24.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/44


VERORDNUNG (EU) Nr. 377/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 3. April 2014

zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) war eine Erdbeobachtungsinitiative, die unter der Leitung der Union in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) durchgeführt wurde. Die Anfänge von GMES gehen auf den Mai 1998 zurück, als in Europa an der Entwicklung von Weltraumtätigkeiten beteiligte Einrichtungen eine gemeinsame Erklärung, das „Baveno-Manifest“, abgaben. In diesem Manifest wurden langfristige Verpflichtungen zur Entwicklung weltraumgestützter Umweltüberwachungsdienste bei gleichzeitiger Nutzung und Weiterentwicklung europäischer Fachkompetenz und Technologie gefordert. 2005 traf die Union die strategische Entscheidung, gemeinsam mit der ESA eine unabhängige europäische Erdbeobachtungskapazität zur Erbringung von Diensten in den Bereichen Umwelt und Sicherheit zu entwickeln.

(2)

Aufbauend auf dieser Initiative wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) das Europäische Erdbeobachtungsprogramm GMES eingerichtet und die Regeln für die Durchführung seiner ersten operativen Tätigkeiten aufgestellt.

(3)

Das mit der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 geschaffene Programm sollte innerhalb des von der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (4) geschaffenen mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 fortgesetzt werden, aber das Akronym „GMES“ sollte im Sinne der Öffentlichkeitswirksamkeit durch den Namen „Copernicus“ ersetzt werden. Die Kommission hat das Warenzeichen eingetragen, sodass es von den Organen der Union verwendet und anderen interessierten Nutzern —insbesondere solchen, die zentrale Dienste erbringen — eine Lizenz dafür erteilt werden kann.

(4)

Grundlage für das Copernicus-Programm (im Folgenden „Copernicus“) ist eine Partnerschaft zwischen der Union, der ESA und den Mitgliedstaaten. Copernicus sollte daher auf bestehenden europäischen und nationalen Kapazitäten aufbauen und diese durch gemeinsam entwickelte neue Ressourcen ergänzen. Zur Durchführung dieses Konzepts sollte sich die Kommission bemühen, einen Dialog mit der ESA und den Mitgliedstaaten, die über relevante Weltraum- und In-situ-Infrastrukturen verfügen, aufrechtzuerhalten.

(5)

Damit die Ziele erreicht werden, sollte Copernicus eine autonome Kapazität der Union für weltraumgestützte Beobachtungen gewährleisten und operative Dienste in den Bereichen Umwelt, Zivil- und Bevölkerungsschutz und zivile Sicherheit anbieten, wobei die nationale Zuständigkeit für amtliche Warnungen uneingeschränkt zu wahren ist. Es sollten auch die verfügbaren Daten beitragender Missionen und die — hauptsächlich von den Mitgliedstaaten — bereitgestellten In-situ-Daten genutzt werden. Im Rahmen von Copernicus sollten die Kapazitäten der Mitgliedstaaten für weltraumgestützte Beobachtungen und Dienste in größtmöglichem Umfang genutzt werden. Darüber hinaus sollten im Rahmen von Copernicus die Kapazitäten europäischer Geschäftsinitiativen genutzt werden, sodass auch zur Entstehung eines lebensfähigen kommerziellen Weltraumsektors in Europa beigetragen wird. Darüber hinaus sollten Systeme zur Optimierung der Datenübertragung gefördert werden, um den wachsenden Ansprüchen der Nutzer bei der Bereitstellung echtzeitnaher Daten Rechnung zu tragen.

(6)

Zur Förderung und Erleichterung des Einsatzes von Erdbeobachtungstechnologien durch lokale Behörden und kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) sollten spezielle Netze für die Verbreitung von Copernicus-Daten, in die nationale und regionale Stellen einbezogen sind, gefördert werden.

(7)

Copernicus sollte präzise und zuverlässige Informationen in den Bereichen Umwelt und Sicherheit liefern, die auf den Nutzerbedarf zugeschnitten sind und zur Unterstützung der Politik der Union in anderen Bereichen dienen (vor allem Binnenmarkt, Verkehr, Umwelt, Energie, Zivil- und Bevölkerungsschutz und zivile Sicherheit, Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe).

(8)

Copernicus sollte als ein europäischer Beitrag zum Aufbau des Globalen Überwachungssystems für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS) verstanden werden, das im Rahmen der Gruppe zur Erdbeobachtung (GEO) entwickelt wird.

(9)

Copernicus sollte im Einklang mit anderen relevanten Instrumenten und Initiativen der Union — insbesondere in den Bereichen Umwelt und Klimawandel, sicherheitspolitische Instrumente, Schutz personenbezogener Daten, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Kohäsion, Forschung, Verkehr, Wettbewerb und internationale Zusammenarbeit — und den europäischen Satellitennavigationssystemen (Galileo und EGNOS) durchgeführt werden. Copernicus-Daten sollten mit den räumlichen Referenzdaten der Mitgliedstaaten kompatibel sein sowie den Anwendungsvorschriften und technischen Leitlinien der Geodateninfrastruktur in der Union gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) entsprechen. Ferner sollte Copernicus eine Ergänzung zum Gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS) im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 1. Februar 2008„Hin zu einem gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS)“ und zu Aktivitäten der Union auf dem Gebiet des Katastrophen- und Krisenmanagements darstellen. Copernicus sollte in Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors durchgeführt werden, insbesondere was die Transparenz, die Schaffung von Bedingungen zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und die Erbringung eines Beitrags zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen anbelangt. Copernicus-Daten und -Informationen sollten frei und offen verfügbar sein, um die Digitale Agenda für Europa zu unterstützen, wie sie die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010„Eine Digitale Agenda für Europa“ vorsieht.

(10)

Copernicus ist ein Programm, das im Rahmen von „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Europa-2020-Strategie“) umzusetzen ist. Es sollte einer großen Bandbreite politischer Initiativen der Union zugutekommen und dazu beitragen, dass die Ziele der Europa-2020-Strategie erreicht werden, indem insbesondere durch die Entwicklung einer wirkungsvollen Raumfahrtpolitik die Instrumente zur Verfügung stehen, mit denen einige der größten weltweiten Herausforderungen angegangen und die Ziele beim Klimaschutz und bei der nachhaltigen Energieversorgung erreicht werden können. Copernicus sollte außerdem die Durchführung der europäischen Raumfahrtpolitik und das Wachstum der europäischen Märkte für weltraumgestützte Daten und Dienste unterstützen.

(11)

Copernicus sollte auch von den Ergebnissen des Rahmenprogramms Horizont 2020, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtet wurde, profitieren, vor allem durch die Forschungs- und Innovationstätigkeit zur Entwicklung von Erdbeobachtungstechnologien und Anwendungen, die Fernerkundung sowie luftgestützte und In-situ-Technologien und Daten zur Bewältigung der größeren sozioökonomischen Herausforderungen nutzen. Die Kommission sollte in geeigneter Weise für Synergien, Transparenz und Klarheit sorgen, was die verschiedenen Aspekte von Copernicus anbelangt.

(12)

Die Entwicklung der Copernicus-Weltraumkomponente sollte auf eine Analyse von Optionen für die Deckung des sich wandelnden Bedarfs der Nutzer gestützt werden — einschließlich der Beschaffung von nationalen/öffentlichen Missionen und von kommerziellen Anbietern in Europa, der Spezifizierung neuer Copernicus-Missionen, internationaler Vereinbarungen zur Gewährleistung des Zugangs zu außereuropäischen Missionen — sowie des europäischen Markts für Erdbeobachtung.

(13)

Aus Gründen der Klarheit und zur Erleichterung der Kontrolle der Kosten sollte der von der Union für die Durchführung der Copernicus-Maßnahmen veranschlagte Höchstbetrag in unterschiedliche Kategorien aufgeschlüsselt werden. Im Interesse der Flexibilität und um einen reibungslosen Ablauf von Copernicus sicherzustellen, sollte die Kommission jedoch in der Lage sein, Mittel von einer Kategorie in eine andere zu verschieben.

(14)

Für die Erbringung operativer Dienste ist es erforderlich, dass die Copernicus-Weltraumkomponente gut funktioniert und ständig verfügbar und sicher ist. Die steigende Gefahr von Zusammenstößen mit anderen Satelliten und Weltraummüll ist eine erhebliche Bedrohung für die Copernicus-Weltraumkomponente. Daher sollten die Copernicus-Tätigkeiten den Schutz der Copernicus-Weltraumkomponente und ihrer Funktionen — auch beim Start von Satelliten — einschließen. Zu diesem Zweck könnte bei Diensten, die einen solchen Schutz gewähren können, eine anteilmäßige Kostenbeteiligung aus den für Copernicus veranschlagten Haushaltsmitteln finanziert werden, sofern dies bei einer strengen Ausgabenverwaltung und bei voller Einhaltung der Obergrenze von 26,5 Mio EUR zu jeweiligen Preisen nach der vorliegenden Verordnung möglich ist. Dieser Beitrag sollte nur für die Bereitstellung von Daten und Diensten und nicht für den Erwerb von Infrastrukturen verwendet werden.

(15)

Die Kommission sollte ein jährliches Arbeitsprogramm einschließlich eines Durchführungsplans für die zur Erreichung der Ziele von Copernicus erforderlichen Maßnahmen festlegen, um die Durchführung von Copernicus und seine langfristige Planung zu verbessern. Dieser Durchführungsplan sollte zukunftsorientiert angelegt sein und eine Beschreibung der zur Durchführung von Copernicus erforderlichen Maßnahmen enthalten, wobei der sich wandelnde Nutzerbedarf und die technologische Entwicklung zu berücksichtigen sind.

(16)

Die Einführung der Copernicus-Dienstekomponente sollte in Anbetracht der Komplexität von Copernicus und der ihm zugewiesenen Mittel auf technische Spezifikationen gestützt werden. Dies würde auch die öffentliche Nutzung der Dienste erleichtern, da die Nutzer in der Lage wären, Verfügbarkeit und Weiterentwicklung der Dienste sowie die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Parteien einzuschätzen. Daher sollte die Kommission für alle Copernicus-Dienste technische Spezifikationen erlassen und erforderlichenfalls aktualisieren, mit denen Aspekte wie Anwendungsbereich, Struktur, Bestände technischer Dienste, vorläufige Kostenaufschlüsselung und -aufstellung, Leistungsstufen, Bedarf in Bezug auf den Zugang zu Weltraum- und In-situ-Daten, Weiterentwicklung, Normen sowie Archivierung und Verbreitung von Daten geregelt werden.

