31997R0894

Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände

Amtsblatt Nr. L 132 vom 23/05/1997 S. 0001 - 0027


VERORDNUNG (EG) Nr. 894/97 DES RATES vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (3) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Um den Schutz der biologischen Meeresschätze und eine ausgewogene Nutzung der Fischbestände im Interesse der Fischer wie auch der Verbraucher sicherzustellen, müssen technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände festgelegt werden, mit denen unter anderem Maschenöffnung, Beifangmengen und zulässige Fischgrößen sowie Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten oder Zeiten oder bei Verwendung von bestimmtem Fanggerät festgesetzt werden.

(3) Es muß das rechte Maß gefunden werden zwischen der Anpassung der technischen Maßnahmen an die verschiedenen Formen der Fischerei und der erforderlichen Einheitlichkeit der Vorschriften, die ihre Anwendung erleichtert.

(4) In diese Verordnung sind die Regeln für die Ausübung der Fischerei im Skagerrak und Kattegat aufzunehmen, über die sich die Gemeinschaft, Norwegen und Schweden geeinigt haben. Aufgrund von wissenschaftlichen Gutachten müssen ferner bestimmte Fangtätigkeiten im Skagerrak und Kattegat saisonal eingeschränkt werden.

(5) Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Fischfang in der Ostsee müssen durch die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee und den Belten erlassen werden.

(6) Der derzeitige Umfang der Rückwürfe stellt eine Verschwendung von Ressourcen dar, die nicht hingenommen werden kann. Das Verbot von Fangtätigkeiten mit unzureichend selektiven Verfahren oder in Gebieten mit starker Konzentration von Jungfischen sowie die Erhöhung der Maschenöffnungen und das Verbot von Maschinen oder Geräten, die zu der Praxis der Rückwürfe beitragen, sind ein erster Schritt auf dem Weg zur endgültigen Abschaffung von Fangtechniken, die mit der Erhaltung und vernünftigen Nutzung der Bestände unvereinbar sind. Um die Rückwürfe möglichst gering zu halten, ist eine konsequente Regelung der Bewirtschaftung der Ressourcen erforderlich.

(7) Die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten sollte ebenso wie die Begriffe "Beifänge" und "geschützte Arten" definiert werden.

(8) Wiederholte Versuche haben gezeigt, daß der Einsatz von quadratmaschigen Netzblättern im oberen Teil des Schleppnetzes einen erheblichen Beitrag zur Verringerung der Fänge an untermaßigen Fischen leisten können.

(9) Die Industriefischerei ist eine langfristig ausgeübte Tätigkeit; folglich müssen auch die Fangbedingungen für diese Fischerei langfristig gelten.

(10) Der Fang einiger zur Verarbeitung zu Fischmehl oder Fischöl bestimmter Arten kann mit einer abweichenden Maschenweite erfolgen, sofern sich diese Fangtätigkeiten nicht negativ auf andere Grundfischbestände, insbesondere Kabeljau und Schellfisch, auswirken.

(11) Es besteht die Tendenz, Stell-, Verwickel- und Trammelnetze mit immer kleineren Maschenöffnungen einzusetzen, was bei den Zielarten der betreffenden Fischereien zu einem Anstieg der Sterblichkeitsrate der Jungfische führt.

(12) Dieser Tendenz muß Einhalt geboten werden, und für stationäre Fanggeräte wie Stellnetze, Verwickel- und Trammelnetze sind Maschenöffnungen vorzuschreiben, die eine der Zielart oder den Zielartgruppen entsprechende Selektivität gewährleisten.

(13) Die biologischen Parameter für die betreffenden Arten sind in den verschiedenen geographischen Gebieten unterschiedlich. Aufgrund dieser Unterschiede ist es gerechtfertigt, in diesen Gebieten unterschiedliche Maßnahmen zu treffen.

(14) Damit die Fischer genügend Zeit haben, die derzeitigen Fanggeräte den neuen Anforderungen anzupassen, ist eine ausreichende Übergangszeit vorzusehen.

(15) Es sollte festgelegt werden, wie die Größe von Krebstieren und Weichtieren zu messen ist.

(16) Für die Fischerei innerhalb der Zwölfmeilenzone sollten durchsetzbare Vorschriften erlassen werden.

(17) Zu diesem Zweck sollte in den Küstengebieten der Mitgliedstaaten ein Schutz für Aufwuchsgebiete vorgesehen werden, der den spezifischen biologischen Bedingungen dieser Gebiete Rechnung trägt.

(18) Werden Ringwaden zur Fischerei auf Thunfische und andere in der Nähe von Meeressäugetieren oder gemeinsam mit diesen auftretenden Arten eingesetzt, so kann dies zum Fang und zum unnötigen Tod dieser Säugetiere führen.

(19) Ringwaden lassen sich wirksam zum ausschließlichen Fang von Zielarten einsetzen, wenn sie richtig und verantwortungsbewußt verwendet werden, so daß sie keine Gefahr für die Erhaltung von Meeressäugetieren darstellen.

(20) Die Vollversammlung der Vereinten Nationen hat am 22. Dezember 1989 die Resolution 44/225 über die Fischerei mit großen Hochsee-Treibnetzen und ihre Folgen für die biologischen Ressourcen der Ozeane und Meere verabschiedet.

(21) Der Rat hat mit dem Beschluß 82/72/EWG (4) das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen) genehmigt.

(22) Die Gemeinschaft ist Unterzeichner der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen, die alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft zur Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Hochseeressourcen verpflichtet.

(23) Die unkontrollierte Ausdehnung und Zunahme der Fangtätigkeiten mit Treibnetzen kann sich sehr negativ auswirken, indem sie zu einer Erhöhung des Fischereiaufwands und der Beifänge an Nichtzielarten führt. Daher ist es angezeigt, die Fischereitätigkeit mit Treibnetzen zu regeln.

(24) Um die wissenschaftliche Forschung nicht zu behindern, sollte diese Verordnung nicht für Einsätze gelten, die, sei es auch nur gelegentlich, im Rahmen von Forschungsvorhaben durchgeführt werden müssen.

(25) Bei einer ernsten Bedrohung der zu erhaltenden Bestände sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, vorläufige Maßnahmen zu treffen.

(26) Zusätzliche einzelstaatliche Maßnahmen mit ausschließlich lokalem Geltungsbereich sollten durch die Verabschiedung dieser Verordnung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

(27) Derartige Maßnahmen können daher fortbestehen oder erlassen werden, müssen aber von der Kommission daraufhin geprüft werden, ob sie mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen und mit der gemeinsamen Fischereipolitik in Einklang stehen.

(28) Diese Verordnung sollte bestimmte einzelstaatliche Maßnahmen, die über die hier festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, unberührt lassen.

