8.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 439/1


BESCHLUSS (EU) 2021/2123 DES RATES

vom 11. November 2021

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden „Mauretanien“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates (1) genehmigt wurde, wird seit dem 8. August 2008 vorläufig angewandt. Das seit dem selben Tag vorläufig angewandte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach diesem Abkommen wurde mehrfach ersetzt.

(2)

Das derzeit geltende Protokoll läuft am 15. November 2021 aus.

(3)

Der Rat hat am 8. Juli 2019 einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Mauretanien über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines neuen Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens angenommen.

(4)

Zwischen September 2019 und Juli 2021 fanden acht Verhandlungsrunden mit Mauretanien statt. Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen und das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen“) wurde mit dem zugehörigen Durchführungsprotokoll am 28. Juli 2021 paraphiert.

(5)

Ziel des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls ist es, den Unionsschiffen die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in den mauretanischen Gewässern zu ermöglichen und es der Union und Mauretanien zu ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der mauretanischen Fischereizone und im Atlantik im Einklang mit dem vom Unionsrecht anerkannten Ziel der Erhaltung der biologischen Meeresschätze weiter zu fördern. Diese Zusammenarbeit trägt auch zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor bei.

(6)

Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten unterzeichnet werden.

(7)

Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Mauretaniens und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten zu vermeiden oder gegebenenfalls so kurz wie möglich zu halten, so bald wie möglich in Kraft treten.

(8)

Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden.

(9)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angehört und hat am 14. Oktober 2021 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieser Rechtsakte (3) — genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll werden gemäß ihren Artikeln 20 bzw. 19 ab ihrer Unterzeichnung (4) vorläufig angewandt, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. POČIVALŠEK


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(3)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(4)  Der Zeitpunkt, ab dem das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll vorläufig angewendet werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.