Brüssel, den 1.6.2022

COM(2022) 268 final

2022/0181(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Polens

{SWD(2022) 161 final}


2022/0181 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Polens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der COVID-19-Ausbruch hatte einschneidende Auswirkungen auf die polnische Wirtschaft. Im Jahr 2019 belief sich das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Polen auf 44,3 % des Unionsdurchschnitts. Das reale BIP Polens ging im Jahr 2020 um 2,2 % zurück und wuchs über den Zeitraum 2020–2021 um insgesamt 3,6 %. Zu den schon lange bestehenden Aspekten, die sich mittelfristig auf die Wirtschaftsleistung auswirken werden, zählen das niedrige Niveau von privaten Investitionen und Innovation, der erhebliche Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel in der Wirtschaft und das unvorhersehbare und beschwerliche Regulierungsumfeld.

(2)Am 9. Juli 2019 und am 20. Juli 2020 richtete der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen an Polen. Der Rat empfahl Polen insbesondere, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wirksam zu bekämpfen, und mittelfristig die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten, die Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu steigern und die Widerstandsfähigkeit, Zugänglichkeit und Wirksamkeit des Gesundheitssystems zu verbessern. Der Rat empfahl Polen außerdem, die Angemessenheit künftiger Rentenleistungen und die Tragfähigkeit des Rentensystems zu gewährleisten, die Erwerbsbeteiligung zu erhöhen – unter anderem durch die Verbesserung des Zugangs zu Kinderbetreuung und Langzeitpflege, die noch bestehenden Hindernisse für dauerhaftere Beschäftigungsverhältnisse zu beseitigen und gleichzeitig flexible Arbeits- und Kurzarbeitsregelungen zu verbessern, Sozialleistungen besser auszurichten, hochwertige Bildung und Kompetenzen zu fördern, insbesondere durch Erwachsenenbildung, die digitalen Kompetenzen zu verbessern und den digitalen Wandel weiter zu fördern. Darüber hinaus empfahl der Rat, die Innovationskraft der Wirtschaft zu stärken und schwerpunktmäßig in den Übergang zu einer ökologischen und digitalen Wirtschaft zu investieren, insbesondere in digitale Infrastruktur, in saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung sowie in nachhaltigen Verkehr, und damit unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede zur schrittweisen Dekarbonisierung der Wirtschaft beizutragen. Zudem empfahl der Rat, den Zugang von Unternehmen zu Finanzmitteln und Liquidität zu sichern und durchführungsreife öffentliche Investitionsprojekte vorzuziehen und private Investitionen zu unterstützen, um die wirtschaftliche Erholung zu fördern. Schließlich empfahl der Rat, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, insbesondere durch eine stärkere Rolle von Konsultationen der Sozialpartner und der Öffentlichkeit im Gesetzgebungsprozess, und das Investitionsklima zu verbessern, insbesondere durch den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz. Die Kommission hat die Fortschritte bei der Umsetzung dieser länderspezifischen Empfehlungen zum Zeitpunkt der Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans (im Folgenden: „ARP“) bewertet und festgestellt, dass die Empfehlungen zur wirksamen Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vollständig umgesetzt wurden.

(3)Am 3. Mai 2021 legte Polen der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 seinen nationalen ARP vor, nachdem zuvor im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen lokale und regionale Gebietskörperschaften, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und andere relevante Interessenträger konsultiert worden waren. Nationale Eigenverantwortung im Hinblick auf die Aufbau- und Resilienzpläne ist die Grundlage für die erfolgreiche Umsetzung und dauerhafte Wirkung der Pläne auf nationaler Ebene sowie für ihre Glaubwürdigkeit auf Unionsebene. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/241 hat die Kommission die Aufbau- und Resilienzpläne auf der Grundlage der in Anhang V der genannten Verordnung enthaltenen Bewertungsleitlinien im Hinblick auf deren Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz bewertet.

(4)Mit den Aufbau- und Resilienzplänen sollten die allgemeinen Ziele der mit der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden die „Fazilität“) und des mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates eingerichteten Aufbauinstruments der EU verfolgt werden, um die Erholung nach der COVID-19-Krise zu unterstützen. Sie sollten zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen beitragen und so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union fördern.

(5)Mit der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten wird eine unionsweit koordinierte Investitions- und Reformanstrengung unternommen. Die zeitgleiche koordinierte Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne und grenzübergreifender sowie mehrere Länder umfassender Projekte haben zur Folge, dass die Reformen und Investitionen einander verstärken und in der gesamten Union positive Spillover-Effekte entfalten. So werden die Auswirkungen der Fazilität auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Mitgliedstaaten zu rund einem Drittel durch Spillover-Effekte aus anderen Mitgliedstaaten erzeugt.

Ausgewogene Antwort, die zu den sechs Säulen beiträgt

(6)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe a und des Anhangs V Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt der Aufbau- und Resilienzplan weitgehend (Einstufung A) eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 jener Verordnung genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Mittelzuweisung Rechnung getragen wird.

(7)Der ARP sieht ein ausgewogenes Paket von Reformen und Investitionen vor, mit denen sowohl die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie als auch die wichtigsten strukturellen Herausforderungen Polens angegangen werden. Er enthält eine Strategie zur Förderung einer wettbewerbsfähigeren und resilienteren Wirtschaft, zur Unterstützung eines mit den Klima- und Digitalisierungszielen der EU in Einklang stehenden Wirtschaftswachstums und zur Verbesserung der Lebensqualität in Polen, insbesondere durch Investitionen in erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz, nachhaltige Mobilität, Gesundheitsversorgung, digitale Technologien sowie Forschung und Innovation. Der ARP konzentriert sich auf sechs Handlungsschwerpunkte: ökologischer Wandel, Digitalisierung, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, nachhaltiger Verkehr und Qualität der Institutionen.

(8)Der ökologische und digitale Wandel der Wirtschaft steht bei den im ARP vorgesehenen Maßnahmen im Mittelpunkt. Die geplanten „grünen“ Reformen und Investitionen zielen darauf ab, die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, insbesondere auch mithilfe von Onshore-, Solar- und Offshore-Energie, intelligenten Netzen und erneuerbarem und kohlenstoffarmem Wasserstoff auszubauen und die Energieeffizienz zu erhöhen, die Luftqualität zu verbessern und einen nachhaltigen Verkehr zu entwickeln. Die digitalen Reformen und Investitionen zielen vor allem auf die Breitbandinfrastruktur, insbesondere in ländlichen Gebieten, die Entwicklung elektronischer Dienstleistungen, insbesondere auch im Gesundheitswesen, die Verbesserung der e-Kompetenzen in der allgemeinen und beruflichen Bildung und die Stärkung der nationalen Cybersicherheit.

(9)Der ARP enthält eine Reihe von einschlägigen Maßnahmen, die die unternehmerischen Rahmenbedingungen und das Investitionsklima in Polen verbessern sollen. Die geplanten Reformen zielen darauf ab, Unternehmen von Bürokratie und Regularien zu entlasten, die öffentliche Finanzverwaltung zu verbessern und öffentlichen Konsultationen im Rechtsetzungsprozess mehr Gewicht zu geben, was die Qualität und Stabilität der Rechtsvorschriften verbessern dürfte. Der Plan zielt auch darauf ab, den Standard bei bestimmten Aspekten des Rechtschutzes anzuheben und so zur Verbesserung des Investitionsklimas beizutragen. Intelligentes und nachhaltiges Wachstum soll auch durch verschiedene Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation sowie durch eine bessere Verbreitung innovativer Lösungen durch die allgemeine und berufliche Bildung erreicht werden.

(10)Der ARP trägt dazu bei, eine Reihe von Herausforderungen bei der Stärkung des territorialen und sozialen Zusammenhalts anzugehen, vor allem durch Anstrengungen zur Modernisierung und Verbesserung des Zugangs zur Krankenhausversorgung, durch die Annahme von Herausforderungen am Arbeitsmarkt, durch Verbesserungen bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung und beim lebenslangen Lernen und schließlich durch Investitionen in den Verkehrssektor. Außerdem enthält der ARP verschiedene Maßnahmen, die das Gesundheits- und Sozialsystem resilienter machen sollen, z. B. durch Krankenhausreformen, Maßnahmen gegen die Segmentierung des Arbeitsmarkts und zur Stärkung der Langzeitpflege sowie Investitionen in den sozialen Wohnungsbau. Ein erheblicher Teil des ARP schließlich ist politischen Maßnahmen für die nächste Generation gewidmet, insbesondere durch die Digitalisierung der allgemeinen und beruflichen Bildung und durch die Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz von Kompetenzen.

Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden

(11)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe b und des Anhangs V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 dürfte der ARP dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen an Polen (auch im Hinblick auf die finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen), oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen (Einstufung A).

(12)Die Empfehlungen zur unmittelbaren fiskalpolitischen Reaktion auf die Pandemie und zur Erreichung des mittelfristigen Haushaltsziels im Jahr 2020 können als nicht in den Anwendungsbereich des ARP Polens fallend angesehen werden, da der entsprechende Haushaltszeitraum abgelaufen ist, doch hat Polen im Allgemeinen angemessen und ausreichend auf die unmittelbare Notwendigkeit reagiert, die Wirtschaft in den Jahren 2020 und 2021 im Einklang mit der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts durch fiskalische Mittel zu stützen.

(13)Der ARP enthält ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Reformen und Investitionen, die wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen beitragen, die der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters in seinen länderspezifischen Empfehlungen an Polen 2019 und 2020 aufgezeigt hatte, insbesondere in Bezug auf den Investitionsbedarf für die Digitalisierung und den ökologischen Wandel sowie die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und der Arbeitsmarktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung.

(14)Bedeutende Reformen und Investitionen im Energiesektor sollen die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien und alternativer Kraftstoffe unterstützen, die Energieeffizienz verbessern und die Wirtschaft an den Klimawandel anpassen. Die im ARP enthaltenen Maßnahmen sollen auch dazu beitragen, die Innovationsfähigkeit der polnischen Wirtschaft zu verbessern, sie in der Wertschöpfungskette aufrücken zu lassen und den ökologischen und digitalen Wandel zu beschleunigen, indem eine verstärkte Automatisierung, die Entwicklung und Verbreitung von Umwelttechnologien und eine bessere Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Industrie unterstützt werden.

(15)Mit den Maßnahmen wird auch auf die Auswirkungen und Risiken der COVID-19-Pandemie im Bereich der Gesundheitsversorgung sowie auf die bereits bestehenden Herausforderungen des polnischen Gesundheitssystems reagiert, insbesondere durch eine Reform der öffentlichen Krankenhäuser, die Verbesserungen in Bezug auf die Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Effizienz der Gesundheitsversorgung und der Langzeitpflege, die Entwicklung digitaler Gesundheitsdienste, die Unterstützung des Arzneimittelsektors und die spezialisierte gesundheitswissenschaftliche Forschung und Analyse sicherstellen. Dies dürfte die Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems stärken, insbesondere mit Blick auf die Lehren aus der Pandemie und die Bedeutung des Zugangs zur Arzneimittelversorgung.

(16)Der ARP stellt eine ausgewogene Reaktion auf die Empfehlungen zur Verbesserung der digitalen Kompetenzen und zur Förderung der Digitalisierung der Unternehmen, der öffentlichen Verwaltung sowie der Schulen und der beruflichen Bildung dar. Der ARP fördert die digitalen Kompetenzen verschiedener Bevölkerungsgruppen und zielt darauf ab, das Steuer- und Regelungswerk für die Entwicklung digitaler Kompetenzen in Polen zu etablieren. Was die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung angeht, so dürften eine Reihe von Projekten und Gesetzesänderungen die Digitalisierung der Verwaltungsverfahren vorantreiben, was wiederum die Digitalisierung der Unternehmen beflügeln dürfte. Umfangreiche Investitionen in eine bessere Integration der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in Schulen dürften das Lehren und Lernen verbessern und die Resilienz sowie die digitale Inklusion im Bildungswesen unterstützen. Der Plan trägt auch dazu bei, bedeutende Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Kompetenzen und dem Ausbau der Erwachsenenbildung durch gezielte Maßnahmen anzugehen, insbesondere durch Einrichtung sektoraler Kompetenzzentren, was in enger Zusammenarbeit mit den Wirtschaftssektoren geschehen und durch Reformen flankiert werden soll, um diese Zentren in das System der beruflichen Aus- und Weiterbildung einzubetten. Mit ihrem Fokus auf digitalen und „grünen“ Kompetenzen sollen diese Anstrengungen dazu beitragen, die allgemeine und berufliche Bildung besser auf die Bedürfnisse der modernen Wirtschaft abzustimmen.

(17)Der ARP enthält Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen der Verkehrsnachhaltigkeit, mit gezielten Maßnahmen zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, der Dekarbonisierung des Straßenverkehrs, unter anderem durch Förderung der Elektromobilität und des wasserstoffbetriebenen Verkehrs, der nachhaltigen städtischen Mobilität, der Verkehrsverlagerung auf die Schiene und dem intermodalen Verkehr. Eine Reform der Straßenverkehrssicherheit und eine damit verbundene Investition zielen darauf ab, die Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften und den Schutz vulnerabler Personen zu fördern und so dem Ziel, die Zahl der Verkehrsunfälle mit Todesfolge und Schwerverletzten bis 2030 zu halbieren 2 , näherzukommen. Die Dekarbonisierung des Straßenverkehrs soll durch Anreize für emissionsfreie Fahrzeuge und fiskalische oder finanzielle Maßnahmen auf Basis des Verursacherprinzips sowie durch Investitionen in einen umweltfreundlichen öffentlichen Verkehr mit Schwerpunkt auf einer nachhaltigen städtischen Mobilität gefördert werden. Die Reformen und Investitionen im Schienenverkehr konzentrieren sich auf TEN-V-Abschnitte und emissionsfreie, mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) ausgestattete Schienenfahrzeuge sowie die Förderung eines e-Ticketing-Systems.

(18)Der ARP umfasst auch Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Rentenleistungen und der Tragfähigkeit des Rentensystems sowie der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Erwerbsbeteiligung und der Arbeitsmarktsegmentierung. Bewältigt werden sollen diese Herausforderungen durch eine Erhöhung der Qualität und Verfügbarkeit von Kinderbetreuung, eine Überprüfung und anschließende Reform zur Verbesserung der Langzeitpflegepolitik, steuerliche Anreize zur Verlängerung des Erwerbslebens und zur Anhebung des effektiven Renteneintrittsalters sowie eine Reform zur Verbesserung des Sozialschutzes bei einer Reihe von Arbeitsverträgen.

(19)Schließlich soll der ARP dazu beitragen, Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Investitionsklima zu bewältigen, insbesondere mit Blick auf das polnische Justizsystem sowie die Entscheidungs- und Rechtsetzungsprozesse. Die Reformen zielen darauf ab, den Gesetzgebungsprozess zu verbessern, vor allem durch die verstärkte Nutzung von öffentlichen Konsultationen und Folgenabschätzungen im Rechtsetzungsprozess, um so eine strukturellere Beteiligung von Interessenträgern und Sachverständigen an der Rechtsetzung zu gewährleisten. Darüber hinaus zielt der ARP darauf ab, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte zu stärken. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Situation von Richtern, die von den Entscheidungen der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts Polens in Disziplinar- und Immunitätsverfahren betroffen sind, zu bereinigen, damit sie nach einer unverzüglich durchzuführenden positiven Überprüfung durch die neue Kammer wieder eingesetzt werden.

Beitrag zum Wachstumspotenzial, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz

(20)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe c und des Anhangs V Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan große Auswirkungen (Einstufung A) auf das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz Polens haben wird, dass er unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche erheblich zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beiträgt und dass er die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise erheblich abmildert und somit hilft, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die wirtschaftliche, soziale und territoriale Konvergenz innerhalb der Union zu stärken.

(21)Die Simulationen der Kommissionsdienststellen zeigen, dass der ARP zusammen mit den übrigen Maßnahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union das BIP Polens bis 2026 um 1,1 % bis 1,8 % erhöhen könnte, wobei die möglicherweise beträchtlichen positiven Auswirkungen der Strukturreformen noch nicht berücksichtigt sind. Die öffentlichen Investitionen dürften die gesamtwirtschaftliche Nachfrage kurz- bis mittelfristig ankurbeln, die Position der polnischen Wirtschaft im Konjunkturzyklus verbessern und so zu einer raschen Erholung beitragen. Dass der Schwerpunkt der Investitionen auf Digitalisierung, nachhaltiger Infrastruktur und Projekten im Bereich erneuerbare Energien liegt, ist dabei besonders vorteilhaft, da so der ökologische und digitale Wandel und die langfristige Nachhaltigkeit der Wirtschaft unterstützt werden.

(22)Mittel- bis langfristig könnten die öffentlichen Investitionen zusammen mit den geplanten Reformen dazu beitragen, die derzeitigen Herausforderungen in Bezug auf das Potenzialwachstum zu bewältigen und die Innovationsfähigkeit der Wirtschaft zu verbessern. Dies dürfte polnischen Unternehmen helfen, in den globalen Wertschöpfungsketten aufzusteigen. Dementsprechend wird erwartet, dass die Umsetzung des ARP das Produktionspotenzial qualitativ verbessern und sich dauerhaft auf die Wirtschaftsleistung Polens auswirken wird. Der Großteil dieser langfristigen Auswirkungen geht auf die Maßnahmen zurück, die die Wettbewerbsfähigkeit der polnischen Wirtschaft stärken, die Entwicklung und Verbreitung von Innovationen fördern, die Qualität der Regulierung verbessern und Unternehmen, insbesondere KMU, unterstützen.

(23)Der ARP umfasst Maßnahmen, die darauf abzielen, die Resilienz des Arbeitsmarkts zu verbessern, indem die Qualität und die Angemessenheit der Funktionsweise der Arbeitsmarktinstitutionen verbessert, ältere Arbeitnehmer oder Angehörige benachteiligter Gruppen durch Weiterbildungs- und Umschulungsprogramme erreicht und aktiviert und flexible Beschäftigungsformen gefördert werden, indem die Erwerbsbeteiligung von Frauen durch flexiblere Beschäftigungsformen, insbesondere auch Telearbeit, gesteigert wird und indem der Zugang zu und die Qualität der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung verbessert werden. Der ARP sieht auch Anreize für den Verbleib im Erwerbsleben nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters vor. Die betreffenden Maßnahmen stehen im Einklang mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte zur Förderung eines integrativen Wachstums. Die Bestrebungen zur Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung sollen ihren Niederschlag in Maßnahmen finden, die die Humankapitalentwicklung fördern und für eine bessere Abstimmung auf die vom Arbeitsmarkt benötigten Kompetenzen und Qualifikationen sorgen sollen, auch vor dem Hintergrund neuer Technologien. Die Digitalisierungspolitik für das Bildungswesen soll dazu beitragen, Kinder und Jugendliche auf die Informationsgesellschaft vorzubereiten. Gezielte Maßnahmen betreffen die Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, das lebenslange Lernen und die Unterstützung der Schulen bei der Vorbereitung auf den digitalen und den ökologischen Wandel sowie die Koordinierung der regionalen Bildungs- und Ausbildungspolitik, um sicherzustellen, dass sich alle Teile des Landes an die Erfordernisse der modernen Arbeitswelt anpassen.

(24)Der ARP umfasst verschiedene Maßnahmen, die zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen werden, insbesondere Maßnahmen zugunsten von Kindern und Jugendlichen. Reformen und Investitionen sollen den Zugang zu hochwertiger Kinderbetreuung für Kinder unter drei Jahren verbessern und die Entwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Hochschulbildung und des lebenslangen Lernens durch die Einrichtung sektoraler Kompetenzzentren und eine bessere Koordinierung der Maßnahmen im Bereich Kompetenzen fördern. Ein weiterer Schwerpunkt des ARP liegt auf der Modernisierung von Schulen, unter anderem durch die Einrichtung von MINT-Laboratorien (Laboratorien für Mathematik, Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften und Technologie), was die kontinuierliche Anpassung an den aktuellen Lernbedarf, insbesondere an die Digitalisierung, gewährleisten dürfte.

(25)Die Maßnahmen zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels dürften die polnische Wirtschaft innovativer und nachhaltiger machen und dürften der sozialen Resilienz zuträglich sein, indem sie die Kluft zwischen städtischen und ländlichen Gebieten schließen. Insbesondere sollen Investitionen in den Ausbau der Netzinfrastruktur Lücken („weiße Flecken“) im Breitbandzugang und der Entwicklung der 5G-Technologie in ländlichen Gebieten beseitigen. Investitionen in einen nachhaltigen städtischen Nahverkehr dürften den ökologischen Wandel der Städte vorantreiben, indem Pläne für eine nachhaltige städtische Mobilität umgesetzt und emissionsfreie öffentliche Verkehrsmittel in Städten und auf regionaler Ebene entwickelt werden. Investitionen in emissionsarme und emissionsfreie Fahrzeuge für den Busverkehr in Gebieten mit schlechter Verkehrsanbindung sollen dazu beitragen, abgelegene Regionen an Wirtschaftszentren anzubinden.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(26)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe d und des Anhangs V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der ARP geeignet sicherzustellen, dass keine Maßnahme (Einstufung A) zur Durchführung der im ARP enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verursacht (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen).

(27)Polen hat die Maßnahmen des ARP nach der Methode bewertet, die die Kommission in den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität (2021/C 58/01) 4 festgelegt hat. Den potenziellen schädlichen Umweltauswirkungen aller einschlägigen Maßnahmen soll durch relevante Etappenziele und Zielwerte begegnet werden, die sicherstellen, dass die geltenden Umweltkriterien erfüllt werden. Die Investitionen in Gas-KWK und alternative Wärmequellen dürften die in den Technischen Leitlinien der Kommission festgelegten Schwellenwerte für die Treibhausgasintensität erfüllen. Mit den Investitionen in Wasserstofftechnologien dürfte der Schwellenwert eingehalten werden, der in der Delegierten Verordnung der Kommission zur Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 für die Treibhausgasemissionen festgelegt ist. Die Installation gasbetriebener Heizkessel soll im Rahmen allgemeinerer Renovierungsprogramme gefördert werden. Für Straßen- und Schienenfahrzeuge sollen strenge Anforderungen an die Kraftstoffeffizienz gelten. Diese Anforderungen spiegeln sich auch in den Etappenzielen und Zielwerten für die betreffenden Maßnahmen wider.

(28)Besondere Aufmerksamkeit wurde Maßnahmen gewidmet, deren Auswirkungen auf die Umweltziele einer genauen Prüfung bedürfen. Bei Maßnahmen, die die Unterstützung von Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen in ländlichen Gebieten umfassen, ist zu erwarten, dass Polen klimaresiliente und naturbasierte Lösungen fördert. Ferner dürfte Polen eine erhebliche Beeinträchtigung von Umweltzielen dadurch vermeiden, dass alle Investitionen, die erhebliche Auswirkungen auf den Zustand von Wasserkörpern oder negative Auswirkungen auf die Natur haben könnten, von der Förderung ausgeschlossen werden. Ziel ist dabei insbesondere, jede erhebliche Auswirkung auf die einschlägigen Wasserkörper zu vermeiden, die die Erreichung eines guten Zustands gefährden oder hinauszögern würde. Außerdem soll sichergestellt werden, dass geschützte Lebensräume und Arten durch die Maßnahmen keinen Schaden erleiden.

Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich Erhaltung der biologischen Vielfalt

(29)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe e und des Anhangs V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der ARP Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 42,7 % der Gesamtzuweisung des ARP entspricht (berechnet nach der in Anhang VI der genannten Verordnung dargelegten Methodik). Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung steht der ARP mit den Informationen im nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 im Einklang.

(30)Die Reformen und Investitionen in erneuerbare Energiequellen, die insbesondere darauf abzielen, die Kapazität von Onshore-Wind- und Photovoltaikanlagen erheblich zu erhöhen, regulatorische Hindernisse für die Entwicklung neuer Onshore-Windenergiekapazitäten zu beseitigen und Offshore-Windenergiekapazitäten, Wasserstofftechnologien sowie alternative Kraftstoffe auszubauen, dürften Polen dabei helfen, seine Klima- und Energieziele für 2030 mit Blick auf seinen langfristigen Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu erreichen. Die im Plan vorgesehenen Maßnahmen zur Energieeffizienz, die auch ein ehrgeiziges Programm zur Gebäuderenovierung in Kombination mit einem Ausstieg aus der öffentlichen Förderung von Kohleheizungen und ein Dekarbonisierungsprogramm für die Industrie beinhalten, dürften Polen ebenfalls erheblich dabei helfen, seine Klima- und Energieziele zu erreichen. Ein umfassendes Paket von Reformen und Investitionen im Verkehrsbereich dürfte die Elektromobilität, einen sauberen öffentlichen Personenverkehr, die Verlagerung auf einen emissionsfreien Schienenverkehr, den intermodalen Güterverkehr sowie die Straßenverkehrssicherheit fördern.

(31)Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung in ländlichen Gebieten dürften zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen, mit denen Polen im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel sowie die geringe Wasserrückhaltung und die Wasserknappheit, insbesondere auch in Bezug auf Trinkwasser, konfrontiert ist. Sie dürften dazu beitragen, dass die Artenvielfalt erhöht wird und sich ländliche Gebiete besser an die Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere auch Dürren, anpassen können. Die Klimaschutzmaßnahmen könnten auch zum Erhalt der biologischen Vielfalt beitragen, da sie auf Lösungen zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt setzen dürften.

Beitrag zum digitalen Wandel

(32)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe f und des Anhangs V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 21,3 % der Gesamtzuweisung des ARP entspricht (berechnet nach der in Anhang VII der genannten Verordnung dargelegten Methodik).

(33)Die im ARP vorgesehenen Reformen und Investitionen im Bereich öffentliche Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft dürften zum digitalen Wandel des Landes beitragen. So ist geplant, die Konnektivität zu verbessern, die Rechtsvorschriften und Infrastrukturen der öffentlichen Verwaltungssysteme zu modernisieren, strukturierte elektronische Rechnungen einzuführen und die Cybersicherheitssysteme im öffentlichen Sektor und in wichtigen Wirtschaftszweigen erheblich zu verbessern. Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung dürfte für den Privatsektor ein Anreiz sein, den digitalen Wandel der Unternehmen voranzutreiben.

(34)Die geplanten Reformen und Investitionen in den Bereichen allgemeine und berufliche Aus- und Weiterbildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen sollen die für den Arbeitsmarkt relevanten Kompetenzen fördern und den digitalen und ökologischen Wandel erleichtern, während zugleich durch einen gerechteren Zugang zu digitaler Infrastruktur, digitaler Ausrüstung und digitalen Kompetenzen in Schulen und in der Bevölkerung im Allgemeinen dafür gesorgt werden soll, dass die digitale Kluft kleiner wird. Sie sollen auch zu einer umfassenderen Digitalisierung des Bildungssystems und zur Entwicklung der digitalen Kompetenzen von Lehrkräften, Staatsbediensteten, Bürgerinnen und Bürgern mit unzureichender digitaler Kompetenz und benachteiligten Gruppen oder von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen beitragen.

Dauerhafte Wirkung

(35)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe g und des Anhangs V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan in Polen weitgehend (Einstufung A) dauerhafte Auswirkungen haben wird.

(36)Der ARP Polens dürfte sich in vielen Politikbereichen sowie auf die öffentliche Verwaltung und die Institutionen dauerhaft auswirken. Insbesondere eine ehrgeizige Reform zur Entlastung von Bürokratie und Regularien, eine Raumordnungsreform und Reformen zur Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung, durch die Folgenabschätzungen mehr Gewicht erhalten und die Interessenträger besser in die Politikgestaltung und Rechtsetzung eingebunden werden, dürften dauerhafte Auswirkungen auf die Qualität der öffentlichen Verwaltung entfalten. Darüber hinaus dürften die Reformen zur Schaffung eines Regelungsrahmens für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen, insbesondere Onshore- und Offshore-Windparks, dauerhafte Auswirkungen auf die Dekarbonisierung der polnischen Wirtschaft haben. Die Reformen im Gesundheitswesen dürften die Wirksamkeit und Effizienz des Gesundheitssystems verbessern und den Zugang zu Gesundheitsdiensten erleichtern. Die Reformen am Arbeitsmarkt dürften die Erwerbsbeteiligung erhöhen, den Sozialschutz verbessern und der Segmentierung entgegenwirken. Die Reformen zur besseren Abstimmung in den Bereichen berufliche Aus- und Weiterbildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen dürften sich dauerhaft auf die Arbeitsmarktrelevanz der Kompetenzen und auf die Chancen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswirken, sich auf Arbeitsmarktübergänge einzustellen.

(37)Die Wirkung der im polnischen ARP vorgesehenen Reformen dürfte durch eine Reihe von Investitionen unterstützt und verstärkt werden. Umfangreiche Investitionen in erneuerbare Energien, insbesondere Offshore-Windparks mit zugehöriger Infrastruktur, und in nachhaltigen Verkehr (wie die Investitionen in emissionsfreie Mobilität, in nachhaltige städtische Mobilität und in die Verlagerung auf die Schiene) dürften zur Dekarbonisierung der polnischen Wirtschaft beitragen. Die Investitionen in groß angelegte thermische Modernisierung und Renovierung dürften die Luftqualität verbessern und die Energiearmut lindern helfen und so zu einem gerechten Übergang beitragen und einen höheren Lebensstandard sichern. Ein besserer Breitbandzugang in ländlichen Gebieten und Investitionen in die Cybersicherheit und in digitale Kompetenzen dürften zum digitalen Wandel beitragen. Ein ehrgeiziges Anti-Smog-Programm und Investitionen in nachhaltigen Verkehr dürften eine bessere Luftqualität ermöglichen, sodass sich die Emissionen dauerhaft verringern werden und sich die Lebensqualität dauerhaft verbessern wird. Die Reformen im Gesundheitswesen werden durch Investitionen in Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen unterstützt. Die Investitionen in sektorale Kompetenzzentren haben das Potenzial, die Arbeitsmarktrelevanz der angebotenen Kompetenzen dauerhaft zu verändern. Verstärkt werden könnten die dauerhaften Auswirkungen des Plans auch durch Synergien zwischen dem ARP und anderen – etwa im Rahmen der Kohäsionsfonds finanzierten – Programmen, insbesondere durch eine nachhaltige Bewältigung territorialer Herausforderungen und Förderung einer ausgewogenen Entwicklung.

Überwachung und Durchführung

(38)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe h und des Anhangs V Abschnitt 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im ARP vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um die wirksame Überwachung und Durchführung des ARP sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

(39)Der Plan enthält Etappenziele und Zielwerte für die Reformen und Investitionen, für die nicht rückzahlbare Unterstützung beantragt wurde, und für die zusätzlichen Reformen und Investitionen, für die ein Darlehensantrag gestellt wurde. Die Etappenziele und Zielwerte sind klar und realistisch, und die vorgeschlagenen Indikatoren sind relevant, annehmbar und solide. Die Etappenziele und Zielwerte sind auch für bereits abgeschlossene Maßnahmen relevant, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 förderfähig sind. Eine zufriedenstellende Erreichung dieser Etappenziele und Zielwerte im Zeitverlauf ist Voraussetzung für die Begründung eines Auszahlungsantrags. Polen verfügt über ein umfassendes System für die Durchführung. Das Ministerium für Fonds und Regionalpolitik ist – als zentrale Koordinierungsstelle für den ARP und seine Umsetzung – für die Gesamtkoordinierung, Überwachung und Berichterstattung zuständig und dient der Kommission als zentrale Anlaufstelle. Es ist auch für die Erstellung der Zahlungsanträge, der Verwaltungserklärungen und der Prüfungszusammenfassungen zuständig. Die Prüfungen werden von der nationalen Steuerverwaltung durchgeführt, insbesondere von der beim Finanzministerium angesiedelten Abteilung für die Prüfung öffentlicher Mittel und den 16 Steuerverwaltungsämtern (Regionalämtern) im Land. Die Durchführung der Reformen und Investitionen im Rahmen des ARP liegt in der Verantwortung der einzelnen Ministerien, zentralen Regierungsbehörden und anderen Stellen, die von den zuständigen Ministerien beauftragt wurden. Für die Überwachung und Kontrolle des ARP sowie für die Datenerhebung und -speicherung sowie die Sicherstellung des Zugangs zu Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241 wird Polen ein Datenspeichersystem verwenden.

(40)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung aus der Fazilität gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/241 kommuniziert und bekannt gemacht wird. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 geschaffenen Instruments für technische Unterstützung um technische Unterstützung bei der Durchführung ihrer ARP ersuchen.

Kosten

(41)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe i und des Anhangs V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die im ARP angegebene Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des ARP in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(42)Polen hat für alle Arten der im Rahmen des ARP vorgesehenen Maßnahmen, die Kosten verursachen, Kostenschätzungen vorgelegt. Die Methodik und die Annahmen, die den Kostenschätzungen zugrunde liegen, sind klar und nachvollziehbar und beruhen häufig auf früheren aus Kohäsionsmitteln finanzierten Projekten. In einigen Fällen liegen nur begrenzte Einzelheiten zur Methodik und zu den Grundannahmen der Kostenschätzungen vor, was einer uneingeschränkt positiven Bewertung der Kostenschätzungen im Wege steht. Für die meisten Maßnahmen hat Polen außerdem detaillierte Belege vorgelegt, um die Begründung und Nachweise für die Kostenschätzungen zu untermauern. Polen hat ausreichende Auskünfte und Zusicherungen abgegeben, um sicherstellen, dass die Kosten des ARP nicht durch andere Unionsmittel gedeckt werden. Die geschätzten Gesamtkosten des ARP stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(43)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und Anhang V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten sowie die in diesem Beschluss vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen angemessen (Einstufung A), um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen jener Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und es ist zu erwarten, dass die Regelungen eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und durch andere Unionsprogramme wirksam verhindern. Dies lässt die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von Unionsrecht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten und zum Schutz des Haushalts der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 unberührt.

(44)Nach Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 sollten Etappenziele für den Schutz der finanziellen Interessen der Union festgelegt werden, um die Erfüllung von Artikel 22 der genannten Verordnung zu gewährleisten. Die zufriedenstellende Erfüllung dieser Etappenziele dürfte die Angemessenheit des internen Kontrollsystems gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/241 gewährleisten. Angesichts der Tatsache, dass ein wirksamer Rechtsschutz Voraussetzung für ein funktionierendes internes Kontrollsystems ist, werden Etappenziele festgelegt für eine Reform zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte, für eine Reform zur Bereinigung der Situation von Richtern, die von den Entscheidungen der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Disziplinar- und Immunitätsverfahren betroffen sind, damit sie nach einer unverzüglich durchzuführenden positiven Überprüfung durch die neue Kammer wieder eingesetzt werden, und für eine Reform zur Gewährleistung einer wirksamen Prüfung und Kontrolle des ARP, einschließlich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union. Da diese Etappenziele auch auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegt werden sollten, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Einrichtung eines angemessenen Kontrollsystems zu gewährleisten, bevor Zahlungen im Rahmen der Fazilität von der Kommission genehmigt werden, sollte Polen diese Etappenziele vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags erreicht haben und darf vor ihrer Erreichung keine Zahlung im Rahmen der Fazilität geleistet werden. Diese Anforderung lässt die Verpflichtung Polens unberührt, seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht jederzeit nachzukommen, insbesondere aus Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, der zentraler Bestandteil des EU-Besitzstands ist.

(45)Um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der gemäß Artikel 19 EUV durch Gesetz eingesetzten Gerichte und Richter zu stärken, sollten alle Disziplinarverfahren, die Richter betreffen, von der derzeitigen Disziplinarkammer des Obersten Gerichts Polen auf eine andere Kammer desselben Gerichts übertragen werden, welche die Anforderungen der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Errichtung durch Gesetz gemäß Artikel 19 Absatz 1 EUV erfüllt. Dies bedeutet unter anderem, dass sich die persönliche Zusammensetzung dieser neuen Kammer erheblich von der Zusammensetzung der Disziplinarkammer unterscheiden sollte.

(46)Um sicherzustellen, dass Gerichte und Richter unparteilich, unabhängig und durch Gesetz eingesetzt sind, wie es dem Artikel 19 EUV entspricht, sollte jeder Richter auf Antrag einer Verfahrenspartei oder auf eigenes Betreiben eine Überprüfung einleiten können, ob ein Gericht die Anforderungen erfüllt, unabhängig, unparteilich und „durch Gesetz eingerichtet worden“ zu sein, und es wird erwartet, dass diese Überprüfung nicht als Disziplinarvergehen gewertet wird. Folglich sollte ein Richter, der eine solche Frage in einem konkreten Fall aufwirft, weder einem Disziplinarverfahren unterworfen werden, noch sollte seine Immunität aufgehoben werden, weil er die Erfüllung dieser Anforderungen überprüft hat, insbesondere auch mit Blick auf die Umstände der Ernennung eines anderen Richters. Es wird erwartet, dass dieser Grundsatz durch keine Bestimmungen des nationalen Rechts untergraben wird.

(47)Zum selben Zweck sollten auch die Ermessensbefugnisse der zuständigen Disziplinargerichte für Verfahren, die Richter betreffen, auf der Grundlage objektiver Kriterien eingeschränkt werden.

(48)Die Bewertung der Justizreform stützt sich ausschließlich auf die im Plan enthaltene Maßnahmenbeschreibung und nicht auf Gesetzgebungsvorschläge, die den Gesetzgebungsverfahren in Polen unterliegen. Daher sollte die zufriedenstellende Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Etappenziele auf Basis des bei Einreichung des ersten Zahlungsantrags geltenden Rechts bewertet werden.

(49)Dieser Beschluss, mit dem die positive Bewertung des ARP durch die Kommission, insbesondere hinsichtlich der entsprechenden Etappenziele für die Justizreform, gebilligt wird, lässt jegliche laufende und künftige Vertragsverletzungsverfahren und ganz allgemein die Verpflichtung Polens, das Unionsrecht und insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs einzuhalten, unberührt.

(50)Polen hat mitgeteilt, dass das Informationssystem für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds auch für die Aufbau- und Resilienzfazilität genutzt werden soll. Mit einem spezifischen Etappenziel sollte sichergestellt werden, dass das Informationssystem für die Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität bis zur Einreichung des ersten Zahlungsantrags eingerichtet und einsatzbereit ist. Polen sollte diese Maßnahme im Einklang mit Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 umsetzen, um dem Artikel 22 der genannten Verordnung nachzukommen, und sollte den Stand der Umsetzung beim ersten Zahlungsantrag mittels eines eigens hierfür erstellten Prüfberichts bestätigen. Das System sollte mindestens die folgenden Funktionen erfüllen: a) Sicherstellung der Datenerhebung und der Überwachung, ob die Etappenziele und Zielwerte erreicht werden, und b) Erhebung und Speicherung von sowie Sicherstellung des Zugangs zu den in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) 2021/241 vorgeschriebenen Daten nach Maßgabe von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e. Darüber hinaus sollte das System alle erforderlichen Daten liefern, die die polnischen Behörden benötigen, um für Prüfungen und Kontrollen im Rahmen des ARP das Risikobewertungs- und Datenauswertungsinstrument Arachne nutzen zu können.

(51)Das System für die Umsetzung des polnischen ARP wird angemessen beschrieben. Es ist kohärent gestaltet und basiert auf belastbaren Prozessen und Strukturen, sodass die Aufgaben und Zuständigkeiten der für Kontrollen und Prüfungen verantwortlichen Akteure klar und die relevanten Kontrollfunktionen angemessen getrennt sind und die Unabhängigkeit der Akteure, die die Prüfungen durchführen, gewährleistet ist. Die zentrale Koordinierungsstelle für die Durchführung des ARP sollte das Ministerium für Fonds und Regionalpolitik sein. Die Durchführung der Reformen und Investitionen im Rahmen des ARP liegt in der Verantwortung der einzelnen Ministerien, zentralen Regierungsbehörden und anderen Stellen, die von den zuständigen Ministerien beauftragt wurden, und die Prüfungen sollten von der nationalen Prüfstelle durchgeführt werden. Die Verwaltungsüberprüfungen werden jeweils von der für die Durchführung der einzelnen Maßnahme zuständigen Einrichtung durchgeführt.

(52)Spezifische Maßnahmen sollten umgesetzt werden, um die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu überprüfen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Die Nationale Finanzverwaltung sollte jährlich Prüfungen durchführen. Allerdings hängt die Prüfungsfrequenz gemäß Prüfstrategie von der Häufigkeit der Zahlungsanträge ab. Die Prüfungen sollen sich auf das für die Berichterstattung über Etappenziele und Zielwerte eingerichtete System, das Informationssystem für die Überwachung der Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität sowie auf Prüfungen der operativen Abläufe erstrecken, insbesondere auch auf die Bedingungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung.

Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans

(53)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe k und des Anhangs V Abschnitt 2.11 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im ARP enthaltenen Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsvorhaben in hohem Maße kohärent (Einstufung A).

(54)Die Reformen und Investitionen wurden mit den im ARP festgelegten Schwerpunktbereichen verknüpft und auf dieser Grundlage zu sechs einander ergänzenden ARP-Komponenten zusammengefasst. Das übergeordnete Ziel des ARP besteht darin, die Produktivität der polnischen Wirtschaft zu steigern, und zwar durch mehr Investitionen, bessere Rahmenbedingungen für Unternehmen, Digitalisierung, die Energiewende und saubere intelligente Mobilität sowie ein größeres Arbeitskräfteangebot und Sozialkapital auf Basis qualitativ hochwertiger Bildung und Kompetenzen. Mit dem Plan wird umfassend auf die Folgen der COVID-19-Krise und auf eine Reihe struktureller Schwächen der polnischen Wirtschaft reagiert. Insbesondere in den Bereichen saubere Energie, nachhaltiger Verkehr und Digitalisierung weisen die Reformen und Investitionen hochgradige Synergien und Komplementarität auf, beispielsweise durch die Reformen zur Unterstützung der Entwicklung von Onshore- und Offshore-Windparks und der Entwicklung kohlenstoffarmer Wasserstofftechnologien sowie einer nachhaltigen städtischen Mobilität und der Straßenverkehrssicherheit. Gleiches gilt bis zu einem gewissen Grade auch für die Reformen und Investitionen zugunsten von Arbeitsmarkt und Bildung, die die Erwerbsbeteiligung steigern und die allgemeine und berufliche Bildung modernisieren dürften. Einige Reformen dürften sich quer durch alle Bereiche auf die Qualität und Wirksamkeit der Rechtsvorschriften auswirken, z. B. die Reformen im Rechtsetzungsprozess. Komplementaritäten mit der Förderung aus den Kohäsionsfonds werden bei den einzelnen Komponenten des ARP dargelegt und auf Ebene des Gesamtplans zusammengefasst.

Gleichheit

(55)Im polnischen ARP werden die Auswirkungen der COVID-19-Krise und die Herausforderungen bei der Geschlechtergleichstellung und der Chancengleichheit für alle, insbesondere mit Blick auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, beschrieben. Der ARP enthält spezifische Maßnahmen, mit denen diese Herausforderungen angegangen werden sollen, beispielsweise Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität und Verfügbarkeit von Kinderbetreuungseinrichtungen, um Frauen die Erwerbsbeteiligung zu erleichtern. Polen merkt an, dass eine Vorabprüfung der verschiedenen Projekte nach Gleichstellungskriterien durchgeführt wurde und dass bestimmte Projekte, die die Kriterien der Barrierefreiheit für Menschen mit Beeinträchtigungen nicht erfüllten oder anderweitig gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung verstießen, nicht in den ARP aufgenommen wurden. Wie Polen außerdem anmerkt, soll sichergestellt werden, dass den Grundsätzen der Geschlechtergleichstellung und der Chancengleichheit für alle in jeder Phase der Verwaltung und Umsetzung des Plans Rechnung getragen werden soll. Schließlich werden dem mit der Überwachung der wirksamen Umsetzung des ARP beauftragten Begleitausschuss insbesondere auch Mitglieder von Organisationen angehören, die die Zivilgesellschaft vertreten und für Grundrechte und Nichtdiskriminierung eintreten.

Selbstbewertung der Sicherheit

(56)Eine Selbstbewertung der Sicherheit nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/241 wurde nicht vorgelegt, da dies von Polen nicht für sinnvoll erachtet wurde.

Grenzübergreifende Projekte und Mehrländerprojekte

(57)Polen plant ein grenzübergreifendes bzw. Mehrländerprojekt im Bereich der Digitalisierung. Insbesondere will es im Rahmen der wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) Investitionen über das Projekt „Cloud-Infrastruktur- und -Dienste der nächsten Generation“ fördern.

Konsultationen

(58)Polen hat vor der Übermittlung seines ARP über diverse Plattformen Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die öffentliche Konsultation zum ARP fand vom 26. Februar 2021 bis zum 2. April 2021 statt. Insgesamt wurden über ein spezielles Formular auf der Regierungswebsite 5 275 Beiträge eingereicht. Weitere Gelegenheit zur Stellungnahme gab es unter anderem bei drei von der Regierung organisierten Diskussionsveranstaltungen und fünf öffentlichen Anhörungen unter Leitung der Sozialpartner. Erörtert wurde der ARP auch von der Gemeinsamen Zentral- und Kommunalregierungskommission (Komisja Wspólna Rządu i Samorządu Terytorialnego) und dem Rat für Sozialen Dialog. Alle Komponenten des ARP wurden auf die Konsultationen hin noch verändert.

(59)Um zu gewährleisten, dass sich die maßgeblichen Akteure den ARP zu eigen machen, ist es von entscheidender Bedeutung, alle betroffenen lokalen Gebietskörperschaften und Interessenträger einschließlich der Sozialpartner bei der Umsetzung der dort vorgesehenen Investitionen und Reformen durchgehend einzubinden. Polen verpflichtet sich mit einem Etappenziel zur Einsetzung eines Begleitausschusses, der die Durchführung der ARP-Maßnahmen überwacht und dem die Sozialpartner sowie andere einschlägige Interessenträger angehören.

Positive Bewertung

(60)Nachdem die Kommission den ARP Polens nach Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der Verordnung (EU) 2021/241 positiv bewertet und befunden hat, dass er die in der genannten Verordnung festgelegten Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten im vorliegenden Beschluss die für die Durchführung des ARP erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die relevanten Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, den die Union für die Durchführung des Plans in Form von nicht rückzahlbaren Finanzhilfen und von Darlehen bereitstellt.

Finanzieller Beitrag

(61)Die geschätzten Gesamtkosten des polnischen ARP belaufen sich auf 160 967 579 300 PLN bzw. auf der Grundlange des EUR/PLN-Referenzkurses der EZB vom 3. Mai 2021 auf den Gegenwert von 35 363 500 000 EUR. Da der ARP die Bewertungskriterien der Verordnung (EU) 2021/241 in zufriedenstellender Weise erfüllt und der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des ARP den für Polen maximal zur Verfügung stehenden finanziellen Beitrag übersteigt, sollte der dem ARP Polens zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für Polen verfügbaren finanziellen Beitrags entsprechen.

(62)Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Berechnung des finanziellen Beitrags, den Polen maximal erhalten kann, bis zum 30. Juni 2022 zu aktualisieren. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte für Polen nunmehr ein Betrag im Umfang von höchstens dem in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung festgelegten maximalen finanziellen Beitrag bereitgestellt werden, für den bis zum 31. Dezember 2022 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist. Sofern dies aufgrund der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags erforderlich ist, sollte der Rat den vorliegenden Beschluss auf Vorschlag der Kommission unverzüglich ändern, um den aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag (berechnet nach Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung) darin aufzunehmen.

(63)Darüber hinaus hat Polen zur Förderung zusätzlicher Reformen und Investitionen Unterstützung in Form eines Darlehens beantragt. Der Höchstumfang des von Polen beantragten Darlehens beträgt weniger als 6,8 % seines Bruttonationaleinkommens von 2019 zu jeweiligen Preisen. Der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des ARP übersteigt die Summe aus dem finanziellen Beitrag, der Polen zur Verfügung steht, und der beantragten Unterstützung in Form eines Darlehens.

(64)Die bereitzustellende Unterstützung wird aus den Mitteln finanziert, die die Kommission auf der Grundlage von Artikel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 8 im Namen der Union an den Kapitalmärkten aufnimmt. Die Unterstützung sollte in Tranchen ausgezahlt werden, wenn Polen die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte, die für die Durchführung des ARP festgelegt wurden, in zufriedenstellender Weise erreicht hat.

(65)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln im Rahmen anderer Unionsprogramme als der Fazilität sowie möglicher Verfahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere von Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 jenes Vertrags bei der Kommission anzumelden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Billigung der Bewertung des ARP

Die Bewertung des ARP Polens auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des ARP, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des ARP, einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte und der zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit der Zahlung des Darlehens, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Finanzieller Beitrag

(1)Die Union stellt Polen einen finanziellen Beitrag in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung in Höhe von 23 851 681 924 EUR 9 zur Verfügung. Ein Betrag von 20 270 784 381 EUR steht zur Verfügung, für den bis zum 31. Dezember 2022 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist. Sofern bei der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehenen Aktualisierung ein maximaler finanzieller Beitrag für Polen von 23 851 681 924 EUR oder mehr errechnet wird, steht ein weiterer Betrag von 3 580 897 543 EUR zur Verfügung, für den im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist. Führt die Aktualisierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 zu einem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag für Polen in Höhe von weniger als 23 851 681 924 EUR, wird ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag und dem Betrag von 20 270 784 381 EUR bereitgestellt, für den gemäß dem Verfahren in Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/241 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist.

(2)Der finanzielle Beitrag der Union wird Polen von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang zur Verfügung gestellt. Die Tranchen können von der Kommission in einem oder mehreren Teilbeträgen bereitgestellt werden. Die Höhe der Teilbeträge hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.

(3)Die Freigabe der Tranchen nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel sowie eines Beschlusses der Kommission nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241, wonach Polen die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte, die für die Durchführung des ARP festgelegt wurden, in zufriedenstellender Weise erfüllt hat. Vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten rechtlichen Verpflichtungen muss Polen die Etappenziele und Zielwerte bis spätestens 31. August 2026 erreichen, damit eine Zahlung erfolgen kann.

Artikel 3

Unterstützung in Form eines Darlehens

(1)Die Union stellt Polen ein Darlehen in Höhe von maximal 11 506 500 000 EUR zur Verfügung.

(2)Die Unterstützung in Form eines Darlehens wird Polen von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang zur Verfügung gestellt. Die Tranchen können von der Kommission in einem oder mehreren Teilbeträgen bereitgestellt werden. Die Höhe der Teilbeträge hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.

(3)Die Freigabe der Tranchen im Einklang mit dem Darlehensvertrag erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel sowie eines Beschlusses der Kommission nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241, wonach Polen die im Zusammenhang mit dem Darlehen festgelegten zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte für die Durchführung des ARP in zufriedenstellender Weise erfüllt hat. Damit eine Zahlung erfolgen kann, muss Polen die zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte bis spätestens 31. August 2026 erreichen.

Artikel 4

Adressat

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)

   ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

(2)

   Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2017 zur Straßenverkehrssicherheit – zur Unterstützung der Erklärung von Valletta vom März 2017.

(3)

   Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(4)

   Bekanntmachung der Kommission – Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität, 2021/C 58/01 (ABl. C 58 vom 18.2.2021, S. 1).

(5)    Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (C(2021) 2800 final).
(6)    Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
(7)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).
(8)

   Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(9)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen Anteils Polens an den Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der in Artikel 11 der genannten Verordnung festgelegten Methode.

Brüssel, den 1.6.2022

COM(2022) 268 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Polens

{SWD(2022) 161 final}


ANHANG

ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS

1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen

A. KOMPONENTE A: „RESILIENZ UND WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DER WIRTSCHAFT“

Die Komponente des polnischen Aufbau- und Resilienzplans trägt zur Bewältigung mehrerer Herausforderungen im Zusammenhang mit der Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der polnischen Wirtschaft bei. Die erste übergreifende Herausforderung hängt mit dem Investitionsklima und den Rahmenbedingungen für Unternehmen zusammen, die in den letzten Jahren durch regulatorische Mängel, aufwändige Verwaltungsanforderungen und -verfahren sowie häufige Änderungen wichtiger Gesetze behindert wurden. Zweitens muss Polen seine Innovationskapazität noch ausbauen, um sein Wachstumsmodell von der Kostenwettbewerbsfähigkeit auf Nachhaltigkeit und Tätigkeiten mit höherem Mehrwert zu verbessern. Die Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE) sind 2020 mit 1,4 % des BIP gegenüber 2,3 % in der EU nach wie vor niedrig. Obwohl sich die FuE-Ausgaben der Unternehmen in den letzten zehn Jahren mehr als vervierfacht haben, bleiben sie unter dem EU-Durchschnitt. Drittens erfordern der digitale Wandel und andere wirtschaftliche Veränderungen Anstrengungen, um die Arbeitsmarktrelevanz von Kompetenzen zu verbessern und die berufliche Aus- und Weiterbildung zu modernisieren. Viertens nehmen Frauen, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit geringeren Qualifikationen wesentlich weniger am Arbeitsmarkt teil als in vielen anderen EU-Ländern. Dies ist auf mehrere Faktoren zurückzuführen, darunter der eingeschränkte Zugang zu Kinderbetreuung und Langzeitpflege sowie ein niedriges gesetzliches und effektives Renteneintrittsalter. Darüber hinaus wird die Flexibilität des Arbeitsmarkts durch nicht reformierte Sonderrentensysteme und einen Mangel an Flexibilität bei Arbeitszeitregelungen eingeschränkt. Schließlich ist der Anteil befristeter Arbeitsverträge nach wie vor hoch, auch wenn er kontinuierlich zurückgegangen ist.

Hauptziel der Komponente ist es, Investitionen anzukurbeln, die Produktivität zu steigern und die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der polnischen Wirtschaft zu stärken. Zu diesem Zweck zielt die Komponente auf Folgendes ab: i) die Nachhaltigkeit und Angemessenheit des haushaltspolitischen Rahmens zu stärken; ii) Verringerung des Regelungs- und Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Unternehmer; iii) den digitalen und ökologischen Wandel und die Widerstandsfähigkeit von Schlüsselsektoren der Wirtschaft, einschließlich des Agrar- und Lebensmittelsektors, zu unterstützen; iv) Verbesserung des Innovationsökosystems; v) Förderung der Arbeitsmarktrelevanz von Kompetenzen und Verbesserung des lebenslangen Lernens; vi) Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters; vii) Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität der Kinderbetreuung für Kinder unter drei Jahren und viii) Steigerung der Effizienz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen.

Die Komponente betrifft die folgenden länderspezifischen Empfehlungen, die 2019 und 2020 an Polen im Rahmen des Europäischen Semesters abgegeben wurden, insbesondere: Länderspezifische Empfehlungen 3 von 2019 und 4 von 2020 im Zusammenhang mit der Verbesserung des Investitionsklimas und des Regelungsumfelds, insbesondere durch die Stärkung der Rolle öffentlicher Konsultationen im Gesetzgebungsverfahren. Die Komponente befasst sich ferner mit Folgendem: Länderspezifische Empfehlungen 1 von 2019 und von 2020 zur Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben und des Haushaltsverfahrens sowie zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung durch öffentliche Maßnahmen; länderspezifische Empfehlung 2 von 2019 im Zusammenhang mit der Angemessenheit künftiger Rentenleistungen und der Tragfähigkeit des Rentensystems, insbesondere durch Maßnahmen zur Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters sowie zur Ergreifung von Maßnahmen zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung, unter anderem durch Verbesserung des Zugangs zu Kinderbetreuung und Langzeitpflege, und Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für dauerhaftere Beschäftigungsformen sowie schließlich durch Maßnahmen zur Erhöhung der Arbeitsmarktrelevanz von Qualifikationen und zur Verbesserung des lebenslangen Lernens; länderspezifische Empfehlung 3 von 2019 durch Stärkung der Innovationskapazität der Wirtschaft, unter anderem durch die Unterstützung von Forschungseinrichtungen und deren engere Zusammenarbeit mit Unternehmen.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

A.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Teilkomponente A1 – Verringerung der Auswirkungen von COVID-19 auf Unternehmen

A1.1 Reform des haushaltspolitischen Rahmens

Das übergeordnete Ziel der Reform besteht darin, die Transparenz und Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu erhöhen. Zu diesem Zweck zielt die Reform auf Folgendes ab: i) Ermöglichung einer effizienteren Verwaltung öffentlicher Mittel; ii) Verbesserung der Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung öffentlicher Mittel; iii) Verbesserung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und Verhinderung eines untragbaren Ausgabenanstiegs.

Die Reform besteht in der Durchführung zweier legislativer Maßnahmen. Erstens wird das Gesetz über die öffentlichen Finanzen geändert, indem ein neues Haushaltsklassifizierungssystem, ein neues Modell der Haushaltsführung und ein neuer mittelfristiger Haushaltsrahmen aufgenommen werden. Infolge der Änderung wird ein neues Haushaltssystem geschaffen. Zweitens wird das Gesetz über die öffentlichen Finanzen dahingehend geändert, dass der Anwendungsbereich der stabilisierenden Ausgabenregel auf weitere Einheiten des Staates, insbesondere auf Zweckfonds, ausgeweitet wird.

Die Durchführung der Reform wird bis zum 31. März 2025 abgeschlossen.

A1.2 Verringerung des Regelungs- und Verwaltungsaufwands

Übergeordnetes Ziel der Reform ist es, den Verwaltungs- und Regelungsaufwand für Unternehmen in Polen zu verringern und private Investitionen, insbesondere in KMU, zu fördern. Zu diesem Zweck zielt die Reform darauf ab, i) die Verwaltungs- und Rechtsverfahren zu vereinfachen, ii) die rechtlichen Anforderungen für Unternehmen und Unternehmer so gering wie möglich zu halten, iii) die Entscheidungsfindung zu beschleunigen, iv) die richtigen Bedingungen für Investitionen für Unternehmen, insbesondere in weniger entwickelten Regionen, zu schaffen; und v) die Kommunikation zwischen Bürgern und Unternehmen mit Behörden zu erleichtern.

Die Reform besteht aus zwei Legislativpaketen. Im ersten („Legal Schild“: Tarcza prawna) werden folgende Rechtsvorschriften eingeführt: i) elektronische Verfahren zum vorherrschenden Kanal für die Bearbeitung von mindestens acht Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu machen, einschließlich der Abgabe von Erklärungen von Tourismusunternehmen und Unternehmern an den Versicherungsgarantiefonds; ii) Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Berufe der Seeleute und den Handel mit alkoholischen Getränken; iii) die Anwendung des zweistufigen Verfahrens in mindestens 10 Verfahren im Zusammenhang mit geologischen Ressourcen zu verringern; iv) die Zahl der Dokumente und Formalitäten, die in Verwaltungsverfahren z. B. in Raumordnungs- und Bauprozessen erforderlich sind, zu begrenzen; und v) die Fristen für bestimmte Verwaltungsverfahren, z. B. für die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat gekauften Fahrzeugs, zu verlängern.

Mit dem zweiten Legislativpaket soll das „Investitionszonengesetz“ („Polska Strefa Inwestycji“) geändert werden, um die Zahl der als „besondere Wirtschaftszonen“ in Polen definierten Gebiete zu erhöhen und ein neues Modell für die Gewährung finanzieller Unterstützung für Unternehmen zu schaffen, die in Sonderwirtschaftszonen tätig sind, hauptsächlich in Form von Steuervergünstigungen und Subventionen für den Erwerb von Investitionsland.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

A1.2.1 Investitionen für Unternehmen in Produkte, Dienstleistungen und Kompetenzen von Arbeitnehmern und Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Diversifizierung der Tätigkeiten

Das übergeordnete Ziel dieser Investition besteht darin, die Widerstandsfähigkeit von KMU und Kleinstunternehmen in den am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Sektoren in Polen, insbesondere in den Bereichen Hotel- und Gaststättengewerbe, Tourismus und Kultur, zu fördern. Zu diesem Zweck zielen die Investitionen darauf ab, die Ausweitung und Diversifizierung der Tätigkeiten von KMU und Kleinstunternehmen in diesen Sektoren zu fördern.

Die Investition besteht in der Durchführung der folgenden drei Arten von Tätigkeiten:

-Investitionen in die Gestaltung und Produktion ihrer Waren und Dienstleistungen, z. B.: i) Erwerb von Maschinen und Ausrüstungen, die für die Einführung neuer Produkte/Dienstleistungen erforderlich sind; ii) Bauarbeiten, einschließlich des Baus neuer Produktionslinien; iii) Investitionen im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel, insbesondere zur Förderung der Abfallvermeidung durch Design, des Recyclings/der Wiederverwendung von Abfällen und zur Umsetzung von Lösungen für erneuerbare Energien;

-Beratungsleistungen für die Durchführung von Projekten;

-Weiterbildung/Umschulung der Beschäftigten durch Schulungen in den Bereichen neue IT-Lösungen, neue Technologien, Kundenbedarfsanalyse, Informations-/Datenmanagement sowie Risikomanagement.

Die Maßnahme gewährleistet eine ausgewogene Durchführung aller beschriebenen Arten von Projekten, wobei sowohl den spezifischen Bedürfnissen der Begünstigten als auch den Zielen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität Rechnung getragen wird.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

A1.2.2 Unterstützung bei der Vorbereitung von Investitionsstandorten für Investitionen von zentraler Bedeutung für die Wirtschaft

Das übergeordnete Ziel dieser Investition besteht darin, die Zahl der Investitionsstandorte in Polen zu erhöhen, d. h. Gebiete, die zum Zwecke der industriellen und unternehmerischen Entwicklung abgegrenzt und gebaut werden. Zu diesem Zweck zielt die Investition darauf ab, mindestens 4200 Hektar Investitionsflächen zu errichten.

Die Investitionen umfassen i) die Flurbereinigung und – in Ausnahmefällen – den Erwerb von Grundstücken, ii) den Bau der erforderlichen Infrastruktur, einschließlich des Baus von Einrichtungen für die Unternehmen zur Ausübung ihrer Tätigkeiten, iii) den Bau von Versorgungsinfrastrukturen, d. h. Wasser-, Gas- und Energieverbindungen, und iv) die Bereitstellung technischer Unterstützung für regionale und lokale Behörden. Die Investitionen werden größtenteils in mittelgroßen Städten getätigt, die in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung hinterherhinken.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Dies schließt unter anderem Folgendes ein:

-mindestens 70 % (Gewicht) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbrucharbeiten sind gemäß der Abfallhierarchie und dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen zur Wiederverwendung 1 , zum Recycling und zur sonstigen stofflichen Verwertung vorzubereiten, einschließlich Verfüllungsverfahren, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien verwendet werden.

-Der Bau der Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur für gasförmige Brennstoffe muss zum Zeitpunkt des Baus den Transport erneuerbarer und CO2-armer Gase ermöglichen.

-Der Bau neuer Gebäude muss mit den Niedrigstenergiegebäuden gemäß der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie (EU) 2018/844) im Einklang stehen.

-Die Förderkriterien für Projekte, die Teil der Investitionsstandorte sein sollen, schließen folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Nutzung 2 , ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 3 ; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 4 und Anlagen zur mechanischen biologischen Behandlung 5 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

-Schließlich stellen die Investitionsstandorte sicher, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um eine Beeinträchtigung des Biodiversitätsziels zu vermeiden. Insbesondere müssen die Investitionsgebiete unter vollständiger Einhaltung der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2014/52/EU), der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) eingerichtet werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

A1.3 Reform der Flächennutzungsplanung

Das übergeordnete Ziel der Reform besteht darin, ein stabiles und berechenbares Investitionsklima für den Bau in Polen zu schaffen und die unkontrollierte Verbreitung von Gebäuden in stadtnahe Gebiete, insbesondere in den größten Städten, zu bekämpfen. Zu diesem Zweck besteht das Ziel der Reform darin, i) die bestehenden Rechtsvorschriften zu straffen und den Rechtsrahmen für die Flächennutzungsplanung auf kommunaler Ebene zu verbessern; ii) transparente und klare Regeln für die Bodenentwicklung auf kommunaler Ebene zu schaffen, insbesondere durch den Zugang zu klaren, digitalen und verlässlichen Informationen über die Bodenentwicklung in Gemeinden; iii) die Beteiligung von Interessenträgern und Sozialpartnern an der Ausarbeitung allgemeiner kommunaler Pläne zu verstärken.

Die Reform besteht in der Verabschiedung eines neuen Raumordnungsgesetzes. Das Gesetz sieht unter anderem Folgendes vor: i) Einführung einer Verpflichtung für alle Gemeinden, eine langfristige Strategie für die Bodenentwicklung in der Gemeinde auszuarbeiten und anzunehmen; ii) Einführung einer Verpflichtung für alle Gemeinden, allgemeine Raumordnungspläne auszuarbeiten und zu verabschieden, die in lokale Rechtsvorschriften umgewandelt werden, die die allgemeinen Bauvorschriften im Gemeindegebiet festlegen und sich auf die langfristige Entwicklungsstrategie der Gemeinde stützen; iii) eine Anforderung einzuführen, die Investoren verpflichtet, bei der Errichtung neuer Erschließungsprojekte zusätzliche Projekte zugunsten der Gemeinde durchzuführen, um unter anderem den Bau von Wohnungen ohne ausreichende Dienstleistungen zu verringern; iv) Festlegung des Verfahrens, an dem sich die Interessenträger an der Ausarbeitung von Strategien und allgemeinen Plänen in den Gemeinden beteiligen können.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

A1.3.1 Umsetzung der Reform der Flächennutzungsplanung

Die Investition zielt darauf ab, die Umsetzung der neuen Raumplanungsreform gemäß der Reform A.1.3 der Komponente A zu unterstützen. Mit der Investition sollen Gemeinden bei der Ausarbeitung von Entwicklungsstrategien und allgemeinen Entwicklungsplänen unterstützt werden, damit alle Gemeinden in Polen neue allgemeine Raumordnungspläne verabschieden. Die Investition besteht aus drei Arten von Maßnahmen: i) technische Unterstützung bei der Ausarbeitung von Entwicklungsplänen; ii) Bereitstellung von Lehrmaterial für Gemeinden (z. B. Webinare und Handbücher); iii) Bereitstellung gezielter Schulungen für Planer, die an der Ausarbeitung von allgemeinen Plänen in den Gemeinden beteiligt sind, um mindestens 1700 Mitarbeiter auszubilden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

A1.4 Reform zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Schutzes von Erzeugern/Verbrauchern im Agrarsektor 

Das übergeordnete Ziel der Reform besteht darin, die Position der Verbraucher und Erzeuger in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zu stärken, um die Investitionen und die Widerstandsfähigkeit aller Akteure im Agrar- und Lebensmittelsektor, insbesondere KMU und Kleinerzeuger, zu verbessern. Zu diesem Zweck zielt die Reform auf Folgendes ab: i) Schaffung einer Reihe von Grundsätzen und bewährten Verfahren für vertikale Beziehungen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette; ii) Verbesserung des Systems der Durchsetzung von Verträgen im Agrar- und Lebensmittelsektor, um die Ausnutzung vertraglicher Vorteile zu verhindern; und iii) Verbesserung der Markttransparenz.

Die Reform besteht aus einem neuen Gesetz zur Bekämpfung der unfairen Nutzung vertraglicher Vorteile im Agrar- und Lebensmittelsektor, das über die Richtlinie 2019/633 über unlautere Handelspraktiken hinausgeht. Die Reform besteht aus:

I.Zusätzlich zu der in der Richtlinie 2019/633 enthaltenen Liste unlauterer Handelspraktiken wird mit der Reform eine offene Definition unlauterer Handelspraktiken eingeführt. Insbesondere werden solche zusätzlichen Handelspraktiken vom Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz (UOKiK) als unlauter eingestuft, wenn sie i) den Erfordernissen des guten Geschäftsgebarens zuwiderlaufen; ii) und sie die Interessen der anderen Vertragspartei wesentlich verfälschen oder geeignet sind, diese wesentlich zu verfälschen;

II.Zweitens schützt die Reform alle Handelsunternehmen, einschließlich der Käufer von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen.

Die Reform umfasst auch die Ausarbeitung einer Halbzeitüberprüfung des neuen Gesetzes, in deren Rahmen auch bewertet wird, ob die Ziele erreicht wurden, und Wege aufgezeigt werden, wie mögliche Probleme bei der Umsetzung gelöst werden können.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.



A1.4.1 Investitionen zur Diversifizierung und Verkürzung der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Akteure in der Kette

Das übergeordnete Ziel dieser Investition besteht darin, die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors in Polen zu stärken. Zu diesem Zweck zielt die Investition darauf ab, i) den ökologischen und digitalen Wandel im Agrar- und Lebensmittelsektor zu unterstützen, ii) Verkürzung und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette sowie der Fischerei- und Aquakulturversorgungskette, insbesondere durch Unterstützung lokaler KMU, kleiner Erzeuger und Fischer; iii) Vermeidung von Lebensmittelverschwendung und Beseitigung von weißen Flecken und technischen Hindernissen im Zusammenhang mit der Umverteilung von Lebensmitteln.

Die Investition umfasst folgende Initiativen:

-Bau und Modernisierung lokaler Lager- und Vertriebszentren, Großhandelsmärkte, lokaler Lebensmittelmärkte und Genossenschaften, einschließlich der Modernisierung der Logistik und der IKT-Infrastruktur.

-Unterstützung von KMU und Kleinstunternehmen in der Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, auch im Fischerei- und Aquakultursektor, die den Erwerb von Maschinen und Ausrüstungen, einschließlich Transportausrüstung, sowie den Ausbau und die Modernisierung der Anlageninfrastruktur umfasst.

-Unterstützung von Landwirten und Fischern bei der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, einschließlich des Baus und der Modernisierung der Infrastruktur, sowie beim Erwerb neuer Maschinen und Ausrüstungen für die Verarbeitung, den Transport und die Lagerung von Erzeugnissen. Die Unterstützung umfasst auch die Organisation des Verkaufs von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen im Internet sowie die Organisation von Lieferungen. 

-Direkte Unterstützung von Wohltätigkeitsorganisationen im Agrar- und Lebensmittelsektor bei der Modernisierung von Gebäuden, Infrastruktur und Ausrüstung, einschließlich Transportausrüstung. Die Unterstützung umfasst die Entwicklung von IT-Systemen und digitalen Anwendungen.

-Unterstützung der landwirtschaftlichen Erzeuger bei der Umsetzung von Lösungen in der Landwirtschaft 4.0. Dies umfasst den Kauf von Sensoren, Tische und digitaler Ausrüstung sowie den Erwerb und die Wartung digitaler Lösungen wie Anwendungen und Software.

-Unterstützung von Erzeugern in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel. Dazu gehören die Renovierung der Infrastruktur in landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich des Austauschs von Dächern, die gesundheits- oder umweltschädliche Materialien enthalten, die thermische Modernisierung von Gebäuden, der Austausch von Elektro- und Lüftungssystemen durch energieeffiziente Anlagen sowie der Austausch von Polträgern, die mit Kreosot in Hopfenplantagen getränkt sind.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind.

Dies schließt Folgendes ein:

-Gekaufte Lastkraftwagen und andere schwere Nutzfahrzeuge dürfen nur emissionsfreie 6 , emissionsarme 7 oder LNG-/CNG-Lkw sein, die mit Biogas/Biomethan betrieben werden. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung müssen die oben genannten Vorschriften einhalten. Bei Fahrzeugen, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe verwenden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: i) die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gemäß den Artikeln 29 bis 31 und die Vorschriften für Biokraftstoffe auf Nahrungs- und Futtermittelbasis gemäß Artikel 26 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II)) und den damit verbundenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten erfüllt; und ii) gewährleistet, dass ausschließlich RED II-konforme Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe von Fahrzeugen verwendet werden, die im Rahmen einer Unterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität im Rahmen einer Regelung erworben wurden; und iii) durch „flankierende Maßnahmen“ ergänzt wird, die belegen, dass der Anteil von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen im nationalen Gemisch im Laufe der Zeit erhöht wird.

-Alle Gebäuderenovierungen müssen im Einklang mit der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie (EU) 2018/844) erfolgen.