(29) Es kann sich als notwendig erweisen, neue Erhaltungsmaßnahmen und Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen. Dies sollte nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (5) geschehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Abgrenzung der Gebiete

(1) Diese Verordnung gilt, sofern Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 10 Absatz 17 und Artikel 11 Absatz 3 nichts anderes bestimmen, für den Fang und das Anlanden von Fischereiressourcen in sämtlichen Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen und in einer der folgenden Regionen liegen:

Region 1

Alle Gewässer nördlich und westlich von einer Linie, die von einem Punkt 48° nördlicher Breite, 18° westlicher Länge genau nördlich bis 60° nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 5° westlicher Länge, von dort genau nördlich bis 60° 30' nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 4° westlicher Länge, von dort genau nördlich bis 64° nördlicher Breite und von dort genau östlich zur norwegischen Küste verläuft.

Region 2

Alle Gewässer nördlich 48° nördlicher Breite, ausschließlich der Gewässer der Region 1 und der ICES-Abteilungen III b, III c und III d.

Region 3

Alle Gewässer in den ICES-Teilgebieten VIII und IX.

Region 4

Alle Gewässer im ICES-Teilgebiet X.

Region 5

Alle in dem Teil des Mittel- und Ostatlantik gelegenen Gewässer, die die Abteilungen 34.1.1, 34.1.2, 34.1.3 und das Untergebiet 34.2.0 der Fischereizone 34 der FAO - Region COPACE - umfassen, jedoch mit Ausnahme der der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens unterstehenden Gewässer um die Kanarischen Inseln.

Region 6

Alle Gewässer vor den Küsten des französischen Departements Guyana.

Region 7

Alle Gewässer vor den Küsten der französischen Departements Martinique und Guadeloupe.

Region 8

Alle Gewässer vor den Küsten des französischen Departements Réunion.

(2) Die in dieser Verordnung mit den Abkürzungen "NAFO", "ICES" und "FAO" bezeichneten geographischen Gebiete sind die von der Nordwestatlantischen Fischereiorganisation bzw. dem Internationalen Rat für Meeresforschung bzw. der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen festgelegten Gebiete. Sie sind, vorbehaltlich späterer Änderungen, in der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluß des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (6) und in den Mitteilungen der Kommission Nrn. 85/C 335/02 (7) und 85/C 347/05 (8) beschrieben.

(3) Die Regionen nach Absatz 1 können, insbesondere ausgehend von den Definitionen in Absatz 2, nach dem Verfahren des Artikels 18 in geographische Gebiete unterteilt werden.

(4) Unbeschadet von Absatz 2 wird im Sinne dieser Verordnung das Kattegat im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie vom Kap Hasenøre bis Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt.

Das Skagerrak wird im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tislarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt.

(5) Unbeschadet von Absatz 2 umfaßt im Sinne dieser Verordnung die Nordsee das ICES-Teilgebiet IV, den anschließenden Teil der ICES-Abteilung II a südlich 64° nördlicher Breite sowie den Teil der ICES-Abteilung III a, der nicht unter die in Absatz 4 gegebene Definition des Skagerrak fällt.

TITEL I NETZE UND VORSCHRIFTEN FÜR IHRE VERWENDUNG

Artikel 2 Mindestmaschenöffnungen

(1) Für alle Regionen und geographischen Gebiete nach Anhang I und - soweit vorgesehen - den entsprechenden Zeitraum sowie die entsprechende Motorstärke ist es verboten, Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Zugnetze zu verwenden, es sei denn, deren Maschenöffnung in dem Teil des Netzes, der die engste Maschenöffnung aufweist, ist mindestens ebenso weit wie eine der in Anhang I aufgeführten Mindestmaschenöffnungen, die als Bezugsmindestmaschenöffnung bezeichnet werden, und der mit diesem Netz getätigte und an Bord behaltene Fang umfaßt:

- einen Anteil zulässiger Zielarten, der mindestens dem in Anhang I für die Bezugsmindestmaschenöffnung festgelegten Anteil entspricht;

- einen Anteil geschützter Arten, der nicht höher ist als der in Anhang I für die Bezugsmindestmaschenöffnung festgelegte Anteil.

Abweichend von Unterabsatz 1 können zur Berechnung des Mindestanteils an Zielarten die Mengen aller gefangenen Zielarten zusammengefaßt werden, sofern

- es sich um Zielarten handelt, für die der Hoechstanteil an geschützten Arten 10 % beträgt;

- es sich um Zielarten handelt, für die die Bezugsmindestmaschenöffnung gleich oder geringer als die Maschenöffnung des verwendeten Netzes ist;

- der Gesamtanteil aller geschützten Arten zusammen nicht mehr als 10 % des Gesamtgewichts aller Zielarten zusammen beträgt.

Im Sinne dieser Verordnung sind geschützte Arten die Arten, für die in Anhang II eine Mindestgröße festgelegt ist oder die dort für die betreffende Region mit einem Sternchen versehen sind.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Absätze 2 bis 9.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Dredgen. Allerdings ist es verboten, mehr als 10 % an geschützten Arten an Bord zu haben oder anzulanden, wenn mit Dredgen gefischt wird.

(3) Die in Anhang I genannten Anteile werden als Gewichtsanteile am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Fische, Krebstiere und Weichtiere berechnet, wobei umgeladene Mengen zu berücksichtigen sind.

Bei der Sandaalfischerei mit Netzen, deren Maschen enger als 16 mm sind, können unbeschadet des Unterabsatzes 1 die Anteile vor dem Sortieren gemessen werden. Diese Vorschrift gilt nicht für das Skagerrak und das Kattegat.

Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Vorschriften für die Probenahme können nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen werden.

(4) Das Sortieren hat unmittelbar nach dem Einholen der Fänge zu erfolgen. Die Fänge geschützter Arten, welche die in Anhang I festgesetzten Prozentsätze übersteigen, müssen unverzüglich wieder über Bord geworfen werden.

(5) Wurden Fänge während ein und derselben Fahrt mit verschiedenen Netzen unterschiedlicher Maschenöffnung oder in verschiedenen Regionen oder geographischen Gebieten oder aber unter unterschiedlichen zusätzlichen Bedingungen (etwa unterschiedliche Zeiträume) eingebracht und bedeuten diese unterschiedlichen Fangbedingungen eine Änderung der Bezugsmindestmaschenöffnung (mit den entsprechenden Anteilen) nach Anhang I, so werden die Anteile für jeden einzelnen Teilfang berechnet, der unter der jeweiligen Bedingung eingebracht wurde.

Es wird davon ausgegangen, daß sämtliche Fänge mit dem Netz mit der kleinsten Maschenöffnung an Bord eingebracht worden sind, es sei denn, aus dem Fischereilogbuch, das nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (9) und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen geführt wird, geht etwas anderes hervor.

