32002R0254

Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2002

Amtsblatt Nr. L 041 vom 13/02/2002 S. 0001 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates

vom 12. Februar 2002

zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2002

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im November 1999 wies der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) darauf hin, dass der Kabeljaubestand in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) ernsthaft vom Zusammenbruch bedroht ist.

(2) Aus weiteren ICES-Gutachten geht hervor, dass die Anzahl geschlechtsreifer Kabeljaue in der Irischen See in den Jahren 2000 und 2001 sehr gering war und auch 2002 gering bleiben wird.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2000 der Kommission vom 9. Februar 2000 mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)(2), wurden Maßnahmen eingeleitet, um adulte Kabeljaue während der Laichsaison 2000 zu schützen.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2001 des Rates vom 14. Februar 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2001(3) wurden Maßnahmen eingeleitet, um adulte Kabeljaue während der Laichsaison 2001 zu schützen.

(5) Während des Durchführungszeitraumes dieser Maßnahmen wurden weitere wissenschaftliche Arbeiten durchgeführt und praktische Erfahrungen gesammelt, die nahelegen, dass die für 2001 geltenden Vorschriften für 2002 angepasst werden sollten.

(6) So sollte vor allem die Verwendung von semi-pelagischen Schleppnetzen im Schongebiet nicht länger gestattet und die Verwendung von Trichternetzen auf einen größeren Teil des Schongebiets ausgedehnt werden. Die Anwesenheit von Beobachtern an Bord der Schiffe, die solches Fanggerät verwenden, ist infolgedessen nicht länger notwendig.

(7) Die in der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)(4) festgelegten Maßnahmen betreffend den Einbau rautenmaschiger Netzblätter mit großer Maschenöffnung in Baumkurren und den Einbau von Netzblättern mit großen Quadratmaschen in für den Fang von Bunten Kammuscheln verwendete Scherbrettnetze müssen geändert werden, um den bisher aufgetretenen praktischen Schwierigkeiten zu begegnen.

(8) Wegen der Eilbedürftigkeit der zu treffenden Maßnahmen sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält Maßnahmen zum Schutz geschlechtsreifer Kabeljaue während der Laichsaison 2002 in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa gemäß der Abgrenzung der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben(5)).

Artikel 2

(1) In der Zeit vom 14. Februar bis zum 30. April 2002 ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche Zugnetze, Kiemennetze, Trammelnetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Netze sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Gebiets VIIa einzusetzen, der durch folgende Linien umschlossen wird:

- die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie

- Linien, die folgende Punkte gerade miteinander verbinden:

einen Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54° 30' N,

54° 30' N, 04° 50' W,

53° 15' N, 04° 50' W,

einen Punkt an der Ostküste Irlands bei 53° 15' N.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Folgendes zulässig:

a) die Verwendung von Grundscherbrettnetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze

i) weisen eine Maschenöffnung von 70 mm bis 79 mm oder von 80 mm bis 99 mm auf,

ii) entsprechen nur einem der beiden zulässigen Maschenöffnungsbereiche,

iii) verfügen über keine einzige Masche, unabhängig von ihrer Lage im Netz, mit einer Öffnung von mehr als 300 mm und

iv) werden nur in einem Gebiet eingesetzt, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

53° 30' N, 05° 30' W,

53° 30' N, 05° 20' W,

54° 20' N, 04° 50' W,

54° 30' N, 05° 10' W,

54° 30' N, 05° 20' W,

54° 00' N, 05° 50' W,

54° 00' N, 06° 10' W,

53° 45' N, 06° 10' W,

53° 45' N, 05° 30' W,

53° 30' N, 05° 30' W,

b) die Verwendung von Trichternetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze

i) genügen den Bedingungen von Buchstabe a) und

ii) erfuellen die im Anhang dargelegten technischen Auflagen.

Trichternetze dürfen ebenfalls in einem Gebiet eingesetzt werden, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

53° 45' N, 06° 00' W,

53° 45' N, 05° 30' W,

53° 30' N, 05° 30' W,

53° 30' N, 06° 00' W,

53° 45' N, 06° 00' W.

Artikel 3

(1) Es ist gestattet, Grundscherbrettnetze mit einem Maschenöffnungsbereich von 80 mm bis 90 mm zu verwenden, in denen keine rautenmaschigen Netzblätter gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 oder keine Netzblätter mit Quadratmaschen gemäß Artikel 2 Nummer 7 derselben Verordnung eingebaut sind, sofern der mit derartigen Netzen getätigte und an Bord behaltene Fang aus mindestens 85 % Bunter Kammuscheln und höchstens 5 v. H. Kabeljau besteht.

(2) Abweichend von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung 2549/2000 ist es untersagt, Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm und darüber an Bord mitzuführen oder zu verwenden, es sei denn, die obere Hälfte des Vorderteils eines solchen Netzes weist ein Netzblatt auf, das aus Rautenmaschen besteht, von denen keine eine geringere Öffnung als 180 mm aufweist, und das unmittelbar am Kopftau befestigt ist, oder an höchstens drei Maschenreihen beliebiger Größe, die unmittelbar am Kopftau befestigt sind.

Das Netzblatt erstreckt sich über mindestens so viele Maschen zum hinteren Ende des Netzes, wie sich aus folgender Rechnung ergibt:

a) Die Länge der Baumkurre in m wird durch 12 geteilt.

b) Das Ergebnis aus Buchstabe a) wird mit 5400 multipliziert.

c) Das Ergebnis aus Buchstabe b) wird durch die Maschengröße der kleinsten Masche des Netzblattes in mm geteilt.

d) Die Dezimalstellen bleiben beim Ergebnis in Buchstabe c) unberücksichtigt.

Artikel 4

An Bord behaltene Fänge, die unter den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bedingungen mit Grundscherbrettnetzen oder Trichternetzen gefangen wurden, dürfen nur angelandet werden, wenn der Anteil der einzelnen Arten den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(6) für Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 79 mm vorgesehenen Bestimmungen entspricht.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Februar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. de Rato y Figaredo

(1) Stellungnahme vom 5. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2000 (ABl. L 80 vom 31.3.2000, S. 14).

(3) ABl. L 44 vom 15.2.2001, S. 12.

(4) ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1456/2001 (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 1).

(5) ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung der Kommission. (EG) Nr. 1637/2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20).

(6) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1).

ANHANG

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN EINES TRICHTERNETZES

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