-Biogasanlagen zur Erzeugung von Energie müssen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gemäß den Artikeln 29 bis 31 und die Vorschriften für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermitteln gemäß Artikel 26 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II)) sowie die damit verbundenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte erfüllen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Teilkomponente A2 – Entwicklung des nationalen Innovationssystems: Stärkung der Koordinierung, Förderung der Innovationskapazität und der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen, auch im Bereich der Umwelttechnologien

A2.1 Beschleunigung von Robotisierungs-, Digitalisierungs- und Innovationsprozessen

Ziel der Reform ist es, die Nachfrage nach Wissen und Innovation und deren wirksamer Einsatz in Unternehmen in der digitalen Wirtschaft zu stärken.

Die Reform besteht in der Einführung von Steuerpräferenzen für Unternehmen, die den Digitalisierungsprozess durch Investitionen in Robotisierung und Digitalisierung durchführen. Die Steuerermäßigung erfolgt in Form eines Steueraufschlags für den Erwerb von Robotern.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

A2.1.1 Investitionen in Robotisierung und Digitalisierung in Unternehmen 

Ziel dieser Investition ist die Unterstützung von Projekten, die die Einführung innovativer Lösungen für den digitalen Wandel umfassen.

Die Investition besteht in der Digitalisierung von Geschäftsprozessen und unterstützt den Übergang zur Industrie 4.0 mit besonderem Schwerpunkt auf Robotisierung und Betriebstechnologien. Mit der Investition wird der Einsatz von Cloud-Technologien und künstlicher Intelligenz bei der Integration und dem Management von Herstellungs- und Geschäftsprozessen unterstützt; Einführung intelligenter Produktionslinien, Bau intelligenter Fabriken; Einsatz moderner digitaler Technologien, die den Übergang zur Verringerung der Umweltemissionen (insbesondere der Treibhausgase) und zur Verringerung der Nutzung natürlicher Ressourcen und der Umweltauswirkungen unterstützen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

A2.2 Schaffung der Voraussetzungen für den Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell

Ziel der Reform ist die Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens für das Funktionieren des Handels mit Sekundärrohstoffen. Im Rahmen der Reform sollen Vorschriften über das Ende der Abfalleigenschaft für wichtige Industrieabfälle (mit dem größten wirtschaftlichen Potenzial) und die Umsetzung einer Definition des Begriffs „Sekundärrohstoff“ vorgesehen werden, die den Verkehr und die Verwendung von Abfällen als Sekundärrohstoffe erleichtern würde.

Die Reform besteht aus einem Rahmen für die Entwicklung des Marktes für Sekundärrohstoffe, um die Bewirtschaftung dieser Rohstoffe zu erleichtern, was zu einer Verringerung der Nutzung der Vorkommen natürlicher Ressourcen führen und natürliche Materialien und Erzeugnisse ersetzen soll. Die Reform soll zu einer Verringerung der Abfalllagerung auf Abfallhalden führen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

A2.2.1 Investitionen in den Einsatz von Umwelttechnologien und -innovationen, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft

Ziel dieser Investition ist es, die Nutzung von Sekundärrohstoffen zu fördern, unter anderem durch die Finanzierung von FuE-Infrastrukturen zur Entwicklung von Technologien für die Nutzung von Abfällen als Sekundärrohstoffe mit dem Ziel, eine effizientere Wirtschaft zu schaffen.

Die Investition besteht aus zwei Maßnahmen. Im Rahmen der ersten Maßnahme werden Projekte unterstützt, die KMU zur Entwicklung und Umsetzung umweltfreundlicher Technologien im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft gewährt werden, was zu einem besseren Materialmanagement, einer höheren Energieeffizienz und einer Verlagerung der Philosophie der Unternehmen hin zu Null-Abfall führt.

Die Durchführung der Maßnahme wird bis zum 31. März 2025 abgeschlossen.

Im Rahmen der zweiten Maßnahme werden Projekte finanziert, die die Entwicklung von Technologien unterstützen, die zur Schaffung eines Marktes für Sekundärrohstoffe beitragen.

Die Durchführung der Maßnahme wird bis zum 30. September 2025 abgeschlossen.

Die Auswahl der Begünstigten erfolgt nach festgelegten Auswahlkriterien gemäß den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Die Projekte stehen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung oder Anwendung grüner Industrielösungen, die voraussichtlich zu einer Steigerung der Energieeffizienz bei Produktions- und Betriebsprozessen oder zur Verringerung von Abfällen aus Produktionsprozessen und Betriebsprozessen, zur Wiederverwendung oder zum Recycling von Abfällen oder zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Produktionsprozessen und Betriebsprozessen führen. Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung 8 ; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 9 ; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 10 und Anlagen zur mechanischen biologischen Behandlung 11 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann.

A2.3 Schaffung der institutionellen und rechtlichen Grundlage für die Entwicklung unbemannter Luftfahrzeuge

Ziel der Reform ist die Einrichtung einer Stelle zur Unterstützung der Erprobung und Umsetzung neuer UAV-basierter Lösungen, insbesondere in städtischen Gebieten.

Mit der Reform wird der polnischen Agentur für Flugsicherungsdienste das Recht eingeräumt, Eigenkapital an gewerblichen Unternehmen zu besitzen, und sie oder ihre Tochtergesellschaften werden ermächtigt, Pilotprojekte zur Unterstützung der Umsetzung von Geschäftsmodellen und Diensten auf der Grundlage von UAV durchzuführen. Die polnische Agentur für Flugsicherungsdienste fungiert auch als Anbieter von Spezialdiensten für UAV innerhalb des geplanten Netzes von Kompetenzzentren.

Die Durchführung dieser Reform wird bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen.

A2.3.1 Entwicklung und Ausrüstung von Kompetenzzentren (Fachausbildungszentren, Zentren zur Unterstützung der Umsetzung, Beobachtungsstellen) und Infrastruktur für das Management der unbemannten Fahrzeugindustrie als Innovationsökosystem

Ziel dieser Investition ist die Einrichtung eines integrierten Systems von Kompetenzzentren, Pilotprojekten und Infrastruktur für UAV.

Die Investition besteht in der Einrichtung lokaler Zentren und Infrastrukturen für unbemannte Fahrzeuge. Lokale Zentren und/oder Infrastrukturen werden an zehn Standorten errichtet. Die wichtigsten Elemente des geförderten Projekts sind [terrestrische Infrastruktur], lokale Daten- und Verkehrsmanagementzentren sowie digitale Dienste und Produzenten.

Das zweite Element der Investition besteht in der Erprobung und Umsetzung von UAV-Diensten in Pilotprojekten, die in einzelnen Kompetenzzentren durchgeführt werden. Pilotprojekte werden als Teil spezieller Programme in den Bereichen autonome Verkehrskoordinierung, wichtige Infrastruktureinrichtungen (Häfen und Energieinfrastruktur), öffentliche Sicherheitsdienste (Sicherheit und Katastrophenschutz) und urbane Mobilität durchgeführt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

A2.4 Stärkung der Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Industrie

Die Reform besteht aus zwei Maßnahmen. Ziel der ersten Maßnahme ist es, Hochschulen und Forschungsinstituten die Möglichkeit zu geben, Gesellschafter von Unternehmen zu werden. Dies dürfte zu einem größeren interdisziplinären und flexibleren Technologietransfer führen.

Die erste Maßnahme im Rahmen dieser Reform besteht in der Erweiterung eines Katalogs von Einrichtungen, mit denen Hochschulen Zweckgesellschaften einrichten können. Dabei handelt es sich um Forschungsinstitute, Institute der Polnischen Akademie der Wissenschaften und Institute des Forschungsnetzes Łukasiewicz. Die Reform soll die Schaffung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung ermöglichen, die speziell für die Vermarktung von FuE-Ergebnissen ausgelegt sind.

Die Umsetzung dieser Reform sollte bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Mit der zweiten Maßnahme im Rahmen dieser Reform werden für die Forschungsinstitute und nachgeordneten Referate unter der Aufsicht des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Regeln für den Einsatz von Laboratorien, Forschungsinfrastrukturen und Wissenstransfer im Rahmen von Wissenschaft, Wissenschaft und Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft festgelegt. Die Regeln für die Gewährung von Beihilfen entsprechen den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz.

Die Umsetzung dieser Reform sollte bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sein.

A2.4.1 Investitionen in die Entwicklung von Forschungskapazitäten

Ziel dieser Investition ist es, eine engere Zusammenarbeit zwischen Forschungs- und Innovationseinrichtungen sowie zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen und der Wirtschaft zu gewährleisten. Sie trägt dazu bei, das Angebot an hochwertigen FuE-Ergebnissen mit hohem Vermarktungspotenzial zu erhöhen.

Diese Investition besteht in der Finanzierung der Forschungsinfrastruktur des Łukasiewicz-Forschungsnetzes, des polnischen Fahrplans für die Forschungsinfrastruktur und der Agrar- und Lebensmittelinstitute unter Aufsicht des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung 12 ; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 13 ; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 14 und Anlagen zur mechanischen biologischen Behandlung 15 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann.

Die folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition gelten als mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C 58/01) vereinbar: i) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die zu technologieneutralen Ergebnissen auf der Ebene ihrer Anwendung führen; ii) Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsmaßnahmen im Rahmen dieser Investitionen zur Unterstützung von Alternativen mit geringen Umweltauswirkungen, für die es solche gibt; oder iii) FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, deren Schwerpunkt in erster Linie auf der Entwicklung von Alternativen mit den geringstmöglichen Umweltauswirkungen im Sektor für diejenigen Tätigkeiten liegt, für die es keine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Auswirkungen gibt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Teilkomponente A3 – Bildung für die moderne Wirtschaft

A3.1 Arbeitskräfte für die moderne Wirtschaft: Verbesserung der Abstimmung von Kompetenzen und Qualifikationen auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes aufgrund der Einführung neuer Technologien in der Wirtschaft und des ökologischen und digitalen Wandels

Hauptziel der Reform ist es, die Arbeitskräfte auf die moderne Wirtschaft vorzubereiten und die Abstimmung von Kompetenzen und Qualifikationen auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes im Zusammenhang mit der Einführung neuer Technologien in der Wirtschaft und dem ökologischen und digitalen Wandel zu verbessern.

Diese Reform soll durch die Einrichtung sektoraler Kompetenzzentren und die Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften zur Bereitstellung gezielter Weiterqualifizierungs- und Umschulungsdienste erreicht werden. Ziel der Reform ist es, die Zusammenarbeit der Arbeitgeber mit Anbietern beruflicher Bildung zu unterstützen, zur Verbreitung innovativer Lösungen beizutragen und Innovationen in der Berufsbildung zu unterstützen. Auch die Inklusion von Menschen mit Behinderungen ist zu berücksichtigen. Als solche ergänzen die Kompetenzzentren das bestehende Angebot an beruflicher Aus- und Weiterbildung und lebenslangem Lernen im Sekundar- und Hochschulbereich.

Die Reform umfasst auch eine Änderung des Bildungsgesetzes und der Lehrercharta. Dies erfolgt im Anschluss an eine Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, regionalen Behörden, Sektoren und anderen Interessenträgern. Die Änderung des Bildungsgesetzes sieht einen Entwicklungsplan für das Netz der Kompetenzzentren vor, legt den Platz und die Rolle der Kompetenzzentren im System der allgemeinen und beruflichen Bildung fest, legt die Bedingungen für die Beschäftigung von Personal in den Kompetenzzentren fest, legt Bestimmungen für Konjunkturprüfungen fest, um die Aufsicht über ihre Verwaltung und die Nachhaltigkeit nach 2026 sicherzustellen, und passt ein bestehendes Governance-System mit maßgeschneiderten Bestimmungen über die Verwaltung von Kompetenzzentren, einschließlich Arbeitgebern (einschließlich Vertretern von KMU), Sozialpartnern und anderen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, an. Sie umfasst auch die Festlegung von Finanzierungsregelungen (auch nach Beendigung der EU-Unterstützung), Ausbildungsbedingungen, Bestimmungen für die Berufsberatung und Lehrpläne, und es werden die Arten der angebotenen Ausbildung, die Zielgruppen, die Arten von Qualifikationen und Standards, Qualitätsstandards und Überprüfungsmechanismen sowie die Art und Weise, in der die Sektoren mit den Kompetenzzentren verknüpft werden, präzisiert. Die Änderung der Lehrercharta soll es ermöglichen, dass die Kompetenzzentren Lehrkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung kontinuierlich fortbilden können.

Hauptziel der Reform ist die Anpassung der Koordinierung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Hochschulbildung und des lebenslangen Lernens in den Regionen, um nachhaltige und wirksame Methoden der Zusammenarbeit und Interaktion zwischen den verschiedenen Akteuren im Bereich der Kompetenzentwicklung zu schaffen, die Teil der verschiedenen Governance-Strukturen sind (z. B. Bildungseinrichtungen, Arbeitsmarkteinrichtungen, Unternehmen und Arbeitgeberverbände sowie lokale Behörden).

Dies soll durch das Inkrafttreten von Änderungen mehrerer Rechtsakte, nach einer Überprüfung der bestehenden Koordinierungsmechanismen und in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erreicht werden. Im Rahmen der Reform werden die Rechte und Verantwortlichkeiten der Regionen bei der Koordinierung der Kompetenzpolitik ermittelt und die Weiterbildungsangebote von Einrichtungen des lebenslangen Lernens auf der Grundlage operationalisierter Umsetzungsprogramme für die (nationale) integrierte Kompetenzstrategie 2030 auf regionaler Ebene beeinflusst. Die Änderungen umfassen die rechtmäßige Einrichtung regionaler Koordinierungsteams (eines in jeder polnischen Woiwodschaft), die die Politik in den Bereichen berufliche Aus- und Weiterbildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen koordinieren; eine Governance-Struktur, die Zuständigkeiten für die Regionen und Sozialpartner umfasst; die Verpflichtung, auf regionaler Ebene operationelle Umsetzungsprogramme für die nationale integrierte Kompetenzstrategie 2030 anzunehmen (je eines in jeder „Woiwodschaft“) und ein Programm alle fünf Jahre zu aktualisieren und sicherzustellen, dass das Lernangebot an den festgestellten Qualifikationsbedarf angepasst wird. Die Änderungen umfassen Bestimmungen über die Arbeitsweise des Koordinierungsbüros (Erbringung von Dienstleistungen für die regionalen Koordinierungsteams) und einen Durchführungsplan für die Überwachung und Evaluierung.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2025 abgeschlossen sein.

A3.1.1 Investitionen in moderne berufliche Bildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen

Die mit der Reform A3.1 verknüpften Investitionen zielen darauf ab, das Netz sektoraler Kompetenzzentren tatsächlich zu schaffen und voll funktionsfähig zu machen, um die Entwicklung moderner beruflicher Bildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen zu unterstützen. Dies umfasst die Einrichtung von Kompetenzzentren und die Bereitstellung von Berufsbildungskursen und Lehrplänen, auch für Erwachsene, Studierende, junge Erwachsene, Lehrkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und KMU. Die Investition umfasst nicht den Erwerb von Grundstücken.

Für die Bereitstellung von Weiterbildungs- und Umschulungslehrplänen in den Kompetenzzentren, einschließlich der Zertifizierung von Lernergebnissen, müssen 24 000 Lernende eine Ausbildung in diesen Zentren erhalten haben. Von diesen Lernenden müssen mindestens 60 % Erwachsene sein (mindestens 25 Jahre alt, ohne Lehrkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung); mindestens 20 % der Lernenden müssen junge Menschen (zwischen 14 und 24 Jahren) sein; mindestens 10 % der Lernenden müssen derzeitige Lehrkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung sein, die in den ersten beiden Jahren der Tätigkeit der Kompetenzzentren (im Anschluss an die Reform des Lehrergesetzes) an der Ausbildung teilnehmen. Schließlich umfasst jedes Weiterbildungsprogramm mindestens eine digitale und eine grüne Dimension auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und Wissenschaften. In die Kompetenzzentren sind mindestens 90 sektorale Organisationen einzubeziehen (für die die Ausbildung angeboten wird).

Im Rahmen der Investition werden auch mindestens 14 funktionierende regionale Koordinierungsteams mit dem übergeordneten Ziel eingerichtet, 16 regionale Koordinierungsteams (eines pro „Woiwodschaft“) zu erreichen. Diese Teams koordinieren die Politik im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung und des lebenslangen Lernens. Die Investitionen umfassen die Unterstützung und Entwicklung von Koordinierungsmechanismen auf zentraler und regionaler Ebene sowie die Tätigkeiten der regionalen Teams zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

Darüber hinaus werden mit dem übergeordneten Ziel der Entwicklung von 16 operationellen Durchführungsprogrammen auf regionaler Ebene (eins pro „Woiwodschaft“) von den eingerichteten regionalen Koordinierungsteams für die berufliche Aus- und Weiterbildung und das lebenslange Lernen mindestens 14 operationelle Durchführungsprogramme auf regionaler Ebene entwickelt. Dabei handelt es sich um Umsetzungsprogramme für die nationale integrierte Kompetenzstrategie 2030 auf regionaler Ebene.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Teilkomponente A4 – Verbesserung der strukturellen Abstimmung, Effizienz und Krisenresilienz des Arbeitsmarktes

A4.1 Wirksame Einrichtungen für den Arbeitsmarkt 

Das übergeordnete Ziel der Reform besteht darin, die Erwerbsbeteiligung zu erhöhen, um zu einer höheren Produktivität, Krisenresilienz und der globalen Wettbewerbsfähigkeit der polnischen Wirtschaft beizutragen. Ein weiteres Ziel besteht darin, neue Flexibilität und Sicherheit auf dem polnischen Arbeitsmarkt zu schaffen. Zu diesem Zweck zielt die Reform auf Folgendes ab: i) die Arbeitsweise der öffentlichen Arbeitsverwaltungen neu zu gestalten und die aktive Arbeitsmarktpolitik zu verbessern; ii) Erleichterung des Einstellungsverfahrens für ausländische Arbeitskräfte; iii) Vereinfachung der Einstellungsverfahren durch Umsetzung neuer Bestimmungen über elektronische Verträge; und iv) Möglichkeiten zu sondieren, wie die Nutzung von Tarifverträgen und eines einzigen Arbeitsvertrags verbessert werden kann.

Die Reform umfasst neue Rechtsvorschriften über die öffentlichen Arbeitsverwaltungen, die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen und den elektronischen Abschluss bestimmter Arbeitsverträge. Darüber hinaus besteht die Reform in der Annahme eines neuen Standards und Leistungsrahmens für die Funktionsweise und Koordinierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen. Es werden ein Konsultationsprozess der Sozialpartner zum Potenzial von Tarifverträgen und eine umfassende Studie über die potenzielle Rolle eines einzigen Arbeitsvertrags durchgeführt. Die einschlägigen rechtlichen Änderungen, die in der Konsultation und in der Studie festgestellt wurden, sind umzusetzen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. September 2024 abgeschlossen sein.

A4.1.1 Investitionen zur Unterstützung der Reform der Arbeitsmarktinstitutionen

Das übergeordnete Ziel dieser Investition besteht darin, die Kapazitäten der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zur Unterstützung des Funktionierens des Arbeitsmarktes zu verbessern. Zu diesem Zweck zielt die Investition darauf ab, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen genutzten Dienste und Instrumente zu digitalisieren, das Personal der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu schulen und eine Informationskampagne über die neuen Dienstleistungen durchzuführen, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen angeboten werden, auch für ihre künftigen Erstnutzer.

Die Investitionen umfassen i) die Digitalisierung der Prozesse der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, ii) Schulungen für das Personal der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und iii) eine Informationskampagne.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

A4.2 Reform zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation von Eltern durch Verbesserung des Zugangs zu Kinderbetreuung für Kinder bis drei Jahren

Das übergeordnete Ziel der Reform besteht darin, den Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder bis zum Alter von drei Jahren zu erleichtern und hohe Bildungs- und Qualitätsstandards für Kinderbetreuungsdienste zu gewährleisten. Zu diesem Zweck besteht das Ziel der Reform darin, i) die Verwaltung der internen und externen Mittel für die Schaffung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen zu straffen; ii) Einführung einer stabilen langfristigen Finanzierung der Kinderbetreuungsdienste für Kinder bis drei Jahren; sowie iii) eine Reihe verbindlicher Mindestbildungs- und Qualitätsstandards für Kinderbetreuungseinrichtungen umzusetzen.

Die Reform besteht in der Annahme einer Änderung des Gesetzes über die Betreuung von Kindern bis drei Jahren und der Aufstellung eines speziellen Mehrjahresprogramms für die Einrichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Änderung soll unter anderem die Verwaltung von drei verschiedenen Finanzierungsquellen für die Einrichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen zusammenführen: inländische Finanzierung, Europäischer Sozialfonds+ und Aufbau- und Resilienzfazilität. Die Reform besteht auch darin, ein entsprechendes System zu konzipieren und sicherzustellen, dass ausreichende Mittel bereitgestellt werden, um eine stabile langfristige inländische Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder bis drei Jahren zu schaffen. Schließlich besteht die Reform darin, eine strategische Überprüfung der bestehenden Betreuungs- und Bildungsstandards für Kinder unter drei Jahren durchzuführen, einschlägige pädagogische Leitlinien und Unterstützung für Kinderbetreuungseinrichtungen zu entwickeln und einschlägige Gesetzesänderungen auf der Grundlage dieser Überprüfung umzusetzen, um eine Reihe verbindlicher Mindestbildungs- und Qualitätsstandards für Kinderbetreuungseinrichtungen festzulegen, um eine hohe Qualität der Bildung und Betreuung ab dem frühen Kindesalter zu gewährleisten.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

A4.2.1 Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder bis drei Jahren (Kindertagesstätten, Kinderclubs) unter Maluch+

Das übergeordnete Ziel dieser Investition besteht darin, die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Alter von drei Jahren zu erhöhen, indem die Kosten für den Bau von Kinderbetreuungseinrichtungen und die Einrichtung eines Finanzierungssystems für Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder bis zum Alter von drei Jahren bezuschusst werden. Zu diesem Zweck zielt die Investition darauf ab, i) ein IT-System zur Verwaltung der Finanzierung und Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder bis zum Alter von drei Jahren einzuführen und ii) neue Plätze in Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindertagesstätten, Kinderclubs) für Kinder bis drei Jahren zu schaffen.

Die Investition besteht in der Entwicklung und Einführung eines IT-Systems zur Verwaltung der Finanzierung und Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder bis drei Jahren. Das System kombiniert verschiedene Finanzierungsquellen für die Kinderbetreuung (europäische Mittel, nationale Finanzierung aus dem zentralen Haushalt, Finanzierung durch lokale Gebietskörperschaften).

Die Investition umfasst auch den Bau von 47 500 neuen Plätzen in Kinderkrippen und Kinderklubs durch den Bau neuer Einrichtungen und die Renovierung (Renovierungen und Anpassungen) bestehender Einrichtungen. In Ausnahmefällen kann dies erforderlichenfalls auch den Erwerb von Immobilien und Infrastruktur (den Kauf von Grundstücken oder Räumlichkeiten) umfassen.

Es ist eine klare Abgrenzung zwischen den Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderen EU-Mitteln zu beachten.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

A4.3 Umsetzung des Rechtsrahmens für die Entwicklung der Sozialwirtschaft

Das übergeordnete Ziel der Reform besteht darin, die Erwerbsquote von Menschen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, zu erhöhen und die Deinstitutionalisierung der Sozialdienste zu unterstützen. Zu diesem Zweck besteht das Ziel der Reform darin, in den Rechtsvorschriften einen Rahmen für das Funktionieren der Akteure der Sozialwirtschaft festzulegen.

Die Reform besteht in der Verabschiedung eines Gesetzes über die Sozialwirtschaft. In dem Gesetz werden die Grundregeln für diesen Sektor festgelegt, insbesondere die Grundsätze der Funktionsweise und der Unterstützung eines Sozialunternehmens, neue Formen der Zusammenarbeit zwischen sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung von Sozialdienstleistungen sowie die Grundsätze der politischen Koordinierung im Bereich der Entwicklung der Sozialwirtschaft.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

A4.3.1 Investitionsförderprogramme, die es insbesondere ermöglichen, Aktivitäten zu entwickeln, die Beteiligung an der Erbringung sozialer Dienstleistungen zu erhöhen und die Qualität der Wiedereingliederung in sozialwirtschaftliche Einheiten zu verbessern

Das übergeordnete Ziel dieser Investition besteht darin, die Wirkung sozialwirtschaftlicher Einheiten im Hinblick auf die Aktivierung von Arbeitskräften für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen zu maximieren und die Deinstitutionalisierung sozialer Dienste zu unterstützen. Zu diesem Zweck zielt die Investition darauf ab, Unternehmen dabei zu unterstützen, den Status eines Sozialunternehmens zu erlangen und Arbeitsplätze in sozialwirtschaftlichen Einheiten zu erhalten.

Die Investition besteht in der Vorbereitung und Durchführung von Programmen, mit denen förderfähigen Einrichtungen Finanzhilfen gewährt werden. Die Ziele zur Messung des Investitionsziels sind i) die Gewährung des Status der sozialen Einheit an 1400 Einrichtungen und ii) die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für 1000 neu gegründete soziale Einrichtungen.

Die Auswahl der Begünstigten erfolgt nach festgelegten Auswahlkriterien, die den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz entsprechen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

A4.4 Flexibilisierung der Beschäftigungsformen und Einführung von Telearbeit

Das übergeordnete Ziel der Reform besteht darin, die Vereinbarkeit von familiären und beruflichen Verpflichtungen zu erleichtern und Menschen aus Gruppen mit niedrigerer Erwerbsbeteiligung dabei zu helfen, eine reguläre Beschäftigung zu finden. Zu diesem Zweck werden Telearbeit und flexible Formen der Arbeitszeitgestaltung im Arbeitsgesetzbuch verankert.

Die Reform besteht in der Annahme einer Änderung des Arbeitsgesetzbuchs. Mit der Änderung soll Telearbeit ermöglicht werden, und zwar nicht nur unter außergewöhnlichen Umständen, und flexible Arbeitszeitregelungen eingeführt werden. In der Änderung werden auch mehrere operative Regelungen für Telearbeit und flexible Arbeit festgelegt, darunter: i) die Möglichkeit, auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber außerhalb des Ortes der dienstlichen Verwendung zu arbeiten, (ii) eine Festlegung von Vorschriften über die vom Arbeitgeber bereitzustellenden Arbeitsmittel und (iii) die Schaffung eines Rahmens für Gesundheitsschutz- und Sicherheitsgrundsätze, die für Telearbeit gelten.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

A4.4.1 Investitionen im Zusammenhang mit der Ausstattung von Arbeitnehmern/Unternehmen zur Telearbeit

Übergeordnetes Ziel dieser Investition ist die Steigerung der Produktivität kleiner und mittlerer Unternehmen. Zu diesem Zweck zielt die Investition darauf ab, Unternehmen zu rüsten und ihre Beschäftigten für Telearbeit zu schulen.

Die Investition besteht in der Durchführung von Programmen zur Beratung und Gewährung von Finanzhilfen für förderfähige Einrichtungen, um sie besser für Telearbeit zu rüsten. Das Ziel zur Messung des Investitionsziels besteht in der Bereitstellung von Beratung zur Digitalisierung für 3000 Unternehmen und, falls dies als Ergebnis einer solchen Beratung für notwendig erachtet wird, mit dem Erwerb von Software/Lizenzen und der digitalen Weiterbildung des Personals. Wenn der Begünstigte zuvor die oben genannte Analyse durchgeführt hat, kann die Finanzhilfe für den Erwerb von Software/Lizenzen und die digitale Weiterbildung des Personals verwendet werden.

Die Auswahl der Begünstigten erfolgt nach festgelegten Auswahlkriterien gemäß den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

A4.5 Maßnahmen zur Verlängerung der beruflichen Laufbahn und zur Förderung der Erwerbstätigkeit über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus

Übergeordnetes Ziel der Reform ist es, die Fähigkeit und Motivation der Arbeitnehmer zu erhöhen, über das Rentenalter hinaus auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben. Zu diesem Zweck wird ein steuerlicher Anreiz für diejenigen eingeführt, die das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben, aber lieber nicht in den Ruhestand treten und weiter arbeiten wollen. Innerhalb von zwei Jahren nach Einführung der steuerlichen Anreize wird ein Bericht veröffentlicht, in dem deren Auswirkungen auf das tatsächliche Renteneintrittsalter bewertet werden.

Die Reform besteht in der Annahme einer Änderung des Gesetzes über die Einkommensteuer und in einer Bewertung dieser Maßnahme. Mit der Änderung wird die Einkommensteuer für Personen, die das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben, aber nicht in den Ruhestand treten und weiter arbeiten wollen, ab 2023 gesenkt. Arbeitnehmer, die in die erste Einkommensteuerklasse (85 528 PLN im Jahr 2021) fallen und nicht mehr als den durchschnittlichen Bruttolohn in der polnischen Volkswirtschaft verdienen, sind von der Einkommensteuer befreit. Für andere Arbeitnehmer mit höherem Einkommen, die das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben, aber nicht in den Ruhestand treten und weiter arbeiten, wird der Einkommensteuersatz gesenkt. Dank dieses steuerlichen Anreizes erhalten die Steuerpflichtigen zusätzliche Beträge in Höhe der nicht entrichteten Einkommensteuer, die ihnen einen Anreiz zur Verlängerung ihrer beruflichen Laufbahn bieten soll. Innerhalb von zwei Jahren nach Einführung der oben genannten Maßnahme wird ein Bericht erstellt, in dem die Auswirkungen der Änderungen der Einkommensteuer auf das tatsächliche Renteneintrittsalter bewertet werden. Dabei werden die Auswirkungen auf die Erwerbsbeteiligung, die Tragfähigkeit des Rentensystems, die öffentlichen Finanzen und die Gleichstellung der Geschlechter analysiert.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

A4.6 Erhöhung der Erwerbsbeteiligung bestimmter Gruppen durch Ausbau der Langzeitpflege

Das übergeordnete Ziel der Reform besteht darin, die Erwerbsbeteiligung bestimmter Gruppen, insbesondere von Frauen, durch den Ausbau des Langzeitpflegesystems in Polen zu erhöhen. Zu diesem Zweck wird eine strategische Überprüfung des Langzeitpflegesystems durchgeführt, an die sich einschlägige Gesetzesänderungen anschließen.

Die Reform besteht in der Veröffentlichung eines Berichts über eine Analyse des Langzeitpflegesystems in Polen, gefolgt von einer Änderung der einschlägigen Gesetze zur Umsetzung der in dieser Analyse ermittelten Reformprioritäten. Im Rahmen der Analyse soll insbesondere untersucht werden, wie die soziale und die medizinische Langzeitpflege integriert werden können, wie die Deinstitutionalisierung dieser Dienste beschleunigt, unter eine einzige Behörde gestellt, die Fragmentierung der Pflege verringert, ein stabiles System für eine angemessene Finanzierung der Langzeitpflegedienste, insbesondere der gemeindenahen und häuslichen Pflege, geschaffen und ein Qualitätsrahmen für Langzeitpflegedienste (Anforderungen an Personal, Ausrüstung, Zulassung von Anbietern von Langzeitpflegeleistungen) eingeführt werden kann. Im Rahmen der Analyse soll auch untersucht werden, wie die pflegebezogenen Leistungen überarbeitet werden können, um eine Fortsetzung der Arbeit zu ermöglichen. Die Analyse erfolgt in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, die sich mit Langzeitpflege befassen, und mit den lokalen Behörden. Die in der Analyse ermittelten Reformprioritäten werden durch eine Änderung der einschlägigen Gesetze im Rahmen der Reform umgesetzt.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

A4.7 Begrenzung der Segmentierung des Arbeitsmarktes

Das übergeordnete Ziel der Reform besteht darin, die Segmentierung des Arbeitsmarktes zu begrenzen und die soziale Sicherheit bestimmter Arbeitnehmer zu erhöhen. Zu diesem Zweck unterliegen alle zivilrechtlichen Arbeitsverträge den Sozialversicherungsbeiträgen, mit Ausnahme der Mandatsverträge, die mit Schülern der Sekundarstufe und Schülern der Sekundarstufe bis zum 26. Lebensjahr geschlossen werden.

Die Reform wird durch einen Rechtsakt umgesetzt, mit dem sichergestellt wird, dass die Beschäftigung auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge sozialversicherungspflichtig ist: Renten-, Invaliditäts-, Unfall- und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Krankheit. Darüber hinaus wird die Regel, dass Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des Mindestlohns für zivilrechtliche Verträge gezahlt werden, abgeschafft.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

A.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

A1 – RAHMENBEDINGUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

Lauf. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

A1G

A1.1 Reform des haushaltspolitischen Rahmens

Etappenziel

Entwicklung eines Konzeptpapiers zum standardisierten Kontendiagramm, das in die Haushalts-klassifikation integriert ist

Veröffentlichung auf der Website des Finanzministeriums

 

 

 

1. Quartal

2022

Veröffentlichung des Konzeptpapiers auf der Biuletyn Informacji Publicznej (Website mit öffentlichen Informationen) des Finanzministeriums. Das Konzeptpapier enthält die Beschreibung und den Aufbau des neuen Klassifizierungssystems.

A2G

A1.1 Reform des haushaltspolitischen Rahmens

Etappenziel

Inkrafttreten einer vom Finanzministerium ausgearbeiteten Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen zur Umsetzung des neuen Haushaltssystems, einschließlich des neuen Klassifizierungs-systems, des neuen Haushaltsverwaltungsmodells und des neu festgelegten mittelfristigen Haushaltsrahmens

Bestimmung in der Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen über das Inkrafttreten

 

 

 

1. Quartal

2025

Inkrafttreten einer Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen zur Umsetzung des neuen Haushaltssystems, einschließlich des neuen Klassifizierungssystems, des neuen Haushaltsverwaltungsmodells und des neu festgelegten mittelfristigen Haushaltsrahmens. Das neue Klassifizierungssystem integriert die bestehende Haushaltsklassifikation und die Leistungsklassifikation und verknüpft sie mit dem Standardrechnungsplan. Transaktionen werden auf derselben Grundlage erfasst, was die Qualität der Daten in der Haushalts-, Finanz- und Statistikberichterstattung voraussichtlich verbessern wird. Das neue System umfasst eine Reihe separater Segmente sowie Datenkodierungsstrukturen in diesen Segmenten, die den Informationsbedürfnissen der verschiedenen Nutzer des Systems Rechnung tragen.

A3G

A1.1 Reform des haushaltspolitischen Rahmens

Etappenziel

Inkrafttreten einer Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen, mit der der Anwendungsbereich der Stabilisierungs- und Ausgabenregel (SER) auf staatliche Zweckfonds ausgeweitet wird

Bestimmung in der Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen über das Inkrafttreten

 

 

 

3. Quartal

2021

Inkrafttreten einer Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen, um den Anwendungsbereich der stabilisierenden Ausgabenregel (SER) auszuweiten.
Zu den angenommenen Auswirkungen der Änderungen gehört, dass eine größere Zahl von Einheiten des Staates (Staatszweckfonds) in den Anwendungsbereich der Stabilisierungs- und Ausgabenregel einbezogen wird, was eine größere Transparenz und Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Finanzen ermöglichen soll. Für die Ausarbeitung der Änderung ist das Finanzministerium zuständig.

A4G

A1.1 Reform des haushaltspolitischen Rahmens

Etappenziel

Überprüfung der Funktionsweise der stabilisierenden Ausgabenregel in den Jahren 2019-2023 mit dem Ziel,
- Beurteilung der Wirksamkeit der Regelung, einschließlich der Anwendung der Ausstiegsklausel und der Rückgabeklausel

- Analyse der Auswirkungen von Änderungen der EU-Vorschriften auf die Formel der stabilisierenden Ausgabenregel

Veröffentlichung auf der Website des Finanz-ministeriums in Biuletyn Informacji Publicznej

 

 

 

1. Quartal

2025

Veröffentlichung einer Überprüfung der Funktionsweise der stabilisierenden Ausgabenregel (SER) unter besonderer Bezugnahme auf ihren Anwendungsbereich nach fünf Jahren ihrer Anwendung (Überprüfung 2019-2023). Die Überprüfung wird auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht.
Der Stabilisierungs- und Ausgabenregel wurde 2013 als Instrument zur Unterstützung der Durchführung der Haushaltspolitik eingeführt. 2018 wurde die Funktionsweise der Stabilisierungs- und Ausgabenregel in den ersten fünf Jahren überprüft. Die nächste Überprüfung erstreckt sich auf die Jahre 2019-2023. Die Analyse der Funktionsweise der Stabilisierungs- und Ausgabenregel ermöglicht die Ausarbeitung von Empfehlungen, die unter anderem die Erfüllung der Ziele und Parameter der Stabilisierungs- und Ausgabenregel-Formel und ihres Anwendungsbereichs betreffen.



A5G

A1.2 Weitere Verringerung des Regelungs- und Verwaltungsaufwands

Etappenziel

Inkrafttreten eines Legislativpakets zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Bürger

Bestimmung des Legislativpakets über das Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2022

Inkrafttreten eines Rechtsakts, mit dem rechtliche Hindernisse, die das Investitionsklima beeinträchtigen, beseitigt werden sollen, insbesondere durch

1) Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und/oder der stillen Verfahren in mindestens 12 Verfahren, insbesondere in Bezug auf die Berufe der Seeleute und den Handel mit alkoholischen Getränken

2) die Anwendung des zweistufigen Verfahrens in mindestens 10 Verfahren im Zusammenhang mit geologischen Ressourcen zu verringern;

3) Digitalisierung der Art und Weise der Bearbeitung von Anträgen in mindestens acht Verwaltungsverfahren, z. B. im Zusammenhang mit der Einreichung von Erklärungen von Reiseveranstaltern und Unternehmern beim Versicherungsgarantiefonds und der Einreichung von Anträgen auf Sozialleistungen durch Studierende sowie im Zusammenhang mit geodätischen Verfahren;

4) Einführung weiterer Rationalisierungen von Verwaltungsverfahren (z. B. Begrenzung der Zahl der Dokumente oder weniger Formalitäten), insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung einer Reihe von Verbesserungen im Raumordnungsprozess, im Bauprozess und im Flurbereinigungsprozess

5) Verlängerung der Frist für die Erfüllung der Verpflichtungen von Unternehmern und natürlichen Personen gegenüber der Verwaltung in einigen Fällen von Verwaltungsverfahren, z. B. Verlängerung der Frist für die Zulassung eines in anderen Mitgliedstaaten gekauften Fahrzeugs von 30 auf 60 Tage oder Verlängerung der Frist für die Verwendung des Reisegutscheins vom 31. März 2022 bis zum 30. September 2022.

A6G

A1.2 Weitere Verringerung des Regelungs- und Verwaltungsaufwands

Etappenziel

Inkrafttreten einer Änderung des Investitionszonen-gesetzes

Bestimmung in der Änderung des Investitions-zonengesetzes über das Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2023

Inkrafttreten einer Änderung des polnischen Investitionszonengesetzes, die
1) Ausweitung des Gebiets der Sonderwirtschaftszonen in Polen um 30 %;
2) Festlegung eines neuen Modells für die Gewährung finanzieller Unterstützung für Unternehmen, die in Sonderwirtschaftszonen tätig sind, in Form von Steuervergünstigungen und Beihilfen für den Erwerb von Investitionsgrundstücken.
Das neue Gesetz muss voll und ganz mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) in Einklang stehen.

A7G

A1.2.1 Investitionen für Unternehmen in Produkte, Dienstleistungen und Kompetenzen von Arbeitnehmern und Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Diversifizierung der Tätigkeiten

Zielwert

T1 – Zahl der KMU und Kleinstunternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe und im Kultur- und Tourismussektor, die ihre Geschäftstätigkeit modernisiert haben

 

Anzahl

0

2500

2. Quartal

2024

Mindestens 2500 KMU und Kleinstunternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe und im Kultur- und Tourismussektor haben Projekte zur Modernisierung ihrer Geschäftstätigkeit abgeschlossen. Die Projekte umfassen die folgenden drei Arten von Aktivitäten:
1) Investitionen in die Gestaltung und Produktion ihrer Waren und Dienstleistungen, z. B.: i) Erwerb von Maschinen und Ausrüstungen, die für die Einführung neuer Produkte/Dienstleistungen erforderlich sind; ii) Bauarbeiten, einschließlich des Baus neuer Produktionslinien; iii) Investitionen im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel, insbesondere zur Förderung des Recyclings/der Wiederverwendung von Abfällen und zur Umsetzung von Lösungen für erneuerbare Energien;
2) Beratungsdienstleistungen für die Durchführung von Projekten;
3) Weiterbildung/Umschulung der Beschäftigten durch Schulungen in den Bereichen neue IT-Lösungen, neue Technologien, Kundenbedarfsanalyse, Informations-/Datenmanagement sowie Risikomanagement.

Die Investition muss eine ausgewogene Durchführung aller in der Zielvorgabe beschriebenen Arten von Projekten gewährleisten, wobei sowohl den spezifischen Bedürfnissen der Begünstigten als auch den Zielen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität Rechnung zu tragen ist.

Die Investitionen im Rahmen dieser Maßnahme müssen den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) in vollem Umfang entsprechen.

A8G

A1.2.1 Investitionen für Unternehmen in Produkte, Dienstleistungen und Kompetenzen von Arbeitnehmern und Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Diversifizierung der Tätigkeiten

Zielwert

T2 – Zahl der KMU und Kleinstunternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe und im Kultur- und Tourismussektor, die ihre Geschäftstätigkeit modernisiert haben

 

Anzahl

2500

5000

2. Quartal

2026

Mindestens 5000 KMU und Kleinstunternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe und im Kultur- und Tourismussektor haben Projekte zur Modernisierung ihrer Geschäftstätigkeit abgeschlossen. Die Projekte umfassen die folgenden drei Arten von Aktivitäten:
1) Investitionen in die Gestaltung und Produktion ihrer Waren und Dienstleistungen, z. B.: i) Erwerb von Maschinen und Ausrüstungen, die für die Einführung neuer Produkte/Dienstleistungen erforderlich sind; ii) Bauarbeiten, einschließlich des Baus neuer Produktionslinien; iii) Investitionen im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel, insbesondere zur Förderung des Recyclings/der Wiederverwendung von Abfällen und zur Umsetzung von Lösungen für erneuerbare Energien;
2) Beratungsdienstleistungen für die Durchführung von Projekten;
3) Weiterbildung/Umschulung der Beschäftigten durch Schulungen in den Bereichen neue IT-Lösungen, neue Technologien, Kundenbedarfsanalyse, Informations-/Datenmanagement sowie Risikomanagement.

Die Investition muss eine ausgewogene Durchführung aller in der Zielvorgabe beschriebenen Arten von Projekten gewährleisten, wobei sowohl den spezifischen Bedürfnissen der Begünstigten als auch den Zielen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität Rechnung zu tragen ist.

Die Investitionen im Rahmen dieser Maßnahme müssen den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) in vollem Umfang entsprechen.

A9G

A1.2.2 Unterstützung bei der Vorbereitung von Investitionsstandorten für Investitionen von zentraler Bedeutung für die Wirtschaft

Etappenziel

Annahme der endgültigen Auswahl der zu entwickelnden Investitionsbereiche

Mitteilung der endgültigen Auswahl der zu entwickelnden Investitions-bereiche

4. Quartal

2022

Annahme der endgültigen Auswahl der zu entwickelnden Investitionsbereiche

Die Unterstützung im Rahmen dieser Investition besteht aus:
1) Bereitstellung von Mitteln für die Flurbereinigung, einschließlich ausnahmsweise für den Erwerb von Grundstücken;
2) Bereitstellung von Mitteln für den Bau der erforderlichen Infrastruktur, einschließlich des Baus von Produktions- und Speicheranlagen sowie von Versorgungsinfrastrukturen (z. B. Wasser, Gas, Energie);
3) Bereitstellung technischer Unterstützung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

Für die Ausarbeitung der Kriterien ist das Ministerium für Entwicklung, Arbeit und Technologie zuständig.


Bei der Erstellung der Kriterien sind folgende Merkmale zu berücksichtigen:
a) Investitionsgebiete in den am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Regionen, die durch den Anstieg der Arbeitslosenquote im Jahr 2020 und den Rückgang des Bruttoinlandsprodukts 2020 bestimmt werden, werden bevorzugt;
b) Investitionsgebiete, die sich in den am wenigsten entwickelten Regionen befinden, werden bevorzugt, wobei die Höhe des Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukts 2019 (niedriges BIP pro Kopf, d. h. weniger entwickeltes BIP) und die Arbeitslosenquote 2019 (höhere Arbeitslosenquote, d. h. weniger entwickelte Quote) zugrunde gelegt werden;
c) Vorrang erhalten Gebiete, die sich in den Regionen mit dem höchsten Bedarf an Umwelt- und Klimainvestitionen befinden;
d) den Projekten mit dem höchsten Reifegrad wird der Vorzug gegeben.
Die Kriterien entsprechen den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung.

Die Maßnahme muss in voller Übereinstimmung mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durchgeführt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei geförderten Investitionen Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 der Habitat-Richtlinie sowie Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie eingehalten werden, und erforderlichenfalls wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder ein Screening gemäß der UVP-Richtlinie durchgeführt. Alle im Rahmen dieser Komponente finanzierten Investitionsprojekte, für die eine UVP-Entscheidung erforderlich ist, müssen der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung entsprechen. Insbesondere sind alle neuen Projekte, für die eine UVP erforderlich ist, nach dem Gesetz über die Bereitstellung von Informationen über die Umwelt und ihren Schutz, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltschutz und Umweltverträglichkeitsprüfungen in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 2021 zur Änderung dieses Gesetzes und bestimmter anderer Gesetze zu genehmigen. Die Bestimmungen der „Leitlinien für Abhilfemaßnahmen bei aus EU-Fonds kofinanzierten Projekten, die von dem Verstoß 2016/2046 betroffen sind“, die Polen am 23. Februar 2021 übermittelt wurden (Az. Ares(2021) 1423319), sind bei der Durchführung aller Investitionsvorhaben zu berücksichtigen, für die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. März 2021 eine Umweltentscheidung oder eine Bau- oder Entwicklungsgenehmigung beantragt oder erteilt wurde.

A10G

A1.2.2 Unterstützung bei der Vorbereitung von Investitionsstandorten für Investitionen von zentraler Bedeutung für die Wirtschaft

Zielwert

Hektar entwickelte Investitionsgebiete

 

Anzahl

14 860

17 660

4. Quartal

2023

17 660 Hektar operative Investitionsstandorte in Polen (2800 neue Hektar).

Der Bau von Investitionsstandorten muss detaillierte Auswahlkriterien enthalten, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste sicherzustellen.

A11G

A1.2.2 Unterstützung bei der Vorbereitung von Investitionsstandorten für Investitionen von zentraler Bedeutung für die Wirtschaft

Zielwert

Hektar entwickelte Investitionsgebiete

 

Anzahl

17 660

19 060

4. Quartal

2025

19 060 ha operative Investitionsstandorte in Polen (4200 neue Hektar).

Der Bau von Investitionsstandorten muss detaillierte Auswahlkriterien enthalten, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste sicherzustellen.

A12G

A1.3 Reform der Flächennutzungsplanung

Etappenziel

Inkrafttreten eines neuen Raumordnungsgesetzes

Bestimmung im Raumordnungs-gesetz über das Inkrafttreten

 

 

 

1. Quartal

2023

Im Anschluss an eine öffentliche Konsultation tritt ein neues Raumordnungsgesetz in Kraft, das
1) Einführung einer Verpflichtung für alle Gemeinden, eine langfristige Strategie für die Bodenentwicklung in der Gemeinde auszuarbeiten und anzunehmen;
2) Einführung einer Verpflichtung für alle Gemeinden, allgemeine Raumordnungspläne auszuarbeiten und zu verabschieden, die in lokale Rechtsvorschriften umgewandelt werden, die die allgemeinen Bauvorschriften im Gemeindegebiet festlegen und sich auf die langfristige Entwicklungsstrategie der Gemeinde stützen;
3) eine Anforderung einzuführen, die Investoren verpflichtet, bei der Errichtung neuer Erschließungsprojekte zusätzliche Projekte zugunsten der Gemeinde durchzuführen, um unter anderem den Bau von Wohnungen ohne ausreichende Dienstleistungen zu verringern;
4) Festlegung des Verfahrens, an dem sich die Interessenträger an der Ausarbeitung von Strategien und allgemeinen Plänen in den Gemeinden beteiligen können.

A13G

A1.3.1 Umsetzung der Reform der Flächennutzungsplanung

Etappenziel

Veröffentlichung eines Dokuments, in dem der Zuweisungsmechanismus und der Richtbetrag für die Unterstützung festgelegt sind, die jeder Gemeinde in Polen für die Umsetzung der Reform der Flächennutzungs-planung zu gewähren ist

Veröffentlichung auf der Website des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Technologie

3. Quartal

2022

Im Anschluss an eine öffentliche Konsultation wird ein Dokument veröffentlicht, in dem der Zuweisungsmechanismus und der Richtbetrag der Unterstützung festgelegt sind, die jede Gemeinde für die Umsetzung der im Etappenziel A12G festgelegten Reform der Flächennutzungsplanung erhalten soll. In dem Dokument ist insbesondere die Höhe der Unterstützung für jede Gemeinde anzugeben und zu erläutern, für welche Art von Tätigkeiten die Unterstützung verwendet werden soll.

Alle Gemeinden in Polen erhalten Unterstützung für die Durchführung dieser Maßnahme. Bei der Höhe der Unterstützung, die jeder Gemeinde gewährt wird, ist die Bevölkerungs- und Flächengröße der Kommune zu berücksichtigen (besiedeltere/extensive Gemeinden erhalten mehr Unterstützung), wobei auch die besonderen Bedürfnisse der Gemeinden zu berücksichtigen sind.

A14G

A1.3.1 Umsetzung der Reform der Flächennutzungsplanung

Zielwert

Mitarbeiter lokaler Behörden und Raumplaner, die einen Lehrgang zum neuen Raumordnungsgesetz absolvierten

 

Anzahl

0

850

2. Quartal

2024

Mindestens 850 Mitarbeiter lokaler Behörden und Raumplaner haben einen Lehrgang zum neuen Raumordnungsgesetz abgeschlossen, das im Etappenziel A12G festgelegt ist.

A15G

A1.3.1 Umsetzung der Reform der Flächennutzungsplanung

Zielwert

Mitarbeiter lokaler Behörden und Raumplaner, die einen Lehrgang zum neuen Raumordnungsgesetz absolvierten

 

Anzahl

850

1700

2. Quartal

2026

Mindestens 1700 Mitarbeiter von Kommunalbehörden und Raumplanern, die einen Lehrgang zum neuen Raumordnungsgesetz gemäß Etappenziel A12G abgeschlossen haben.

A16G

A1.3.1 Umsetzung der Reform der Flächennutzungsplanung

Zielwert

Anteil der Gemeinden, die allgemeine Raumordnungspläne angenommen haben

in % (Prozent)

0

25

4. Quartal

2024

Mindestens 25 % der Gemeinden haben einen allgemeinen Raumordnungsplan ausgearbeitet und verabschiedet, wie es das neue Gesetz im Etappenziel A12G vorschreibt.

A17G

A1.3.1 Umsetzung der Reform der Flächennutzungsplanung

Zielwert

Anteil der Gemeinden, die allgemeine Raumordnungspläne angenommen haben

in % (Prozent)

25

100

2. Quartal

2026

100 % der Gemeinden haben einen allgemeinen Raumordnungsplan ausgearbeitet und verabschiedet, wie es das neue Gesetz im Etappenziel A12G vorschreibt.

A18G

A1.4 Reform zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Schutzes von Erzeugern/Verbrauchern im Agrarsektor

Etappenziel

Inkrafttreten eines neuen Gesetzes zur Bekämpfung der unfairen Nutzung vertraglicher Vorteile im Agrar- und Lebensmittelhandel

Bestimmung des neuen Gesetzes zur Bekämpfung der unfairen Nutzung vertraglicher Vorteile im Agrar- und Lebensmittelhandel mit Hinweis auf sein Inkrafttreten

 

 

 

1. Quartal

2022

Im Anschluss an eine öffentliche Konsultation: Inkrafttreten eines neuen Gesetzes zur Bekämpfung der unfairen Nutzung vertraglicher Vorteile im Agrar- und Lebensmittelhandel, das
1) die Grundlage für ein besseres Funktionieren der Lebensmittelversorgungskette zu schaffen und eine Reihe von Grundsätzen für bewährte Verfahren in vertikalen Beziehungen in der Lebensmittelversorgungskette zu billigen sowie eine Mindestharmonisierung der Standards gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 sicherzustellen;

2) Schutz des gesamten Handels mit Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen vor unlauteren Handelspraktiken;

3) über die Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette hinausgehen.

Dieses Gesetz geht über die Richtlinie über unlautere Handelspraktiken wie folgt hinaus:

a) während die Richtlinie eine erschöpfende Liste unlauterer Handelspraktiken enthält, wird mit dem neuen Gesetz zusätzlich zu dieser Liste eine offene Definition unlauterer Handelspraktiken eingeführt. Insbesondere werden solche zusätzlichen Handelspraktiken vom Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz (UOKiK) als unlauter eingestuft, wenn sie i) den Erfordernissen des guten Geschäftsgebarens zuwiderlaufen; ii) und sie die Interessen der anderen Vertragspartei wesentlich verfälschen oder geeignet sind, diese wesentlich zu verfälschen;

b) Während die Richtlinie nur Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen schützt, schützt das neue Gesetz alle Handelsunternehmen, einschließlich der Käufer von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen.

Die Reform soll es dem Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz ermöglichen, nicht nur die von den Marktteilnehmern vorgelegten Fälle zu untersuchen, sondern auch eigene Untersuchungen durchzuführen.

A19G

A1.4 Reform zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Schutzes von Erzeugern/Verbrauchern im Agrarsektor

Etappenziel

Annahme einer Halbzeitüberprüfung des neuen Gesetzes zur Bekämpfung der unfairen Nutzung vertraglicher Vorteile im Agrar- und Lebensmittelhandel

Veröffentlichung auf der Website des Amtes für Wettbewerb und Verbraucher-schutz

 

 

 

2. Quartal

2025

Die Überprüfung umfasst eine Bewertung der Frage, ob die Ziele der Reform zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken im Agrar- und Lebensmittelsektor erreicht wurden, und Ermittlung von Handlungsmöglichkeiten zur Lösung möglicher Umsetzungsprobleme.

A20G

A1.4.1 Investitionen zur Diversifizierung und Verkürzung der Lieferkette von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in der Kette

Etappenziel

Annahme von Kriterien für die Auswahl der Begünstigten für alle Projekte im Rahmen dieser Investition

Veröffentlichung der Annahme der Kriterien für die Auswahl der Begünstigten auf der Website des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Agentur für Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft

 

 

 

1. Quartal

2022

Im Anschluss an eine öffentliche Konsultation die Annahme der Kriterien für die Auswahl der Begünstigten für alle Projekte im Rahmen dieser Investition. Die Auswahlkriterien entsprechen den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz.
Bei den Auswahlkriterien wird folgenden Bereichen der Vorzug gegeben:
i) Digitalisierung;
ii) Schaffung von Arbeitsplätzen;
iii) Umweltschutz und nachhaltige Verfahren der Lebensmittelerzeugung;
iv) die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung.
Das Antrags- und Überprüfungsverfahren wird von der Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft (ARMA) durchgeführt, um Kohärenz und Transparenz zu gewährleisten und Doppelfinanzierungen zu vermeiden.

A21G

A1.4.1 Investitionen zur Diversifizierung und Verkürzung der Lieferkette von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in der Kette

Zielwert

Errichtete oder modernisierte Vertriebs- und Speicherzentren und modernisierte Großhandelsmärkte

 

Anzahl

0

72

4. Quartal

2025

Bau oder Modernisierung von mindestens 72 Vertriebs- und Speicherzentren und Großhandelsmärkten (einschließlich Genossenschaften). Ziel ist die Schaffung unabhängiger Vertriebs- und Lagerzentren auf lokaler Ebene, um die Lebensmittelversorgungskette zu diversifizieren und zu verkürzen sowie nachhaltigere Produktionsverfahren im Agrar- und Lebensmittelsektor zu fördern, insbesondere durch die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung. Die Investition besteht aus:

I)Bau oder Modernisierung von Gebäuden und einschlägigen Infrastrukturen, z. B. Lager-, Verpackungs-, Verlade- und Verkaufseinrichtungen, soziale Einrichtungen und Laboratorien. Darüber hinaus umfassen die Investitionen den Kauf von Solarpaneelen und den Bau von Wärmerückgewinnungsanlagen, Biomasseöfen und Kältemitteln mit geringeren oder neutralen Auswirkungen auf die Umwelt. Die Modernisierung von Gebäuden umfasst auch Investitionen in die Thermomodernisierung von Gebäuden, den Bau von Abfallbehandlungsanlagen und den Bau von Wasser- und Energiesparanlagen.

II)Kauf und Installation von Maschinen und Ausrüstungen für die Lagerung, den Verkauf, die Verpackung und den Transport von Agrarlebensmitteln

III)Kauf und Installation von IT-Systemen zur Unterstützung, Lagerung und Vermarktung von Lebensmitteln, einschließlich Management- und Buchführungssystemen.

IV)Kauf neuer spezialisierter Transportmittel für die Lagerverwaltung (z. B. Gabelstapler) und für den Transport von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen (z. B. Tanks, Silos, Kühlhäuser und Isotherme). Der Erwerb von Transportmitteln erfolgt in voller Übereinstimmung mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01).

V)Investitionen im Zusammenhang mit der Einhaltung zertifizierter Qualitätsmanagementsysteme.

VI)Vorabgebühren für Patente und Lizenzen.

Die Investition muss eine ausgewogene Durchführung aller in der Zielvorgabe beschriebenen Arten von Projekten gewährleisten, wobei sowohl den spezifischen Bedürfnissen der Begünstigten als auch den Zielen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität Rechnung zu tragen ist.

Die Investitionen müssen im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) getätigt werden, insbesondere im Hinblick auf Anforderungen in Bezug auf Energieeffizienz, Transportmittel, erneuerbare Energien und Abfallbewirtschaftung.

A22G

A1.4.1 Investitionen zur Diversifizierung und Verkürzung der Lieferkette von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in der Kette

Zielwert

KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor, die Projekte zur Modernisierung ihrer Infrastruktur und Ausrüstung durchgeführt haben

 

Anzahl

0

400

4. Quartal

2024

Mindestens 400 KMU im Agrar-, Lebensmittel- und Fischereisektor haben Projekte zur Modernisierung ihrer Infrastruktur und Ausrüstung abgeschlossen. Die Investitionen umfassen folgende Arten von Tätigkeiten:
1) Bau oder Modernisierung von Gebäuden und einschlägigen Infrastrukturen wie Produktions- und Lagereinrichtungen und Labors. Die Unterstützung erstreckt sich auch auf grüne Investitionen wie den Bau von Anlagen zur Lagerung und Bewirtschaftung von Abfällen, Kläranlagen und Biogasanlagen. Darüber hinaus umfassen die Investitionen den Kauf von Solarpaneelen und den Bau von Wärmerückgewinnungsanlagen, Biomasseöfen und Kältemitteln mit geringeren oder neutralen Auswirkungen auf die Umwelt.
2) Kauf und Installation von Maschinen und Ausrüstungen für die Lagerung, die Verarbeitung und den Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen sowie von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
3) Kauf und Installation von IT-Systemen zur Unterstützung von Produktions-, Lagerungs- und Verkaufsprozessen, einschließlich Management und Buchführung.
4) Kauf neuer emissionsfreier oder emissionsarmer spezialisierter Transportmittel für die Lagerverwaltung (z. B. Gabelstapler) und für den Transport von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen sowie Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (wie Tanks, Silos, Kühlhäuser und isothermische Transporter).
5) Investitionen im Zusammenhang mit der Einhaltung zertifizierter Qualitätsmanagementsysteme.
6 )Vorabgebühren für Patente und Lizenzen.

Die Investition muss eine ausgewogene Durchführung aller in der Zielvorgabe beschriebenen Arten von Projekten gewährleisten, wobei sowohl den spezifischen Bedürfnissen der Begünstigten als auch den Zielen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität Rechnung zu tragen ist.

Die Investition muss in voller Übereinstimmung mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfolgen, insbesondere in Bezug auf Anforderungen in Bezug auf Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Abfallwirtschaft und Transportausrüstung.

A23G

A1.4.1 Investitionen zur Diversifizierung und Verkürzung der Lieferkette von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in der Kette

Zielwert

KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor, die Projekte zur Modernisierung ihrer Infrastruktur und Ausrüstung durchgeführt haben

 

Anzahl

400

800

4. Quartal

2025

Mindestens 800 KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor und im Fischereisektor haben Projekte zur Modernisierung ihrer Infrastruktur und Ausrüstung abgeschlossen.

Die Investition umfasst folgende Arten von Projekten:
1) Bau oder Modernisierung von Gebäuden und einschlägigen Infrastrukturen wie Produktions- und Lagereinrichtungen und Labors. Die Unterstützung erstreckt sich auch auf grüne Investitionen wie den Bau von Anlagen zur Lagerung und Bewirtschaftung von Abfällen, Kläranlagen und Biogasanlagen. Darüber hinaus umfassen die Investitionen den Kauf von Solarpaneelen und den Bau von Wärmerückgewinnungsanlagen, Biomasseöfen und Kältemitteln mit geringeren oder neutralen Auswirkungen auf die Umwelt.
2) Kauf und Installation von Maschinen und Ausrüstungen für die Lagerung, die Verarbeitung und den Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen sowie von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
3) Kauf und Installation von IT-Systemen zur Unterstützung von Produktions-, Lagerungs- und Verkaufsprozessen, einschließlich Management und Buchführung.
4) Kauf neuer emissionsfreier oder emissionsarmer spezialisierter Transportmittel für die Lagerverwaltung (z. B. Gabelstapler) und für den Transport von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen sowie Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (wie Tanks, Silos, Kühlhäuser und isothermische Transporter).
5) Investitionen im Zusammenhang mit der Einhaltung zertifizierter Qualitätsmanagementsysteme.
6 )Vorabgebühren für Patente und Lizenzen.

Die Investition muss eine ausgewogene Durchführung aller in der Zielvorgabe beschriebenen Arten von Projekten gewährleisten, wobei sowohl den spezifischen Bedürfnissen der Begünstigten als auch den Zielen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität Rechnung zu tragen ist.

Die Investition muss in voller Übereinstimmung mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfolgen, insbesondere im Hinblick auf Anforderungen in Bezug auf Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Abfallwirtschaft und Transportausrüstung.

A24G

A1.4.1 Investitionen zur Diversifizierung und Verkürzung der Lieferkette von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in der Kette

Zielwert

Wohltätigkeitsorganisationen im Lebensmittelsektor, die Projekte zur Modernisierung ihrer Infrastruktur und Ausrüstung durchgeführt haben

 

Anzahl

0

50

4. Quartal

2025

Mindestens 50 Wohltätigkeitsorganisationen im Lebensmittelsektor haben Projekte zur Modernisierung ihrer Infrastruktur und Ausrüstung abgeschlossen, um ein nachhaltigeres Lebensmittelkonsum zu fördern, insbesondere durch die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung. Mit den Investitionen wird die Modernisierung der Infrastruktur in Wohltätigkeitsorganisationen unterstützt, darunter:
1) Bau und Anpassung bestehender Gebäude für die Lagerung, Aufbereitung und Verteilung von Lebensmitteln.
2) Kauf von Kühlbehältern, Kühlschränken, Gefriergeräten und Stromerzeugern.
3) Kauf von Maschinen, Geräten und Ausrüstungen für die Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und den Vertrieb von Lebensmitteln und Mahlzeiten.
5) Kauf von Geräten und IT-Anwendungen für die Verwaltung logistischer Prozesse im Zusammenhang mit der Verteilung von Lebensmitteln.
6) Erwerb spezieller Transportmittel, die für die Sammlung und den Transport der Lebensmittel- und Lagerverwaltung erforderlich sind (z. B. Lebensmittelhubwagen, Isotherme, Gabelstapler und Aufzüge).

Die Investition muss eine ausgewogene Durchführung aller in der Zielvorgabe beschriebenen Arten von Projekten gewährleisten, wobei sowohl den spezifischen Bedürfnissen der Begünstigten als auch den Zielen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität Rechnung zu tragen ist.

Die Investition muss in voller Übereinstimmung mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfolgen, insbesondere im Hinblick auf Anforderungen in Bezug auf Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Abfallwirtschaft und Transportausrüstung.

A25G

A1.4.1 Investitionen zur Diversifizierung und Verkürzung der Lieferkette von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in der Kette

Zielwert

Landwirte und Fischer, die Projekte zur Modernisierung ihrer Infrastruktur und Ausrüstung, zur Verkürzung der Lebensmittelversorgungsketten und zur Umsetzung von Agrarlösungen 4.0 in Produktionsprozessen abgeschlossen haben

 

Anzahl

0

5764

4. Quartal

2023

Mindestens 5764 Landwirte und Fischer haben Projekte zur Modernisierung ihrer Infrastruktur und Ausrüstung abgeschlossen, um ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber künftigen Krisen zu erhöhen und nachhaltige Produktionsmuster zu verbessern, die Lieferketten zu verkürzen und die Landwirtschaft 4.0-Technologien zu unterstützen.

Die Investitionen umfassen Folgendes:

1) Bau und Modernisierung von Gebäuden und Infrastrukturen für die Verarbeitung von Agrar-, Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie von Lebensmitteln durch Landwirte. Die Unterstützung umfasst auch den Austausch umwelt- und gesundheitsschädlicher Materialien in Gebäuden, die für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden;

2) Bau von Wärmerückgewinnungsanlagen, Biomasseöfen und Kältemitteln mit geringeren oder neutralen Auswirkungen auf die Umwelt. Die Unterstützung umfasst auch die thermische Modernisierung von Gebäuden, den Bau von Abfalllager- und Abfallbewirtschaftungsanlagen, Kläranlagen und Biogasanlagen sowie den Erwerb von Photovoltaik- und Solarpaneelen.

3) Kauf und Installation von Maschinen und Geräten für die Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Agrar-, Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen durch Landwirte.

4) Bau oder Modernisierung von Orten für den Direktverkauf lokaler Lebensmittelerzeugnisse. Dazu gehören die Entwicklung, die Anpassung und der Bau von Räumlichkeiten für den Direktverkauf sowie der Erwerb einschlägiger Ausrüstungen wie Kühl- und Gefrierschränke sowie Verarbeitungsmaschinen und -geräte.

5) Kauf und Installation von IT-Systemen und digitalen Lösungen im Zusammenhang mit der Landwirtschaft 4.0 zur Unterstützung von Produktions-, Lagerungs- und Verkaufsprozessen für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse. Dazu gehört auch der Erwerb von Maschinen, Ausrüstungen und Software für diese Zwecke, einschließlich Sensoren, IT-Ausrüstung und Softwareanwendungen.

6) Kauf von emissionsfreien/emissionsarmen Spezialtransportfahrzeugen wie Kühl-, Tank- und isothermische Transporter zur Unterstützung des Haus-zu-Haus-Verkaufs oder des Transports von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen.
7) Schaffung von Online-Tools für den Verkauf von Agrar-, Fischerei-, Aquakultur- und Lebensmittelerzeugnissen sowie Unterstützung bei der Organisation von Lieferungen.

8) Vorabgebühren für Patente und Lizenzen.

Die Investition muss eine ausgewogene Durchführung aller in der Zielvorgabe beschriebenen Arten von Projekten gewährleisten, wobei sowohl den spezifischen Bedürfnissen der Begünstigten als auch den Zielen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität Rechnung zu tragen ist.

Die Investition muss in vollem Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfolgen, insbesondere im Hinblick auf Anforderungen in Bezug auf Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Abfallwirtschaft, biologische Vielfalt und Transportmittel.

A26G

A1.4.1 Investitionen zur Diversifizierung und Verkürzung der Lieferkette von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in der Kette

Zielwert

Landwirte und Fischer, die Projekte zur Modernisierung ihrer Infrastruktur und Ausrüstung, zur Verkürzung der Lebensmittelversorgungsketten und zur Umsetzung von Agrarlösungen 4.0 in Produktionsprozessen abgeschlossen haben

 

Anzahl

5764

11 527

4. Quartal

2025

Mindestens 11 527 Landwirte und Fischer haben Projekte zur Modernisierung ihrer Infrastruktur und Ausrüstung abgeschlossen, um ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber künftigen Krisen zu erhöhen und nachhaltige Produktionsmuster zu verbessern, die Lieferketten zu verkürzen und die Landwirtschaft 4.0-Technologien zu unterstützen.

Die Investitionen umfassen Folgendes:

1) Bau und Modernisierung von Gebäuden und Infrastrukturen für die Verarbeitung von Agrar-, Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie von Lebensmitteln durch Landwirte. Die Unterstützung umfasst auch den Austausch umwelt- und gesundheitsschädlicher Materialien in Gebäuden, die für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden;

2) Bau von Wärmerückgewinnungsanlagen, Biomasseöfen und Kältemitteln mit geringeren oder neutralen Auswirkungen auf die Umwelt. Die Unterstützung umfasst auch die thermische Modernisierung von Gebäuden, den Bau von Abfalllager- und Abfallbewirtschaftungsanlagen, Kläranlagen und Biogasanlagen sowie den Erwerb von Photovoltaik- und Solarpaneelen.

3) Kauf und Installation von Maschinen und Geräten für die Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Agrar-, Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen durch Landwirte.

4) Bau oder Modernisierung von Orten für den Direktverkauf lokaler Lebensmittelerzeugnisse. Dazu gehören die Entwicklung, die Anpassung und der Bau von Räumlichkeiten für den Direktverkauf sowie der Erwerb einschlägiger Ausrüstungen wie Kühl- und Gefrierschränke sowie Verarbeitungsmaschinen und -geräte.

5) Kauf und Installation von IT-Systemen und digitalen Lösungen im Zusammenhang mit der Landwirtschaft 4.0 zur Unterstützung von Produktions-, Lagerungs- und Verkaufsprozessen für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse. Dazu gehört auch der Erwerb von Maschinen, Ausrüstungen und Software für diese Zwecke, einschließlich Sensoren, IT-Ausrüstung und Softwareanwendungen.

6) Kauf von emissionsfreien/emissionsarmen Spezialtransportfahrzeugen wie Kühl-, Tank- und isothermische Transporter zur Unterstützung des Haus-zu-Haus-Verkaufs oder des Transports von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen.

7) Schaffung von Online-Tools für den Verkauf von Agrar-, Fischerei-, Aquakultur- und Lebensmittelerzeugnissen sowie Unterstützung bei der Organisation von Lieferungen.

8) Vorabgebühren für Patente und Lizenzen.

Die Investition muss eine ausgewogene Durchführung aller in der Zielvorgabe beschriebenen Arten von Projekten gewährleisten, wobei sowohl den spezifischen Bedürfnissen der Begünstigten als auch den Zielen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität Rechnung zu tragen ist.

Die Investition muss in vollem Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfolgen, insbesondere im Hinblick auf Anforderungen in Bezug auf Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Abfallwirtschaft, biologische Vielfalt und Transportmittel.



A2 – INNOVATION

Lauf. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

A27G

A2.1 Beschleunigung von Robotisierungs-, Digitalisierungs- und Innovationsprozessen

Etappenziel

Inkrafttreten eines neuen Gesetzes zur Unterstützung der Automatisierung, Digitalisierung und Innovation von Unternehmen durch Einführung einer Steuererleichterung für Robotisierung

Bestimmung des neuen Gesetzes zur Unterstützung der Automatisierung, Digitalisierung und Innovation von Unternehmen über sein Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2022

Mit einem neuen Gesetz wird eine Steuererleichterung eingeführt, damit ein Unternehmer am Ende des Steuerjahres Anspruch auf eine zusätzliche Abschreibung eines Teils der Robotisierungskosten aus der Steuerbemessungsgrundlage hat. Die Steuerermäßigung steht allen Unternehmern unabhängig von ihrer Größe und ihrem Geschäftssitz offen. Folgende Kosten sind förderfähig:

• Kosten für den Kauf neuer Roboter,

• Maschinen und Peripheriegeräte für Roboter, die funktional mit ihnen verbunden sind

• Maschinen, Geräte und andere funktional mit Robotern zusammenhängende Gegenstände, die zur Gewährleistung der Ergonomie und der Arbeitssicherheit verwendet werden

• Maschinen, Geräte oder Systeme für die Fernsteuerung, Diagnose, Überwachung oder Wartung von Robotern

• Mensch-Maschine-Interaktionsgeräte für Cobots oder hochempfindliche Roboter

• Die Kosten immaterieller Vermögenswerte im Zusammenhang mit den oben genannten Anlagegütern

• Kosten für Schulungen zu Robotern

• die Entgelte bezogen sich auf den Leasingvertrag für die oben aufgeführten Anlagegüter, wenn nach Ablauf der Basislaufzeit des Leasingvertrags das Eigentum an den Wirtschaftsgütern auf den Steuerpflichtigen übertragen wird.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere sollen im Rahmen der Reform Investitionen mit geringen Auswirkungen unterstützt werden, die auf der Ebene ihrer Anwendung technologisch neutral sind.