(6) Die Fänge werden als Lebendgewicht geschätzt.

Im Sinne dieses Artikels wird das Äquivalent des Gewichts ganzer Kaisergranate ermittelt, indem das Gewicht der Kaisergranatschwänze mit 3 multipliziert wird.

(7) Netze mit kleineren Maschenöffnungen als das nach Absatz 1 verwendete Netz dürfen sich nicht an Bord befinden, es sei denn, sie sind sachgemäß derartig festgezurrt und verstaut, daß sie nicht ohne weiteres benutzt werden können. Nähere Vorschriften für das Verstauen von Fanggeräten können nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen werden.

(8) Die Motorstärke ist die am Schwungrad abgegebene höchste Dauerleistung einer Maschine, die auf mechanische, elektrische, hydraulische oder andere Weise als Schiffsantrieb dienen kann. Ist jedoch im Motor eine Untersetzung eingebaut, so wird die Leistung am Getriebeabgabeflansch gemessen.

Die vom Motor angetriebenen Hilfsmaschinen werden von der Gesamtleistung nicht abgezogen.

Die Motorstärke wird in Kilowatt (kW) ausgedrückt.

Die Dauerleistung wird in Übereinstimmung mit den Anforderungen bestimmt, die die Internationale Standardisierungs-Organisation in ihrer empfohlenen Internationalen Norm ISO 3046/1, 2. Auflage, Oktober 1981, erlassen hat.

Notwendige Änderungen zur Anpassung der in Unterabsatz 4 genannten Anforderungen an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 18 beschlossen.

(9) Es ist untersagt, Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Zugnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 90 mm oder mehr an Bord mitzuführen oder zu verwenden, die zumindest im Umfang des eigentlichen Steerts ausschließlich der Verbindungsstellen und Laschverstärkungen mehr als 100 Maschen aufweisen.

Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr können in der oberen Hälfte des Steerts mit einem Teil (Scherbrett oder Fenster) aus Netztuch mit Quadratmaschen versehen werden, der an den Verbindungsstellen oder den Laschverstärkungen befestigt ist und eine Maschenöffnung von 90 mm oder mehr aufweist.

Unter "Netztuch mit Quadratmaschen" ist ein Teil zu verstehen, das so angeschlagen ist, daß die AB-Richtungen der Maschen, die dieses Netzblatt bilden, in der einen Richtung parallel zu der Längsachse des eigentlichen Steerts und in der anderen Richtung im rechten Winkel zu dieser Längsachse verlaufen. Die AB-Richtung ist die Richtung parallel zu der geraden Linie, die die Seiten aneinandergrenzender Maschen bilden.

(10) a) Stellnetze, Verwickelnetze und Trammelnetze, deren Maschenöffnungen keiner der in den Anhängen V oder VI aufgeführten Kategorien entsprechen, sind verboten und dürfen nicht an Bord von Fischereifahrzeugen mitgeführt werden. Im Fall von Trammelnetzen entspricht die Maschenöffnung im Sinne dieser Verordnung der Maschenöffnung des Netzteils mit der kleinsten Maschenöffnung.

b) Wurden Fänge in den Regionen 1 und/oder 2 von Fischereifahrzeugen mit Stellnetzen, Verwickelnetzen und/oder Trammelnetzen mit Maschenöffnungen getätigt, die einer der in Anhang V festgelegten Kategorien entsprechen, so muß der Anteil der in Lebendgewicht ausgedrückten an Bord behaltenen Mengen einer oder mehrerer Arten oder Artengruppen, die für die entsprechende Maschenöffnung aufgeführt sind, mindestens 70 % der Fänge betragen.

c) Wurden Fänge in Region 3 von Fischereifahrzeugen mit Stellnetzen, Verwickelnetzen und/oder Trammelnetzen mit Maschenöffnungen getätigt, die einer der in Anhang VI festgelegten Kategorien entsprechen, so muß der Anteil der in Lebendgewicht ausgedrückten an Bord behaltenen Mengen einer oder mehrerer Arten oder Artengruppen, die für die entsprechende Maschenöffnungskategorie aufgeführt sind, mindestens 70 % der Fänge betragen.

d) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

i) "Stellnetze oder Verwickelnetze" Netze bestehend aus einer einfachen Netzwand, die am Meeresboden verankert werden;

ii) "Trammelnetze" Netze bestehend aus zwei oder mehreren Netzwänden, die parallel zueinander an einer einzigen Schwimmerleine befestigt und am Meeresboden verankert werden.

e) Die Buchstaben a), b), c) und d) gelten nicht für den Fang von Salmoniden und Kieferlosen.

Die Durchführungsverordnungen zu diesem Absatz, einschließlich der Größe der Maschenöffnungen, werden bis spätestens 31. Dezember 1997 nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt.

Artikel 3 Bestimmung der Maschenöffnung

Die technischen Vorschriften zur Bestimmung der Maschenöffnung werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

Artikel 4 Netzzubehör

Das Anbringen von Vorrichtungen, durch die die Maschen in irgendeinem Teil eines Netzes verstopft oder praktisch verkleinert werden können, ist untersagt.

Diese Bestimmung schließt jedoch nicht die Verwendung bestimmter Vorrichtungen aus, deren Liste und technische Einzelheiten nach dem Verfahren des Artikels 18 erstellt werden.

TITEL II MINDESTGRÖSSE VON FISCHEN, KREBSTIEREN UND WEICHTIEREN

Artikel 5

(1) Fische, Krebstiere oder Weichtiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die Mindestgröße, die in den Anhängen II und III für die entsprechende Art und die betreffende Region bzw. das betreffende geographische Gebiet - sofern angegeben - festgesetzt ist. Sind mehrere Methoden zur Messung der Mindestgröße zulässig, so gilt diese bei Fischen, Krebstieren und Weichtieren als erreicht, wenn mindestens eine der festgestellten Abmessungen über dem entsprechenden Mindestmaß liegt.

(2) a) Die Größe eines Fisches wird von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

b) Die Größe von Kaisergranat und Hummer mißt man, wie in Anhang IV veranschaulicht,

- parallel zu der Mittellinie von der Basis eines Augenstils bis zum äußeren Rand des Panzers (Länge des Panzers),

- von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten (Gesamtlänge).