(17)

Die Einführung der Copernicus-Weltraumkomponente sollte in Anbetracht der Komplexität von Copernicus und der ihm zugewiesenen Mittel auf technische Spezifikationen gestützt werden. Daher sollte die Kommission technische Spezifikationen erlassen und erforderlichenfalls aktualisieren, in denen alle im Rahmen der Copernicus-Weltraumkomponente zu unterstützenden Tätigkeiten und ihre vorläufige Kostenaufschlüsselung und -aufstellung angegeben werden. Da Copernicus auf den Investitionen aufbauen sollte, die von der Union, der ESA und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) getätigt wurden, sollten bei den Tätigkeiten im Rahmen der Copernicus-Weltraumkomponente gegebenenfalls Elemente des Langzeitszenarios der ESA berücksichtigt werden, bei dem es sich um ein von der ESA ausgearbeitetes und aktualisiertes Dokument mit einem Gesamtrahmen für die Copernicus-Weltraumkomponente handelt.

(18)

Copernicus sollte nutzerorientiert sein, was die kontinuierliche und wirksame Beteiligung der Nutzer vor allem bei der Festlegung und Validierung der dienstbezogenen Anforderungen erforderlich macht.

(19)

Die internationale Dimension von Copernicus ist von besonderer Bedeutung für den Austausch von Copernicus-Daten und -Informationen sowie den Zugang zu Beobachtungsinfrastrukturen. Ein solcher Austausch ist kosteneffizienter als Datenkaufsysteme und stärkt die globale Dimension von Copernicus.

(20)

Im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in den Rahmenabkommen mit den Bewerberländern und den potenziellen Bewerbern ist die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen vorgesehen. Die Beteiligung anderer Drittländer und internationaler Organisationen sollte durch den Abschluss diesbezüglicher internationaler Übereinkünfte ermöglicht werden.

(21)

Mitgliedstaaten, Drittländer und internationale Organisationen sollten auf der Grundlage entsprechender Abkommen Beiträge zu den Programmen leisten können.

(22)

Die Gesamtzuständigkeit für Copernicus sollte bei der Kommission liegen. Sie sollte die Prioritäten definieren und für die Gesamtkoordinierung und -aufsicht von Copernicus Sorge tragen. Dies sollte auch besondere Bemühungen umfassen, um der Öffentlichkeit die Bedeutung von Weltraumprogrammen für europäische Bürger bewusster zu machen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig alle einschlägigen Informationen zu Copernicus übermitteln.

(23)

Bei der Durchführung von Copernicus sollte die Kommission gegebenenfalls auf europäische zwischenstaatliche Organisationen zurückgreifen, mit denen sie bereits Partnerschaften eingegangen ist; dies betrifft insbesondere die ESA in Bezug auf die technische Koordinierung der Copernicus-Weltraumkomponente, die Definition ihrer Architektur, die Entwicklung und Beschaffung von Weltrauminfrastrukturen, den Datenzugang und die Durchführung von Copernicus-Missionen. Darüber hinaus sollte die Kommission zwecks Durchführung von Copernicus-Missionen auch auf die Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat) im Rahmen ihrer Fachkompetenzen und ihres Auftrags zurückgreifen.

(24)

Die Durchführung von Copernicus sollte Einrichtungen mit geeigneten technischen und fachlichen Kapazitäten übertragen werden, um der partnerschaftlichen Dimension von Copernicus Rechnung zu tragen und um eine Duplizierung technischen Know-hows zu vermeiden. Diese Einrichtungen sollten ermutigt werden, die Durchführung dieser Aufgaben im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) im angemessenen Umfang für den Wettbewerb zu öffnen.

(25)

Copernicus sollte eine Dienstekomponente umfassen, die die Bereitstellung von Informationen in den Bereichen Überwachung der Atmosphäre, Überwachung der Meeresumwelt, Landüberwachung, Klimawandel, Katastrophen- und Krisenmanagement und Sicherheit gewährleistet. Insbesondere sollte Copernicus Folgendes bereitstellen: Informationen über den Zustand der Atmosphäre auch auf lokaler, nationaler, europäischer und globaler Ebene, Informationen über den Zustand der Ozeane, auch durch Einrichtung eines europäischen Verbundes für Meeresüberwachung, Informationen für die Landüberwachung zur Unterstützung der Durchführung lokaler, nationaler und europäischer Maßnahmen, Informationen zur Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel und der Eindämmung seiner Folgen und Geoinformationen zur Unterstützung des Notfallmanagements, auch durch Vorbeugemaßnahmen, und der zivilen Sicherheit, einschließlich Unterstützung für das auswärtige Handeln der Union. Die Kommission sollte geeignete vertragliche Vereinbarungen zur Förderung der Stetigkeit der Leistungserbringung ermitteln.

(26)

Bei der Durchführung der Copernicus-Dienstekomponente kann die Kommission, wenn die Besonderheit der Maßnahme und die besondere Sachkenntnis dies hinreichend rechtfertigen, auf zuständige Einrichtungen der Union zurückgreifen wie die Europäische Umweltagentur (EUA), die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und das Satellitenzentrum der Europäischen Union (Satcen), das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (ECMWF), andere einschlägige europäische Agenturen, Verbünde oder Konsortien nationaler Einrichtungen oder jede andere einschlägige Einrichtung, die für eine Übertragung gemäß der Haushaltsordnung in Frage kommen könnte. Bei der Entscheidung für eine Einrichtung sollte besonders berücksichtigt werden, ob es kosteneffizient ist, ihr diese Aufgaben zu übertragen, und wie sich dies sowohl auf die Lenkungsstruktur als auch auf die finanziellen und personellen Ressourcen der Einrichtung auswirkt.

(27)

Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Kommission war aktiv an der GMES-Initiative und an der Durchführung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES gemäß der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 beteiligt. Die Kommission sollte bei der Durchführung von Copernicus weiterhin die wissenschaftliche und technische Unterstützung der GFS in Anspruch nehmen.

(28)

Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die mit der Durchführung von Copernicus betrauten Einrichtungen sollte im Einklang mit den Vorschriften der Union oder gleichwertigen internationalen Normen erfolgen, soweit dies nach der Haushaltsordnung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zulässig ist. Erforderliche Einzelanpassungen dieser Vorschriften sowie die Regelungen für die Verlängerung bestehender Verträge sollten in den entsprechenden Übertragungsvereinbarungen festgelegt werden. Vorrangige Ziele sollten ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis, Kostenkontrolle, die Verringerung von Risiken, die Verbesserung der Effizienz und eine geringere Abhängigkeit von einem einzelnen Zulieferer sein. Es sollte für einen offenen Zugang und einen fairen Wettbewerb über die gesamte Lieferkette gesorgt werden, und die Möglichkeit einer ausgewogenen Beteiligung der Industrie auf allen Ebenen sollte insbesondere auch den neuen Marktteilnehmern und den KMU eröffnet werden. Ein möglicher Missbrauch einer beherrschenden Stellung und eine langfristige Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern sollten vermieden werden. Um die Programmrisiken zu verringern, die Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern zu vermeiden und eine bessere Gesamtkontrolle von Copernicus sowie seiner Kosten und Zeitpläne zu gewährleisten, muss auf mehrfache Beschaffungsquellen zurückgegriffen werden, wo immer dies zweckdienlich ist. Darüber hinaus sollte die Entwicklung der europäischen Industrie geschützt und — unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien die Union gehört — in allen Bereichen gefördert werden, die mit der Erdbeobachtung zusammenhängen.

(29)

Das Risiko einer unzureichenden vertraglichen Leistung oder eines Leistungsausfalls sollte so weit wie möglich verringert werden. Hierzu sollten die Auftragnehmer nachweisen, dass sie ihre vertragliche Leistung auf Dauer erbringen können, was die eingegangenen Verpflichtungen und die Vertragslaufzeit betrifft. Daher sollten die öffentlichen Auftraggeber, soweit angezeigt, Anforderungen bezüglich der Zuverlässigkeit von Lieferungen und der Erbringung von Dienstleistungen vorgeben. Im Falle der Beschaffung sensibler Güter und Dienstleistungen kann der öffentliche Auftraggeber hierfür außerdem spezifische Anforderungen festlegen, insbesondere hinsichtlich des Geheimschutzes. Die Industrie der Union sollte die Möglichkeit haben, Bezugsquellen außerhalb der Union für bestimmte Komponenten und Leistungen in Anspruch zu nehmen, wenn deutliche Vorteile in Bezug auf Qualität und Kosten nachweisbar sind, wobei jedoch dem strategischen Charakter von Copernicus und den Sicherheits- und Ausfuhrkontrollbestimmungen der Union Rechnung zu tragen ist. Frühere Investitionen sowie die Erfahrung und die Fähigkeiten der Industrie sollten genutzt werden, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass nicht gegen die Vorschriften über die wettbewerbsmäßige Auftragsvergabe verstoßen wird.

(30)

Damit die Gesamtkosten — einschließlich der langfristigen Betriebskosten — der ausgeschriebenen Produkte, Dienstleistungen oder Arbeiten besser bewertet werden können, sollten bei der Auftragsvergabe die Gesamtkosten während der Nutzlebensdauer der ausgeschriebenen Produkte, Dienstleistungen und Arbeiten soweit angebracht berücksichtigt werden; hierzu ist ein Kostenwirksamkeitskonzept wie etwa die Lebenszykluskostenrechnung zugrunde zu legen, wenn die Auftragsvergabe anhand des Kriteriums des wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebots erfolgt. Zu diesem Zweck sollte der öffentliche Auftraggeber dafür sorgen, dass die geplante Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten von Produkten, Dienstleistungen oder Arbeiten in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung ausdrücklich genannt wird und dass diese die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der von den Bietern vorgelegten Informationen ermöglicht.

(31)

Der öffentliche Auftraggeber sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen wiederherstellen dürfen, wenn ein Unternehmen oder mehrere bereits im Vorfeld einer Ausschreibung über einen Informationsvorsprung betreffend die mit der Ausschreibung zusammenhängenden Tätigkeiten verfügen. Er sollte einen Auftrag mit Bedarfspositionen vergeben können, unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung eines Auftrags einen Vertragszusatz einführen oder auch die Vergabe eines Mindestvolumens an Unterauftragnehmer vorschreiben dürfen. Copernicus unterliegt außerdem technischen Unwägbarkeiten, die dazu führen, dass sich für die öffentlichen Aufträge nicht immer präzise Preise festlegen lassen, so dass es wünschenswert wäre, eine besondere Form von Verträgen abzuschließen, die zum einen keinen endgültigen Festpreis vorgeben, zum anderen aber auch Klauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Union enthalten.

(32)

Damit der Höchstbetrag für Copernicus eingehalten werden kann, indem technische und zeitliche Unsicherheitsfaktoren und die damit zusammenhängenden Kosten möglichst weit reduziert werden, und um die dauerhafte Zuverlässigkeit von Lieferungen zu gewährleisten, sollte Copernicus frühere Investitionen des öffentlichen Sektors in Form von Finanzmitteln und Infrastruktur sowie die durch GMES-Investitionen gewonnenen Erfahrungen und Fähigkeiten der Industrie im größtmöglichen Umfang nutzen. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn es um die von der ESA und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des fakultativen Programms für die GMES-Weltraumkomponente mit finanzieller Beteiligung der Union entwickelten wiederkehrenden Komponenten des Weltraum- und des Bodensegments geht. In letzterem Fall sollte der öffentliche Auftraggeber gebührend in Betracht ziehen, das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb oder ein gleichartiges Verfahren anzuwenden.