A28G

A2.1.1 Investitionen in Robotisierung und Digitalisierung in Unternehmen

Zielwert

T1 – Durchführung von Projekten im Zusammenhang mit Robotisierung, künstlicher Intelligenz oder Digitalisierung von Prozessen, Technologien, Produkten oder Dienstleistungen

 

Anzahl

0

6

4. Quartal

2024

Zahl der vollständig durchgeführten Projekte im Zusammenhang mit Robotisierung, künstlicher Intelligenz oder Digitalisierung von Prozessen, Technologien, Produkten oder Dienstleistungen. Die Projekte erstrecken sich insbesondere auf mindestens eines der aufgeführten Themen:
- die vollständige Umsetzung innovativer digitaler Lösungen, einschließlich der Digitalisierung von Geschäftsabläufen,
- Unterstützung der Umstellung auf Industrie 4.0 mit besonderem Schwerpunkt auf Robotisierungs- und Betriebstechnologien,
- den Einsatz von Cloud-Technologien und künstlicher Intelligenz bei der Integration und Verwaltung von Produktions- und Geschäftsprozessen,
- die Integration bestimmter Elemente von Geschäftsabläufen,
- die vollständige Einführung der Maschine-zu-Maschine-Kommunikationstechnologien (M2M), Nutzung des industriellen Internets der Dinge (IoT) unter Anwendung fortgeschrittener Informationsverarbeitungsmethoden,
- vollständige Umsetzung intelligenter Produktionslinien, Bau intelligenter Fabriken,
- die Schaffung von Plattformen für digitale Domänen und die Integration bestehender Domänensysteme,
- die vollständige Einführung spezieller Systeme, mit denen Prozesse im Bereich der digitalen Sicherheit unter Einsatz von Cloud-Technologien und künstlicher Intelligenz automatisiert werden,
- die vollständige Umsetzung moderner digitaler Arbeitsplätze.
Es wird erwartet, dass das Projekt hauptsächlich an große Unternehmen und ihre Beschäftigten gerichtet ist.

A29G

A2.1.1 Investitionen in Robotisierung und Digitalisierung in Unternehmen

Zielwert

T2 – Durchführung von Projekten im Zusammenhang mit Robotisierung, künstlicher Intelligenz oder Digitalisierung von Prozessen, Technologien, Produkten oder Dienstleistungen

 

Anzahl

6

40

2. Quartal

2026

Weitere 34 vollständig durchgeführte Projekte im Zusammenhang mit Robotisierung, künstlicher Intelligenz oder Digitalisierung von Prozessen, Technologien, Produkten oder Dienstleistungen, die die Anforderungen der Maßnahme A28G erfüllen.

A30G

A2.2 Schaffung der Voraussetzungen für den Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell

Etappenziel

Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften zur Änderung des Rechtsrahmens zur Ermöglichung des Handels mit Sekundärrohstoffen

Bestimmung in den neuen Rechts-vorschriften über deren Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2024

Die neuen Rechtsvorschriften sollen den Handel mit ausgewählten Sekundärrohstoffen ermöglichen. Das Gesetz ermöglicht eine erleichterte Bewirtschaftung dieser Materialien, was zu einer Verringerung der Nutzung der Vorkommen natürlicher Ressourcen führt, indem natürliche Materialien und Produkte ersetzt werden, und verringert die Lagerung von Abfällen auf Abraumhalden.

A31G

A2.2.1 Investitionen in den Einsatz von Umwelttechnologien und -innovationen, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft

Zielwert

Abschluss von Finanzhilfe-vereinbarungen für an KMU vergebene Projekte mit Lösungen zur Entwicklung, Stimulierung oder Anwendung umweltfreundlicher Technologien (im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft)

 

Anzahl

0

100

1. Quartal

2025

Anzahl der unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen. Die Auswahl erfolgt nach festgelegten Auswahlkriterien gemäß den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Mit der Finanzierung werden Projekte von KMU im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste finanziert, die mit der Entwicklung und Umsetzung oder Anwendung grüner Industrielösungen im Zusammenhang stehen und auf der Grundlage des höchsten Beitrags zu den Zielen (durch messbare und zuverlässige Indikatoren) in einer der folgenden Kategorien ausgewählt werden:
- Verbesserung der Materialverwaltung
- Steigerung der Energieeffizienz bei Produktions- und Betriebsprozessen
- Verringerung von Abfällen aus Produktions- und Betriebsprozessen
- Wiederverwendung oder Recycling von Abfällen
- Verringerung der THG-Emissionen aus Produktions- und Betriebsprozessen.

A32G

A2.2.1 Investitionen in den Einsatz von Umwelttechnologien und -innovationen, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft

Zielwert

Abschluss von Finanzhilfe-vereinbarungen für Projekte zur Förderung der Entwicklung von Technologien, die zur Schaffung eines Marktes für Sekundärrohstoffe beitragen

 

Anzahl

0

5

3. Quartal

2025

Anzahl der unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen. Die Auswahl erfolgt nach festgelegten Auswahlkriterien gemäß den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Mit der Finanzierung werden Projekte im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und im Zusammenhang mit der Verwendung von Sekundärrohstoffen finanziert, die auf der Grundlage des höchsten Beitrags (durch messbare und zuverlässige Indikatoren) zu den Zielen ausgewählt werden: a) Entwicklung von Abfallumwandlungstechnologien; b) Entwicklung und Anwendung innovativer Technologien im Bereich der Nutzung von Abfällen als Sekundärrohstoffe, c) Erhöhung der Menge an rezyklierbaren Materialien und Verringerung der Menge an in Produktionsprozessen verwendeten Primärmaterialien, d) Unterstützung wichtiger Entwurfsprozesse für das Recycling, e) Verlängerung der Lebensdauer von Produkten, f) Verringerung der Menge an Abfällen, die auf Deponien verbracht werden.

A33G

A2.3 Schaffung einer institutionellen und rechtlichen Grundlage für die Entwicklung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV)

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die polnische Agentur für Flugsicherungsdienste

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die polnische Agentur für Flugsicherungsdienste über dessen Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2023

Mit dem Änderungsgesetz wird der polnischen Agentur für Flugsicherungsdienste (PANSA) das Recht eingeräumt, Eigenkapital an gewerblichen Unternehmen zu besitzen, und es wird PANSA oder ihren Tochtergesellschaften gestattet, Pilotprojekte zur Unterstützung der Umsetzung von Geschäftsmodellen und Diensten auf der Grundlage von UAV durchzuführen.

A34G

A2.3.1 Entwicklung und Ausrüstung von Kompetenzzentren (Fachausbildungszentren, Zentren zur Unterstützung der Umsetzung, Beobachtungsstellen) und Infrastruktur für das Management der unbemannten Fahrzeugindustrie als Innovationsökosystem

Zielwert

T1 – Lokale Zentren und Infrastrukturen für unbemannte Fahrzeuge, die von lokalen Gebietskörperschaften oder benannten Stellen für den lokalen Betrieb vervollständigt werden

 

Anzahl

0

3

1. Quartal

2025

Lokale Infrastrukturen werden an drei Standorten errichtet.
Die landesweite Einführung der digitalen Infrastruktur für UAV ermöglicht eine stabile, nachhaltige und sichere Entwicklung von UAV-Anwendungen in verschiedenen Teilen des Landes und trägt zur Gewährleistung des territorialen Zusammenhalts und der nachhaltigen Entwicklung des Landes bei. Die wichtigsten Elemente der Infrastruktur sind die terrestrische Infrastruktur, lokale Daten- und Verkehrsmanagementzentren sowie digitale Dienste und Produzenten.

A35G

A2.3.1 Entwicklung und Ausrüstung von Kompetenzzentren (Fachausbildungszentren, Zentren zur Unterstützung der Umsetzung, Beobachtungsstellen) und Infrastruktur für das Management der unbemannten Fahrzeugindustrie als Innovationsökosystem

Zielwert

T2 – Lokale Zentren und Infrastrukturen für unbemannte Fahrzeuge, die von lokalen Gebietskörperschaften oder benannten Stellen für den lokalen Betrieb vervollständigt werden

 

Anzahl

3

10

2. Quartal

2026

Lokale Zentren und/oder Infrastrukturen werden an sieben zusätzlichen Standorten (Einführung) eingerichtet. Die landesweite Einführung der digitalen Infrastruktur für UAV ermöglicht eine stabile, nachhaltige und sichere Entwicklung von UAV-Anwendungen in verschiedenen Teilen des Landes und trägt zur Gewährleistung des territorialen Zusammenhalts und der nachhaltigen Entwicklung des Landes bei. Die wichtigsten Elemente der Infrastruktur sind die terrestrische Infrastruktur, lokale Daten- und Verkehrsmanagementzentren sowie digitale Dienste und Produzenten.

A36G

A2.3.1 Entwicklung und Ausrüstung von Kompetenzzentren (Fachausbildungs-zentren, Zentren zur Unterstützung der Umsetzung, Beobachtungsstellen) und Infrastruktur für das Management der unbemannten Fahrzeugindustrie als Innovationsökosystem

Zielwert

Implementierte unbemannte Fahrzeugdienste, denen Pilotprojekte vorausgehen

 

Anzahl

0

2

2. Quartal

2024

UAV-Dienste werden in Pilotprojekten getestet und umgesetzt, die in einzelnen Kompetenzzentren durchgeführt werden. Es wird erwartet, dass sie Pilotprojekte als Teil spezieller Programme in den folgenden ausgewählten Anwendungsbereichen durchführt:
- autonome Verkehrskoordinierung (mit besonderem Schwerpunkt auf Häfen und Energieinfrastruktur)
- öffentliche Ordnung (Sicherheit und Katastrophenschutz)
Die Zahl der Piloten, die in Einzelpaketen durchgeführt werden, richtet sich nach dem Anwendungsbereich, der Zahl der potenziellen Empfänger (Kunden), der technischen Komplexität und den rechtlichen Bedingungen für eine bestimmte Anwendung. Dienste, die im Rahmen von Pilotprojekten umgesetzt werden, müssen die Standardisierung von Technologien ermöglichen und die gesellschaftliche Akzeptanz für die Nutzung von UAVs erreichen. Geprüfte und implementierte UAV-Dienste sind voll funktionsfähige Dienste, die auf Hard- und Software basieren und den geschäftlichen Bedürfnissen des Empfängers (Nutzers) entsprechen. Die Auswahl der Projekte und Auftragnehmer erfolgt nach festgelegten Auswahlkriterien gemäß den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. 

A37G

A2.3.1 Entwicklung und Ausrüstung von Kompetenzzentren (Fachausbildungszentren, Zentren zur Unterstützung der Umsetzung, Beobachtungsstellen) und Infrastruktur für das Management der unbemannten Fahrzeugindustrie als Innovationsökosystem

Zielwert

Implementierte unbemannte Fahrzeugdienste, denen Pilotprojekte vorausgehen

 

Anzahl

2

4

2. Quartal

2026

Zwei zusätzliche Projekte, die die Anforderungen der Maßnahme A36G erfüllen.  

A38G

A2.4 Stärkung der Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Industrie

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderungen des Hochschul- und Wissenschaftsgesetzes in Bezug auf den Katalog der Einrichtungen, die gemeinsam mit Universitäten Zweckgesellschaften schaffen können

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Hochschul- und Wissenschaftsgesetzes über dessen Inkrafttreten

 

 

 

1. Quartal

2022

Die umgesetzten Lösungen ermöglichen die Schaffung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, die speziell für die Vermarktung von FuE-Ergebnissen ausgelegt sind. Dies dürfte einen größeren interdisziplinären und flexibleren Technologietransfer ermöglichen.

A39G

A2.4 Stärkung der Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Industrie

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Festlegung der Regeln für den Einsatz von Laboratorien und den Wissenstransfer von Instituten unter der Aufsicht des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Dokument mit den geltenden Vorschriften

 

 

 

1. Quartal

2022

In den Regeln für den Einsatz von Laboratorien und den Wissenstransfer werden die Verfahren für die Nutzung der Forschungsinfrastruktur im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Wissenschaft und Wirtschaft festgelegt. Die Bestimmungen folgen den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz.

A40G

A2.4.1 Investitionen in die Entwicklung von Forschungskapazitäten

Zielwert

Laboratorien mit moderner Forschungs- und Analyseinfrastruktur in Einrichtungen, die dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft und dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung unterstehen und/oder unterstehen

 

Anzahl

0

18

4. Quartal

2025

Bau und Modernisierung von Labors in Einrichtungen, die dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft und dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Hauptinspektion für die Agrar- und Lebensmittelqualitätskontrolle im Zusammenhang mit den Zielen unterstehen und/oder unterstehen.



A3 – BILDUNG

Lauf. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

A41G

A3.1 Arbeitskräfte für die moderne Wirtschaft: Verbesserung der Abstimmung von Kompetenzen und Qualifikationen auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes aufgrund der Einführung neuer Technologien in der Wirtschaft und des ökologischen und digitalen Wandels

Etappen-ziel

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bildungsgesetzes, mit dem der Rechtsrahmen für das Netz der branchenspezifischen Kompetenzzentren geschaffen wird, mit dem gezielte Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen angeboten werden, die für den Bedarf des Arbeitsmarktes von großer Relevanz sind

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Bildungsgesetzes über dessen Inkrafttreten

 

 

 

3. Quartal

2023

Mit der Reform des Bildungsgesetzes wird im Anschluss an Durchführbarkeitsstudien und einen Überprüfungsprozess in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, regionalen Behörden, Sektoren und anderen Interessenträgern der Rechtsrahmen für das Netz der branchenspezifischen Kompetenzzentren geschaffen, mit dem Ziel, das System der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch gezieltere sektorale Bildungszentren zu verbessern und die Bildung besser mit den Erfordernissen des Arbeitsmarkts zu verknüpfen.

Das Bildungsgesetz in der durch das Änderungsgesetz geänderten Fassung:
- Einen Entwicklungsplan für das Netz der Kompetenzzentren vorsehen;
- Bestimmung des Platzes und der Rolle der Kompetenzzentren im System der allgemeinen und beruflichen Bildung;
- Festlegung der Bedingungen für die Beschäftigung von Personal in den Kompetenzzentren;
- Festlegung von Bestimmungen für Konjunkturprüfungen, um die Aufsicht über ihre Verwaltung und die Nachhaltigkeit der Projekte nach 2026 sicherzustellen;
- ein bestehendes Governance-System mit maßgeschneiderten Bestimmungen über die Verwaltung von Kompetenzzentren, einschließlich Arbeitgebern (einschließlich Vertretern von KMU), Sozialpartnern und anderen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, anpassen;

- Festlegung von Finanzierungsregelungen (auch nach Beendigung der EU-Unterstützung), Ausbildungsbedingungen, Bestimmungen für Berufsberatung und Lehrpläne; und
- Klärung der Art der angebotenen Ausbildung, der Zielgruppen, der Arten von Qualifikationen und Standards, der Qualitätssicherungs- und Überprüfungsmechanismen sowie der Art und Weise, wie die Sektoren mit den Kompetenzzentren verknüpft werden sollen.

A42G

A3.1 Arbeitskräfte für die moderne Wirtschaft: Verbesserung der Abstimmung von Kompetenzen und Qualifikationen auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes aufgrund der Einführung neuer Technologien in der Wirtschaft und des ökologischen und digitalen Wandels

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Lehrergesetzes, das die Umsetzung der beruflichen Weiterbildung von Lehrkräften in den sektoralen Kompetenzzentren ermöglicht

Bestimmung im Gesetz zur Änderung des Lehrergesetzes über dessen Inkrafttreten

 

 

 

3. Quartal

2023

Die Reform des Lehrergesetzes soll es den sektoralen Kompetenzzentren ermöglichen, eine berufliche Weiterbildung von Lehrkräften anzubieten.

Das Lehrergesetz in der durch das Änderungsgesetz geänderten Fassung:

- Festlegung des Rahmens für die Ausbildung von Lehrkräften in den Kompetenzzentren;

- Aufnahme von Bestimmungen für die Vorbereitung von Lehrkräften auf den Einsatz neuer Technologien.

A43G

A3.1 Arbeitskräfte für die moderne Wirtschaft: Verbesserung der Abstimmung von Kompetenzen und Qualifikationen auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes aufgrund der Einführung neuer Technologien in der Wirtschaft und des ökologischen und digitalen Wandels

Etappenziel

Inkrafttreten der Gesetze zur Änderung des Gesetzes über die regionale Selbstverwaltung, des Gesetzes über Arbeitsmarkt-einrichtungen, des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Bezirke und anderer relevanter Gesetze zur Koordinierung der beruflichen Aus- und Weiterbildung und des lebenslangen Lernens in den Regionen

Bestimmungen des geänderten Gesetzes über die regionale Selbstverwaltung, des Gesetzes über Arbeitsmarkt-einrichtungen, des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Bezirke und anderer einschlägiger Gesetze, aus denen ihr jeweiliges Inkrafttreten hervorgeht.

 

 

 

1. Quartal

2025

In den geänderten Rechtsakten (einschließlich des Gesetzes über die regionale Selbstverwaltung, des Gesetzes über Arbeitsmarkteinrichtungen, des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Provinzen und anderer einschlägiger Rechtsakte) werden nach einer Überprüfung und in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Rechte und Zuständigkeiten der Regionen bei der Koordinierung der Kompetenzpolitik festgelegt und die Weiterbildungsangebote von Einrichtungen des lebenslangen Lernens auf der Grundlage von operationellen Umsetzungsprogrammen für die polnische nationale Integrierte Kompetenzstrategie 2030 auf regionaler Ebene beeinflusst.

Die Änderungen umfassen Folgendes:
a) die rechtliche Einrichtung und die Aufgaben der regionalen Koordinierungsteams für ein nachhaltiges Funktionieren der regionalen Koordinierungspolitik für die Politik der beruflichen Aus- und Weiterbildung und des lebenslangen Lernens;
b) die Governance-Struktur für die regionale Kompetenzpolitik, einschließlich der Zuständigkeiten der Regionen und Sozialpartner;
c) eine Verpflichtung zur Annahme operationalisierter Umsetzungsprogramme für die nationale integrierte Kompetenzstrategie 2030 auf regionaler Ebene, einschließlich i) der Verpflichtung, ein Durchführungsprogramm alle fünf Jahre zu aktualisieren; und ii) die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass das Lernangebot in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und in anderen Berufsbildungseinrichtungen an den festgestellten Qualifikationsbedarf angepasst wird;
d) Bestimmungen für die Arbeitsweise des Koordinierungsbüros (Erbringung von Dienstleistungen für die regionalen Koordinierungsteams); und
e) Bestimmungen zur Festlegung von Überwachungs- und Bewertungspflichten.
Die operationellen Durchführungsprogramme für die integrierte Kompetenzstrategie 2030 auf regionaler Ebene lassen die institutionelle Autonomie der Hochschuleinrichtungen unberührt.

A44G

A3.1.1 Investitionen in moderne berufliche Bildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen

Zielwert

T1 – Einrichtung eines Netzes funktionierender branchenspezifischer Kompetenzzentren, die gezielte Weiterbildung und Umschulung anbieten, die für den Bedarf des Arbeitsmarktes von großer Relevanz sind

 

Anzahl

0

20

1. Quartal

2024

Uneingeschränkte Funktionsweise von 20 branchenspezifischen Kompetenzzentren und Bereitstellung von Berufsbildungskursen und Lehrplänen, auch für Erwachsene, Studierende, junge Menschen, Lehrkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Arbeitnehmer. Dies schließt Folgendes ein:
- Errichtung von Kompetenzzentren;
- Erwerb von Ausrüstung (soweit dies für den Betrieb der Zentren relevant ist);
- institutionelle Struktur des Zentrums, einschließlich der Einbeziehung von 90 sektoralen Organisationen.

- Einstellung von Personal; und
- Voll funktionsfähige Kompetenzzentren.

Die Investition muss in vollem Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfolgen. Der Bau neuer Gebäude muss mit den Niedrigstenergiegebäuden gemäß der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Einklang stehen.

A45G

A3.1.1 Investitionen in moderne berufliche Bildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen

Zielwert

T2 – Einrichtung eines Netzes funktionierender branchenspezifischer Kompetenzzentren, die gezielte Weiterbildung und Umschulung anbieten, die für den Bedarf des Arbeitsmarktes von großer Relevanz sind

 

Anzahl

20

120

3. Quartal

2025

Uneingeschränkte Funktionsfähigkeit von 120 branchenspezifischen Kompetenzzentren und Bereitstellung von Berufsbildungskursen und Lehrplänen, auch für Erwachsene, Studierende, junge Menschen, Lehrkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Arbeitnehmer. Dies schließt Folgendes ein:
- Errichtung von Kompetenzzentren;
- Erwerb von Ausrüstung (soweit dies für den Betrieb der Zentren relevant ist);
- institutioneller Aufbau von 120 Zentren, einschließlich der Beteiligung von 90 sektoralen Organisationen;

- Einstellung von Personal; und
- voll funktionsfähige 120 Kompetenzzentren.

Die Investition muss in vollem Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfolgen. Der Bau neuer Gebäude muss mit den Niedrigstenergiegebäuden gemäß der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Einklang stehen.

A46G

A3.1.1 Investitionen in moderne berufliche Bildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen

Zielwert

T1 – Bereitstellung von Kompetenzen für Lernende in den branchenspezifischen Kompetenzzentren, einschließlich der Zertifizierung von Lernergebnissen (Kompetenzen), die vom Sektor ausgestellt und anerkannt werden

 

Anzahl

0

2000

3. Quartal

2024

2000 Personen müssen eine Ausbildung in den branchenspezifischen Kompetenzzentren absolviert haben. Jeder der ausgebildeten Lernenden muss eine vom Sektor anerkannte Bestätigung der erzielten Lernergebnisse (Kompetenzen und Qualifikationen) erhalten haben, die von der sektoralen Organisation ausgestellt wurde.

A47G

A3.1.1 Investitionen in moderne berufliche Bildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen

Zielwert

T2 – Vermittlung von Kompetenzen für Lernende in den branchenspezifischen Kompetenzzentren, einschließlich der Zertifizierung von Lernergebnissen (Kompetenzen), die vom Sektor ausgestellt und anerkannt werden

 

Anzahl

2000

16 000

3. Quartal

2025

16 000 Personen müssen in den sektoralen Kompetenzzentren geschult worden sein. Jeder der ausgebildeten Lernenden muss eine vom Sektor anerkannte Bestätigung der erzielten Lernergebnisse (Kompetenzen und Qualifikationen) erhalten haben, die von der sektoralen Organisation ausgestellt wurde.

A48G

A3.1.1 Investitionen in moderne berufliche Bildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen

Zielwert

T3 – Vermittlung von Kompetenzen für Lernende in den branchenspezifischen Kompetenzzentren, einschließlich der Zertifizierung von Lernergebnissen (Kompetenzen), die vom Sektor ausgestellt und anerkannt werden

 

Anzahl

16 000

24 000

2. Quartal

2026

24 000 Personen müssen eine Ausbildung in den branchenspezifischen Kompetenzzentren absolviert haben. Jeder der ausgebildeten Lernenden muss eine vom Sektor anerkannte Bestätigung der erzielten Lernergebnisse (Kompetenzen und Qualifikationen) erhalten haben, die von der sektoralen Organisation ausgestellt wurde.

A49G

A3.1.1 Investitionen in moderne berufliche Bildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen

Zielwert

Einrichtung funktionierender regionaler Koordinierungsteams zur Koordinierung der Politik im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung und des lebenslangen Lernens

 

Anzahl

0

14

3. Quartal

2022

Es werden mindestens 14 regionale Koordinierungsteams mit dem übergeordneten Ziel von 16 regionalen Koordinierungsteams (eins pro „Woiwodschaft“) eingerichtet. Die regionalen Koordinierungsteams, die sich aus wichtigen Interessenträgern zusammensetzen, koordinieren die Politik im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung und des lebenslangen Lernens und arbeiten gegebenenfalls mit der Hochschulbildung zusammen, sofern dies mit den betreffenden Hochschuleinrichtungen vereinbart wird.

A50G

A3.1.1 Investitionen in moderne berufliche Bildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen

Zielwert

Entwicklung von operationellen Umsetzungsprogrammen für die integrierte Kompetenzstrategie auf regionaler Ebene durch die eingerichteten regionalen Koordinierungsgruppen für berufliche Aus- und Weiterbildung und lebenslanges Lernen

 

Anzahl

0

14

3. Quartal

2023

Es werden mindestens 14 operationelle regionale Durchführungsprogramme mit dem übergeordneten Ziel von 16 regional operationalisierten Durchführungsprogrammen (eines für jede „Woiwodschaft“) entwickelt.
Die operationellen Durchführungsprogramme für die integrierte Kompetenzstrategie 2030 erstrecken sich auf alle Formen des Lernens, einschließlich der Koordinierung der beruflichen Aus- und Weiterbildung und des lebenslangen Lernens.
Sie umfassen Fahrpläne für die Entwicklung der beruflichen Bildung in den Regionen, die dem digitalen und dem ökologischen Wandel Rechnung tragen und Innovationen fördern.
Sie umfassen Überwachungs- und Bewertungsmechanismen. Die operationellen Durchführungsprogramme lassen die institutionelle Autonomie der Hochschuleinrichtungen unberührt.

A4 – ARBEITSMARKT

Lauf. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

A51G

A4.1 Wirksame Einrichtungen für den Arbeitsmarkt

Etappenziel

Inkrafttreten neuer Gesetze über die öffentlichen Arbeitsverwaltungen, die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen und den elektronischen Abschluss bestimmter Arbeitsverträge:
- Änderung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und der aktiven Arbeitsmarktpolitik, um die Erwerbsbeteiligung zu erhöhen
- Abbau administrativer Hindernisse für die Beschäftigung von Ausländern
- Vereinfachung des Verfahrens für den Abschluss bestimmter Verträge

Bestimmungen in den Gesetzen über die öffentlichen Arbeitsverwaltungen, die Beschäftigung von Arbeitsmigranten und den elektronischen Abschluss von Arbeitsverträgen mit Angabe des Inkrafttretens

 

 

 

4. Quartal

2022

Inkrafttreten von drei neuen Gesetzen, mit denen neue Bestimmungen eingeführt werden:


1. Zu den öffentlichen Arbeitsverwaltungen und aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen: Steigerung der Erwerbsbeteiligung durch: i) die Gruppe der Kunden von Arbeitsämtern um nicht erwerbstätige Personen erweitert wird; ii) Ermittlung und Kontaktaufnahme mit Nichterwerbstätigen, die potenziell in der Lage sind, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen; iii) Einführung einer Verpflichtung für Arbeitgeber aus dem öffentlichen und privaten Sektor (für Unternehmer, die öffentliche Mittel in Anspruch nehmen, z. B. durch die Teilnahme an Ausschreibungen), Stellenangebote an die zentrale Datenbank für Stellenangebote zu richten; Verbesserung des Zugangs zu lebenslangem Lernen für Arbeitsuchende durch Finanzierung der Ausbildungskosten aus dem Arbeitsfonds und Zertifizierung des Erwerbs von Kenntnissen und Fähigkeiten, einschließlich beruflicher Qualifikationen; Einführung einer neuen Form der Unterstützung (eines Gutscheins für Weiterbildung) sowohl für Erwerbstätige als auch für Arbeitslose.


2. Abbau administrativer Hindernisse und Straffung der Verfahren für die Beschäftigung von Ausländern: i) die öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollen die Möglichkeit haben, innerhalb der öffentlichen Arbeitsverwaltungen spezialisierte Dienste (und nicht ein separates Büro) einzurichten, um Ausländer auf dem Arbeitsmarkt sowohl für Erwerbstätige als auch für Arbeitslose zu unterstützen; ii) die Rolle der öffentlichen Arbeitsverwaltungen bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen für Ausländer wird gestärkt, was sie effizienter macht; iii) die Verfahren zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis für Ausländer vollständig digitalisiert werden.


3. Über den elektronischen Abschluss bestimmter Verträge, um das Einstellungsverfahren zu vereinfachen. Die Rechtsvorschriften sehen die Möglichkeit vor, bestimmte Arbeitsverträge in elektronischer Form abzuschließen und abzuschließen, die in die Systeme der sozialen Sicherheit und der Steuern integriert ist. Dies erleichtert den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis.

A52G

A4.1 Wirksame Einrichtungen für den Arbeitsmarkt

Etappenziel

Neue Standards und Leistungsrahmen für die Arbeitsweise und Koordinierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen

Annahme durch das Ministerium für Familie und Sozialpolitik (MRiPS)

 

 

 

4. Quartal

2023

Neue Leistungsstandards und Leistungsrahmen für das Management, einschließlich:
- Anpassungen der neuen Gesetze über die öffentlichen Arbeitsverwaltungen, über die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen und über den elektronischen Abschluss bestimmter Arbeitsverträge;
- Einrichtung eines Leistungsmanagementsystems für dezentrale öffentliche Arbeitsverwaltungen;
- Entwicklung neuer Arbeitsmethoden und Normen für das Funktionieren und die Koordinierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen auf der Grundlage der verabschiedeten neuen Verordnungen (um sie operativ zu gestalten und zu optimieren; die Entwicklung neuer Kundendienststandards erfolgt mit Kofinanzierung aus dem ESF+).

A53G

A4.1 Wirksame Einrichtungen für den Arbeitsmarkt

Etappenziel

Durchführung eines Konsultationsprozesses der Sozialpartner zum Potenzial von Tarifverträgen und Durchführung einer umfassenden Studie über die potenzielle Rolle eines einzigen Arbeitsvertrags für neue Flexibilität und Sicherheit auf dem polnischen Arbeitsmarkt

Veröffentlichung eines Berichts über die Konsultation der Sozialpartner durch das Ministerium für Familie und Sozialpolitik (MRiPS)

 

 

 

4. Quartal

2022

Ziel der Konsultation der Sozialpartner ist es, die Rolle und das Potenzial von Tarifverträgen auf dem polnischen Arbeitsmarkt zu ermitteln, um neue Flexibilitätsmöglichkeiten im Einklang mit neuen und sich rasch verändernden Gegebenheiten zu schaffen. Es wird eine Studie durchgeführt, um das Potenzial für einen möglichen einzigen Arbeitsvertrag zu untersuchen, analytische und rechtliche Grundlagen zu liefern und vergleichende Analysen durchzuführen. Sie kann mit Unterstützung internationaler Organisationen und/oder mit spezieller technischer Hilfe entwickelt werden.

A54G

A4.1 Wirksame Einrichtungen für den Arbeitsmarkt

Etappenziel

Inkrafttreten einer Änderung der einschlägigen Gesetze zur Umsetzung der Reformprioritäten, die in der Konsultation zu Tarifverträgen und in der Studie über einen einzigen Arbeitsvertrag in Polen festgelegt wurden

Bestimmung in der Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften über deren Inkrafttreten

 

 

 

3. Quartal

2024

Inkrafttreten einer Änderung der einschlägigen Gesetze zur Umsetzung der Reformprioritäten, die in der Studie über die potenzielle Rolle des einheitlichen Arbeitsvertrags und gemäß der Konsultation zu Tarifverträgen ermittelt wurden.

A55G

A4.1.1 Investitionen zur Unterstützung der Reform der Arbeitsmarktinstitutionen

Zielwert

Öffentliche Arbeitsverwaltung (ÖAV), wo modernisierte IT-Systeme eingeführt werden sollen

 

in % (Prozent)

0

100

2. Quartal

2025

Anteil der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (Büros), in denen die IT-Systeme eingesetzt werden. Die Durchführung umfasst Folgendes:
Modernisierung des IT-Systems (Einführung neuer Funktionen des derzeitigen IT-Systems, Anpassung an die neuen Aufgaben gemäß dem neuen Gesetz, z. B. neue Aufgaben von Dienstleistungen für Ausländer), um die Verfahren der aktiven Arbeitsmarktpolitik (ALMP) und der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) sowie digitale Werkzeuge für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in den öffentlichen Arbeitsverwaltungen wirksam zu verwalten und in relevante Bereiche mit Daten aus anderen ergänzenden IT-Systemen (einschließlich Sozialversicherungs- und Steuerregistern) zu integrieren;
Digitalisierung der von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen verwendeten Verfahren und Instrumente;
Modernisierung bestehender oder Einführung neuer IT-Lösungen, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen genutzt werden, und Unterstützung der ÖAV-Kunden;
Ausbau der IKT-Infrastruktur der ÖAV;
Einführung neuer Kommunikationsinstrumente (einschließlich IT) mit den Kunden.

A56G

A4.1.1 Investitionen zur Unterstützung der Reform der Arbeitsmarktinstitutionen

Zielwert

Die Mitarbeiter der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) wurden in der Anwendung neuer Verfahren und der Nutzung von IT-Tools geschult, die infolge der neuen Gesetze über Arbeitsverwaltungen, über die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen und über den elektronischen Abschluss bestimmter Arbeitsverträge umgesetzt wurden.

 

in % (Prozent)

0

50

1. Quartal

2025

Die Beschäftigten der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) absolvieren eine Schulung zu den neuen Verfahren und Standards, die in den neuen Gesetzen über die öffentlichen Arbeitsverwaltungen, die Beschäftigung von Arbeitsmigranten und den elektronischen Abschluss von Arbeitsverträgen durch bestimmte Arbeitgeber festgelegt sind, sowie in IT-Tools und IT-Systemen, die diese neuen Instrumente und Verfahren anwenden. Das Ziel bezieht sich auf einen Prozentsatz des gesamten Personals der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das geschult wurde.

A57G

A4.2 Reform zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation von Eltern durch Verbesserung des Zugangs zu Kinderbetreuung für Kinder bis drei Jahren

Etappenziel

Annahme von Qualitätsstandards für die Kinderbetreuung, einschließlich pädagogischer Leitlinien und Standards für Betreuungsdienste für Kinder unter drei Jahren, um eine hohe Qualität zu gewährleisten, einschließlich Bildung und Betreuung.

Bestimmung des einschlägigen Gesetzes über das Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2023

Analyse des Umfangs, in dem die bestehenden Standards für Betreuung und Bildung für Kinder bis zu drei Jahren den Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen frühkindlichen Betreuungs-, Bildungs- und Betreuungssystemen ermöglichen. Die Analyse wird unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2019 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (2019/C 189/02) durchgeführt und in einem Bericht vorgestellt, der vom Ministerium für Familie und Sozialpolitik veröffentlicht wird.

Auf der Grundlage der Analyse wird ein Rahmen für Qualitätsstandards für die Kinderbetreuung, einschließlich pädagogischer Leitlinien und Standards für Betreuungsdienste für Kinder unter drei Jahren, ausgearbeitet, der anschließend vom Ministerium für Familie und Sozialpolitik mit den Interessenträgern öffentlich konsultiert und vereinbart wird.

Durch das Inkrafttreten einer Änderung des Gesetzes vom 4. Februar 2011 über die Betreuung von Kindern bis drei Jahren wird der Rahmen für die Betreuung von Kinderbetreuungseinrichtungen verbindlich, und zwar nach dem Ergebnis der Konsultationen und der Vereinbarung des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik mit den Beteiligten.

A58G

A4.2 Reform zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation von Eltern durch Verbesserung des Zugangs zu Kinderbetreuung für Kinder bis drei Jahren

Etappenziel

Inkrafttreten einer Änderung des Gesetzes über die Betreuung von Kindern bis drei Jahren, mit der eine stabile langfristige Finanzierung der Kinderbetreuung für Kinder bis drei Jahren sichergestellt wird

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 4. Februar 2011 über die Betreuung von bis zu drei Jahren alten Kindern mit Angabe seines Inkrafttretens

 

 

 

2. Quartal

2024

Eine Änderung des Gesetzes vom 4. Februar 2011 über die Betreuung von Kindern bis drei Jahren soll eine stabile langfristige Finanzierung aus nationalen Mitteln für die Einrichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder bis drei Jahren gewährleisten.



A59G

A4.2 Reform zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation von Eltern durch Verbesserung des Zugangs zu Kinderbetreuung für Kinder bis drei Jahren

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Betreuung von Kindern bis drei Jahren, mit dem die Organisation des Systems zur Finanzierung der Betreuung von Kindern bis drei Jahren geändert werden soll, um ein einheitliches, kohärentes Finanzierungssystem für die Einrichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder bis drei Jahren einzuführen

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 4. Februar 2011 über die Betreuung von Kindern bis zu drei Jahren mit Angabe seines Inkrafttretens

 

 

 

2. Quartal

2022

Durch das Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 4. Februar 2011 über die Betreuung von Kindern bis drei Jahren wird die Verwaltung der Finanzierung der Einrichtung und des Betriebs von Kinderbetreuungseinrichtungen gestrafft, indem
- Einführung eines einheitlichen, kohärenten Finanzmanagementsystems für die Einrichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder bis drei Jahren
- die Verwaltung der Mittel aus verschiedenen Finanzierungsquellen im Rahmen des Programms Maluch+.

A60G

A4.2.1 Förderung von Kinderbetreuungs-einrichtungen für Kinder bis drei Jahren (Kindertagesstätten, Kinderclubs) unter Maluch+

Etappenziel

Einrichtung eines IT-Systems zur Verwaltung der Finanzierung und Schaffung von Kinderbetreuungs-einrichtungen für Kinder bis zum Alter von drei Jahren, in dem verschiedene Finanzierungsquellen für die Kinderbetreuung miteinander kombiniert werden

Voll funktionsfähiges IT-System

2. Quartal

2022

Ziel ist die Schaffung eines operativen IT-Systems (oder die Erweiterung eines der bestehenden Systeme), das von den Endempfängern der finanziellen Unterstützung, d. h. Einrichtungen, die Kinderbetreuungseinrichtungen schaffen und betreiben, in jeder Phase ihrer Umsetzung zur Unterstützung von Projekten genutzt wird. Das System wird auch von Einrichtungen genutzt, die die Reform überwachen und durchführen.

A61G

A4.2.1 Förderung von Kinderbetreuungs-einrichtungen für Kinder bis drei Jahren (Kindertagesstätten, Kinderclubs) unter Maluch+

Zielwert

Schaffung neuer Plätze in Kinderbetreuungs-einrichtungen (Kindertagesstätten, Kinderklubs) für Kinder bis zu drei Jahren

 

Anzahl

0

47 500

2. Quartal

2026

Die Schaffung und Entwicklung einer Infrastruktur im Bereich der Kinderbetreuung bis zu drei Jahren umfasst:
- Bau oder Renovierung von Kinderkrippen und Kinderklubs (nach den Grundsätzen des universellen Designs)
- Erwerb von Immobilien und Infrastruktur (Erwerb von Grundstücken oder Räumlichkeiten)
Das Ziel gilt für Kinderkrippen und Kinderklubs. Das Ziel gilt für den Bau neuer Einrichtungen sowie für Renovierungen und Anpassungen bestehender Einrichtungen für insgesamt mindestens 47 500 neue Kinderbetreuungsplätze.

A62G

A4.3 Umsetzung des Rechtsrahmens für sozialwirtschaftliche Unternehmen

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes über die Sozialwirtschaft

Bestimmung im Gesetz über die Sozialwirtschaft über das Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2022

Inkrafttreten eines Gesetzes über die Sozialwirtschaft, in dem die grundlegenden Fragen im Zusammenhang mit diesem Sektor geregelt werden, insbesondere: die Grundsätze des Funktionierens und der Unterstützung eines sozialwirtschaftlichen Unternehmens, neue Formen der Zusammenarbeit zwischen sozialwirtschaftlichen Unternehmen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung von Sozialdienstleistungen sowie die Grundsätze der politischen Koordinierung im Bereich der Entwicklung der Sozialwirtschaft.

A63G

A4.3.1 Investitionsförder-programme, die insbesondere die Entwicklung von Aktivitäten, die Erhöhung der Beteiligung an der Umsetzung sozialer Dienstleistungen und die Verbesserung der Qualität der Integration in sozialwirtschaftliche Einrichtungen ermöglichen

Zielwert

Zahl der Unternehmen, die den Status eines Sozialunternehmens erlangt haben

 

Anzahl

0

1400

2. Quartal

2025

Gewährung des Status eines Sozialunternehmens an 1 400 Einrichtungen.

A64G

A4.3.1 Investitionsförderprogramme, die insbesondere die Entwicklung von Aktivitäten, die Erhöhung der Beteiligung an der Umsetzung sozialer Dienstleistungen und die Verbesserung der Qualität der Integration in sozialwirtschaftliche Einrichtungen ermöglichen

Zielwert

Zahl der neu gegründeten sozialwirtschaftlichen Einheiten, einschließlich Sozialunternehmen, die finanzielle Unterstützung erhalten

 

Anzahl

0

1000

4. Quartal

2025

Gewährung von Finanzhilfen für mindestens 1 000 sozialwirtschaftliche Unternehmen, einschließlich Sozialunternehmen, die zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, zur Steigerung des Finanzumsatzes oder zur Änderung der Wirtschaftstätigkeit (Ausweitung des Umfangs, der Form der Tätigkeit oder des industriellen Wandels) führen. Die Beschäftigung bei Einrichtungen, die Finanzhilfen erhalten, wird für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab dem Datum der Finanzhilfegewährung aufrechterhalten.

Die Auswahl der Begünstigten erfolgt nach festgelegten Auswahlkriterien gemäß den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz.

A65G

A4.4 Flexibilisierung der Beschäftigungsformen und Einführung von Telearbeit

Etappenziel

Inkrafttreten einer Änderung des Arbeitsgesetzbuchs, mit der die ständige Einrichtung der Telearbeit an die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs und flexible Arbeitszeitregelungen eingeführt wird

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs über dessen Inkrafttreten

 

 

 

3. Quartal

2022

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs, das dazu beitragen soll, berufliche und private Pflichten besser miteinander in Einklang zu bringen, auf die Krise zu reagieren und Nichterwerbstätige mit geringerer Wirtschaftstätigkeit bei der Suche nach einer unbefristeten Beschäftigung zu unterstützen. Die Reform besteht aus:
- Einführung der Möglichkeit einer Telearbeit (ganz oder teilweise) außerhalb des Arbeitsplatzes auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, die bei Abschluss des Arbeitsvertrags oder während des Beschäftigungsverhältnisses getroffen werden;
- Festlegung von Vorschriften über Telearbeit im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretern;
- einschließlich spezifischer Fälle, in denen Telearbeit auf Antrag des Arbeitgebers geleistet werden könnte (z. B. unter außergewöhnlichen Umständen);
- Festlegung einer Verpflichtung für den Arbeitgeber, Materialien und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen, die für die Telearbeit und/oder die Nutzung privater Ausrüstung durch Arbeitnehmer erforderlich sind;
- Einführung flexibler Arbeitszeitregelungen.

A66G

A4.4.1 Investitionen im Zusammenhang mit der Ausstattung von Arbeitnehmern/Unternehmen zur Telearbeit

Zielwert

Im Bereich der Digitalisierung unterstützte Unternehmen

 

Anzahl

0

3000

2. Quartal

2025

Beratung zur Digitalisierung für mindestens 3 000 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und, falls dies als Ergebnis dieser Beratung erforderlich wird, den Kauf von Software/Lizenzen und die digitale Weiterbildung des Personals.

Die Maßnahme besteht aus:

Analyse vor der Implementierung der Prozesse im Unternehmen, die im Rahmen der Fernarbeit digitalisiert werden können, einschließlich Software- und Systemanforderungen, Beschreibung der Funktionen und Entwicklung des Umsetzungsfahrplans. Ein Begünstigter stellt höchstens 20 % der Unterstützung für dieses Element bereit. Hat der Begünstigte die vorstehende Analyse bereits durchgeführt, kann die Finanzhilfe in vollem Umfang für die unter den Buchstaben b und c beschriebenen Tätigkeiten verwendet werden.

b) Schulung der Beschäftigten und des Managements im Bereich der Telearbeit (insbesondere Arbeit und Management des Fernteams, Online-Verkauf, Online-Kommunikation mit Kunden, Überwachung der Telearbeit, Einstellung, Planung und Aufzeichnung der Arbeitszeit aus der Ferne, Einführung spezialisierter IT-Tools). Ein Begünstigter stellt mindestens 30 % der Unterstützung für dieses Element bereit.

c) Erwerb von Lizenzen und Software für die Fernkommunikation und Arbeit zwischen Arbeitnehmern und Kunden. Ein Unternehmen muss mindestens 50 % der Unterstützung für dieses Element aufwenden.

A67G

A4.5 Maßnahmen zur Verlängerung der beruflichen Laufbahn und zur Förderung der Erwerbstätigkeit über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus

Etappenziel

Inkrafttreten einer Änderung des Einkommensteuer-gesetzes, mit der ab 2023 eine Einkommensteuer-ermäßigung für Personen eingeführt wird, die das Rentenalter erreicht haben, aber weiter arbeiten

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer-gesetzes über dessen Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2022

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, mit dem folgende Änderungen umgesetzt werden: die Einkommensteuerermäßigung richtet sich an Steuerpflichtige, die das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen und sich nicht dafür entscheiden, in den Ruhestand zu treten, sondern weiter arbeiten. Diese Arbeitnehmer sind bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze von der Einkommensteuer befreit (nicht mehr als die erste Einkommensteuerstufe, 85 528 PLN im Jahr 2021, und nicht mehr als der durchschnittliche Bruttolohn in der Volkswirtschaft Polens). Der Einkommensteuersatz für Personen, die über der ersten Stufe liegen, wird gesenkt. Dank dieses steuerlichen Anreizes erhalten die Steuerpflichtigen zusätzliche Beträge in Höhe der nicht entrichteten Einkommensteuer, die ihnen einen Anreiz zur Verlängerung ihrer beruflichen Laufbahn bieten soll.

A68G

A4.5 Maßnahmen zur Verlängerung der beruflichen Laufbahn und zur Förderung der Erwerbstätigkeit über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus

Etappenziel

Bericht zur Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen zur Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters

Veröffentlichung des Evaluierungs-berichts des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik (MRiPS)

 

 

 

4. Quartal

2024

Ziel dieses Berichts ist es, die Auswirkungen der Änderungen der Einkommensteuer auf das tatsächliche Renteneintrittsalter innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einführung zu bewerten. Dabei werden die Auswirkungen auf die Erwerbsbeteiligung, die Tragfähigkeit des Rentensystems, die öffentlichen Finanzen und die Gleichstellung der Geschlechter analysiert.

A69G

A4.6 Erhöhung der Erwerbsbeteiligung bestimmter Gruppen durch Ausbau der Langzeitpflege

Etappenziel

Strategische Überprüfung der Langzeitpflege in Polen im Hinblick auf die Festlegung von Reformprioritäten

Veröffentlichung des strategischen Analyseberichts des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik (MRiPS) und des Gesundheits-ministeriums

 

 

 

4. Quartal

2023

Abschluss einer Analyse des Langzeitpflegesystems in Polen im Hinblick auf dessen künftige Reform und Veröffentlichung eines entsprechenden Berichts auf der Website des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik (Biuletyn Informacji Publicznej) und auf der Website des Gesundheitsministeriums (Biuletyn Informacji Publicznej). Im Rahmen der Analyse sollen insbesondere Möglichkeiten untersucht werden,
- die soziale und gesundheitliche Langzeitpflege zu integrieren,
- Beschleunigung der Deinstitutionalisierung dieser Dienste;
- sie einer einzigen Behörde unterstellen,
- die Zersplitterung des Pflegeangebots zu verringern,

- die Pflegeleistungen überarbeiten, um eine Beschäftigung zu ermöglichen,
- Schaffung eines stabilen Systems zur angemessenen Finanzierung der Langzeitpflegedienste, insbesondere der gemeindenahen und häuslichen Pflege;
- Einführung eines Qualitätsrahmens für Langzeitpflegedienste (Anforderungen an Personal, Ausrüstung, Zulassung von Anbietern von Langzeitpflegeleistungen).
Die Analyse erfolgt in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, die mit der Langzeitpflege befasst sind, informelle Pflegekräfte, Pflegebedürftige, Personen, die keine Pflege erhalten, diese aber erhalten sollten, und lokale Behörden.

A70G

A4.6 Erhöhung der Erwerbsbeteiligung bestimmter Gruppen durch Ausbau der Langzeitpflege

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Umsetzung der Reformprioritäten, die in der strategischen Überprüfung der Langzeitpflege in Polen festgelegt wurden (im Einklang mit Etappenziel A69G)

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung der einschlägigen Gesetze über deren Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2024

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung einschlägiger Gesetze zur Umsetzung der Reformprioritäten, die bei der strategischen Überprüfung der Langzeitpflege in Polen ermittelt wurden.

A71G

A4.7 Begrenzung der Segmentierung des Arbeitsmarktes

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Sozialversicherungs-system, mit dem die Segmentierung des Arbeitsmarktes eingeschränkt und der soziale Schutz aller Personen, die auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge arbeiten, verbessert wird, indem diese Verträge sozialversicherungs-pflichtig werden

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem über dessen Inkrafttreten

 

 

 

1. Quartal

2023

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem, mit dem i) sicherstellen, dass alle zivilrechtlichen Verträge unabhängig vom erzielten Einkommen sozialversicherungspflichtig sind (Renten, Invalidität, Unfall und Berufskrankheit, Leistungen bei Krankheit), mit Ausnahme von Verträgen mit Studenten unter 26 Jahren; ii) die Regel der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf der Grundlage des Mindestlohns für zivilrechtliche Verträge abzuschaffen.

A.3.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (Darlehen)

A2.5 Stärkung des Potenzials des Kultursektors und der Kulturwirtschaft für die wirtschaftliche Entwicklung

Das übergeordnete Ziel dieser Reform besteht darin, einen Rahmen für die Unterstützung des Kreativ- und Kultursektors nach der COVID-19-Pandemie zu schaffen und zu schaffen. Die Reform besteht in der Annahme eines Strategiepapiers zu folgenden Themen: i) Ermittlung der wichtigsten mittel- bis langfristigen Herausforderungen in der CSS; ii) Gewährleistung der Einhaltung der horizontalen Grundsätze der EU, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung; iii) Ermittlung des Potenzials grüner und digitaler Instrumente und Plattformen zur Bewältigung dieser Herausforderungen; iv) Entwicklung von Konzepten für die Zusammenarbeit und den Transfer von Wissen und Kompetenzen zwischen der Kultur- und Kreativwirtschaft und den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Technologie und Wirtschaft mit Schwerpunkt auf den allgemeinen Grundsätzen der EU, einschließlich Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung, v) Ermittlung bevorzugter Optionen für die öffentliche Unterstützung von Maßnahmen in der Kultur- und Kreativbranche.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

A2.5.1 Ein Programm zur Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft zur Förderung ihrer Entwicklung

Ziel dieser Investition ist es, die langfristigen negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu verhindern und den ökologischen und digitalen Wandel in der Kultur- und Kreativbranche zu fördern. Zu diesem Zweck zielt die Investition darauf ab, Kultureinrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen, Künstlern, Kleinstunternehmen und KMU in der Kultur- und Kreativwirtschaft finanzielle und technische Unterstützung zu leisten.

Die Investition besteht aus zwei Hauptelementen. Erstens soll mit der Investition ein Zuschussprogramm für Kultureinrichtungen, NRO, KMU und Kleinstunternehmen in der Kultur- und Kreativwirtschaft geschaffen werden, um die Durchführung von Projekten zu unterstützen, die Folgendes betreffen: i) Verbesserung der digitalen und grünen Kompetenzen in der Kultur- und Kreativbranche; ii) Entwicklung kultureller/kreativer Aktivitäten wie Konzerte, Darbietungen und Ausstellungen, auch in virtuellen Formaten; iii) Erstellung von Bildungsprogrammen und Workshops zu Architektur, Design und kreativen Künsten, um Künstlern und Designern dabei zu helfen, ihre grünen und digitalen Kompetenzen zu entwickeln; iv) Aufbau von Workshops zur Unterstützung der Zusammenarbeit und des Wissens- und Kompetenzaustauschs zwischen der Kultur- und Kreativwirtschaft und den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Wirtschaft; v) Entwicklung neuer Produkte und Dienste, bei denen disruptive Technologien wie künstliche Intelligenz, Blockchain und das Internet der Dinge in der CCS zum Einsatz kommen. Die horizontalen Grundsätze der EU, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, sind bei allen Projekten zu berücksichtigen.

Zweitens soll mit der Investition ein Stipendienprogramm zur Unterstützung von Kulturschaffenden, Künstlern, Animatoren, Erziehern und Forschern in der Kultur- und Kreativbranche geschaffen werden. Im Rahmen des Stipendienprogramms werden insbesondere folgende Maßnahmen finanziell unterstützt: i) Bereitstellung von Kursen für Künstler zur Entwicklung ihrer künstlerischen, digitalen oder grünen Kompetenzen; ii) Bereitstellung einer individualisierten Berufsausbildung für Künstler; iii) Schaffung von Möglichkeiten für Künstler, in virtueller oder physischer Form mit lokalen, nationalen und internationalen Kunstschaffenden im Rahmen von Workshops und Diskussionsreihen zusammenzutreffen; iv) Schaffung von Möglichkeiten für Künstler, in virtuellen oder physischen Formaten mit Fachleuten aus anderen Sektoren, einschließlich Wissenschaft, Technologie und Wirtschaft, zusammenzuarbeiten. Die Stipendien werden unter Beachtung der horizontalen Grundsätze der EU, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, gewährt. Die Kriterien für die Auswahl von Anträgen auf Stipendien für Künstler im CSS, die einem der von Eurostat definierten NACE-Sektoren entsprechen, umfassen: a) in überzeugendes künstlerisches Portfolio in den letzten 24 Monaten; b) einen überzeugenden künstlerischen Plan für die nächsten 24 Monate.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

A2.5.2 Investitionen in die Einrichtung eines Modellunterstützungszentrums für die Kreativwirtschaft

Das übergeordnete Ziel dieser Investition besteht darin, die Kreativwirtschaft, insbesondere KMU, zu unterstützen, um innovative Lösungen für die Wirtschaft zu schaffen, unter anderem durch die Digitalisierung der Kreativ- und Kulturbranche. Zu diesem Zweck zielt die Investition darauf ab, ein Unterstützungszentrum für die Kreativwirtschaft mit besonderem Schwerpunkt auf Design und Architektur, Wissenschaft und Wirtschaft zu schaffen.

Die Investition besteht aus zwei Hauptelementen. Erstens soll mit der Investition ein Museum für die Kreativwirtschaft in Krakau renoviert werden, um ein Modellunterstützungszentrum für die Kreativwirtschaft, insbesondere für Design und Architektur, einzurichten. Bei der Renovierung des Museums werden die höchsten Standards in Bezug auf Energieeffizienz und Renovierungsmaterialien mit den fortschrittlichsten Technologien im Hinblick auf die Nachhaltigkeit im Einklang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (DNSH-Grundsatz) berücksichtigt. Die Renovierungsarbeiten umfassen unter anderem: Energieeffizienzlösungen; Entwicklung digitaler Einrichtungen, die KMU in der Kulturwirtschaft offenstehen; Demonstration von Nachhaltigkeitslösungen für die Kreislaufwirtschaft auf Baustoffen.

Zweitens werden mit der Investition 10 Kooperationsvereinbarungen zwischen den Kunden der Kreativwirtschaft und dem Unterstützungszentrum geschlossen. In den Verträgen wird insbesondere festgelegt, wie die Zusammenarbeit zwischen Kultureinrichtungen, Universitäten, Jungunternehmern und Produzenten aus der Kreativwirtschaft gestärkt werden könnte.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

A2.6 Entwicklung des nationalen Systems zur Überwachung von Diensten, Produkten, Analyseinstrumenten, Diensten und Begleitinfrastruktur unter Verwendung von Satellitendaten

Ziel der Reform ist die verstärkte Nutzung von Satellitendaten durch öffentliche und private Einrichtungen. Ein neues Gesetz über Weltraumtätigkeiten soll die Nutzung von Satellitendaten durch die öffentliche Verwaltung erleichtern.

Durch das Gesetz wird ein nationaler Verwalter für Satellitendaten eingerichtet. Sie ist ferner verpflichtet, die Nutzung von Satellitendaten durch private Unternehmen zu fördern, unter anderem durch die Organisation von Schulungen für alle interessierten Einrichtungen. In dem Gesetz werden auch die Regeln und Bedingungen für die Durchführung von Weltraumtätigkeiten und deren Überwachung, die Haftung für Schäden, die durch Weltraumobjekte verursacht werden, sowie die Regeln für den Betrieb des nationalen Registers für Weltraumobjekte festgelegt.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. September 2024 abgeschlossen sein.

 

A2.6.1 Entwicklung des nationalen Systems zur Überwachung von Diensten, Produkten, Analyseinstrumenten, Diensten und Begleitinfrastruktur unter Verwendung von Satellitendaten

Die Investitionen zielen darauf ab, die Effizienz der Nutzung der Satelliten-Erdbeobachtung in Polen erheblich zu steigern und die effiziente und kontinuierliche Produktion und Bereitstellung verarbeiteter Erdbeobachtungsinformationen zu gewährleisten, die auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnitten sind. Dies dürfte die Governance des Landes verbessern (Entscheidungen auf der Grundlage spezifischerer und aktuellerer Informationen), zu einem erheblichen digitalen Wandel der Verwaltung führen und eine Nachfrage nach Erdbeobachtungsprodukten schaffen, einschließlich einer zusätzlichen privaten und öffentlichen Nachfrage nach dem bereits bestehenden Copernicus-System der EU.

Die Investition besteht aus zwei Investitionen. Die erste Investition umfasst die Einrichtung des Nationalen Satelliteninformationssystems (NSIS), das Überwachungsdienste unter Verwendung von Daten aus der satellitengestützten Erdbeobachtung erbringt. Die ersten Dienste werden den Endnutzern bis zum 30. September 2023 zur Verfügung stehen.

Die zweite Investition umfasst den Start von vier Satelliten. Die Vorbereitungsarbeiten, die im Einklang mit den Normen der Europäischen Zusammenarbeit für Weltraumnormen (ECSS Phase 0/A/B/C) durchzuführen sind, werden bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen. Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

A.4. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (Darlehen)

A2 – INNOVATION

Lauf. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

A1L

A2.5 Stärkung des Potenzials des Kultursektors und der Kulturwirtschaft für die wirtschaftliche Entwicklung

Etappenziel

Annahme eines Strategiepapiers zur Unterstützung grüner und digitaler Maßnahmen in der Kultur- und Kreativbranche

Veröffentlichung eines Strategiepapiers

4. Quartal

2022

Im Anschluss an eine öffentliche Konsultation nahm der für Kulturfragen zuständige Minister ein Strategiepapier zur Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche an. In dem Dokument werden insbesondere folgende Aspekte behandelt:

1.Ermittlung der wichtigsten mittel- bis langfristigen Herausforderungen in der Kultur- und Kreativbranche, einschließlich der Lehren aus der COVID-19-Krise;

2.Bei den zu unterstützenden Projekten wird darauf geachtet, dass die horizontalen Grundsätze der EU, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, eingehalten werden.

3.Ermittlung des Potenzials grüner und digitaler Instrumente und Plattformen zur Bewältigung dieser Herausforderungen;

4.Entwicklung von Konzepten für die Zusammenarbeit und den Transfer von Wissen und Kompetenzen zwischen der Kultur- und Kreativwirtschaft und den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Technologie und Wirtschaft mit Schwerpunkt auf den allgemeinen Grundsätzen der EU, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, der grünen und der digitalen Wirtschaft.

Ermittlung der bevorzugten Optionen für die öffentliche Unterstützung von Maßnahmen in der Kultur- und Kreativbranche.

A2L

A2.5.1 Ein Programm zur Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft zur Förderung ihrer Entwicklung

Etappenziel

Auswahlkriterien für die Unterstützung von Projekten in der Kultur- und Kreativbranche

Veröffentlichung der Auswahlkriterien und Einsetzung des unabhängigen Auswahlaus-schusses

4. Quartal

2022

Das Ministerium für Kultur, nationales Erbe und Sport legt die Auswahlkriterien fest und veröffentlicht diese, um KMU, Kultureinrichtungen und NRO bei der Ausarbeitung von Projekten im Kultur- und Kreativsektor zu unterstützen.

Darüber hinaus wird ein unabhängiger Auswahlausschuss mit Sachverständigen verschiedener Disziplinen eingerichtet, der auch Vertreter unabhängiger CCS-Organisationen und -Einrichtungen umfasst. Der Auswahlausschuss entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen und Stipendien.

Die Kriterien für die Auswahl von Projektzuschüssen von Kultureinrichtungen, NRO, KMU und Kleinstunternehmen in der CSS, die einem der von Eurostat definierten NACE-Sektoren entsprechen, müssen

a) Projekten, die voraussichtlich dauerhafte Auswirkungen auf den digitalen und ökologischen Wandel in der Kultur- und Kreativbranche haben, Vorrang einzuräumen;

b) Begünstigten, die über einen Geschäftsplan verfügen, den Vorzug zu geben, wie die Zuschüsse zur Finanzierung der Projektkosten verwendet werden;

c) denjenigen Begünstigten den Vorzug geben, die in den letzten 24 Monaten im Zusammenhang mit dem Projektvorschlag bereits Aktivitäten oder Projekte durchgeführt haben.

Die horizontalen Grundsätze der EU, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, sind bei allen Projekten zu berücksichtigen.

A3L

A2.5.1 Ein Programm zur Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft zur Förderung ihrer Entwicklung

Zielwert

Anzahl der unterzeichneten Verträge für Projekte von Kultureinrichtungen, NRO, KMU und Kleinstunternehmen, die in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätig sind

Anzahl

0

2710

4. Quartal

2024

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Kultur- und Kreativwirtschaft zu stärken, indem die Durchführung von Projekten unterstützt wird, mit denen kulturelle Errungenschaften verbreitet und die Präsenz der Kultur im gesellschaftlichen Leben durch Online-Tools und -Ressourcen erhöht wird. Die Projekte werden im Wege offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.

Der Umfang der Projekte umfasst Umschulung und Weiterqualifizierung sowie die Förderung digitaler Kompetenzen bei Kulturakteuren (sowohl privater als auch von Mitarbeitern von Kultureinrichtungen).

Die Durchführung von 2710-Projekten in der CCS wird unterstützt und anhand der im Rahmen des Etappenziels A2L veröffentlichten Kriterien ausgewählt.

A4L

A2.5.1 Ein Programm zur Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft zur Förderung ihrer Entwicklung

Zielwert

Anzahl der in der Kultur- und Kreativbranche vergebenen Stipendien

Anzahl

0

746

4. Quartal

2024

Mit dieser Investition soll ein Stipendienprogramm geschaffen werden, um Kulturschaffende, Künstler, Animatoren und Erzieher sowie Forscher zu unterstützen, die neue Wege finden wollen, Kulturgüter live und über das Internet vorzustellen.

746 Stipendien werden Künstlern für die Entwicklung ihrer Aktivitäten gewährt. Das Stipendienprogramm zielt darauf ab, Künstlerinnen und Künstler zu unterstützen, um kreative Aktivitäten bei der Erholung nach der COVID-19-Krise zu fördern. Im Rahmen des Stipendienprogramms werden insbesondere folgende Maßnahmen finanziell unterstützt:

-Bereitstellung von Kursen für Künstler zur Entwicklung ihrer künstlerischen, digitalen oder grünen Kompetenzen;

-Bereitstellung individualisierter Berufsausbildungen für Künstler;

-Schaffung von Möglichkeiten für Künstler, in virtueller oder physischer Form mit lokalen, nationalen und internationalen Kunstschaffenden im Rahmen von Workshops und Diskussionsreihen zusammenzutreffen;

-Schaffung von Möglichkeiten für Künstler, in virtuellen oder physischen Formaten mit Fachleuten aus anderen Bereichen, einschließlich Wissenschaft, Technologie und Wirtschaft, zusammenzuarbeiten.

Die Stipendien werden unter Beachtung der horizontalen Grundsätze der EU, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, gewährt. Die Kriterien für die Auswahl von Anträgen auf Stipendien für Künstler im CSS, die einem der von Eurostat definierten NACE-Sektoren entsprechen, umfassen:

a)ein überzeugendes künstlerisches Portfolio in den letzten 24 Monaten;

b)einen überzeugenden künstlerischen Plan für die nächsten 24 Monate.

Der im Etappenziel A2L genannte Auswahlausschuss entscheidet über die Auswahl der Stipendiaten.

A5L

A2.5.2 Investitionen in die Einrichtung eines Modellunterstützungs-zentrums für die Kreativwirtschaft

Etappenziel

Renovierung eines Museums zur Einrichtung eines Modellunterstützungs-zentrums für die Kreativwirtschaft

Abschluss der Renovierungs-arbeiten

2. Quartal

2026

Das Museum für die Kreativwirtschaft in Krakau wird renoviert und ausgebaut, um ein Modellunterstützungszentrum für die Kreativwirtschaft mit besonderem Schwerpunkt auf Design und Architektur in Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Unternehmern einzurichten, um innovative Lösungen für die Wirtschaft, einschließlich der Digitalisierung, zu schaffen und KMU in diesen Branchen zu fördern.

Bei der Renovierung des Museums werden die höchsten Standards in Bezug auf Energieeffizienz und Renovierungsmaterialien mit den fortschrittlichsten Technologien in Bezug auf Nachhaltigkeit im Einklang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (DNHS) und im Einklang mit der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) berücksichtigt.

Sie unterstützt die Initiative „Neues Bauhaus“, insbesondere durch i) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Technologie, Kunst und Kultur; und ii) die Präsentation von Modelllösungen in den Bereichen Energieeffizienz und Renovierung.

Die Renovierungsarbeiten umfassen unter anderem:

·Lösungen für die Energieeffizienz

·Entwicklung digitaler Einrichtungen, die KMU in der Kulturwirtschaft offenstehen

·Demonstration von Nachhaltigkeitslösungen für die Kreislaufwirtschaft auf Baustoffen

A6L

A2.5.2 Investitionen in die Einrichtung eines Modellunterstützungs-zentrums für die Kreativwirtschaft

Zielwert

Kooperationsverein-barungen zwischen Kunden des Unterstützungszentrums für die Kreativwirtschaft

Anzahl

0

10

4. Quartal

2024

Aufträge für innovative Unternehmen (Produkte) in den Bereichen Hochtechnologie und Design, z. B. innovative Erhaltungsmethoden, angewandtes Design, Architektur und Stadtplanung. In den Verträgen werden die Modalitäten der kreativen Zusammenarbeit zwischen Kultureinrichtungen, Universitäten, Jungunternehmern und Produzenten aus der Kreativwirtschaft festgelegt. 

Zu den erwarteten Ergebnissen zählen:

- den Austausch von Fähigkeiten und Kenntnissen in den oben genannten Bereichen,

- die Durchführung spezialisierter Forschungs- und Entwicklungsprojekte für die neuen Produkte und Technologien,

- neue Modelle von Genossenschaften zwischen Hochschulen, Kreativwirtschaft und Kultur,

- Förderung der lokalen Industrie, der NRO und der künstlerischen Akteure,

- Bildungsprojekte zur Sensibilisierung für nachhaltige Entwicklung und Umwelt,

- Indikative Leitlinien für Muster öffentlicher Räume und Stadtgestaltungen für den privaten und öffentlichen Sektor.

A7L

A2.6 Entwicklung des nationalen Systems zur Überwachung von Diensten, Produkten, Analyseinstrumenten, Diensten und Begleitinfrastruktur unter Verwendung von Satellitendaten

Etappenziel

Inkrafttreten eines vom Parlament zu verabschiedenden Gesetzes über Weltraumtätigkeiten

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten

 

 

 

3. Quartal

2024

Ein neues Gesetz soll unter anderem die Nutzung von Satellitendaten durch die öffentliche Verwaltung erleichtern. Durch das Gesetz wird ein nationaler Verwalter für Satellitendaten eingerichtet. Das Gesetz verpflichtet den nationalen Verwalter, die Nutzung von Satellitendaten durch private Unternehmen zu fördern, unter anderem durch die Organisation von Schulungen für alle interessierten Einrichtungen.

A8L

A2.6.1 Entwicklung des nationalen Systems zur Überwachung von Diensten, Produkten, Analyseinstrumenten, Diensten und Begleitinfrastruktur unter Verwendung von Satellitendaten

Zielwert

Aufbau der erforderlichen Infrastruktur: das Nationale Satelliteninformations-system (NSIS), das Überwachungsdienste unter Verwendung von Daten aus der satellitengestützten Erdbeobachtung (EO) bereitstellt;

 

Anzahl

0

1

3. Quartal

2023

Das Nationale Satelliteninformationssystem (NSIS) wird in Betrieb genommen. Start erster Dienste in Zusammenarbeit mit den Nutzern in zwei Bereichen der Anwendungen der elektronischen Datensammlung (EDC), die für die Wirtschaft und Sicherheit Polens von großer Bedeutung sind und aus folgenden Bereichen ausgewählt werden: Raumordnung, Krisenmanagement, Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Überwachung der baltischen Umwelt.

A9L

A2.6.1 Entwicklung des nationalen Systems zur Überwachung von Diensten, Produkten, Analyseinstrumenten, Diensten und Begleitinfrastruktur unter Verwendung von Satellitendaten

Etappenziel

Vorbereitungsarbeiten für den Start des ersten polnischen Satelliten: ECSS Phase 0/A/B/C (Untersuchung der Mission/Bedarfsermittlung, Machbarkeit und Definition)

Veröffentlichung der Berichte

2. Quartal

2023

Der Indikator bezieht sich auf drei veröffentlichte Berichte (die Überprüfung der Missionsdefinition, die vorläufige Überprüfung der Anforderungen, die kritische Entwurfsprüfung). Das Weltraumsegment umfasst Satellitenplattformen von Mikro- und Sensoren, die den Erwerb opto-elektronischer Daten und Radarbilder ermöglichen, die unter anderem mit einem Kompressionsmodul und verschlüsselten Uplink-/Downlink-Funkverbindungen ausgestattet sind. Die vorbereitenden Arbeiten werden im Einklang mit den Normen der Europäischen Zusammenarbeit für die Normung im Weltraum (ECSS) durchgeführt.

A10L

A2.6.1 Entwicklung des nationalen Systems zur Überwachung von Diensten, Produkten, Analyseinstrumenten, Diensten und Begleitinfrastruktur unter Verwendung von Satellitendaten

Zielwert

T1 – Start des ersten polnischen Satelliten

 

Anzahl

0

1

2. Quartal

2025

Zahl der gestarteten Satelliten, die aus der vollständigen Herstellung, Montage und Erprobung von Flughardware/-software einschließlich zugehöriger Bodenunterstützung bestehen und den ersten Satelliten in die Umlaufbahn bringen.

A11L

A2.6.1 Entwicklung des nationalen Systems zur Überwachung von Diensten, Produkten, Analyseinstrumenten, Diensten und Begleitinfrastruktur unter Verwendung von Satellitendaten

Zielwert

T2 – Start der nächsten drei polnischen Satelliten

 

Anzahl

1

4

2. Quartal

2026

Das Ziel bezieht sich auf die Zahl der gestarteten Satelliten (im Einklang mit den Anforderungen für Maßnahme A10L oben). Vollständige Fertigung, Montage und Erprobung von Flughardware/-software einschließlich zugehöriger Bodenunterstützung, die zum Start der nächsten drei Satelliten in die Umlaufbahn führt.