Abgetrennte Kaisergranatschwänze werden vom vorderen Rand des ersten vorhandenen Schwanzsegments bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten, gemessen. Der Schwanz wird flachliegend in ungestrecktem Zustand gemessen.

c) Zur Bestimmung der Größe von Taschenkrebsen mißt man, wie in Anhang IV veranschaulicht,

- die Länge des Panzers entlang der Mittellinie von der Stelle zwischen den Augen bis zum äußersten Rand des Panzers,

- die größte Breite des Panzers senkrecht zu der Mittellinie des Panzers,

- die Gesamtlänge der beiden Endsegmente eines der Scherenbeine.

d) Die Größe von Seespinnen wird, wie in Anhang IV veranschaulicht, entlang der Mittellinie vom Rand des Panzers zwischen den Rostren bis zum hinteren Rand des Panzers gemessen.

e) Die Größe von zweischaligen Weichtieren wird, wie in Anhang IV veranschaulicht, entlang der größten Abmessung der Muschel gemessen.

f) Die Größe von Kopffüßern wird entlang der dorsalen Mittellinie von der hinteren Spitze des Mantels bis zum vorderen Rand des Mantels bei Kalmaren und Tintenfischen bzw. bis zur Höhe der Augen bei Kraken gemessen.

(3) Untermaßige Fische, Krebstiere und Weichtiere dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht

a) für Fänge geschützter Arten, die entsprechend den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 eingebracht und nicht von den zulässigen Zielarten getrennt wurden und die nicht für den Nahrungsverbrauch verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden;

b) bis zu einer Grenze von 10 % des Gewichts der Gesamtfangmenge der nachstehend genannten Arten für

- in einem beliebigen geographischen Gebiet gefangenen Hering;

- in der Nordsee gefangene Makrelen;

- im Skagerrak oder Kattegat gefangene Tiere der in den Anhängen II und III aufgeführten Arten;

c) für Stöcker (Trachurus spp.), Makrelen (Scomber spp.) und Sardellen (Engraulis encrasicholus), die als lebende Köder verwendet werden sollen.

Der Anteil der untermaßigen Fische, Krebstiere und Weichtiere wird nach Artikel 2 Absätze 3 bis 6 berechnet.

(4) Es ist untersagt, vom Körper getrennte Schwänze oder Scheren von Hummern anzulanden, die in den Regionen oder geographischen Gebieten nach Anhang III, in denen für Hummer eine Mindestgröße festgelegt ist, gefangen wurden.

Es dürfen nur ganze Kamm-Muscheln (Pecten spp.) angelandet werden.

(5) Die Mindestgrößen für Arten, die in Anhang II oder Anhang III durch ein Sternchen gekennzeichnet sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt.

TITEL III FANGVERBOTE

Artikel 6 Lachs und Meerforelle

(1) Lachs und Meerforelle dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen, wenn sie gefangen werden:

a) in den Gewässern außerhalb einer 12-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien der Mitgliedstaaten, in den Regionen 1, 2, 3 und 4;

b) abweichend von Artikel 1 Absatz 1 außerhalb der der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehenden Gewässer in den Regionen 1, 2, 3 und 4;

c) mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetzen mit Maschenöffnungen unter 70 mm.

(2) Im Skagerrak und Kattegat ist die Fischerei auf Lachs und Meerforelle außerhalb einer von den Basislinien an gemessenen 4-Meilen-Zone untersagt.

Artikel 7 Hering

(1) Der Heringsfang ist jedes Jahr vom 15. August bis zum 30. September in dem geographischen Gebiet verboten, das von einer Linie begrenzt wird, die die folgenden Punkte verbindet:

- Butt of Lewis,

- Cape Wrath,

- 58° 55' nördlicher Breite, 05° 00' westlicher Länge,

- 58° 55' nördlicher Breite, 07° 10' westlicher Länge,

- 58° 20' nördlicher Breite, 08° 20' westlicher Länge,

- 57° 40' nördlicher Breite, 08° 20' westlicher Länge,

- den Punkt der Westküste der Insel North Uist bei 57° 40' nördlicher Breite, von dort entlang der Nordküste dieser Insel bis zum Punkt 57° 40' 36" nördlicher Breite und 7° 20' 39" westlicher Länge,

- 57° 50' 03" nördlicher Breite und 07° 08' 06" westlicher Länge,

- dann entlang der Westküste der Insel Lewis in nordöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt (Butt of Lewis).

(2) Es ist untersagt, einen Anteil an Hering an Bord zu haben, der 5 % des Gesamtgewichts aller an Bord befindlichen Fische, Krebstiere und Weichtiere, die während des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums in diesem Gebiet gefangen wurden, übersteigt. Der Anteil wird nach Artikel 2 Absätze 3 bis 6 berechnet.

(3) Der Heringsfang ist vom 1. Juli bis zum 31. Oktober in dem Gebiet verboten, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- Westküste Dänemarks bei 55° 30' nördlicher Breite,

- 55° 30' nördlicher Breite, 7° 00' östlicher Länge,

- 57° 00' nördlicher Breite, 7° 00' östlicher Länge,

- Westküste Dänemarks bei 57° 00' nördlicher Breite.

(4) Der Heringsfang ist im Gebiet zwischen 6 und 12 Meilen vor der Ostküste des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien zwischen den Breitengraden 54° 10' Nord und 54° 45' Nord in der Zeit vom 15. August bis zum 30. September und zwischen den Breitengraden 55° 30' Nord und 55° 45' Nord in der Zeit vom 15. August bis zum 15. September verboten.

(5) Der Heringsfang ist ganzjährig verboten in der Irischen See (ICES-Abteilung VII a) innerhalb des Seegebiets zwischen den Westküsten Schottlands, Englands und Wales und einer von den Basislinien dieser Küsten gemessenen 12-Meilen-Zone, die im Süden durch den Breitengrad 53° 20' Nord und im Nordwesten durch eine Linie zwischen Mull of Galloway (Schottland) und der Spitze von Ayre (Isle of Man) begrenzt wird.

(6) Der Heringsfang ist vom 21. September bis zum 31. Dezember in den Teilen der Irischen See (ICES-Abteilung VII a) verboten, die durch folgende Koordinaten begrenzt werden:

a) - Ostküste der Insel Man bei 54° 20' nördlicher Breite,

- 54° 20' nördlicher Breite, 3° 40' westlicher Länge,

- 53° 50' nördlicher Breite, 3° 50' westlicher Länge,

- 53° 50' nördlicher Breite, 4° 50' westlicher Länge,

- Südwestküste der Insel Man bei 4° 50' westlicher Länge;

b) - Ostküste Nordirlands bei 54° 15' nördlicher Breite,

- 54° 15' nördlicher Breite, 5° 15' westlicher Länge,

- 53° 50' nördlicher Breite, 5° 50' westlicher Länge,

- Ostküste Irlands bei 53° 50' nördlicher Breite.

Der Heringsfang ist ganzjährig verboten in der Logan Bay (definiert als die Gewässer östlich der Linie zwischen Mull of Logan, 54° 44' nördlicher Breite und 4° 59' westlicher Länge, und Laggantalluch Head, 54° 41' nördlicher Breite und 4° 58' westlicher Länge).