(33)

Damit die Ziele von Copernicus nachhaltig erreicht werden, müssen die Aktivitäten der zahlreichen an Copernicus beteiligten Partner koordiniert werden; ferner muss eine Dienst- und Beobachtungskapazität, die den Ansprüchen der Nutzer gerecht wird, entwickelt, eingeführt und betrieben werden. In diesem Zusammenhang sollte ein Ausschuss die Kommission dabei unterstützen, für die Koordinierung der für Copernicus bestimmten Beiträge der Union, der Mitgliedstaaten und zwischenstaatlicher Organisationen sowie mit dem Privatsektor zu sorgen und zugleich die vorhandenen Kapazitäten optimal zu nutzen und Lücken ausfindig zu machen, die auf der Ebene der Union geschlossen werden müssen. Außerdem sollte er die Kommission bei der Überwachung der kohärenten Durchführung von Copernicus unterstützen. Da eine ordnungsgemäße öffentliche Lenkung von Copernicus es erforderlich macht, die Einheitlichkeit der Programmverwaltung, eine beschleunigte Entscheidungsfindung und den gleichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten, sollten Vertreter der mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten Einrichtungen als Beobachter an der Arbeit des Copernicus-Ausschusses teilnehmen können. Aus ebendiesen Gründen sollten auch die Vertreter von Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die eine internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben, gemäß den Sicherheitserfordernissen und gemäß der jeweiligen Übereinkunft an der Arbeit des Copernicus-Ausschusses teilnehmen können. Diese Vertreter sollten kein Stimmrecht im Copernicus-Ausschuss haben.

(34)

Die Tätigkeit der Einrichtungen, denen die Kommission Durchführungsaufgaben übertragen hat, sollte auch anhand von Leistungsindikatoren überprüft werden. Dies gäbe dem Europäischen Parlament und dem Rat Aufschluss über die Fortschritte, die beim Copernicus-Betrieb und bei der Durchführung von Copernicus erzielt wurden.

(35)

Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 (9) der Kommission wurden Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste festgelegt.

(36)

Die im Rahmen von Copernicus gesammelten Daten und Informationen sollten vorbehaltlich angemessener Bedingungen und Beschränkungen vollständig, offen und kostenfrei zugänglich sein, damit sie verstärkt genutzt und ausgetauscht und die europäischen Erdbeobachtungsmärkte — insbesondere die nachgelagerten Branchen — gefördert werden, wovon wiederum Wachstum und Beschäftigung profitieren.

(37)

Die Kommission sollte mit Datenanbietern zusammenarbeiten, um Lizenzierungsbedingungen für die Daten Dritter festzulegen, sodass sie in Einklang mit der vorliegenden Verordnung und geltenden Rechten Dritter leichter im Rahmen von Copernicus genutzt werden können.

(38)

Die im Rahmen des GMES-Weltraumkomponentenprogramms gewährten Datenzugriffsrechte für Copernicus-Sentinel-Daten, wie sie vom Programmausschuss zur Erdbeobachtung der ESA am 24. September 2013 gebilligt wurden, sollten berücksichtigt werden.

(39)

Da es sich bei Copernicus um ein ziviles Programm unter ziviler Kontrolle handelt, sollte der Aufnahme von Daten und der Erstellung von Informationen, einschließlich hochauflösender Bilder, die keine Gefährdung oder Bedrohung der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten darstellen, Priorität eingeräumt werden. Da jedoch bestimmte Copernicus-Daten und -Informationen möglicherweise geschützt werden müssen, um die sichere Verbreitung dieser Informationen im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten alle Teilnehmer an Copernicus einen Schutz von EU-Verschlusssachen sicherstellen, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom (10) der Kommission sowie nach den Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen des Beschlusses 2013/488/EU (11) des Rates mindestens gleichwertig ist.

(40)

Da bestimmte Copernicus-Daten und -Informationen, einschließlich hochauflösender Bilder, Auswirkungen auf die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben können, sollte der Rat ermächtigt werden, in gebührend begründeten Fällen die erforderlichen Maßnahmen zur Bewältigung dieser Gefährdungen und Bedrohungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten zu erlassen.

(41)

Die Union sollte Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte sein, die im Rahmen von Copernicus entstehen oder entwickelt werden. Damit alle grundlegenden Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem Eigentum uneingeschränkt gewahrt werden, sollten die erforderlichen Vereinbarungen mit bestehenden Eigentümern geschlossen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen zum Eigentumsrecht an den immateriellen Vermögenswerten nicht auf immaterielle Rechte erstrecken, die gemäß den entsprechenden nationalen Gesetzen nicht übertragbar sind. Ein solches Eigentumsrecht der Union sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass die Union, im Einklang mit dieser Verordnung und sofern dies auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung für angezeigt erachtet wird, diese Vermögenswerte Dritten zugänglich macht oder sie ihnen überlässt. Insbesondere sollte die Union im Interesse eine starken Inanspruchnahme von Copernicus-Diensten durch nachgelagerte Nutzer das Eigentum an Rechten des geistigen Eigentums, das durch die Arbeit im Rahmen von Copernicus entsteht, übertragen oder Lizenzen für die Nutzung dieser Rechte erteilen können.

(42)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch folgende angemessene Maßnahmen geschützt werden: Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Haushaltsordnung.

(43)

Da Copernicus ein komplexes Programm ist, sollte die Kommission von unabhängigen Sachverständigen aus einem breiten Spektrum von Akteuren — darunter insbesondere von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige für Sicherheitsfragen, Vertreter einschlägiger nationaler für Raumfahrt zuständiger Einrichtungen und Copernicus-Nutzer — unterstützt werden, die ihr das notwendige technische und wissenschaftliche Wissen zur Verfügung stellen und die interdisziplinäre und sektorübergreifende Dimension gewährleisten, wobei die einschlägigen bestehenden Initiativen auf Unionsebene und auf nationaler und regionaler Ebene zu berücksichtigen sind.

(44)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und im Hinblick auf die Annahme der Jahresarbeitsprogramme, der technischen Spezifikationen für die Dienste- und die Weltraumkomponente, der Sicherheitsaspekte und der Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogeneren Nutzung von Copernicus-Daten und -Informationen durch die Mitgliedstaaten und ihres Zugangs zu Technologie und Entwicklung in der Erdbeobachtung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

(45)

Da Copernicus nutzerorientiert ist, ist die kontinuierliche und wirksame Beteiligung der Nutzer, vor allem bei der Festlegung und Validierung der dienstbezogenen Anforderungen, erforderlich. Damit sich ein höherer Nutzen für die Nutzer ergibt, sollten deren Beiträge im Rahmen regelmäßiger Konsultationen mit den Endnutzern des öffentlichen und des privaten Sektors aktiv angefordert werden. Zu diesem Zweck sollte eine Arbeitsgruppe (das „Nutzerforum“) eingerichtet werden, die den Copernicus-Ausschuss bei der Ermittlung der Nutzeranforderungen, bei der Überprüfung der Konformität der Dienste und bei der Koordinierung mit den Nutzern aus dem öffentlichen Sektor unterstützt.

(46)

Der Kommission sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte hinsichtlich der Anforderungen an die Daten, die für die operativen Dienste erforderlich sind, der Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen und für deren Erfassung und Nutzung, der spezifischen technischen Kriterien zur Verhinderung der Unterbrechung des Flusses von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen und der Kriterien für die Einschränkung des Erwerbs oder der Verbreitung der Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen aufgrund von kollidierenden Rechten zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(47)

Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sollten überwacht und bewertet werden, damit Anpassungen vorgenommen und neue Entwicklungen berücksichtigt werden können. Bei der Bewertung sollten insbesondere die Auswirkungen der Copernicus-Daten- und -Informationspolitik auf Akteure und nachgelagerte Nutzer sowie der Einfluss auf Unternehmen und auf nationale und private Investitionen in Erdbeobachtungsinfrastrukturen beurteilt werden. Die Bewertung sollte sich auch auf eine mögliche künftige Einbeziehung einschlägiger europäischer Agenturen wie der Agentur für das Europäische GNSS erstrecken. Um die Ergebnisse zu optimieren und Nutzen aus den während der Umsetzungsphase von Copernicus gesammelten Kenntnissen und Kompetenzen zu ziehen, sollten neue Organisationsmodelle für zukünftige Planungen ermittelt werden, die das langfristige wirtschaftliche Engagement sicherstellen.

(48)

Da das Ziel dieser Verordnung, die Einrichtung von Copernicus, durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil das Programm auch eine gesamteuropäische Kapazität beinhaltet und die auf Unionsebene zu koordinierende Erbringung von Diensten in allen Mitgliedstaaten erforderlich ist, sondern sich dieses Ziel aufgrund des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser verwirklichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(49)

In dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (13) bildet.

(50)

Es empfiehlt sich, die Dauer der Finanzierung durch die vorliegende Verordnung an die entsprechende Dauer in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung vom 1. Januar 2014 an gelten.

(51)

Es ist deshalb erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 aufzuheben, um einen geeigneten Steuerungs- und Finanzierungsrahmen zu schaffen und sicherzustellen, dass Copernicus in vollem Umfang operativ ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Copernicus, das Erdbeobachtungs- und Überwachungsprogramm der Union (Copernicus) eingerichtet; ferner werden in dieser Verordnung die Durchführungsvorschriften festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Copernicus ist ein ziviles, nutzerorientiertes Programm unter ziviler Kontrolle, das auf den auf nationaler und auf europäischer Ebene bestehenden Kapazitäten aufbaut und die Kontinuität der Aktivitäten der Globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung sichert.

(2)   Copernicus umfasst die folgenden Komponenten:

a)

eine Dienstekomponente zur Gewährleistung der Bereitstellung von Informationen in den folgenden Bereichen: Überwachung der Atmosphäre, Überwachung der Meeresumwelt, Landüberwachung, Klimawandel, Katastrophen- und Krisenmanagement und Sicherheit;

b)

eine Weltraumkomponente zur Gewährleistung einer nachhaltigen Verfügbarkeit satellitengestützter Beobachtungen für die unter Buchstabe a erwähnten Dienstbereiche;

c)

eine In-situ-Komponente zur Gewährleistung eines koordinierten Zugangs zu Beobachtungen durch luft-, see- und bodengestützte Einrichtungen für die unter Buchstabe a erwähnten Dienstbereiche.