B. KOMPONENTE B: „GRÜNE ENERGIE UND VERRINGERUNG DER ENERGIEINTENSITÄT“





B.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

B1.1 Saubere Luft und Energieeffizienz

Ziel der Reform ist die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Steigerung der Energieeffizienz ausgewählter Wirtschaftssektoren. Sie zielt auch darauf ab, die Luftqualität zu verbessern, indem der Prozess der Ersetzung umweltschädlicher Wärme- und Stromerzeugungsquellen beschleunigt wird.

Diese Ziele sollen erstens durch eine Reihe von Maßnahmen zur Optimierung der Investitionsförderung im Bereich Energieeffizienz erreicht werden, hauptsächlich im Rahmen des Energieeffizienzverpflichtungssystems. Sie umfassen die Erleichterung der Nutzung von Energieleistungsverträgen im öffentlichen Sektor, die Möglichkeit für Einrichtungen, die unter das Energieeffizienzverpflichtungssystem fallen, ihre Energieeinsparverpflichtungen im Rahmen sogenannter Subventionsprogramme zu erfüllen, und die Ermöglichung der Beteiligung von Energiedienstleistungsunternehmen am Energieeffizienzverpflichtungssystem. Dies soll durch eine Änderung des Energieeffizienzgesetzes in Verbindung mit Änderungen des Gesetzes zur Förderung der Wärmemodernisierung und -sanierung sowie des zentralen Emissionsregisters von Gebäuden erreicht werden; das Gesetz über die finanzielle Unterstützung bei der Schaffung von Mietwohnungen; das Gesetz über bestimmte Formen der Wohnraumförderung; und das Gesetz über erneuerbare Energiequellen. Diese Rechtsakte sollten bis zum 31. März 2022 in Kraft treten.

Zweitens sollen die Ziele der Reform „Saubere Luft und Energieeffizienz“ durch die Entwicklung des vorrangigen Programms „Saubere Luft“ im Einklang mit der langfristigen Renovierungsstrategie im Rahmen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) erreicht werden, die das wichtigste Instrument für Energieeffizienzmaßnahmen in Gebäuden sein soll. Die Effizienz der Durchführung des derzeitigen Programms „Saubere Luft“ soll daher durch die Straffung der Antragsverfahren gesteigert werden. Sie entwickelt spezifische Unterstützung für Haushalte mit niedrigem Einkommen, einkommensschwache Haushalte und Haushalte mit höherem Einkommen, insbesondere unter Einbeziehung des Bankensektors, der Darlehen in Verbindung mit Zuschüssen bereitstellt. Mit diesen Änderungen wird die Grundlage für die Inanspruchnahme der Unterstützung im Rahmen der Investition B1.1.2 „Ersatz von Wärmequellen und Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden“ geschaffen, die eine deutliche Erhöhung der Rate der im Rahmen dieses Programms geförderten Gebäuderenovierungen und den Austausch von Heizgeräten ermöglicht. Die Aktualisierungen des vorrangigen Programms „Saubere Luft“ werden bis zum 31. März 2023 angenommen.

Das dritte Element, das dieser Reform zugrunde liegt, ist eine Aktualisierung des nationalen Luftschutzprogramms. In dem Programm werden umfassende, langfristige Anforderungen und Voraussetzungen für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zur Verbesserung der Luftqualität festgelegt. Diese Behörden werden beauftragt, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um bei Überschreitung eines bestimmten Schwellenwerts für Luftverunreinigungen die Emissionen von Haushaltsheizungen und -transporten zu senken. Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wird auch ein spezifisches Budget für die Durchsetzung der Vorschriften zum Schutz der Luft zugewiesen, das insbesondere als Teil der sogenannten „Entschließungen gegen Smog“ festgelegt wird. Mit dem aktualisierten nationalen Luftschutzprogramm wird die Einstellung jeglicher öffentlicher Unterstützung für Investitionen in neue Kohleheizgeräte bis zum 31. Dezember 2021 vorgeschrieben.

Das vierte Element der Reform ist eine geänderte Verordnung des Ministers für Klima und Umwelt, in der Normen für feste Brennstoffe festgelegt werden. Zusätzlich zu dem im Jahr 2018 erlassenen Verbot minderwertiger Kohle für die Hausheizung sollen mit dieser Änderung auch Mindeststandards für Pellets festgelegt und den Herstellern die Verwendung irreführender Marken verboten werden. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.

B1.1.1 Investitionen in Wärmequellen (Kühlung) in Fernwärmesystemen

Ziel dieser Investition ist es, die Fernwärme zu modernisieren und ihre Treibhausgasemissionen zu senken. Ein erheblicher Teil der Fernwärmebetreiber in Polen muss modernisiert werden, indem Energiequellen in schlechtem technischen Zustand ersetzt werden, die nicht der Definition eines effizienten Fernwärmesystems entsprechen. Die Notwendigkeit, Wärmequellen zu ersetzen, hängt auch mit einem geringen Anteil erneuerbarer Energien in der Heizungsanlage zusammen, der derzeit bei etwa 9,5 % liegt. Ziel ist es somit, die Energieintensität und die Emissionen der Wärmeerzeugung zu verringern. Im Rahmen dieser Maßnahme werden nur Investitionen in CO2-arme Anlagen und in erneuerbare Energien getätigt. Gefördert werden Anlagen, die Wärme nutzen: Energie aus erneuerbaren Quellen; gasförmige Brennstoffe in Kraft-Wärme-Kopplung, ausgenommen Kohle; Wärmepumpen und geothermische Quellen sowie andere Technologien, die die DNSH-Anforderungen erfüllen, um CO2-Brennstoffe bei der Systemheizung zu ersetzen. Die Verwendung von Brennstoffen aus Abfällen ist nicht zulässig. Bei mit Erdgas betriebenen Anlagen darf der Schwellenwert von 250 g CO2/kwh Energie nicht überschritten werden. Zu den Begünstigten zählen Einrichtungen, deren Ziel die Erzeugung von Wärme für kommunale und Wohnzwecke ist. Die Projekte werden auf der Grundlage eines allgemeinen Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung folgender Kriterien ausgewählt: i) Bereitschaft – Ausgereiftheit des Projekts für die Durchführung; ii) Grad der Verringerung der CO2- und/oder PM2,5- und PM10-Emissionen infolge des Projekts; iii) Nutzung erneuerbarer Energiequellen; iv) Lage in Gebieten mit den höchsten jährlichen PM 2,5- und PM10-Emissionen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B1.1.2 Austausch der Wärmequelle und Verbesserung der Energieeffizienz in Wohngebäuden

Ziel dieser Investition ist die Verbesserung der Luftqualität, einschließlich der Verringerung der Staubemissionen durch den Ersatz emissionsintensiver Wärmequellen und die Verbesserung der Energieeffizienz von Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern. Die Investition erfolgt über das vorrangige Programm „Saubere Luft“, dessen Modernisierung im Einklang mit der langfristigen Renovierungsstrategie im Rahmen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eine der oben beschriebenen Schlüsselmaßnahmen im Rahmen der Reform B1.1 (und des Thermo-Modernisierungs- und Renovierungsfonds für Mehrfamilienhäuser) ist. Das Programm baut auf den Erfahrungen mit dem vorrangigen Programm „Saubere Luft“ auf. Die Investitionen umfassen i) den Ersatz ineffizienter Quellen für die Raum- und Warmwasserheizung; und/oder ii) thermische Modernisierung von Wohngebäuden; und/oder iii) Anlagen für erneuerbare Energien (hauptsächlich Photovoltaikmodule, Solarkollektoren). Die Höhe der Unterstützung wird an die Kaufkraft der Endempfänger angepasst. Die Unterstützung erfolgt im Einklang mit dem DNSH-Prinzip. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investitionen müssen im Durchschnitt zu Primärenergieeinsparungen von mindestens 30 % sowie zu einer erheblichen Verringerung der THG-Emissionen führen. Sie müssen auch erhebliche Vorteile für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit mit sich bringen, insbesondere durch die Verringerung der Umweltverschmutzung und insbesondere in Gebieten, in denen die in der Richtlinie 2008/50/EU festgelegten EU-Luftqualitätsnormen überschritten werden oder zu überschreiten drohen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B1.1.3 Thermale Modernisierung der Schulen

Ziel dieser Investition ist es, die Energieeffizienz von Schulen zu verbessern und emissionsintensive Wärmequellen durch sauberere Alternativen zu ersetzen. Die Investitionen können unter anderem erneuerbare Energiequellen und die Anpassung der Funktionen, Anlagen und gebäudetechnischen Systeme an die derzeitigen Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften umfassen; umfassende Renovierungen; Modernisierung der Raum- und Warmwasserheizungssysteme; Installation einer effizienten Beleuchtung. Im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität geförderte Investitionen müssen durchschnittlich zu Primärenergieeinsparungen von mindestens 30 % führen. Die Projekte werden auf der Grundlage eines allgemeinen Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung folgender Kriterien ausgewählt: i) Bereitschaft – Ausgereiftheit des Projekts für die Durchführung; ii) den Grad der Verringerung der CO2- und PM2,5- und PM10-Emissionen; iii) den Grad der Verringerung des Primärenergieverbrauchs. iv) Nutzung von RES.

Ergänzende Maßnahmen können auch Bildungsmaßnahmen zur Sensibilisierung von Lehrkräften, Schülern und lokalen Gemeinschaften für die Luftverschmutzung, die Eindämmung des Klimawandels und die Nutzung erneuerbarer Energien umfassen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B1.1.4 Verbesserung der Energieeffizienz lokaler Einrichtungen für soziale Aktivitäten

Ziel dieser Investition ist es, die Energieeffizienz lokaler Einrichtungen für soziale Aktivitäten zu verbessern und emissionsintensive Wärmequellen durch sauberere Alternativen zu ersetzen. Die Investitionen können unter anderem erneuerbare Energiequellen und die Anpassung der Funktionen, Anlagen und gebäudetechnischen Systeme an die derzeitigen Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften umfassen; umfassende Renovierungen; Modernisierung der Raum- und Warmwasserheizungssysteme; Installation einer effizienten Beleuchtung. Die Investitionen müssen in den Zielgebäuden zu Primärenergieeinsparungen von durchschnittlich mindestens 30 % führen. Die Projekte werden auf der Grundlage eines allgemeinen Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung folgender Kriterien ausgewählt: i) Bereitschaft – Ausgereiftheit des Projekts für die Durchführung; ii) den Grad der Verringerung der CO2- und PM2,5- und PM10-Emissionen; iii) den Grad der Verringerung des Primärenergieverbrauchs. iv) Nutzung erneuerbarer Energiequellen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B2.1 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung von Wasserstofftechnologien und anderen dekarbonisierten Gasen

Ziel der Reform ist die Entwicklung eines Marktes für erneuerbaren und CO2-armen Wasserstoff und andere alternative Kraftstoffe.

Die Maßnahme besteht aus zwei Reformen. Die erste Reform zielt darauf ab, einen Rechtsrahmen für das Funktionieren von Wasserstoff als alternativen Kraftstoff für den Verkehr zu schaffen, indem Bestimmungen für den Bau, den sicheren Betrieb und die Modernisierung von Wasserstoffstationen sowie die Behörden, die für die Genehmigung der Nutzung von Wasserstoffstationen und deren erforderliche technische Überwachung zuständig sind, eingeführt werden. Mit der Reform wird ein System zur Überwachung und Kontrolle der Qualität der für den Antrieb von Fahrzeugen verwendeten Wasserstoffkraftstoffe festgelegt. Die Durchführung dieser Reform sollte bis zum 30. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Die zweite Reform zielt darauf ab, die Wasserstoffinfrastruktur und die Gestaltung der Märkte zu schaffen, um die Marktakzeptanz von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff (mit CCU/S) und die Integration der Wasserstofferzeugung in andere Energiemärkte sowie bestehende und spezielle Infrastrukturen zu unterstützen, um Vorhersehbarkeit der Regulierung für Investoren zu schaffen und die Einführung von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff zu unterstützen. Die Reformen müssen den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, mit denen sichergestellt wird, dass die Nutzung und Vermarktung von erneuerbarem Wasserstoff nicht schwieriger wird als andere Wasserstoffquellen. Die Reform zielt auf die Entwicklung von erneuerbarem Wasserstoff oder Wasserstoff aus Elektrolyseuren ab und soll CO2-arme Wasserstoff fördern, der mit der Wasserstoffstrategie der EU im Einklang steht.

Die Durchführung dieser Reform wird bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen.

B2.1.1 Investitionen in Wasserstoff, Wasserstoffherstellung, -speicherung und -transport

Ziel der Investition ist die Schaffung einer Wasserstoffindustrie in Polen und die verstärkte Nutzung von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff. Die Projekte sind Teil eines integrierten politischen Ansatzes, bei dem erneuerbaren Wasserstoff Vorrang eingeräumt wird. Die Investition besteht aus mehreren Vorhaben. Alle Projekte müssen den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen.

Das erste Projekt umfasst Investitionen in Wasserstofftankstellen, einschließlich des Bunkerns von Wasserstoff. Die Bunkeranlagen müssen für alle Quellen von Wasserstoff geöffnet sein, die Menge an bunkertem grauem Wasserstoff muss jedoch im Laufe der Zeit abnehmen.

Der zweite Teil des Projekts unterstützt die Entwicklung, den Bau und die Umsetzung innovativer wasserstoffbetriebener Transporteinheiten. Die Investition konzentriert sich auf die Förderung, Erprobung, Demonstration und Vermarktung verschiedener Arten von Wasserstoff-Brennstoffzellentransporteinheiten, um Polen bei seinen Bemühungen um eine Dekarbonisierung der Mobilität zu unterstützen. Die Kommerzialisierung innovativer Arten von wasserstoffbetriebenen Transporteinheiten trägt zur Dekarbonisierung des schwer zu reduzierenden Verkehrs bei. Sie erstreckt sich sowohl auf den Bau neuer als auch auf die Nachrüstung bestehender Einheiten. Die Transporteinheiten sind nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt.

Das dritte Projekt umfasst den Ausbau der Kapazitäten für die Erzeugung von CO2-armem Wasserstoff und Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff, einschließlich Elektrolyseuren, mit der zugehörigen Infrastruktur. Das Projekt muss die Anforderung von Einsparungen von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus von 73,4 % bei Wasserstoff erfüllen, was zu Lebenszyklus-THG-Emissionen von weniger als 3 t CO2Äq/tH2 und 70 % bei wasserstoffbasierten synthetischen Kraftstoffen im Vergleich zu einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe von 94 g CO2-Äq/MJ führt, was analog zu dem in Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 dargelegten Ansatz einen Wert von 2,256 t CO2eq/tH2 ergibt. Die Einsparungen bei den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ nach ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet. Die Projekte werden auf der Grundlage eines offenen Wettbewerbs unter Berücksichtigung der Vorbereitung und des Reifegrads des Projekts für die Durchführung ausgewählt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

 

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Ziel der Reform ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für dezentrale Energie und Prosumentenenergie zu verbessern, die Lieferkette für Offshore-Windenergie auszubauen, Energiemanagementsysteme einzuführen, die installierte Kapazität erneuerbarer Energiequellen zu erhöhen und den Anteil der Energie aus dem Energiemix aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen.

Die Reform umfasst Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (im Folgenden „EEG-Gesetz“) wie die Einführung besserer Bedingungen für den Betrieb von Energieclustern, die Einführung kollektiver Modelle von Energieprosumenten, die Umsetzung von Bestimmungen über neue Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, die Einführung von Bestimmungen zur Festlegung der Betriebsgrundsätze für ein Modell einer Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft und die Annahme der Grundsätze des Betriebs und der Unterstützungsmechanismen für den Biomethansektor. Mit der Änderung wird auch die Laufzeit der EE-Förderregelung bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

Die Durchführung der Maßnahme wird bis zum 30. März 2023 abgeschlossen.

Mit der Reform soll auch das Gesetz über Investitionen in die Onshore-Windenergie geändert werden, um die Möglichkeit von Investitionen in die Onshore-Windenergie in Gemeinden, die solche Anlagen ausfindig machen wollen, zu erleichtern, indem den kommunalen Behörden mehr Befugnisse eingeräumt werden, um den Standort der einzelnen Investitionen zu bestimmen und die Anlage näher an Wohngebäuden anzusiedeln als die derzeitige Mindestentfernung von mindestens dem Zehnfachen der Anlagenhöhe.

Die Durchführung der Maßnahme wird bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen.

Die oben genannte Reform geht mit dem Inkrafttreten einer Verordnung einher, die einen Plan für Auktionen für erneuerbare Energien pro Technologie (auch für neue Onshore-Windparks) vorsieht. In dem Plan werden ein Budget und eine Strommenge festgelegt, die für jede wettbewerbliche Auktion für den Zeitraum 2022-2027 zur Verfügung stehen. Der Zeitplan wird bis zum 30. September 2022 veröffentlicht.

Darüber hinaus wird Polen die installierte Kapazität von Onshore-Windparks und Fotovoltaikanlagen schrittweise erhöhen, um zum ökologischen Wandel beizutragen. Die installierte Onshore-Wind- und Photovoltaikkapazität muss bis zum 30. Juni 2026 23,5 GW erreichen.

Im Hinblick auf die Entwicklung von Offshore-Windparks werden mit der Reform detaillierte Vorschriften für die Zahlung der Konzessionsgebühr an den Präsidenten der Energieregulierungsbehörde eingeführt, die auf Einrichtungen ausgedehnt wird, die an der Stromerzeugung in Offshore-Windparks beteiligt sind.

Die Durchführung dieser Reform wird bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen.

Darüber hinaus regelt sie die Arten von Zahlungsströmen, die bei der Berechnung des angepassten Preises zu berücksichtigen sind, und die detaillierte Methode zur Berechnung des angepassten Preises.

Die Durchführung dieser Reform wird bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen.



B2.2.1 Entwicklung von Übertragungsnetzen, intelligenter Strominfrastruktur

Ziel der Investition ist der Ausbau und die Modernisierung der Übertragungsnetze in mehreren Regionen, einschließlich des Ausbaus der Verbindungen zwischen den nördlichen und südlichen Teilen des Landes.

Die Investition besteht in der Entwicklung von 400-kV-Übertragungsleitungen mit den betreffenden Stationen und der Einführung der Datendrehscheibe und des Leistungsqualitätsanalysators auf dem Strommarkt. Diese Maßnahme soll den weiteren Ausbau des Verteilernetzes ermöglichen und die Integration erneuerbarer Energien, insbesondere der Offshore- und Onshore-Windenergie in Nordpolen, sowie die Entwicklung von Photovoltaik in das Stromnetz erleichtern. Die Modernisierung der Übertragungsleitungen trägt auch zur Verringerung der Energieverluste bei und führt zu einer Gesamtreduktion der Emissionen.

Die Implementierung der Datendrehscheibe wird bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen und die Durchführung der Investitionen in Übertragungsleitungen bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen.

B2.2.2 EE-Anlagen, die von Energiegemeinschaften betrieben werden

Ziel der Investition ist es, Anreize für die Entwicklung lokaler erneuerbarer Energiequellen zu schaffen, die von Energiegemeinschaften (einschließlich Energieclustern, Energiegenossenschaften und anderen Energiegemeinschaften, die sich aus der Umsetzung der RED-II-Richtlinie ergeben) und zusammengefassten Prosumenten (kollektiven und virtuellen Prosumenten) durchgeführt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Rolle der lokalen Gebietskörperschaften (insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände), die solche lokalen Energiegemeinschaften und -gemeinschaften bilden, liegt.

Die Investition wird im Rahmen eines Vorinvestitions- und Investitionsförderprogramms durchgeführt, das bestehende Energiegemeinschaften oder Einrichtungen, die solche Gemeinschaften gründen wollen, abdeckt.

Die Vorinvestition besteht in der Entwicklung eines optimalen rechtlichen/organisatorischen Formats und eines optimalen Geschäftsmodells für die Gründung oder Entwicklung einer Energiegemeinschaft sowie in der Vorbereitung der für die Vorbereitung der Investition erforderlichen Analysen und Unterlagen. Mit diesem Programm werden unter anderem lokale Strategien zur Entwicklung des Energiemarkts unterstützt; Analysen der lokalen Energienachfrage und -versorgung; Verzeichnisse der lokalen Energieressourcen (Infrastrukturen) und ihres Potenzials (z. B. Kapazität zur Bereitstellung von Energieanschlüssen); Durchführbarkeitsstudien, Geschäftspläne, Dokumente zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht; technische Dokumentation und Bauvorhaben.

Die Investition besteht in der Umsetzung fortschrittlicher technischer und rechtlicher Systeme zur Förderung von Energiedienstleistungen in den fortschrittlichsten Energiegemeinschaften. Im Rahmen der Investitionsförderung deckt die Finanzierung unter anderem neue Technologien für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ab; ergänzende Infrastruktur für andere Technologien als Elektrizität; zugehörige Infrastruktur (z. B. Netzkomponenten und Zähler); Energiespeicheranlagen und IT-Software für das Management und die Optimierung der Energiegemeinschaft.

Die Durchführung der Vorinvestitionsunterstützung muss bis zum 30. März 2025 und die Durchführung der Investition bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.



B2.2.3 Bau einer Offshore-Terminal-Infrastruktur

Ziel dieser Investition ist es, das Risiko einer verspäteten Umsetzung von Offshore-Windparkprojekten zu mindern und den ordnungsgemäßen Betrieb und die Sicherheit von Offshore-Windparks zu gewährleisten.

Die Investition besteht aus zwei Projekten. Das erste Projekt umfasst den Bau einer Tiefwasseranlage mit einer Fläche von ca. 30 ha, die den gleichzeitigen Betrieb von zwei Installationseinheiten ermöglicht. Das zweite Projekt umfasst den Wiederaufbau der Häfen und den Zugang zu ihnen vom Meer aus (einschließlich der Wellenbrecher). In den Häfen von Łeba und Ustka werden zwei Serviceterminals für Offshore-Windenergie errichtet, die eine wesentliche Infrastruktur für die Instandhaltung von Offshore-Anlagen darstellen.

Die Durchführung der Investition in das Terminal für Offshore-Anlagen in Gdynia muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein. Die Investition in Offshore-Serviceterminals in Łeba und Ustka muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B3.1 Förderung einer nachhaltigen Wasser- und Abwasserbewirtschaftung in ländlichen Gebieten

Ziel der Reform ist es sicherzustellen, dass alternative Lösungen für die Wasser- und Abwasserbewirtschaftung, wie einzelne Kläranlagen oder Klärtanks, ordnungsgemäß überwacht, gewartet und kontrolliert werden, um eine Verschlechterung zu verhindern.

Die Reform besteht in der Einführung der Verpflichtung der Gemeinden, Instrumente einzusetzen, um eine unsachgemäße Abwasserentsorgung zu verhindern, und des Mechanismus der sogenannten Ersatzleistung, d. h. der Organisation der Entleerung von Klärtanks durch die Gemeinde, die für Immobilieneigentümer gilt, die keine Verträge über die Entleerung von Klärtanks geschlossen haben. Ferner wird darin eine Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger Kontrollen und ein wirksamer Durchsetzungsmechanismus eingeführt.

Die Durchführung dieser Reform wird bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen.

Im Rahmen der Reform werden auch territoriale Kriterien für die Auswahl der Empfänger von Beihilfen für Wasserversorgungs- oder Abwasserinvestitionen in ländlichen Gebieten festgelegt. In den Auswahlkriterien werden Gemeinden, die am wenigsten in der Lage sind, Investitionen aus eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie Projekte mit dem größten Potenzial zur Abmilderung bestehender negativer Umweltauswirkungen Vorrang eingeräumt.

Die Durchführung dieser Reform sollte bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

B3.1.1 Investitionen in eine nachhaltige Wasser- und Abwasserwirtschaft in ländlichen Gebieten

Ziel dieser Investition ist es, die Verfügbarkeit von Wasser- und Kanalisationsinfrastrukturen in ländlichen Gebieten mit den größten Defiziten zu erhöhen und die Lebensqualität in ländlichen Gebieten durch den Ausbau der Wasser- und Kanalisationsinfrastruktur zu verbessern. Die Investition zielt auch darauf ab, das Investitionspotenzial ländlicher Gebiete zu erhöhen.

Die Investition besteht in der Förderung neuer Verbindungen zur Wasserinfrastruktur, einschließlich des Baus, des Ausbaus oder der Modernisierung von Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungssystemen in ländlichen Gebieten, und führt zu einer Zunahme der ländlichen Bevölkerung, die die Wasserversorgungsinfrastruktur nutzt. Investitionen im Zusammenhang mit der Förderung einer rationellen Wasser- und Abwasserwirtschaft werden ebenfalls unterstützt. Im Rahmen der Investition muss es möglich sein, Infrastrukturen mit digitalen Lösungen zu kofinanzieren, wie z. B. die Installation/Ersatz von Wasserzählern für Fernlesegeräte und die Einrichtung elektronischer Systeme für die Wasser- und Kanalwirtschaft. Alternative Lösungen für die Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsinfrastruktur in ländlichen Gebieten (z. B. Kombination von Sammelsystemen mit Klärtanks oder einzelnen Anlagen) sind in Betracht zu ziehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

B.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Lauf. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

B1G

B1.1 Saubere Luft und Energieeffizienz

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung des Energieeffizienz-gesetzes und damit verbundener Rechtsakte

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Energieeffizienz-gesetzes und der zugehörigen Rechtsakte über das Inkrafttreten

 

 

 

1. Quartal

2022

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und der damit verbundenen Rechtsakte (Gesetz über die Förderung der Wärmemodernisierung und -sanierung sowie über das zentrale Emissionsregister für Gebäude; das Gesetz über die finanzielle Unterstützung bei der Schaffung von Mietwohnungen; das Gesetz über bestimmte Formen der Wohnraumförderung; und das Gesetz über erneuerbare Energiequellen), das es den Einrichtungen, die unter das Energieeffizienzverpflichtungssystem fallen, ermöglicht, Energiesparverpflichtungen im Rahmen sogenannter Subventionsprogramme zu erfüllen. Darin werden die Möglichkeiten der Nutzung von Energieleistungsverträgen im öffentlichen Sektor klargestellt. Sie ermöglicht es den Energiedienstleistungsunternehmen, sich an den Energieeffizienzverpflichtungssystemen zu beteiligen.

B2G

B1.1 Saubere Luft und Energieeffizienz

Etappenziel

Aktualisierung des vorrangigen Programms „Saubere Luft“  

Annahme von Änderungen des vorrangigen Programms „Saubere Luft“ durch den Nationalen Fonds für Umweltschutz, einschließlich Bestimmungen zur Unterstützung von a) Haushalten mit höherem Einkommen, insbesondere unter Beteiligung des Bankensektors, der Darlehen in Verbindung mit Zuschüssen bereitstellt; c) Haushalte mit niedrigem Einkommen; d) Haushalte mit dem niedrigsten Einkommen.

 

 

 

1. Quartal

2023

Der Nationale Fonds für Umweltschutz nimmt Änderungen des vorrangigen Programms „Saubere Luft“ im Einklang mit der langfristigen Renovierungsstrategie im Rahmen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an, einschließlich gezielter Unterstützung für a) Haushalte mit höherem Einkommen, insbesondere unter Einbeziehung des Bankensektors, der Darlehen in Kombination mit Zuschüssen bereitstellt; b) Haushalte mit niedrigem Einkommen; c) Haushalte mit dem niedrigsten Einkommen (im Einklang mit den geltenden Definitionen im Rahmen des vorrangigen Programms „Saubere Luft“.

Bis zum 31. März 2023 müssen die Bestimmungen zur gezielten Unterstützung der genannten Gruppen voll funktionsfähig sein, und die Empfänger haben Zugang zu dieser Unterstützung.  

B3G

B1.1 Saubere Luft und Energieeffizienz

Etappenziel

Aktualisierung des nationalen Luftschutzprogramms 

Annahme des aktualisierten nationalen Luftschutz-programms durch den Minister für Klima und Umwelt   

 

 

 

4. Quartal

2021

Im nationalen Luftschutzprogramm werden neue Aufgaben festgelegt, die bis 2025, 2030 und 2040 auf nationaler, Provinz- und Gemeindeebene durchzuführen sind: 1) Festlegung von Normen für emissionsarme Gebiete für Gemeinden, in denen die zulässigen NO2-Werte überschritten wurden; 2) Verpflichtung der Woiwodschaften, in Städten, in denen bestimmte Luftqualitätsnormen nicht eingehalten werden, Anti-Smog-Resolutionen anzunehmen; 3) Finanzielle Unterstützung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Förderung der Durchführung von Maßnahmen, die in den Resolutionen zur Bekämpfung der Smog festgelegt sind, und der Einrichtung von Informationsstellen für Anwohner, die eine Finanzierung im Rahmen des vorrangigen Programms „Saubere Luft“ beantragen; 4) Einleitung der Aufgabe, die darin besteht, die Bestimmungen über das Kontrollsystem für die Durchsetzung der in den Resolutionen zur Bekämpfung von Smog festgelegten Aufgaben zu stärken; 5) Ausschluss neuer Kohleheizgeräte von öffentlichen Förderprogrammen ab dem 1. Januar 2022. 

B4G

B1.1 Saubere Luft und Energieeffizienz

Etappenziel

Inkrafttreten der geänderten Verordnung des Ministers für Klima und Umwelt über Qualitätsnormen für feste Brennstoffe

Bestimmung in der Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für feste Brennstoffe zur Angabe ihres Inkrafttretens

 

 

 

4. Quartal

2022

Auf der Grundlage von Empfehlungen zu erforderlichen oder empfohlenen Gesetzesänderungen, die von einem interministeriellen Team ausgearbeitet und anschließend mit den Kammern der NRO und des Kohlesektors zu den Vorschlägen konsultiert werden, tritt die Änderung der Verordnung über feste Brennstoffe auf Kohlebasis bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft. Den Herstellern fester Kohlebrennstoffe wird untersagt, irreführende Marken zu verwenden.

B5G

B1.1 Saubere Luft und Energieeffizienz

Etappenziel

Inkrafttreten der Verordnung zur Festlegung von Qualitätsnormen für feste Biomasse-Brennstoffe

Bestimmung der Verordnung über Qualitätsnormen für feste Brennstoffe zur Angabe des Inkrafttretens

3. Quartal

2023

In der Verordnung werden Qualitätsnormen für feste Biomasse-Brennstoffe, einschließlich Holzpellets, festgelegt.

Mit der Verordnung wird den Herstellern fester Biomasse-Brennstoffe die Verwendung irreführender Marken untersagt.

B6G

B1.1.1 Investitionen in Wärmequellen für Fernwärme

Zielwert

T1 – Wärmequellen in Fernwärmesystemen 

 

Anzahl

0

45

4. Quartal

2024

Anzahl der Wärmequellen im Rahmen unterzeichneter Verträge, die die DNSH-Anforderungen erfüllen. Zu den geförderten Technologien gehören Erdgas-KWK-Blöcke, EE (Solar-, Geothermie- und Bioenergieanlagen) und Wärmepumpen. Der Schwellenwert von 250 g CO2/kWh erzeugter Energie darf in keiner der geförderten Anlagen überschritten werden. Bei Anlagen, in denen Bioenergie genutzt wird, ist die Einhaltung der Richtlinie 2018/2001 über erneuerbare Energiequellen sicherzustellen. Ferner ist sicherzustellen, dass Biogas/Biomethan, das von der Pipeline betrieben wird, die Kriterien der nachhaltigen Entwicklung und der Verringerung der Treibhausgasemissionen (gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie) erfüllt.

B7G

B1.1.1 Investitionen in Wärmequellen für Fernwärme

Zielwert

T2 – Wärmequellen in Fernwärmesystemen 

 

Anzahl

45

90

2. Quartal

2026

Das Ziel bezieht sich auf die Anzahl der Wärmequellen im Rahmen unterzeichneter Verträge, die die Anforderungen unter Etappenziel B6G erfüllen.

B8G

B1.1.2 Austausch der Wärmequelle und Verbesserung der Energieeffizienz in Wohngebäuden

Zielwert

T1 – Wärmequellenersatz in Einfamilienhäusern 

 

Anzahl

0

250 000

3. Quartal

2023

Zahl der installierten Wärmequellen, die die DNSH-Anforderungen erfüllen (unter unterzeichneten Kontakten). Im Einklang mit der langfristigen Renovierungsstrategie im Rahmen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden Investitionen im Rahmen des vorrangigen Programms „Saubere Luft“ und des Thermomodernisierungsfonds unterstützt. Es wird sichergestellt, dass die Primärenergieeinsparungen auf Ebene des Programms mindestens 30 % betragen. Die Unterstützung für gasbefeuerte Heizkessel wird im Einklang mit den Technischen Leitlinien der Kommission zu DNSH (2021/C58/021) eingesetzt, insbesondere zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen und zu einer erheblichen Verbesserung der Umwelt (insbesondere aufgrund der Verringerung der Umweltverschmutzung) und der öffentlichen Gesundheit. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass gasbefeuerte Heizkessel nicht mehr als 40 % der Gesamtzahl der im Rahmen dieser Maßnahme ausgetauschten Wärmequellen ausmachen. 

B9G

B1.1.2 Austausch der Wärmequelle und Verbesserung der Energieeffizienz in Wohngebäuden

Zielwert

T2 – Wärmequellenersatz in Einfamilienhäusern 

 

Anzahl

250 000

791 200

2. Quartal

2026

Zahl der installierten Wärmequellen, die die Anforderungen von Posten B8G erfüllen.

B10G

B1.1.2 Austausch der Wärmequelle und Verbesserung der Energieeffizienz in Wohngebäuden

Zielwert

T1 – Thermomodernisierung und Installation erneuerbarer Energiequellen in Wohngebäuden (Einzel- und Mehrfamilienhäuser)

 

Anzahl

0

244 952

3. Quartal

2023

Zahl der thermomodernisierten Einfamilienhäuser und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, die im Rahmen geförderter Projekte Energieeffizienzstandards erfüllen. Investitionen werden im Rahmen des vorrangigen Programms „Saubere Luft“ und des Thermomodernisierungsfonds unterstützt. Es wird sichergestellt, dass die Primärenergieeinsparungen auf Ebene des Programms mindestens 30 % betragen. Die Unterstützung erfolgt im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/021). Insbesondere ist sicherzustellen, dass mindestens 70 % der im Rahmen des Programms anfallenden Gebäudeabfälle wiederverwendet oder rezykliert werden.

B11G

B1.1.2 Austausch der Wärmequelle und Verbesserung der Energieeffizienz in Wohngebäuden

Zielwert

T2 – Thermomodernisierung und Installation erneuerbarer Energiequellen in Wohngebäuden (Einzel- und Mehrfamilienhäuser)

 

Anzahl

244 952

700 390

2. Quartal

2026

Anzahl der thermomodernisierten Einfamilienhäuser und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, die die Anforderungen der Position B10G erfüllen.

B12G

B1.1.3 Thermale Modernisierung der Schulen

Zielwert

Modernisierte oder ausgetauschte Wärmequellen, die die DNSH-Anforderungen in Gebäuden von Bildungseinrichtungen erfüllen (im Rahmen unterzeichneter Verträge)

 

Anzahl

0

90

2. Quartal

2026

Anzahl der ersetzten oder modernisierten Wärmequellen in Gebäuden von Bildungseinrichtungen, die die DNSH-Anforderungen erfüllen (im Rahmen unterzeichneter Verträge). Es wird sichergestellt, dass die Primärenergieeinsparungen auf Ebene des Programms mindestens 30 % betragen. Die Unterstützung für gasbefeuerte Heizkessel wird im Einklang mit den Technischen Leitlinien der Kommission zu DNSH (2021/C58/021) eingesetzt. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass gasbefeuerte Heizkessel nicht mehr als 20 % der Gesamtzahl der im Rahmen dieser Maßnahme ausgetauschten Wärmequellen ausmachen.

B13G

B1.1.3 Thermale Modernisierung der Schulen

Zielwert

Thermomodernisierte Gebäude von Bildungseinrichtungen (im Rahmen unterzeichneter Verträge)

 

Anzahl

0

322

2. Quartal

2026

Anzahl der Gebäude von Bildungseinrichtungen, die für Investitionen in die Energiemodernisierung und/oder die Anwendung moderner Installationslösungen unterstützt werden, einschließlich: erneuerbare Energiequellen und Anpassung der Funktionen, Anlagen und technischen Systeme der Gebäude an die geltenden Anforderungen des anwendbaren Rechts. Die durchgeführten Investitionen müssen Energieeinsparungen auf der Ebene des gesamten Investitionsprogramms in Höhe von mindestens 30 % ermöglichen.

B14G

B1.1.4 Verbesserung der Energieeffizienz lokaler Einrichtungen für soziale Aktivitäten

Zielwert

Einrichtungen für soziale Aktivitäten mit ersetzten ineffizienten Festbrennstoff-Wärmequellen durch moderne Wärmequellen, die die DNSH-Anforderungen erfüllen

Anzahl

0

21

2. Quartal

2026

Anzahl der Einrichtungen für soziale Aktivitäten, die ineffiziente Festbrennstoff-Wärmequellen durch moderne Wärmequellen ersetzt haben, die die DNSH-Anforderungen erfüllen (im Rahmen unterzeichneter Verträge). Die durchgeführten Investitionen müssen Energieeinsparungen auf der Ebene des gesamten Investitionsprogramms von mindestens 30 % gewährleisten.

Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass gasbefeuerte Heizkessel nicht mehr als 20 % der Gesamtzahl der im Rahmen dieser Maßnahme ausgetauschten Wärmequellen ausmachen.

B15G

B1.1.4 Verbesserung der Energieeffizienz lokaler Einrichtungen für soziale Aktivitäten

Zielwert

Thermomodernisierte Einrichtungen für soziale Aktivitäten

Anzahl

0

85

2. Quartal

2026

Anzahl der thermomodernisierten Gemeinschaftseinrichtungen (Bibliotheken und Gemeinschaftszentren).

Die durchgeführten Investitionen müssen Energieeinsparungen auf der Ebene des gesamten Investitionsprogramms von mindestens 30 % gewährleisten.
Die Unterstützung für gasbefeuerte Heizkessel wird im Einklang mit den Technischen Leitlinien der Kommission zu DNSH (2021/C58/021) eingesetzt. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass gasbefeuerte Heizkessel nicht mehr als 20 % der Gesamtzahl der im Rahmen dieser Maßnahme ausgetauschten Wärmequellen ausmachen.

B16G

B2.1 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung von Wasserstoff-technologien und anderen dekarbonisierten Gasen

Etappenziel

Inkrafttreten von Rechtsakten zur Änderung der Rechtsakte über Wasserstoff als alternativer Kraftstoff für den Verkehr

Bestimmungen in den Änderungsrechts-akten über ihr Inkrafttreten  

 

 

 

4. Quartal

2021

1. Änderung des Elektromobilitätsgesetzes (11. Januar 2018; Dz. U. z 2018 r. poz. 317) die Begriffsbestimmungen für die Wasserstoffbetankungsinfrastruktur einführen; Festlegung der allgemeinen sicherheitstechnischen und technischen Anforderungen an Tankstellen (gemäß der Richtlinie über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe) und Festlegung der für die Inspektion dieser Infrastruktur relevanten Verfahren und zuständigen Behörden.
2. Änderung des Gesetzes über das System zur Überwachung und Kontrolle der Kraftstoffqualität (25. August 2006; Dz. U. Nr. 169, poz. 1200) wird der Begriff „Wasserstoff“ entsprechend dem KN-Code 2804 10 00 eingeführt; Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der Wasserstoffqualität; bestimmt die zuständigen Behörden. Der Begriff „Wasserstoff“ muss Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen. Die Reform darf die Nutzung und Vermarktung von erneuerbarem Wasserstoff nicht erschweren als andere Wasserstoffquellen. Die Reform zielt in erster Linie auf die Entwicklung von erneuerbarem Wasserstoff oder Wasserstoff aus Elektrolyseuren ab.

B17G

B2.1 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung von Wasserstoff-technologien und anderen dekarbonisierten Gasen

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über Vorschriften für Wasserstoff

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten  

 

 

 

4. Quartal

2023

Inkrafttreten des Gesetzes zur Schaffung einer Wasserstoffinfrastruktur und eines Marktdesigns, mit dem die Markteinführung von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff, die Integration der Wasserstofferzeugung in andere Energiemärkte sowie bestehende und spezielle Infrastrukturen unterstützt werden sollen, um Vorhersehbarkeit der Regulierung für Investoren zu schaffen und die Einführung von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff zu unterstützen. Das Gesetz muss den Technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen. Die Reform darf die Nutzung und Vermarktung von erneuerbarem Wasserstoff nicht erschweren als andere Wasserstoffquellen. Die Reform zielt in erster Linie auf die Entwicklung von erneuerbarem Wasserstoff oder Wasserstoff aus Elektrolyseuren ab. Die Reform muss mit der Wasserstoffstrategie der EU im Einklang stehen.

B18G

B2.1.1 Investitionen in Wasserstoff, Wasserstoff-herstellung, -speicherung und -transport

Zielwert

Umweltgenehmigungen für Wasserstofftankstellen

 

Anzahl

0

10

3. Quartal

2023

Anzahl der für Wasserstofftankstellen erteilten Umweltgenehmigungen.

B19G

B2.1.1 Investitionen in Wasserstoff, Wasserstoff-herstellung, -speicherung und -transport

Zielwert

Inbetriebnahme von Wasserstofftankstellen

 

Anzahl

0

25

2. Quartal

2026

Anzahl der öffentlich zugänglichen Wasserstofftankstellen einschließlich Bunkerwasserstoff im Rahmen eines integrierten politischen Ansatzes, bei dem erneuerbaren Wasserstoff Vorrang eingeräumt wird und im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01). Das Bunkern muss für alle Quellen von Wasserstoff geöffnet sein, aber die Menge an bunkertem grauem Wasserstoff muss im Laufe der Zeit abnehmen.

B20G

B2.1.1 Investitionen in Wasserstoff, Wasserstoff-herstellung, -speicherung und -transport

Zielwert

Forschungs- und Innovationsprojekte zu innovativen wasserstoffbetriebenen Transporteinheiten

 

Anzahl

0

3

2. Quartal

2026

Zahl der innovativen Projekte für wasserstoffbetriebene Transporteinheiten. Das Projekt unterstützt die Entwicklung, den Bau und die Umsetzung sowie die Vermarktung innovativer wasserstoffbetriebener Transporteinheiten. Mit der Investition soll ein polnisches Potenzial gefördert und ausgebaut werden, ein Anbieter von wasserstoffbetriebenen Schiffen, Zügen und Bussen für einen nachhaltigen Verkehr zu werden. Neben Forschung und Entwicklung wird die Ausweitung der Produktion unterstützt. Der Umfang der Investitionen umfasst ein breites Spektrum von Tätigkeiten zur Förderung, Erprobung, Demonstration und Vermarktung verschiedener Arten von Wasserstoff-Brennstoffzellentransporteinheiten. Sie erstreckt sich sowohl auf den Bau neuer als auch auf die Nachrüstung bestehender Einheiten.
Die Projekte müssen den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen. Transporteinheiten dürfen nicht für den Transport fossiler Brennstoffe eingesetzt werden.

B21G

B2.1.1 Investitionen in Wasserstoff, Wasserstoff-herstellung, -speicherung und -transport

Zielwert

Kapazität von Anlagen zur Erzeugung von CO2-armem und erneuerbarem Wasserstoff, einschließlich Elektrolyseuren, mit zugehöriger Infrastruktur

 

Anzahl

0

320

2. Quartal

2026

Kapazität von Anlagen zur Erzeugung von CO2-armem und erneuerbarem Wasserstoff, einschließlich Elektrolyseuren, mit zugehöriger Infrastruktur (320 MW). Insbesondere müssen die Investitionen im Zusammenhang mit CO2-armem Wasserstoff und erneuerbarem Wasserstoff die Anforderung erfüllen, die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus um 73,4 % bei Wasserstoff zu senken, was zu Lebenszyklus-THG-Emissionen von weniger als 3 t CO2Äq/tH2 und 70 % bei wasserstoffbasierten synthetischen Kraftstoffen im Vergleich zu einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe von 94 g CO2Äq/MJ führt, was analog zu dem in Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 dargelegten Ansatz einen Wert von 2,256 t CO2Äq/tH2 ergibt. Die Einsparungen bei den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ nach ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet.

B22G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderungen des Rechtsrahmens für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Biomethan: Änderungen des EEG-Gesetzes, Änderungen der Rechtsvorschriften über den Energiemarkt und Inkrafttreten einer Verordnung zum EEG-Gesetz

Bestimmungen in den Änderungsrechts-akten und in der Verordnung über ihr Inkrafttreten

 

 

 

1. Quartal

2023

Annahme und Inkrafttreten von Änderungsrechtsakten und -verordnungen, darunter:

1. Durch Änderungen des Gesetzes vom 20. Februar 2015 über erneuerbare Energiequellen (EEG-Gesetz) werden die Betriebsgrundsätze für Energiecluster (bessere Bedingungen für die Einrichtung solcher Einrichtungen) umformuliert, indem Folgendes vorgesehen wird: Vorschriften, Begriffsbestimmungen oder Begriffe in Bezug auf: Umfang, Vereinbarungen, Gegenstand des Energieclusters, Register des Energieclusters oder Zusammenarbeit zwischen einzelnen Mitgliedern des Energieclusters und Netzbetreibern.


2. Durch Änderungen des EE-Gesetzes sollen kollektive Modelle von Energieprosumenten umgesetzt werden.

3. Durch Änderungen von Rechtsakten, die den Energiemarkt betreffen, werden Bestimmungen über neue Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften umgesetzt, mit denen sichergestellt wird, dass Endkunden, insbesondere Haushaltskunden, das Recht haben, sich an einer Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu beteiligen, wobei ihre Rechte und/oder Pflichten als Endkunden erhalten bleiben und ohne ungerechtfertigten oder diskriminierenden Bedingungen oder Verfahren unterworfen zu werden, die ihre Beteiligung an einer Gemeinschaft für erneuerbare Energie verhindern würden.


4. Mit der Durchführungsverordnung zum EEG-Gesetz über die Grundsätze der Energiebilanzierung von Energiegenossenschaften werden Bestimmungen zur Festlegung der Betriebsgrundsätze für ein Modell einer Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft eingeführt.

5. Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – mit dem Regeln für die Führung eines Unternehmens für den Biomethansektor festgelegt werden.

B23G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Investitionen in Onshore-Windparks

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Investitionen in Onshore-Windparks über dessen Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2022

Inkrafttreten eines Änderungsrechtsakts, mit dem formale Hindernisse für Investitionen in landseitige Infrastrukturen beseitigt werden sollen. Durch die Änderung soll die Entfernungsregel (Mindestentfernung von Windkraftanlagen zum Wohngebäude – Zehnfache Höhe der Windmühle, 10H) flexibler gestaltet werden, indem die Befugnis zur Festlegung von Mindestentfernungen zu den Gemeinden im Rahmen des Raum-/Grenzierungsverfahrens und zu den regionalen Umweltschutzämtern im Rahmen des Verfahrens zur Entscheidung über Umweltbedingungen erweitert wird.
Die allgemeine 10H-Entfernungsregel ist beizubehalten, jedoch die Möglichkeit von Abweichungen von ihr zu ermöglichen und den einzelnen Gemeinden mehr Befugnisse zur Bestimmung des Standorts von Windparks im Rahmen des lokalen Planungsverfahrens (Begrenzungsverfahren/räumliches Verfahren) einzuräumen. Der lokale Plan muss in der Lage sein, eine kürzere Entfernung des Windparks vom Wohngebäude festzulegen, wobei die Bandbreite der Auswirkungen der Windparks auf der Grundlage der im Rahmen eines solchen Plans prognostizierten Umweltauswirkungen zu berücksichtigen ist.

B24G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Etappenziel

Inkrafttreten einer Verordnung zur Festlegung eines Plans für Versteigerungen erneuerbarer Energien für die Jahre 2022-2027

Bestimmung in der Verordnung über das Inkrafttreten

 

 

 

3. Quartal

2022

Inkrafttreten einer Verordnung zur Festlegung eines Plans für Auktionen für erneuerbare Energien je Technologie (auch für neue Onshore-Windparks). In dem Plan werden ein Budget und eine Strommenge festgelegt, die im Rahmen wettbewerblicher Auktionen für den Zeitraum 2022-2027 zur Verfügung stehen.

B25G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Zielwert

T1 – Installierte Kapazität von Onshore-Wind- und Photovoltaikanlagen (in GW)

Anzahl

11,2

18

4. Quartal

2023

Installierte Gesamtkapazität (in GW) von Onshore-Wind- und Photovoltaikanlagen.

B26G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Zielwert

T2 – Installierte Kapazität von Onshore-Wind- und Photovoltaikanlagen (in GW)

Anzahl

18

20

4. Quartal

2024

Installierte Gesamtkapazität (in GW) von Onshore-Wind- und Photovoltaikanlagen.

B27G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Zielwert

T3 – Installierte Kapazität von Onshore-Wind- und Photovoltaikanlagen (in GW)

Anzahl

20

23

4. Quartal

2025

Installierte Gesamtkapazität (in GW) von Onshore-Wind- und Photovoltaikanlagen.

B28G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Zielwert

T4 – Installierte Kapazität von Onshore-Wind- und Photovoltaikanlagen (in GW)

Anzahl

23

23,5

2. Quartal

2026

Installierte Gesamtkapazität (in GW) von Onshore-Wind- und Photovoltaikanlagen.

B29G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Etappenziel

Inkrafttreten der Durchführungsverordnungen nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2020 zur Förderung der Stromerzeugung in Offshore-Windparks

Bestimmung in der Verordnung über das Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2022

Folgende Durchführungsverordnung tritt in Kraft:
Verordnung des Ministerrates über die Konzessionsgebühr – Gemäß Artikel 34 Absatz 2a des Energiegesetzes erstreckte sich die Verpflichtung zur Zahlung der Konzessionsgebühr an den Präsidenten der Energieregulierungsbehörde auch auf Energieunternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich der Stromerzeugung in Offshore-Windparks ausüben, auf die im Gesetz vom 17. Dezember 2020 über die Förderung der Stromerzeugung in Offshore-Windparks Bezug genommen wird. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der Änderung des Energiegesetzes vom 15. April 2021 eine Tätigkeit, die ebenfalls von der Konzessionsgebühr erfasst wird, die Speicherung von Strom.

B30G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Etappenziel

Inkrafttreten der Durchführungsverordnungen nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2020 zur Förderung der Stromerzeugung in Offshore-Windparks

Bestimmung in der Verordnung über das Inkrafttreten

4. Quartal

2022

Verordnung des Ministers für Klima und Umwelt über die bei der Berechnung des angepassten Preises zu berücksichtigenden Cashflows und die detaillierte Methode zur Berechnung des angepassten Preises. Darüber hinaus regelt sie die Arten von Zahlungsströmen, die bei der Berechnung des angepassten Preises zu berücksichtigen sind, und die detaillierte Methode zur Berechnung des angepassten Preises. Dabei sind Faktoren wie Investitionsbeihilfen, das Datum der Gewährung von Investitionsbeihilfen und die Vorschriften für die Gewährung öffentlicher Beihilfen im Bereich Umweltschutz und Energie zu berücksichtigen. Die erwartete Wirkung besteht darin, das oben genannte Verfahren für Investoren von Offshore-Windparks zu erleichtern.

B31G

B2.2.1 Entwicklung von Übertragungsnetzen, intelligenter Strominfrastruktur

Zielwert

T1 – Länge des neu gebauten oder modernisierten Stromübertragungs-netzes (km)

 

Anzahl

0

70

4. Quartal

2024

Anzahl der Kilometer neu gebauter oder modernisierter Abschnitte von Stromübertragungsnetzenprojekten (400 kV). Die Länge jedes Abschnitts ist nur einmal zu berechnen (unabhängig davon, ob es sich um eine Ein- oder Zweikreislinie handelt).

B32G

B2.2.1 Entwicklung von Übertragungsnetzen, intelligenter Strominfrastruktur

Zielwert

T2 – Länge des neu gebauten oder modernisierten Stromübertragungs-netzes (km)

 

Anzahl

70

190

4. Quartal

2025

Anzahl der Kilometer neu gebauter oder modernisierter Abschnitte von Stromübertragungsnetzenprojekten (400 kV). Die Länge jedes Abschnitts ist nur einmal zu berechnen (unabhängig davon, ob es sich um eine Ein- oder Zweikreislinie handelt).

B33G

B2.2.1 Entwicklung von Übertragungsnetzen, intelligenter Strominfrastruktur

Zielwert

T3 – Länge des neu gebauten oder modernisierten Stromübertragungs-netzes (km)

 

Anzahl

190

320

2. Quartal

2026

Anzahl der Kilometer neu gebauter oder modernisierter Abschnitte von Stromübertragungsnetzenprojekten (400 kV). Die Länge jedes Abschnitts ist nur einmal zu berechnen (unabhängig davon, ob es sich um eine Ein- oder Zweikreislinie handelt).

B34G

B2.2.1 Entwicklung von Übertragungsnetzen, intelligenter Strominfrastruktur

Etappenziel

Einrichtung der Datendrehscheibe auf dem Strommarkt (OIRE/CSIRE)

Inbetriebnahme

4. Quartal

2024

Inbetriebnahme und Installation einer Datendrehscheibe und eines Leistungsqualitätsanalysators auf dem Strommarkt (OIRE/CSIRE).

B35G

B2.2.2 EE-Anlagen, die von Energiegemein-schaften betrieben werden

Zielwert

Im Rahmen des Vorinvestitionsteils unterstützte Einrichtungen

 

Anzahl

0

139

1. Quartal

2025

Anzahl der mit Begünstigten unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen, die im Rahmen einer offenen, wettbewerbsorientierten und transparenten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Die Zuweisung der Projekte an die begünstigten Einrichtungen gewährleistet eine ausgewogene Verteilung zwischen den Einrichtungen im gesamten Land unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der geografischen Abdeckung. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen gehören die Begünstigten Einrichtungen, die in der Lage sind, eine Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Neufassung) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu gründen, und anderen im polnischen Recht definierten Energiegemeinschaften (einschließlich Energiecluster „Klaster energii“ und Energiegenossenschaften „Spółdzielnia energetyczna“) an.

B36G

B2.2.2 EE-Anlagen, die von Energiegemein-schaften betrieben werden

Zielwert

Im Rahmen des Investitionsteils geförderte Energiegemeinschaften

 

Anzahl

0

10

4. Quartal

2025

Anzahl der Finanzhilfevereinbarungen, die mit Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Neufassung) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und anderen im polnischen Recht definierten Energiegemeinschaften geschlossen wurden (einschließlich Energiecluster „Klaster energii“ und Energiegenossenschaften „Spółdzielnia energetyczna“). Die Begünstigten werden im Wege offener, transparenter und wettbewerbsorientierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Die Zuweisung der Projekte an die begünstigten Einrichtungen gewährleistet eine ausgewogene Verteilung zwischen den Einrichtungen im gesamten Land unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der geografischen Abdeckung.

B37G

B2.2.3 Bau einer Offshore-Terminal-Infrastruktur

Etappenziel

Bau eines Terminals für Offshore-Anlagen

Inbetriebnahme

 

 

 

2. Quartal

2025

Inbetriebnahme eines neuen Hafensteigs. Die Gesamtfläche der Lager- und Arbeitsgehwege beträgt 33,6 ha. Innerhalb der Vormontagefläche muss die Oberfläche eine Tragfähigkeit von 50 T/m2 und eine Lagerfläche von 20 T/m2 aufweisen. Die Ro-Ro-Rampe ist ebenfalls zu bauen. Der Speicherbereich des Terminals erbringt Dienstleistungen für zwei unabhängige Offshore-Windparkentwickler. Die Unterteilung der äußeren Pier muss die Möglichkeit haben, zwei Liegeplätze für Hebeschiffe einzurichten. Die Gesamtlänge der Kais im Offshore-Windterminal beträgt mehr als 1000 Meter.
Das Offshore-Windterminal am äußeren Hafen-Pier muss optimale hydrotechnische Bedingungen und Navigationsbedingungen für Offshore-Schiffe aufweisen. Die Öffnung des Hafenkanals muss die Effizienz und Sicherheit der Schifffahrt gewährleisten. Der Hauptkanal muss an der engsten Stelle 280 Meter breit sein.

B38G

B2.2.3 Bau einer Offshore-Terminal-Infrastruktur

Zielwert

Bau eines Offshore-Serviceterminals in Łeba und Ustka

 

Anzahl

0

2

2. Quartal

2026

Abschluss des Baus von zwei Offshore-Serviceterminals (Ustka und Łeba). Die Investition in Ustka umfasst den Bau einer Anflugstraße mit einer Tiefe von 8 m mit der Möglichkeit einer Vertiefung auf 9-9,5 m. Das Investitionshafenbecken beträgt 12,7 ha. Darüber hinaus ist der Wiederaufbau des östlichen Wellenbrechers und der Bau eines neuen Westbrechwassers von ca. 1400 m Länge geplant. Die geplante Fläche des Terminals beträgt ca. 14 ha mit dem Bau eines Kais am Terminal mit einer Länge von ca. 400 m. Die Investition in Łeba umfasst den Bau einer Anflugstraße mit einer Tiefe von 3,5-4 m. Eine fachkundige Bewertung des Zustands der Bauwerke entlang der Strecke ist durchzuführen. Darüber hinaus ist ein neues Ostbrechwasser mit einer Länge von mindestens 220 m zu bauen, um einen sicheren Einlauf in den Hafen zu gewährleisten. Ein neues Hafenbecken wird auf Grundstücken und ein Kai innerhalb des Beckens mit einer Länge von ca. 260 m errichtet.

B39G

B3.1 Förderung einer nachhaltigen Wasser- und Abwasserbewirtschaftung in ländlichen Gebieten

Etappenziel

Entwicklung von Regeln für die Territorialisierung der Unterstützung für Investitionen in die Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung in ländlichen Gebieten

Annahme von Leitlinien durch den Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

 

 

 

4. Quartal

2021

Festlegung territorialer Kriterien für die Auswahl der Begünstigten.
In den Auswahlkriterien wird den Gemeinden Vorrang eingeräumt, die am wenigsten in der Lage sind, Investitionen aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Selbstverwaltung der Woiwodschaft wird in die Festlegung der Kriterien für die Auswahl der Begünstigten einbezogen.

B40G

B3.1 Förderung einer nachhaltigen Wasser- und Abwasser-bewirtschaftung in ländlichen Gebieten

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts, mit dem eine Verpflichtung zur regelmäßigen Überwachung und Kontrolle geeigneter individueller Systeme eingeführt wird

Bestimmung in dem Rechtsakt über sein Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2022

Inkrafttreten eines Rechtsakts, mit dem die Gemeinden verpflichtet werden, die Abwasserentsorgung zu überwachen und zu kontrollieren und Instrumente einzusetzen, um eine unsachgemäße Entsorgung zu verhindern, einschließlich des Mechanismus der sogenannten Ersatzleistung, d. h. die Organisation der Entleerung von Klärtanks durch die Gemeinde für Eigentümer, die keine Verträge über die Entleerung von Klärtanks geschlossen haben.

B41G

B3.1.1 Investitionen in Abwasser-behandlungssysteme und Wasserversorgung in ländlichen Gebieten

Zielwert

Zusätzliche Anbindung der ländlichen Bevölkerung im Bereich der Wasserinfrastruktur

 

Anzahl

0

33 990

4. Quartal

2025

Zusätzliche Anbindung der ländlichen Bevölkerung über die Infrastruktur für die Wasserversorgung und Abwasserbehandlung in Gemeinden, die den geänderten Vorschriften für die Abwasserentsorgung vollständig entsprechen. Die Unterstützung richtet sich an Gebiete, deren Investitionskapazität infolge der COVID-19-Pandemie außerhalb von Ballungsräumen im Sinne von Artikel 86 des Wassergesetzes begrenzt war, sowie an Infrastrukturprojekte zur Abwasserbehandlung, die das größte Potenzial zur Verringerung bestehender negativer Umweltauswirkungen aufweisen. Die Begünstigten der Investition werden im Rahmen eines offenen und transparenten Wettbewerbs ausgewählt. Alternative Lösungen für die Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsinfrastruktur in ländlichen Gebieten (z. B. Kombination kollektiver Systeme mit Kläranlagen oder einzelnen Anlagen) sind in Betracht zu ziehen. Wasserentnahmen sind zu vermeiden, wenn die betroffenen Wasserkörper (Ober- oder Grundwasser) (im Zusammenhang mit der Verschärfung des Klimawandels) in einem weniger als guten Zustand oder Potenzial liegen oder voraussichtlich sein werden.

B2.3 Förderung von Investitionen in Offshore-Windparks

Ziel der Reform ist es, die wirksame Umsetzung und Weiterentwicklung der Offshore-Windenergie zu gewährleisten.

Die Reform besteht in der Einführung detaillierter Anforderungen an Komponenten von Stromerzeugungsanlagen und Offshore-Kraftwerken sowie Bauanforderungen für Offshore-Stromkraftwerkskomponenten unter Berücksichtigung der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Offshore-Leistungsausgangs- und Kraftwerksmontage. Es wird eine Verordnung in Kraft treten, in der der Höchstpreis pro 1 MWh (in PLN) festgelegt wird, der in den Geboten der Erzeuger in einer Auktion angegeben werden kann. Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

Ziel der Reform ist es auch, die Auswirkungen der Vergabebeschränkungen auf die Ergebnisse des Strommarkts zu verringern. Die Reform besteht in der Umsetzung einer expliziten Beschaffung von Regelleistung (Reserven) durch den Übertragungsnetzbetreiber vor der einheitlichen Day-Ahead-Kopplung (SDAC) im Einklang mit der Empfehlung der ACER, die Höhe der angewandten Vergabebeschränkungen zu verringern. Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Die Reform wird von Auktionen für die Stromerzeugung aus Offshore-Windparks begleitet. Die Versteigerungen werden bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt.



B2.3.1 Bau von Offshore-Windparks

Die Durchführung von Offshore-Projekten in der Ostsee soll dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer und emissionsfreier Energiequellen im polnischen Energiesystem schrittweise zu erhöhen.

Mit der Investition werden Projekte im Zusammenhang mit dem Bau von Offshore-Windparks unterstützt. Offshore-Windparks werden dazu beitragen, den Betrieb des Stromnetzes zu stabilisieren, indem sie im Vergleich zu anderen Arten von EE-Anlagen wie Photovoltaikanlagen und Onshore-Windparks eine höhere Energieerzeugung gewährleisten. Die Gesamtnennleistung der im Zuge der Investition installierten Offshore-Windkraftanlagen beträgt 1500 MW.

Die Begünstigten werden im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, die allen an Phase I teilnehmenden Projekten zur Verfügung steht (außerhalb des Auktionssystems gewährte Unterstützung), die einer Bewertung unterzogen wird. Die Unterstützung wird mehr als einem Begünstigten gewährt, um einen wirksamen Wettbewerb auf dem Offshore-Windenergiemarkt zu ermöglichen. Die Kriterien für die Projektauswahl umfassen Ausgereiftheit und Vorbereitung auf den Abschluss der Projekte bis zum 30. Juni 2026, Durchführungszeitplan und Fristen für das Erreichen der angenommenen Indikatoren oder die infolge der Projektdurchführung installierte Kapazität (MW).

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B2.4 Rechtlicher Rahmen für die Entwicklung von Energiespeicheranlagen

Ziel der Reform ist es, bestehende rechtliche Hindernisse für die Entwicklung von Speichertechnologien zu beseitigen und ein stabiles rechtliches Umfeld für den Betrieb des Speichergeschäfts zu schaffen.

Mit der Reform wird unter anderem die Stromspeicherung von der Tarifpflicht ausgenommen und die doppelte Erhebung von Netzentgelten beseitigt. Sie macht die Verpflichtung, eine Konzession/eine Eintragung in das Register zu erhalten, von der installierten Gesamtstromspeicherkapazität unabhängig von deren Kapazität abhängig. Der vorgeschlagene Tarifrahmen für die Speicherung muss diskriminierungsfrei und kostenorientiert sein.

Die Durchführung dieser Reform sollte bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen sein.

B2.4.1 Energiespeichersysteme

Ziel der Investition ist es, die Kontinuität der Versorgung der Verbraucher zu gewährleisten und die Effizienz der Nutzung erneuerbarer Energiequellen durch Investitionen in Technologien zu steigern, die den Stromausgleich im Elektrizitätssystem erleichtern.

Die Investition besteht in der Modernisierung der bestehenden Pumpspeicherkraftwerke. Dazu gehört die Anpassung der Anlagen an die derzeitigen und künftigen Regulierungs- und Markterfordernisse, um einen rentablen Betrieb des Kraftwerks zu gewährleisten. Es besteht aus der Modernisierung des oberen Reservoirs (Sanierung der bituminösen Betonoberfläche), des oberen Wassereinlasstunnels und der abgeleiteten Tunnel sowie von mindestens drei von vier Hydrogeneratoren des Speicher- und Pumpkraftwerks. Die Investition dürfte zu einer Erhöhung der Verfügbarkeit und Effizienz der Anlage führen.

Die Investition dient auch der Finanzierung des Erwerbs und der Installation einer Reservestromspeicheranlage mit einer Kapazität von jeweils 4-5 kWh.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B3.2 Förderung der Umweltsanierung und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen

Ziel der Reform ist es, die negativen Umweltauswirkungen weiträumiger degradierter Flächen zu verringern und eine koordinierte Neutralisierung der Bedrohungen in polnischen Meeresgebieten zu ermöglichen.

Die Reform beinhaltet die Beseitigung organisatorischer und rechtlicher Hindernisse für die umfassende Beseitigung der negativen Umweltauswirkungen großer postindustrieller Gebiete. Der Schwerpunkt liegt auf vier unabhängigen Feldkomponenten (verschiedene Standorte und Umfang der Arbeiten): 1) Erstes Chemiewerk „Tarnowskie Góry“ in Tarnowskie Góry; 2) ehemalige Chemische Anlage „Zachem“ in Bydgoszcz; 3) Werk „Organika-Azot“ in Jaworzno; 4) ehemalige Anlage für Farbstoffindustrie „Boruta“ in Zgierz.

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Änderungen treten am 31. Dezember 2022 in Kraft.

Der zweite Teil der Reform besteht in der Festlegung von Vorschriften für gefährliche Stoffe, die in der Ostsee versunken sind, um die Sicherheit für die menschliche Gesundheit und den Zustand der Umwelt zu erhöhen. In der Reform werden die Zuständigkeiten der Behörden in den Rechtsvorschriften beschrieben; Ermittlung führender und kooperierender Stellen in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ablagerung gefährlicher Stoffe in Meeresgebieten; Ausarbeitung eines detaillierten Aktionsplans für die öffentliche Verwaltung und die überwachten und nachgeordneten Einheiten in Bezug auf gefährliche Stoffe, die in Meeresgebieten abgelagert werden, sowie Angaben zu den Stellen, die für die Durchführung der einzelnen Aufgaben zuständig sind; und rechtliche Änderungen vorzunehmen, um die Überwachung, Identifizierung und mögliche Gewinnung und Entsorgung gefährlicher Stoffe zu ermöglichen.

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Änderungen treten am 30. September 2022 in Kraft.

B3.2.1 Investitionen in die Risikoneutralisierung und die Sanierung großer Brachflächen und der Ostsee

Ziel der Investition ist es, die von großen Industriebrachen ausgehende Bedrohung für die menschliche Gesundheit und das Leben zu beseitigen, ihre negativen Auswirkungen auf die natürliche Umwelt zu minimieren und sie zur Wiederverwendung zurückzugewinnen, wobei das Verursacherprinzip und die Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG zu beachten sind. Die Investition soll auch dazu beitragen, das von Verschmutzung und Gefahrstoffen in polnischen Meeresgebieten ausgehende Risiko anzugehen.

Die Investition besteht in der Entwicklung von Forschungsarbeiten und Studien, die zur Erstellung vollständiger Investitionsunterlagen für vordefinierte Orte führen, für die erhebliche Probleme mit dem Vorhandensein von Schadstoffen oder gefährlichen Stoffen in einem großen Gebiet bestehen. Sie umfasst die Entwicklung von Feldforschung, Studien und Bodeninventar als einen ersten, aber grundlegenden Schritt, der zur Erstellung einer vollständigen Investitionsdokumentation in den nächsten Schritten des Programms führt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Mit der Investition sollen die Sanierung und Neutralisierung gefährlicher Stoffe, die Vorbereitung von Flächen für Investitionen durch die Modernisierung der harten Infrastruktur sowie die Revitalisierung von Gebäuden in Huta Sendzimira unterstützt werden.

Die Investition dient auch der Unterstützung von Aufklärungs- und Messkampagnen im Meer sowie einer Analyse der gewonnenen Daten als notwendiger Schritt zur Erstellung einer vollständigen Dokumentation für Neutralisierungspläne.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

B3.3 Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum

Ziel der Reform ist es, die Bedingungen für Investitionen in ländliche Gebiete in den Bereichen Wasserbewirtschaftung und Ressourceneffizienz zu verbessern. Die Reform soll dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft gegenüber Dürren und Hochwasserschutz in landwirtschaftlichen Gebieten zu erhöhen; Verbesserung der Wassereffizienz durch angemessene Regulierung der Wasserbeziehungen in landwirtschaftlichen Gebieten und Verringerung des Abflusses; und die Wasserrückhaltung zu erhöhen.

Die Reform besteht aus Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um die Bedingungen für eine widerstandsfähige Wasserbewirtschaftung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten zu verbessern. Die Änderungen sollen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen in die Wasserrückhaltung und die Einstellung der Entwässerung aus landwirtschaftlichen Flächen erleichtern, insbesondere Investitionen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau und dem Wiederaufbau von Entwässerungsvorrichtungen, damit diese die Funktion der Rückhaltung erfüllen und somit landwirtschaftliche Flächen vor Dürre schützen und das Hochwasserrisiko begrenzen.

Die Reform muss den Anforderungen der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, insbesondere die Einhaltung der EU-Umweltvorschriften, einschließlich der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) und der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG).

Die Änderungen dürfen nicht zu einer Verschlechterung der Einhaltung des EU-Umweltrechts führen, insbesondere nicht in Bezug auf Investitionen, die gemäß der Verordnung des Ministerrates für Projekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, als erhebliche oder potenziell erhebliche Investitionen gelten, und nicht zu Investitionen in oder mit Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete. Darüber hinaus dürfen die derzeit verbindlichen Vorschriften für die Wasseraufnahme durch die Änderungen nicht geändert werden.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

B3.3.1 Investitionen zur Steigerung des Potenzials einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung in ländlichen Gebieten

Ziel der Investition ist es, Investitionen in ländlichen Gebieten in die Verbesserung der Wasserbewirtschaftung und der Ressourceneffizienz zu unterstützen.

Die Reform soll dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft gegenüber Dürren und Hochwasserschutz in landwirtschaftlichen Gebieten zu erhöhen; Verbesserung der Wassereffizienz durch angemessene Regulierung der Wasserbeziehungen in landwirtschaftlichen Gebieten und Verringerung des Abflusses; und die Erhöhung der Wasserrückhaltung, sofern ihr Bedarf und ihre Natur angemessen begründet sind. Den gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähigen und naturbasierten Lösungen wird Vorrang eingeräumt. Projekte im Rahmen dieser Maßnahme werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen und müssen die Anforderungen der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen. Die Einhaltung der EU-Umweltvorschriften, einschließlich der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) und der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG), ist sicherzustellen. Alle im Rahmen dieser Komponente finanzierten Investitionsprojekte, für die eine UVP-Entscheidung erforderlich ist, müssen der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung entsprechen. Insbesondere sind alle neuen Projekte, für die eine UVP erforderlich ist, nach dem Gesetz über die Bereitstellung von Informationen über die Umwelt und ihren Schutz, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltschutz und die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 2021 zur Änderung dieses Gesetzes und bestimmter anderer Gesetze zu genehmigen. Die Bestimmungen der „Leitlinien für Abhilfemaßnahmen bei aus EU-Fonds kofinanzierten Projekten, die von dem Verstoß 2016/2046 betroffen sind“, die Polen am 23. Februar 2021 übermittelt wurden (Az. Ares(2021) 1423319), sind bei der Durchführung aller Investitionsvorhaben zu berücksichtigen, für die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. März 2021 eine Umweltentscheidung oder eine Bau- oder Entwicklungsgenehmigung beantragt oder erteilt wurde. Gefördert werden nur Projekte, die nicht zu einer Verschlechterung des Zustands der Oberflächengewässer und des Grundwassers führen und die Verbesserung des ökologischen Zustands oder Potenzials der betroffenen Wasserkörper nicht verhindern.