(7) Unbeschadet von Absatz 6 dürfen Schiffe, deren Länge 12,2 m nicht überschreitet und die in Häfen an der Ostküste Irlands und Nordirlands zwischen 53° 00' und 55° 00' nördlicher Breite registriert sind, in dem in Absatz 6 Buchstabe b) genannten Verbotsgebiet den Heringsfang ausüben. Die einzig erlaubte Fangmethode ist der Fang mit Stellnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 54 mm.

(8) Der Heringsfang ist in dem Seegebiet nordöstlich der Linie zwischen Mull of Kintyre und Corsewall Point vom 1. Januar bis zum 30. April verboten.

(9) Die in diesem Artikel genannten Gebiete und Zeiträume können nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.

Artikel 8 Sprotte

(1) Der Sprottenfang mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung unter 32 mm ist im Skagerrak und Kattegat ganzjährig verboten.

(2) Der Sprottenfang ist verboten

a) vom 1. Juli bis zum 31. Oktober in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- Westküste Dänemarks bei 55° 30' nördlicher Breite,

- 55° 30' nördlicher Breite, 7° 00' östlicher Länge,

- 57° 00' nördlicher Breite, 7° 00' östlicher Länge,

- Westküste Dänemarks bei 57° 00' nördlicher Breite;

b) im statistischen Rechteck ICES 39 E 8 vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember. Im Sinne dieser Verordnung wird dieses ICES-Rechteck durch eine Linie begrenzt, die von der englischen Ostküste genau nach Osten auf 55° 00' nördlicher Breite bis 1° 00' westlicher Länge verläuft, dann genau nach Norden bis 55° 30' nördlicher Breite und dann genau nach Westen bis zur englischen Küste;

c) in den inneren Teilen des Moray Firth westlich 3° 30' westlicher Länge und in den inneren Teilen des Firth of Forth westlich 30° 00' westlicher Länge vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.

Artikel 9 Makrele

(1) Es ist untersagt, Makrelen an Bord zu behalten, die in einem geographischen Gebiet gefischt worden sind, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- südliche Küste Englands bei 2° 00' westlicher Länge,

- 49° 30' nördlicher Breite, 2° 00' westlicher Länge,

- 49° 30' nördlicher Breite, 7° 00' westlicher Länge,

- 52° 00' nördlicher Breite, 7° 00' westlicher Länge,

- westliche Küste von Wales bei 52° 00' nördlicher Breite,

es sei denn, das Gewicht der Makrelen beträgt nicht mehr als 15 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen und anderen Arten, die in diesem Gebiet gefangen worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht

a) für Schiffe, die Kiemennetze oder Handleinen benutzen;

b) für Schiffe, die Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Zugnetze benutzen, wenn sich an Bord eine - auf das Gesamtgewicht aller an Bord befindlichen Arten bezogene - Mindestmenge von 75 %

- Kaisergranat befindet, sofern diese Schiffe Netze benutzen, deren Maschenöffnung für die betreffenden Regionen oder geographischen Gebiete in Anhang I festgelegt ist;

- Kaisergranat und in Anhang II aufgeführter Arten befindet, sofern diese Schiffe Netze benutzen, deren Maschenöffnung für diese Arten und die betreffenden Regionen oder geographischen Gebiete in Anhang I festgelegt ist;

c) für Schiffe, die dieses Gebiet durchqueren, sofern sämtliche Fanggeräte nach den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 7 verstaut sind;

d) für Schiffe, die nicht für den Fischfang ausgerüstet sind und auf die Makrelen umgeladen werden.

(3) Sämtliche an Bord befindlichen Makrelen gelten als in dem in Absatz 1 definierten Gebiet gefangen, mit Ausnahme derjenigen, die sich laut einer entsprechend der nachstehenden Unterabsätze abgegebenen Erklärung bereits an Bord befanden, bevor das Schiff in dieses Gebiet eingefahren ist.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der zum Fischen in dieses Gebiet einfahren möchte und der Makrelen an Bord seines Schiffes hat, muß die Kontrollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Fischereizone er fischen möchte, über den voraussichtlichen Zeitpunkt und Ort seiner Ankunft in diesem Gebiet unterrichten. Diese Unterrichtung muß frühestens 36 Stunden und spätestens 24 Stunden vor Einfahrt des Fischereifahrzeugs in dieses Gebiet erfolgen.

Bei der Einfahrt in dieses Gebiet muß er die zuständige Kontrollbehörde über die Makrelenmengen unterrichten, die sich an Bord befinden und die in das Fischereilogbuch eingetragen worden sind. Der Kapitän kann aufgefordert werden, sein Fischereilogbuch und die an Bord befindlichen Fänge zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, die von der zuständigen Kontrollbehörde festzulegen sind, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung muß jedoch innerhalb von sechs Stunden, nachdem die Kontrollbehörde die Benachrichtigung über die an Bord befindlichen Makrelenmengen erhalten hat, und möglichst nahe am Ort der Einfahrt in dieses Gebiet erfolgen.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der zum Umladen von Makrelen auf sein Schiff in dieses Gebiet einfahren will, muß die Kontrollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Fischereizone das Umladen stattfinden soll, über den vorgesehenen Zeitpunkt und Ort des Umladens unterrichten. Diese Unterrichtung muß frühestens 36 Stunden und spätestens 24 Stunden vor dem Beginn des Umladens erfolgen. Unmittelbar nach Beendigung des Umladens muß der Kapitän die zuständige Kontrollbehörde über die auf sein Schiff umgeladenen Makrelenmengen unterrichten.

Die zuständigen Kontrollbehörden sind:

- für Frankreich:

Mimer, Fernschreiben: Paris 25 08 23;

- für Irland:

Department of Marine, Fernschreiben: Dublin 91798 MRNE;

- für das Vereinigte Königreich:

Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, Fernschreiben: London 21 27 4.

Die Bestimmungen dieses Absatzes dürfen nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder das in einem Mitgliedstaat registriert ist, dem keine Makrelenquote an dem in diesem Gebiet vorkommenden Bestand zusteht oder dessen Quote ausgeschöpft ist, Makrelen an Bord haben darf, es sei denn, es handelt sich um Beifänge, die mit den Fängen von Stöcker und Sardinen gemischt sind, und die Makrelen machen nicht mehr als 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen-, Stöcker- und Sardinenfänge aus, oder der Kapitän kann nachweisen, daß diese Makrelenfänge aus einem anderen Bestand stammen.