(3)   Es werden geeignete Verbindungen und Schnittstellen zwischen den in Absatz 2 genannten Komponenten eingerichtet.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Copernicus-Missionen“ weltraumgestützte Erdbeobachtungsmissionen, die im Rahmen von Copernicus genutzt und betrieben werden, insbesondere die Sentinel-Missionen;

2.

„beitragende Missionen“ weltraumgestützte Erdbeobachtungsmissionen, die Copernicus Daten liefern, die die von den Copernicus-Missionen gelieferten Daten ergänzen;

3.

„Daten von Copernicus-Missionen“ weltraumgestützte Erdbeobachtungsdaten von Copernicus-Missionen zur Nutzung im Rahmen von Copernicus;

4.

„Daten beitragender Missionen“ weltraumgestützte Erdbeobachtungsdaten beitragender Missionen, die zur Nutzung im Rahmen von Copernicus lizensiert oder bereitgestellt werden;

5.

„In-situ-Daten“ Beobachtungsdaten von luft-, see- und bodengestützten Sensoren sowie Referenz- und Zusatzdaten, die zur Nutzung im Rahmen von Copernicus lizensiert oder bereitgestellt werden;

6.

„Daten und Informationen Dritter“ Daten und Informationen, die außerhalb von Copernicus erstellt wurden und für die Verwirklichung der Ziele von Copernicus erforderlich sind;

7.

„Copernicus-Daten“ Daten von Copernicus-Missionen und beitragenden Missionen sowie In-situ-Daten;

8.

„Copernicus-Informationen“ Informationen der Copernicus-Dienste gemäß Artikel 5 Absatz 1 nach der Verarbeitung oder dem Modellieren von Copernicus-Daten;

9.

„Copernicus-Nutzer“

a)

Copernicus-Kernnutzer, d. h. Organe und Einrichtungen der Union, europäische, nationale, regionale oder lokale Behörden, die mit der Definition, Umsetzung, Durchsetzung oder Kontrolle eines öffentlichen Dienstes bzw. einer Politik in den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Bereichen betraut sind,

b)

Nutzer in der Forschung, d. h. Universitäten oder andere Forschungs- und Bildungseinrichtungen,

c)

gewerbliche und private Nutzer,

d)

Wohltätigkeitsorganisationen, nichtstaatliche Organisationen und internationale Organisationen.

Artikel 4

Ziele

(1)   Copernicus trägt zu folgenden allgemeinen Zielen bei:

a)

Erdbeobachtung zur Unterstützung des Umweltschutzes und der Maßnahmen für Zivil- und Bevölkerungsschutz und zivile Sicherheit;

b)

Maximierung des sozioökonomischen Nutzens und Förderung des Einsatzes der Erdbeobachtung bei Anwendungen und Diensten, sowie dadurch Unterstützung von Europa 2020 und dessen Zielen eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums;

c)

Förderung der Entwicklung einer wettbewerbsfähigen europäischen Raumfahrt- und Dienstleistungs-Industrie und Maximierung der Möglichkeiten für europäische Unternehmen, innovative Erdbeobachtungssysteme und -dienste zu entwickeln und bereitzustellen;

d)

Sicherstellung eines autonomen Zugangs zu Wissen über die Umwelt und Schlüsseltechnologien für Erdbeobachtungs- und Geoinformationsdienste, um Europa auf diese Weise zu Unabhängigkeit bei Entscheidungen und Handeln zu befähigen;

e)

Unterstützung von und Beitrag zu europäischer Politik sowie Förderung globaler Initiativen wie zum Beispiel GEOSS.

(2)   Um die in Absatz 1 dargestellten allgemeinen Ziele zu erreichen, verfolgt Copernicus folgende konkrete Ziele:

a)

Bereitstellung genauer und zuverlässiger Daten und Informationen für Copernicus-Nutzer, die langfristig und nachhaltig geliefert werden, die Dienste gemäß Artikel 5 Absatz 1 ermöglichen und den Anforderungen der Copernicus-Kernnutzer entsprechen;

b)

Sicherung eines nachhaltigen und zuverlässigen Zugangs zu weltraumgestützten Daten und Informationen von einer eigenständigen europäischen Erdbeobachtungskapazität mit konsistenten technischen Spezifikationen auf der Grundlage der verfügbaren europäischen und nationalen Ressourcen und Kapazitäten, die erforderlichenfalls ergänzt werden;

c)

Sicherung eines nachhaltigen und zuverlässigen Zugangs zu In-Situ-Daten, insbesondere auf der Grundlage vorhandener Kapazitäten auf europäischer und nationaler Ebene und globaler Überwachungssysteme und -netze.

(3)   Die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele wird anhand der folgenden Ergebnisindikatoren gemessen:

a)

Copernicus-Daten und -Informationen, die entsprechend den jeweiligen Anforderungen an die Erbringung der Dienste in den Bereichen Umwelt, Zivil- und Bevölkerungsschutz und zivile Sicherheit bereitgestellt werden;

b)

erhöhte Nachfrage nach Copernicus-Daten und -Informationen, die wiederum an der Zunahme der Nutzerzahl, der Menge der abgerufenen Daten und der einen Mehrwert bietenden Informationen, der Zunahme der Zahl nachgelagerter Dienste sowie an der Ausweitung der Verbreitung in den Mitgliedstaaten und in der Union gemessen wird;

c)

Nutzung von Copernicus-Daten und -Informationen durch Institutionen und Stellen der Union, internationale Organisationen, europäische, nationale, regionale oder lokale Behörden, einschließlich des Grads der Akzeptanz und Zufriedenheit unter den Nutzern sowie des Nutzens für die Gesellschaften in Europa;

d)

Marktdurchdringung, einschließlich Ausweitung bestehender Märkte und Erschließung neuer Märkte, sowie Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Betreiber nachgelagerter Dienste;

e)

nachhaltige Verfügbarkeit von Copernicus-Daten zur Unterstützung von Copernicus-Diensten.

Artikel 5

Copernicus-Dienstekomponente

(1)   Die Copernicus-Dienstekomponente besteht aus folgenden Diensten:

a)

dem Dienst zur Überwachung der Atmosphäre, der Informationen über die Luftqualität europaweit und die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre weltweit liefert. Durch diesen Dienst werden insbesondere Informationen für Systeme zur Überwachung der Luftqualität von der örtlichen bis zur nationalen Ebene bereitgestellt, und er trägt ferner zur Überwachung der die Zusammensetzung der Atmosphäre betreffenden Klimavariablen bei, wobei nach Möglichkeit die Wechselwirkung mit den Kronendächern der Wälder einbezogen wird;

b)

dem Dienst zur Überwachung der Meeresumwelt, der Informationen über den physikalischen Zustand und die Dynamik der Weltmeere und der Meeresökosysteme, bezogen auf die Ozeangebiete der Erde und die europäischen regionalen Meeresgebiete, liefert, wodurch die Sicherheit auf See und ein Beitrag zur Überwachung von Abfallbewegungen, der Meeresumwelt, der Küstengebiete, der Polarregionen und der Meeresressourcen unterstützt werden, sowie meteorologische Prognosen und die Klimaüberwachung;

c)

dem Landüberwachungsdienst, der Informationen über Landnutzung und -bedeckung, Kryosphäre, Klimawandel und bio-geophysikalische Variablen, einschließlich ihrer Dynamik zur Unterstützung der Umweltüberwachung von der weltweiten bis zur örtlichen Ebene zur Beobachtung von Artenvielfalt, Boden, Binnen- und Küstengewässern, Wäldern und Vegetation und natürlichen Ressourcen sowie allgemein für die Umsetzung politischer Maßnahmen in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Entwicklung, Energie, Stadtplanung, Infrastruktur und Verkehr liefert;

d)

dem Dienst zur Überwachung des Klimawandels, der Informationen zur Verbesserung der Wissensbasis liefert, durch die politische Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Minderung seiner Folgen unterstützt werden. Er trägt insbesondere zur Bereitstellung von wesentlichen Klimavariablen, Klimaanalysen, -projektionen und -indikatoren in zeitlichen und räumlichen Skalen bei, die für die Anpassungs- und Minderungsstrategien in den Bereichen relevant sind, in denen die Union Nutzen auf sektorieller und gesellschaftlicher Ebene anstrebt;

e)

dem Katastrophen- und Krisenmanagementdienst, der Informationen für die Katastrophenhilfe im Zusammenhang mit verschiedenartigen Katastrophen- und Krisenfällen liefert, zu denen meteorologische Gefahren, geophysikalische Gefahren, vom Menschen vorsätzlich oder unabsichtlich ausgelöste Katastrophen und sonstige humanitäre Krisen gehören, sowie für Maßnahmen, die dazu dienen, Katastrophen vorzubeugen, sich dafür zu rüsten, darauf zu reagieren und deren Folgen zu überwinden;

f)

dem Sicherheitsdienst, der Informationen zur Bewältigung der für Europa im Bereich der zivilen Sicherheit bestehenden Herausforderungen und zur Verbesserung der Kapazitäten liefert, die — insbesondere bei der Überwachung der Grenzen und des Schiffsverkehrs — dazu dienen sollen, Zwischenfällen vorzubeugen, sich dafür zu rüsten und darauf zu reagieren; er unterstützt aber auch das auswärtige Handeln der Union unbeschadet etwaiger Vereinbarungen über Zusammenarbeit, die zwischen der Kommission und verschiedenen Stellen aus dem Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — insbesondere dem Satellitenzentrum der Europäischen Union — geschlossen werden können.

(2)   Die Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Dienste erfolgt unter Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit kosteneffizient und gegebenenfalls dezentralisiert, um existierende Weltraum-, In-situ- und Referenzdaten sowie Kapazitäten in den Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene zu integrieren und dadurch Überschneidungen zu vermeiden. Die Beschaffung neuer Daten, die sich mit bereits bestehenden Datenquellen überschneiden, ist zu vermeiden, es sei denn, die Verwendung bestehender oder aktualisierbarer Datensätze ist technisch nicht durchführbar, nicht wirtschaftlich oder zeitnah nicht möglich.

Die Dienste wenden strenge Qualitätskontrollsysteme an und stellen Informationen über das Leistungsniveau bereit, einschließlich Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Qualität und Aktualität.

(3)   Um die Weiterentwicklung der Dienste gemäß Absatz 1 und ihre öffentliche Nutzung sicherzustellen, können ferner folgende Tätigkeiten ausgeführt werden:

a)

Entwicklungstätigkeiten, einschließlich Weiterentwicklung und Anpassung, durch die Qualität und Leistungsfähigkeit der Dienste verbessert und operative Risiken vermieden oder eingedämmt sowie Synergien mit damit verwandten Tätigkeiten, beispielsweise im Rahmen von Horizont 2020, genutzt werden sollen;

b)

Unterstützungstätigkeiten in Form von Maßnahmen zur Förderung der Nutzung und Integration von Copernicus-Daten und -Informationen durch

i)

Behörden, die mit der Definition, Umsetzung, Durchsetzung oder Überwachung eines öffentlichen Dienstes bzw. einer Politik in den in Absatz 1 genannten Bereichen betraut sind. Hierzu gehören der Aufbau von Kapazitäten und die Entwicklung von Standardverfahren und -instrumenten zur Integration von Copernicus-Daten und -Informationen in die Arbeitsabläufe der Nutzer;

ii)

andere Nutzer und nachgelagerte Anwendungen. Hierzu gehören Öffentlichkeitsarbeit sowie Ausbildungs- und Verbreitungsmaßnahmen.