Investitionen, die negative Auswirkungen auf die Natur haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Wird Wasser entnommen, so muss die zuständige Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilen, mit der sichergestellt wird, dass sich die betroffenen Wasserkörper in einem guten ökologischen Zustand befinden, und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine Verschlechterung dieses Zustands im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG und den Technischen Leitlinien für DNSH-Emissionen vermieden und durch die neuesten einschlägigen unterstützenden Daten belegt wird. Wasserentnahmen sind zu vermeiden, wenn die betroffenen Wasserkörper (Ober- oder Grundwasser) (im Zusammenhang mit der Verschärfung des Klimawandels) in einem weniger als guten Zustand oder Potenzial liegen oder voraussichtlich sein werden. Die Maßnahmen müssen auch mit den Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) in Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

B3.4 Ermächtigungsrahmen für Investitionen in den ökologischen Wandel in städtischen Gebieten

Ziel der Reform ist es, die Kapazitäten der Städte bei der Priorisierung, Planung, Durchführung und Finanzierung von Investitionsprojekten zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal zu unterstützen. Die Reform und die damit verbundenen Investitionen zielen insbesondere darauf ab, den Anteil der Grünflächen in Städten zu erhöhen.

Durch eine Reihe von Gesetzesänderungen wird sichergestellt, dass Nachhaltigkeitsaspekte besser in die Stadtplanungsverfahren einbezogen werden und dass die Interessenträger im Rahmen dieser Verfahren angemessen konsultiert werden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die lokalen Behörden angemessene Unterstützung bei der Kapazität erhalten, damit sie Projekte zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel priorisieren, planen und durchführen können. Diese Elemente des Regulierungs- und Kapazitätsaufbaus werden durch die Einrichtung eines speziellen Instruments ergänzt, mit dem Investitionen in den ökologischen Wandel in städtischen Gebieten finanziert werden sollen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die Förderkriterien für Projekte die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung 20 ; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 21 ; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 22 und Anlagen zur mechanischen biologischen Behandlung 23 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Gesetzesänderungen zur Erleichterung grüner städtischer Investitionen treten am 31. Dezember 2023 in Kraft. Der Fonds für den grünen städtischen Wandel wird bis zum 30. Juni 2022 eingerichtet.

B3.4.1 Investitionen in einen grünen Wandel in Städten

Ziel der Investition ist es, die Auswirkungen der Städte auf den Klimawandel und die Gesundheit ihrer Einwohner durch Senkung der Treibhausgas- und anderen Schadstoffemissionen abzumildern. Ziel ist auch die Anpassung der Städte an die zunehmenden extremen Wetterbedingungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel wie Dürren und Überschwemmungen.

Das erste dieser Ziele soll durch Investitionen in die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien als Energiequelle in der Stadt und die Steigerung der Energieeffizienz sowie durch die Entwicklung einer emissionsfreien Verkehrsinfrastruktur (Fußgänger, Radfahren) erreicht werden, die mit dem öffentlichen Verkehr, der Bildung und der Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für die Notwendigkeit einer Umstellung der Städte auf Klimaneutralität bei der Anpassung an den Klimawandel verknüpft ist. Das zweite Ziel soll durch Investitionen erreicht werden, die darauf abzielen, biologisch aktive Oberflächen in städtischen und funktionalen Gebieten zu erhöhen und die Bodenversiegelung sowie naturbasierte städtische Investitionen mit entsprechenden Vegetationslösungen zu verringern.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die Förderkriterien für Projekte die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung 24 ; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 25 ; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 26 und Anlagen zur mechanischen biologischen Behandlung 27 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Alle Aufträge für diese Investitionen werden bis zum 31. Dezember 2025 vergeben. Es werden relevante Output- und/oder Ergebnisindikatoren festgelegt, um die Durchführung dieser Investitionen im Hinblick auf die oben genannten Ziele zu überwachen.

B3.5 Reform des Wohnungsbaus für Menschen mit niedrigem und mittlerem Einkommen unter Berücksichtigung der höheren Energieeffizienz von Gebäuden

Ziel der Reform ist es, das Angebot an energieeffizientem Wohnraum für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu erhöhen.

Dieses Ziel soll erreicht werden, indem der Anteil der öffentlichen Kofinanzierung für Gebäude, die Energieeffizienzstandards erfüllen, 20 % höher ist als der in Polen geltende Mindestwert für die Energieeffizienz (Nearly-Zero Energy Buildings Standard, NZEB).

Die Reform wird bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen.

B3.5.1 Investitionen in energieeffizientes Wohnen für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen

Ziel der Investition ist es, das Angebot an energieeffizientem Wohnraum für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu erhöhen.

Die Investitionen dienen der Schaffung von Wohnungen, die Teil des kommunalen Wohnungsbestands sind, geschützten Wohnungen, Unterkünften, Obdachlosenunterkünften, Heizungs- und provisorischen Unterkünften sowie der Beteiligung der Gemeinde oder eines Gemeindeverbands an einem Projekt eines anderen Investors, das in der Schaffung von Mietwohnungen für einkommensschwache Personen besteht, die sich eine Unterkunft auf dem privaten Markt nicht leisten können.

Es werden Investitionen in den Bau emissionsarmer Mehrfamilienhäuser unter Nutzung von EE-Anlagen (insbesondere Photovoltaikpaneele, Solarkollektoren) und anderen „grünen“ Lösungen zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden getätigt. Der Energieverbrauch geförderter Gebäude muss 20 % niedriger sein als der Mindestwert für die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten (Niedrigstenergiegebäude).

Die Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (Darlehen)

Lauf. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

B1L

B1.2 Erleichterung der Umsetzung der Energieeinspar-verpflichtung für Energieunternehmen

Etappenziel

Inkrafttreten der Durchführungs-verordnung zum Energieeffizienz-gesetz 

Bestimmung in der Durchführungs-verordnung zum Energieeffizienzgesetz über dessen Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2022

Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Energieeffizienzgesetz, mit der ein Energiespar-Referenzwert für Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz festgelegt wird; und eine Methode zur Berechnung der Energieeinsparungen für Projekte im Verkehrssektor festzulegen. 

B2L

B1.2.1 Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Unternehmen – Investitionen mit dem größten Treibhausgas-reduktionspotenzial

Etappenziel

Finanzierungsanweisungen (einschließlich Förder- und Auswahlkriterien) für die Förderregelung zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in Unternehmen, einschließlich derjenigen, die unter das EU-Emissionshandels-system fallen

Veröffentlichung der Förderregelung

4. Quartal

2022

Die Investitionspolitik der Regelung umfasst mindestens die folgenden Förder- und Projektauswahlkriterien: i) das Ziel des niedrigsten Preises pro Tonne eingesparten Treibhausgases; ii) Sicherstellung der Einhaltung des EU-Besitzstands und des nationalen Umweltrechts sowie der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) der geförderten Tätigkeiten und Unternehmen und Festlegung von Dekarbonisierungszielen, wie in der operativen Vereinbarung näher ausgeführt; iii) unterstützte EHS-Anlagen senken ihre Emissionen unter den für das Projektangebot relevanten Richtwert.

B3L

B1.2.1 Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Unternehmen – Investitionen mit dem größten Treibhausgas-reduktionspotenzial

Zielwert

Vergabe aller öffentlichen Aufträge für die Umsetzung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in Unternehmen

 

Anzahl

0

43

4. Quartal

2023

Zahl der Aufträge für Investitionsprojekte zur Verbesserung der industriellen und energiewirtschaftlichen Prozesse zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Verringerung der Energieintensität, was zur Verringerung und Rationalisierung des Energieverbrauchs durch Investitionen in erneuerbare und CO2-arme Energiequellen in Unternehmen führt. Das Programm wird im Einklang mit seinen Finanzierungsanweisungen (siehe Etappenziel B2L) eingesetzt. Das System wird in einem diskriminierungsfreien, transparenten und offenen Verfahren eingeführt, das allen Industriezweigen offen steht.

B4L

B2.3 Förderung von Investitionen in Offshore-Windparks

Etappenziel

Inkrafttreten der Durchführungsverordnungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung in Offshore-Windparks

Bestimmung in den Verordnungen über das Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2024

Zwei Durchführungsverordnungen treten in Kraft:

1. Verordnung des Ministers für Klima und Umwelt über die Anforderungen an die Bestandteile einer Reihe von Ausrüstungen für die Energieevakuierung und für die Elemente von Offshore-Umspannwerken – Darüber hinaus muss die Verordnung die angemessene Qualität der Infrastruktur im Zusammenhang mit ihrer potenziellen Integration in das Stromnetz gewährleisten, wenn die Kraftwerke von Offshore-Windparks übertragen werden, wie in Artikel 58-60 des Offshore-Windgesetzes vorgesehen.
2. Verordnung des Ministers für Klima und Umwelt über den Höchstpreis in PLN pro 1 MWh, der in Geboten angegeben werden kann, die im Rahmen einer Auktion von Erzeugern abgegeben werden.

B5L

B2.3 Förderung von Investitionen in Offshore-Windparks

Etappenziel

Organisation von Auktionen für Strom aus Offshore-Windparks

Veröffentlichung der Auktionsergebnisse

 

 

 

4. Quartal

2025

Mit dem Gesetz vom 17. Dezember 2020 zur Förderung der Stromerzeugung in Offshore-Windparks (Gesetzblatt von 2021, Pos. 234) wurde durch Artikel 29 die Verpflichtung für den Präsidenten der Energieregulierungsbehörde eingeführt, 2025 eine Auktion durchzuführen. Die installierte elektrische Gesamtkapazität von Offshore-Windparks, für die das Recht zur Deckung des negativen Saldos durch die Auktion im Jahr 2025 gewährt werden kann, beträgt 2,5 GW.

B6L

B2.3 Förderung von Investitionen in Offshore-Windparks

Etappenziel

Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung über die detaillierten Bedingungen für den Betrieb des Stromnetzes, mit der die nationalen Ausgleichs-vorschriften geändert werden, um die Auswirkungen der Vergabe-beschränkungen so weit wie möglich zu verringern

Bestimmung in der Änderung der Verordnung über ihr Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2023

Im Rahmen der Reform des Energiemarkts werden die Regeln des Regelenergiemarkts dahingehend geändert, dass sie die explizite Beschaffung von Reserven vor der einheitlichen Day-Ahead-Kopplung (SDAC) umfassen. Diese Lösung wurde von der ACER in der CORE-CCM-Methodik (ACER-Beschluss Nr. 02/2019) als eine der möglichen Lösungen vorgeschlagen, um die Auswirkungen der Zuweisungsbeschränkungen so weit wie möglich zu verringern. Zur Durchführung dieser Reform ändert der für Energie zuständige Minister die Verordnung des Wirtschaftsministers vom 4. Mai 2007 über die genauen Bedingungen für den Betrieb des Stromnetzes. Vergabebeschränkungen werden von der Energieregulierungsbehörde gemäß den geltenden EU-Vorschriften überwacht. Die Regulierungsbehörde führt eine Studie über die Optimierung der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Begrenzung der Zuteilungsbeschränkungen im polnischen Stromnetz durch, und ihre Empfehlungen sind bei den weiteren Arbeiten gebührend zu berücksichtigen.

B7L

B2.3.1 Bau von Offshore-Windparks

Etappenziel

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für ausgewählte Offshore-Windparkprojekte

Veröffentlichung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens

 

 

 

3. Quartal

2022

Polen führt eine offene, transparente und diskriminierungsfreie Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durch, die allen an Phase I teilnehmenden Projekten (außerhalb des Auktionssystems gewährte Unterstützung) zur Verfügung steht und die einer Bewertung unterzogen wird. Die Unterstützung wird mehr als einem Begünstigten gewährt, um einen wirksamen Wettbewerb auf dem Offshore-Windenergiemarkt zu ermöglichen.
Die primären Kriterien für die Projektauswahl umfassen:

- Ausgereiftheit und Vorbereitung auf den Abschluss der Projekte bis zum 2. Quartal 2026,

- Zeitplan für die Umsetzung und Fristen für die Erreichung der angenommenen Indikatoren,

- installierte Kapazität infolge der Projektdurchführung (MW)

B8L

B2.3.1 Bau von Offshore-Windparks

Etappenziel

Beginn der Bauarbeiten

Abschluss

 

 

 

4. Quartal

2024

Beginn der Bauarbeiten, die nach der endgültigen Investitionsentscheidung (FID) erfolgen, nach Einholung der erforderlichen Genehmigungen, Auswahl des Generalunternehmers, Unterzeichnung von Verträgen mit Unterauftragnehmern und Erteilung eines Auftrags für den Beginn der Arbeiten (NTP).

B9L

B2.3.1 Bau von Offshore-Windparks

Zielwert

Installierte Kapazität von Offshore-Windparks (in MW)

 

Anzahl

0

1500

2. Quartal

2026

Gesamtnennkapazität der infolge der Investition installierten Offshore-Windkraftanlagen. Der Indikator bezieht sich auf das Nennkapazitätspotenzial installierter Turbinen in Offshore-Windparks.

B10L

B2.4 Rechtlicher Rahmen für die Entwicklung von Energiespeicheranlagen

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen der Bestimmungen des Energiegesetzes im Hinblick auf die Energiespeicherung

Bestimmung in der Novelle des Energiegesetzes über dessen Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2021

Die Änderungen sollen die Entwicklung der Stromspeicherung erleichtern, insbesondere eine Befreiung von der Tarifpflicht, keine doppelten Netzentgelte, eine teilweise Befreiung von den Entgelten für den Anschluss der Speicherung an das Netz, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage von Ursprungszeugnissen und von bestimmten Gebühren für gespeicherten Strom. Der vorgeschlagene Tarifrahmen für die Speicherung muss diskriminierungsfrei und kostenorientiert sein.

B11L

B2.4.1 Energiespeicher-systeme

Zielwert

T1-Installierte Energiespeicher-anlagen für Energieprosumenten

 

Anzahl

0

10 000

2. Quartal

2024

Der Indikator bezieht sich auf die Zahl der in Wohngebäuden installierten Energiespeicheranlagen mit einer Mindestkapazität von 4 kWh.

B12L

B2.4.1 Energiespeicher-systeme

Zielwert

T2-Installierte Speicheranlagen für Energieprosumenten

 

Anzahl

10 000

28 000

2. Quartal

2026

Der Indikator bezieht sich auf die zusätzliche Anzahl installierter Energiespeicheranlagen mit einer Mindestkapazität von 4 kWh.

B13L

B2.4.1 Energiespeicher-systeme

Etappenziel

Modernisierung der Stromspeicheranlage (Speicheranlage und Pumpkraftwerk)

Abschluss der Modernisierung

2. Quartal

2026

Abschluss der Modernisierung der bestehenden Stromspeicheranlage (Speicheranlage und Pumpkraftwerk) mit Modernisierung eines oberen Reservoirs, eines oberen Wassereingangstunnels und von abgeleiteten Tunneln sowie mindestens 3 von vier Wasserkraftanlagen des Speicher- und Pumpkraftwerks. Das Projekt führt zu einer Erhöhung der Verfügbarkeit und Effizienz von Kraftwerken im Erzeugungs- und Pumpmodus. Die installierte Leistung (Turbinenmodus) dürfte 540 MW erreichen.

B14L

B3.2 Förderung der Umweltsanierung und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes, das eine umfassende Beseitigung der negativen Umweltauswirkungen großer postindustrieller Gebiete erleichtern soll.

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten

4. Quartal

2022

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Verbesserung der Sicherheit für die menschliche Gesundheit und des Zustands der Umwelt. Mit dem Gesetz werden organisatorische und rechtliche Hindernisse beseitigt, die der umfassenden Beseitigung der negativen Umweltauswirkungen großer postindustrieller Gebiete entgegenstehen.
Es handelt sich um eine Form der Lotsendienste für vordefinierte Orte.
Das Gesetz regelt vier unabhängige Feldkomponenten (verschiedene Standorte und Tätigkeitsbereiche): 1) Erstes Chemiewerk „Tarnowskie Góry“ in Tarnowskie Góry; 2) ehemalige Chemische Anlage „Zachem“ in Bydgoszcz; 3) Werk „Organika-Azot“ in Jaworzno; 4) ehemalige Anlage für Farbstoffindustrie „Boruta“ in Zgierz.
Gegenstand des Projekts sind u. a. die Erkundung und Bestandsaufnahme der Gebiete, die Vorbereitung und Bewertung des Ausmaßes der Probleme im Zusammenhang mit der Verringerung der Umweltauswirkungen großer Brachflächen und die Entwicklung umfassender Investitionsunterlagen für diese Gebiete.

B15L

B3.2 Förderung der Umweltsanierung und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts über gefährliche Stoffe in der Ostsee

Bestimmung in dem Rechtsakt über sein Inkrafttreten

3. Quartal

2022

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Verbesserung der Sicherheit für die menschliche Gesundheit und des Zustands der Umwelt, der
geben Sie Folgendes an:
- eine genaue Beschreibung der Zuständigkeiten der Behörden im Bereich der Rechtsvorschriften;
- Ermittlung führender und kooperierender Stellen in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Entsorgung gefährlicher Stoffe in den Meeresgebieten der Republik Polen;
- Ausarbeitung eines detaillierten Aktionsplans für die öffentliche Verwaltung und die überwachten und nachgeordneten Einheiten in Bezug auf gefährliche Stoffe, die in Meeresgebieten abgelagert werden, sowie Angabe der Stellen, die für die Durchführung der einzelnen Aufgaben zuständig sind;
- Einführung rechtlicher Änderungen, um die Überwachung, Identifizierung und mögliche Gewinnung und Entsorgung gefährlicher Stoffe zu ermöglichen.

B16L

B3.2.1 Investitionen in die Risikoneutralisierung und die Sanierung großer Brachflächen und der Ostsee

Zielwert

Dokumentationsunterlagen für Investitionen im Zusammenhang mit den negativen Umweltauswirkungen ausgewählter großer Brachflächen und gefährlicher Materialien, die auf dem Meeresboden der Ostsee versunken sind

 

Anzahl

0

9

2. Quartal

2026

Die vollständige Investitionsdokumentation enthält neun vordefinierte Standorte – an Land und auf See als einen anderen Teil des Programms –, für die erhebliche Probleme mit dem Vorhandensein von Schadstoffen oder gefährlichen Stoffen in einem großen Gebiet bestehen.

B17L

B3.2.1 Investitionen in die Risikoneutralisierung und die Sanierung großer Brachflächen und der Ostsee

Zielwert

Flächen, für die Feldforschung zum Vorhandensein von Schadstoffen und gefährlichen Stoffen durchgeführt wurde

 

Anzahl

0

5

4. Quartal

2024

Sie umfasst die Entwicklung von Feldforschung, Studien und Bodeninventar als einen ersten, aber grundlegenden Schritt, der zur Erstellung einer vollständigen Investitionsdokumentation in den nächsten Schritten des Programms führt.

B18L

B3.2.1 Investitionen in die Risikoneutralisierung und die Sanierung großer Brachflächen und der Ostsee

Zielwert

Standorte in polnischen Meeresgebieten (einschließlich Wracks) mit Bestandsaufnahmen und Feldforschung zum Vorhandensein gefährlicher Stoffe

 

Anzahl

0

4

4. Quartal

2025

Der Indikator umfasst detaillierte Aufklärungs- und Messkampagnen im Meer sowie die Analyse der gewonnenen Daten als notwendigen Schritt zur Erstellung einer vollständigen Dokumentation für Neutralisierungspläne.

B19L

B3.2.1 Investitionen in die Risikoneutralisierung und die Sanierung großer Brachflächen und der Ostsee

Zielwert

Sanierte Fläche (in Hektar)

 

Anzahl

0

160

4. Quartal

2025

Sanierung von Huta Sendzimira, wo ein Investitionsteil geplant ist.
Der Indikator umfasst die Sanierung von Flächen und die Neutralisierung gefährlicher Stoffe, die Vorbereitung von Flächen für Investitionen durch die Modernisierung der harten Infrastruktur (Kommunikation, Straßen- und Gleisinfrastruktur).

B20L

B3.2.1 Investitionen in die Risikoneutralisierung und die Sanierung großer Brachflächen und der Ostsee

Zielwert

Fläche der neu belebten Gebäude (in Quadratmetern)

 

Anzahl

0

17 000

4. Quartal

2025

Der Indikator gilt für die Sanierung von Huta Sendzimira, wo ein Investitionsteil geplant ist.
Der Indikator umfasst die Revitalisierung zweier historischer Gebäude durch eine Änderung der Umwelt- und Energieeffizienznormen an die derzeitigen Standards – Einhaltung rechtlicher und ökologischer Anforderungen.

B21L

B3.3 Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum

Etappenziel

Inkrafttreten der erforderlichen Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Bedingungen für eine widerstandsfähige Wasserbewirt-schaftung in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum

Bestimmung in dem Rechtsakt über das Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2022

Inkrafttreten von Änderungen, die dazu beitragen sollen, die Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft gegenüber Dürren und Hochwasserschutz in landwirtschaftlichen Gebieten zu erhöhen; Verbesserung der Wassereffizienz durch angemessene Regulierung der Wasserbeziehungen in landwirtschaftlichen Gebieten und Verringerung des Abflusses; und die Wasserrückhaltung zu erhöhen. Die Änderungen müssen den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung (2021/C58/01) entsprechen, insbesondere die Einhaltung der EU-Umweltvorschriften, einschließlich der UVP-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie.

Die Änderungen dürfen nicht zu einer Verschlechterung der Einhaltung des EU-Umweltrechts in Bezug auf Investitionen führen, die gemäß der Verordnung des Ministerrats über Projekte, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, und Investitionen in Natura-2000-Gebieten als erheblich oder potenziell erheblich angesehen werden. Darüber hinaus dürfen die derzeit verbindlichen Vorschriften für die Wasseraufnahme durch die Änderungen nicht geändert werden.

B22L

B3.3.1 Investitionen zur Steigerung des Potenzials einer nachhaltigen Wasserbewirt-schaftung in ländlichen Gebieten

Etappenziel

Annahme der Auswahlkriterien für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Annahme der Kriterien durch das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

 

 

 

2. Quartal

2022

Investitionen werden im Rahmen spezieller Aufforderungen auf der Grundlage von Umweltkriterien ausgewählt.

Die Reform soll dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft gegenüber Dürren und Hochwasserschutz in landwirtschaftlichen Gebieten zu erhöhen; Verbesserung der Wassereffizienz durch angemessene Regulierung der Wasserbeziehungen in landwirtschaftlichen Gebieten und Verringerung des Abflusses; und die Erhöhung der Wasserrückhaltung, sofern ihr Bedarf und ihre Natur angemessen begründet sind.

Vorrang erhalten naturbasierte oder andere gegen den Klimawandel widerstandsfähige Lösungen. Gefördert werden nur Projekte, die nicht zu einer Verschlechterung des Zustands der Oberflächengewässer und des Grundwassers führen und die Verbesserung des ökologischen Zustands oder Potenzials der betroffenen Wasserkörper nicht verhindern.

B23L

B3.3.1 Investitionen zur Steigerung des Potenzials einer nachhaltigen Wasser-bewirtschaftung in ländlichen Gebieten

Zielwert

Fläche landwirtschaftlicher Flächen/Wälder (in Hektar), die von einem verbesserten Wasserrückhalte-system profitiert

 

Anzahl

0

2 500 000

4. Quartal

2025

Der Indikator bezieht sich auf mindestens 2,5 Mio. Hektar landwirtschaftliche Fläche oder Waldfläche, die von einer verbesserten Wasserrückhaltung durch Maßnahmen zur Verbesserung der langfristigen Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, d. h. Dürre und Überschwemmungen, und der Förderung der biologischen Vielfalt profitiert.

Die Investitionen müssen den Anforderungen der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen. Sie gewährleistet insbesondere die Einhaltung der EU-Umweltvorschriften, einschließlich der UVP-Richtlinie (2014/52/EU) und der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG). Alle im Rahmen dieser Komponente finanzierten Investitionsprojekte, für die eine UVP-Entscheidung erforderlich ist, müssen der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung entsprechen. Insbesondere sind alle neuen Projekte, für die eine UVP erforderlich ist, nach dem Gesetz über die Bereitstellung von Informationen über die Umwelt und ihren Schutz, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltschutz und Umweltverträglichkeitsprüfungen in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 2021 zur Änderung dieses Gesetzes und bestimmter anderer Gesetze zu genehmigen. Die Bestimmungen der „Leitlinien für Abhilfemaßnahmen bei aus EU-Fonds kofinanzierten Projekten, die von dem Verstoß 2016/2046 betroffen sind“, die Polen am 23. Februar 2021 übermittelt wurden (Az. Ares(2021) 1423319), sind bei der Durchführung aller Investitionsvorhaben zu berücksichtigen, für die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. März 2021 eine Umweltentscheidung oder eine Bau- oder Entwicklungsgenehmigung beantragt oder erteilt wurde. Gefördert werden nur Projekte, die nicht zu einer Verschlechterung des Zustands der Oberflächengewässer und des Grundwassers führen und die Verbesserung des ökologischen Zustands oder Potenzials der betroffenen Wasserkörper nicht verhindern.

 

Wird Wasser entnommen, so muss die zuständige Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilen, in der die Bedingungen festgelegt sind, um eine Verschlechterung zu vermeiden und sicherzustellen, dass sich die betroffenen Wasserkörper in einem guten ökologischen Zustand im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG befinden und durch die neuesten einschlägigen Belege belegt sind. Wasserentnahmen sind zu vermeiden, wenn die betroffenen Wasserkörper (Ober- oder Grundwasser) (im Zusammenhang mit der Verschärfung des Klimawandels) in einem weniger als guten Zustand oder Potenzial liegen oder voraussichtlich sein werden. Die Maßnahmen müssen auch mit den Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) in Einklang stehen.

B24L

B3.4 Ermächtigungs-rahmen für Investitionen in den ökologischen Wandel in städtischen Gebieten

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes über nachhaltige Stadtentwicklung, in dem Ziele, Leitlinien, Durchführungs-bestimmungen und Koordinierungs-mechanismen für den ökologischen Wandel in Städten festgelegt werden

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2023

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Unterstützung der Fähigkeit städtischer Gebiete, in den ökologischen Wandel zu investieren. Sie stellt sicher, dass Nachhaltigkeitsaspekte besser in die Stadtplanungsverfahren einbezogen werden. Sie stellt sicher, dass die Interessenträger im Rahmen dieser Verfahren ordnungsgemäß konsultiert werden. Sie sieht die Unterstützung der lokalen Gebietskörperschaften bei der Durchführung solcher Projekte vor.

B25L

B3.4 Ermächtigungs-rahmen für Investitionen in den ökologischen Wandel in städtischen Gebieten

Etappenziel

Instrument für den ökologischen Wandel in der Stadt

Schaffung des Instruments für den Wandel umweltfreundlicher Städte und Annahme seiner detaillierten Regeln und Verfahren in Absprache mit allen Interessenträgern 

 

 

 

2. Quartal

2022

Das Etappenziel bezieht sich auf die Einrichtung des Instruments für den Übergang zu einer grünen Stadt, um a) den ökologischen Wandel in Städten zu unterstützen; und b) Investitionen in die grüne Digitalisierung von Städten mit angenommenen Verfahren. Das Instrument für den grünen städtischen Wandel steht im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01). Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die Förderkriterien für Projekte die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanischen biologischen Behandlung; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Das Instrument für den Wandel in einer grünen Stadt stellt sicher, dass Rückflüsse (d. h. Zinsen auf das Darlehen, Eigenkapitalrendite oder Kapitalrückzahlung, abzüglich der damit verbundenen Kosten) im Zusammenhang mit diesem Instrument für dieselben politischen Ziele, einschließlich nach 2026, oder für die Rückzahlung des Darlehens aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet werden.

B26L

B3.4.1 Investitionen in einen grünen Wandel in Städten

Zielwert

T1 – Vergabe aller öffentlichen Aufträge für Investitionen in grüne Stadtentwicklungs-projekte (auf der Grundlage von zusammengesetzten Berechnungen) 

 

Anzahl

0

120

2. Quartal

2024

Das Ziel bezieht sich auf die Zahl der mit den Begünstigten unterzeichneten Vereinbarungen. Die Unterstützung erfolgt über das Instrument für den grünen städtischen Wandel und steht im Einklang mit den angenommenen Verfahren. Die Begünstigten werden im Rahmen transparenter und wettbewerbsorientierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, die für alle Städte betreffende Projekte offen sind. Die Kriterien für die Auswahl der begünstigten Einrichtungen spiegeln insbesondere die Notwendigkeit wider, die Auswirkungen von Städten auf den Klimawandel und die Gesundheit ihrer Einwohner durch Senkung der Treibhausgas- und anderen Schadstoffemissionen zu mindern. Die Ergebnisindikatoren werden entsprechend der Spezifität der geförderten Projekte festgelegt. Förderfähig sind u. a.: i) Erhöhung der biologisch aktiven Oberflächen in städtischen und funktionalen Gebieten und Verringerung der Bodenversiegelung; ii) naturbasierte städtische Investitionen (NBS) mit entsprechenden Vegetationslösungen; iii) nachhaltige Regenwasserbewirtschaftungssysteme mit grüner und blauer Infrastruktur und naturbasierten Lösungen; iv) Verbesserung der Luftqualität in Städten, einschließlich der Entwicklung von dezentraler Energie und Bürgerenergie; v) Schaffung von Niedrigemissionszonen, nachhaltiger multimodaler Mobilität in der Stadt, wirksamer Mobilitätspläne, Grünzonen in städtischen Gebieten vi) Entwicklung von Energieclustern und Genossenschaften; vii) verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen als Energiequelle in der Stadt; viii) Entwicklung einer emissionsfreien Verkehrsinfrastruktur (Fußgänger, Radfahren), die in den kollektiven Verkehr integriert ist; ix) den Einsatz energieeffizienter Beleuchtungstechnologien für Straßen und öffentliche Räume; x) Aufklärung und Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für die Notwendigkeit, Städte zur Klimaneutralität bei der Anpassung an den Klimawandel umzugestalten. Die Kosten von (x) dürfen 10 % der Kosten der Maßnahme B3.4.1 nicht übersteigen. Vorrang erhalten Städte, in denen solche Projektarten eingeführt wurden oder eingeführt werden sollen. Die Zuweisung der Projekte an die begünstigten Einrichtungen gewährleistet eine ausgewogene Verteilung zwischen den Einrichtungen im gesamten Land unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der geografischen Abdeckung. Die Kosten für die Rückzahlung des Darlehens erfordern keinerlei Beiträge der Endempfänger oder der lokalen Gebietskörperschaften. Diese Bestimmung gilt nicht für Investitionsvorhaben, die relevante Einnahmen oder Kosteneinsparungen generieren.

B27L

B3.4.1 Investitionen in einen grünen Wandel in Städten

Zielwert

T2 – Vergabe aller öffentlichen Aufträge für Investitionen in grüne Stadtentwicklungs-projekte (auf der Grundlage einer zusammengesetzten Berechnung) 

Anzahl

120

344

4. Quartal

2025

Anzahl der mit den Begünstigten geschlossenen Verträge über Investitionen, die die unter Posten B26L festgelegten Kriterien erfüllen.

B28L

B3.5 Reform des Wohnungsbaus für Personen mit niedrigem und mittlerem Einkommen,

Berücksichtigung der höheren Energieeffizienz von Gebäuden

Etappenziel

Inkrafttreten einer Änderung des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 über die finanzielle Unterstützung für die Schaffung von Mietwohnungen, geschützten Wohnungen, Nachtunterkünften, Obdachlosenunterkünften, Heizungsanlagen und provisorischen Räumlichkeiten und daraus resultierende Änderungen anderer Gesetze

Bestimmungen in der geänderten Novelle des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 über die finanzielle Unterstützung für die Schaffung von Mietwohnungen, geschützten Wohnungen, Nachtunterkünften, Obdachlosenunter-künften, Heizungsanlagen und provisorischen Räumlichkeiten, und die sich daraus ergebenden Änderungen an anderen Gesetzen, die auf ihr Inkrafttreten hindeuten.

2. Quartal

2022

Die Änderung des Gesetzes sieht vor, dass Investitionen in den Bau von Gebäuden mit einem höheren Energiestandard als Niedrigstenergiegebäude um 20 % gefördert werden. Die Unterstützung wird im Vergleich zu Standardwohnungen von 80 % auf 95 % für Gebäude für einkommensschwache Haushalte und von 35 % auf 60 % für Haushalte mit durchschnittlichem Einkommen erhöht. Diese Bestimmungen gelten für jede Quelle öffentlicher Unterstützung.

B29L

B3.5.1 Investitionen in energieeffizienten Wohnraum für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen

Zielwert

T1 – Abschluss des Baus der ersten Serie energieeffizienter Wohnungen für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen.

Anzahl

0

1544

2. Quartal

2024

Zahl der bezahlbaren Wohnungen (für Personen mit niedrigem und mittlerem Einkommen) abgeschlossen.

Die Investitionen werden von lokalen Behörden und Sozialwohnungen getätigt.

In den mit den begünstigten Einrichtungen (lokalen Behörden und Sozialwohnungen) geschlossenen Verträgen ist Folgendes anzugeben:

-mindestens 75 % dieser Wohnungen werden denjenigen Antragstellern zugewiesen, die sich auf der unteren Hälfte der Liste der Antragsteller befinden, die auf der Grundlage der Einkünfte der Antragsteller in absteigender Reihenfolge erstellt wurde, und

-Die Wohnungen sind auf einen Energieeffizienzstandard zu bauen, der um 20 % höher ist als der in Polen geltende Mindestwert für die Energieeffizienz (Nearly-Zero Energy Buildings Standard, NZEB).

Die Begünstigten werden im Wege transparenter und wettbewerblicher Aufforderungen ausgewählt, die allen lokalen Behörden und Betreibern öffentlicher Dienstleistungen offen stehen. Die Kriterien für die Auswahl der begünstigten Einrichtungen spiegeln insbesondere den Bedarf an energieeffizientem Wohnraum für Haushalte mit niedrigem und durchschnittlichem Einkommen wider.

Den Gemeinden, in denen solche Projekte durchgeführt wurden oder geplant sind, wird Vorrang eingeräumt. Die Zuweisung der Projekte an die begünstigten Einrichtungen gewährleistet eine ausgewogene Verteilung zwischen den Einrichtungen im gesamten Land unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der geografischen Abdeckung.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind.

Werden in oder in der Nähe biodiversitätsrelevanter Gebiete (einschließlich des Natura-2000-Netzes von Schutzgebieten, UNESCO-Welterbestätten und wichtige Biodiversitätsgebiete sowie andere Schutzgebiete) neue Baumaßnahmen durchgeführt, so ist die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 der Habitat-Richtlinie sowie von Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie erforderlich, und wenn dies gemäß der UVP-Richtlinie erforderlich ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder ein Screening durchzuführen. Alle im Rahmen dieser Komponente finanzierten Investitionsprojekte, für die eine UVP-Entscheidung erforderlich ist, müssen der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung entsprechen. Insbesondere sind alle neuen Projekte, für die eine UVP erforderlich ist, nach dem Gesetz über die Bereitstellung von Informationen über die Umwelt und ihren Schutz, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltschutz und die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung des Gesetzes vom 30. März zur Änderung dieses Gesetzes und bestimmter anderer Gesetze zu genehmigen. Die Bestimmungen der „Leitlinien für Abhilfemaßnahmen bei aus EU-Fonds kofinanzierten Projekten, die von dem Verstoß 2016/2046 betroffen sind“, die Polen am 23. Februar 2021 übermittelt wurden (Az. Ares(2021)1423319), sind bei der Durchführung aller Investitionsvorhaben zu berücksichtigen, für die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. März 2021 eine Umweltentscheidung oder eine Bau- oder Entwicklungsgenehmigung beantragt oder erteilt wurde.

B30L

B3.5.1 Investitionen in energieeffizienten Wohnraum für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen

Zielwert

T2 – Abschluss des Baus der zweiten Energiecharge – effiziente Wohnungen für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen.

Anzahl

1544

6485

2. Quartal

2025

Zahl der bezahlbaren Wohnungen (für Personen mit niedrigem und mittlerem Einkommen) abgeschlossen.

Die Investitionen werden von lokalen Behörden und Sozialwohnungen getätigt.

In den mit den begünstigten Einrichtungen (lokalen Behörden und Sozialwohnungen) geschlossenen Verträgen ist Folgendes anzugeben:

-mindestens 75 % dieser Wohnungen werden denjenigen Antragstellern zugewiesen, die sich auf der unteren Hälfte der Liste der Antragsteller befinden, die auf der Grundlage der Einkünfte der Antragsteller in absteigender Reihenfolge erstellt wurde, und

-Die Wohnungen sind auf einen Energieeffizienzstandard zu bauen, der um 20 % höher ist als der in Polen geltende Mindestwert für die Energieeffizienz (Nearly-Zero Energy Buildings Standard, NZEB).

Die Begünstigten werden im Wege transparenter und wettbewerblicher Aufforderungen ausgewählt, die allen lokalen Behörden und Betreibern öffentlicher Dienstleistungen offen stehen. Die Kriterien für die Auswahl der begünstigten Einrichtungen spiegeln insbesondere den Bedarf an energieeffizientem Wohnraum für Haushalte mit niedrigem und durchschnittlichem Einkommen wider.

Den Gemeinden, in denen solche Projekte durchgeführt wurden oder geplant sind, wird Vorrang eingeräumt. Die Zuweisung der Projekte an die begünstigten Einrichtungen gewährleistet eine ausgewogene Verteilung zwischen den Einrichtungen im gesamten Land unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der geografischen Abdeckung.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind.

Werden in oder in der Nähe biodiversitätsrelevanter Gebiete (einschließlich des Natura-2000-Netzes von Schutzgebieten, UNESCO-Welterbestätten und wichtige Biodiversitätsgebiete sowie andere Schutzgebiete) neue Baumaßnahmen durchgeführt, so ist die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 der Habitat-Richtlinie sowie von Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie erforderlich, und wenn dies gemäß der UVP-Richtlinie erforderlich ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder ein Screening durchzuführen. Alle im Rahmen dieser Komponente finanzierten Investitionsprojekte, für die eine UVP-Entscheidung erforderlich ist, müssen der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung entsprechen. Insbesondere sind alle neuen Projekte, für die eine UVP erforderlich ist, nach dem Gesetz über die Bereitstellung von Informationen über die Umwelt und ihren Schutz, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltschutz und die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung des Gesetzes vom 30. März zur Änderung dieses Gesetzes und bestimmter anderer Gesetze zu genehmigen. Die Bestimmungen der „Leitlinien für Abhilfemaßnahmen bei aus EU-Fonds kofinanzierten Projekten, die von dem Verstoß 2016/2046 betroffen sind“, die Polen am 23. Februar 2021 übermittelt wurden (Az. Ares(2021)1423319), sind bei der Durchführung aller Investitionsvorhaben zu berücksichtigen, für die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. März 2021 eine Umweltentscheidung oder eine Bau- oder Entwicklungsgenehmigung beantragt oder erteilt wurde.

B31L

B3.5.1 Investitionen in energieeffizienten Wohnraum für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen

Zielwert

Abschluss des Baus der dritten Gruppe energieeffizienter Wohnungen für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen

 

Anzahl

6485

12 355

2. Quartal

2026

Zahl der bezahlbaren Wohnungen (für Personen mit niedrigem und mittlerem Einkommen) abgeschlossen. Die Investitionen werden von lokalen Behörden und Sozialwohnungen getätigt.

In den mit den begünstigten Einrichtungen (lokalen Behörden und Sozialwohnungen) geschlossenen Verträgen ist Folgendes anzugeben:

-Mindestens 75 % dieser Wohnungen werden denjenigen Antragstellern zugewiesen, die sich auf der unteren Hälfte der Liste der Antragsteller befinden, die auf der Grundlage der Einkünfte der Antragsteller in absteigender Reihenfolge erstellt wurde, und

-Die Wohnungen sind auf einen Energieeffizienzstandard zu bauen, der um 20 % höher ist als der in Polen geltende Mindestwert für die Energieeffizienz (Nearly-Zero Energy Buildings Standard, NZEB).

Die Begünstigten werden im Wege transparenter und wettbewerblicher Aufforderungen ausgewählt, die allen lokalen Behörden und Betreibern öffentlicher Dienstleistungen offen stehen. Die Kriterien für die Auswahl der begünstigten Einrichtungen spiegeln insbesondere den Bedarf an energieeffizientem Wohnraum für Haushalte mit niedrigem und durchschnittlichem Einkommen wider.

Den Gemeinden, in denen solche Projekte durchgeführt wurden oder geplant sind, wird Vorrang eingeräumt. Die Zuweisung der Projekte an die begünstigten Einrichtungen gewährleistet eine ausgewogene Verteilung zwischen den Einrichtungen im gesamten Land unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der geografischen Abdeckung.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind.

Werden in oder in der Nähe biodiversitätsrelevanter Gebiete (einschließlich des Natura-2000-Netzes von Schutzgebieten, UNESCO-Welterbestätten und wichtige Biodiversitätsgebiete sowie andere Schutzgebiete) neue Baumaßnahmen durchgeführt, so ist die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 der Habitat-Richtlinie sowie von Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie erforderlich, und wenn dies gemäß der UVP-Richtlinie erforderlich ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder ein Screening durchzuführen. Alle im Rahmen dieser Komponente finanzierten Investitionsprojekte, für die eine UVP-Entscheidung erforderlich ist, müssen der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung entsprechen. Insbesondere sind alle neuen Projekte, für die eine UVP erforderlich ist, nach dem Gesetz über die Bereitstellung von Informationen über die Umwelt und ihren Schutz, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltschutz und die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung des Gesetzes vom 30. März zur Änderung dieses Gesetzes und bestimmter anderer Gesetze zu genehmigen. Die Bestimmungen der „Leitlinien für Abhilfemaßnahmen bei aus EU-Fonds kofinanzierten Projekten, die von dem Verstoß 2016/2046 betroffen sind“, die Polen am 23. Februar 2021 übermittelt wurden (Az. Ares(2021)1423319), sind bei der Durchführung aller Investitionsvorhaben zu berücksichtigen, für die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. März 2021 eine Umweltentscheidung oder eine Bau- oder Entwicklungsgenehmigung beantragt oder erteilt wurde.

C. KOMPONENTE C: „DIGITALER WANDEL“

Mit Komponente C des polnischen Aufbau- und Resilienzplans wird eine Reihe von Herausforderungen angegangen. Erstens die Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten im Hinblick auf die Anbindung und den Zugang zu schnellen und zuverlässigen Festnetz- und Mobilfunk-Internetverbindungen; zweitens die Notwendigkeit einer schnelleren und sichereren Nutzung digitaler Dienste im öffentlichen Sektor; drittens, dass es insgesamt keine gezielte Strategie für die allgemeine und berufliche Bildung im digitalen Bereich gibt, was eindeutig an den unzureichenden digitalen Kompetenzen und IKT-Ausrüstungen bei Schülern und Lehrkräften während der COVID-19-Pandemie deutlich wurde. Schließlich muss die Cybersicherheit des öffentlichen Informationssystems erhöht werden, um rasch auf Cyberangriffe und Sicherheitsvorfälle reagieren zu können.

Die Komponente zielt darauf ab, den Digitalisierungsprozess des Landes durch den digitalen Wandel des öffentlichen Sektors, der Wirtschaft und der Gesellschaft zu beschleunigen. Es besteht aus drei Teilkomponenten entsprechend seinen spezifischen Zielen: Verbesserung des Zugangs zum Hochgeschwindigkeitsinternet (C1); Entwicklung und Konsolidierung elektronischer Dienste, Schaffung der Voraussetzungen für die Entwicklung bahnbrechender digitaler Anwendungen im öffentlichen Sektor, in Wirtschaft und Gesellschaft und Verbesserung der Kommunikation zwischen öffentlichen Einrichtungen, Bürgern und Unternehmen (C2); Erhöhung der Sicherheit im Cyberraum, Sicherung der Datenverarbeitungsinfrastruktur und Digitalisierung der Infrastruktur für Sicherheitsdienste (C3).

Die im Rahmen der Komponente ausgearbeiteten Reformen und Investitionen tragen zur Umsetzung der drei länderspezifischen Empfehlungen bei, die Polen in den vergangenen zwei Jahren in Bezug auf die Notwendigkeit, die investitionsbezogene Wirtschaftspolitik auf die digitale Infrastruktur (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und den digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) zu konzentrieren, abgegeben hat. sowie die Notwendigkeit, die digitalen Kompetenzen zu verbessern und den digitalen Wandel sowohl der Unternehmen als auch der öffentlichen Verwaltung zu fördern (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

Mit dieser Komponente soll der digitale Wandel gefördert werden, indem die Breitbandinfrastruktur für den Zugang der nächsten Generation ausgebaut, die Nutzung digitaler Instrumente im öffentlichen Sektor verbessert und die E-Kompetenzen in der Gesellschaft (Unternehmen, öffentliche Verwaltung, Lehrkräfte und Studierende) gefördert werden. Sie trägt zur Optimierung der Cybersicherheit, zur Verbesserung der Effizienz der Datenverarbeitung und zur Verbesserung der Infrastruktur der für Sicherheit zuständigen staatlichen Dienste bei. Schließlich werden durch die potenzielle Einführung innovativer Cloud-Lösungen der nächsten Generation stabile und nachhaltige Cloud-Infrastrukturen geschaffen.



C.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Im Rahmen der Komponente werden drei Reformen und 5 Investitionen im Rahmen des Zuschussteils durchgeführt.

C1.1 Erleichterung des Ausbaus der Netzinfrastruktur zur Gewährleistung des universellen Zugangs zum Hochgeschwindigkeitsinternet

Mit dieser Reform soll der universelle Zugang zum Hochgeschwindigkeitsinternet und zu digitalen Diensten in ganz Polen gewährleistet werden, einschließlich der sogenannten „weißen Flecken“, in denen es keine Breitbandinfrastruktur mit hoher Kapazität gibt. 

Dieses Ziel soll erstens durch die Beseitigung rechtlicher Hindernisse für Breitbandinvestitionen und zweitens durch die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an das EU-weite Instrumentarium für Konnektivität vom 25. März 2021 erreicht werden, um die Einführung und den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHCN) zu fördern. Die rechtlichen Änderungen sehen unter anderem Änderungen der Verordnung über das Verzeichnis der Telekommunikationsinfrastruktur und der Verordnung über das System der zentralen Informationsstelle (SIP) vor.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

C1.1.1 Gewährleistung des Zugangs zum sehr schnellen Internet in weißen Flecken

Ziel dieser Investition ist es, im Einklang mit der oben genannten Reform die Zahl der Haushalte, die über ein festes Breitbandnetz verfügen, auf 931 000 Einheiten zu erhöhen, wobei der Schwerpunkt auf Gebieten mit weißem Zugang der nächsten Generation liegt, in denen derzeit keine Breitbandinfrastruktur mit hoher Kapazität vorhanden ist und in denen der Markt den Endnutzern in naher Zukunft voraussichtlich kein Netz mit einer Download-Geschwindigkeit von 100 Mbit/s zur Verfügung stellt, um mindestens 80 % der Haushalte mit einer Kapazität von 100 Mbit/s zu erreichen und diese auf Gigabit-Kapazitäten zu erhöhen. Die Investition ist in drei Ziele unterteilt: die erste besteht darin, bis Dezember 2024 100 000 Haushalte zu erreichen, der zweite bis Dezember 2025 umfasst 400 000 Haushalte und der letzte bis zum 30. Juni 2026 auf die übrigen 431 000 Haushalte.

Um die DNSH-Bedingungen zu erfüllen, wird eine Bewertung des Klimarisikos und der Anfälligkeit durchgeführt, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften und alle erforderlichen Anpassungslösungen gemäß diesen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Bei allen Infrastrukturinvestitionen müssen mindestens 70 % der Bau- und Abbruchabfälle gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) wiederverwendet oder rezykliert werden 28 .

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C2.1 Ausbau digitaler Anwendungen im öffentlichen Raum, in Wirtschaft und Gesellschaft

Diese umfassende Reform umfasst verschiedene Bereiche, die die Digitalisierung der polnischen Gesellschaft fördern, von digitalen öffentlichen Diensten bis hin zur digitalen Bildung von Bürgern und Arbeitnehmern.

Der Ausbau digitaler Anwendungen im öffentlichen Sektor wird durch Gesetzesänderungen zur Förderung der elektronischen Kommunikation zwischen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Bürgern unterstützt. Der erste besteht in der Änderung des Gesetzes vom 17. Februar 2005 über die Informatisierung der Tätigkeiten öffentlicher Stellen zur Digitalisierung von Dokumenten und Verfahren der öffentlichen Verwaltung. Mit der zweiten Änderung des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf die Verwendung strukturierter Rechnungsdaten, die in elektronischem Format ausgestellt werden, wird die Verpflichtung eingeführt, elektronische Rechnungen über das nationale elektronische Rechnungssystem auszustellen und zu empfangen.

Was die digitalen Kompetenzen anbelangt, so ist die Schaffung und Umsetzung des Programms zur Entwicklung digitaler Kompetenzen das Fundament für ihre Entwicklung. Im Rahmen des Programms sollen umfassende, langfristige Anforderungen festgelegt werden, um die Entwicklung und Überwachung digitaler Kompetenzen in der formalen, nichtformalen und informellen Bildung zu unterstützen. Die Einrichtung und die Arbeitsweise des Zentrums für die Entwicklung digitaler Kompetenzen werden im Programm klar formuliert. Das Dokument wird nach einem Multi-Stakeholder-Ansatz erstellt.

Im Bildungsbereich besteht das Kernelement zur Förderung der Digitalisierung der Bildung in der Festlegung verbindlicher Mindeststandards für die Ausstattung von Schulen mit digitalen Infrastrukturen. In Zusammenarbeit mit den lokalen Regierungen und in Absprache mit einer breiten Gruppe von Interessenträgern werden verbindliche Leitlinien ausgearbeitet, die ein Mindestmaß an IKT-Ausrüstung für jede Schule in Polen gewährleisten.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

C2.1.1 Öffentliche elektronische Dienste, IT-Lösungen zur Verbesserung der Funktionsweise von Verwaltungen und Wirtschaftssektoren sowie disruptive Technologien im öffentlichen Sektor, in Wirtschaft und Gesellschaft

Um die Nutzung öffentlicher elektronischer Dienste zu steigern, werden im Rahmen dieser Investition folgende Pakete umgesetzt:

·Entwicklung elektronischer Dienste in der öffentlichen Verwaltung, die es den Bürgern ermöglichen, sich online mit Verwaltungsangelegenheiten zu befassen;

·Aufbau oder Entwicklung von IT-Systemen für die öffentliche Verwaltung, die es Beamten ermöglichen, ihre Tätigkeiten zu digitalisieren;

·die Digitalisierung der Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Bau und Raumplanung;

·Digitalisierung der Dienstleistungen und Prozesse der nationalen Steuerverwaltung, einschließlich der Einführung der elektronischen Übermittlung von Rechnungen in der Wirtschaft (nationales elektronisches Rechnungssystem);

·die Digitalisierung der Landwirtschaft, einschließlich der Einführung von Geomatik und Satellitenüberwachung in der Landwirtschaft und der Einführung eines digitalen Systems zur Überprüfung landwirtschaftlicher Flächen;

·die Einführung von Mechanismen für die Testzusammenarbeit, um die Entwicklung und Verbreitung bahnbrechender Technologien zu fördern, beispielsweise über ein Portal, das Dienste für intelligente Städte mit Anwendungen auf der Grundlage künstlicher Intelligenz und des Internets der Dinge integriert.

Insbesondere sollen 39 Projekte entwickelt werden, um unter anderem den Bau von neun neuen oder erweiterten Plattformen für die gemeinsame Nutzung öffentlicher Daten und elektronische Dienste zu erreichen; Bau von 30 neuen oder erweiterten öffentlichen IT-Systemen; die Einführung von 65 neuen, geänderten oder integrierten elektronischen öffentlichen Diensten; Bereitstellung, Anpassung und Ausweitung von 400 elektronischen Diensten, einschließlich API-Diensten auf neuen oder erweiterten Plattformen, und schließlich Einführung von drei Testkooperationsmechanismen zur Förderung der Nutzung bahnbrechender Technologien. Bei allen neuen oder modernisierten elektronischen Diensten mit grafischer Benutzerschnittstelle wird davon ausgegangen, dass sie mindestens vier Reifegrade aufweisen, d. h. die vollständige elektronische Fallbearbeitung (Transaktionsebene im Fünf-Stufen-Fälligkeitsmodell).

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C2.1.2 Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Schulen mit mobilen Multimediageräten – Investitionen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Mindeststandards für die Ausrüstung

Im Einklang mit der Festlegung verbindlicher Mindeststandards für IKT-Ausrüstung sollen im Rahmen dieser Investition alle Schulen in Polen mit modernsten Multimedia-Geräten versorgt werden, die von Lehrkräften und Schülern genutzt werden können. Ziel ist es, den gleichberechtigten Einsatz digitaler Technologien für das Lernen in jeder Primar- und Sekundarschule in ganz Polen zu ermöglichen. Ziel ist es, tragbare Computer mit Software für mindestens 90 % der Lehrkräfte zur Verfügung zu stellen und höchstens neun Schüler pro Laptop mit insgesamt 1 200 000 Laptops zu erreichen.

Um die DNSH-Bedingungen zu erfüllen, müssen die IKT-Geräte die energieverbrauchs- und Materialeffizienzanforderungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG für Server und Datenspeicherung oder Computer und Computerserver oder elektronische Displays erfüllen. Darüber hinaus dürfen die IKT-Geräte keine Stoffe enthalten, die Beschränkungen unterliegen, die in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt sind.

Es muss ein Abfallbewirtschaftungsplan vorhanden sein, um sicherzustellen, dass Elektro- und Elektronikgeräte am Ende der Lebensdauer maximal rezykliert werden, unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingpartnern, Überlegungen in Finanzprognosen oder offizielle Projektunterlagen. Am Ende ihrer Lebensdauer werden die Geräte der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Verwertung oder dem Recycling oder einer ordnungsgemäßen Behandlung unterzogen, einschließlich der Entfernung aller Flüssigkeiten und einer selektiven Behandlung gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein.



C2.1.3 E-Kompetenzen

Durch die Schulung von mindestens 380 000 Menschen will Polen das allgemeine Niveau der digitalen Kompetenzen in der Gesellschaft erhöhen und den Digitalisierungsprozess des Landes verbessern. Davon müssen 40 % Bürger sein, die grundlegende digitale Kompetenzen benötigen, 20 % Beamte, 20 % ausgeschlossene und von Ausgrenzung bedrohte Personen und 20 % Lehrkräfte, die eine Grundausbildung und ein mittleres Ausbildungsniveau erhalten. Diese letztgenannte Kategorie umfasst nicht das Personal eines Kindergartens, das die Darlehensinvestitionen in IKT-Geräte und -Infrastrukturen unterstützt, für die zusätzliche spezielle Schulungen vorgesehen sind.

Im Rahmen der Investition wird innerhalb der Kanzlei des Premierministers ein Zentrum für die Entwicklung digitaler Kompetenzen eingerichtet, das sich aus Sachverständigen, Beratern und Digitalspezialisten zusammensetzt, die die Umsetzung der digitalen Politik unterstützen.

Darüber hinaus wird ein Netz von digitalen Koordinatoren eingerichtet, um jede Gemeinde (gmina) bei der Organisation des Digitalisierungsprozesses zu unterstützen, und zwar für insgesamt mindestens 2477 Koordinatoren (im Durchschnitt je Gemeinde je nach Größe der Gmina, Anzahl der Bürger, Niveau der digitalen Kompetenzen und Nachfrage nach Computergeräten).

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C3.1 Verbesserung der Cybersicherheit von Informationssystemen, Stärkung der Datenverarbeitungsinfrastruktur und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Die Reform konzentriert sich auf drei spezifische Ziele, die die Umsetzung von Lösungen für die Sicherheit der Informationssysteme ermöglichen: die Entwicklung des nationalen Cybersicherheitssystems; die Fähigkeit, Zwischenfälle wirksam zu verhindern und darauf zu reagieren; Schaffung eines sozialen Bewusstseins für Cybersicherheit. Diese Ziele sollen durch eine Reihe von Änderungen des Gesetzes über das nationale Cybersicherheitssystem vom 5. Juli 2018 und der Kabinettsverordnung vom 11. September 2018 über wesentliche Dienste erreicht werden.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

C3.1.1 Cybersicherheit – CyberPL, Infrastruktur für die Datenverarbeitung und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Diese Investition besteht aus vier verschiedenen Komponenten: i) Cybersicherheit; ii) Infrastruktur für die Datenverarbeitung; iii) Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste und iv) Cloud- und Edge-Computing-Lösungen.

Im Bereich der Cybersicherheit werden acht Einzelprojekte mit dem Ziel durchgeführt,

-Einrichtung eines Netzes von sieben regionalen Cybersicherheitszentren (RegioSOC);

-Einrichtung eines Netzes für insgesamt sieben sektorale Reaktionsteams für Computersicherheitsvorfälle (CSIRTs) in Schlüsselsektoren im Sinne der NIS-Richtlinie: Energie, Verkehr, Gesundheit, Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, digitale Infrastruktur und Wasserversorgung;

-Verknüpfung von 385 nationalen Cybersicherheitseinrichtungen mit einem integrierten Cybersicherheitsmanagementsystem;

-Schaffung eines Netzes von 30 Sicherheitszentren (SOCs) für die nationale Sicherheit und Modernisierung bestehender Zentren;

-Umsetzung eines Programms zur Umschulung von 600 Personen im Bereich Cybersicherheit, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das derzeitige Personal;

-Durchführung eines Programms zur systemischen Stärkung von 30 Stellen, die Betriebstechnologien für industrielle Kontrollsysteme verwenden;

-Unterstützung von 400 Einrichtungen bei der Modernisierung und Erweiterung von Cybersicherheitsinfrastrukturen, die Informationstechnologie und Betriebstechnologie nutzen, sowie beim Erwerb von Firewalls und Cybersicherheitssystemen;

-Schaffung eines Netzes von Ersthelfern für Cybersicherheit auf der Ebene der Woiwodschaft, um öffentliche Einrichtungen bei der Bewältigung und Wiederherstellung von Sicherheitsvorfällen zu unterstützen und Schulungen für lokale und regionale Gebietskörperschaften zur Cybersicherheit anzubieten (mindestens 440 Ersthelfer und Mitarbeiter lokaler und regionaler Behörden geschult).

Im Bereich der Dateninfrastruktur werden drei Standarddatenverarbeitungszentren geschaffen, die energieeffiziente und skalierbare kritische Infrastrukturen bereitstellen, um über zugängliche digitale Dienste und eine sichere Infrastruktur für IKT-Systeme zu verfügen. Die Zentren halten den Europäischen Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Rechenzentren ein, insbesondere in folgenden Bereichen:

-3.2.8 Nachhaltige Energienutzung: der für die Rechenzentren benötigte Energiebedarf wird aus erneuerbaren Energiequellen bezogen;

-3.2.11 Alternative Stromerzeugungstechnologien: die Installation erneuerbarer Energiequellen in den Rechenzentren und der Einsatz von Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologien sind geplant;

-3.3.2. Berücksichtigung von unterschiedlichen Resilienzniveaus: es wird erwartet, dass die Rechenzentren die Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems stärken, indem sie neue Methoden der Notstromversorgung entwickeln, z. B. Gasturbinen und Wasserstoff-Brennstoffzellen.

Um die DNSH-Bedingungen zu erfüllen, wird eine Bewertung des Umweltrisikos und der Anfälligkeit für den Bau und die Renovierung von Rechenzentren und erforderlichen Anpassungslösungen durchgeführt. Bei allen Infrastrukturinvestitionen müssen mindestens 70 % der Bau- und Abbruchabfälle gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) wiederverwendet oder rezykliert werden.

iii) Die Optimierung der Infrastruktur der für die Sicherheit zuständigen staatlichen Dienste umfasst vier Projekte, die darauf abzielen, verschiedene Warn- und Warnsysteme zu integrieren und die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen wie Polizei, Feuerwehr und lokalen Behörden zu verbessern.

Schließlich wird in Bezug auf iv) die Einführung von Cloud- und Edge-Computing-Lösungen erwartet, dass sich Polen am potenziell wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) zu Cloud-Infrastrukturen und Edge-Diensten der nächsten Generation beteiligen wird, um die Entwicklung und den ersten industriellen Einsatz fortgeschrittener FuE-Projekte im Hinblick auf die Zukunft der Datenverarbeitung entlang des Cloud-to-Edge-Kontinuums zu unterstützen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Lauf. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

C1G

C1.1 Erleichterung des Ausbaus der Netzinfrastruktur zur Gewährleistung des universellen Zugangs zum Hochgeschwindigkeits-internet

Etappenziel

Von der Kanzlei des Ministerpräsidenten ausgearbeiteter Rahmen zur Kofinanzierung von Breitbandprojekten in weißen Zugangsbereichen der nächsten Generation (NGA), in denen es derzeit kein NGA-Netz gibt

Veröffentlichung des Rahmens auf den Websites der Kanzlei des Premierministers und des Projektzentrums Digital Poland

 

 

 

2. Quartal

2022

Schaffung des Rahmens als Grundlage für die beiden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Der Rahmen enthält Bestimmungen, mit denen die vollständige Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) der im Rahmen dieser Maßnahme geförderten Projekte durch die Verwendung von Nachhaltigkeitsprüfungen, eine Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften sichergestellt wird.

C2G

C1.1 Erleichterung des Ausbaus der Netzinfrastruktur zur Gewährleistung des universellen Zugangs zum Hochgeschwindigkeits-internet

Etappenziel

Änderung der Verordnung des Ministers für Digitalisierung über die jährliche Bestandsaufnahme der Telekommunikationsinfrastruktur und -dienste

Bestimmung in der Änderung der Verordnung über das Inkrafttreten

 

 

 

1. Quartal

2023

Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über das nationale Inventar der Telekommunikationsinfrastruktur und -dienste, um die Bereiche besser zu ermitteln, in denen zusätzliche Unterstützung durch staatliche Maßnahmen erforderlich ist.

C3G

C1.1 Erleichterung des Ausbaus der Netzinfrastruktur zur Gewährleistung des universellen Zugangs zum Hochgeschwindigkeits-internet

Etappenziel

Änderung der Verordnung über eine einzige Informationsstelle durch den Premierminister

Bestimmung in der Änderung der Verordnung über ihr Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2022

Inkrafttreten der geänderten Verordnung über eine zentrale Informationsstelle, um den Betreibern ein breiteres Spektrum an Informationen über Infrastrukturen zur Verfügung zu stellen, die für Telekommunikationsinvestitionen genutzt werden können, und um besser geeignete Planungsinstrumente bereitzustellen.

C4G

C1.1.1 Gewährleistung des Zugangs zum sehr schnellen Internet in weißen Flecken

Zielwert

T1 – zusätzliche Haushalte (Wohngebäude) mit Breitband-Internetzugang mit einer Kapazität von mindestens 100 Mbit/s (mit der Möglichkeit, ihn auf Gigabit-Kapazitäten zu erhöhen)

 

Anzahl

0

100 000 EUR

4. Quartal

2024

Mindestens 100 000 Haushalte in weißen Zugangsgebieten der nächsten Generation, in denen der Markt den Endnutzern in naher Zukunft voraussichtlich kein Netz mit einer Download-Geschwindigkeit von 100 Mbit/s zur Verfügung stellen wird, das über einen Breitband-Internetzugang mit einer Kapazität von mindestens 100 Mbit/s abgedeckt werden soll (mit der Möglichkeit, sie auf Gigabit-Kapazitäten zu erhöhen), im Einklang mit den Zielen des nationalen Breitbandplans und der Mitteilung der Kommission über die europäische Gigabit-Gesellschaft.

Die Investition muss in voller Übereinstimmung mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die Abfallbewirtschaftung und die Umweltverträglichkeitsprüfung.

C5G

C1.1.1 Gewährleistung des Zugangs zum sehr schnellen Internet in weißen Flecken

Zielwert

T2 – zusätzliche Haushalte (Wohngebäude) mit Breitband-Internetzugang mit einer Kapazität von mindestens 100 Mbit/s (mit der Möglichkeit, ihn auf Gigabit-Kapazitäten zu erhöhen)

 

Anzahl

100 000 EUR

500 000 EUR

4. Quartal

2025

Im Einklang mit den Zielen des nationalen Breitbandplans und der Mitteilung der Kommission über die europäische Gigabit-Gesellschaft werden mindestens 500 000 Haushalte in weißen Zugangsgebieten der nächsten Generation, in denen der Markt den Endnutzern in naher Zukunft voraussichtlich kein Netz mit einer Download-Geschwindigkeit von 100 Mbit/s zur Verfügung stellen wird, über einen Breitband-Internetzugang mit einer Kapazität von mindestens 100 Mbit/s versorgt (mit der Möglichkeit, ihn auf Gigabit-Kapazitäten zu erhöhen).

Die Investition muss in voller Übereinstimmung mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die Abfallbewirtschaftung und die Umweltverträglichkeitsprüfung.

C6G

C1.1.1 Gewährleistung des Zugangs zum sehr schnellen Internet in weißen Flecken

Zielwert

T3 – zusätzliche Haushalte (Wohngebäude) mit Breitband-Internetzugang mit einer Kapazität von mindestens 100 Mbit/s (mit der Möglichkeit, ihn auf Gigabit-Kapazitäten zu erhöhen)

 

Anzahl

500 000 EUR

931 000 EUR

2. Quartal

2026

Im Einklang mit den Zielen des nationalen Breitbandplans und der Mitteilung der Kommission über die europäische Gigabit-Gesellschaft werden mindestens 931 000 Haushalte in weißen Zugangsgebieten der nächsten Generation, in denen der Markt den Endnutzern in naher Zukunft voraussichtlich kein Netz mit einer Download-Geschwindigkeit von 100 Mbit/s zur Verfügung stellen wird, über einen Breitband-Internetzugang mit einer Kapazität von mindestens 100 Mbit/s versorgt (mit der Möglichkeit, ihn auf Gigabit-Kapazitäten zu erhöhen).

Die Investition muss in voller Übereinstimmung mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die Abfallbewirtschaftung und die Umweltverträglichkeitsprüfung. 

C7G

C2.1 Ausbau digitaler Anwendungen im öffentlichen Raum, in Wirtschaft und Gesellschaft

Etappenziel

Änderung des Gesetzes vom 17. Februar 2005 über die Informatisierung der Tätigkeiten von Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen – Einführung einer standardmäßigen digitalen Form von Dokumenten und elektronischen Dienstleistungen sowie Digitalisierung von Verwaltungsverfahren.

Bestimmung in der Änderung des Rechtsakts über das Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2023

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes vom 17. Februar 2005 über die Informatisierung der Tätigkeiten von Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Die Kanzlei des Ministerpräsidenten ist für die Ausarbeitung und Annahme dieses Gesetzes zuständig.

C8G

C2.1 Ausbau digitaler Anwendungen im öffentlichen Raum, in Wirtschaft und Gesellschaft

Etappenziel

Änderung des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Verwendung strukturierter Rechnungen) – Einführung strukturierter elektronischer Rechnungen für den Wirtschaftsmarkt und Verpflichtung, sie über das nationale elektronische Rechnungssystem auszustellen und zu empfangen.

Bestimmung in der Änderung des Rechtsakts über das Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2024

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen (Verwendung strukturierter Rechnungen). Die Verwendung elektronischer Rechnungen gilt als obligatorisch. Für die Ausarbeitung und Annahme dieses geänderten Gesetzes ist das Finanzministerium zuständig.

C9G

C2.1 Ausbau digitaler Anwendungen im öffentlichen Raum, in Wirtschaft und Gesellschaft

Etappenziel

Verbindliche Mindeststandards für die Ausstattung aller Schulen mit einer digitalen Infrastruktur, um den gleichberechtigten Einsatz digitaler Technologien für das Lernen in jeder Schule zu ermöglichen.

Annahme der Normen durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft (MES)

 

 

 

3. Quartal

2022

Annahme verbindlicher Standards für die Ausstattung von Schulen mit digitaler Infrastruktur, die voraussichtlich für jede Schule obligatorisch sein werden, um das gleiche Niveau an digitaler Infrastruktur zu erreichen. Die Ausarbeitung der Normen wird mit einer breiten Gruppe von Interessenträgern und der lokalen Verwaltung konsultiert. Für die Ausarbeitung und Annahme dieser Verordnung ist das Ministerium für Bildung und Wissenschaft zuständig.

C10G

C2.1 Ausbau digitaler Anwendungen im öffentlichen Raum, in Wirtschaft und Gesellschaft

Etappenziel

Inkrafttreten der Entschließung des Ministerrats zum Programm zur Entwicklung digitaler Kompetenzen zur Steuerung der Entwicklung digitaler Kompetenzen und der digitalen Bildung von Bürgern und Arbeitnehmern in verschiedenen Sektoren. Dazu gehört auch die Einrichtung des Zentrums für die Entwicklung digitaler Kompetenzen (DCDC).

Bestimmung in der Entschließung des Ministerrates über ihr Inkrafttreten

 

 

 

3. Quartal

2022

Inkrafttreten der Entschließung des Ministerrats zum Programm zur Entwicklung digitaler Kompetenzen (ein Mehrjahresprogramm bis 2030), einschließlich des Umsetzungsplans, der Evaluierungs- und Überwachungsmaßnahmen im Einklang mit dem „Gesetz über die Grundsätze der Entwicklungspolitik“. Das Programm wird nach einem Multi-Stakeholder-Ansatz entwickelt. Mit dem Programm werden unter anderem das Zentrum für die Entwicklung digitaler Kompetenzen (DCDC) und die Strategie für die Entwicklung digitaler Kompetenzen eingerichtet.

C11G

C2.1.1 Öffentliche elektronische Dienste, IT-Lösungen zur Verbesserung der Funktionsweise von Verwaltungen und Wirtschaftssektoren sowie disruptive Technologien im öffentlichen Sektor, in Wirtschaft und Gesellschaft

Zielwert

T1 – Projekte zur Schaffung neuer elektronischer Dienste und zur Verbesserung bestehender Dienste, zur Verbesserung des Prozesses ihrer Schaffung oder – durch Digitalisierung – zur Verbesserung der Handhabung von Prozessen

 

Anzahl

0

6

3. Quartal

2024

Zahl der abgeschlossenen Projekte zur Schaffung neuer und zur Weiterentwicklung bestehender elektronischer Dienste, zur Verbesserung des Prozesses ihrer Schaffung oder – im Wege der Digitalisierung – zur Verbesserung des Verfahrensablaufs. Diese Projekte führen zu Folgendem:
- Abschluss des Baus neuer oder erweiterter öffentlicher Plattformen für die gemeinsame Datennutzung und von Plattformen für die Einführung elektronischer Dienste;
- Abschluss des Baus neuer oder erweiterter öffentlicher IT-Systeme;
- Einführung neuer, geänderter oder integrierter elektronischer öffentlicher Dienste;
- Bereitstellung, Anpassung und Ausweitung elektronischer Dienste, einschließlich der Dienste der Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) auf neuen oder erweiterten Plattformen;
- Einführung von Mechanismen der Testkooperation zur Förderung des Einsatzes bahnbrechender Technologien.
Alle neuen oder modernisierten elektronischen Dienste mit der grafischen Benutzeroberfläche müssen mindestens die vierte Reife aufweisen, d. h. die vollständige elektronische Fallbearbeitung.