TITEL IV EINSCHRÄNKUNG BESTIMMTER FANGTÄTIGKEITEN

Artikel 10 Eingeschränkte Verwendung bestimmter Fischereifahrzeuge und -geräte für den Fang bestimmter Arten zu bestimmten Zeiten und in bestimmten geographischen Gebieten

(1) Es ist untersagt, Ringwaden zu verwenden

a) für den Heringsfang in den ICES-Abteilungen VII g bis k und in dem wie folgt abgegrenzten geographischen Gebiet:

- im Norden durch den Breitenkreis 52° 30' Nord,

- im Süden durch den Breitenkreis 52° Nord,

- im Westen durch die Küste Irlands,

- im Osten durch die Küste des Vereinigten Königreichs;

b) für den Fang der in Anhang II für die betreffende Region oder das betreffende geographische Gebiet aufgeführten Arten.

Wird mit Ringwaden gefischt, so ist es untersagt,

- einen Gewichtsanteil an den in Anhang II aufgeführten Arten von mehr als 5 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Fische, Krebstiere und Weichtiere und

- bei Fangtätigkeit in dem in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich beschriebenen Gebiet einen Gewichtsanteil an Hering von mehr als 5 % der an Bord befindlichen Fische, Krebstiere und Weichtiere

an Bord zu haben.

Die Anteile werden nach Artikel 2 Absätze 3 bis 6 berechnet.

(2) a) Fischereifahrzeuge dürfen keine Baumkurren an Bord haben oder benutzen, deren Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 24 m übersteigt oder die auf über 24 m ausgezogen werden können.

b) im Kattegat ist die Verwendung von Baumkurren untersagt.

(3) a) Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als 8 m dürfen innerhalb der Zwölfmeilenzone vor den Küsten Frankreichs nördlich 51° 00' nördlicher Breite, Belgiens, der Niederlande, Deutschlands und Westdänemarks bis zum Leuchtturm Hirtshals, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien aus, nicht mit Baumkurren oder Scherbrettnetzen fischen.

In der Zeit vom 1. April bis zum 30. September wird das vorstehend genannte Gebiet so erweitert, daß es das durch folgende Koordinaten begrenzte geographische Gebiet umfaßt:

- westliche Küste von Dänemark 57° 00' nördlicher Breite,

- 57° 00' nördlicher Breite, 7° 15' östlicher Länge,

- 55° 00' nördlicher Breite, 7° 15' östlicher Länge,

- 55° 00' nördlicher Breite, 7° 00' östlicher Länge,

- 54° 30' nördlicher Breite, 7° 00' östlicher Länge,

- 54° 30' nördlicher Breite, 7° 30' östlicher Länge,

- 54° 00' nördlicher Breite, 7° 30' östlicher Länge,

- 54° 00' nördlicher Breite, 6° 00' östlicher Länge,

- 53° 50' nördlicher Breite, 6° 00' östlicher Länge,

- 53° 50' nördlicher Breite, 5° 00' östlicher Länge,

- 53° 30' nördlicher Breite, 5° 00' östlicher Länge,

- 53° 30' nördlicher Breite, 4° 15' östlicher Länge,

- 53° 00' nördlicher Breite, 4° 15' östlicher Länge,

- Küste der Niederlande bei 53° 00' nördlicher Breite.

b) Abweichend von Buchstabe a) dürfen Schiffe, deren Namen und technische Merkmale in einer Liste enthalten sind, die nach dem Verfahren des Artikels 18 erstellt wird, in dem genannten Gebiet während der Zeiträume, in denen die Fischereitätigkeit mit Baumkurren ansonsten verboten wäre, mit Baumkurren fischen.

Schiffe müssen zur Aufnahme in die in Unterabsatz 1 genannte Liste folgenden Kriterien entsprechen:

- Sie müssen vor dem 1. Januar 1987 in Dienst gestellt worden sein;

- mit Ausnahme der Schiffe, die Krebstierfang betreiben, darf ihre Motorstärke 221 kW nicht übersteigen oder im Fall gedrosselter Motoren vor der Drosselung 300 kW nicht überstiegen haben.

Ein in der Liste aufgeführtes Schiff kann durch ein anderes Schiff, dessen Motor nicht gedrosselt ist, dessen Motorstärke 221 kW nicht übersteigt und dessen Länge über alles im Sinne des Absatzes 13 nicht mehr als 24 m beträgt, ersetzt werden.

Der Motor eines in der Liste aufgeführten Schiffes darf ausgewechselt werden, sofern der ausgewechselte Motor nicht gedrosselt ist und seine Motorstärke 221 kW nicht übersteigt.

c) Es ist jedoch untersagt, Baumkurren zu benutzen, deren Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 9 m übersteigt oder die auf über 9 m ausgezogen werden können, außer beim Einsatz von Geräten, die zum Garnelenfang (Crangon spp. oder Pandalus montagui) bestimmt sind und verwendet werden.

Schiffe, die hauptsächlich auf Garnelen (Crangon spp.) fischen, können jedoch beim Seezungenfang Baumkurren verwenden, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, sofern diese Schiffe in einer alljährlich zu erstellenden Liste aufgeführt sind.

d) Abweichend von Buchstabe a) dürfen Schiffe, deren Motorstärke 221 kW nicht übersteigt oder im Fall gedrosselter Motoren vor der Drosselung 300 kW nicht überstiegen hat, in dem in diesem Absatz genannten Gebiet mit Scherbrettnetzen fischen.

e) Abweichend von Buchstabe a) dürfen Schiffe mit einer Motorstärke von mehr als 221 kW in dem unter Buchstabe a) genannten Gebiet mit Scherbrettnetzen fischen, sofern Schollen- oder Seezungenfänge, die gewichtsmäßig 5 % der an Bord befindlichen Gesamtfangmenge übersteigen, unverzüglich wieder über Bord geworfen werden.

Die Anteile werden nach Artikel 2 Absätze 3 bis 6 berechnet.

(4) Innerhalb der Zwölfmeilenzone vor den Küsten des Vereinigten Königreichs und Irlands, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien aus, dürfen die Schiffe nicht mit Baumkurren fischen.

Schiffe der folgenden Kategorien dürfen jedoch in dem genannten Gebiet mit Baumkurren fischen:

- Schiffe, die vor dem 1. Januar 1987 in Dienst gestellt wurden und deren Motorstärke - ausgenommen bei Schiffen, die Krebstierfang betreiben - 221 kW nicht übersteigt oder im Fall gedrosselter Motoren vor der Drosselung 300 kW nicht überstiegen hat;

- Schiffe, die nach dem 31. Dezember 1986 in Dienst gestellt wurden, deren Motor nicht gedrosselt ist, deren Motorstärke 221 kW nicht übersteigt und deren Länge über alles nach Absatz 13 nicht mehr als 24 m beträgt;

- Schiffe, deren Motor nach dem 31. Dezember 1986 durch einen nicht gedrosselten Motor ersetzt wurde, dessen Motorstärke 221 kW nicht übersteigt.