Artikel 6

Copernicus-Weltraumkomponente

(1)   Durch die Copernicus-Weltraumkomponente werden weltraumgestützte Beobachtungen bereitgestellt und dabei vorrangig die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Dienste unterstützt.

(2)   Die Copernicus-Weltraumkomponente besteht aus Daten von Copernicus-Missionen und beitragenden Missionen und umfasst folgende Tätigkeiten:

a)

Bereitstellung von weltraumgestützten Beobachtungen, unter anderem

i)

Fertigstellung, Erhalt und Betrieb der Copernicus-Missionen, einschließlich Kommandierung, Überwachung und Kontrolle der Satelliten, Empfang, Verarbeitung, Archivierung und Verbreitung von Daten, ständige Kalibrierung und Validierung,

ii)

Bereitstellung von In-situ-Daten zur Kalibrierung und Validierung von Beobachtungen von Copernicus-Missionen,

iii)

Bereitstellung, Archivierung und Verbreitung von Daten von beitragenden Missionen, die die Daten der Copernicus-Missionen ergänzen;

b)

Tätigkeiten, mit denen auf den sich wandelnden Bedarf der Nutzer reagiert wird, unter anderem

i)

Ermittlung von Beobachtungslücken und Spezifizierung neuer Copernicus-Missionen auf der Grundlage von Nutzeranforderungen,

ii)

Entwicklungen zur Modernisierung und Ergänzung der Copernicus-Missionen, einschließlich Entwurf und Beschaffung neuer Elemente der entsprechenden Weltrauminfrastruktur;

c)

Schutz von Satelliten vor dem Risiko von Zusammenstößen unter Berücksichtigung des Unionsrahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum;

d)

sichere Stilllegung von Satelliten am Ende ihrer Nutzungsdauer.

Artikel 7

Copernicus-In-situ-Komponente

(1)   Die Copernicus-In-situ-Komponente bietet Zugang zu In-situ-Daten; dadurch werden vorrangig die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Copernicus-Dienste unterstützt.

Hierzu gehören die folgenden Tätigkeiten:

a)

Bereitstellung von In-situ-Daten für die operativen Dienste, einschließlich In-situ-Daten Dritter auf internationaler Ebene, auf der Grundlage vorhandener Kapazitäten;

b)

Koordinierung und Harmonisierung der Erhebung und Bereitstellung von In-situ-Daten;

c)

technische Unterstützung der Kommission im Hinblick auf die Dienste-Anforderungen an In-situ-Beobachtungsdaten;

d)

Kooperation mit In-situ-Betreibern zur Förderung kohärenter Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Infrastruktur und Netze für die In-situ-Beobachtung;

e)

Ermittlung von Lücken in der In-situ-Beobachtung, die durch bestehende Infrastruktur und Netze — auch auf globaler Ebene — nicht geschlossen werden können, und Beseitigung dieser Lücken unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität.

(2)   Die In-situ-Daten werden im Rahmen von Copernicus im Einklang mit den bestehenden Rechten Dritter, einschließlich der Rechte der Mitgliedstaaten, und den bestehenden Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung oder Weiterverbreitung genutzt.

(3)   Im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung kann die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die Betreiber der Dienste oder, sofern eine Gesamtkoordinierung erforderlich ist, die Europäische Umweltagentur teilweise oder ganz mit den Tätigkeiten der In-situ-Komponente betrauen.

Artikel 8

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Tätigkeiten nach den Artikeln 5, 6 und 7 wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 4 291,48 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)   Der Betrag gemäß Absatz 1 wird in folgende Ausgabenkategorien zu jeweiligen Preisen aufgeteilt:

a)

für die Tätigkeiten gemäß den Artikeln 5 und 7: 897,415 Mio. EUR;

b)

für die Tätigkeiten gemäß Artikel 6: 3 394,065 Mio. EUR, einschließlich eines Höchstbetrags von 26,5 Mio. EUR für die Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c.

(3)   Die Kommission kann Mittel von einer Ausgabenkategorie gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b auf eine andere bis zu einer Obergrenze von 10 % des Betrags gemäß Absatz 1 umwidmen. Erreicht die Umwidmung einen kumulativen Betrag von über 10 % des Betrags gemäß Absatz 1, konsultiert die Kommission den Copernicus-Ausschuss im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3.

(4)   Zinseinnahmen aus Vorfinanzierungsbeträgen, die jenen Einrichtungen ausgezahlt wurden, welchen der indirekte Haushaltsvollzug übertragen wurde, werden für die Tätigkeiten bereitgestellt, die Gegenstand der Übertragungsvereinbarung oder des Vertrags zwischen der Kommission und der betreffenden Einrichtung sind. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eröffnen die Einrichtungen, denen der indirekte Haushaltsvollzug übertragen wurde, Konten, die eine Ausweisung der Gelder und der entsprechenden Zinsen erlauben.

(5)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt. Mittel für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen gebunden werden.

(6)   Mit den Copernicus zugewiesenen Mitteln können auch die Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten getätigt werden, die unmittelbar für die Verwaltung von Copernicus und die Verwirklichung der damit angestrebten Ziele erforderlich sind, einschließlich für Studien, Tagungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie Ausgaben für IT-Netze, die vor allem zur Informationsverarbeitung und zum Datenaustausch dienen.

(7)   Die Kommission kann die Einrichtungen im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung mit der Durchführung von Copernicus betrauen. Wird der Haushaltsplan von Copernicus im Wege der indirekten Verwaltung auf der Grundlage des Artikels 10 Absatz 3 oder des Artikels 11 Absatz 1 ausgeführt, so gelten die Beschaffungsvorschriften der mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten Einrichtungen, soweit dies nach Artikel 60 der Haushaltsordnung zulässig ist. Erforderliche Einzelanpassungen dieser Vorschriften sowie die Regelungen für die Verlängerung bestehender Verträge werden in den entsprechenden Übertragungsvereinbarungen festgelegt.

KAPITEL II

STEUERUNG VON COPERNICUS

Artikel 9

Rolle der Kommission

(1)   Die Gesamtverantwortung für Copernicus und die Koordinierung der verschiedenen Komponenten von Copernicus wird der Kommission übertragen. Sie verwaltet die gemäß dieser Verordnung zugewiesenen Mittel und beaufsichtigt die Durchführung von Copernicus; hierzu gehören auch Festlegung von Prioritäten, Beteiligung der Nutzer, Kosten, Zeitplan, Leistung und Beschaffungen.

(2)   Die Kommission übernimmt im Namen der Europäischen Union und in ihrem Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen und gewährleistet damit die Koordinierung von Copernicus auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene.

(3)   Die Kommission erleichtert koordinierte Beiträge der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung der operativen Dienste und der langfristigen Verfügbarkeit der notwendigen Beobachtungsdaten.

(4)   Die Kommission unterstützt die geeignete Weiterentwicklung der Copernicus-Dienste und gewährleistet die Komplementarität, die Kohärenz und die Verbindungen zwischen Copernicus und anderen einschlägigen Politikbereichen, Instrumenten, Programmen und Maßnahmen der Union, um sicherzustellen, dass diese Politikbereiche, Instrumente, Programme und Maßnahmen von den Copernicus-Diensten profitieren.

(5)   Die Kommission fördert ein langfristig stabiles Investitionsumfeld und konsultiert die Interessenträger bei bevorstehenden Änderungen an den Produkten der Copernicus-Daten- und -Informationsdienste, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(6)   Die Kommission stellt sicher, dass alle Einrichtungen, denen Durchführungsaufgaben übertragen werden, ihre Dienste in allen Mitgliedstaaten anbieten.

(7)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Datenanforderungen in Bezug auf die Weiterentwicklung der Copernicus-Dienstekomponente gemäß Artikel 5 Absatz 1.

(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 4 zu

a)

den technischen Spezifikationen für die Copernicus-Dienstekomponente gemäß Artikel 5 Absatz 1 im Hinblick auf ihre Durchführung,

b)

den technischen Spezifikationen für die Copernicus-Weltraumkomponente gemäß Artikel 6 im Hinblick auf ihre Durchführung und Entwicklung auf der Grundlage von Nutzeranforderungen.

(9)   Die Kommission erteilt den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament rechtzeitig alle einschlägigen Informationen zu Copernicus, insbesondere in Bezug auf Risikomanagement, Gesamtkosten und jährliche Betriebskosten für jeden wichtigen Posten im Zusammenhang mit Infrastruktur, Zeitplan, Leistung und Beschaffungen von Copernicus sowie eine Bewertung der Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum.

Artikel 10

Rolle der Europäischen Weltraumorganisation

(1)   Die Kommission schließt mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) eine Übertragungsvereinbarung und betraut sie mit den folgenden Aufgaben:

a)

Sicherstellung der technischen Koordinierung der Copernicus-Weltraumkomponente;

b)

Definition der gesamten Systemarchitektur der Copernicus-Weltraumkomponente und ihrer Entwicklung auf Grundlage der Nutzeranforderungen, welche die Kommission koordiniert;

c)

Verwaltung der übertragenen Mittel;

d)

Gewährleistung von Überwachungs- und Kontrollverfahren;

e)

Entwicklung neuer Copernicus-Missionen;

f)

Beschaffung von Nachbauten von Copernicus-Missionen;

g)

Betrieb der Copernicus-Missionen, mit Ausnahme der von der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat) gemäß Absatz 2 betriebenen Copernicus-Missionen;

h)

Koordinierung eines Systems für den Zugang von Copernicus-Diensten zu Daten beitragender Missionen;

i)

Beschaffung von Zugangsrechten und Aushandlung der Bedingungen für die Nutzung der Daten kommerzieller Satelliten, die für die Copernicus-Dienste gemäß Artikel 5 Absatz 1 erforderlich sind.

(2)   Die Kommission schließt mit der Eumetsat eine Übertragungsvereinbarung und überträgt ihr die Verantwortung für den Betrieb von Copernicus-Missionen und die Sicherstellung des Zugangs zu Daten beitragender Missionen gemäß ihrem Mandat und ihrer Sachkunde.

(3)   Die Übertragungsvereinbarungen mit der ESA und der Eumetsat werden auf der Grundlage eines von der Kommission nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung erlassenen Übertragungsbeschlusses geschlossen.

