Durchführung der Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation, die am 21. Mai 2012 zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) geschlossen wurde (ABl. L 25 vom 31.1.2017, S. 12).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).

(14)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(15)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(16)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(18)  Beschluss des Rates 98/392/EG vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(19)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(20)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(21)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(22)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(23)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(24)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(25)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(27)  Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).

(28)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(29)  Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).

(30)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(31)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

(32)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(33)  Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).

(34)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(35)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(36)  Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).

(37)  Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates vom 14. September 2015 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 55).


ANHANG I

GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR DEN EMFAF

ZENTRALE LEISTUNGSINDIKATOREN  (1)

ERGEBNISINDIKATOREN (MAßEINHEIT)

OUTPUTINDIKATOR

CI 01 – gegründete Unternehmen

CI 02 – Unternehmen mit höherem Umsatz

CI 03 – geschaffene Arbeitsplätze

CI 04 – erhaltene Arbeitsplätze

CI 05 – begünstigte Personen

CI 06 – Maßnahmen zur Förderung eines guten Umweltzustands, einschließlich Wiederherstellung der Natur, Erhaltung, Schutz von Ökosystemen, der biologischen Vielfalt, der Tiergesundheit und des Tierschutzes

CI 07 – Energieverbrauch, der zu einer Senkung der CO2-Emissionen führt

CI 08 – Anzahl unterstützter KMU

CR 01 – neue Produktionskapazität (in Tonnen/Jahr)

CR 02 – erhaltene Aquakulturproduktion (in Tonnen/Jahr)

CR 03 – gegründete Unternehmen (Anzahl der Unternehmen)

CR 04 – Unternehmen mit höherem Umsatz (Anzahl der Unternehmen)

CR 05 – Kapazität der stillgelegten Schiffe (in BRZ und kW)

CR 06 – geschaffene Arbeitsplätze (Anzahl der Personen)

CR 07 – erhaltene Arbeitsplätze (Anzahl der Personen)

CR 08 – begünstigte Personen (Anzahl der Personen)

CR 09 – Fläche, die Gegenstand von Vorhaben zur Förderung eines guten Umweltzustands und zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme war (in km2 oder km)

CR 10 – Maßnahmen zur Förderung eines guten Umweltzustands, einschließlich Wiederherstellung der Natur, Erhaltung, Schutz von Ökosystemen, der biologischen Vielfalt, der Tiergesundheit und des Tierschutzes (Anzahl der Maßnahmen)

CR 11 – Organisationen, die die soziale Tragfähigkeit erhöht haben (Anzahl der Organisationen)

CO 01 – Anzahl der Vorhaben

CI 09 – Anzahl der Fischereifahrzeuge, die mit elektronischen Positions- und Fangmeldesystemen ausgerüstet sind

CI 10 – Anzahl lokaler Aktionsgruppen

CI 11 – Anzahl der unterstützten Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei

CI 12 – Nutzung von Daten und Informationsplattformen

CR 12 – Wirksamkeit des Systems zur „Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten“ (Skala: hoch, mittel, niedrig)

CR 13 – Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen Interessenträgern (Anzahl der Maßnahmen)

CR 14 – ermöglichte Innovationen (Anzahl neuer Produkte, Dienstleistungen, Verfahren, Geschäftsmodelle oder Methoden)

CR 15 – installierte oder verbesserte Kontrollinstrumente (Anzahl der Instrumente)

CR 16 – von Werbe- und Informationsmaßnahmen begünstige Organisationen (Anzahl der Organisationen)

CR 17 – Organisationen, die die Ressourceneffizienz bei der Produktion und/oder Verarbeitung verbessern (Anzahl der Organisationen)

CR 18 – Energieverbrauch, der zu einer Verringerung der CO2-Emissionen führt (in kWh/t oder Liter/h)

CR 19 – Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerungskapazität (Anzahl der Maßnahmen)

CR 20 – angestoßene Investitionen (in EUR)

CR 21 – zur Verfügung gestellte Datensätze und Beratungsangebote (Anzahl)

CR 22 – Nutzung von Daten und Informationsplattformen (Anzahl der Seitenaufrufe)

 


(1)  Zentrale Leistungsindikatoren für den EMFAF, die von der Kommission gemäß ihrer Berichterstattungspflicht nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung zu verwenden sind.