Es ist jedoch untersagt, Baumkurren zu benutzen, deren Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 9 m übersteigt, außer beim Einsatz von Geräten, die zum Garnelenfang (Crangon spp. oder Pandalus montagui) bestimmt sind und verwendet werden.

(5) Fischereifahrzeugen, die den Kriterien für die Aufnahme in die Listen gemäß den Absätzen 3 und 4 nicht entsprechen, ist es untersagt, die in jenen Absätzen genannten Fischereitätigkeiten auszuüben.

(6) Nähere Vorschriften zur Durchführung der Absätze 3 und 4, einschließlich Regeln für die Erstellung der in Absatz 3 genannten Listen, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

(7) Die Motorstärke wird nach Artikel 2 Absatz 8 bestimmt.

(8) Als Datum der Indienststellung gilt der Zeitpunkt der ersten Ausstellung eines amtlichen Sicherheitszeugnisses.

Wird kein amtliches Sicherheitszeugnis ausgestellt, so gilt als Datum der Indienststellung der Zeitpunkt der ersten Eintragung in ein amtliches Register für Fischereifahrzeuge.

Für vor dem 14. Oktober 1986 in Dienst gestellte Fischereifahrzeuge gilt als Datum der Indienststellung der Zeitpunkt der ersten Eintragung in ein amtliches Register für Fischereifahrzeuge.

(9) Im Skagerrak und im Kattegat dürfen vom 1. Juli bis zum 15. September innerhalb einer von den Basislinien gemessenen 3-Meilen-Zone keine Schleppnetze mit einer kleineren Maschenöffnung als 32 mm verwendet werden.

Allerdings dürfen in diesem Gebiet während dieses Zeitraums folgende Netze verwendet werden:

- bei der Schleppnetzfischerei auf Tiefseegarnelen (Pandalus borealis): Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 30 mm;

- bei der Schleppnetzfischerei auf Aalmutter (Zoarces viviparus), Meergrundel (Gobiidae) oder Drachenkopf (Cottus spp.) zur Verwendung als Köder: Netze mit beliebiger Maschenöffnung.

(10) Die Fischerei auf Sardellen unter Verwendung pelagischer Schleppnetze ist in der ICES-Abteilung VIII c untersagt.

(11) Innerhalb der in diesem Artikel genannten Gebiete, in denen die Verwendung von Schleppnetzen, Baumkurren, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen untersagt ist, dürfen sich derartige Netze nicht an Bord befinden, es sei denn, sie sind gemäß Artikel 2 Absatz 7 sachgemäß verzurrt und verstaut.

(12) Die Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen oder Schußgeräten zum Fischen ist untersagt. Thunfische und Riesenhaie dürfen jedoch mit Harpunengewehren gefangen werden.

Ferner ist im Skagerrak und im Kattegat die Verwendung von elektrischem Strom für den Fischfang, Thunfische und Riesenhaie ausgenommen, untersagt.

(13) Die Länge eines Schiffes ist die Länge über alles, d. h. die in gerader Linie gemessene Entfernung zwischen der äußersten Spitze des Bugs und dem hintersten Punkt des Hecks.

Der Bug umfaßt den wasserdichten Schiffskörper, die Back, den Vorsteven und gegebenenfalls das vordere Schanzkleid, nicht jedoch Bugsprit und offene Reling.

Das Heck umfaßt den wasserdichten Schiffskörper, den Heckspiegel, die Hütte, die Schleppnetzrampe und das Schanzkleid, nicht jedoch offene Reling, Butenluv, Antriebsmaschine, Ruder und Rudermaschine sowie Taucherleiter und -plattform.

Die Länge über alles wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.

(14) Die Baumlänge einer Baumkurre wird zwischen den äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen.

(15) a) Vom 1. September bis zum 31. Dezember ist der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetzen in dem geographischen Gebiet verboten, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- der "Cabo Prior" genannte Punkt an der Nordküste Spaniens (43° 34' nördlicher Breite, 8° 19' westlicher Länge),

- 43° 50' nördlicher Breite, 8° 19' westlicher Länge,

- 43° 25' nördlicher Breite, 9° 12' westlicher Länge,

- der "Cabo Villano" genannte Punkt an der Westküste Spaniens (43° 10' nördlicher Breite, 9° 12' westlicher Länge).

b) Vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember ist der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen in dem geographischen Gebiet verboten, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- der "Cabo Corrubedo" genannte Punkt an der Westküste Spaniens (42° 35' nördlicher Breite, 9° 05' westlicher Länge),

- 42° 35' nördlicher Breite, 9° 25' westlicher Länge,

- 43° 00' nördlicher Breite, 9° 30' westlicher Länge,

- ein Punkt an der Westküste Spaniens bei 43° 00' nördlicher Breite.

c) Vom 1. Dezember bis zum letzten Februartag des darauffolgenden Jahres ist der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetzen in dem geographischen Gebiet verboten, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- ein Punkt an der Westküste Portugals bei 37° 50' nördlicher Breite,

- 37° 50' nördlicher Breite, 9° 03' westlicher Länge,

- 37° 00' nördlicher Breite, 9° 06' westlicher Länge,

- ein Punkt an der Westküste Portugals bei 37° 00' nördlicher Breite.

(16) Schiffe, die Ringwaden oder Schleppfanggeräte mit einer - im Zusammenhang mit dem Makrelen-, Herings- und Stöckerfang - abweichenden Maschenöffnung verwenden, dürfen keine automatischen Sortiermaschinen an Bord haben.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Gefrierschiffe automatische Sortiermaschinen an Bord haben, sofern diese einzig und allein der Handelseinstufung des gesamten zum Gefrieren bestimmten Fangs dienen. Die Installation der Sortiermaschinen an Bord ist so auszulegen, daß die Fänge nach der Einstufung sofort zum Zweck der Vermarktung tiefgefroren werden und nicht ohne weiteres wieder ins Meer zurückgeworfen werden können.

(17) Es ist untersagt, bei der Fischerei auf Thunfisch oder andere Fischarten Gruppen von Meeressäugetieren mit Ringwaden einzukreisen.

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 1 gilt der vorliegende Absatz für jedes Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist, in allen Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten sowie außerhalb dieser Gewässer.

(18) Der Makrelen-, Sprotten- und Heringsfang mit Schleppnetz und Ringwade ist im Skagerrak von Samstag Mitternacht bis Sonntag Mitternacht und im Kattegat von Freitag Mitternacht bis Sonntag Mitternacht verboten.

(19) Für den Fang von tropischem Thun (Echter Bonito, Großäugiger Thun, Weißer Thun) in den Gewässern unter portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit im ICES-Bereich X nördlich von 36° 30' N und im COPACE-Gebiet nördlich von 31° N und östlich von 17° 30' W dürfen keine Ringwaden verwendet werden.