(4)   Gemäß Artikel 60 der Haushaltsordnung handeln die ESA und die Eumetsat, wann immer dies angezeigt ist, als öffentliche Auftraggeber mit der Befugnis, Beschlüsse in Bezug auf die Durchführung und die Koordinierung der ihnen übertragenen Beschaffungsaufgaben zu erlassen.

(5)   Soweit dies für die Ausführung der übertragenen Aufgaben und den übertragenen Haushaltsvollzug erforderlich ist, beinhalten die Übertragungsvereinbarungen die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der Mittel, die der ESA und der Eumetsat anvertraut sind, und tragen gegebenenfalls dem ESA-Langzeitszenario (LTS) Rechnung. Insbesondere werden darin die Maßnahmen in Bezug auf die Entwicklung des Systems und die diesbezüglichen Beschaffungen sowie den Betrieb der Copernicus-Weltraumkomponente, die damit zusammenhängende Finanzierung, die Verwaltungsverfahren, die Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle, die Maßnahmen im Fall einer in Bezug auf Kosten, Zeitplan, Leistung und Beschaffungen unzureichenden Durchführung der Verträge und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände festgelegt.

(6)   Zu den Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gehören insbesondere ein System der vorläufigen Kostenschätzung, eine systematische Unterrichtung der Kommission über Kosten und Zeitplanung sowie — im Falle von Diskrepanzen bei den veranschlagten Mitteln, der Leistungsfähigkeit und der Zeitplanung — Korrekturmaßnahmen zwecks Durchführung der Tätigkeiten ohne Überschreitung der bewilligten Mittel.

(7)   Der Copernicus-Ausschuss wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 zu dem Übertragungsbeschluss gemäß Absatz 3 gehört. Der Copernicus-Ausschuss wird im Voraus über die Übertragungsvereinbarungen unterrichtet, die von der Union — vertreten durch die Kommission — mit der ESA und der Eumetsat zu schließen sind.

(8)   Die Kommission unterrichtet den Copernicus-Ausschuss über die Ergebnisse der Auswertung der Ausschreibungsverfahren sowie über die von der ESA und der Eumetsat zu schließenden Verträge mit privatwirtschaftlichen Unternehmen, einschließlich der Informationen über die Unterauftragsvergabe.

Artikel 11

Betreiber der Dienste

(1)   Die Kommission kann, wenn dies durch den besonderen Charakter der Maßnahme und vorhandenes spezifisches Fachwissen, ein bestehendes Mandat oder vorhandene Betriebs- und Verwaltungskapazitäten hinreichend begründet ist, im Wege von Übertragungsvereinbarungen oder vertraglichen Vereinbarungen Durchführungsaufgaben im Rahmen der Dienstekomponente unter anderem an folgende Einrichtungen übertragen:

a)

die Europäische Umweltagentur (EUA);

b)

die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex);

c)

die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA);

d)

das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN);

e)

das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (ECMWF);

f)

andere relevante europäische Ämter und Agenturen, Verbünde oder Konsortien nationaler Stellen.

Die Übertragungsvereinbarungen mit den Betreibern der Dienste werden auf der Grundlage eines von der Kommission nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung erlassenen Übertragungsbeschlusses geschlossen.

(2)   Bei der Wahl der Einrichtungen gemäß Absatz 1 ist besonders zu berücksichtigen, ob es kosteneffizient ist, ihnen diese Aufgaben zu übertragen, und wie sich dies sowohl auf die Lenkungsstruktur als auch auf die finanziellen und personellen Ressourcen der Einrichtungen auswirkt.

(3)   Der Copernicus-Ausschuss wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 zu dem Übertragungsbeschluss gemäß Absatz 1 gehört. Der Copernicus-Ausschuss wird im Voraus über die Übertragungsvereinbarungen, die von der Union — vertreten durch die Kommission — mit den Betreibern der Dienste zu schließen sind, unterrichtet.

Artikel 12

Arbeitsprogramm der Kommission

(1)   Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 84 der Haushaltsordnung ein jährliches Arbeitsprogramm für Copernicus an.

(2)   Das jährliche Arbeitsprogramm enthält auch einen Durchführungsplan mit Einzelheiten zu den Maßnahmen betreffend die Copernicus-Komponenten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und ist zukunftsgerichtet, indem es den sich entwickelnden Nutzerbedarf und technologische Entwicklungen berücksichtigt.

(3)   Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 4 erlassen.

Artikel 13

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um den Daten- und Informationsaustausch untereinander zu verbessern und um die Entwicklung der Datenverbreitung auf regionaler und lokaler Ebene zu fördern. Die Kommission ist bestrebt sicherzustellen, dass die erforderlichen Daten und Informationen für Copernicus zur Verfügung stehen. Die beitragenden Missionen, Dienste und In-situ-Infrastrukturen der Mitgliedstaaten sind wesentliche Beiträge zu Copernicus.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen beschließen, um die Nutzung von Copernicus-Daten und -Informationen durch die Mitgliedstaaten zu fördern sowie deren Zugang zu Technologie und Entwicklung im Bereich der Erdbeobachtung zu unterstützen. Diese Maßnahmen dürfen keine Verzerrung des freien Wettbewerbs zur Folge haben. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 4 erlassen.

KAPITEL III

VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Artikel 14

Allgemeine Grundsätze

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 7 und der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder die öffentliche Sicherheit zu schützen oder den Ausfuhrkontrollvorschriften der Union nachzukommen, gelten für Copernicus die Vorschriften der Haushaltsordnung und insbesondere die Grundsätze des offenen Zugangs und fairen Wettbewerbs über die gesamte industrielle Lieferkette, von Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und rechtzeitiger Informationen und einer klaren Unterrichtung über die geltenden Regeln für das Auftragsvergabeverfahren, die Auswahl- und Zuschlagskriterien und alle anderen sachdienlichen Informationen, sodass die Herstellung gleicher Bedingungen für alle potenziellen Bieter ermöglicht wird.

Artikel 15

Einzelziele

Die öffentlichen Auftraggeber verfolgen in ihren Vergabeverfahren im Hinblick auf die Auftragsvergabe folgende Ziele:

a)

Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung aller Unternehmen aus der gesamten Union, insbesondere von neuen Marktteilnehmern und von KMU, auch über Anstöße zur Unterauftragsvergabe durch die Bieter;

b)

Vermeidung von möglichem Missbrauch einer beherrschenden Stellung und der Abhängigkeit von einem einzelnen Zulieferer;

c)

Nutzung sowohl der früheren öffentlichen Investitionen und der gewonnenen Erkenntnisse als auch der Erfahrungen und Fähigkeiten der Industrie, während gleichzeitig sicherzustellen ist, dass die Vorschriften für den Wettbewerb bei den Ausschreibungen eingehalten werden;

d)

gegebenenfalls Erschließung mehrfacher Beschaffungsquellen für eine bessere Gesamtkontrolle von Copernicus, seiner Kosten und des Zeitplans;

e)

gegebenenfalls Berücksichtigung der Gesamtkosten während der gesamten Nutzlebensdauer der ausgeschriebenen Produkte, Dienstleistungen oder Arbeiten.

ABSCHNITT II

Spezifische Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Artikel 16

Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen

Der öffentliche Auftraggeber ergreift geeignete Maßnahmen für eine Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen, wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit bereits an Tätigkeiten beteiligt war, die mit dem ausgeschriebenen Auftrag zusammenhängen, sodass

a)

diesem Unternehmen durch einen Informationsvorsprung erhebliche Vorteile entstehen, was in Bezug auf die Gleichbehandlung bedenklich wäre, oder

b)

die regulären Wettbewerbsbedingungen oder auch die Unparteilichkeit und die Objektivität bei der Vergabe oder der Ausführung der Aufträge beeinträchtigt würden.

Diese Maßnahmen dürfen den Wettbewerb, die Gleichbehandlung und die vertrauliche Behandlung der Informationen, die über die Unternehmen, ihre Handelsbeziehungen und ihre Kostenstruktur gewonnen werden, nicht beeinträchtigen. Die hierzu ergriffenen Maßnahmen tragen der Art und den Modalitäten des Auftrags Rechnung.

Artikel 17

Geheimschutz

Bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, benennt der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen alle Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten.

Artikel 18

Zuverlässigkeit von Lieferungen

Der öffentliche Auftraggeber führt in den Ausschreibungsunterlagen seine Anforderungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit von Lieferungen und der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Vertragserfüllung auf.

Artikel 19

Aufträge mit Bedarfspositionen

(1)   Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags mit Bedarfspositionen entscheiden.

(2)   Der Auftrag mit Bedarfspositionen umfasst eine Grundposition samt Mittelbindung, die zu einer festen Verpflichtung zur Ausführung der für diese Position vertraglich vereinbarten Arbeiten, Lieferungen und Dienste führt, sowie eine oder mehrere Positionen in Bezug auf die Mittel und die Ausführung. In den Auftragsunterlagen sind auch die für Aufträge mit Bedarfspositionen besonderen Elemente aufzuführen. Darin werden insbesondere der Gegenstand, der Preis oder seine Festsetzungsmodalitäten und die Modalitäten für die Arbeiten, Lieferungen und Dienste jeder einzelnen Position festgelegt.

(3)   Die Leistungen der Grundposition stellen eine schlüssige Einheit dar; Gleiches gilt für die Leistungen jeder einzelnen Bedarfsposition, wobei die Leistungen aller vorausgehenden Positionen zu berücksichtigen sind.

(4)   Die Ausführung jeder Bedarfsposition erfordert eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die dem Auftragnehmer entsprechend den im Auftrag festgelegten Bedingungen mitzuteilen ist. Wird eine Bedarfsposition verspätet oder gar nicht abgerufen, kann der Auftragnehmer unter den im Auftrag festgelegten Bedingungen ein Warte- oder Abstandsgeld erhalten, sofern der Auftrag dies vorsieht.

(5)   Stellt der öffentliche Auftraggeber hinsichtlich einer bestimmten Position fest, dass die in Bezug auf diese Position übernommenen Arbeiten, Lieferungen oder Dienste nicht vollständig ausgeführt wurden, kann er unter den im Auftrag festgelegten Bedingungen Schadenersatz fordern und den Auftrag kündigen, sofern der Auftrag dies vorsieht.

Artikel 20

Aufträge zu Selbstkostenerstattungspreisen

(1)   Der öffentliche Auftraggeber kann sich unter den Bedingungen des Absatzes 2 für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der — innerhalb einer Preisobergrenze — ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird.