C12G

C2.1.1 Öffentliche elektronische Dienste, IT-Lösungen zur Verbesserung der Funktionsweise von Verwaltungen und Wirtschaftssektoren sowie disruptive Technologien im öffentlichen Sektor, in Wirtschaft und Gesellschaft

Zielwert

T2 – Projekte zur Schaffung neuer elektronischer Dienste und zur Verbesserung bestehender Dienste, zur Verbesserung des Prozesses ihrer Schaffung oder – durch Digitalisierung – zur Verbesserung der Handhabung von Prozessen

 

Anzahl

6

39

2. Quartal

2026

Zahl der abgeschlossenen Projekte zur Schaffung neuer und zur Weiterentwicklung bestehender elektronischer Dienste, zur Verbesserung des Prozesses ihrer Schaffung oder – im Wege der Digitalisierung – zur Verbesserung des Verfahrensablaufs. Diese Projekte führen zu Folgendem:
- Abschluss des Baus neuer oder erweiterter öffentlicher Plattformen für die gemeinsame Datennutzung und von Plattformen für die Einführung elektronischer Dienste;
- Abschluss des Baus neuer oder erweiterter öffentlicher IT-Systeme;
- Einführung neuer, geänderter oder integrierter elektronischer öffentlicher Dienste;
- Bereitstellung, Anpassung und Ausweitung elektronischer Dienste, einschließlich der Dienste der Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) auf neuen oder erweiterten Plattformen;
- Einführung von Mechanismen der Testkooperation zur Förderung des Einsatzes bahnbrechender Technologien.
Alle neuen oder modernisierten elektronischen Dienste mit der grafischen Benutzeroberfläche müssen mindestens der 4. Reifegrad entsprechen.

C13G

C2.1.1 Öffentliche elektronische Dienste, IT-Lösungen zur Verbesserung der Funktionsweise von Verwaltungen und Wirtschaftssektoren sowie disruptive Technologien im öffentlichen Sektor, in Wirtschaft und Gesellschaft

Zielwert

Authentifizierungen durch den nationalen Knotenpunkt https://login.gov.pl (im Durchschnitt pro Monat in einem bestimmten Jahr)

 

Anzahl

0

8 500 000

4. Quartal

2025

Mindestens 8 500 000 Authentifizierungen durch den nationalen Knoten, ein Instrument zur Verknüpfung nationaler (öffentlicher und privater) elektronischer Identifizierungssysteme und IT-Systeme, in denen elektronische Dienste bereitgestellt werden. Die Gesamtzahl der Online-Authentifizierungen wird unter Berücksichtigung der einzelnen Interaktionen eines bestimmten Nutzers öffentlicher Online-Dienste gemessen.

C14G

C2.1.2 Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Schulen mit mobilen Multimediageräten – Investitionen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Mindeststandards für die Ausrüstung

Zielwert

Neue tragbare Computer, die Lehrkräften zur Verfügung stehen

 

Anzahl

0

465 000

3. Quartal

2023

Mindestens 465 000 zusätzliche tragbare Computer mit der erforderlichen Software, die den Schulen für die Nutzung durch Lehrkräfte zur Verfügung gestellt wird. Das übergeordnete Ziel dieser Maßnahme besteht darin, Lehrer mit tragbaren Computern auszustatten. In Zusammenarbeit mit den lokalen Regierungen wird ein faires und transparentes Verfahren für die Zuweisung von Mitteln eingeführt, das die Gleichbehandlung aller Schulen und Bildungseinrichtungen gewährleistet.

Die Investition muss in voller Übereinstimmung mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen in Bezug auf Energieeffizienz, Materialeffizienz und Recycling.

C15G

C2.1.2 Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Schulen mit mobilen Multimediageräten – Investitionen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Mindeststandards für die Ausrüstung

Zielwert

Neue tragbare Computer, die den Studierenden zur Verfügung stehen

 

Anzahl

0

735 000

3. Quartal

2025

Mindestens 735 000 zusätzliche tragbare Computer mit der notwendigen Software, die den Schülern zur Verfügung gestellt wird.

In Zusammenarbeit mit den lokalen Regierungen wird ein faires und transparentes Verfahren für die Zuweisung von Mitteln eingeführt, das die Gleichbehandlung aller Schulen und Bildungseinrichtungen gewährleistet.

Die Investition muss in voller Übereinstimmung mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen in Bezug auf Energieeffizienz, Materialeffizienz und Recycling.

C16G

C2.1.3 E-Kompetenzen

Etappenziel

Einrichtung eines Zentrums für die Entwicklung digitaler Kompetenzen (DCDC)

Bericht über den organisatorischen Aufbau und die Arbeitsweise der DCDC

4. Quartal

2022

Das Zentrum für die Entwicklung digitaler Kompetenzen (DCDC) wird im Amt des für Digitalisierung zuständigen Ministers eingerichtet. Das Hauptziel von DCDC besteht darin, das System zur Koordinierung der Entwicklung digitaler Kompetenzen in Polen durch die Verwirklichung folgender Teilfunktionen zu verbessern und zu verbessern:
• Forschungs- und Analysefunktion
Diese Funktion umfasst Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf digitale Kompetenzen in Verbindung mit der Beobachtungsstelle, die einschlägige Kenntnisse sammeln und strukturieren soll (durch Analyse moderner Trends, Innovation, Forschung und bewährte Verfahren). Dies führt zur Formulierung von Empfehlungen und Vorschlägen für einschlägige Tätigkeiten.
• Test- und Umsetzungsfunktion
Diese Funktion umfasst Tests in Form von Pilotaktionen und die Umsetzung der wertvollsten und vielversprechendsten Lösungen, Empfehlungen und Vorschläge, die sich aus den Pilotaktionen ergeben, sowie die Durchführung der Forschungs- und Analysefunktion.
• Bildung und Popularisierung.
Diese Funktion umfasst Maßnahmen wie Beratung, Mentoring, Seminare, Schulungen und Kurse sowie die Verbreitung der Ergebnisse der Maßnahmen des Zentrums über ein Informationsportal mit Analysen/Standards/Regelungen/bewährten Verfahren zur Entwicklung digitaler Kompetenzen.

C17G

C2.1.3 E-Kompetenzen

Zielwert

T1 – Digitale Koordinatoren, im Durchschnitt je Gemeinde (gmina) in Polen

 

Anzahl

0

1500

2. Quartal

2023

Mindestens die Hälfte aller Gemeinden (gmina) wird vom Programm für das Zwischenziel mit mindestens einem digitalen Koordinator pro Gemeinde abgedeckt. Die Zahl der Koordinatoren pro Gemeinde wird wie folgt bestimmt: Größe der Gemeinde, Einwohnerzahl, Niveau der digitalen Kompetenzen und Nachfrage nach Computergeräten. Die Aufgabe der digitalen Koordinatoren besteht darin, die Gmina und die Organe in ihrem Gebiet zu unterstützen und den tatsächlichen Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden.

C18G

C2.1.3 E-Kompetenzen

Zielwert

T2 – Neue digitale Koordinatoren, mindestens einer pro Gemeinde (gmina) in Polen

 

Anzahl

1500

2477

3. Quartal

2025

Alle Gemeinden (gmina) fallen unter das Programm mit mindestens einem digitalen Koordinator pro Gemeinde. Die Zahl der Koordinatoren pro Gemeinde wird wie folgt bestimmt: Größe der Gemeinde, Einwohnerzahl, Niveau der digitalen Kompetenzen und Nachfrage nach Computergeräten. Die Aufgabe der digitalen Koordinatoren besteht darin, die Gmina und die Organe in ihrem Gebiet zu unterstützen und den tatsächlichen Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden.

C19G

C2.1.3 E-Kompetenzen

Zielwert

T1 – zusätzliche Personen, die in digitalen Kompetenzen, einschließlich digitaler Kompetenzen, geschult sind

 

Anzahl

0

190 000

3. Quartal

2024

Mindestens 190 000 Personen absolvierten eine Ausbildung im Rahmen der Durchführung von Projekten zur Entwicklung (Erwerb oder Entwicklung) digitaler Kompetenzen.

Personen, die unter die Ausbildung im Bereich der digitalen Kompetenzen fallen, umfassen mehr oder weniger gleichmäßig die folgenden Kategorien:

- 40 % Bürger, die grundlegende digitale Kompetenzen benötigen:

- 20 % Beamte;
- 20 % Lehrkräfte und Lehrkräfte;
- 20 % ausgeschlossene und von Ausgrenzung bedrohte Personen.

Zusätzliche obligatorische Schulungen für Lehrkräfte des Kindergartens in Bezug auf den Einsatz von IKT-Geräten für Kleinkinder sind nicht Teil dieser Investition.

C20G

C2.1.3 E-Kompetenzen

Zielwert

T2 – zusätzliche Personen, die in digitalen Kompetenzen, einschließlich digitaler Kompetenzen, geschult sind

 

Anzahl

190 000

380 000

2. Quartal

2026

Mindestens 380 000 Personen absolvierten eine Ausbildung im Rahmen der Durchführung von Projekten zur Entwicklung (Erwerb oder Entwicklung) digitaler Kompetenzen.

Personen, die unter die Ausbildung im Bereich der digitalen Kompetenzen fallen, umfassen mehr oder weniger gleichmäßig die folgenden Kategorien:

- 40 % Bürger, die grundlegende digitale Kompetenzen benötigen:

- 20 % Beamte;
- 20 % Lehrkräfte und Lehrkräfte;
- 20 % ausgeschlossene und von Ausgrenzung bedrohte Personen.

Zusätzliche obligatorische Schulungen für Lehrkräfte des Kindergartens in Bezug auf den Einsatz von IKT-Geräten für Kleinkinder sind nicht Teil dieser Investition.

C21G

C3.1 Verbesserung der Cybersicherheit von Informationssystemen, Stärkung der Datenverarbeitungs-infrastruktur und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Etappenziel

Änderung des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cybersicherheitssystem, zur Umsetzung der NIS-Richtlinie und zur Schaffung einer umfassenden rechtlichen und organisatorischen Grundlage für die Cybersicherheit für ein nationales Cybersicherheitssystem

Bestimmung in der Änderung des Gesetzes über das Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2022

Inkrafttreten von Änderungen des Gesetzes über das nationale Cybersicherheitssystem. Dies ermöglicht unter anderem die Einrichtung sektoraler Computersicherheitsteams (CSIRT) und die Einrichtung von Informationsaustausch- und -analysezentren (ISAC) und stärkt die Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen der Regierungsverwaltung und den lokalen Regierungsstellen bei der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle. Der Rechtsakt über das nationale Cybersicherheitssystem ist auch im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Umsetzung des so genannten 5G-Instrumentariums erforderlich. Die Kanzlei des Premierministers ist für die Ausarbeitung und Annahme dieses geänderten Gesetzes zuständig.

C22G

C3.1 Verbesserung der Cybersicherheit von Informationssystemen, Stärkung der Datenverarbeitungs-infrastruktur und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Etappenziel

Änderung der Verordnung des Ministerrates vom 11. September 2018 über die Liste der wesentlichen Dienste und die Schwellenwerte für die störenden Auswirkungen eines Vorfalls bei der Erbringung wesentlicher Dienste

Bestimmung in der Änderung der Verordnung über das Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2023

Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung des Ministerrates vom 11. September 2018 über die Liste der wesentlichen Dienste und die Schwellenwerte für die störenden Auswirkungen eines Vorfalls bei der Erbringung wesentlicher Dienste. Die Schwellenwerte/Kriterien für die Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste, vor allem im Gesundheitssektor, werden geändert, um die derzeitigen Qualitätskriterien zu verbessern und die Identifizierung wesentlicher Einrichtungen/Krankenhäuser im Gesundheitssektor zu ermöglichen.

C23G

C3.1.1 Cybersicherheit – CyberPL, Infrastruktur für die Datenverarbeitung und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Zielwert

Projekte im Bereich Cybersicherheit (CyberPL) in zwei Interventionsbereichen:
1) Programm zur Verbesserung der Wirksamkeit des nationalen Cybersicherheitssystems (KSC-PL) und
2) Bau und Entwicklung operativer Cybersicherheitszentren (SOC-DEV-PL)

 

Anzahl

0

8

2. Quartal

2026

Zahl der abgeschlossenen Projekte im Rahmen des Cybersicherheitsrahmens, die Folgendes umfassen:

·- Einrichtung eines Netzes von sieben regionalen Cybersicherheitszentren (RegioSOC);

·- Aufbau eines Netzes von sieben sektoralen Reaktionsteams für Computersicherheitsvorfälle (CSIRTs);

- Verknüpfung von 385 nationalen Cybersicherheitseinrichtungen mit einem integrierten Cybersicherheitsmanagementsystem;

- Schaffung eines Netzes von mindestens 30 neu eingerichteten oder modernisierten Sicherheitszentren (SOC) in Einrichtungen, die für die nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung sind;

- Umsetzung eines Programms zur Umschulung und Verbesserung der Kompetenzen von 600 Personen im Bereich der Cybersicherheit, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das derzeitige Personal;

- Durchführung eines Programms zur systemischen Stärkung von mindestens 30 Stellen, die Betriebstechnologie für industrielle Kontrollsysteme (ICS) verwenden;

- Unterstützung von 400 Einrichtungen bei der Modernisierung und Erweiterung von Cybersicherheitsinfrastrukturen, die Informationstechnologie und Betriebstechnologie nutzen, sowie beim Kauf von Cybersicherheitssystemen und -produkten;

- Schaffung eines Netzes von Ersthelfern für Cybersicherheit auf der Ebene der Woiwodschaft, um öffentliche Einrichtungen bei der Bewältigung und Wiederherstellung von Sicherheitsvorfällen zu unterstützen und Schulungen für lokale und regionale Gebietskörperschaften zur Cyberhygiene anzubieten (mindestens 440 Ersthelfer und Mitarbeiter lokaler und regionaler Behörden geschult). 

C24G

C3.1.1 Cybersicherheit – CyberPL, Infrastruktur für die Datenverarbeitung und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Etappenziel

Unterzeichnung der Verträge für die Gebäude des Rechenzentrums

Unterzeichnung der Verträge 

1. Quartal

2024

Die Verträge über den Bau der Gebäude sowie die mechanische und elektrische Ausstattung der drei Rechenzentren müssen unterzeichnet worden sein.

C25G

C3.1.1 Cybersicherheit – CyberPL, Infrastruktur für die Datenverarbeitung und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Zielwert

Einrichtung von Standard-Datenverarbeitungs-zentren, die energieeffiziente Infrastrukturen bereitstellen

 

Anzahl

0

3

2. Quartal

2026

Anzahl der betriebsbereiten standardisierten Rechenzentren in Bezug auf die angenommenen Energieeffizienzparameter unter Verwendung erneuerbarer Energien und Wasserstoff, Rechenleistungsdichte und Anschluss an den konstruierten Glasfaseranschluss, der zwei unabhängige Kommunikationswege zwischen einem ausgewählten Paar von CPDs bietet.

Die Zentren halten sich an den Europäischen Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Rechenzentren.

Die Investition muss in voller Übereinstimmung mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen in Bezug auf Energieeffizienz, Abfallwirtschaft und Umweltverträglichkeitsprüfung.

C26G

C3.1.1 Cybersicherheit – CyberPL, Infrastruktur für die Datenverarbeitung und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Zielwert

Mobile Infrastruktur für das Krisenmanagement-system

 

Anzahl

0

17 721

4. Quartal

2025

Der Indikatorwert besteht aus folgenden Elementen:
- 4060 modernisierte Melde- und Warnsystempunkte für die Bevölkerung, die u. a. den Austausch analoger Alarmsirenen durch digitale Systeme, die Ausstattung der gewählten Punkte mit kompatibler Hardware und Software, den Erwerb von Ausrüstung zur Verschlüsselung der Funkübertragung und der IP-Übertragung umfassen;
- 13 630 hochwertige mobile Datenterminals (MDT), die an neue Systemfunktionen für Polizeibeamte angepasst sind (Kauf von Geräten, Software und Lizenzen);
- 30 mobile Punkte geschaffen wurden, um eine sichere Verbindung innerhalb und zwischen den Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen;

- 1 sich selbsttragender mobiler medizinischer Punkt für medizinische, biochemische, radiologische und Naturkatastrophenrisiken.

C27G

C3.1.1 Cybersicherheit – CyberPL, Infrastruktur für die Datenverarbeitung und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Etappenziel

Wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse: Auswahl von Cloud-Projekten der nächsten Generation und Unterzeichnung von Verträgen

Unterzeichnung von Verträgen mit ausgewählten Einrichtungen

3. Quartal

2022

Auswahl von Projekten und Unterzeichnung von mindestens fünf Verträgen nach der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen zur Unterstützung der Entwicklung von Cloud-Lösungen der nächsten Generation in Polen.

C28G

C3.1.1 Cybersicherheit – CyberPL, Infrastruktur für die Datenverarbeitung und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Zielwert

Wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse: Entwicklung nationaler Infrastrukturen/Dienste-Datenverarbeitungs-lösungen

 

Anzahl

0

5

2. Quartal

2024

Mindestens fünf neue nationale Infrastruktur-/Dienstdatenverarbeitungslösungen, die von ausgewählten Unternehmen entwickelt und operativ sind.

C.3.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (Darlehen)

C1.2 Verbesserung der Zugänglichkeit und Nutzung moderner drahtgebundener und drahtloser Kommunikation für soziale und wirtschaftliche Bedürfnisse

Die Reform soll das rechtliche Umfeld für die Entwicklung von Mobilfunknetzen verbessern, indem bestehende Hindernisse für 5G-Lösungen in vertikalen Industriezweigen beseitigt und die nationalen Rechtsvorschriften an das EU-Konnektivitätsinstrumentarium angeglichen werden. Regulatorische Änderungen konzentrieren sich auf das Thema Emissionen elektromagnetischer Felder (EMF) und Funkkommunikationsanlagen, während die jeweiligen Ministerien spezifische Änderungen für die folgenden vertikalen Sektoren festlegen: Gesundheit, Logistik und Verkehr, Landwirtschaft, Industrie, Energie, intelligente Städte, Bildung und Umweltschutz.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

C1.2.1 Stärkung des Potenzials kommerzieller Investitionen in moderne elektronische Kommunikationsnetze

Ziel dieser Investition ist es, den Zugang von Telekommunikationsinvestoren zu rückzahlbarer finanzieller Unterstützung zu verbessern, um den Ausbau von 5G-Netzen im ganzen Land, einschließlich abgelegener Gebiete mit geringerer wirtschaftlicher Rentabilität, zu fördern. Mindestens 4200 Basisstationen werden in ländlichen Gebieten installiert, in denen der Markt in naher Zukunft keine ausreichende Dienstqualität erbringt, um den ermittelten Bedürfnissen der Endnutzer gerecht zu werden. Dieses Ziel ist als zusätzliche Abdeckung zu verstehen, die durch die Unterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität erreicht wird, und berücksichtigt daher nicht die Haushalte, die infolge der 5G-Frequenzauktion abgedeckt sind. Darüber hinaus wird ein neues stationäres Überwachungssystem eingerichtet, um den Zugang der Öffentlichkeit zu Daten über die EMF-Emissionen von Funkanlagen zu gewährleisten.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, müssen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien vorsehen, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden, die den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten entsprechen.

Um die DNSH-Bedingungen zu erfüllen, wird eine Bewertung des Klimarisikos und der Anfälligkeit durchgeführt, wenn dies in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, und alle erforderlichen Anpassungslösungen gemäß diesen Rechtsvorschriften werden umgesetzt. Bei allen Infrastrukturinvestitionen müssen mindestens 70 % der Bau- und Abbruchabfälle gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) wiederverwendet oder rezykliert werden 29 .

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C2.2 Reform der Grundlagen der Digitalisierung des Bildungssystems

Mit der Reform soll die Grundlage für die Digitalisierung des Bildungssystems durch die Annahme der Digitalisierungspolitik für die Bildung geschaffen werden, um Kinder und Jugendliche auf die Informationsgesellschaft vorzubereiten. Die Ziele dieses Strategiepapiers konzentrieren sich auf die effiziente und sinnvolle Integration neuer Technologien in Lehre, Lernen und Bewertung und werden unter Anwendung eines partizipativen Ansatzes entwickelt.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

C2.2.1 Ausstattung von Schulen/Einrichtungen mit geeigneten IKT-Geräten und -Infrastrukturen zur Verbesserung der Gesamtleistung der Bildungssysteme

Diese Investition zielt darauf ab, das Niveau der digitalen IKT-Ausrüstung und -Infrastruktur in Schulen über die Mindeststandards hinaus zu erhöhen.

Die Maßnahme umfasst Folgendes:

·Bereitstellung und Modernisierung des lokalen Netzwerks (LAN) zu 100 000 Klassenzimmern; 

·Bereitstellung eines IT-Kit für den Fernunterricht für 100 000 Klassenzimmer;

·Bereitstellung von Laboratorien für künstliche Intelligenz (KI) und Wissenschaft, Technologie, Ingenieurwesen und Mathematik (MINT) für 16 000 Primar- und Sekundarschulen;

·Digitalisierung des Prüfungssystems, insbesondere Neuorganisation und Modernisierung der zentralen und regionalen Prüfungskommissionen, und Digitalisierung des e-IT-Bildungszentrums.

Die LAN-Verbindung, die IT-Kits für Fernunterricht und die Laboratorien für KI und MINT werden auf der Grundlage der Bevölkerungsdichte und der geografischen Abdeckung gleichmäßig auf die Schulen verteilt.

Für die Auswahl der Stellen, die Netzinfrastruktur oder ITC-Ausrüstung bereitstellen, findet ein offenes, faires und transparentes Verfahren statt.

Um die DNSH-Bedingungen zu erfüllen, müssen die IKT-Geräte die energieverbrauchs- und Materialeffizienzanforderungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG für Server und Datenspeicherung oder Computer und Computerserver oder elektronische Displays erfüllen. Darüber hinaus dürfen die IKT-Geräte keine Stoffe enthalten, die Beschränkungen unterliegen, die in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt sind.

Es muss ein Abfallbewirtschaftungsplan vorhanden sein, um sicherzustellen, dass Elektro- und Elektronikgeräte am Ende der Lebensdauer maximal rezykliert werden, unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingpartnern, Überlegungen in Finanzprognosen oder offizielle Projektunterlagen. Am Ende ihrer Lebensdauer werden die Geräte der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Verwertung oder dem Recycling oder einer ordnungsgemäßen Behandlung unterzogen, einschließlich der Entfernung aller Flüssigkeiten und einer selektiven Behandlung gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

C.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (Darlehen)

Lauf. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

C1L

C1.2 Verbesserung der Zugänglichkeit und Nutzung moderner drahtgebundener und drahtloser Kommunikation für soziale und wirtschaftliche Bedürfnisse

Etappenziel

Änderung der Verordnung vom 17. Februar 2020 über die Überwachung von Emissionen elektromagnetischer Felder in der Umwelt

Bestimmung zur Änderung der Verordnung über ihr Inkrafttreten

 

 

 

1. Quartal

2022

Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung vom 17. Februar 2020 über die Methoden zur Messung von Emissionen elektromagnetischer Felder in der Umwelt.

C2L

C1.2 Verbesserung der Zugänglichkeit und Nutzung moderner drahtgebundener und drahtloser Kommunikation für soziale und wirtschaftliche Bedürfnisse

Etappenziel

Änderung der Verordnung des Ministerrates vom 10. September 2019 über die Umweltverträglichkeits-prüfung

Bestimmung in der Änderung der Verordnung über ihr Inkrafttreten

 

 

 

1. Quartal

2022

Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung über Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, wodurch Investitionen in die Funkkommunikation aus dem Projektkatalog ausgeschlossen werden, für den eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

C3L

C1.2 Verbesserung der Zugänglichkeit und Nutzung moderner drahtgebundener und drahtloser Kommunikation für soziale und wirtschaftliche Bedürfnisse

Etappenziel

Neuer Rechtsakt zur Beseitigung von Hindernissen für die Umsetzung des 5G-Netzes durch vertikale Industriezweige

Bestimmung in dem Rechtsakt über sein Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2023

Inkrafttreten des Rechtsakts, mit dem Hindernisse für die Umsetzung von Lösungen in der Wirtschaft, die die Konnektivität in 5G-Netzen nutzen, beseitigt werden.

C4L

C1.2.1 Stärkung des Potenzials kommerzieller Investitionen in moderne elektronische Kommunikationsnetze

Etappenziel

Rahmen für Finanzprodukte zur Stärkung kommerzieller Investitionen in moderne elektronische Kommunikationsnetze

Veröffentlichung des Rahmens durch die Kanzlei des Minister-präsidenten

 

 

 

4. Quartal

2022

Veröffentlichung des Rahmens für Finanzprodukte als Grundlage für das Verfahren der unbefristeten Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Investitionsdarlehen.

Die Kanzlei des Premierministers ist für die Ausarbeitung und Annahme dieses Rahmens zuständig.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, müssen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien vorsehen, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden, die den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten entsprechen.

C5L

C1.2.1 Stärkung des Potenzials kommerzieller Investitionen in moderne elektronische Kommunikationsnetze

Etappenziel

Vergabe von Aufträgen für den Bau von 5G-Basisstationen

Mitteilung über die Zuschlags-erteilung

4. Quartal

2023

Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage offener, transparenter, diskriminierungsfreier und wettbewerblicher Ausschreibungen für den Bau von 5G-Basisstationen in ländlichen Gebieten.

Jeder Vertrag enthält den vom Begünstigten erhaltenen finanziellen Betrag und den Umfang der verliehenen Investition, z. B. die Zahl der zusätzlichen Basisstationen, die errichtet werden.

C6L

C1.2.1 Stärkung des Potenzials kommerzieller Investitionen in moderne elektronische Kommunikationsnetze

Zielwert

Bau von 5G-Basisstationen in ländlichen Gebieten

Anzahl

0

4200

2. Quartal

2026

In ländlichen Gebieten werden mindestens 4200 Basisstationen für 5G-Dienste eingerichtet. Dieses Ziel sollte als zusätzliche Abdeckung verstanden werden, die durch die Unterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für Telekommunikationsbetreiber infolge der 5G-Frequenzauktion erreicht wird.

Die Investition muss in voller Übereinstimmung mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die Abfallbewirtschaftung und die Umweltverträglichkeitsprüfung.

C7L

C1.2.1 Stärkung des Potenzials kommerzieller Investitionen in moderne elektronische Kommunikationsnetze

Zielwert

Städte, die unter das neue stationäre Überwachungssystem für elektromagnetische Felder aus Funkanlagen fallen

 

Anzahl

0

50

2. Quartal

2024

Anzahl der Städte, in denen Anlagen zur kontinuierlichen Überwachung der Emissionen elektromagnetischer Felder gebaut werden, die in das stationäre Überwachungssystem für Emissionen elektromagnetischer Felder aufgenommen werden, die von Funkanlagen ausgestoßen werden. Das EMF-Überwachungssystem soll ausschließlich in nicht rückkehrbarer Form finanziert werden.

Die Investition muss in voller Übereinstimmung mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die Abfallbewirtschaftung und die Umweltverträglichkeitsprüfung.

C8L

C2.2 Reform der Grundlagen der Digitalisierung des Bildungssystems

Etappenziel

Annahme einer neuen Digitalisierungspolitik für die Bildung, die die Grundlage für Veränderungen im Bildungssystem und die Umsetzung von Investitionen in IKT bildet und kurz- und langfristig die Richtung für die Digitalisierung des Bildungssystems festlegt

Annahme der Politik

 

 

 

3. Quartal

2022

Annahme einer Entschließung des Ministerrats zur Politik der Digitalisierung im Bildungsbereich, die den Charakter eines Programms und eines Strategiepapiers hat und den Rahmen für die kurz-, mittel- und langfristige staatliche Politik und Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung der Bildung vorgibt. Dieses Dokument bildet die Grundlage für die Aktivitäten der Interessenträger und Akteure und legt die Instrumente für die Verwirklichung eines vollständig digitalisierten Bildungssystems fest, das an die aktuellen Herausforderungen der Vorschul- und allgemeinen Bildung angepasst ist. Die Politik umfasst den Umsetzungsplan, die Evaluierungs- und Überwachungsmaßnahmen und wird unter Anwendung eines partizipativen Ansatzes entwickelt.

C9L

C2.2.1 Ausstattung von Schulen/Einrichtungen mit geeigneten IKT-Geräten und -Infrastrukturen zur Verbesserung der Gesamtleistung der Bildungssysteme

Etappenziel

Öffentliche Konsultation zum Rahmen für die Festlegung der Verfahren für die Verteilung von IKT-Ausrüstung und die Bereitstellung von Infrastruktur an Schulen

Zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und die folgende Antwort der Regierung

3. Quartal

2022

Öffentliche Konsultation unter Beteiligung verschiedener Interessenträger und Sozialpartner zum Rahmen für die Verteilung von IKT-Ausrüstung (IT-Kit für Fernunterricht) und für die Bereitstellung von Infrastruktur (LAN-Verbindung, MINT- und KI-Laboratorien) an Schulen.

Die Ergebnisse der Konsultation werden in einem Bericht zusammengefasst, der die wichtigsten Kommentare von Interessenträgern und Sozialpartnern sowie die Folgemaßnahmen der Regierung zu diesen Kommentaren enthält.

C10L

C2.2.1 Ausstattung von Schulen/Einrichtungen mit geeigneten IKT-Geräten und -Infrastrukturen zur Verbesserung der Gesamtleistung der Bildungssysteme

Etappenziel

Rahmen zur Festlegung der Verfahren für die Verteilung von IKT-Geräten und die Bereitstellung von Infrastruktur an Schulen

Annahme durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft

2. Quartal

2023

In dem Rahmen werden die Mindestbedingungen für die Verteilung von IKT-Ausrüstung und die Bereitstellung von Infrastruktur an die begünstigten Schulen festgelegt, die sich aus der vorherigen öffentlichen Konsultation verschiedener Interessenträger und Sozialpartner ergeben.

 

In dem Rahmen werden klare Kriterien für die Auswahl der begünstigten Schulen festgelegt, die den Bedarf an IKT-Ausrüstung und -Infrastruktur, wie z. B. LAN-Verbindungen und Laboratorien, und ihre potenziellen Auswirkungen auf die Bildungsleistung der Schulen widerspiegeln.

Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen begünstigten Schulen ist die folgende Ausschreibung für die Bereitstellung von Infrastruktur und IKT-Ausrüstung gleichberechtigt, offen, transparent und fair und gewährleistet eine ausgewogene Verteilung zwischen Schulen im gesamten Land, wobei sowohl die Bevölkerung als auch die geografische Abdeckung berücksichtigt werden.

C11L

C2.2.1 Ausstattung von Schulen/Einrichtungen mit geeigneten IKT-Geräten und -Infrastrukturen zur Verbesserung der Gesamtleistung der Bildungssysteme

Zielwert

Klassenzimmer in Schulen mit Anschluss an ein lokales Netzwerk (LAN)

Anzahl

0

100 000

3. Quartal

2025

Zahl der Klassenzimmer in Berufsschulen und allgemeinen Bildungseinrichtungen, die mit einem LAN-Anschluss ausgestattet sein müssen, wobei der Internetzugang über die Mindestanforderungen von 100 Mbit/s hinausgeht.

Die Auswahl der Stellen, die die Netzinfrastruktur bereitstellen, erfolgt auf faire, wettbewerbsorientierte und transparente Weise im Einklang mit dem Etappenziel C10L.

Die Endempfänger oder die lokalen Gebietskörperschaften erstatten der polnischen Regierung keinerlei Rückzahlung.

C12L

C2.2.1 Ausstattung von Schulen/Einrichtungen mit geeigneten IKT-Geräten und -Infrastrukturen zur Verbesserung der Gesamtleistung der Bildungssysteme

Zielwert

Klassenzimmer in Berufsschulen und allgemeinen Bildungseinrichtungen, die mit IT-Tools ausgestattet sind, um Fernunterricht zu ermöglichen

Anzahl

0

100 000

1. Quartal

2025

Anzahl der Klassenzimmer in Berufsschulen und Einrichtungen der allgemeinen Bildung, die mit einer Reihe von IT-Tools ausgestattet sein müssen, damit Lehrkräfte aus den Räumlichkeiten Fernunterricht erteilen können. Dazu gehören Kopfhörer, Kameras, Tablets, USB-Hubs, aber keine Laptops.

Die Auswahl der Anbieter erfolgt auf faire, wettbewerbliche und transparente Weise im Einklang mit dem Rahmen des Etappenziels C10L.

Die Endempfänger oder die lokalen Gebietskörperschaften erstatten der polnischen Regierung keinerlei Rückzahlung.

C13L

C2.2.1 Ausstattung von Schulen/Einrichtungen mit geeigneten IKT-Geräten und -Infrastrukturen zur Verbesserung der Gesamtleistung der Bildungssysteme

Zielwert

In Schulen eingerichtete Laboratorien für künstliche Intelligenz (KI) und Wissenschaft, Technologie, Ingenieurwesen und Mathematik (MINT)

Anzahl

0

16 000

3. Quartal

2025

Zahl der Schulen, die mit Laboratorien für künstliche Intelligenz (KI) und/oder Wissenschaft, Technologie, Ingenieurwesen und Mathematik (MINT) ausgestattet sind.

Insbesondere müssen 4000 Sekundarschulen mit MINT-Laboratorien ausgestattet sein, 12000 Schulen mit KI-Laboratorien, darunter 8000 Grundschulen und 4000 Sekundarschulen.

Es ist eine ausreichende Zahl qualifizierter Informatiklehrer vorzusehen, um Tätigkeiten unter Einsatz von KI- und MINT-Labors durchführen zu können.

Die Mittel werden in einer fairen und transparenten, mit den lokalen Gebietskörperschaften vereinbarten Weise zugewiesen und von den Endempfängern oder den lokalen Regierungen in keiner Form an die polnische Regierung zurückgezahlt.

C14L

C2.2.1 Ausstattung von Schulen/Einrichtungen mit geeigneten IKT-Geräten und -Infrastrukturen zur Verbesserung der Gesamtleistung der Bildungssysteme

Etappenziel

Digitalisierung des Prüfungssystems

Bericht über den erfolgreichen Abschluss der Digitalisierung des Prüfungssystems

4. Quartal

2025

Das Prüfungssystem ist so umzuorganisieren und zu modernisieren, dass Prüfungen im Fernmodus durchgeführt werden können. Die Digitalisierung des derzeitigen Prüfungssystems umfasst die Neuorganisation und Modernisierung der zentralen und regionalen Prüfungskommissionen sowie des IT-Bildungszentrums.

D. KOMPONENTE D: „WIRKSAMKEIT, ZUGÄNGLICHKEIT UND QUALITÄT DES GESUNDHEITSSYSTEMS“

Ziel der Reform ist die Einführung umfassender Maßnahmen zur Umstrukturierung der öffentlichen Krankenhäuser. Mit der Reform soll eine dauerhafte Verbesserung der Widerstandsfähigkeit, Wirksamkeit, Qualität und Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, der finanziellen Lage der öffentlichen Krankenhäuser und der Verfahren zur Überwachung und Verwaltung dieser Einrichtungen sichergestellt werden. Die Reform betrifft den gesamten Krankenhaussektor, der Gesundheitsdienstleistungen erbringt, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Die Reform enthält auch Gründe für Maßnahmen zur Rationalisierung der Pyramide der Gesundheitsversorgung, unter anderem durch die Einführung neuer Bestimmungen des Gesetzes über die medizinische Grundversorgung.

Die Reform wird durch einen einzigen neuen Rechtsakt eingeführt, mit dem jedoch bestehende Gesetze geändert werden können, wie z. B. das Gesetz über medizinische Tätigkeiten oder das Gesetz über aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsdienstleistungen. Die wichtigsten Bestimmungen der Reform lauten wie folgt:

Umstrukturierung der Krankenhäuser durch Konsolidierung, Neuprofilierung und Änderung des Umfangs und der Struktur der von den Krankenhäusern erbrachten Gesundheitsdienstleistungen auf der Grundlage der nationalen und regionalen Transformationspläne und der Kartierung des Gesundheitsbedarfs sowie entsprechender Aktualisierung des Krankenhausnetzes;

- Grundlage für Maßnahmen zur Rationalisierung der Pyramide der Gesundheitsversorgung durch Verlagerung bestimmter Gesundheitsdienstleistungen von Krankenhäusern auf die unteren Ebenen der Gesundheitsversorgung (Primärversorgung, ambulante Versorgung) mit entsprechend überarbeiteten Bestimmungen für die jährlichen Finanzierungspläne des NFZ (Nationaler Gesundheitsfonds); und

- Änderungen des Krankenhausfinanzierungssystems zur Gewährleistung einer wirksamen und nachhaltigen Umstrukturierung, einschließlich nachhaltiger Maßnahmen zum Schuldenerlass von Krankenhäusern auf der Grundlage transparenter und evidenzbasierter Kriterien und eines soliden Krankenhausfinanzierungssystems, Schaffung von Anreizen für eine angemessene Versorgung und Steigerung der Effizienz und Qualität der Versorgung; und Schaffung eines professionellen Aufsichtssystems für Krankenhäuser, Stärkung des Managementpersonals und Schaffung von Anreizen für den Einsatz moderner Systeme, Instrumente und Managementmethoden im Gesundheitswesen.

Die Reform des Krankenhaussektors soll durch die Reformen des nationalen Onkologienetzes und des nationalen Kardiologischen Netzes sowie die Qualität der Gesundheitsversorgung und die Patientensicherheit ergänzt werden. Ziel dieser Reformen ist es, den Zugang zu und die Qualität der Leistungen der Onkologischen und kardiologischen Versorgung zu verbessern. Ziel der Reform der Qualität der Gesundheitsversorgung und der Patientensicherheit ist die Einführung systemischer Lösungen für Qualitätsstandards im Gesundheitswesen und die anschließende Überwachung auf nachhaltige Ergebnisse der Reform.

Die Reform umfasst auch ein Legislativpaket zur Einführung nationaler elektronischer Gesundheitsdienste und deren Integration in bestehende/verfügbare elektronische Gesundheitsdienste auf nationaler und regionaler Ebene.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

D1.1.1 Entwicklung und Modernisierung der Infrastruktur hochspezialisierter Versorgungszentren und anderer Gesundheitsdienstleister

Ziel der Investition ist es, Krankenhäuser bei einem Investitionsbedarf zu unterstützen, der sich aus den Reformprozessen wie Konsolidierung, Neuprofilierung und Umwandlung in Langzeitpflegeeinrichtungen ergibt. Die erforderliche Investitionsintervention im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität dient der Unterstützung von Krankenhäusern nur dann, wenn der Investitionsbedarf ermittelt wurde und die Reformprozesse im Rahmen der Reform D.1.1. Förderungswürdige medizinische Einrichtungen sind Krankenhäuser im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die medizinische Tätigkeit vom 15. April 2011. Die Unterstützung erstreckt sich nur auf den Umfang der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, die aus dem Nationalen Gesundheitsfonds finanziert werden, und nicht auf die kommerziellen Tätigkeiten. Die Kriterien für die finanzielle Unterstützung werden an die wichtigsten Interventionsbereiche der Reform angepasst, darunter: Deckung (z. B. abgedeckte Bevölkerung, abgedeckte Leistungen und rechtzeitiger Zugang zur Gesundheitsversorgung), ii) Eigenkapital (z. B. Beteiligungskapital, Beteiligungskapital bei der Bereitstellung und Nutzung sowie Gerechtigkeit bei den Gesundheitsergebnissen), iii) Effizienz, einschließlich operativer Tätigkeiten (Effizienz bei der Erzielung von Ergebnissen, Effizienz bei der Sammlung von Mitteln), iv) Qualität der Versorgung und v) Verfügbarkeit von Ressourcen (z. B. Humanressourcen und finanzielle Ressourcen).

Die Hauptkategorien von Investitionsvorhaben bestehen aus Investitionen in neue medizinische Ausrüstung und Infrastruktur sowie in Bauarbeiten.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Ziel der Investition ist es, den digitalen Wandel im Gesundheitswesen durch die Einführung neuer digitaler Gesundheitsdienste und die Weiterentwicklung bestehender digitaler Dienste zu beschleunigen. Die Investition besteht in der Einführung neuer elektronischer Dienste, darunter:

-Instrumente zur Patientengesundheitsanalyse, die die Analyse des Gesundheitszustands des Patienten unterstützen,

-ein Instrument zur Unterstützung der Entscheidungsfindung für Ärzte auf der Grundlage von KI-Algorithmen und eines zentralen Speichers für medizinische Daten, die in andere wichtige Gesundheitssysteme integriert sind, und

-ein zentraler Speicher für medizinische Daten, der in andere wichtige Gesundheitssysteme integriert ist.

Ferner wird im Zentrum für elektronische Gesundheitsdienste ein Sicherheitseinsatzzentrum (SOC) eingerichtet. Das Zentrum trägt dazu bei, die IT-Ressourcen des Zentrums für elektronische Gesundheitsdienste zu stärken und an den wachsenden Bedarf im Bereich der Cybersicherheit anzupassen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

D2.1 Schaffung der richtigen Bedingungen für eine Erhöhung des medizinischen Personals

Ziel der Reform ist es, zu einer besseren Abstimmung zwischen dem Bedarf und der Verfügbarkeit von medizinischen Fachkräften in Polen beizutragen.

Die Reform besteht aus Initiativen, die Anreize für junge Menschen schaffen sollen, in Polen ein Medizinstudium aufzunehmen und zu absolvieren und anschließend Medizin zu praktizieren. Sie umfasst i) die Einführung eines Systems für die Gewährung von Darlehen für medizinische Studierende, einschließlich finanzieller Anreize für die Berufsausübung in Polen nach Abschluss ihres Studiums, und ii) die Schaffung von Postgraduiertenstudiengängen für medizinische Notfallärzte, die zu höheren Qualifikationen und höheren Einnahmen für die betreffenden Fachkräfte führen sollen.

Die Reform besteht auch in der Einführung von Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Attraktivität medizinischer Berufe und der Arbeitsbedingungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe. Diese Rechtsvorschriften sollen die Flexibilität der Postgraduiertenausbildung erhöhen, unter anderem indem Ärzten ein neuer Befähigungsnachweis in verschiedenen Fachbereichen erteilt wird. Außerdem erhöht sie das niedrigste Grundgehalt für ein breites Spektrum von medizinischen Fachkräften und Umstrukturierung der Zuweisung bestimmter Kompetenzen zwischen Ärzten und Fachärzten, medizinischem Notfallpersonal, Krankenpflegepersonal und anderen medizinischen Pflegekräften nach entsprechender Ausbildung.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

D2.1.1 Investitionen in die Modernisierung und Nachrüstung von Unterrichtseinrichtungen mit dem Ziel, die Zulassungsbeschränkungen für medizinische Studien zu erhöhen

Ziel der Investition ist es, die Kapazitäten der medizinischen Lehreinrichtungen zu erhöhen und Studierende, die an medizinischen Studiengängen teilnehmen, zu unterstützen.

Sie umfasst ergänzende Teilinvestitionen mit dem Ziel, i) ein befristetes System von Anreizen für die Aufnahme und Fortsetzung des Studiums in ausgewählten medizinischen Studiengängen zu schaffen, ii) die Lehrbasis für die vorklinische Ausbildung zu modernisieren, iii) neue Lernangebote auf der Grundlage digitaler Technologien umzusetzen, iv) die klinische Basis für den Unterricht in zentralen klinischen Krankenhäusern anzupassen und zu verbessern, v) Schulungsprogramme und Anreizsysteme für Lehrkräfte umzusetzen, vi) Bibliotheken der medizinischen Universitäten, Studentenunterkünfte und IT-Systeme zu modernisieren und vii) die Verwaltungsverfahren für die Verwaltung und Leitung von medizinischen Hochschulen zu digitalisieren.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

D3.1 Steigerung der Effizienz und Qualität des Gesundheitssystems durch Unterstützung des polnischen Forschungs- und Entwicklungspotenzials im Bereich der Medizin- und Gesundheitswissenschaften

Ziel der Reform ist es, durch die Unterstützung von Forschung und Entwicklung in den Bereichen Medizin und Gesundheit zur Verbesserung der Qualität und Effizienz des Gesundheitssystems beizutragen.

Die Reform umfasst neue Rechtsvorschriften im Bereich klinischer Prüfungen mit Humanarzneimitteln, einschließlich eines transparenten Systems und weniger administrativer und rechtlicher Hindernisse. Sie umfasst ferner die Ausarbeitung und Umsetzung eines Strategieplans für die Entwicklung des biomedizinischen Sektors in Polen auf der Grundlage einer Bewertung der Bedürfnisse des polnischen biomedizinischen Sektors, der bestehenden Hindernisse für seine Entwicklung und der Gebiete mit einem potenziellen Wettbewerbsvorteil.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

D3.1.1 Umfassende Entwicklung der Forschung im Bereich der Medizin- und Gesundheitswissenschaften

Ziel der Investition ist die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems durch die Unterstützung von Forschung und Entwicklung in den Bereichen Medizin und Gesundheit.

Die Investition umfasst folgende Tätigkeiten:

-Vergabe von Wettbewerben zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten mit Schwerpunkt auf Produktinnovationen wie Drogen, der Entwicklung von Medizinprodukten, insbesondere für den mobilen Gebrauch, sowie der Entwicklung und Einführung von IKT-Instrumenten für medizinische und gesundheitliche Zwecke;

-Entwicklung zusätzlicher Zentren zur Unterstützung der klinischen Forschung, die mit Forschungstätigkeiten im Bereich klinischer Prüfungen betraut sind, Einrichtung einer elektronischen Kommunikationsplattform für das polnische Netz für klinische Forschung und einer Suchmaschine für klinische Prüfungen sowie Sensibilisierungsmaßnahmen in diesem Bereich;

-Sonstige unterstützende Tätigkeiten im biomedizinischen Sektor, einschließlich Studien über diesen Sektor und Unterstützung von Universitäten und Technologiezentren, und

-Einrichtung eines Forschungs- und Analysezentrums innerhalb des Nationalen Instituts für öffentliche Gesundheit – Nationales Institut für Hygiene, das in erster Linie mit der Überwachung eines breiten Spektrums von Risiken für die menschliche Gesundheit sowie der Gesundheitslage und der Bedürfnisse der Bevölkerung betraut ist. Die zugehörige Infrastruktur besteht auch aus Laboratorien mit einem breiten Spektrum von Biosicherheitsniveaus, einschließlich BSL-3+, sowie aus einem Campus, der für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen genutzt wird.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

D.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Lauf. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

D1G

D1.1 Verbesserung der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Verbesserung der Effizienz von Krankenhäusern 

Bestimmung in dem Rechtsakt über das Inkrafttreten

 

 

3. Quartal

2022

Inkrafttreten des Gesetzes über die Modernisierung und Verbesserung der Effizienz von Krankenhäusern, das Folgendes vorsieht: 
- Umstrukturierung des Krankenhaussektors durch Konsolidierung, Neuprofilierung und Änderung des Umfangs und der Struktur der von den Krankenhäusern erbrachten Gesundheitsdienstleistungen auf der Grundlage der nationalen und regionalen Transformationspläne und der Kartierung des Gesundheitsbedarfs sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene und entsprechende Aktualisierung des Krankenhausnetzes;  
- Grundlage für Maßnahmen zur Rationalisierung der Pyramide der Gesundheitsversorgung durch Verlagerung bestimmter Gesundheitsdienstleistungen von Krankenhäusern auf die unteren Ebenen der Gesundheitsversorgung (Primärversorgung, ambulante Versorgung) mit entsprechend überarbeiteten Bestimmungen für die jährlichen Finanzierungspläne des NFZ (Nationaler Gesundheitsfonds); 
- Reform des Krankenhausfinanzierungssystems, um eine wirksame und nachhaltige Umstrukturierung zu gewährleisten, wozu auch gehört, den Schuldenerlass von Krankenhäusern auf nachhaltige Weise auf der Grundlage transparenter und evidenzbasierter Kriterien anzugehen, Anreize für eine angemessene Versorgung zu schaffen und die Effizienz und Qualität der Versorgung zu steigern; 
- Schaffung eines professionellen Aufsichtssystems für Krankenhäuser, Stärkung des Managementpersonals und Popularisierung moderner Systeme, Instrumente und Managementmethoden im Gesundheitswesen. 

D2G

D1.1 Verbesserung der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste

Etappenziel

Inkrafttreten der Verordnung des Präsidenten des Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) über die Stärkung der Grundversorgung und der koordinierten Versorgung, gefolgt von Finanzbestimmungen (einschließlich Vertrags-änderungen), die eine landesweite Umsetzung ermöglichen 

Bestimmung in dem Rechtsakt über das Inkrafttreten

3. Quartal

2022

Inkrafttreten der Verordnung des Präsidenten des Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) zur Stärkung der Primärversorgung und der koordinierten Versorgung, die eine landesweite Umsetzung ermöglicht und Folgendes umfasst: 

- Gesundheitsvorsorge (Aufgabegebühr); 

- die erwarteten gesundheitlichen Ergebnisse und die Qualität der Gesundheitsversorgung (Einführung von Anreizen); und 

- Programm für den Umgang mit chronischen Pflegekrankheiten und Pflegekoordinator. 

Mit der Verordnung werden finanzielle Regelungen eingeführt, die zusätzliche Finanzmittel für die Verträge über die primäre Gesundheitsversorgung mit Ausnahme der Nacht- und Urlaubsversorgung vorsehen. 

D3G

D1.1 Verbesserung der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über die Qualität der Gesundheits-versorgung und der Patientensicherheit, zusammen mit den erforderlichen Durchführungs-verordnungen 

Bestimmung in dem Rechtsakt über das Inkrafttreten

 

 

 

3. Quartal

2022

Inkrafttreten des Gesetzes über die Qualität der Gesundheitsversorgung und die Patientensicherheit, das Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthält: 
1) Bewilligung: ein System zur Bewertung von Einrichtungen, die medizinische Tätigkeiten wie Krankenhausleistungen durchführen, im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gesundheitsministeriums und des Nationalen Gesundheitsfonds (sog. Basket-Anforderungen); 
2) Akkreditierung: ein Rahmen für die externe Bewertung der Qualität der Gesundheitsversorgung und der Patientensicherheit in Krankenhäusern
3) Überwachung unerwünschter Ereignisse: einen Rahmen für die Tätigkeiten medizinischer Einrichtungen, die insbesondere in der Meldung unerwünschter Ereignisse, ihrer systematischen Analyse und der Umsetzung der Schlussfolgerungen aus diesen Analysen bestehen, um das Auftreten ähnlicher unerwünschter Ereignisse in der Zukunft zu verhindern; 
4) Medizinische Register: Stärkung der Aufsicht über die Führung medizinischer Register und Festlegung der Regeln für deren Erstellung und Finanzierung; 
5) Erfahrungen der Patienten: Schaffung eines Rahmens für die Messung der Patientenerfahrung in Bezug auf die NFZ-Vertragsbestimmungen; und 

6) Rehospitalisierung: ein Rahmen für die Verfolgung und Analyse der 30-tägigen Rückübernahmequoten im Zusammenhang mit den NFZ-Vertragsbestimmungen (durch Durchführungsverordnung). 

D4G

D1.1 Verbesserung der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über das nationale Onkologische Netz zur Festlegung der Regeln für den Betrieb des Netzes durch Einführung einer neuen Struktur und eines neuen Modells für das Krebsmanagement in Polen   

Bestimmung in dem Rechtsakt über das Inkrafttreten

3. Quartal

2022

Inkrafttreten des Gesetzes über das nationale Onkologienetz, mit dem sichergestellt wird, dass alle Patienten unabhängig von ihrem Wohnort auf der Grundlage derselben diagnostischen und therapeutischen Standards eine Onkologieversorgung erhalten.  
Der Schwerpunkt des Rechtsakts liegt auf:   
- Verbesserung der Organisation des Onkologischen Versorgungssystems, indem Patienten Zugang zu qualitativ hochwertigen diagnostischen und therapeutischen Verfahren und zu einer umfassenden Versorgung entlang des gesamten „Patientenpfads“ in den Bereichen Primärversorgung, fachärztliche ambulante Gesundheitsversorgung, Krankenhausbehandlung und Rehabilitation erhalten;  
- Schaffung einer neuen Organisationsstruktur und eines neuen Modells für das Krebsversorgungsmanagement, einschließlich der Beobachtungszentren; 

- Verbesserung der Lebensqualität der Patienten während und nach der Onkologischen Behandlung;

D5G

D1.1 Verbesserung der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über das nationale Kardiologische Netz zur Festlegung der Regeln für den Betrieb des Netzes durch Einführung einer neuen Struktur und eines neuen Modells für das kardiologische Pflegemanagement in Polen  

Bestimmung in dem Rechtsakt über das Inkrafttreten

 

 

 

1. Quartal

2024

Inkrafttreten des Gesetzes über das nationale Kardiologische Netz, mit dem sichergestellt wird, dass alle Patienten unabhängig von ihrem Wohnort eine kardiologische Versorgung auf der Grundlage derselben diagnostischen und therapeutischen Standards, d. h. einheitlich definierter Wege, erhalten und dass das System flexibel auf ihre Bedürfnisse reagiert. 
Die Reform konzentriert sich auf Folgendes:  
- Verbesserung der Organisation des kardiologischen Versorgungssystems, indem Patienten Zugang zu qualitativ hochwertigen diagnostischen und therapeutischen Verfahren und zu einer umfassenden Versorgung entlang des gesamten „Patientenpfads“ in den Bereichen Primärversorgung, fachärztliche ambulante Gesundheitsversorgung, Krankenhausbehandlung und Rehabilitation erhalten; 
- neue Organisationsstruktur und neues Modell des kardiologischen Pflegemanagements.

- Verbesserung der Lebensqualität der Patienten während und nach der kardiologischen Behandlung; 

D6G

D1.1 Verbesserung der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste

Etappenziel

Inkrafttreten eines Legislativpakets zur Einführung nationaler elektronischer Gesundheitsdienste und deren Integration in bestehende/verfüg-bare elektronische Gesundheitsdienste auf nationaler und regionaler Ebene 

Bestimmung des Legislativpakets über das Inkrafttreten

 

 

 

1. Quartal

2026

Inkrafttreten eines Legislativpakets, das ein geeignetes rechtliches und administratives Umfeld für die Einführung nationaler elektronischer Gesundheitsdienste (Patient Health Analysis Tools, Instrument zur Unterstützung der Entscheidungsfindung für Ärzte auf der Grundlage von KI-Algorithmen, zentrales Archiv für medizinische Daten) und deren Integration in bestehende/verfügbare elektronische Gesundheitsdienste auf nationaler und regionaler Ebene bietet. 

D7G

D1.1 Verbesserung der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste

Etappenziel

Inkrafttreten der Verordnung über die Liste der Überwachungs-zentren für das Onkologische Netz der Woiwodschaft 

Bestimmung in der Verordnung über das Inkrafttreten

 

 

 

1. Quartal

2023

Die Verordnung tritt in Kraft und sieht die Einrichtung von Überwachungszentren der Woiwodschaft vor, bei denen es sich um medizinische Einrichtungen handelt, die in jeder der 16 Woiwodschaften aus dem Onkologischen Netz ausgewählt werden, die auf die Onkologie spezialisiert sind und eine umfassende Onkologiebehandlung und -überwachung anbieten.

D8G

D1.1 Verbesserung der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste

Etappenziel

Bewertung des Netzes der Onkologischen Pflege 

Veröffentlichung des Berichts

 

 

 

2. Quartal

2025

Bericht über die Bewertung des Onkologischen Pflegenetzes, einschließlich: 
i) Maßnahmen zur Bewertung der Onkologischen Pflege und 
ii) Qualitätsindikatoren.  

D9G

D1.1.1 Entwicklung und Modernisierung der Infrastruktur hochspezialisierter Versorgungszentren und anderer Gesundheitsdienst-leister

Etappenziel

Inkrafttreten des zugrunde liegenden Rechtsakts/der zugrunde liegenden Verordnung/Ver-ordnung über die Liste präziser Kriterien für die Einstufung von Krankenhäusern in bestimmte Kategorien, um den sich aus der Reform ergebenden Investitionsbedarf zu ermitteln. 

Bestimmung in dem Rechtsakt über das Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2022

Inkrafttreten eines Rechtsakts, in dem die Liste der Kriterien festgelegt wird, auf deren Grundlage Krankenhäuser bestimmten Kategorien zugeordnet werden. Diese Kategorien sollen dazu beitragen, den Investitionsbedarf zu ermitteln, der sich aus der Modernisierung der Krankenhäuser und der Reform zur Verbesserung der Effizienz ergibt. 
Die Kategorisierungskriterien beruhen auf: 
- Erfassungsbereich (z. B. die erfasste Bevölkerung; abgedeckte Leistungen; Notwendigkeit eines rechtzeitigen Zugangs zur Gesundheitsversorgung); 
- Beteiligungskapital (z. B. Beteiligungskapital an Finanzierungen; Eigenkapital bei Lieferung und Nutzung; Chancengleichheit bei den Gesundheitsergebnissen); 
- Effizienz, einschließlich operativer Tätigkeiten (Effizienz bei der Erzielung von Ergebnissen; Effizienz bei der Eintreibung von Mitteln); 
- Qualität der Versorgung; und 
- Verfügbarkeit von Ressourcen (z. B. personelle und finanzielle Ressourcen).  

D10G

D1.1.1 Entwicklung und Modernisierung der Infrastruktur hochspezialisierter Versorgungszentren und anderer Gesundheitsdienst-leister

Etappenziel

Erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Krankenhäuser, die eine Finanzierung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität beantragen 

 

Veröffentlichung der ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

1. Quartal

2023

Die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Krankenhäuser zur Finanzierung des Erwerbs oder der Modernisierung von Ausrüstung oder Infrastruktur wird veröffentlicht. Diese Aufforderung und alle nachfolgenden Aufforderungen stützen sich auf die Kategorisierungskriterien und klare und transparente Verfahren.

 

Die Verbesserung der medizinischen Ausrüstung und Infrastruktur trägt zur Verbesserung der Qualität der Versorgung, der Verfügbarkeit von Ressourcen und der Gewährleistung eines rechtzeitigen und umfassenden Zugangs zur Krankenhausversorgung bei. 

 

Die Unterstützung erstreckt sich nur auf den Umfang der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, die aus dem Nationalen Gesundheitsfonds finanziert werden, und nicht auf die kommerziellen Tätigkeiten.  

D11G

D1.1.1 Entwicklung und Modernisierung der Infrastruktur hochspezialisierter Versorgungszentren und anderer Gesundheitsdienst-leister

Zielwert

T1 – Verträge zwischen Krankenhäusern und dem Gesundheits-ministerium über den Kauf medizinischer Ausrüstung oder über Infrastruktur-investitionen 

 

Anzahl

0

81

4. Quartal

2023

Anzahl der unterzeichneten Verträge zwischen Krankenhäusern und dem Gesundheitsministerium (oder einer anderen vom Ministerium angegebenen Einrichtung) über erworbene medizinische Ausrüstung oder Infrastruktur. 

Die medizinische Ausrüstung trägt zur Verbesserung der Qualität der Versorgung, der Verfügbarkeit von Ressourcen und der Gewährleistung eines rechtzeitigen und umfassenden Zugangs zur Krankenhausversorgung bei.  

Die Verbesserung der Infrastruktur trägt zur Verbesserung der Qualität der Versorgung, der Verfügbarkeit von Ressourcen und der Gewährleistung eines rechtzeitigen und umfassenden Zugangs zur Krankenhausversorgung bei.  

Die Unterstützung erstreckt sich nur auf den Umfang der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, die aus dem Nationalen Gesundheitsfonds finanziert werden, und nicht auf die kommerziellen Tätigkeiten.  

D12G

D1.1.1 Entwicklung und Modernisierung der Infrastruktur hochspezialisierter Versorgungszentren und anderer Gesundheitsdienstl-eister

Zielwert

T2 – Verträge zwischen Krankenhäusern und dem Gesundheits-ministerium über den Erwerb medizinischer Ausrüstung oder über Infrastruktur-investitionen 

 

Anzahl

81

330

4. Quartal

2024

Anzahl der unterzeichneten Verträge zwischen dem Krankenhaus und dem Gesundheitsministerium (oder einer anderen vom Ministerium angegebenen Einrichtung), die den Kauf medizinischer Ausrüstung oder den Ausbau der Infrastruktur betreffen.   

Die medizinische Ausrüstung trägt zur Verbesserung der Qualität der Versorgung, der Verfügbarkeit von Ressourcen und der Gewährleistung eines rechtzeitigen und umfassenden Zugangs zur Gesundheitsversorgung bei. 

Die Verbesserung der Infrastruktur trägt zur Verbesserung der Qualität der Versorgung, der Verfügbarkeit von Ressourcen und der Gewährleistung eines rechtzeitigen und umfassenden Zugangs zur Gesundheitsversorgung bei. 

Die Unterstützung erstreckt sich nur auf den Umfang der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, die aus dem Nationalen Gesundheitsfonds finanziert werden, und nicht auf die kommerziellen Tätigkeiten. 

D13G

D1.1.1 Entwicklung und Modernisierung der Infrastruktur hochspezialisierter Versorgungszentren und anderer Gesundheitsdienst-leister

Zielwert

Krankenhäuser mit neuem medizinischem Gerät, die im Rahmen ihrer Umstrukturierung oder ihrer Einführung in das nationale Onkologienetz erworben wurden 

 

Anzahl

0

300

2. Quartal

2026

Zahl der Krankenhäuser mit neuem medizinischen Gerät, die im Zusammenhang mit ihrer Umstrukturierung oder ihrer Einführung in das nationale Onkologienetz erworben wurden. 

Das erworbene medizinische Gerät trägt dazu bei, die Qualität der Versorgung, die Verfügbarkeit von Ressourcen und den rechtzeitigen und umfassenden Zugang zur Gesundheitsversorgung zu verbessern. 

Die Unterstützung erstreckt sich nur auf den Umfang der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, die aus dem Nationalen Gesundheitsfonds finanziert werden, und nicht auf die kommerziellen Tätigkeiten. 

D14G

D1.1.1 Entwicklung und Modernisierung der Infrastruktur hochspezialisierter Versorgungszentren und anderer Gesundheitsdienst-leister

Zielwert

Krankenhäuser mit verbesserter Infrastruktur im Zusammenhang mit ihrer Umstrukturierung oder ihrer Einführung in das nationale Onkologienetz

 

Anzahl

0

280

2. Quartal

2026

Zahl der Krankenhäuser mit verstärkten Infrastrukturinvestitionen im Zusammenhang mit ihrer Umstrukturierung oder ihrer Einführung in das nationale Onkologienetz.  

Die verbesserte Infrastruktur trägt dazu bei, die Qualität der Gesundheitsversorgung, die Verfügbarkeit von Ressourcen und den rechtzeitigen und umfassenden Zugang zur Gesundheitsversorgung zu verbessern. 

Die Unterstützung erstreckt sich nur auf den Umfang der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, die aus dem Nationalen Gesundheitsfonds finanziert werden, und nicht auf die kommerziellen Tätigkeiten. 

D15G

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Etappenziel

Einführung neuer elektronischer Dienste, u. a.:  
- die Instrumente zur Analyse der Patientengesundheit; 
- Instrument zur Unterstützung der Entscheidungsfindung für Ärzte auf der Grundlage von KI-Algorithmen; und 
- zentrale Datenbank für medizinische Daten, die in andere wichtige Gesundheitssysteme integriert ist 

Aufnahme des vollständigen Betriebs

 

 

 

1. Quartal

2026

Dienste zur verstärkten Nutzung moderner Technologien und zur Weiterentwicklung elektronischer Gesundheitsdienste werden in Betrieb genommen und in Betrieb genommen. Dazu gehören: 
- Instrumente zur Unterstützung der Analyse des Gesundheitszustands des Patienten;
- Instrumente zur Aggregation von Daten aus verschiedenen Geräten, die medizinische Messungen oder Messungen im Zusammenhang mit der Lebensweise des Patienten durchführen, die dann an das Patienten-Internetkonto (IKP) übermittelt werden, sowie durch die Durchführung des Projekts zur Entwicklung von Algorithmen für künstliche Intelligenz; und 
- Unterstützung des Entscheidungsprozesses des Arztes.  
Dazu gehört auch der Aufbau eines zentralen Speichers für medizinische Daten sowie die Einrichtung und Bereitstellung einer elektronischen Datenbank (Datenregister) für medizinische Daten (medizinische Dokumentation). 

D16G

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Etappenziel

Sicherheitseinsatzzentrum (SOC) im Zentrum für elektronische Gesundheitsdienste 

Aufnahme des vollständigen Betriebs

 

 

 

4. Quartal

2025

Mit der Maßnahme sollen die IT-Ressourcen des Zentrums für elektronische Gesundheitsdienste gestärkt und an den wachsenden Bedarf im Bereich der Cybersicherheit angepasst werden, indem 

- Umsetzung des integrierten Managementsystems, Ausweitung der Sicherheitssysteme,

- Durchführung eines Sicherheitsprogramms für Konzeptions- und Entwicklungsarbeiten im Bereich der IT-Systeme;

- Errichtung des Sicherheitseinsatzzentrums im Zentrum für elektronische Gesundheitsdienste. 

D17G

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Etappenziel

Zentrum für digitale medizinische Dokumentation 

Aufnahme des vollständigen Betriebs

 

 

 

3. Quartal

2024

Es wird ein Zentrum für die Digitalisierung der medizinischen Dokumentation eingerichtet, dessen Hauptaufgabe darin besteht, medizinische Unterlagen in nutzbare elektronische Patientenakten (HER) zu strukturieren und zu übertragen. 

D18G

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Zielwert

Geschichte der Interaktion der Patienten mit der Gesundheitsversorgung in digitalisierten medizinischen Einrichtungen  

 

in % (Prozent)

0

30

1. Quartal

2026

Anteil an der Geschichte der Interaktion der Patienten mit der Gesundheitsversorgung 
in digitalisierten medizinischen Einrichtungen aufbewahrt werden, um die digitale Darstellung der Dokumente in der elektronischen Patientenakte (EHR) mit einer strukturierten Darstellung der Daten zu ermöglichen, die eine Weiterverarbeitung ermöglicht.  
Das Ziel bezieht sich auf die von den Gesundheitseinrichtungen aufbewahrte Papierdokumentation. 
 

D19G

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Zielwert

T1 – Digitalisierte medizinische Dokumente  

 

in % (Prozent)

10

30

1. Quartal

2025

30 % der Gesamtzahl der Arten medizinischer Dokumente sind zu digitalisieren.

D20G

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Zielwert

T2 – Digitalisierte medizinische Dokumente  

 

in % (Prozent)

30

60

1. Quartal

2026

60 % der Gesamtzahl der Arten medizinischer Dokumente sind zu digitalisieren.

D21G

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Zielwert

Zentrale/regionale Gesundheitsdienst-leister, die an den zentralen Speicher für medizinische Daten angeschlossen sind, und zentrale/regionale Gesundheitsdienst-leister, die mit dem KI-gestützten Instrument zur Unterstützung der Entscheidungs-findung ausgestattet sind 

 

in % (Prozent)

0

30

1. Quartal

2026

30 % der Gesundheitsdienstleister (auf zentraler oder regionaler Ebene), die an den zentralen elektronischen Speicher für medizinische Daten angeschlossen sind, einschließlich  

30 % der Gesundheitsdienstleister (auf zentraler oder regionaler Ebene) werden mit dem KI-gestützten Instrument zur Unterstützung der Entscheidungsfindung ausgestattet.   

D22G

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Zielwert

Erwachsene Patienten, die unter das Patienten-gesundheitsanalyse-instrument fallen 

 

in % (Prozent)

0

70

1. Quartal

2026

70 % der erwachsenen Patienten werden durch das Patientengesundheitsanalyseinstrument abgedeckt. 

D23G

D2.1 Schaffung der richtigen Bedingungen für eine Erhöhung des medizinischen Personals

Etappenziel

Änderung des Gesetzes über Hochschulbildung und Wissenschaft sowie über die Berufe Physik und Zahnarzt, um eine Rechtsgrundlage für die finanzielle Unterstützung von Studierenden im medizinischen Bereich in Polen ab dem akademischen Jahr 2021/2022 zu schaffen  

Bestimmung in der Änderung des Gesetzes über Hochschulbildung und Wissenschaft und über die Berufe Physik und Zahnarzt, um eine Rechtsgrundlage für die finanzielle Unterstützung ab dem akademischen Jahr 2021/2022 für Studierende im Bereich der Medizin in Polen (einschließlich Studierender, die ihr Studium vor dem akademischen Jahr 2021/2022 aufgenommen haben) zu schaffen, wobei das Gesetz in Kraft tritt.

 

 

 

4. Quartal

2021

Das Gesetz tritt in Kraft und sieht die Möglichkeit vor, finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens für Studierende zu gewähren, die an einer Universität ein bezahltes Studium im Bereich der Medizin absolvieren. Der Student muss die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens oder eine Verlängerung seiner Rückzahlungsfrist beantragen können.   
Nach Erfüllung bestimmter im Gesetz festgelegter Bedingungen kann der Student einen teilweisen oder vollständigen Erlass des Studiendarlehens für medizinische Studien beantragen.  
Studierende, die die Unterstützung in Anspruch nehmen, können einen vollständigen Erlass des Darlehens beantragen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: 
- eine Beschäftigung nach dem Abschluss für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Jahren ab dem Tag des Abschlusses in Einrichtungen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen medizinische Tätigkeiten ausüben und aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsdienstleistungen erbringen, und 
- die Bezeichnung eines Facharztes innerhalb des genannten Zeitraums in einem am Tag des Beginns der Facharztausbildung als vorrangig anerkannten Facharzt zu erwerben. 
Eine Person, die diese beiden Bedingungen erfüllt, ist nicht verpflichtet, das Darlehen für medizinische Studien zurückzuzahlen. Die genauen Bedingungen und das Verfahren für die Streichung des Darlehens werden in dem Rechtsakt festgelegt. 

D24G

D2.1 Schaffung der richtigen Bedingungen für eine Erhöhung des medizinischen Personals

Zielwert

Zahl der medizinischen Studierenden, die gemäß dem Gesetz über Hochschulbildung und Wissenschaft und über die Berufe Physik und Zahnarzt finanzielle Unterstützung erhalten haben  

 

Anzahl

0

9947

2. Quartal

2026

9947 Studierende erhalten finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens für Studierende, die in polnischer Sprache ein bezahltes Studium im Bereich Medizin absolvieren, und zwar auf der Grundlage der Änderung des Gesetzes über das Hochschul- und Wissenschaftswesen und über die Berufe der Physik und des Zahnarztes.  

D25G

D2.1 Schaffung der richtigen Bedingungen für eine Erhöhung des medizinischen Personals

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf des Sanitäters und die Selbstverwaltung von Sanitätern, mit dem die Möglichkeit eingeführt wird, Programme des zweiten Zyklus im Bereich der Vorbereitung auf den Beruf des Sanitäters einzurichten  

Bestimmung des Gesetzes über den Beruf des Sanitätspersonals und die Selbstverwaltung von Sanitätern über sein Inkrafttreten

 

 

 

3. Quartal

2022

Um die Kompetenzen von Sanitätern zu verbessern, tritt ein Rechtsakt in Kraft und ermöglicht die Schaffung von Programmen des zweiten Zyklus im Bereich der Sanität, definiert als zweijährige Studiengänge, die mit dem Erwerb eines Masterabschlusses enden. Die Erlangung des Titels eines Facharztes ermöglicht es Sanmedikern, zusätzliche Qualifikationen zu erwerben, was sich in einer höheren Rangordnung in der Gehaltsgruppe niederschlagen dürfte. 

D26G

D2.1 Schaffung der richtigen Bedingungen für eine Erhöhung des medizinischen Personals

Zielwert

Anzahl der Sanitäter, die ihren Masterabschluss abgeschlossen haben  

 

Anzahl

0

2500

4. Quartal

2025

2500 Paramediker müssen ihre Studien des zweiten Zyklus im Bereich der Notfallmedizin abschließen. 

D27G

D2.1 Schaffung der richtigen Bedingungen für eine Erhöhung des medizinischen Personals

Etappenziel

Inkrafttreten eines Legislativpakets zur Verbesserung der Attraktivität medizinischer Berufe und der Arbeitsbedingungen für medizinisches Personal. 