Artikel 11 Eingeschränkte Verwendung von Treibnetzen

(1) Es ist allen Schiffen untersagt, ein oder mehrere Treibnetze, deren Einzel- oder Gesamtlänge mehr als 2,5 Kilometer beträgt, an Bord zu halten oder zur Fangtätigkeit zu benutzen.

(2) Netze von mehr als 1 km Länge müssen während der gesamten Dauer der Fangtätigkeit nach Absatz 1 am Schiff verankert bleiben. In der Küstenzone von 12 Meilen braucht das Netz nicht am Schiff verankert zu sein, wenn es ständig überwacht wird.

(3) Unbeschadet von Artikel 1 Absatz 1 gelten die Bestimmungen dieses Artikels außer in der Ostsee, in den Belten und im Øresund in allen Gewässern, die unter die Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten fallen, und außerhalb dieser Gewässer für alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind.

Artikel 12

Es ist allen Schiffen untersagt, für den Thunfischfang in den Gewässern unter portugiesischer bzw. spanischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit in den ICES-Bereichen VIII, IX und X und im COPACE-Gebiet sowie - abweichend von Artikel 1 - in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens unterstehenden Gewässern um die Kanarischen Inseln Treibnetze zu verwenden.

Artikel 13 Verarbeitung der Fänge

An Bord eines Fischereifahrzeugs ist jegliche mechanische oder chemische Verarbeitung von Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen untersagt. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für die Verarbeitung von Fischabfällen.

Artikel 14 Wissenschaftliche Forschung

Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden und sind der Kommission und dem oder den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im voraus zu melden.

Fische, Krebstiere und Weichtiere, die zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zweck gefangen werden, können verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie

- den Vorschriften in den Anhängen II und III und den aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (10) erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder

- unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

Artikel 15 Künstliche Bestandsaufstockung und Umsiedlung

Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die im Rahmen der künstlichen Bestandsaufstockung oder der Umsiedlung von Fischen, Krebstieren und Weichtieren unternommen werden.

Fische, Krebs- und Weichtiere, die zu den in Unterabsatz 1 genannten Zwecken gefangen werden, dürfen nur dann zum menschlichen Verzehr verkauft werden, wenn die übrigen Bestimmungen eingehalten werden.

TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

(1) Erfordert die Erhaltung von Fisch-, Krebstier- und Weichtierbeständen ein sofortiges Vorgehen, so kann die Kommission ergänzend zu oder abweichend von dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Ist die Erhaltung bestimmter Arten oder bestimmter Fanggründe ernstlich bedroht und hätte eine Verzögerung schwer wiedergutzumachende Folgen, so kann der betreffende Küstenstaat für die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer geeignete nichtdiskriminierende Erhaltungsmaßnahmen treffen.

(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 und ihre Begründung werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich nach Beschluß mitgeteilt.

(4) Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung bestätigt die Kommission die Maßnahmen gemäß Absatz 2 oder verlangt ihre Aufhebung oder Änderung. Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 4 erwähnten Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.

(6) Der Rat kann binnen einem Monat mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten können zur Erhaltung und zur Bewirtschaftung von Beständen Maßnahmen treffen, wenn diese

a) rein lokale Bestände betreffen, die nur für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats von Interesse sind, oder

b) Bedingungen oder Einzelheiten betreffen, deren Ziel die Begrenzung der Fänge durch technische Maßnahmen ist und die

i) die Bedingungen oder Einzelheiten der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Fischerei ergänzen oder

ii) über die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen,

sofern diese Maßnahmen ausschließlich für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats gelten, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit der gemeinsamen Fischereipolitik in Einklang stehen.

(2) Die Kommission wird von jedem Vorhaben, durch das einzelstaatliche technische Maßnahmen eingeführt oder geändert werden sollen, so rechtzeitig unterrichtet, daß sie hierzu Bemerkungen vorlegen kann.

Stellt die Kommission binnen einem Monat nach dieser Mitteilung einen entsprechenden Antrag, so setzt der beteiligte Mitgliedstaat das Inkrafttreten der geplanten Maßnahme bis nach Ablauf einer vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechneten Frist von drei Monaten aus, um es der Kommission zu ermöglichen, innerhalb dieser Frist die Übereinstimmung dieser Maßnahme mit Absatz 1 zu überprüfen.

Stellt die Kommission in einer Entscheidung, von der sie alle Mitgliedstaaten unterrichtet, fest, daß eine geplante Maßnahme nicht mit Absatz 1 in Einklang steht, so kann der beteiligte Mitgliedstaat diese Maßnahme nicht in Kraft setzen, es sei denn, er nimmt die erforderlichen Änderungen daran vor.

Der beteiligte Mitgliedstaat teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen er, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, erlassen hat.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage alle Angaben, die diese benötigt, um die Übereinstimmung der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen mit Absatz 1 beurteilen zu können.

(4) Auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats kann über die Frage der Übereinstimmung einer in einem Mitgliedstaat angewandten nationalen technischen Maßnahme mit Absatz 1 eine Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 18 getroffen werden. Im Fall einer derartigen Entscheidung findet Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.

(5) Maßnahmen, die die Fischerei ohne den Einsatz von Schiffen betreffen, werden der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat nur zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

Artikel 18

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Artikel 19

Die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die obengenannte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der in Anhang VII Teil A aufgeführten Vergleichstabelle zu lesen.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Jedoch treten die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 10 und der Anhänge V und VI am 30. Dezember 1997 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. VAN MIERLO

(1) ABl. Nr. C 362 vom 2. 12. 1996, S. 318.

(2) ABl. Nr. C 30 vom 30. 1. 1997, S. 93

(3) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3071/95 (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 14).

(4) ABl. Nr. L 38 vom 10. 2. 1982, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(6) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 654/81 (ABl. Nr. L 69 vom 14. 3. 1981, S. 1).

(7) ABl. Nr. C 335 vom 24. 12. 1985, S. 2.

(8) ABl. Nr. C 347 vom 31. 12. 1985, S. 14.

(9) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (ABl. Nr. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 1).

(10) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15).

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Bestimmung der Größe von Krebs- und Weichtieren

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Homarus)(Nephrops)

HummerKaisergranat

a) Länge des Panzers

b) Gesamtlänge

(Venus verrucosa)

Venusmuschel

a) Größte Abmessung der Muschel

(Cancer pagurus)

Taschenkrebs

(Maia squinado)

Seespinne

a) Äußerste Breite des Panzers

b) Länge des Panzers

c) Länge des Schere

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG V

Regionen 1 und 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

Region 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VII

TEIL A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>