Der Preis ergibt sich in diesem Fall aus der Erstattung sämtlicher Ausgaben, die dem Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung tatsächlich entstanden sind, wie der Ausgaben für Arbeitskräfte, Materialeinsatz, Verbrauchsgüter sowie den Einsatz der Anlagen und Infrastruktur, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Zusätzlich zu diesen Ausgaben wird entweder ein pauschaler Aufschlag für die Gemeinkosten und den Gewinn oder ein Aufschlag für die Gemeinkosten und eine Leistungsprämie bei Einhaltung von Leistungs- und Terminzielen vergütet.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird, wenn es objektiv nicht möglich ist, einen genauen Festpreis festzulegen, und wenn sich vernünftigerweise nachweisen lässt, dass ein solcher Festpreis aufgrund von der Auftragsausführung innewohnenden Unsicherheiten ungewöhnlich hoch wäre, weil

a)

der Auftrag höchst komplexe Sachverhalte oder Sachverhalte betrifft, die den Einsatz einer neuartigen Technologie erfordern, so dass erhebliche technische Unsicherheitsfaktoren bestehen, oder

b)

die Tätigkeiten, die Auftragsgegenstand sind, aus operativen Gründen unverzüglich begonnen werden müssen, obwohl noch kein endgültiger Festpreis für den gesamten Auftrag festgesetzt werden kann, weil erhebliche Unsicherheitsfaktoren bestehen oder die Ausführung des Auftrags teilweise von der Ausführung anderer Aufträge abhängt.

(3)   Die Preisobergrenze eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags ist der höchste zu zahlende Preis. Er darf nur in ausreichend begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers überschritten werden.

(4)   In den Unterlagen zu den ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Aufträgen wird Folgendes festgelegt:

a)

die Art des Auftrags, d. h., ob es sich um einen ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrag mit einer Preisobergrenze handelt;

b)

im Fall eines teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags die Teile des Auftrags, die unter die Vergütung zu Selbstkostenerstattungspreisen fallen;

c)

die Höhe der Preisobergrenze;

d)

die Zuschlagskriterien, die es ermöglichen müssen, die Plausibilität der veranschlagten Gesamtmittel, der erstattungsfähigen Kosten, der Mechanismen für die Ermittlung dieser Kosten und der im Gebot aufgeführten Gewinne einzuschätzen;

e)

die Art des Aufschlags, der nach Absatz 1 auf die Ausgaben anzuwenden ist;

f)

die Regeln und Verfahren, nach denen sich die Erstattungsfähigkeit der vom Bieter für die Auftragserfüllung veranschlagten Kosten richtet, wobei die Grundsätze nach Absatz 5 einzuhalten sind;

g)

die Rechnungslegungsvorschriften, die für den Bieter verbindlich sind;

h)

im Fall der Umwandlung eines teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags in einen Vertrag mit endgültigem Festpreis die Parameter für diese Umwandlung.

(5)   Die Kosten, die ein Auftragnehmer während der Ausführung eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags verauslagt, sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie

a)

tatsächlich während der Auftragslaufzeit verauslagt wurden, mit Ausnahme der Kosten für Anlagen, Infrastrukturen und immaterielle Vermögensgegenstände, die für die Auftragserfüllung notwendig und in Höhe ihres vollen Anschaffungswerts erstattungsfähig sind;

b)

im Voranschlag aufgeführt sind, der unter Umständen durch Zusätze zum ursprünglichen Auftrag geändert wurde;

c)

für die Auftragserfüllung notwendig sind;

d)

sich aus der Auftragserfüllung ergeben und ihr zuzurechnen sind;

e)

unterscheidbar und überprüfbar sind, aus der Rechnungslegung des Auftragnehmers hervorgehen und anhand der Rechnungslegungsnormen ermittelt wurden, die im Lastenheft und im Vertrag genannt sind;

f)

mit dem geltenden Steuer- und Sozialrecht in Einklang stehen;

g)

nicht von den Vertragsbedingungen abweichen,

h)

angemessen und gerechtfertigt sind und die Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und die Effizienz, erfüllen.

Der Auftragnehmer ist für die Rechnungslegung seiner Kosten und die ordnungsgemäße Führung seiner Bücher oder jedes anderen Dokuments zuständig, das er benötigt, um nachzuweisen, dass die Kosten, deren Erstattung er beantragt, ihm tatsächlich entstanden sind und den Grundsätzen dieses Artikels entsprechen. Kosten, die der Auftragnehmer nicht belegen kann, gelten als nicht erstattungsfähig und ihre Erstattung wird verweigert.

(6)   Der öffentliche Auftraggeber erfüllt folgende Aufgaben, um die ordnungsgemäße Ausführung der zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Aufträge zu gewährleisten:

a)

Er ermittelt eine möglichst realistische Preisobergrenze, die den erforderlichen Spielraum für die Berücksichtigung technischer Unwägbarkeiten zulässt.

b)

Er wandelt einen teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrag in einen voll und ganz mit endgültigem Festpreis vergüteten Auftrag um, sobald während der Auftragserfüllung ein endgültiger Festpreis festgelegt werden kann. Dafür ermittelt er die Umrechnungsparameter für die Umwandlung eines Auftrags, der zu Selbstkostenerstattungspreisen abgeschlossen wurde, in einen Auftrag mit endgültigem Festpreis.

c)

Er führt Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch, die insbesondere ein Kostenvorausschätzungssystem umfassen.

d)

Er legt die geeigneten Grundsätze, Instrumente und Verfahren für die Durchführung der Aufträge fest, insbesondere für die Feststellung und Kontrolle der Erstattungsfähigkeit der Kosten, die vom Auftragnehmer oder seinen Unterauftragnehmern bei der Auftragserfüllung verauslagt wurden, sowie für die Aufnahme von Zusätzen in den Vertrag.

e)

Er überprüft, ob vom Auftragnehmer und seinen Unterauftragnehmern die im Vertrag festgehaltenen Rechnungslegungsstandards und die Verpflichtung zur Vorlage von beweiskräftigen Rechnungsunterlagen eingehalten werden.

f)

Er vergewissert sich während der Auftragserfüllung ständig der Wirksamkeit der Grundsätze, Instrumente und Verfahren nach Buchstabe d.

Artikel 21

Auftragszusätze

Der öffentliche Auftraggeber und die Auftragnehmer können den Auftrag durch einen Zusatz ändern, sofern dieser Zusatz folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Er ändert nicht den Auftragsgegenstand;

b)

er stört nicht das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags;

c)

er bewirkt nicht die Aufnahme von Bedingungen, die, wenn sie von Anfang an in den Auftragsunterlagen gestanden hätten, dazu geführt hätten, dass andere als die ursprünglichen Bieter zugelassenen worden wären oder ein anderes als das ausgewählte Angebot den Zuschlag erhalten hätte.

Artikel 22

Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Der öffentliche Auftraggeber verlangt vom Bieter, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen auf Wettbewerbsbasis als Unteraufträge auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen — insbesondere an neue Marktteilnehmer und KMU — vergibt, die nicht zu dem Konzern gehören, dem er selbst angehört.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber drückt den geforderten Teil des Auftrags, der als Unterauftrag zu vergeben ist, als Spanne mit Mindest- und Höchstprozentsatz aus. Er stellt sicher, dass diese Prozentsätze dem Verhältnis zum Gegenstand und Wert des Auftrags entsprechen, unter Berücksichtigung der Art des jeweiligen Wirtschaftszweigs und insbesondere des festgestellten Wettbewerbsumfangs und industriellen Potenzials.

(3)   Falls der Bieter in seinem Angebot angibt, dass er beabsichtigt, keinen Teil des Auftrags als Unterauftrag zu vergeben oder aber lediglich einen Teil unterhalb der Mindestspanne nach Absatz 2 als Unterauftrag zu vergeben, nennt er dem öffentlichen Auftraggeber die Gründe hierfür. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt diese Informationen der Kommission.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber kann die Unterauftragnehmer, die der Kandidat ausgewählt hat, in der Phase des Zuschlagsverfahrens für den Hauptauftrag, und die des Bieters, der den Zuschlag erhalten hat, bei der Auftragserfüllung ablehnen. Er begründet seine Ablehnung schriftlich; sie kann sich nur auf Kriterien stützen, die auch bei der Auswahl der Bieter für den Hauptauftrag angewandt wurden.

KAPITEL IV

DATEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel 23

Daten- und Informationspolitik im Rahmen von Copernicus

(1)   Die Copernicus-Daten- und -Informationspolitik für Maßnahmen, die im Rahmen von Copernicus finanziert werden, unterstützt die in Artikel 4 aufgeführten Ziele und die folgenden Ziele:

a)

Förderung der Nutzung und der Verbreitung von Copernicus-Daten und -Informationen;

b)

Stärkung der europäischen Erdbeobachtungsmärkte, insbesondere der nachgelagerten Branchen im Hinblick auf eine Steigerung von Wachstum und Beschäftigung;

c)

Steigerung der Nachhaltigkeit und Kontinuität der Bereitstellung von Copernicus-Daten und -Informationen;

d)

Unterstützung der europäischen Forschungs-, Technologie- und Innovationsgemeinschaften.

(2)   Daten von Copernicus-Missionen und Copernicus-Informationen werden auf Copernicus-Verbreitungsplattformen unter vorab festgelegten technischen Bedingungen vollständig, offen und unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wobei folgende Beschränkungen gelten:

a)

Lizenzbedingungen für Daten und Informationen Dritter;

b)

Formate, Merkmale und Mittel zur Verbreitung;

c)

Sicherheitsinteressen und Außenbeziehungen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten;

d)

Gefahr einer durch Sicherheits- oder technische Gründe bedingten Störung des Systems, das Copernicus-Daten und -Informationen erstellt;

e)

Sicherstellung eines zuverlässigen Zugangs zu Copernicus-Daten und -Informationen für europäische Nutzer.

Artikel 24

Bedingungen und Beschränkungen für den Zugang zu und die Verwendung von Copernicus-Daten und -Informationen

(1)   Unter Berücksichtigung der Daten- und Informationspolitik Dritter und unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften und Verfahren, die auf weltraumgestützte und In-situ-Infrastrukturen unter nationaler Kontrolle oder unter der Kontrolle internationaler Organisationen Anwendung finden, kann die Kommission nach Artikel 31 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes verabschieden:

a)

die Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu Copernicus-Daten und -Informationen sowie die Registrierung und die Verwendung von Copernicus-Daten und -Informationen einschließlich der Mittel zu ihrer Verbreitung;

b)

die zur Verhinderung einer Störung der Copernicus-Daten und -Informationen notwendigen spezifischen technischen Kriterien, einschließlich des prioritären Zugangs;

c)

die Kriterien und Verfahren für die Einschränkung der Aufnahme oder der Verbreitung von Copernicus-Daten und -Informationen aufgrund von entgegenstehenden Rechten.