Bestimmungen in den Rechtsakten über ihr Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2022

Ein Paket von Rechtsakten tritt in Kraft und besteht aus einer Verordnung über die berufliche Kompetenz von Ärzten und Zahnärzten, einer Änderung der Verordnung über Postgraduiertenpraktika für Ärzte und Zahnärzte, einer Änderung der Verordnung über den Kernlehrplan für die berufliche Bildung, einer Änderung des Gesetzes über die Methode zur Bestimmung des niedrigsten Grundgehalts bestimmter Arbeitnehmer in Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Bestimmungen über 
1) Erhöhung der Flexibilität der medizinischen Postgraduiertenausbildung durch Verringerung der Zahl der Spezialisierungen zugunsten zertifizierter medizinischer Kompetenzen und Änderung des Postgraduiertenpraktikumsprogramms; 
2) Einführung eines zentralen Systems für Qualifikation und Zuteilung von Spezialisierungsplätzen; 
3) Befreiung von Ärzten durch Einführung von Fachausbildungen im Bereich der Betriebsunterstützung für Krankenschwestern und Krankenpfleger; 
4) Aktualisierung des niedrigsten Grundgehalts der Beschäftigten in Gesundheitseinrichtungen durch Anhebung der Beschäftigungsquoten für alle im Gesetz vom 8. Juni 2017 genannten Berufsgruppen und Vorverlegung der Verpflichtung für alle medizinischen Einrichtungen, die gesetzlich garantierten Grundgehälter für medizinisches Personal einzuhalten, um ein halbes Jahr: Ärzte, Zahnärzte, Ärzte und Zahnärzte, Krankenschwester und Krankenpfleger, Hebammen, Labordiagnostiker, Krankengymnasten, Apotheker und andere medizinischen Fachkräfte und 
5) Übertragung einiger Kompetenzen von Krankenpflegern auf medizinische Pflegekräfte. 

D28G

D2.1 Schaffung der richtigen Bedingungen für eine Erhöhung des medizinischen Personals

Zielwert

Zahl der Ärzte und Zahnärzte, die eine Bescheinigung über ihre medizinische Kompetenz erhalten haben  

 

Anzahl

0

54 000

4. Quartal

2025

54 000 Ärzte und Zahnärzte erhalten eine Bescheinigung über ihre zusätzlichen medizinischen Kompetenzen. Die Bescheinigung über die Berufsqualifikationen wird von einer nationalen wissenschaftlichen Gesellschaft oder einer staatlichen Forschungseinrichtung ausgestellt, die einer bestimmten beruflichen Qualifikation entspricht, und in das Register eingetragen, das vom Direktor des Medizinischen Zentrums für Postgraduiertenbildung geführt wird.  

D29G

D2.1.1 Investitionen in die Modernisierung und Nachrüstung von Unterrichtseinrichtungen mit dem Ziel, die Zulassungs-beschränkungen für medizinische Studien zu erhöhen

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Schaffung eines Systems von Anreizen für die Aufnahme und Fortsetzung eines Studiums an ausgewählten medizinischen Universitäts-fakultäten durch Stipendien, Studienfinanzierung und Mentoring 

Bestimmung in dem Rechtsakt über sein Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2022

Der Rechtsakt, mit dem ein befristetes System von Anreizen eingeführt wird, um die Attraktivität medizinischer Studien zu erhöhen, umfasst die Möglichkeit, 
- Gewährung von Stipendien, Kofinanzierung bezahlter Studien und Mentoring für Studenten von Krankenpflege-, Hebammen- und Notfalldiensten; und 
- Gewährung von Stipendien für Studierende in den Bereichen Medizin, Medizin und Zahnmedizin, medizinische Analyse sowie Pharmazie und Physiotherapie. 
Das Dokument, mit dem das System eingeführt wird, enthält die Verpflichtung, die Leistung des Systems am Ende des Zeitraums der Aufbau- und Resilienzfazilität zu überprüfen und die Auswirkungen des umgesetzten Anreizsystems auf die Zahl der Studierenden zu analysieren, um über seine mögliche Wiederaufnahme zu entscheiden. 

D30G

D2.1.1 Investitionen in die Modernisierung und Nachrüstung von Unterrichts-einrichtungen mit dem Ziel, die Zulassungs-beschränkungen für medizinische Studien zu erhöhen

Zielwert

Zahl der Studierenden in den Bereichen Krankenpflege, Hebammen, Notfallmedizin, Medizin, Zahnmedizin, medizinische Analyse, Physiotherapeuten und Apotheke, die ein Stipendium erhalten haben, sowie Studenten der Krankenpflege, Hebammen, Notfallmedizin, die unter ein Stipendium fallen, Studien-kofinanzierung oder Mentoring 

 

Anzahl

0

25 400

2. Quartal

2026

25 400 Studierende müssen auf der Grundlage des „Systems von Anreizen zur Aufnahme und Fortsetzung eines Studiums an ausgewählten medizinischen Fakultäten durch Stipendien, Studienfinanzierung und Mentoring“ unterstützt worden sein, und zwar in Form von mindestens einem der folgenden Maßnahmen: 
- ein Stipendium für einen dreijährigen abgeschlossenen Bildungszyklus, eine Kofinanzierung für einen abgeschlossenen ersten Studiengang oder die Zuweisung eines Mentors für Studenten der Krankenpflege, der Hebammen und der medizinischen Notfallstudierenden oder 
- ein dreijähriges Stipendium für Studierende in den Bereichen Medizin, Zahnmedizin, Medizinanalytik, Physiotherapie und Pharmazie. 
 

4400 Studierende erhalten eine Kofinanzierung des Studiums im Einklang mit den vorstehenden Bestimmungen.  
6000 Studierende erhalten ein Stipendium gemäß den vorstehenden Bestimmungen. 
Mindestens 15 000 Studierende müssen entsprechend den vorstehenden Bestimmungen einen Mentor erhalten.  

D31G

D2.1.1 Investitionen in die Modernisierung und Nachrüstung von Unterrichts-einrichtungen mit dem Ziel, die Zulassungs-beschränkungen für medizinische Studien zu erhöhen

Zielwert

Zahl der modernisierten Unterrichts-einrichtungen für die präklinische Bildung (einschließlich Medizinsimulations-zentren), angepasste Einrichtungen der klinischen Basis, die für den Unterricht in zentralen klinischen Krankenhäusern genutzt werden, modernisierte Bibliotheks-infrastrukturen und Studentenheime an medizinischen Universitäten 

 

Anzahl

0

212

4. Quartal

2025

212 Projekte werden abgeschlossen, darunter: 
- Renovierung, Nachrüstung der für die präklinische Bildung genutzten didaktischen Basis und Schaffung neuer Einrichtungen (einschließlich Zentren für medizinische Simulation). 140 Einrichtungen werden unterstützt (einschließlich des Baus neuer Einrichtungen); 

- Modernisierung oder Schaffung einer klinischen Basis für die Ausbildung von Schülern in zentralen klinischen Krankenhäusern (Anpassung des Betriebs dieser Basis an epidemiologische Risikobedingungen, Verbindung von Kliniken in anderen medizinischen Einrichtungen mit zentralen klinischen Krankenhäusern, Entwicklung notwendiger Kliniken in Defizitgebieten wie Infektionskrankheiten und Onkologie). 42 Einrichtungen werden unterstützt. 

- Renovierung von Bibliotheken, um eine kontaktfreie Nutzung der Bibliotheksressourcen und sichere Orte für Selbststudium zu gewährleisten. 27 Projekte zur Renovierung von Bibliotheken werden unterstützt; und 
- Renovierung von Studentenheimen an medizinischen Universitäten, um sich an die Erfordernisse anzupassen, die sich aus den Hygieneanforderungen ergeben. 3 Projekte zur Renovierung von Studentenheimen werden unterstützt.  

 

Der Erwerb von Grundstücken ist nicht abgedeckt. Die Projekte werden auf der Grundlage von Ausschreibungen oder offenen Zuschusswettbewerben durchgeführt. Die Auswahl der Empfänger erfolgt auf transparente und objektive Weise. 

 

Jede Finanzhilfevereinbarung enthält den erhaltenen finanziellen Betrag und die Einzelheiten des Projekts. 

D32G

D3.1 Steigerung der Effizienz und Qualität des Gesundheitssystems durch Unterstützung des polnischen Forschungs- und Entwicklungspotenzials im Bereich der Medizin- und Gesundheits-wissenschaften

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln 

Bestimmung in dem Rechtsakt über das Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2022

Das Gesetz über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln tritt in Kraft und umfasst:  
- transparente Regeln und 
- zusätzliche Einrichtungen und Mechanismen zur Förderung klinischer Prüfungen in Polen und zur Verbesserung der Qualität und Straffung klinischer Prüfungen in Polen.  

Mit diesem Rechtsakt wird auch der Rechtsrahmen für den biomedizinischen Sektor im Allgemeinen in Polen, einschließlich Forschung und Entwicklung, aktualisiert, soweit eine solche Aktualisierung im Strategischen Plan der Regierung für die Entwicklung des biomedizinischen Sektors in Polen als notwendig erachtet wird. 

D33G

D3.1 Steigerung der Effizienz und Qualität des Gesundheitssystems durch Unterstützung des polnischen Forschungs- und Entwicklungspotenzials im Bereich der Medizin- und Gesundheits-wissenschaften

Etappenziel

Inkrafttreten oder Durchführung der im Strategieplan der Regierung festgelegten Schlüssel-maßnahmen für die Entwicklung des biomedizinischen Sektors im Einklang mit dem im Strategieplan festgelegten Zeitplan 

Bestimmungen in den zugrunde liegenden Dokumenten zur Angabe ihres Inkrafttretens oder ihrer Durchführung, je nach Art der im Strategieplan festgelegten Leitaktionen

 

 

 

4. Quartal

2022

Maßnahmen, die im Strategieplan als „Schlüsselmaßnahmen“ ausgewiesen sind, treten in Kraft oder werden gemäß dem im Strategieplan enthaltenen Zeitplan und in dem im Strategieplan festgelegten Umfang durchgeführt. Die Annahme des Strategieplans selbst in Form einer Entschließung des Ministerrates erfolgt 2022. Zu den Leitaktionen gehören die Konzeption des Managementsystems für die Entwicklung des Sektors, erste Zuschusswettbewerbe in vorrangigen Bereichen und die ständige Überwachung des polnischen biomedizinischen Marktes. 

D34G

D3.1.1 Umfassende Entwicklung der Forschung im Bereich der Medizin- und Gesundheits-wissenschaften

Etappenziel

Inbetriebnahme einer elektronischen Plattform für das polnische Netz klinischer Forschungszentren 

Inbetriebnahme der Plattform für das polnische Netz klinischer Forschungs-zentren

 

 

 

4. Quartal

2022

Die elektronische Plattform wird in Betrieb genommen, um die Kommunikation zwischen den Netzmitgliedern, einschließlich kommerzieller und nichtkommerzieller klinischer Forschungszentren, zu erleichtern. Die Plattform umfasst Instrumente zur Koordinierung des Netzbetriebs, ein zentrales Register für in Polen durchgeführte klinische Prüfungen, eine Suchmaschine zur Identifizierung klinischer Prüfungen, eine Website, auf der die oben genannte Suchmaschine für Patienten genutzt wird, die eine Möglichkeit zur Teilnahme an klinischen Prüfungen suchen, und eine Suchmaschine für Fachleute, die an der Entwicklung oder Durchführung klinischer Prüfungen beteiligt sind. 

D35G

D3.1.1 Umfassende Entwicklung der Forschung im Bereich der Medizin- und Gesundheits-wissenschaften

Etappenziel

Einrichtung eines spezialisierten Forschungs- und Analysezentrums  

Abschlussbericht über den Abschluss des Baus des Forschungs- und Analysezentrums mit mindestens 41 Biosicherheits-labors und einem Ausbildungs-bereich mit Campus

 

 

 

2. Quartal

2026

Der Bau der Infrastruktur des Forschungs- und Analysezentrums wird abgeschlossen. Die Fertigstellung erfolgt nach der Bestätigung der Einhaltung der technischen Spezifikationen und vertraglichen Verpflichtungen des gemäß dem nationalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen durchgeführten Projekts.  

 

Die gelieferte Infrastruktur muss Folgendes umfassen: 
- das Forschungs- und Analysezentrum mit dem Status eines staatlichen Forschungsinstituts der Klasse A auf dem Eigentum des National Institute of Public Health NIH – National Research Institute in ul. Powsińska 61/63 in Warschau,  

- mindestens 41 Laboratorien mit Biosicherheitsgraden, darunter 20 BSL-1-Laboratorien, 19 BSL-2-Laboratorien, ein BSL-3-Laboratorium für Umweltforschung und ein BSL-3±Laboratorium für die Erforschung von menschlichem Material, einschließlich Labors für Diagnosezwecke. Es wird eine Kooperationsvereinbarung mit einem europäischen Biosicherheitslabor zum Aufbau von Kapazitäten der Sachverständigen der nationalen technischen Laboratorien geschlossen und 

 - ein Campus mit einer Fläche von etwa 3000 m2 für Schulungen. 

D36G

D3.1.1 Umfassende Entwicklung der Forschung im Bereich der Medizin- und Gesundheits-wissenschaften

Zielwert

Zahl der finanzierten Projekte für Forschungseinheiten und Unternehmer im biomedizinischen Bereich 

 

Anzahl

0

80

2. Quartal

2026

Abschlussberichte über die Durchführung von 80 geförderten Projekten werden genehmigt. Im Einklang mit dem Strategischen Plan für die Entwicklung des biomedizinischen Sektors in Polen werden Forschungseinheiten und Unternehmer im Bereich pharmazeutische Innovationen, Medizinprodukte und IT-Lösungen unterstützt.  
Der Schwerpunkt der Wettbewerbe liegt auf Produktinnovationen wie Arzneimitteln, der Entwicklung von Medizinprodukten, insbesondere für den mobilen Gebrauch, sowie der Entwicklung und Umsetzung von IKT-Instrumenten für medizinische und gesundheitliche Zwecke.  

Die Projekte werden im Rahmen offener und in Auftrag gegebener Zuschusswettbewerbe ausgewählt.  
Jede Finanzhilfevereinbarung enthält den erhaltenen finanziellen Betrag und die Einzelheiten des Projekts.  

D37G

D3.1.1 Umfassende Entwicklung der Forschung im Bereich der Medizin- und Gesundheits-wissenschaften

Zielwert

Zahl der eingerichteten Zentren zur Unterstützung klinischer Prüfungen  

 

Anzahl

10

50

2. Quartal

2026

Die Einrichtung von 40 zusätzlichen Unterstützungszentren für klinische Prüfungen (CTSC) wird abgeschlossen. Sie sind in der Struktur kleinerer und lokaler Gesundheitseinrichtungen angesiedelt, die eine zentrale Rolle dabei spielen, klinische Forschungseinrichtungen und Sponsoren klinischer Prüfungen (von der Krankenhausseite) professionelle Unterstützung zu leisten, um Verhandlungen, Vertragsabschlüsse und den Beginn klinischer Prüfungen zu fördern.  
Die CTSC erhält Mittel für Investitionen und institutionelle Entwicklung. Sie sind verpflichtet, Schulungen für medizinisches Personal durchzuführen und Maßnahmen zur Sensibilisierung der Patienten im Bereich der Terrorismusbekämpfung durchzuführen.  

 
Jede Finanzhilfevereinbarung enthält den erhaltenen finanziellen Betrag und die Einzelheiten des Projekts.  

D.3.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (Darlehen)

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

D3.2 Schaffung günstiger Bedingungen für die Entwicklung des Sektors Arzneimittel und Medizinprodukte

Ziel der Reform ist die Einführung eines Rechtsrahmens, der die Anziehung und Steigerung der Produktion von Arzneimitteln und pharmazeutischen Wirkstoffen in Polen erleichtert. Dies wird dazu beitragen, die Sicherheit der Arzneimittelversorgung Polens zu erhöhen. Der neue Rahmen soll den analytischen Rahmen für die Ermittlung der Lücken und Schwachstellen des Angebots an API in Polen stärken. Sie unterstützt auch Unternehmer, die sich für die Herstellung von Arzneimitteln entscheiden, die potenziellen Versorgungsengpässen in Polen ausgesetzt sind.

Die Reform wird mit der Umsetzung der Arzneimittelstrategie für Europa auf Unionsebene verknüpft.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

D3.2.1 Entwicklung des Potenzials des Arzneimittel- und Medizinproduktesektors – Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung von API in Polen

Ziel der Investition ist die Unterstützung von Projekten im Bereich der API-Entwicklung. Die Unterstützung soll die Entwicklung von API (einschließlich proprietärer, biosimilarer und generischer API) und damit zusammenhängender Produktionslinien für Medizinprodukte, einschließlich des Baus/der Erweiterung der erforderlichen Infrastruktur, unterstützen. In diesem Bereich werden mindestens 11 Projekte unterstützt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

D.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (Darlehen)

Lauf. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappen-ziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

D1L

D1.2 Steigerung der Effizienz, Verfügbarkeit und Qualität der Langzeitpflegedienste der Gesundheitsdienst-leister auf Bezirksebene

Etappenziel

Strategische Überprüfung des Potenzials für die Einrichtung von Ein-richtungen/Zentren für Langzeitpflege und geriatrische Pflege in Bezirkskranken-häusern in Polen 

Ver-öffentlichung

 

 

 

2. Quartal

2022

Veröffentlichung einer Überprüfung im Rahmen der strategischen Gesamtanalyse der Langzeitpflege in Polen, die im Rahmen der Komponente A vorgesehen ist, über das Potenzial für die Einrichtung von Einrichtungen/Zentren für Langzeitpflege und Altenpflege in Bezirkskrankenhäusern (einschließlich der Umwandlung von Teilen von Bezirkskrankenhäusern). Im Rahmen der Analyse sollen insbesondere Möglichkeiten untersucht werden, 
- die Verfügbarkeit von Langzeitpflegediensten zu erhöhen, indem die festgestellten Lücken bei der Langzeitpflege, insbesondere auf Bezirksebene, geschlossen werden; 
- Beseitigung von Ungleichheiten beim Zugang zu Langzeitpflegeleistungen; 
- Verbesserung der Arbeitsbedingungen für medizinisches Personal; und 
- Verbesserung der Qualität der Langzeitpflege. 

D2L

D1.2 Steigerung der Effizienz, Verfügbarkeit und Qualität der Langzeitpflegedienste der Gesundheitsdienst-leister auf Bezirksebene

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Unterstützung der Einrichtung von Ein-richtungen/Zentren für Langzeitpflege und geriatrische Pflege in Bezirkskranken-häusern auf der Grundlage der Ergebnisse der strategischen Überprüfung 

Bestimmung des Legislativ-pakets über das Inkrafttreten

 

 

 

3. Quartal

2022

Inkrafttreten eines Rechtsakts auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung des Potenzials für die Einrichtung von Einrichtungen/Zentren für Langzeitpflege und geriatrische Pflege in Bezirkskrankenhäusern in Polen. In dem Gesetz wird festgelegt, wie die Unterstützung für die Einrichtung von Langzeitpflegeeinrichtungen und geriatrischen Einheiten und/oder Zentren in Bezirkskrankenhäusern die Versorgung von Senioren u. a. auf lokaler Ebene verbessern soll.  

Der Rechtsakt muss mit dem „Strategischen Rahmen für die Entwicklung des Gesundheitssystems in Polen 2021-27 – Gesunde Zukunft“ im Einklang stehen.

D3L

D1.2.1 Entwicklung der Langzeitpflege durch Modernisierung der Infrastruktur der medizinischen Einrichtungen auf Bezirksebene

Etappenziel

Liste der Bezirkskranken-häuser, die für die zusätzliche Unterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für die Schaffung langfristiger und geriatrischer Betten auf der Grundlage spezifischer Auswahlkriterien ausgewählt wurden 

Ver-öffentlichung der Liste der ausgewählten Kranken-häuser

 

 

 

2. Quartal

2023

Es ist eine Liste der Bezirkskrankenhäuser vorzulegen, die für eine zusätzliche Unterstützung für die Schaffung langfristiger und geriatrischer Betten ausgewählt wurden. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage klarer und transparenter Kriterien. Diese Kriterien umfassen die örtlichen Bedingungen für 
- demografische Entwicklungen, 
- Bevölkerungsdichte, 
- Bedarf an Langzeitpflege, 
- Sättigung von Langzeitpflege-/geriatrischen Dienstleistungen, 
- Qualität der Versorgung und 
- Einhaltung der Umstrukturierungspläne für ein bestimmtes Krankenhaus. 

D4L

D1.2.1 Entwicklung der Langzeitpflege durch Modernisierung der Infrastruktur der medizinischen Einrichtungen auf Bezirksebene

Zielwert

Unterzeichnung von Verträgen zwischen Bezirkskrankenhäusern und dem Gesundheits-ministerium (oder einer anderen vom Ministerium angegebenen Einrichtung) über Investitionsförderung bei der Einrichtung von Ein-richtungen/Zentren für Langzeitpflege und Altenpflege 

 

Anzahl

0

50

4. Quartal

2023

Anzahl der unterzeichneten Verträge über Investitionstätigkeiten. Der Vertrag wird zwischen dem Krankenhaus und dem Gesundheitsministerium (oder einer anderen vom Ministerium angegebenen Einrichtung) unterzeichnet. 

 
Die Verträge beruhen auf transparenten und klaren Bestimmungen und stehen im Einklang mit dem Ziel der Entwicklung der Langzeitpflege und der geriatrischen Versorgung. Mit der Investition werden notwendige Bau- oder Renovierungsarbeiten und der Erwerb von Ausrüstung unterstützt.   

D5L

D1.2.1 Entwicklung der Langzeitpflege durch Modernisierung der Infrastruktur der medizinischen Einrichtungen auf Bezirksebene

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur Entwicklung der Langzeitpflege und der geriatrischen Versorgung in Bezirkskranken-häusern 

 

Anzahl

0

50

2. Quartal

2026

Mindestens 50 Projekte auf der Grundlage unterzeichneter Verträge werden abgeschlossen.  

Die Projekte sollten zu dem Ziel beitragen, die Langzeitpflege und die geriatrische Versorgung in Bezirkskrankenhäusern zu entwickeln, indem ihre Verfügbarkeit erhöht, ein umfassender Zugang gefördert und die Qualität verbessert wird. Mit der Investition werden notwendige Bau- oder Renovierungsarbeiten und der Erwerb von Ausrüstung unterstützt. 

D6L

D3.2 Schaffung günstiger Bedingungen für die Entwicklung des Sektors Arzneimittel und Medizinprodukte

Etappenziel

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Gewährleistung der Sicherheit der Arzneimittel-versorgung, einschließlich Lösungen zur Behebung der Engpässe bei Arzneimitteln und der wichtigsten Schwachstellen in den Lieferketten 

Bestimmung des Legislativ-pakets über das Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2023

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einführung eines Rechtsrahmens zur Steigerung der Produktion von Arzneimitteln und pharmazeutischen Wirkstoffen (API) in Polen. Dies soll dazu beitragen, die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln zu erhöhen.

Der Rechtsakt muss Folgendes enthalten: 
- Stärkung des analytischen Rahmens für die Ermittlung der Lücken und Schwachstellen des API-Angebots in Polen, einschließlich der Arbeit des API-Aufgabeteams;

- Ermächtigung des zuständigen Ministers, im Wege einer Verordnung eine Liste der zu entwickelnden kritischen pharmazeutischen Wirkstoffe (einschließlich derjenigen, die in Arzneispezialitäten, Biosimilars und Generika verwendet werden) zu erlassen; und
- Ein Rahmen zur Schaffung von Anreizen für Unternehmer, die Arzneimittel in Polen herstellen. Diese Anreize und die gewährte Unterstützung beruhen auf klaren, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien. 
Der Rechtsakt soll zur Umsetzung der Arzneimittelstrategie für Europa beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der strategischen Autonomie bei der Verfügbarkeit von Arzneimitteln in der EU. 

D7L

D3.2.1 Entwicklung des Potenzials des Arzneimittel- und Medizinproduktesektors – Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung von API in Polen

Etappenziel

Auswahl der zu unterstützenden API-Produktionsprojekte 

Veröffentlichung der Liste der ausgewählten Projekte

 

 

 

3. Quartal

2023

Die Liste der ausgewählten Projekte zur Schaffung oder Erweiterung von Produktionskapazitäten im Bereich der API (einschließlich proprietärer, biosimilarer und generischer API) und damit zusammenhängender Medizinprodukte wird im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.

Die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Auswahlkriterien müssen diskriminierungsfrei und transparent sein. Sie enthalten die Anforderung, dass Projekte zur Produktion kritischer API beitragen müssen. Zu diesem Zweck wird vor der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine Liste kritischer API erstellt, die sich auf den analytischen Rahmen zur Ermittlung der Lücken und Schwachstellen des Angebots kritischer API in Polen stützt.

Die Auswahl der Projekte muss folgende Bedingungen erfüllen:

- ein Projekt unterstützt eine API, die auf einer Liste der kritischen API steht;

- ein Projekt muss nachweisen, wie es zu den Zielen der Gewährleistung der Sicherheit der Arzneimittelversorgung beiträgt oder für die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln im Sinne des Gesetzgebungsakts zur Gewährleistung der Sicherheit der Arzneimittelversorgung von entscheidender Bedeutung ist;

- ein Projekt verfügt über einen klaren Zeitplan, in dem die Daten der wichtigsten Etappenziele angegeben sind.

D8L

D3.2.1 Entwicklung des Potenzials des Arzneimittel- und Medizinproduktesektors – Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung von API in Polen

Zielwert

Anzahl der unterstützten kritischen pharmazeutischen Wirkstoffe

 

Anzahl

0

11

4. Quartal

2023

Anzahl der kritischen pharmazeutischen Wirkstoffe (API) (einschließlich proprietärer, biosimilarer und generischer API) und Medizinprodukten, die im Rahmen der im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität finanzierten Projekte unterstützt werden.  

Die Projektdokumentation muss Folgendes enthalten: 

- Ermittlung potenzieller Begünstigter mit den damit verbundenen Ausgaben;  

-- Die Liste der kritischen API (einschließlich proprietärer, biosimilarer und generischer API), die mit jedem Projekt unterstützt werden sollen; 

- Die Analyse, wie das Projekt zu dem Ziel beitragen wird, die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln zu erhöhen. 

E. KOMPONENTE E: GRÜNE, INTELLIGENTE MOBILITÄT

E.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

E1.1 Zunahme der Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel

Ziel der Reform ist die Verringerung der verkehrsbedingten Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen und die Erhöhung des Anteils alternativer Kraftstoffe durch ein breites Spektrum regulatorischer und nichtregulatorischer Maßnahmen im Rahmen einer umfassenden, langfristigen Strategie zur Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen.

Erstens soll dieses Ziel der Reform erreicht werden, indem die regionalen und lokalen Behörden verpflichtet werden, ab 2025 ausschließlich emissionsarme und emissionsfreie Busse in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zu erwerben. Diese Reform wird bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen.

Zweitens soll die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel durch eine Reihe von Maßnahmen gefördert werden, mit denen die lokalen Behörden bei der Aufstellung und Umsetzung von Plänen für eine nachhaltige urbane Mobilität unterstützt werden. Bis zum 31. März 2023 wird eine mit angemessenen Ressourcen ausgestattete Verwaltungsstruktur eingerichtet, um technische und finanzielle Unterstützung für die Entwicklung lokaler Pläne für eine nachhaltige urbane Mobilität bereitzustellen. Die Fortschritte werden anhand eines klar definierten Ziels überwacht.

Das dritte Element dieser Reform besteht in der Einführung einer Zulassungsgebühr und einer Eigentumssteuer für emissionsrelevante Fahrzeuge im Einklang mit dem Verursacherprinzip bis Juni 2026. Die Auswirkungen dieser Reform in Verbindung mit anderen Maßnahmen auf die Verbreitung sauberer Fahrzeuge werden anhand eines spezifischen Ziels für die Erhöhung des Anteils von Elektrofahrzeugen gemessen.

Ferner wird ein spezifisches Ziel für die Zahl der aus dem öffentlichen Busverkehrsfonds geförderten Buslinien festgelegt, um die Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

E1.1.1 Förderung einer CO2-armen Wirtschaft

Das allgemeine Ziel der Investition besteht darin, durch die Unterstützung industrieller sauberer Mobilitäts- und Energieprojekte zur Entwicklung einer CO2-armen und CO2-freien Wirtschaft beizutragen. Das spezifische Ziel der Investition besteht darin, das Potenzial ausgewählter Sektoren zur Entwicklung CO2-freier und CO2-armer Produktlösungen zu erhöhen.

Diese Ziele werden durch die Einrichtung eines speziellen Finanzierungsinstruments (Fonds) für die oben genannten Industrieprojekte verfolgt. Geförderte Produkte und Technologien können insbesondere Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit Schwerpunkt auf der CO2-armen Wirtschaft mit Schwerpunkt auf emissionsarmen und emissionsfreien innovativen Lösungen im Bereich der nachhaltigen Mobilität und emissionsfreier und emissionsarmer Energiequellen umfassen. Begünstigte sind in erster Linie KMU und Mid-Caps. Dieser Fonds wird zusammen mit seiner Anlagestrategie bis zum 30. Juni 2022 eingerichtet. Die Leistung des Fonds im Hinblick auf seine Ziele wird anhand spezifischer Ziele in Bezug auf die Produktionskapazität für neue emissionsfreie Fahrzeuge und die Produktions- und Speicherkapazität von jährlich erzeugten emissionsfreien/emissionsarmen Speicheranlagen sowie durch Lösungen für nachhaltige Mobilität und emissionsfreie und emissionsarme Energiequellen (mit Ausnahme von komprimiertem Erdgas und Flüssiggas) überwacht. Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die Auswahlkriterien für das Finanzinstrument die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung 30 ; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 31 ; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 32 und Anlagen zur mechanischen biologischen Behandlung 33 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

E1.1.2 emissionsfreier und emissionsarmer kollektiver Verkehr (Busse)

Die Investition zielt darauf ab, den öffentlichen Verkehr sauberer zu machen und seine Attraktivität gegenüber Privatfahrzeugen zu erhöhen.

Die Investition besteht in der Anschaffung von 1738 sauberen Bussen für den städtischen (emissionsfreien) und den überstädtischen (emissionsarmen) Verkehr bis zum 31. März 2026.

Die gekauften Fahrzeuge werden den kollektiven Verkehr in städtischen und außerstädtischen Gebieten ermöglichen, die bisher vom Verkehr ausgeschlossen sind. Aus technologischen Gründen werden emissionsfreie Busse hauptsächlich für den Verkehr in Städten (Zugänglichkeit der Ladeinfrastruktur) und emissionsarme Busse in Vorortgebieten eingesetzt. Verschiedene Technologien sind für den Antrieb emissionsfreier und emissionsarmer Busse vorgesehen (elektrische Batterien, klassische Hybridgeräte und Plug-in, für Gas: einschließlich LNG, LPG, CNG und EURO VI-Norm).

Dies wird zur Einführung von Technologien für alternative Kraftstoffe führen, um den Einsatz alternativer Kraftstoffe in anderen Verkehrsbereichen zu beschleunigen. Im Rahmen der Maßnahme werden Fahrzeuge unterstützt, die alle erforderlichen und aktuellen Normen für Einheiten mit einem bestimmten Kraftstoff- und Antriebstyp erfüllen.

E2.1 Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors

Die Modernisierung der Eisenbahn erfolgt durch eine Kombination von Reformen und Investitionen. Ziel der Reform ist es, die Widerstandsfähigkeit der Eisenbahnunternehmen zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz des Eisenbahnsektors im polnischen Verkehrssektor zu steigern.

Dies soll erreicht werden, indem Prioritäten für den intermodalen Verkehr festgelegt und die Kapazitäten für die Planung und Durchführung von Schienenverkehrsprojekten verbessert werden. Dies soll auch dadurch erreicht werden, dass die Infrastrukturbetreiber in die Lage versetzt werden, die Entgelte für den Zugang zur Infrastruktur zu senken und die Infrastrukturbetreiber für die Ermäßigungen dieser Entgelte zu entschädigen. Die Reform wird die Kosten für die Verkehrsunternehmen senken und sicherstellen, dass die Kapazität während einer Zeit geringerer Nachfrage nach Dienstleistungen aufrechterhalten wird, dass der Schienenverkehr wettbewerbsfähig bleibt und dass der Anteil des Verkehrs in Notfällen, Epidemien oder Epidemien nicht sinkt.

Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen.

Die Tragfähigkeit der Schiene im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern wird auch dadurch verbessert, dass das Mautsystem auf weitere 1 400 km Autobahnen und Schnellstraßen ausgeweitet wird.

E2.1.1 Eisenbahnstrecken

Ziel dieser Investition ist es, die Kapazität und Geschwindigkeit sowohl im Güter- als auch im Personenverkehr zu erhöhen.

Die Investition besteht in der Modernisierung von 478 km Eisenbahnstrecken, einschließlich 300 km mit TEN-V-Normen bis zum 30. Juni 2026. Die entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen werden bis zum 31. Dezember 2024 unterzeichnet.

E2.1.2 Schienenfahrzeuge des Personenverkehrs

Die Investition zielt darauf ab, die Attraktivität und Rentabilität des Schienenverkehrs zu erhöhen.

Dies soll durch den Erwerb neuer Fahrzeuge für den Fern- und Regionalverkehr erreicht werden. Die Fahrzeuge müssen emissionsfrei/elektrisch sein und mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem ausgerüstet sein: 70 Einheiten für Regionalstrecken und 38 Einheiten für Fernstrecken. Die Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein. Die entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen werden bis zum 30. September 2023 unterzeichnet.

E2.1.3 Intermodale Projekte

Die Investition zielt darauf ab, den intermodalen Verkehr durch angemessene Investitionen zu unterstützen.

Die Investition besteht in der Erhöhung der Kapazität intermodaler Umschlagterminals mit Schwerpunkt auf Schienen-Straßen-Terminals und Fahrzeugen. Die entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen werden bis zum 31. Dezember 2023 unterzeichnet. Die Auswirkungen der Investition werden an einem Ziel gemessen, das im Hinblick auf den relativen Anstieg der Umladekapazität von Terminals, die im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans unterstützt werden, formuliert wird.

E2.2 Erhöhung der Verkehrssicherheit

Die Reform zielt darauf ab, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, wobei der Schwerpunkt auf der Sicherheit gefährdeter Verkehrsnutzer liegt.

Die Reform besteht aus einer Reihe von Gesetzesänderungen, mit denen für Fußgänger an Übergängen, eine einheitliche Geschwindigkeit in bebauten Gebieten und einen Mindestabstand zwischen den Fahrzeugen Vorrang eingeräumt wird. Diese Gesetzesänderungen sollten bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft treten. Die Fortschritte bei der Reform werden im Einklang mit den Zielen der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich der Straßenverkehrssicherheit anhand eines Ziels für die Straßenverkehrssicherheit nachverfolgt, das einen relativen Rückgang der Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten vorsieht.

E2.2.1 Investitionen in die Verkehrssicherheit

Die Investition zielt darauf ab, die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen.

Diese Investition besteht in der Modernisierung von 305 gefährlichen Straßenbränden, 90 km Länge von Ringstraßen, die zur Entfernung von Sicherheitslücken gebaut wurden, und 128 automatischen Straßenüberwachungsgeräten.

Die Investitionen müssen bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

E2.2.2 Digitalisierung des Verkehrs

Ziel der Maßnahme ist es, den Schienenverkehr und den öffentlichen Verkehr durch die Einführung digitaler Lösungen attraktiver und effizienter zu machen.

Die Maßnahme umfasst die Einführung eines neuen Kernmoduls für Fahrscheinausstellungssysteme bis zum 30. Juni 2026. Dieses Kernmodul gewährleistet die Einführung aktueller Lösungen mit Zugangsmodulen, die allen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, damit die Fahrgäste von einem umfassenden Fahrscheinkaufsystem profitieren können, das allen Verkehrsunternehmen offen steht.

Die Maßnahme umfasst Investitionen in

·Erwerb und Installation von 180 fahrzeugseitigen ERTMS-Ausrüstungen;

·Einführung einer Fernsteuerung an 35 Bahnhöfen;

·Modernisierung der Bahnübergänge an 45 Standorten;

·Bau und Renovierung lokaler Kontrollzentren und Investitionen in das Verkehrsmanagement;

Abschluss bis zum 30. Juni 2026 und Bau des SDIP (Dynamic Passenger Information System) und anderer Systeme an 55 Standorten bis zum 31. März 2024.

E.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Lauf. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

E1G

E1.1 Zunahme der Nutzung umwelt-freundlicher Verkehrsmittel

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Verpflichtung vorsieht, ab 2025 ausschließlich emissionsarme und emissionsfreie Busse in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zu erwerben.

Bestimmung in einem Gesetz über sein Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2022

In einem Gesetz wird die Verpflichtung festgelegt, bei durchgeführten Ausschreibungen den Schwellenwert für emissionsarme und emissionsfreie Busse einzuhalten, wobei in bestimmten Fällen nur die Beschaffung solcher Fahrzeugtypen zulässig ist. Das Gesetz verpflichtet auch Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern, ab 2025 Transportaufträge nur an Unternehmen zu vergeben, die nur emissionsfreie und emissionsarme Busse (Elektro- und Wasserstoffbusse) nutzen.

E2G

E1.1 Zunahme der Nutzung umwelt-freundlicher Verkehrsmittel

Etappenziel

Unterstützung der Entwicklung von Plänen für eine nachhaltige urbane Mobilität (SUMP) und Annahme von Anreizen für die Umsetzung von Plänen für nachhaltige urbane Mobilität, mit denen alle funktionalen städtischen Gebiete durch das Infrastrukturministerium technisch und finanziell unterstützt werden.

Bestimmung über das Inkrafttreten

 

 

 

1. Quartal

2023

Einführung von Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung von Plänen für nachhaltige urbane Mobilität (SUMP),

Zu diesen Maßnahmen gehören:

-Eine neue Struktur für die Unterstützung bei der Umsetzung von Plänen für nachhaltige urbane Mobilität wird mit einem SUMP-Lenkungsausschuss eingeführt, um die Entwicklung und Umsetzung von Plänen für nachhaltige urbane Mobilität zu fördern.

-ein SUMP-Kompetenzzentrum innerhalb des Infrastrukturministeriums, das lokale Regierungsstellen beratend und finanziell unterstützt.

-Bevollmächtigter für SUMP im Ministerium für Infrastruktur.

Der neue Rahmen ermöglicht die Bereitstellung angemessener technischer und finanzieller Unterstützung für Einrichtungen, die an der Ausarbeitung der Pläne für nachhaltige urbane Mobilität interessiert sind, und verbessert die von der Zentralverwaltung in diesem Bereich durchgeführten Tätigkeiten.

E3G

E1.1 Zunahme der Nutzung umwelt-freundlicher Verkehrsmittel

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einführung einer Zulassungsgebühr für emissionsrelevante Fahrzeuge im Einklang mit dem Verursacherprinzip

Bestimmung in dem Rechtsakt über sein Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2024

Mit einem Rechtsakt werden finanzielle und steuerliche Maßnahmen eingeführt, die die Nachfrage nach saubereren Fahrzeugen stimulieren, einschließlich höherer Zulassungsgebühren für Verbrennungsfahrzeuge, und Maßnahmen zur beschleunigten Abschreibung von Elektrofahrzeugen verstärken. Die Gebühr richtet sich nach den CO2- und/oder NOx-Emissionen. Die Einnahmen aus Gebühren werden zur Verringerung negativer externer Effekte des Verkehrs und zur Entwicklung eines emissionsarmen öffentlichen Verkehrs sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten verwendet.

E4G

E1.1 Zunahme der Nutzung umwelt-freundlicher Verkehrsmittel

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einführung einer Eigentumssteuer für emissionsrelevante Fahrzeuge im Einklang mit dem Verursacherprinzip

Bestimmung in dem Rechtsakt über sein Inkrafttreten

2. Quartal

2026

Es wird eine Eigentumssteuer für Verbrennungsfahrzeuge eingeführt, die mit den CO2- und NOx-Emissionen eines Fahrzeugs korreliert. Die Einnahmen aus Gebühren werden zur Verringerung negativer externer Effekte des Verkehrs und zur Entwicklung eines emissionsarmen öffentlichen Verkehrs sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten verwendet.

E5G

E1.1 Zunahme der Nutzung umwelt-freundlicher Verkehrsmittel

Zielwert

Städte mit neuen Plänen für nachhaltige urbane Mobilität angenommen

 

Anzahl

0

30

2. Quartal

2025

Das quantitative Ziel bezieht sich auf die Zahl der Städte, die einen neuen Plan für nachhaltige urbane Mobilität im Einklang mit dem Konzept des Plans für nachhaltige urbane Mobilität in der neuen Mitteilung über den EU-Rahmen für urbane Mobilität aus dem Jahr 2021 verabschieden.

E6G

E1.1 Zunahme der Nutzung umwelt-freundlicher Verkehrsmittel

Zielwert

Vom öffentlichen Busverkehrsfonds geförderte Buslinien

 

Anzahl

0

4500

4. Quartal

2024

Das Ziel bezieht sich auf die Anzahl zusätzlicher Buslinien, die aus dem öffentlichen Busverkehrsfonds unterstützt werden. Der Fonds unterstützt den öffentlichen Verkehr, der zur Verringerung des Individualverkehrs und damit zur Verringerung der negativen Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt beiträgt. Gleichzeitig wird im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Teil „Investitionen“ eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für emissionsfreie und emissionsarme Busse im Einklang mit DNSH durchgeführt.

E7G

E1.1 Zunahme der Nutzung umwelt-freundlicher Verkehrsmittel

Zielwert

Neue emissionsfreie Fahrzeuge

 

in % (Prozent)

0

100

2. Quartal

2026

Ziel ist es, den Marktanteil emissionsfreier neuer Fahrzeuge (Pkw/Busse und schwere Nutzfahrzeuge) um mindestens 100 % zu erhöhen.

Ende 2020 betrug die Zahl der in Polen zugelassenen Elektrofahrzeuge (BEV) 10 041.

Unter der Annahme dieser Zahl bedeutet dies, dass die Zahl der Elektrofahrzeuge (BEV) am Ende des zweiten Quartals 2026 mindestens 20 082 betragen muss.

E8G

E1.1.1 Förderung einer CO2-armen Wirtschaft

Etappenziel

Schaffung eines Finanzierungsinstruments (Fonds) für emissions-freie/emissionsarme Mobilität und Energie

Genehmigung und Registrierung des Fonds, Genehmigung der Anlagestrategie/-politik durch die Leitungs-gremien des Fonds

 

 

 

2. Quartal

2022

Einrichtung des Finanzinstruments („Fonds“) zur Unterstützung der emissionsarmen Wirtschaft in Polen, einschließlich der damit verbundenen Investitionsstrategie/-politik. Letztere werden von den Leitungsgremien des Fonds angenommen, stehen im Einklang mit dem Leitfaden der Kommission vom 22. Januar 2021 zu Finanzinstrumenten und umfassen Auswahlkriterien, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) bei unterstützten Transaktionen im Rahmen dieser Maßnahme durch die Verwendung einer Nachhaltigkeitsprüfung, eine Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften sicherzustellen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei geförderten Investitionen Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 der Habitat-Richtlinie sowie Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie eingehalten werden, und erforderlichenfalls wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder ein Screening gemäß der UVP-Richtlinie durchgeführt. Aus dem Fonds werden Finanzierungsinstrumente (Eigenkapital oder Fremdkapital) für Investitionsprojekte im Zusammenhang mit Forschungs- und Innovationsprozessen, dem Technologietransfer und der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit Schwerpunkt auf der CO2-armen Wirtschaft, der Widerstandsfähigkeit und der Anpassung an den Klimawandel bereitgestellt, wobei der Schwerpunkt auf emissionsarmen und emissionsfreien innovativen Lösungen im Bereich der nachhaltigen Mobilität und emissionsfreien/emissionsarmen Energiequellen (ausgenommen CNG/LNG) liegt, die in erster Linie von KMU und Midcap-Unternehmen umgesetzt werden. Die Verwaltung des Fonds wird einem Fondsverwalter übertragen, der im Wege einer offenen Ausschreibung ausgewählt wird. Der Fonds-Investitionsausschuss wird eingerichtet und ist für die Genehmigung von Projekten von Endempfängern (Investoren) zuständig, wie sie vom Fondsverwalter auf der Grundlage der Markterfordernisse und auf offene und marktkonforme Weise vorgeschlagen werden. Die Struktur des Fonds muss es ermöglichen, private Mittel zu mobilisieren. Die zugrunde liegenden Rechtsakte stellen sicher, dass Rückflüsse (d. h. Zinsen auf das Darlehen, Eigenkapitalrendite oder Kapitalrückzahlung, abzüglich der damit verbundenen Kosten) im Zusammenhang mit diesen Instrumenten für dieselben politischen Ziele, einschließlich nach 2026, oder für die Rückzahlung der Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet werden.

E9G

E1.1.1 Förderung einer CO2-armen Wirtschaft

Etappenziel

Auswahl der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen

Beschluss der Leitungsorgane des Fonds

 

 

 

3. Quartal

2022

Auswahl der Finanzintermediäre, die berechtigt sind, finanzielle Unterstützung aus dem Fonds zu leisten, durch den Fondsmanager. Das Auswahlverfahren erfolgt nach einem offenen und wettbewerblichen Verfahren und führt zur Unterzeichnung von Verträgen mit den Finanzintermediären zur Unterstützung spezifischer Innovations- und Produktionskapazitäten in den Bereichen emissionsfreie/emissionsarme Mobilität und Energiequellen (ausgenommen CNG/LNG), die allen Arten von Unternehmen mit Schwerpunkt auf KMU und Midcap-Unternehmen offen stehen. In den mit Finanzintermediären geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen sind die Kriterien für die Förderfähigkeit von Projekten festzulegen, die die Einhaltung der DNSH-Verordnung gewährleisten, und die Angleichung an die geltenden Kriterien für die klimatische und digitale Markierung gemäß Anhang VI der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität.

E10G

E1.1.1 Förderung einer CO2-armen Wirtschaft

Zielwert

Produktionskapazität der installierten neuen emissionsfreien Fahrzeuge

 

Anzahl

0

100 000

2. Quartal

2026

Das Ziel bezieht sich auf die jährliche Produktionskapazität für neue emissionsfreie Fahrzeuge aufgrund der aus dem Fonds geförderten Investitionen.

E11G

E1.1.1 Förderung einer CO2-armen Wirtschaft

Zielwert

Produktions- und Speicherkapazität für emissionsfreie/emissionsarme Speicherung und Produktion alternativer Kraftstoffe/Energie

 

Anzahl

0

1000

2. Quartal

2026

Das Ziel bezieht sich auf die Produktion und installierte Speicherkapazität (Batterien) (in MW) von jährlich erzeugten emissionsfreien Energiequellen (ohne komprimiertes Erdgas und verflüssigtes Erdgas) aufgrund der aus dem Fonds geförderten Investitionen.

E12G

E1.1.1 Förderung einer CO2-armen Wirtschaft

Zielwert

KMU und Midcap-Unternehmen, die durch die vom Fonds angestrebten spezifischen Investitionen unterstützt werden

 

Anzahl

0

150

4. Quartal

2025

Das Ziel bezieht sich auf die Zahl der aus dem Fonds unterstützten KMU und Midcap-Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen für eine emissionsarme/emissionsfreie nachhaltige Mobilität anbieten.

E13G

E1.1.2 emissionsfreier und emissionsarmer kollektiver Verkehr (Busse)

Etappenziel

Emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge: Auswahl der Begünstigten

Zwischen den zuständigen Ministerien und den Begünstigten unterzeichnete Verträge

4. Quartal

2023

Auswahl der begünstigten Stellen (lokale Behörden oder Betreiber eines öffentlichen Dienstes) für die neuen 1738 emissionsfreien und emissionsarmen Busse.

Die Begünstigten werden über transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, die allen lokalen Behörden und Betreibern öffentlicher Dienste für einen emissionsfreien und emissionsarmen Verkehr in nichtstädtischen Gebieten offen stehen.

Die Kriterien für die Auswahl der begünstigten Einrichtungen müssen insbesondere dem Bedarf an sauberen öffentlichen Verkehrsmitteln und den Auswirkungen auf die Verringerung der Emissionen (insbesondere beim emissionsfreien städtischen Verkehr) und Verkehrsüberlastung, der Unterstützung ausgenommener Verkehrsgebiete und Projekten zur Förderung/Gewährleistung der Verkehrsintegration (Schiene, Stadt, Vorort) Rechnung tragen. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen begünstigten Einrichtungen muss bei der Zuweisung von Bussen an die begünstigten Einrichtungen eine ausgewogene Verteilung zwischen den Einrichtungen im gesamten Land unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der geografischen Abdeckung sichergestellt werden (besiedelte/extensive Gemeinden erhalten mehr Unterstützung).

E14G

E1.1.2 emissionsfreier und emissionsarmer kollektiver Verkehr (Busse)

Zielwert

Neue emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge in Betrieb

 

Anzahl

0

1738

1. Quartal

2026

Neue emissionsfreie und emissionsarme Busse, die im Rahmen von Verträgen geliefert werden, die durch diese Investition für den öffentlichen Nahverkehr (emissionsfrei) und den Vorort-/Landverkehr (emissionsarm) finanziert werden.

Die Beschaffung von Bussen erfolgt im Wege offener und wettbewerblicher Ausschreibungen.

Bei emissionsfreien Bussen werden nur Elektro- und Plug-in-Hybridbusse unterstützt. Für emissionsarme Busse, gasbefeuert: einschließlich LNG, LPG, CNG und den Euro VI-Standardbussen sind zu unterstützen. Die Zahl der emissionsarmen Busse darf 21 % der Gesamtzahl der gelieferten Busse nicht überschreiten.

E15G

E2.1 Stärkung der Wettbewerbs-fähigkeit des Eisenbahn-sektors

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung des Eisenbahnverkehrsgesetzes zur Gewährleistung der Widerstandsfähigkeit der Eisenbahnunternehmen. Ministerbeschluss zur Festlegung von Prioritäten für den intermodalen Verkehr und zur Beseitigung von Engpässen zur Steigerung der Eisenbahnkapazität.

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Eisenbahnverkehrsgesetzes über dessen Inkrafttreten und Annahme eines Beschlusses des Ministers für Infrastruktur über Engpässe.

 

 

 

4. Quartal

2022

Ein Rechtsakt zur Änderung des Eisenbahnverkehrsgesetzes soll es Infrastrukturbetreibern ermöglichen, die Entgelte für den Zugang zur Infrastruktur zu senken, und die Infrastrukturbetreiber für die Ermäßigungen der Entgelte entschädigen. Die Entwicklung des intermodalen Verkehrs wird durch folgende Maßnahmen gefördert: Planung, Koordinierung von Programmen, Innovation, Investitionen, die zu einer Steigerung der intermodalen Kapazität führen, sowie Einrichtung einer intermodalen Einheit im Infrastrukturministerium. Der Zustand des Netzes wird unter besonderer Berücksichtigung von Engpässen analysiert, und der Minister entscheidet über Prioritäten für die Beseitigung von Engpässen, die zu einer Erhöhung der Eisenbahnkapazität führen.

E16G

E2.1 Stärkung der Wettbewerbs-fähigkeit des Eisenbahn-sektors

Zielwert

Einführung eines Mautsystems auf neuen Straßen

 

km

0

1400

1. Quartal

2023

Länge neuer Straßen, die einem Mautsystem unterliegen und sowohl Autobahnen als auch Schnellstraßen umfassen.

E17G

E2.1.1 Eisenbahn-strecken

Etappenziel

Unterzeichnung der Verträge im Anschluss an offene und wettbewerbliche Ausschreibungen

Unterzeichnung der Verträge

 

 

 

4. Quartal

2024

Unterzeichnung von Verträgen über den Ausbau von 478 km Eisenbahnstrecken auf TEN-V-Normen und Elektrifizierung. Auftragnehmer für die Modernisierung der Eisenbahninfrastruktur werden nach dem Vergaberecht nach einem wettbewerbsorientierten Modell ausgewählt. Die Aufträge betreffen die wichtigsten Arbeiten an den Strecken.

E18G

E2.1.1 Eisenbahn-strecken

Zielwert

Modernisierung von 478 km Eisenbahnstrecken, davon 300 km mit TEN-V-Normen

 

Anzahl

0

478

2. Quartal

2026

Abschluss der Modernisierungsarbeiten an 478 km Eisenbahnstrecken, die 300 km an die Anforderungen des TEN-V-Netzes anpassen (davon 200 km im TEN-V-Kernnetz), 200 km Strecken für die Geschwindigkeit von 250 km/h für den Personenverkehr, 320 km eine Geschwindigkeit von 100 km/h im Güterverkehr, 144 km Strecken elektrifiziert und 70 km auf 160 km/h ausgebaut werden.

E19G

E2.1.2 Schienen-fahrzeuge des Personen-verkehrs

Etappenziel

Vergabe von Aufträgen für Fahrzeuge des Personenverkehrs

Unterzeichnung der Verträge

 

 

 

3. Quartal

2023

Die Maßnahmen werden im Rahmen einer wettbewerblichen und offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Nach der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden die Finanzhilfevereinbarungen mit ausgewählten Begünstigten über die Lieferung von 70 emissionsfreien/elektrischen und mit ERTMS ausgerüsteten Fahrzeugeinheiten für den Personennahverkehr unterzeichnet. Weitere 38 elektrische Fahrzeuge sind Gegenstand von Verträgen mit der National Polnischen Eisenbahngesellschaft PKP IC – Betreiber von Fernzügen.

E20G

E2.1.2 Schienen-fahrzeuge des Personen-verkehrs

Zielwert

Elektrische und mit ERTMS ausgerüstete Fahrzeuge in Betrieb für Regional- und Ferneisenbahnstrecken

 

Anzahl

0

108

2. Quartal

2026

Zahl der neu in Betrieb genommenen Fahrzeugeinheiten für Fern- und Regionalverkehr. Fahrzeuge müssen emissionsfrei/elektrisch sein, den DNSH-Grundsätzen entsprechen (z. B. geräuscharme Bremsen, emissionsfreie Bremsen) und mit ERTMS ausgerüstet sein: 70 Einheiten für Regionalstrecken und 38 Einheiten für Fernstrecken. Die Fahrzeuge werden am Ende des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die zuständige Behörde oder den nächsten Betreiber (zum Marktpreis ohne Beihilfe) übergeben.

E21G

E2.1.3 Intermodale Projekte

Etappenziel

Vergabe von Aufträgen für intermodale Verkehrsprojekte

Unterzeichnung der Verträge

 

 

 

4. Quartal

2023

Die Maßnahmen werden im Rahmen einer wettbewerblichen und offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Nach der Aufforderung werden die Verträge mit den ausgewählten Begünstigten über die Unterstützung von 10 intermodalen Terminals und die Lieferung von 250 Fahrzeugeinheiten unterzeichnet, die den technischen Spezifikationen und den DNSH-Grundsätzen (z. B. geräuscharme Bremsen, emissionsfreie Bremsen) und dem Global System for Mobile Communications (für Lokomotiven) entsprechen.

E22G

E2.1.3 Intermodale Projekte

Zielwert

Erhöhung der Umschlagskapazität

 

in % (Prozent)

Aus-gangswert 9,1 Mio. TEU/Jahr installierte Kapazität (Ref. 2020) für alle Terminals in Polen

5

2. Quartal

2026

Erhöhung der Umschlagskapazität von Terminals, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden, um mindestens 5 % gegenüber dem Basisszenario (2020).

E23G

E2.2 Erhöhung der Verkehrs-sicherheit

Etappenziel

Inkrafttreten von Rechtsakten, mit denen Folgendes eingeführt wird: Vorrang für Fußgänger an Übergängen, einheitliche Geschwindigkeit in bebauten Gebieten Mindestabstand zwischen Fahrzeugen, Ziele für die Straßenverkehrssicherheit bis 2030 (-50 % Unfalltoten)

Bestimmung in dem Rechtsakt über das Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2021

Die folgenden Gesetzesänderungen zur Förderung der Straßenverkehrssicherheit werden eingeführt: Vorrang von Fußgängern auf Überfahrten, Einführung einheitlicher Geschwindigkeitsbegrenzungen in städtischen Gebieten (50 km/h) und Mindestabstand zwischen Fahrzeugen auf Autobahnen und Schnellstraßen (die Hälfte der Geschwindigkeit in Metern). Das übergeordnete Ziel für die Straßenverkehrssicherheit wird im nationalen Programm für die Straßenverkehrssicherheit festgelegt, das darauf abzielt, die Zahl der Verkehrstoten im Einklang mit der Verpflichtung der EU bis 2030 um 50 % gegenüber 2019 zu verringern.

E24G

E2.2.1 Investitionen in die Verkehrs-sicherheit

Zielwert

Abschluss des Baus von Umgehungsstraßen und Entfernung von schwarzen/Hotspots für die Straßenverkehrssicherheit

 

Anzahl

0

10 km, 125 schwarze/ Hotspots

4. Quartal

2023

Abgeschlossene Investitionen in: 125 gefährliche schwarze/Hotspots modernisiert, 10 km Länge von Ringstraßen, um sicherheitsrelevante schwarze/Hotspots zu entfernen.

E25G

E2.2.1 Investitionen in die Verkehrs-sicherheit

Zielwert

Abschluss des Baus von Umgehungsstraßen, Beseitigung von Sicherheitslücken im Straßenverkehr und Installation automatischer Straßenüberwachungsgeräte

 

Anzahl

0

90 km, 305 schwarze/ Hotspots, 128 Geräte

2. Quartal

2026

Abgeschlossene Investitionen in: 305 gefährliche schwarze/Hotspots modernisiert, 90 km Länge von Ringstraßen gebaut, um sicherheitsrelevante schwarze/Hotspots zu entfernen, 128 neue automatische Überwachungsgeräte installiert.

E26G

E2.2.2 Digitalisierung des Verkehrs

Etappenziel

Einbahnfahrscheine für Fahrgäste auf der Schiene

System im Einsatz

 

 

 

2. Quartal

2026

Das Etappenziel bezieht sich auf die Weiterentwicklung eines einheitlichen Bahnfahrscheinsystems, das ein System zur Verfügung stellt, das auf neuen technischen Lösungen beruht. Das Fahrscheinsystem steht der Integration anderer Verkehrsträger offen und steht allen Verkehrsunternehmen offen. Fahrpläne und Tarife müssen der Öffentlichkeit leicht und benutzerfreundlich zugänglich sein. Ein neues Kernmodul für Fahrscheinausstellungssysteme gewährleistet die Einführung aktueller Lösungen mit Zugangsmodulen, die allen Verkehrsunternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, damit die Fahrgäste von einem umfassenden und offenen Fahrscheinkaufsystem profitieren können. Das mit einem neuen Kernmodul betriebene System muss mit TTE 2.0-Lösungen interoperabel sein. Die Module B2B und B2C werden entwickelt, um eine reibungslose Verbindung mit dem neuen Kernmodul zu gewährleisten.

E27G

E2.2.2 Digitalisierung des Verkehrs

Zielwert

Installation von: Dynamisches Fluggastinformationssystem (SDIP), Kontrollsysteme und Bahnübergänge in 55 Bereichen

 

Anzahl

0

SDIP: 10 Orte, Steuerung: 15 Orte, Bahnüber-gänge: 30 Orte

1. Quartal

2024

10 SDIP-Standorte mit Echtzeitinformationen über den Eisenbahnverkehr für Fahrgäste, 15 Standorte für automatische Steuerungen, die die Verwaltung bestimmter Eisenbahnbereiche von lokalen Verkehrsleitstellen aus ermöglichen, 30 Bahnübergänge für den Einbau automatisch gesteuerter Sicherheitseinrichtungen (Gate, Ton- und Lichtsignalsysteme).

E28G

E2.2.2 Digitalisierung des Verkehrs

Zielwert

Installation von automatischen Steuerungen, Bahnübergängen, 180 fahrzeugseitigen ERTMS-Einheiten und damit verbundene Inbetriebnahme

 

Anzahl

0

- 180 fahrzeug-seitige ERTMS-Einheiten;

- 45 Stellen für Bahnüber-gänge;

- 35 Stellen für die auto-matische Steuerung

2. Quartal

2026

Abschluss der Arbeiten im Zusammenhang mit: die Installation von 180 fahrzeugseitigen ERTMS-Einheiten (der Vorschlag wird im Rahmen einer wettbewerblichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt), die Modernisierung von 45 Bahnübergängen (einschließlich Tore, Schall- und Lichtsicherheitssysteme) und die Einführung einer automatischen Steuerung von Bahnkontrollpunkten an 35 Standorten.

E.3.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (Darlehen)

E1.2 Erhöhung des Anteils des emissionsfreien und emissionsarmen Verkehrs und Vermeidung und Verringerung der negativen Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt

Ziel der Reform ist es, die Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen des Verkehrs zu verringern.

Die Reform besteht in der Einführung einer Verpflichtung zur Schaffung emissionsarmer Verkehrszonen in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern, in denen bestimmte Grenzwerte für die Luftverschmutzung überschritten werden. Die lokalen Behörden verfügen über eine Frist von 9 Monaten für die Einrichtung solcher Gebiete ab dem Zeitpunkt, zu dem die überschießende Umweltverschmutzung durch die Umweltschutzinspektion festgestellt wird.

Die Reform tritt am 30. Juni 2024 in Kraft, und die betreffenden Städte führen bis zum 31. März 2025 emissionsarme Zonen ein.

E1.2.1 emissionsfreier öffentlicher Verkehr in Städten (Straßenbahnen)

Die Investition zielt darauf ab, das Angebot an sauberen öffentlichen Verkehrsmitteln in Städten zu erhöhen.

Vorrangig werden Gebiete unterstützt, in denen saubere Verkehrszonen eingerichtet wurden oder geplant sind.

Die Investition besteht in der Anschaffung von 110 emissionsfreien Schienenfahrzeugen (Trams) für den öffentlichen Verkehr in Städten bis zum 30. Juni 2026.

E2.3 Verbesserung der Zugänglichkeit, der Sicherheit und der digitalen Lösungen im Verkehr

Ziel der Reform ist es, die Zugänglichkeit des Verkehrs zu verbessern.

Sie besteht aus einer beschleunigten Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr und die Anpassung des rollenden Materials an Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität. Das Abkommen tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.

Die Reform umfasst auch die Verpflichtung, nationale, internationale und regionale Fahrzeuge mit Anforderungen für Fahrgäste mit Behinderungen aufzurüsten. Diese Verpflichtung tritt am 30. Juni 2024 in Kraft.

E2.3.1 Schienenfahrzeuge des Regionalverkehrs

Die Investition zielt darauf ab, die regionalen Schienenverkehrsdienste zu verbessern, die verkehrsbedingte Ausgrenzung zu verringern und den Reisekomfort von regionalen Personenverkehrsunternehmen zu verbessern, den Schutz der Fahrgastrechte zu beschleunigen und die Qualität der Schienenverkehrsdienste im Rahmen regionaler, interregionaler und grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste zu verbessern.

Um das Ziel zu erreichen, umfasst die Investition die Modernisierung und den Erwerb von 75 neuen Fahrzeugen, die den TSI-Anforderungen entsprechen, mit ERTMS ausgerüstet sind und bis zum 30. Juni 2026 die uneingeschränkte Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität gewährleisten.

E.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (Darlehen)

Lauf. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

E1L

E1.2 Erhöhung des Anteils des emissionsfreien und emissionsarmen Verkehrs und Vermeidung und Verringerung der negativen Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einführung emissionsarmer Zonen für ausgewählte, am stärksten verschmutzte Städte

Bestimmung in dem Rechtsakt über sein Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2024

In dem Rechtsakt wird die Verpflichtung festgelegt, ab dem 1. Quartal 2025 emissionsarme Verkehrszonen in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zu schaffen, in denen schädliche Stoffe im Vergleich zu den EU-Schwellenwerten für Luftverschmutzung überschritten werden, und die Möglichkeit ihrer Einführung auf alle städtischen Gebiete unabhängig von der Einwohnerzahl auszuweiten. Nur „emissionsarme“ Personenkraftwagen dürfen in die Zonen einfahren. Innerhalb von 9 Monaten nach Eingang der Informationen über die Überschreitung der Luftverschmutzungskonzentration sind die Städte verpflichtet, in ihrem Gebiet eine saubere Verkehrszone einzurichten. Der angegebene Zeitraum von 9 Monaten soll es den lokalen Behörden ermöglichen, das Gebiet, in dem sich die saubere Transportzone befinden soll, auf die geplanten Beschränkungen vorzubereiten.

E2L

E1.2 Erhöhung des Anteils des emissionsfreien und emissionsarmen Verkehrs und Vermeidung und Verringerung der negativen Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt

Etappenziel

Einführung emissionsarmer Verkehrszonen durch die zuständigen kommunalen Behörden

Einführung emissionsarmer Verkehrszonen

 

 

 

1. Quartal

2025

In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern, in denen die Grenzwerte für die Luftqualität überschritten werden, sind emissionsarme Verkehrszonen obligatorisch. Die Generalinspektion für Umweltschutz erstellt jährlich bis zum 30. April einen Bericht über die Luftqualität. Städte, die die Grenzwerte für die Luftqualität überschreiten, die in dem ersten Bericht aufgeführt sind, der nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften veröffentlicht wird, haben 6 Monate Zeit, um emissionsarme Verkehrszonen einzurichten.

E3L

E1.2.1 emissionsfreier öffentlicher Verkehr in Städten (Straßenbahnen)

Etappenziel

Neue Straßenbahnen: Auswahl der Begünstigten

Unterzeichnung von Verträgen mit begünstigten Einrichtungen

1. Quartal

2025

Unterzeichnung von Verträgen mit begünstigten Einrichtungen (Gemeinden oder Betreibern öffentlicher Dienste) über den Kauf und die Inbetriebnahme von 110 Straßenbahnen im Anschluss an offene und transparente wettbewerbliche Ausschreibungen.

Die Begünstigten werden im Wege transparenter und wettbewerblicher Aufforderungen ausgewählt, die allen lokalen Behörden und Betreibern öffentlicher Dienstleistungen offen stehen.

Die Kriterien für die Auswahl der begünstigten Einrichtungen spiegeln insbesondere den Bedarf an sauberen öffentlichen Verkehrsmitteln und die Auswirkungen auf die Verringerung von Emissionen und Verkehrsüberlastung sowie die Ausgereiftheit der Projekte wider. Vorrang erhalten Gebiete, in denen saubere Verkehrszonen eingerichtet wurden oder geplant sind.

Die Mittel werden in einer fairen und transparenten, mit den lokalen Gebietskörperschaften vereinbarten Weise zugewiesen und von den Endempfängern oder den lokalen Regierungen in keiner Form an die polnische Regierung zurückgezahlt.

E4L

E1.2.1 emissionsfreier öffentlicher Verkehr in Städten (Straßenbahnen)

Zielwert

Neue Straßenbahnen für den öffentlichen Nahverkehr

 

Anzahl

0

110

2. Quartal

2026

Das Ziel bezieht sich auf die Anzahl neuer Straßenbahnen, die in Städten in Betrieb sind.

Die Beschaffung von Straßenbahnen erfolgt über offene und wettbewerbliche Ausschreibungen, die vom Verkehrsministerium/den begünstigten Stellen verwaltet werden (vorbehaltlich Bestätigung).

Die Investition zielt darauf ab, das Angebot an sauberen öffentlichen Verkehrsmitteln in Städten zu erhöhen. Die Unterstützung wird vorrangig für Gebiete gewährt, in denen saubere Verkehrszonen eingerichtet wurden oder eingerichtet werden sollen. Die Investition besteht in der Anschaffung von 110 emissionsfreien Schienenfahrzeugen (Trams) für den öffentlichen Verkehr in Städten bis zum 30. Juni 2026.

E5L

E2.3 Verbesserung der Zugänglichkeit, der Sicherheit und der digitalen Lösungen im Verkehr

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Verbesserung der Fahrgastrechte im Bereich der Anforderungen an Fahrzeuge

Bestimmung in dem Rechtsakt über das Inkrafttreten

 

 

 

4. Quartal

2022

Es werden technische und funktionale Standards für Investitionen in die Eisenbahn eingeführt, um angemessene Infrastrukturlösungen zu gewährleisten, die den Bedürfnissen von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität gerecht werden. Zu diesem Zweck werden mit dem Rechtsakt die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen für Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr aufgehoben.

E6L

E2.3 Verbesserung der Zugänglichkeit, der Sicherheit und der digitalen Lösungen im Verkehr

Etappenziel

Verpflichtung zur Aufrüstung nationaler, internationaler und regionaler Fahrzeuge mit Anforderungen für Fahrgäste mit Behinderungen

Bestimmung in dem Rechtsakt über das Inkrafttreten

 

 

 

2. Quartal

2024

Verkürzung des Übergangszeitraums zur Anpassung der Schienenfahrzeuge an die Anforderungen an die Fahrgastrechte, Anpassung an Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (wo eine Modernisierung in Bezug auf die erwartete Nutzungsdauer der Fahrzeuge gerechtfertigt und sinnvoll ist) für regionale, nationale und internationale Fahrzeuge, die für Fahrgäste mit Behinderungen umgerüstet werden sollen und die Fahrgastrechte stärken.
Für Regionalfahrzeuge sind die Anforderungen ab dem zweiten Quartal 2024 und für grenzüberschreitende Fahrzeuge und Fernfahrzeuge ab dem zweiten Quartal 2023 verbindlich.

E7L

E2.3.1 Schienen-fahrzeuge des Regionalverkehrs

Zielwert

Neue, elektrische und mit ERTMS ausgerüstete Regionalzüge in Betrieb

 

Anzahl

0

75

2. Quartal

2026

Neue emissionsfreie und mit ERTMS ausgerüstete regionale Fahrzeuge, die in Betrieb sind. Die Beschaffung der Ausrüstung erfolgt im Wege einer offenen und wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und im Einklang mit öffentlichen Dienstleistungsaufträgen. Die Fahrzeuge werden am Ende des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die zuständige Behörde oder den nächsten Betreiber (zum Marktpreis ohne Beihilfe) übergeben.



F. KOMPONENTE F: „VERBESSERUNG DER QUALITÄT DER EINRICHTUNGEN UND DER BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS“

Polen steht vor einer Reihe langjähriger Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Investitionsklima, insbesondere im Hinblick auf das polnische Justizsystem sowie auf Entscheidungs- und Rechtsetzungsprozesse.

Diese Komponente zielt daher in erster Linie darauf ab, das Investitionsklima zu verbessern und die Voraussetzungen für eine wirksame Umsetzung des polnischen Aufbau- und Resilienzplans zu schaffen. Zu diesem Zweck zielen die Reformen darauf ab, Stärkung bestimmter Aspekte der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte; die Situation der Richter, die von den Entscheidungen der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Disziplinarverfahren und Fällen der richterlichen Immunität betroffen sind, im Hinblick auf ihre Wiedereinstellung nach einem positiven Überprüfungsverfahren durch die neue Kammer unverzüglich zu beheben; Verbesserung der Konsultation der Sozialpartner im Rechtsetzungsprozess; verstärkte Nutzung von Folgenabschätzungen im Rechtsetzungsprozess; Verringerung des Rückgriffs auf beschleunigte Verfahren bei der Rechtsetzung; Gewährleistung der ordnungsgemäßen Konsultation der Sozialpartner und Interessenträger bei der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans, unter anderem durch die Einsetzung eines Begleitausschusses, und Gewährleistung der Anwendung des Risikobewertungsinstruments Arachne bei der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung bei, „das Regelungsumfeld zu verbessern, insbesondere durch die Stärkung der Rolle der Konsultationen der Sozialpartner und der öffentlichen Konsultationen im Gesetzgebungsverfahren“ (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), und zur „Verbesserung des Investitionsklimas, insbesondere durch die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz“, sowie zur „Gewährleistung wirksamer öffentlicher Konsultationen und der Einbeziehung der Sozialpartner in den politischen Entscheidungsprozess“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2020).

F1 Justiz

Hauptziel der Reformen ist die Anhebung des Niveaus des Rechtsschutzes und die Verbesserung des Investitionsklimas in Polen sowie die Unterstützung des internen Kontrollsystems gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Stärkung der Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte.