ANHANG II

ORGANISATION DER UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG

POLITISCHES ZIEL

Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1060

EMFAF-PRIORITÄT

SPEZIFISCHES ZIEL DES EMFAF

IM FINANZIERUNGS-PLAN ZU VERWENDENDE NOMENKLATUR

Tabelle 11A von Anhang V der Verordnung (EU) 2021/1060

Ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität

Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen

Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten

1.1.1

alle Vorhaben mit Ausnahme der nach den Artikeln 17 und 19 unterstützten Vorhaben

1.1.2

nach den Artikeln 17 und 19 unterstützte Vorhaben

Steigerung der Energieeffizienz und Verringerung der CO2-Emissionen durch den Austausch oder die Modernisierung der Maschinen von Fischereifahrzeugen

1.2

Förderung der Anpassung der Fangkapazität an die Fangmöglichkeiten in Fällen der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit und Beitrag zu einem angemessenen Lebensstandard in Fällen der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit

1.3

 

 

Förderung einer wirksamen Fischereiaufsicht und Durchsetzung der Fischereivorschriften, einschließlich der Bekämpfung der IUU- Fischerei, und zuverlässiger Daten im Interesse einer wissensbasierten Beschlussfassung

1.4

Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Regionen in äußerster Randlage

1.5

Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme

1.6

Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union

Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten, insbesondere Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturproduktion bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen Umweltverträglichkeit dieser Tätigkeiten

2.1

 

 

Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Verarbeitung dieser Erzeugnisse

2.2

Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane

Stärkung der nachhaltigen Bewirtschaftung von Meeren und Ozeanen durch Förderung des Wissens über die Meere, der Meeresüberwachung oder der Zusammenarbeit der Küstenwachen

4.1

Ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen

Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften

Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften

3.1

 

Technische Hilfe

5.1

5.2


ANHANG III

SPEZIFISCHE BEIHILFEHÖCHSTSÄTZE IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG

ZEILENNUMMER

SPEZIFISCHE VORHABENSKATEGORIE

BEIHILFEHÖCHSTSATZ

1

Nach den Artikeln 17, 18 und 19 unterstützte Vorhaben

40 %

2

Folgende Vorhaben zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013:

 

Vorhaben zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggerät;

100 %

Vorhaben zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen zur Erleichterung der Anlandung und Lagerung unerwünschter Fänge;

75 %

Vorhaben zur Vereinfachung der Vermarktung von angelandeten unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013

75 %

3

Vorhaben mit dem Ziel der Verbesserung der Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen, mit Ausnahme der nach Artikel 19 unterstützten Vorhaben

75 %

4

Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage

85 %

5

Vorhaben auf griechischen Inseln in Randlage und auf den kroatischen Inseln Dugi Otok, Vis, Mljet und Lastovo

85 %

6

Nach Artikel 22 unterstützte Vorhaben

85 %

7

Vorhaben mit Bezug zur kleinen Küstenfischerei

100 %

8

Vorhaben, bei denen der Begünstigte eine öffentliche Stelle oder ein Unternehmen ist, das gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, sofern die Unterstützung für die Erbringung solcher Dienstleistungen gewährt wird

100 %

9

Vorhaben mit Bezug zu den Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 39

100 %

10

Nach den Artikeln 23 und 25 und im Rahmen von Priorität 4 unterstützte Vorhaben

100 %

11

Vorhaben in Zusammenhang mit der Gestaltung, Entwicklung, Überwachung, Bewertung und Verwaltung transparenter Systeme für den Austausch von Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

100 %

12

Vorhaben im Zusammenhang mit den laufenden Kosten lokaler Aktionsgruppen

100 %

13

Nach Artikel 30 unterstützte Vorhaben, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

i)

Sie sind von kollektivem Interesse;

ii)

sie haben einen kollektiven Begünstigten; oder

iii)

sie weisen, gegebenenfalls auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf, und gewährleisten den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen

100 %

14

Vorhaben, die nicht unter Zeile 13 fallen und alle der folgenden Kriterien erfüllen:

i)

Sie sind von kollektivem Interesse;

ii)

sie haben einen kollektiven Begünstigten;

iii)

sie weisen innovative Aspekte auf oder gewährleisten den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen

100 %

15

Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden durchgeführt werden

75 %

16

Finanzierungsinstrumente mit Ausnahme von Finanzierungsinstrumenten im Zusammenhang mit den in Zeile 1 genannten Vorhaben

100 %

17

von KMU umgesetzte Vorhaben zur Förderung nachhaltiger Aquakultur

60 %

18

Vorhaben zur Förderung innovativer Fischereierzeugnisse, -verfahren oder -ausrüstung

75 %

19

Vorhaben, die von Zusammenschlüssen von Fischern oder anderen kollektiven Begünstigten durchgeführt werden

60 %


ANHANG IV

INTERVENTIONSKATEGORIEN

Nr.