(2)   Unter Berücksichtigung der Daten- und Informationspolitik Dritter und unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften und Verfahren, die auf weltraumgestützte und In-situ-Infrastrukturen unter nationaler Kontrolle oder unter der Kontrolle internationaler Organisationen Anwendung finden, kann die Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 30 Absatz 4 Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die technischen Spezifikationen für die Übertragung und Nutzung von Daten von Copernicus-Missionen, die an Empfangsstationen oder über spezielle Breitbandverbindungen an Stationen, die nicht Teil von Copernicus sind, übertragen werden;

b)

die technischen Spezifikationen für die Archivierung von Copernicus-Daten und -Informationen.

(3)   Im Einklang mit dieser Verordnung und den geltenden Rechten Dritter legt die Kommission die einschlägigen Lizenzbedingungen und -verfahren für Daten von Copernicus-Missionen und für Copernicus-Informationen und die Übertragung von Satellitendaten an Empfangsstationen oder über spezielle Breitbandverbindungen an Stationen, die nicht Teil von Copernicus sind, fest.

Artikel 25

Schutz von Sicherheitsinteressen

(1)   Die Kommission bewertet den Sicherheitsrahmen von Copernicus und berücksichtigt dabei die in Artikel 4 aufgeführten Ziele. Zu diesem Zweck prüft sie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, die so gestaltet werden müssen, dass sie etwaige Gefährdungen oder Bedrohungen der Interessen oder der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten vermeiden, insbesondere die Wahrung der in den Beschlüssen 2001/844/EG und 2013/488/EU niedergelegten Grundsätze sicherstellen.

(2)   Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertungsergebnisse legt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten die erforderlichen sicherheitsbezogenen technischen Spezifikationen für Copernicus fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 30 Absatz 4 erlassen.

(3)   Die Kommission kann bei der Festlegung der in Absatz 2 genannten technischen Spezifikationen des Sicherheitsrahmens von unabhängigen Sachverständigen der Mitgliedstaaten unterstützt werden.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 2 erlässt der Rat die Maßnahmen, die erforderlich sind, wenn die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch von Copernicus bereitgestellte Daten und Informationen beeinträchtigt sein könnte.

(5)   Werden EU-Verschlusssachen im Rahmen von Copernicus erstellt oder bearbeitet, so müssen alle Teilnehmer einen Schutz gewährleisten, der dem Schutz nach den Vorschriften in den Anhängen der Beschlüsse 2001/844/EG und 2013/488/EU gleichwertig ist.

KAPITEL V

VERSCHIEDENES

Artikel 26

Internationale Zusammenarbeit

(1)   Die folgenden Länder oder internationalen Organisationen können sich auf der Grundlage entsprechender Abkommen an Copernicus beteiligen:

a)

die Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, gemäß den darin festgelegten Bedingungen;

b)

Bewerberländer sowie potenzielle Bewerber gemäß den mit diesen Ländern vereinbarten Rahmenabkommen oder einem Protokoll zu einem Assoziierungsabkommen über die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen einer Beteiligung dieser Länder an Programmen der Union;

c)

die Schweizerische Eidgenossenschaft, andere nicht unter den Buchstaben a und b genannte Drittländer sowie internationale Organisationen gemäß den Übereinkünften, die die Union mit solchen Drittländern oder internationalen Organisationen nach Artikel 218 AEUV geschlossen hat und in denen die für deren Beteiligung geltenden Bedingungen und Modalitäten festgelegt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Länder oder internationalen Organisationen können finanzielle Beteiligungen oder Sachleistungen in Copernicus einbringen. Die finanziellen Beteiligungen und Sachleistungen sind als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu behandeln und gemäß den Bedingungen der mit dem jeweiligen Drittland oder der jeweiligen internationalen Organisation geschlossenen Übereinkunft zulässig.

(3)   Die internationale Koordinierung von Beobachtungssystemen und des damit verbundenen Datenaustauschs kann im Rahmen von Copernicus erfolgen, um seine globale Dimension und Komplementarität zu stärken, wobei die bestehenden internationalen Vereinbarungen und Koordinierungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Artikel 27

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der aus Copernicus finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus Copernicus erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (15) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Copernicus zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gekommen ist.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung von Copernicus ergeben, Bestimmungen enthalten, die die Kommission, den Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 28

Eigentümerschaft

(1)   Die Union ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen von Copernicus entstehen oder entwickelt werden. In diesem Sinne werden gegebenenfalls Vereinbarungen mit Dritten in Bezug auf bestehende Eigentumsrechte geschlossen.

(2)   Die Bedingungen für die Übertragung des Eigentums an die Union werden in den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen festgelegt.

(3)   Die Kommission sorgt für die optimale Nutzung der in diesem Artikel genannten Vermögenswerte; sie verwaltet insbesondere die mit Copernicus im Zusammenhang stehenden Rechte des geistigen Eigentums so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei die Notwendigkeit, die Rechte der Union am geistigen Eigentum zu schützen und zu verwerten, die Interessen aller Akteure und die Notwendigkeit einer harmonischen Entwicklung der Märkte und der neuen Technologien. Zu diesem Zweck sorgt sie dafür, dass die im Rahmen von Copernicus geschlossenen Verträge die Möglichkeit vorsehen, Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus Arbeiten im Rahmen von Copernicus ergeben, zu übertragen oder Lizenzen für diese zu erteilen.

Artikel 29

Unterstützung der Kommission

Die Kommission kann durch unabhängige Sachverständige, die verschiedenen, mit Copernicus zusammenhängenden Bereichen angehören und ein breites Spektrum von Akteuren — darunter Copernicus-Nutzer und die für Raumfahrt zuständigen nationalen Stellen — abdecken, unterstützt werden, die ihr das notwendige technische und wissenschaftliche Wissen zur Verfügung stellen und die interdisziplinäre und sektorübergreifende Dimension gewährleisten, wobei die einschlägigen bestehenden Initiativen auf Unionsebene und auf nationaler und regionaler Ebene zu berücksichtigen sind.

Artikel 30

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden „Copernicus-Ausschuss“) unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Der Copernicus-Ausschuss tritt jeweils in unterschiedlicher Zusammensetzung zusammen, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsaspekte (dann „Sicherheitsausschuss“ genannt).

(2)   Der Copernicus-Ausschuss richtet das „Nutzerforum“ als Arbeitsgruppe ein, die den Copernicus-Ausschuss im Einklang mit seiner Geschäftsordnung zu Aspekten der Nutzeranforderungen berät.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(5)   Vertreter der Stellen, die mit Aufgaben von Copernicus betraut sind, werden gegebenenfalls als Beobachter an den Arbeiten des Copernicus-Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen beteiligt.

(6)   Die von der Union geschlossenen Vereinbarungen nach Artikel 26 können gegebenenfalls die Teilnahme der Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen an den Arbeiten des Copernicus-Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen vorsehen.

(7)   Der Copernicus-Ausschuss tritt regelmäßig zusammen, vorzugsweise in jedem Quartal. Die Kommission legt in jeder Sitzung einen Bericht über die Fortschritte von Copernicus vor. Diese Berichte enthalten einen allgemeinen Überblick über Stand und Entwicklungen von Copernicus, insbesondere im Hinblick auf Risikomanagement, Kosten, Zeitplan, Leistung, Beschaffungen und die einschlägigen Empfehlungen an die Kommission.

Artikel 31

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 24 Absatz 1 wird der Kommission für die Laufzeit von Copernicus übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 24 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

(5)   Delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 24 Absatz 1 erlassen wurden, treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieser Rechtsakte an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 32

Bewertung

(1)   Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2017 nach Anhörung der einschlägigen Akteure einen Bewertungsbericht, der über die Verwirklichung der Ziele, die mit den durch Copernicus finanzierten Aufgaben angestrebt wurden, und über die Ergebnisse und Auswirkungen, den Mehrwert für Europa und die Effizienz des Ressourceneinsatzes Aufschluss gibt. Die Bewertung erstreckt sich auf folgende Aspekte: die Frage, ob alle Ziele weiterhin relevant sind, den Beitrag der Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 4 beschriebenen Ziele, die Leistung der Organisationsstruktur und den Anwendungsbereich der eingeführten Dienste. Die Bewertung umfasst eine Einschätzung einer möglichen Einbeziehung einschlägiger europäischer Agenturen (einschließlich der Agentur für das Europäische GNSS); gegebenenfalls werden einschlägige Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Bei der Bewertung werden insbesondere die Auswirkungen der Copernicus-Daten- und -Informationspolitik auf Akteure und nachgelagerte Nutzer sowie der Einfluss auf Unternehmen und auf nationale und private Investitionen in Erdbeobachtungsinfrastrukturen beurteilt.

(2)   Die Kommission führt die in Absatz 1 genannte Bewertung in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern durch, und die Copernicus-Nutzer untersuchen die Wirksamkeit und Effizienz von Copernicus sowie dessen Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen das Ergebnis dieser Bewertungen und schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor.

(3)   Wenn notwendig, können die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Unterstützung unabhängiger Einrichtungen eine Bewertung der Methoden zur Durchführung der Vorhaben sowie der Auswirkungen ihrer Durchführung vornehmen, um zu beurteilen, ob die vorgegebenen Ziele, auch in Bezug auf den Umweltschutz, erreicht wurden.

(4)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, eine spezifische Bewertung der Maßnahmen und der damit zusammenhängenden und im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben vorzunehmen oder ihr gegebenenfalls die für eine Bewertung dieser Vorhaben notwendigen Informationen und die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen.

Artikel 33

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 wird aufgehoben.

(2)   Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 getroffene Maßnahmen bleiben in Kraft.

(3)   Verweise auf die aufgehobene Verordnung (EU) Nr. 911/2010 gelten gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Stellungnahme vom 16. Oktober 2013.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. März 2014.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276, vom 20.10.2010, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(5)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108,vom 25.4.2007, S. 1).

(6)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345, vom 31.12.2003, S. 90).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347, vom 20.12.2013, S. 104).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, vom 26.10.2012, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) durch die Festlegung von Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und von Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste (ABl. L 309, vom 19.11.2013, S. 1).

(10)  Beschluss 2001/844/EG,EGKS,Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317, vom 3.12.2001, S. 1).

(11)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274, vom 15.10.2013, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  ABl. C 373, vom 20.12.2013, S. 1.

(14)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(15)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292, vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

Entsprechungstabelle nach Artikel 33

Verordnung (EU) Nr. 911/2010

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2, 5, 6 und 7

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4, 9, 10, 11, 13 und 26

Artikel 5

Artikel 5, 9, 11 und 13

Artikel 6

Artikel 14 bis 22

Artikel 7

Artikel 9 und 26

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 23, 24 und 25

Artikel 10

Artikel 24 und 31

Artikel 11

Artikel 31

Artikel 12

Artikel 31

Artikel 13

Artikel 23, 24 und 25

Artikel 14

Artikel 4 und 32

Artikel 15

Artikel 9 und 12

Artikel 16

Artikel 30

Artikel 17

Artikel 30

Artikel 18

Artikel 27

Artikel 19

Artikel 34

Anhang

Artikel 4