INTERVENTIONSKATEGORIE

KLIMA-KOEFFIZIENT

UMWELT-KOEFFIZIENT

1

Verringerung negativer Auswirkungen und/oder Beitrag zu positiven Auswirkungen auf die Umwelt und Beitrag zu einem guten Umweltzustand

100 %

100 %

2

Förderung der Voraussetzungen für rentable, wettbewerbsfähige und attraktive Fischerei-, Aquakultur- und Verarbeitungssektoren

40 %

40 %

3

Beitrag zur Klimaneutralität

100 %

100 %

4

Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

100 %

100 %

5

Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

100 %

100 %

6

Beitrag zu einem guten Umweltzustand durch Einrichtung und Überwachung von Meeresschutzgebieten, einschließlich Natura 2000

100 %

100 %

7

Ausgleich für unerwartete Ereignisse in den Bereichen Umwelt, Klima oder öffentliche Gesundheit

0 %

0 %

8

Ausgleich für Mehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage

0 %

0 %

9

Tiergesundheit und Tierschutz

40 %

40 %

10

Kontrolle und Durchsetzung

40 %

100 %

11

Datenerhebung und -analyse und Förderung des Wissens über die Meere

100 %

100 %

12

Meeresüberwachung und -sicherheit

40 %

40 %

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD)

13

CLLD – Maßnahmen zur Vorbereitung

0 %

0 %

14

CLLD – Umsetzung von Strategien

40 %

40 %

15

CLLD – laufende Kosten und Sensibilisierung

0 %

0 %

Technische Hilfe

16

Technische Hilfe

0 %

0 %


ANHANG V

GESAMTMITTEL IM RAHMEN DES EMFAF JE MITGLIEDSTAAT FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2021 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2027

 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

TOTAL

TOTAL

649 646 302

867 704 926

833 435 808

798 047 503

707 757 512

721 531 085

732 876 864

5 311 000 000

BE

4 925 394

6 578 640

6 318 823

6 050 521

5 365 973

5 470 400

5 556 420

40 266 171

BG

10 390 512

13 878 165

13 330 060

12 764 057

11 319 949

11 540 245

11 721 710

84 944 698

CZ

3 670 269

4 902 222

4 708 614

4 508 683

3 998 577

4 076 392

4 140 492

30 005 249

DK

24 582 747

32 834 129

31 537 379

30 198 278

26 781 687

27 302 881

27 732 208

200 969 309

DE

25 908 996

34 605 542

33 238 833

31 827 487

28 226 569

28 775 883

29 228 372

211 811 682

EE

11 912 962

15 911 637

15 283 223

14 634 286

12 978 583

13 231 157

13 439 212

97 391 060

IE

17 414 773

23 260 170

22 341 533

21 392 895

18 972 532

19 341 754

19 645 895

142 369 552

EL

45 869 836

61 266 389

58 846 736

56 348 059

49 972 919

50 945 434

51 746 530

374 995 903

ES

137 053 465

183 056 482

175 826 854

168 361 115

149 312 971

152 218 730

154 612 307

1 120 441 924

FR

69 372 651

92 658 097

88 998 661

85 219 712

75 578 071

77 048 886

78 260 448

567 136 526

HR

29 808 019

39 813 303

38 240 917

36 617 179

32 474 362

33 106 342

33 626 925

243 687 047

IT

63 388 749

84 665 656

81 321 871

77 868 885

69 058 907

70 402 853

71 509 909

518 216 830

CY

4 685 786

6 258 605

6 011 428

5 756 178

5 104 932

5 204 279

5 286 114

38 307 322

LV

16 498 239

22 035 996

21 165 707

20 266 995

17 974 015

18 323 805

18 611 939

134 876 696

LT

7 484 030

9 996 101

9 601 315

9 193 636

8 153 481

8 312 155

8 442 859

61 183 577

LU

-

-

-

-

-

-

-

-

HU

4 612 763

6 161 072

5 917 747

5 666 475

5 025 378

5 123 176

5 203 735

37 710 346

MT

2 669 689

3 565 790

3 424 963

3 279 536

2 908 494

2 965 097

3 011 721

21 825 290

NL

11 978 187

15 998 755

15 366 900

14 714 410

13 049 642

13 303 600

13 512 794

97 924 288

AT

821 763

1 097 594

1 054 246

1 009 482

895 270

912 693

927 046

6 718 094

PL

62 675 756

83 713 340

80 407 168

76 993 019

68 282 136

69 610 965

70 705 569

512 387 953

PT

46 307 271

61 850 651

59 407 923

56 885 418

50 449 481

51 431 271

52 240 007

378 572 022

RO

19 871 141

26 541 038

25 492 826

24 410 382

21 648 625

22 069 926

22 416 967

162 450 905

SI

2 927 095

3 909 597

3 755 191

3 595 743

3 188 925

3 250 985

3 302 105

23 929 641

SK

1 862 388

2 487 512

2 389 271

2 287 821

2 028 980

2 068 465

2 100 991

15 225 428

FI

8 777 254

11 723 405

11 260 401

10 782 276

9 562 384

9 748 476

9 901 766

71 755 962

SE

14 176 567

18 935 038

18 187 218

17 414 975

15 444 669

15 745 235

15 992 823

115 896 525