Die Reform soll zu einer Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der durch Gesetz geschaffenen Gerichte und Richter im Einklang mit Artikel 19 EUV und dem einschlägigen Besitzstand der EU führen. Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 werden andere Reformen durchgeführt, ohne dieses Ergebnis zu schwächen und sich negativ auf die nachstehenden Elemente auszuwirken.

F1.1 Reform zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte

Mit der Reform wird Folgendes erreicht:

a)in allen Rechtssachen, die die Richter betreffen, einschließlich der Disziplinarstrafe und der Aufhebung der richterlichen Immunität, den Zuständigkeitsbereich der Kammer des Obersten Gerichts mit Ausnahme der bestehenden Disziplinarkammer bestimmen, die die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 1 EUV erfüllt. Dadurch wird sichergestellt, dass die oben genannten Fälle von einem unabhängigen und unparteiischen, durch Gesetz errichteten Gericht geprüft werden, während die Ermessensbefugnis zur Bestimmung des in erster Instanz zuständigen Disziplinargerichts in Fällen, die Richter an ordentlichen Gerichten betreffen, begrenzt wird;

b)Klarstellung des Geltungsbereichs der disziplinarischen Haftung von Richtern, indem sichergestellt wird, dass das Recht polnischer Gerichte, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, nicht eingeschränkt wird. Ein solches Ersuchen ist nicht berechtigt, ein Disziplinarverfahren gegen einen Richter einzuleiten;

c)zwar können die Richter weiterhin für berufliche Verfehlungen, einschließlich offensichtlicher und schwerwiegender Rechtsverstöße, haftbar gemacht werden, stellen jedoch fest, dass der Inhalt gerichtlicher Entscheidungen nicht als Disziplinarvergehen eingestuft wird;

d)sicherzustellen, dass die Einleitung der Überprüfung im Rahmen des Gerichtsverfahrens, ob ein Richter den Anforderungen an Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und „gesetzlich geschaffen“ gemäß Artikel 19 EUV genügt, für ein zuständiges Gericht möglich ist, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen, und dass eine solche Überprüfung nicht als Disziplinarvergehen eingestuft wird,

e)Stärkung der Verfahrensgarantien und -befugnisse der Parteien in Disziplinarverfahren gegen Richter durch

sicherstellen, dass die Disziplinarverfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichte innerhalb einer angemessenen Frist geprüft werden,

Präzisierung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte, die Disziplinarsachen prüfen, um sicherzustellen, dass das zuständige Gericht unmittelbar im Einklang mit dem Gesetzgebungsakt bestimmt werden kann; und

Gewährleistung, dass die Bestellung eines Verteidigers in Disziplinarverfahren gegen einen Richter innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erfolgt, sowie Bereitstellung von Zeit für die inhaltliche Vorbereitung des Verteidigers auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden Verfahren. Gleichzeitig setzt das Gericht bei ordnungsgemäß begründeter Abwesenheit des beschuldigten Richters oder seines Verteidigers das Verfahren aus.

Die Reform tritt am Ende des zweiten Quartals 2022 in Kraft.

F1.2 Reform zur Verbesserung der Situation von Richtern, die von den Entscheidungen der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Disziplinarsachen und Fällen der richterlichen Immunität betroffen sind

Mit der Reform wird sichergestellt, dass Richter, die von Entscheidungen der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts betroffen sind, Zugang zu Überprüfungsverfahren in ihren Fällen haben. Solche Fälle, die bereits von der Disziplinarkammer entschieden wurden, werden von einem Gericht, das die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 EUV erfüllt, im Einklang mit den Regeln überprüft, die auf der Grundlage der oben genannten Reform zu erlassen sind. In dem Gesetzgebungsakt wird festgelegt, dass die erste Verhandlung des Gerichts zur Entscheidung über diese Rechtssachen innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des Richters auf Überprüfung stattfindet und dass die Rechtssachen innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags entschieden werden. Die Rechtssachen, die derzeit noch bei der Disziplinarkammer anhängig sind, werden zur weiteren Prüfung an das Gericht gemäß den im Rahmen des oben genannten Verfahrens festgelegten Regeln verwiesen.

Die Reform tritt am Ende des zweiten Quartals 2022 in Kraft.

Die beiden oben aufgeführten Reformen mit einem Abschlussdatum im zweiten Quartal 2022 müssen erfüllt sein, bevor der erste Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht wird, und sind eine Vorbedingung für Zahlungen gemäß Artikel 24 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität.

F2.1 Verbesserung des Rechtsetzungsprozesses

Die Reform besteht erstens in der Annahme einer Änderung der Geschäftsordnung des Sejms (Parlament), des Senats und des Ministerrates, mit der eine obligatorische Folgenabschätzung und öffentliche Konsultation für Gesetzesentwürfe eingeführt wird, die von Abgeordneten und Senatoren vorgeschlagen werden. Durch die Reform wird auch der Einsatz von Schnellverfahren auf genau festgelegte und außergewöhnliche Fälle beschränkt.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

F3.1 Verbesserung der Bedingungen für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans 

Um zweitens eine ordnungsgemäße Konsultation der Sozialpartner und der Interessenträger bei der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans zu gewährleisten, umfasst die Reform das Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einsetzung eines Begleitausschusses, der sich aus Interessenträgern und Sozialpartnern zusammensetzt, die an der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligt sind. Der Begleitausschuss wird beauftragt, die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans zu überwachen. Der Rechtsakt enthält eine Bestimmung, wonach die Anhörung des Begleitausschusses während der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans rechtlich vorgeschrieben ist. Die Reform umfasst auch die Annahme von Leitlinien zur Festlegung der Regeln für die Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Programmplanung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung des Aufbau- und Resilienzplans.

Die Reform umfasst auch die Einrichtung eines Speichersystems gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241, um die Erhebung, Speicherung und Überwachung von Daten über die Etappenziele und Zielwerte, auch auf Ebene der Endempfänger, zu ermöglichen. Die Daten aus diesem Speichersystem fließen in das Arachne-System ein, das bei Prüfungen und Kontrollen verwendet wird, um Interessenkonflikte, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

F.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Lauf. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

F1G

F1.1 Reform zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte

Etappenziel

Inkrafttreten einer Reform zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte

Bestimmung in dem Rechtsakt über das Inkrafttreten

2. Quartal

2022

Inkrafttreten einer Reform, die

a)in allen Rechtssachen, die die Richter betreffen, einschließlich der Disziplinarstrafe und der Aufhebung der richterlichen Immunität, den Zuständigkeitsbereich der Kammer des Obersten Gerichts mit Ausnahme der bestehenden Disziplinarkammer bestimmen, die die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 1 EUV erfüllt. Dadurch wird sichergestellt, dass die oben genannten Fälle von einem unabhängigen und unparteiischen, durch Gesetz errichteten Gericht geprüft werden, während die Ermessensbefugnis zur Bestimmung des in erster Instanz zuständigen Disziplinargerichts in Fällen, die Richter an ordentlichen Gerichten betreffen, begrenzt wird;

b)Klarstellung des Geltungsbereichs der disziplinarischen Haftung von Richtern, indem sichergestellt wird, dass das Recht polnischer Gerichte, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, nicht eingeschränkt wird. Ein solches Ersuchen ist nicht berechtigt, ein Disziplinarverfahren gegen einen Richter einzuleiten;

c)zwar können die Richter weiterhin für berufliche Verfehlungen, einschließlich offensichtlicher und schwerwiegender Rechtsverstöße, haftbar gemacht werden, stellen jedoch fest, dass der Inhalt gerichtlicher Entscheidungen nicht als Disziplinarvergehen eingestuft wird;

d)sicherzustellen, dass die Einleitung der Überprüfung im Rahmen des Gerichtsverfahrens, ob ein Richter den Anforderungen an Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und „gesetzlich geschaffen“ gemäß Artikel 19 EUV genügt, für ein zuständiges Gericht möglich ist, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen, und dass eine solche Überprüfung nicht als Disziplinarvergehen eingestuft wird,

e)Stärkung der Verfahrensgarantien und -befugnisse der Parteien in Disziplinarverfahren gegen Richter durch

I)sicherstellen, dass die Disziplinarverfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichte innerhalb einer angemessenen Frist geprüft werden,

II)Präzisierung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte, die Disziplinarsachen prüfen, um sicherzustellen, dass das zuständige Gericht unmittelbar im Einklang mit dem Gesetzgebungsakt bestimmt werden kann; und

III)Gewährleistung, dass die Bestellung eines Verteidigers in Disziplinarverfahren gegen einen Richter innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erfolgt, sowie Bereitstellung von Zeit für die inhaltliche Vorbereitung des Verteidigers auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden Verfahren. Gleichzeitig setzt das Gericht bei ordnungsgemäß begründeter Abwesenheit des beschuldigten Richters oder seines Verteidigers das Verfahren aus.

F2G

F1.2 Reform zur Verbesserung der Situation von Richtern, die von den Entscheidungen der Disziplinar-kammer des Obersten Gerichts in Disziplinarsachen und Fällen der richterlichen Immunität betroffen sind

Etappenziel

Inkrafttreten einer Reform zur Verbesserung der Situation von Richtern, die von den Entscheidungen der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Disziplinar- und Immunitätsfällen betroffen sind

Bestimmung in dem Rechtsakt über das Inkrafttreten

2. Quartal

2022

Inkrafttreten einer Reform, mit der sichergestellt wird, dass Richter, die von Entscheidungen der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts betroffen sind, Zugang zu Überprüfungsverfahren haben. Solche Fälle, die bereits von der Disziplinarkammer entschieden wurden, werden von einem Gericht, das die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 EUV erfüllt, im Einklang mit den Regeln überprüft, die auf der Grundlage des oben genannten Etappenziels F1G zu erlassen sind. In dem Gesetzgebungsakt wird festgelegt, dass die erste Verhandlung des Gerichts zur Entscheidung über diese Rechtssachen innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des Richters auf Überprüfung stattfindet und dass die Rechtssachen innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags entschieden werden. Die Rechtssachen, die derzeit noch bei der Disziplinarkammer anhängig sind, werden zur weiteren Prüfung an das Gericht gemäß den im Rahmen des oben genannten Verfahrens festgelegten Regeln verwiesen.

F3G

F1.2 Reform zur Verbesserung der Situation von Richtern, die von den Entscheidungen der Disziplinar-kammer des Obersten Gerichts in Disziplinarsachen und Fällen der richterlichen Immunität betroffen sind

Etappenziel

Reform zur Verbesserung der Situation von Richtern, die von den Entscheidungen der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Disziplinar- und Immunitätsfällen betroffen sind

Entschiedene Rechtssachen

4. Quartal

2023

Über alle nach dem Etappenziel F2G eingeleiteten Überprüfungsverfahren wird entschieden, es sei denn, es liegen hinreichend begründete außergewöhnliche Umstände vor.

F4G

F2.1 Verbesserung des Rechtsetzungs-prozesses

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen der Geschäftsordnung des Sejm, des Senats und des Ministerrates zur verstärkten Nutzung öffentlicher Konsultationen und Folgenab-schätzungen im Gesetzgebungs-prozess

Bestimmungen in den Rechtsakten über das Inkrafttreten

3. Quartal

2022

Inkrafttreten von Änderungen der Geschäftsordnung des Sejms, des Senats und des Ministerrates, die i) Einführung der obligatorischen Folgenabschätzung und öffentlichen Konsultation für Gesetzesentwürfe, die von Abgeordneten und Senatoren vorgeschlagen werden, um eine stärker strukturierte Beteiligung von Interessenträgern und Sachverständigen an der Rechtsetzung zu gewährleisten; ii) beschränkt die Anwendung von Schnellverfahren auf genau festgelegte und außergewöhnliche Fälle.

F5G

F3.1 Verbesserung der Bedingungen für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts, mit dem ein Begleitausschuss eingesetzt wird und der mit der Überwachung der wirksamen Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans betraut ist

Bestimmung in dem Rechtsakt über das Inkrafttreten

 

 

 

1. Quartal

2022

Im Anschluss an eine öffentliche Konsultation: Inkrafttreten eines Rechtsakts, der
1) Einrichtung eines Begleitausschusses, der die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans überwachen soll und der sich aus Interessenträgern und Sozialpartnern zusammensetzt, die von der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans betroffen sind, einschließlich Vertretern der Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten und die Grundrechte und Nichtdiskriminierung fördern;
2) Rechtliche Verpflichtung, den Begleitausschuss während der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans zu konsultieren.

F6G

F3.1 Verbesserung der Bedingungen für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Etappenziel

Annahme der Leitlinien des für regionale Entwicklung zuständigen Ministers zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Interessenträgern und Sozialpartnern an der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans

Veröffentlichung der Leitlinien auf der Website des Ministeriums für Entwicklungsfonds und Regionalpolitik

2. Quartal

2022

Annahme der Leitlinien im Anschluss an eine öffentliche Konsultation, um eine wirksame Einbeziehung der Interessenträger und Sozialpartner in die Programmplanung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans zu gewährleisten.

Mit den Leitlinien werden die Maßnahmen harmonisiert, die von den für die Durchführung von Reformen und Investitionen im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans zuständigen Institutionen zu ergreifen sind.

Die Leitlinien enthalten Mechanismen für die Überwachung und Bewertung der Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern.

F7G

F3.1 Verbesserung der Bedingungen für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Etappenziel

Gewährleistung einer wirksamen Prüfung und Kontrolle im Rahmen der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität zum Schutz der finanziellen Interessen der Union

Prüfbericht zur Bestätigung der Funktionen des Repository-Systems

2. Quartal

2022

Es muss ein Datenspeichersystem zur Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität eingerichtet und einsatzbereit sein. Das System muss mindestens folgende Funktionen umfassen:
Erhebung von Daten und Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte;
b) Erhebung, Speicherung und Gewährleistung des Zugangs zu den Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität.

Der Zugang zu diesen Daten wird allen einschlägigen nationalen und europäischen Stellen zu Prüfungs- und Kontrollzwecken gewährt. Die Daten aus diesem Speichersystem fließen vierteljährlich in das Arachne-System ein. Das Arachne-System wird bei Prüfungen und Kontrollen genutzt, um Interessenkonflikte, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren.



2.Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans

Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Polens belaufen sich auf 160 967 579 300 PLN, was 35 363 500 000 EUR auf der Grundlage des Referenzzinssatzes der EZB vom 3. Mai 2021 in PLN entspricht.

ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

2.1. Finanzieller Beitrag

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt strukturiert:

2.1.1 Erste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

A1G

A1.1 Reform des haushaltspolitischen Rahmens

Etappenziel

Entwicklung eines Konzeptpapiers zum standardisierten Kontendiagramm, das in die Haushaltsklassifikation integriert ist

A3G

A1.1 Reform des haushaltspolitischen Rahmens

Etappenziel

Inkrafttreten einer Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen, mit der der Anwendungsbereich der Stabilisierungs- und Ausgabenregel (SER) auf staatliche Zweckfonds ausgeweitet wird

A5G

A1.2 Weitere Verringerung des Regelungs- und Verwaltungsaufwands

Etappenziel

Inkrafttreten eines Legislativpakets zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Bürger

A18G

A1.4 Reform zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Schutzes von Erzeugern/Verbrauchern im Agrarsektor

Etappenziel

Inkrafttreten eines neuen Gesetzes zur Bekämpfung der unfairen Nutzung vertraglicher Vorteile im Agrar- und Lebensmittelhandel

A20G

A1.4.1 Investitionen zur Diversifizierung und Verkürzung der Lieferkette von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in der Kette

Etappenziel

Annahme von Kriterien für die Auswahl der Begünstigten für alle Projekte im Rahmen dieser Investition

A27G

A2.1 Beschleunigung von Robotisierungs-, Digitalisierungs- und Innovationsprozessen

Etappenziel

Inkrafttreten eines neuen Gesetzes zur Unterstützung der Automatisierung, Digitalisierung und Innovation von Unternehmen durch Einführung einer Steuererleichterung für Robotisierung

A38G

A2.4 Stärkung der Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Industrie

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderungen des Hochschul- und Wissenschaftsgesetzes in Bezug auf den Katalog der Einrichtungen, die gemeinsam mit Universitäten Zweckgesellschaften schaffen können

A39G

A2.4 Stärkung der Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Industrie

Etappenziel

Festlegung von Regeln für den Einsatz von Laboratorien und Wissenstransfer von Instituten unter der Aufsicht des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

A59G

A4.2 Reform zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation von Eltern durch Verbesserung des Zugangs zu Kinderbetreuung für Kinder bis drei Jahren

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Betreuung von Kindern bis drei Jahren, mit dem die Organisation des Systems zur Finanzierung der Betreuung von Kindern bis drei Jahren geändert werden soll, um ein einheitliches, kohärentes Finanzierungssystem für die Einrichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder bis drei Jahren einzuführen

A60G

A4.2.1 Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder bis drei Jahren (Kindertagesstätten, Kinderclubs) unter Maluch+

Etappenziel

Einrichtung eines IT-Systems zur Verwaltung der Finanzierung und Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder bis zum Alter von drei Jahren, in dem verschiedene Finanzierungsquellen für die Kinderbetreuung miteinander kombiniert werden

A62G

A4.3 Umsetzung des Rechtsrahmens für sozialwirtschaftliche Unternehmen

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes über die Sozialwirtschaft

B1G

B1.1 Saubere Luft und Energieeffizienz

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und damit verbundener Rechtsakte

B3G

B1.1 Saubere Luft und Energieeffizienz

Etappenziel

Aktualisierung des nationalen Luftschutzprogramms

B16G

B2.1 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung von Wasserstofftechnologien und anderen dekarbonisierten Gasen

Etappenziel

Inkrafttreten von Rechtsakten zur Änderung der Rechtsakte über Wasserstoff als alternativer Kraftstoff für den Verkehr

B23G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Investitionen in Onshore-Windparks

B29G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Etappenziel

Inkrafttreten der Durchführungsverordnungen nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2020 zur Förderung der Stromerzeugung in Offshore-Windparks

B39G

B3.1 Förderung einer nachhaltigen Wasser- und Abwasserbewirtschaftung in ländlichen Gebieten

Etappenziel

Entwicklung von Regeln für die Territorialisierung der Unterstützung für Investitionen in die Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung in ländlichen Gebieten

B4039G

B3.1 Förderung einer nachhaltigen Wasser- und Abwasserbewirtschaftung in ländlichen Gebieten

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts, mit dem eine Verpflichtung zur regelmäßigen Überwachung und Kontrolle geeigneter individueller Systeme eingeführt wird

C1G

C1.1 Erleichterung des Ausbaus der Netzinfrastruktur zur Gewährleistung des universellen Zugangs zum Hochgeschwindigkeitsinternet

Etappenziel

Von der Kanzlei des Ministerpräsidenten ausgearbeiteter Rahmen zur Kofinanzierung von Breitbandprojekten in weißen Zugangsbereichen der nächsten Generation (NGA), in denen es derzeit kein NGA-Netz gibt

D23G

D2.1 Schaffung der richtigen Bedingungen für eine Erhöhung des medizinischen Personals

Etappenziel

Änderung des Gesetzes über Hochschulbildung und Wissenschaft sowie über die Berufe Physik und Zahnarzt, um eine Rechtsgrundlage für die finanzielle Unterstützung von Studierenden im medizinischen Bereich in Polen ab dem akademischen Jahr 2021/2022 zu schaffen

D29G

D2.1.1 Investitionen in die Modernisierung und Nachrüstung von Unterrichtseinrichtungen mit dem Ziel, die Zulassungsbeschränkungen für medizinische Studien zu erhöhen

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Schaffung eines Systems von Anreizen für die Aufnahme und Fortsetzung eines Studiums an ausgewählten medizinischen Universitätsfakultäten durch Stipendien, Studienfinanzierung und Mentoring

E8G

E1.1.1 Förderung einer CO2-armen Wirtschaft

Etappenziel

Schaffung eines Finanzierungsinstruments (Fonds) für emissionsfreie/emissionsarme Mobilität und Energie

E23G

E2.2 Erhöhung der Verkehrssicherheit

Etappenziel

Inkrafttreten von Rechtsakten, mit denen Folgendes eingeführt wird: Vorrang für Fußgänger an Übergängen, einheitliche Geschwindigkeit in bebauten Gebieten Mindestabstand zwischen Fahrzeugen, Ziele für die Straßenverkehrssicherheit bis 2030 (-50 % Unfalltoten)

F1G

F1.1 Reform zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte

Etappenziel

Inkrafttreten einer Reform zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte

F2G

F2.1 Reform zur Verbesserung der Situation von Richtern, die von den Entscheidungen der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Disziplinarverfahren und Fällen der richterlichen Immunität betroffen sind

Etappenziel

Inkrafttreten einer Reform zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte

F5G

F3.1 Verbesserung der Bedingungen für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts, mit dem ein Begleitausschuss eingesetzt wird und der mit der Überwachung der wirksamen Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans betraut ist

F6G

F3.1 Verbesserung der Bedingungen für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Etappenziel

Annahme der Leitlinien des für regionale Entwicklung zuständigen Ministers zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Interessenträgern und Sozialpartnern an der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans

F7G

F3.1 Verbesserung der Bedingungen für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Etappenziel

Gewährleistung einer wirksamen Prüfung und Kontrolle im Rahmen der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität zum Schutz der finanziellen Interessen der Union

Betrag der Tranche

2 851 148 919 EUR

2.1.2 Zweite Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

A9G

A1.2.2 Unterstützung bei der Vorbereitung von Investitionsstandorten für Investitionen von zentraler Bedeutung für die Wirtschaft

Etappenziel

Annahme der endgültigen Auswahl der zu entwickelnden Investitionsbereiche

A13G

A1.3.1 Umsetzung der Reform der Flächennutzungsplanung

Etappenziel

Veröffentlichung eines Dokuments, in dem der Zuweisungsmechanismus und der Richtbetrag für die Unterstützung festgelegt sind, die jeder Gemeinde in Polen für die Umsetzung der Reform der Flächennutzungsplanung zu gewähren ist

A49G

A3.1.1 Investitionen in moderne berufliche Bildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen

Zielwert

Einrichtung funktionierender regionaler Koordinierungsteams zur Koordinierung der Politik im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung und des lebenslangen Lernens

A51G

A4.1 Wirksame Einrichtungen für den Arbeitsmarkt

Etappenziel

Inkrafttreten neuer Gesetze über die öffentlichen Arbeitsverwaltungen, die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen und den elektronischen Abschluss bestimmter Arbeitsverträge:

- Änderung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und der aktiven Arbeitsmarktpolitik, um die Erwerbsbeteiligung zu erhöhen

- Abbau administrativer Hindernisse für die Beschäftigung von Ausländern

- Vereinfachung des Verfahrens für den Abschluss bestimmter Verträge

A53G

A4.1 Wirksame Einrichtungen für den Arbeitsmarkt

Etappenziel

Durchführung eines Konsultationsprozesses der Sozialpartner zum Potenzial von Tarifverträgen und Durchführung einer umfassenden Studie über die potenzielle Rolle eines einzigen Arbeitsvertrags für neue Flexibilität und Sicherheit auf dem polnischen Arbeitsmarkt

A65G

A4.4 Flexibilisierung der Beschäftigungsformen und Einführung von Telearbeit

Etappenziel

Inkrafttreten einer Änderung des Arbeitsgesetzbuchs, mit der die ständige Einrichtung der Telearbeit an die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs und flexible Arbeitszeitregelungen eingeführt wird

A67G

A4.5 Maßnahmen zur Verlängerung der beruflichen Laufbahn und zur Förderung der Erwerbstätigkeit über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus

Etappenziel

Inkrafttreten einer Änderung des Einkommensteuergesetzes, mit der ab 2023 eine Einkommensteuerermäßigung für Personen eingeführt wird, die das Rentenalter erreicht haben, aber weiter arbeiten

B4G

B1.1 Saubere Luft und Energieeffizienz

Etappenziel

Inkrafttreten der geänderten Verordnung des Ministers für Klima und Umwelt über Qualitätsnormen für feste Brennstoffe

B24G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Etappenziel

Inkrafttreten einer Verordnung zur Festlegung eines Plans für Versteigerungen erneuerbarer Energien für die Jahre 2022-2027

B30G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Etappenziel

Inkrafttreten der Durchführungsverordnungen nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2020 zur Förderung der Stromerzeugung in Offshore-Windparks

C3G

C1.1 Erleichterung des Ausbaus der Netzinfrastruktur zur Gewährleistung des universellen Zugangs zum Hochgeschwindigkeitsinternet

Etappenziel

Änderung der Verordnung über eine einzige Informationsstelle durch den Premierminister

C9G

C2.1 Ausbau digitaler Anwendungen im öffentlichen Raum, in Wirtschaft und Gesellschaft

Etappenziel

Verbindliche Mindeststandards für die Ausstattung aller Schulen mit einer digitalen Infrastruktur, um den gleichberechtigten Einsatz digitaler Technologien für das Lernen in jeder Schule zu ermöglichen.

C10G

C2.1 Ausbau digitaler Anwendungen im öffentlichen Raum, in Wirtschaft und Gesellschaft

Etappenziel

Inkrafttreten der Entschließung des Ministerrats zum Programm zur Entwicklung digitaler Kompetenzen zur Steuerung der Entwicklung digitaler Kompetenzen und der digitalen Bildung von Bürgern und Arbeitnehmern in verschiedenen Sektoren. Dazu gehört auch die Einrichtung des Zentrums für die Entwicklung digitaler Kompetenzen (DCDC).

C16G

C2.1.3 E-Kompetenzen

Etappenziel

Einrichtung eines Zentrums für die Entwicklung digitaler Kompetenzen (DCDC)

C21G

C3.1 Verbesserung der Cybersicherheit von Informationssystemen, Stärkung der Datenverarbeitungsinfrastruktur und Optimierung der Infrastruktur der für Sicherheit zuständigen staatlichen Dienste

Etappenziel

Änderung des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cybersicherheitssystem, zur Umsetzung der NIS-Richtlinie und zur Schaffung einer umfassenden rechtlichen und organisatorischen Grundlage für die Cybersicherheit für ein nationales Cybersicherheitssystem

C27G

C3.1.1 Cybersicherheit – CyberPL, Infrastruktur für die Datenverarbeitung und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Etappenziel

Wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse: Auswahl von Cloud-Projekten der nächsten Generation und Unterzeichnung von Verträgen

D1G

D1.1 Verbesserung der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Verbesserung der Effizienz von Krankenhäusern

D2G

D1.1 Verbesserung der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste

Etappenziel

Inkrafttreten der Verordnung des Präsidenten des Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) über die Stärkung der Grundversorgung und der koordinierten Versorgung, gefolgt von Finanzbestimmungen (einschließlich Vertragsänderungen), die eine landesweite Umsetzung ermöglichen

D3G

D1.1 Verbesserung der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über die Qualität der Gesundheitsversorgung und der Patientensicherheit, zusammen mit den erforderlichen Durchführungsverordnungen

D4G

D1.1 Verbesserung der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über das nationale Onkologische Netz zur Festlegung der Regeln für den Betrieb des Netzes durch Einführung einer neuen Struktur und eines neuen Modells für das Krebsmanagement in Polen

D9G

D1.1.1 Entwicklung und Modernisierung der Infrastruktur hochspezialisierter Versorgungszentren und anderer Gesundheitsdienstleister

Etappenziel

Inkrafttreten des zugrunde liegenden Rechtsakts/der zugrunde liegenden Verordnung/Verordnung über die Liste präziser Kriterien für die Einstufung von Krankenhäusern in bestimmte Kategorien, um den sich aus der Reform ergebenden Investitionsbedarf zu ermitteln.

D25G

D2.1 Schaffung der richtigen Bedingungen für eine Erhöhung des medizinischen Personals

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf des Sanitäters und die Selbstverwaltung von Sanitätern, mit dem die Möglichkeit eingeführt wird, Programme des zweiten Zyklus im Bereich der Vorbereitung auf den Beruf des Sanitäters einzurichten

D27G

D2.1 Schaffung der richtigen Bedingungen für eine Erhöhung des medizinischen Personals

Etappenziel

Inkrafttreten eines Legislativpakets zur Verbesserung der Attraktivität medizinischer Berufe und der Arbeitsbedingungen für medizinisches Personal.

D32G

D3.1 Steigerung der Effizienz und Qualität des Gesundheitssystems durch Unterstützung des polnischen Forschungs- und Entwicklungspotenzials im Bereich der Medizin- und Gesundheitswissenschaften

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln

D33G

D3.1 Steigerung der Effizienz und Qualität des Gesundheitssystems durch Unterstützung des polnischen Forschungs- und Entwicklungspotenzials im Bereich der Medizin- und Gesundheitswissenschaften

Etappenziel

Inkrafttreten oder Durchführung der im Strategieplan der Regierung festgelegten Schlüsselmaßnahmen für die Entwicklung des biomedizinischen Sektors im Einklang mit dem im Strategieplan festgelegten Zeitplan

D34G

D3.1.1 Umfassende Entwicklung der Forschung im Bereich der Medizin- und Gesundheitswissenschaften

Etappenziel

Inbetriebnahme einer elektronischen Plattform für das polnische Netz klinischer Forschungszentren

E1G

E1.1 Zunahme der Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Verpflichtung vorsieht, ab 2025 ausschließlich emissionsarme und emissionsfreie Busse in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zu erwerben.

E9G

E1.1.1 Förderung einer CO2-armen Wirtschaft

Etappenziel

Auswahl der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen

E15G

E2.1 Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung des Eisenbahnverkehrsgesetzes zur Gewährleistung der Widerstandsfähigkeit der Eisenbahnunternehmen. Ministerbeschluss zur Festlegung von Prioritäten für den intermodalen Verkehr und zur Beseitigung von Engpässen zur Steigerung der Eisenbahnkapazität.

F4G

F3.1 Verbesserung des Rechtsetzungsprozesses

Etappenziel

Annahme einer Änderung der Geschäftsordnung des Parlaments, des Senats und des Ministerrates zur verstärkten Nutzung öffentlicher Konsultationen und Folgenabschätzungen im Gesetzgebungsprozess

Betrag der Tranche

3 020 710 639 EUR

2.1.3 Dritte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

A12G

A1.3 Reform der Flächennutzungsplanung

Etappenziel

Inkrafttreten eines neuen Raumordnungsgesetzes

A33G

A2.3 Schaffung einer institutionellen und rechtlichen Grundlage für die Entwicklung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV)

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die polnische Agentur für Flugsicherungsdienste

A57G

A4.2 Reform zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation von Eltern durch Verbesserung des Zugangs zu Kinderbetreuung für Kinder bis drei Jahren

Etappenziel

Annahme von Qualitätsstandards für die Kinderbetreuung, einschließlich pädagogischer Leitlinien und Standards für Betreuungsdienste für Kinder unter drei Jahren, um eine hohe Qualität zu gewährleisten, einschließlich Bildung und Betreuung.

A71G

A4.7 Begrenzung der Segmentierung des Arbeitsmarktes

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem, mit dem die Segmentierung des Arbeitsmarktes eingeschränkt und der soziale Schutz aller Personen, die auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge arbeiten, verbessert wird, indem diese Verträge sozialversicherungspflichtig werden

B2G

B1.1 Saubere Luft und Energieeffizienz

Etappenziel

Aktualisierung des vorrangigen Programms „Saubere Luft“

B22G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderungen des Rechtsrahmens für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Biomethan: Änderungen des EEG-Gesetzes, Änderungen der Rechtsvorschriften über den Energiemarkt und Inkrafttreten einer Verordnung zum EEG-Gesetz

C2G

C1.1 Erleichterung des Ausbaus der Netzinfrastruktur zur Gewährleistung des universellen Zugangs zum Hochgeschwindigkeitsinternet

Etappenziel

Änderung der Verordnung des Ministers für Digitalisierung über die jährliche Bestandsaufnahme der Telekommunikationsinfrastruktur und -dienste

C17G

C2.1.3 E-Kompetenzen

Zielwert

T1 – Digitale Koordinatoren, im Durchschnitt je Gemeinde (gmina) in Polen

D7G

D1.1 Verbesserung der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste

Etappenziel

Inkrafttreten der Verordnung über die Liste der Überwachungszentren für das Onkologische Netz der Woiwodschaft

D10G

D1.1.1 Entwicklung und Modernisierung der Infrastruktur hochspezialisierter Versorgungszentren und anderer Gesundheitsdienstleister

Etappenziel

Erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Krankenhäuser, die eine Finanzierung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität beantragen

E2G

E1.1 Zunahme der Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel

Etappenziel

Unterstützung der Entwicklung von Plänen für eine nachhaltige urbane Mobilität (SUMP) und Annahme von Anreizen für die Umsetzung von Plänen für nachhaltige urbane Mobilität, mit denen alle funktionalen städtischen Gebiete durch das Infrastrukturministerium technisch und finanziell unterstützt werden.

E16G

E2.1 Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors

Zielwert

Einführung eines Mautsystems auf neuen Straßen

Betrag der Tranche

2 003 340 320 EUR

2.1.4 Vierte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

A6G

A1.2 Weitere Verringerung des Regelungs- und Verwaltungsaufwands

Etappenziel

Inkrafttreten einer Änderung des Investitionszonengesetzes

A10G

A1.2.2 Unterstützung bei der Vorbereitung von Investitionsstandorten für Investitionen von zentraler Bedeutung für die Wirtschaft

Zielwert

Hektar entwickelte Investitionsgebiete

A25G

A1.4.1 Investitionen zur Diversifizierung und Verkürzung der Lieferkette von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in der Kette

Zielwert

Landwirte und Fischer, die Projekte zur Modernisierung ihrer Infrastruktur und Ausrüstung, zur Verkürzung der Lebensmittelversorgungsketten und zur Umsetzung von Agrarlösungen 4.0 in Produktionsprozessen abgeschlossen haben

A41G

A3.1 Arbeitskräfte für die moderne Wirtschaft: Verbesserung der Abstimmung von Kompetenzen und Qualifikationen auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes aufgrund der Einführung neuer Technologien in der Wirtschaft und des ökologischen und digitalen Wandels

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bildungsgesetzes, mit dem der Rechtsrahmen für das Netz der branchenspezifischen Kompetenzzentren geschaffen wird, mit dem gezielte Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen angeboten werden, die für den Bedarf des Arbeitsmarktes von großer Relevanz sind

A42G

A3.1 Arbeitskräfte für die moderne Wirtschaft: Verbesserung der Abstimmung von Kompetenzen und Qualifikationen auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes aufgrund der Einführung neuer Technologien in der Wirtschaft und des ökologischen und digitalen Wandels

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Lehrergesetzes, das die Umsetzung der beruflichen Weiterbildung von Lehrkräften in den sektoralen Kompetenzzentren ermöglicht

A50G

A3.1.1 Investitionen in moderne berufliche Bildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen

Zielwert

Entwicklung von operationellen Umsetzungsprogrammen für die integrierte Kompetenzstrategie auf regionaler Ebene durch die eingerichteten regionalen Koordinierungsgruppen für berufliche Aus- und Weiterbildung und lebenslanges Lernen

A52G

A4.1 Wirksame Einrichtungen für den Arbeitsmarkt

Etappenziel

Neue Standards und Leistungsrahmen für die Arbeitsweise und Koordinierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen

A69G

A4.6 Erhöhung der Erwerbsbeteiligung bestimmter Gruppen durch Ausbau der Langzeitpflege

Etappenziel

Strategische Überprüfung der Langzeitpflege in Polen im Hinblick auf die Festlegung von Reformprioritäten

B5G

B1.1 Saubere Luft und Energieeffizienz

Etappenziel

Inkrafttreten der Verordnung zur Festlegung von Qualitätsnormen für feste Biomasse-Brennstoffe

B8G

B1.1.2 Austausch der Wärmequelle und Verbesserung der Energieeffizienz in Wohngebäuden

Zielwert

T1 – Wärmequellenersatz in Einfamilienhäusern

B10G

B1.1.2 Austausch der Wärmequelle und Verbesserung der Energieeffizienz in Wohngebäuden

Zielwert

T1 – Thermomodernisierung und Installation erneuerbarer Energiequellen in Wohngebäuden (Einzel- und Mehrfamilienhäuser)

B17G

B2.1 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung von Wasserstofftechnologien und anderen dekarbonisierten Gasen

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über Vorschriften für Wasserstoff

B18G

B2.1.1 Investitionen in Wasserstoff, Wasserstoffherstellung, -speicherung und -transport

Zielwert

Umweltgenehmigungen für Wasserstofftankstellen

B25G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Zielwert

T1 – Installierte Kapazität von Onshore-Wind- und Photovoltaikanlagen (in GW)

C7G

C2.1 Ausbau digitaler Anwendungen im öffentlichen Raum, in Wirtschaft und Gesellschaft

Etappenziel

Änderung des Gesetzes vom 17. Februar 2005 über die Informatisierung der Tätigkeiten von Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen – Einführung einer standardmäßigen digitalen Form von Dokumenten und elektronischen Dienstleistungen sowie Digitalisierung von Verwaltungsverfahren.

C14G

C2.1.2 Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Schulen mit mobilen Multimediageräten – Investitionen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Mindeststandards für die Ausrüstung

Zielwert

Neue tragbare Computer, die Lehrkräften zur Verfügung stehen

C22G

C3.1 Verbesserung der Cybersicherheit von Informationssystemen, Stärkung der Datenverarbeitungsinfrastruktur und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Etappenziel

Änderung der Verordnung des Ministerrates vom 11. September 2018 über die Liste der wesentlichen Dienste und die Schwellenwerte für die störenden Auswirkungen eines Vorfalls bei der Erbringung wesentlicher Dienste

D11G

D1.1.1 Entwicklung und Modernisierung der Infrastruktur hochspezialisierter Versorgungszentren und anderer Gesundheitsdienstleister

Zielwert

T1 – Verträge zwischen Krankenhäusern und dem Gesundheitsministerium über den Kauf medizinischer Ausrüstung oder über Infrastrukturinvestitionen

E13G

E1.1.2 emissionsfreier und emissionsarmer kollektiver Verkehr (Busse)

Etappenziel

Emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge: Auswahl der Begünstigten

E19G

E2.1.2 Schienenfahrzeuge des Personenverkehrs

Etappenziel

Vergabe von Aufträgen für Fahrzeuge des Personenverkehrs

E21G

E2.1.3 Intermodale Projekte

Etappenziel

Vergabe von Aufträgen für intermodale Verkehrsprojekte

E24G

E2.2.1 Investitionen in die Verkehrssicherheit

Zielwert

Abschluss des Baus von Umgehungsstraßen und Entfernung von schwarzen/Hotspots für die Straßenverkehrssicherheit

F3G

F2.1 Wiederherstellung der Lage von Richtern, die von den Entscheidungen der Disziplinarkammer in Disziplinarverfahren und Fällen der richterlichen Immunität betroffen sind

Etappenziel

Reform zur Verbesserung der Situation von Richtern, die von den Entscheidungen der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Disziplinar- und Immunitätsfällen betroffen sind

Betrag der Tranche

2 625 066 626 EUR



2.1.5 Fünfte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

A7G

A1.2.1 Investitionen für Unternehmen in Produkte, Dienstleistungen und Kompetenzen von Arbeitnehmern und Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Diversifizierung der Tätigkeiten

Zielwert

T1 – Zahl der KMU und Kleinstunternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe und im Kultur- und Tourismussektor, die ihre Geschäftstätigkeit modernisiert haben

A14G

A1.3.1 Umsetzung der Reform der Flächennutzungsplanung

Zielwert

Mitarbeiter lokaler Behörden und Raumplaner, die einen Lehrgang zum neuen Raumordnungsgesetz absolvierten

A30G

A2.2 Schaffung der Voraussetzungen für den Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell

Etappenziel

Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften zur Änderung des Rechtsrahmens zur Ermöglichung des Handels mit Sekundärrohstoffen

A36G

A2.3.1 Entwicklung und Ausrüstung von Kompetenzzentren (u. a. Ausbildungszentren, Durchführungsunterstützungszentren, Beobachtungsstellen) und Infrastruktur für das Management der unbemannten Fahrzeugindustrie als Innovationsökosystem

Zielwert

Implementierte unbemannte Fahrzeugdienste, denen Pilotprojekte vorausgehen

A44G

A3.1.1 Investitionen in moderne berufliche Bildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen

Zielwert

T1 – Einrichtung eines Netzes funktionierender branchenspezifischer Kompetenzzentren, die gezielte Weiterbildung und Umschulung anbieten, die für den Bedarf des Arbeitsmarktes von großer Relevanz sind

A58G

A4.2 Reform zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation von Eltern durch Verbesserung des Zugangs zu Kinderbetreuung für Kinder bis drei Jahren

Etappenziel

Inkrafttreten einer Änderung des Gesetzes über die Betreuung von Kindern bis drei Jahren, mit der eine stabile langfristige Finanzierung der Kinderbetreuung für Kinder bis drei Jahren sichergestellt wird

C8G

C2.1 Ausbau digitaler Anwendungen im öffentlichen Raum, in Wirtschaft und Gesellschaft

Etappenziel

Änderung des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Verwendung strukturierter Rechnungen) – Einführung strukturierter elektronischer Rechnungen für den Wirtschaftsmarkt und Verpflichtung, sie über das nationale elektronische Rechnungssystem auszustellen und zu empfangen.

C24G

C3.1.1 Cybersicherheit – CyberPL, Infrastruktur für die Datenverarbeitung und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Etappenziel

Unterzeichnung der Verträge für die Gebäude des Rechenzentrums

C28G

C3.1.1 Cybersicherheit – CyberPL, Infrastruktur für die Datenverarbeitung und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Zielwert

Wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse: Entwicklung nationaler Infrastrukturen/Dienste-Datenverarbeitungslösungen

D5G

D1.1 Verbesserung der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über das nationale Kardiologische Netz zur Festlegung der Regeln für den Betrieb des Netzes durch Einführung einer neuen Struktur und eines neuen Modells für das kardiologische Pflegemanagement in Polen

E27G

E2.2.2 Digitalisierung des Verkehrs

Zielwert

Installation von: Dynamisches Fluggastinformationssystem (SDIP), Kontrollsysteme und Bahnübergänge in 55 Bereichen

Betrag der Tranche

1 946 819 746 EUR

2.1.6 Sechste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

A16G

A1.3.1 Umsetzung der Reform der Flächennutzungsplanung

Zielwert

Anteil der Gemeinden, die allgemeine Raumordnungspläne angenommen haben

A22G

A1.4.1 Investitionen zur Diversifizierung und Verkürzung der Lieferkette von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in der Kette

Zielwert

KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor, die Projekte zur Modernisierung ihrer Infrastruktur und Ausrüstung durchgeführt haben

A28G

A2.1.1 Investitionen in Robotisierung und Digitalisierung in Unternehmen

Zielwert

T1 – Durchführung von Projekten im Zusammenhang mit Robotisierung, künstlicher Intelligenz oder Digitalisierung von Prozessen, Technologien, Produkten oder Dienstleistungen

A46G

A3.1.1 Investitionen in moderne berufliche Bildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen

Zielwert

T1 – Bereitstellung von Kompetenzen für Lernende in den branchenspezifischen Kompetenzzentren, einschließlich der Zertifizierung von Lernergebnissen (Kompetenzen), die vom Sektor ausgestellt und anerkannt werden

A54G

A4.1 Wirksame Einrichtungen für den Arbeitsmarkt

Etappenziel

Inkrafttreten einer Änderung der einschlägigen Gesetze zur Umsetzung der Reformprioritäten, die in der Konsultation zu Tarifverträgen und in der Studie über einen einzigen Arbeitsvertrag in Polen festgelegt wurden

A68G

A4.5 Maßnahmen zur Verlängerung der beruflichen Laufbahn und zur Förderung der Erwerbstätigkeit über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus

Etappenziel

Bericht zur Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen zur Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters

A70G

A4.6 Erhöhung der Erwerbsbeteiligung bestimmter Gruppen durch Ausbau der Langzeitpflege

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Umsetzung der Reformprioritäten, die in der strategischen Überprüfung der Langzeitpflege in Polen festgelegt wurden (im Einklang mit Etappenziel A69G)

B6G

B1.1.1 Investitionen in Wärmequellen für Fernwärme

Zielwert

T1 – Wärmequellen in Fernwärmesystemen

B26G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Zielwert

T2 – Installierte Kapazität von Onshore-Wind- und Photovoltaikanlagen (in GW)

B31G

B2.2.1 Entwicklung von Übertragungsnetzen, intelligenter Strominfrastruktur

Zielwert

T1 – Länge des neu gebauten oder modernisierten Stromübertragungsnetzes (km)

B34G

B2.2.1 Entwicklung von Übertragungsnetzen, intelligenter Strominfrastruktur

Etappenziel

Einrichtung der Datendrehscheibe auf dem Strommarkt (OIRE/CSIRE)

C4G

C1.1.1 Gewährleistung des Zugangs zum sehr schnellen Internet in weißen Flecken

Zielwert

T1 – zusätzliche Haushalte (Wohngebäude) mit Breitband-Internetzugang mit einer Kapazität von mindestens 100 Mbit/s (mit der Möglichkeit, ihn auf Gigabit-Kapazitäten zu erhöhen)

C11G

C2.1.1 Öffentliche elektronische Dienste, IT-Lösungen zur Verbesserung der Funktionsweise von Wirtschaftssektoren und disruptive Technologien im öffentlichen Sektor, in Wirtschaft und Gesellschaft

Zielwert

T1 – Projekte zur Schaffung neuer elektronischer Dienste und zur Verbesserung bestehender Dienste, zur Verbesserung des Prozesses ihrer Schaffung oder – durch Digitalisierung – zur Verbesserung der Handhabung von Prozessen

C19G

C2.1.3 E-Kompetenzen

Zielwert

T1 – zusätzliche Personen, die in digitalen Kompetenzen, einschließlich digitaler Kompetenzen, geschult sind

D12G

D1.1.1 Entwicklung und Modernisierung der Infrastruktur hochspezialisierter Versorgungszentren und anderer Gesundheitsdienstleister

Zielwert

T2 – Verträge zwischen Krankenhäusern und dem Gesundheitsministerium über den Erwerb medizinischer Ausrüstung oder über Infrastrukturinvestitionen

D17G

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Etappenziel

Zentrum für digitale medizinische Dokumentation

E3G

E1.1 Zunahme der Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einführung einer Zulassungsgebühr für emissionsrelevante Fahrzeuge im Einklang mit dem Verursacherprinzip

E6G

E1.1 Zunahme der Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel

Zielwert

Vom öffentlichen Busverkehrsfonds geförderte Buslinien

E17G

E2.1.1 Eisenbahnstrecken

Etappenziel

Unterzeichnung der Verträge im Anschluss an offene und wettbewerbliche Ausschreibungen

Betrag der Tranche

2 398 984 333 EUR

2.1.7 Siebte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

A2G

A1.1 Reform des haushaltspolitischen Rahmens

Etappenziel

Inkrafttreten einer vom Finanzministerium ausgearbeiteten Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen zur Umsetzung des neuen Haushaltssystems, einschließlich des neuen Klassifizierungssystems, des neuen Haushaltsverwaltungsmodells und des neu festgelegten mittelfristigen Haushaltsrahmens

A4G

A1.1 Reform des haushaltspolitischen Rahmens

Etappenziel

Überprüfung der Funktionsweise der stabilisierenden Ausgabenregel in den Jahren 2019-2023 mit dem Ziel,

- Beurteilung der Wirksamkeit der Regelung, einschließlich der Anwendung der Ausstiegsklausel und der Rückgabeklausel

- Analyse der Auswirkungen von Änderungen der EU-Vorschriften auf die Formel der stabilisierenden Ausgabenregel

A19G

A1.4 Reform zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Schutzes von Erzeugern/Verbrauchern im Agrarsektor

Etappenziel

Annahme einer Halbzeitüberprüfung des neuen Gesetzes zur Bekämpfung der unfairen Nutzung vertraglicher Vorteile im Agrar- und Lebensmittelhandel

A31G

A2.2.1 Investitionen in den Einsatz von Umwelttechnologien und -innovationen, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft

Zielwert

Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen für an KMU vergebene Projekte mit Lösungen zur Entwicklung, Stimulierung oder Anwendung umweltfreundlicher Technologien (im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft)

A34G

A2.3.1 Entwicklung und Ausrüstung von Kompetenzzentren (u. a. Ausbildungszentren, Durchführungsunterstützungszentren, Beobachtungsstellen) und Infrastruktur für das Management der unbemannten Fahrzeugindustrie als Innovationsökosystem

Zielwert

T1 – Lokale Zentren und Infrastrukturen für unbemannte Fahrzeuge, die von lokalen Gebietskörperschaften oder benannten Stellen für den lokalen Betrieb vervollständigt werden

A43G

A3.1 Arbeitskräfte für die moderne Wirtschaft: Verbesserung der Abstimmung von Kompetenzen und Qualifikationen auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes aufgrund der Einführung neuer Technologien in der Wirtschaft und des ökologischen und digitalen Wandels

Etappenziel

Inkrafttreten der Gesetze zur Änderung des Gesetzes über die regionale Selbstverwaltung, des Gesetzes über Arbeitsmarkteinrichtungen, des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Bezirke und anderer relevanter Gesetze zur Koordinierung der beruflichen Aus- und Weiterbildung und des lebenslangen Lernens in den Regionen

A55G

A4.1.1 Investitionen zur Unterstützung der Reform der Arbeitsmarktinstitutionen

Zielwert

Öffentliche Arbeitsverwaltung (ÖAV), wo modernisierte IT-Systeme eingeführt werden sollen

A56G

A4.1.1 Investitionen zur Unterstützung der Reform der Arbeitsmarktinstitutionen

Zielwert

Mitarbeiter der öffentlichen Arbeitsverwaltung (ÖAV) geschult in der Anwendung neuer Verfahren und dem Einsatz von IT-Tools, die infolge der neuen Gesetze über Arbeitsverwaltungen, über die Beschäftigung von Arbeitsmigranten und über den elektronischen Abschluss von Arbeitsverträgen durch bestimmte Arbeitgeber umgesetzt wurden

A63G

A4.3.1 Investitionsförderprogramme, die insbesondere die Entwicklung von Aktivitäten, die Erhöhung der Beteiligung an der Umsetzung sozialer Dienstleistungen und die Verbesserung der Qualität der Integration in sozialwirtschaftliche Einrichtungen ermöglichen

Zielwert

Zahl der Unternehmen, die den Status eines Sozialunternehmens erlangt haben

A66G

A4.4.1 Investitionen im Zusammenhang mit der Ausstattung von Arbeitnehmern/Unternehmen zur Telearbeit

Zielwert

Im Bereich der Digitalisierung unterstützte Unternehmen

B35G

B2.2.2 EE-Anlagen, die von Energiegemeinschaften betrieben werden

Zielwert

Im Rahmen des Vorinvestitionsteils unterstützte Einrichtungen

B37G

B2.2.3 Bau einer Offshore-Terminal-Infrastruktur

Etappenziel

Bau eines Terminals für Offshore-Anlagen

D8G

D1.1 Verbesserung der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste

Etappenziel

Bewertung des Netzes der Onkologischen Pflege

D19G

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Zielwert

T1 – Digitalisierte medizinische Dokumente

E5G

E1.1 Zunahme der Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel

Zielwert

Städte mit neuen Plänen für nachhaltige urbane Mobilität angenommen

Betrag der Tranche

2 172 902 039 EUR

2.1.8 Achte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

A11G

A1.2.2 Unterstützung bei der Vorbereitung von Investitionsstandorten für Investitionen von zentraler Bedeutung für die Wirtschaft

Zielwert

Hektar entwickelte Investitionsgebiete

A21G

A1.4.1 Investitionen zur Diversifizierung und Verkürzung der Lieferkette von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in der Kette

Zielwert

Errichtete oder modernisierte Vertriebs- und Speicherzentren und modernisierte Großhandelsmärkte

A23G

A1.4.1 Investitionen zur Diversifizierung und Verkürzung der Lieferkette von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in der Kette

Zielwert

KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor, die Projekte zur Modernisierung ihrer Infrastruktur und Ausrüstung durchgeführt haben

A24G

A1.4.1 Investitionen zur Diversifizierung und Verkürzung der Lieferkette von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in der Kette

Zielwert

Wohltätigkeitsorganisationen im Lebensmittelsektor, die Projekte zur Modernisierung ihrer Infrastruktur und Ausrüstung durchgeführt haben

A26G

A1.4.1 Investitionen zur Diversifizierung und Verkürzung der Lieferkette von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in der Kette

Zielwert

Landwirte und Fischer, die Projekte zur Modernisierung ihrer Infrastruktur und Ausrüstung, zur Verkürzung der Lebensmittelversorgungsketten und zur Umsetzung von Agrarlösungen 4.0 in Produktionsprozessen abgeschlossen haben

A32G

A2.2.1 Investitionen in den Einsatz von Umwelttechnologien und -innovationen, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft

Zielwert

Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen für Projekte zur Förderung der Entwicklung von Technologien, die zur Schaffung eines Marktes für Sekundärrohstoffe beitragen

A40G

A2.4.1 Investitionen in die Entwicklung von Forschungskapazitäten

Zielwert

Laboratorien mit moderner Forschungs- und Analyseinfrastruktur in Einrichtungen, die dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft und dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung unterstehen und/oder unterstehen

A45G

A3.1.1 Investitionen in moderne berufliche Bildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen

Zielwert

T2 – Einrichtung eines Netzes funktionierender branchenspezifischer Kompetenzzentren, die gezielte Weiterbildung und Umschulung anbieten, die für den Bedarf des Arbeitsmarktes von großer Relevanz sind

A47G

A3.1.1 Investitionen in moderne berufliche Bildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen

Zielwert

T2 – Vermittlung von Kompetenzen für Lernende in den branchenspezifischen Kompetenzzentren, einschließlich der Zertifizierung von Lernergebnissen (Kompetenzen), die vom Sektor ausgestellt und anerkannt werden

A64G

A4.3.1 Investitionsförderprogramme, die insbesondere die Entwicklung von Aktivitäten, die Erhöhung der Beteiligung an der Umsetzung sozialer Dienstleistungen und die Verbesserung der Qualität der Integration in sozialwirtschaftliche Einrichtungen ermöglichen

Zielwert

Zahl der sozialwirtschaftlichen Einheiten, einschließlich Sozialunternehmen, die finanzielle Unterstützung erhalten

B27G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Zielwert

T3 – Installierte Kapazität von Onshore-Wind- und Photovoltaikanlagen (in GW)

B32G

B2.2.1 Entwicklung von Übertragungsnetzen, intelligenter Strominfrastruktur

Zielwert

T2 – Länge des neu gebauten oder modernisierten Stromübertragungsnetzes (km)

B36G

B2.2.2 EE-Anlagen, die von Energiegemeinschaften betrieben werden

Zielwert

Im Rahmen des Investitionsteils geförderte Energiegemeinschaften

B41G

B3.1.1 Investitionen in Abwasserbehandlungssysteme und Wasserversorgung in ländlichen Gebieten

Zielwert

Zusätzliche Anbindung der ländlichen Bevölkerung im Bereich der Wasserinfrastruktur

C5G

C1.1.1 Gewährleistung des Zugangs zum sehr schnellen Internet in weißen Flecken

Zielwert

T2 – zusätzliche Haushalte (Wohngebäude) mit Breitband-Internetzugang mit einer Kapazität von mindestens 100 Mbit/s (mit der Möglichkeit, ihn auf Gigabit-Kapazitäten zu erhöhen)

C13G

C2.1.1 Öffentliche elektronische Dienste, IT-Lösungen zur Verbesserung der Funktionsweise von Wirtschaftssektoren und disruptive Technologien im öffentlichen Sektor, in Wirtschaft und Gesellschaft

Zielwert

Authentifizierungen durch den nationalen Knotenpunkt https://login.gov.pl (im Durchschnitt pro Monat in einem bestimmten Jahr)

C15G

C2.1.2 Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Schulen mit mobilen Multimediageräten – Investitionen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Mindeststandards für die Ausrüstung

Zielwert

Neue tragbare Computer, die den Studierenden zur Verfügung stehen

C18G

C2.1.3 E-Kompetenzen

Zielwert

T2 – Neue digitale Koordinatoren, mindestens einer pro Gemeinde (gmina) in Polen

C26G

C3.1.1 Cybersicherheit – CyberPL, Infrastruktur für die Datenverarbeitung und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Zielwert

Mobile Infrastruktur für das Krisenmanagementsystem

D16G

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Etappenziel

Sicherheitseinsatzzentrum (SOC) im Zentrum für elektronische Gesundheitsdienste

D26G

D2.1 Schaffung der richtigen Bedingungen für eine Erhöhung des medizinischen Personals

Zielwert

Anzahl der Sanitäter, die ihren Masterabschluss abgeschlossen haben

D28G

D2.1 Schaffung der richtigen Bedingungen für eine Erhöhung des medizinischen Personals

Zielwert

Zahl der Ärzte und Zahnärzte, die eine Bescheinigung über ihre medizinische Kompetenz erhalten haben

D31G

D2.1.1 Investitionen in die Modernisierung und Nachrüstung von Unterrichtseinrichtungen mit dem Ziel, die Zulassungsbeschränkungen für medizinische Studien zu erhöhen

Zielwert

Zahl der modernisierten Unterrichtseinrichtungen für die präklinische Bildung (einschließlich Medizinsimulationszentren), angepasste Einrichtungen der klinischen Basis, die für den Unterricht in zentralen klinischen Krankenhäusern genutzt werden, modernisierte Bibliotheksinfrastrukturen und Studentenheime an medizinischen Universitäten

E12G

E1.1.1 Förderung einer CO2-armen Wirtschaft

Zielwert

KMU und Midcap-Unternehmen, die durch die vom Fonds angestrebten spezifischen Investitionen unterstützt werden

Betrag der Tranche

2 681 587 199 EUR

2.1.9 Neunte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

A8G

A1.2.1 Investitionen für Unternehmen in Produkte, Dienstleistungen und Kompetenzen von Arbeitnehmern und Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Diversifizierung der Tätigkeiten

Zielwert

T2 – Zahl der KMU und Kleinstunternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe und im Kultur- und Tourismussektor, die ihre Geschäftstätigkeit modernisiert haben

A15G

A1.3.1 Umsetzung der Reform der Flächennutzungsplanung

Zielwert

Mitarbeiter lokaler Behörden und Raumplaner, die einen Lehrgang zum neuen Raumordnungsgesetz absolvierten

A17G

A1.3.1 Umsetzung der Reform der Flächennutzungsplanung

Zielwert

Anteil der Gemeinden, die allgemeine Raumordnungspläne angenommen haben

A29G

A2.1.1 Investitionen in Robotisierung und Digitalisierung in Unternehmen

Zielwert

T2 – Durchführung von Projekten im Zusammenhang mit Robotisierung, künstlicher Intelligenz oder Digitalisierung von Prozessen, Technologien, Produkten oder Dienstleistungen

A35G

A2.3.1 Entwicklung und Ausrüstung von Kompetenzzentren (u. a. Ausbildungszentren, Durchführungsunterstützungszentren, Beobachtungsstellen) und Infrastruktur für das Management der unbemannten Fahrzeugindustrie als Innovationsökosystem

Zielwert

T1 – Lokale Zentren und Infrastrukturen für unbemannte Fahrzeuge, die von lokalen Gebietskörperschaften oder benannten Stellen für den lokalen Betrieb vervollständigt werden

A37G

A2.3.1 Entwicklung und Ausrüstung von Kompetenzzentren (u. a. Ausbildungszentren, Durchführungsunterstützungszentren, Beobachtungsstellen) und Infrastruktur für das Management der unbemannten Fahrzeugindustrie als Innovationsökosystem

Zielwert

Implementierte unbemannte Fahrzeugdienste, denen Pilotprojekte vorausgehen

A48G

A3.1.1 Investitionen in moderne berufliche Bildung, Hochschulbildung und lebenslanges Lernen

Zielwert

T3 – Vermittlung von Kompetenzen für Lernende in den branchenspezifischen Kompetenzzentren, einschließlich der Zertifizierung von Lernergebnissen (Kompetenzen), die vom Sektor ausgestellt und anerkannt werden

A61G

A4.2.1 Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder bis drei Jahren (Kindertagesstätten, Kinderclubs) unter Maluch+

Zielwert

Schaffung neuer Plätze in Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindertagesstätten, Kinderklubs) für Kinder bis zu drei Jahren

B7G

B1.1.1 Investitionen in Wärmequellen für Fernwärme

Zielwert

T2 – Wärmequellen in Fernwärmesystemen

B9G

B1.1.2 Austausch der Wärmequelle und Verbesserung der Energieeffizienz in Wohngebäuden

Zielwert

T2 – Wärmequellenersatz in Einfamilienhäusern

B11G

B1.1.2 Austausch der Wärmequelle und Verbesserung der Energieeffizienz in Wohngebäuden

Zielwert

T2 – Thermomodernisierung und Installation erneuerbarer Energiequellen in Wohngebäuden (Einzel- und Mehrfamilienhäuser)

B12G

B1.1.3 Thermale Modernisierung der Schulen

Zielwert

Modernisierte oder ausgetauschte Wärmequellen, die die DNSH-Anforderungen in Gebäuden von Bildungseinrichtungen erfüllen (im Rahmen unterzeichneter Verträge)

B13G

B1.1.3 Thermale Modernisierung der Schulen

Zielwert

Thermomodernisierte Gebäude von Bildungseinrichtungen (im Rahmen unterzeichneter Verträge)

B14G

B1.1.4 Verbesserung der Energieeffizienz lokaler Einrichtungen für soziale Aktivitäten

Zielwert

Einrichtungen für soziale Aktivitäten mit ersetzten ineffizienten Festbrennstoff-Wärmequellen durch moderne Wärmequellen, die die DNSH-Anforderungen erfüllen

B15G

B1.1.4 Verbesserung der Energieeffizienz lokaler Einrichtungen für soziale Aktivitäten

Zielwert

Thermomodernisierte Einrichtungen für soziale Aktivitäten

B19G

B2.1.1 Investitionen in Wasserstoff, Wasserstoffherstellung, -speicherung und -transport

Zielwert

Inbetriebnahme von Wasserstofftankstellen

B20G

B2.1.1 Investitionen in Wasserstoff, Wasserstoffherstellung, -speicherung und -transport

Zielwert

Forschungs- und Innovationsprojekte zu innovativen wasserstoffbetriebenen Transporteinheiten

B21G

B2.1.1 Investitionen in Wasserstoff, Wasserstoffherstellung, -speicherung und -transport

Zielwert

Kapazität von Anlagen zur Erzeugung von CO2-armem und erneuerbarem Wasserstoff, einschließlich Elektrolyseuren, mit zugehöriger Infrastruktur

B28G

B2.2 Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen

Zielwert

T4 – Installierte Kapazität von Onshore-Wind- und Photovoltaikanlagen (in GW)

B33G

B2.2.1 Entwicklung von Übertragungsnetzen, intelligenter Strominfrastruktur

Zielwert

T3 – Länge des neu gebauten oder modernisierten Stromübertragungsnetzes (km)

B38G

B2.2.3 Bau einer Offshore-Terminal-Infrastruktur

Zielwert

Bau eines Offshore-Serviceterminals in Łeba und Ustka

C6G

C1.1.1 Gewährleistung des Zugangs zum sehr schnellen Internet in weißen Flecken

Zielwert

T3 – zusätzliche Haushalte (Wohngebäude) mit Breitband-Internetzugang mit einer Kapazität von mindestens 100 Mbit/s (mit der Möglichkeit, ihn auf Gigabit-Kapazitäten zu erhöhen)

C12G

C2.1.1 Öffentliche elektronische Dienste, IT-Lösungen zur Verbesserung der Funktionsweise von Wirtschaftssektoren und disruptive Technologien im öffentlichen Sektor, in Wirtschaft und Gesellschaft

Zielwert

T2 – Projekte zur Schaffung neuer elektronischer Dienste und zur Verbesserung bestehender Dienste, zur Verbesserung des Prozesses ihrer Schaffung oder – durch Digitalisierung – zur Verbesserung der Handhabung von Prozessen

C20G

C2.1.3 E-Kompetenzen

Zielwert

T2 – zusätzliche Personen, die in digitalen Kompetenzen, einschließlich digitaler Kompetenzen, geschult sind

C23G

C3.1.1 Cybersicherheit – CyberPL, Infrastruktur für die Datenverarbeitung und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Zielwert

Projekte im Bereich Cybersicherheit (CyberPL) in zwei Interventionsbereichen:
1) Programm zur Verbesserung der Wirksamkeit des nationalen Cybersicherheitssystems (KSC-PL) und 2) Aufbau und Entwicklung operativer Cybersicherheitszentren (SOC-DEV-PL)

C25G

C3.1.1 Cybersicherheit – CyberPL, Infrastruktur für die Datenverarbeitung und Optimierung der Infrastruktur der Strafverfolgungsdienste

Etappenziel

Einrichtung von Standard-Datenverarbeitungszentren, die energieeffiziente Infrastrukturen bereitstellen

D6G

D1.1 Verbesserung der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste

Etappenziel

Inkrafttreten eines Legislativpakets zur Einführung nationaler elektronischer Gesundheitsdienste und deren Integration in bestehende/verfügbare elektronische Gesundheitsdienste auf nationaler und regionaler Ebene

D13G

D1.1.1 Entwicklung und Modernisierung der Infrastruktur hochspezialisierter Versorgungszentren und anderer Gesundheitsdienstleister

Zielwert

Krankenhäuser mit neuem medizinischem Gerät, die im Rahmen ihrer Umstrukturierung oder ihrer Einführung in das nationale Onkologienetz erworben wurden

D14G

D1.1.1 Entwicklung und Modernisierung der Infrastruktur hochspezialisierter Versorgungszentren und anderer Gesundheitsdienstleister

Zielwert

Krankenhäuser mit verbesserter Infrastruktur im Zusammenhang mit ihrer Umstrukturierung oder ihrer Einführung in das nationale Onkologienetz

D15G

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Etappenziel

Einführung neuer elektronischer Dienste, u. a.:

- die Instrumente zur Analyse der Patientengesundheit;

- Instrument zur Unterstützung der Entscheidungsfindung für Ärzte auf der Grundlage von KI-Algorithmen; und

- zentrale Datenbank für medizinische Daten, die in andere wichtige Gesundheitssysteme integriert ist

D18G

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Zielwert

Geschichte der Interaktion der Patienten mit der Gesundheitsversorgung in digitalisierten medizinischen Einrichtungen

D20G

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Zielwert

T2 – Digitalisierte medizinische Dokumente

D21G

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Zielwert

Zentrale/regionale Gesundheitsdienstleister, die an den zentralen Speicher für medizinische Daten angeschlossen sind, und zentrale/regionale Gesundheitsdienstleister, die mit dem KI-gestützten Instrument zur Unterstützung der Entscheidungsfindung ausgestattet sind

D22G

D1.1.2 Beschleunigung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen durch Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsdienste

Zielwert

Erwachsene Patienten, die unter das Patientengesundheitsanalyseinstrument fallen

D24G

D2.1 Schaffung der richtigen Bedingungen für eine Erhöhung des medizinischen Personals

Zielwert

Zahl der medizinischen Studierenden, die gemäß dem Gesetz über Hochschulbildung und Wissenschaft und über die Berufe Physik und Zahnarzt finanzielle Unterstützung erhalten haben

D30G

D2.1.1 Investitionen in die Modernisierung und Nachrüstung von Unterrichtseinrichtungen mit dem Ziel, die Zulassungsbeschränkungen für medizinische Studien zu erhöhen

Zielwert

Zahl der Studierenden in den Bereichen Krankenpflege, Hebammen, Notfallmedizin, Medizin, Zahnmedizin, medizinische Analyse, Physiotherapeuten und Apotheke, die ein Stipendium erhalten haben, sowie Studenten der Krankenpflege, Hebammen, Notfallmedizin, die unter ein Stipendium fallen, Studienkofinanzierung oder Mentoring

D35G

D3.1.1 Umfassende Entwicklung der Forschung im Bereich der Medizin- und Gesundheitswissenschaften

Etappenziel

Einrichtung eines spezialisierten Forschungs- und Analysezentrums

D36G

D3.1.1 Umfassende Entwicklung der Forschung im Bereich der Medizin- und Gesundheitswissenschaften

Zielwert

Zahl der finanzierten Projekte für Forschungseinheiten und Unternehmer im biomedizinischen Bereich

D37G

D3.1.1 Umfassende Entwicklung der Forschung im Bereich der Medizin- und Gesundheitswissenschaften

Zielwert

Zahl der eingerichteten Zentren zur Unterstützung klinischer Prüfungen

E4G

E1.1 Zunahme der Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einführung einer Eigentumssteuer für emissionsrelevante Fahrzeuge im Einklang mit dem Verursacherprinzip

E7G

E1.1 Zunahme der Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel

Zielwert

Neue emissionsfreie Fahrzeuge

E10G

E1.1.1 Förderung einer CO2-armen Wirtschaft

Zielwert

Produktionskapazität der installierten neuen emissionsfreien Fahrzeuge

E11G

E1.1.1 Förderung einer CO2-armen Wirtschaft

Zielwert

Produktions- und Speicherkapazität für emissionsfreie/emissionsarme Speicherung und Produktion alternativer Kraftstoffe/Energie

E14G

E1.1.2 emissionsfreier und emissionsarmer kollektiver Verkehr (Busse)

Zielwert

Neue emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge in Betrieb

E18G

E2.1.1 Eisenbahnstrecken

Zielwert

Modernisierung von 478 km Eisenbahnstrecken, davon 300 km mit TEN-V-Normen

E20G

E2.1.2 Schienenfahrzeuge des Personenverkehrs

Zielwert

Elektrische und mit ERTMS ausgerüstete Fahrzeuge in Betrieb für Regional- und Ferneisenbahnstrecken

E22G

E2.1.3 Intermodale Projekte

Zielwert

Erhöhung der Umschlagskapazität

E25G

E2.2.1 Investitionen in die Verkehrssicherheit

Zielwert

Abschluss des Baus von Umgehungsstraßen, Beseitigung von Sicherheitslücken im Straßenverkehr und Installation automatischer Straßenüberwachungsgeräte

E26G

E2.2.2 Digitalisierung des Verkehrs

Etappenziel

Einbahnfahrscheine für Fahrgäste auf der Schiene

E28G

E2.2.2 Digitalisierung des Verkehrs

Zielwert

Installation von automatischen Steuerungen, Bahnübergängen, 180 fahrzeugseitigen ERTMS-Einheiten und damit verbundene Inbetriebnahme

Betrag der Tranche

4 151 122 104 EUR

2.2. Darlehen

Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt strukturiert:

2.2.1. Erste Tranche (Unterstützung in Form eines Darlehens):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

B1L

B1.2 Erleichterung der Umsetzung der Energieeinsparverpflichtung für Energieunternehmen

Etappenziel

Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Energieeffizienzgesetz

B10L

B2.4 Rechtlicher Rahmen für die Entwicklung von Energiespeicheranlagen

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen der Bestimmungen des Energiegesetzes im Hinblick auf die Energiespeicherung

B21L

B3.3 Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum

Etappenziel

Inkrafttreten der erforderlichen Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Bedingungen für eine widerstandsfähige Wasserbewirtschaftung in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum

B22L

B3.3.1 Investitionen zur Steigerung des Potenzials einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung in ländlichen Gebieten

Etappenziel

Annahme der Auswahlkriterien für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

B25L

B3.4 Ermächtigungsrahmen für Investitionen in den ökologischen Wandel in städtischen Gebieten

Etappenziel

Instrument für den ökologischen Wandel in der Stadt

B28L

B3.5 Reform des Wohnungsbaus für Personen mit niedrigem und mittlerem Einkommen,

Berücksichtigung der höheren Energieeffizienz von Gebäuden

Etappenziel

Inkrafttreten einer Änderung des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 über die finanzielle Unterstützung für die Schaffung von Mietwohnungen, geschützten Wohnungen, Nachtunterkünften, Obdachlosenunterkünften, Heizungsanlagen und provisorischen Räumlichkeiten und daraus resultierende Änderungen anderer Gesetze

C1L

C1.2 Verbesserung der Zugänglichkeit und Nutzung moderner drahtgebundener und drahtloser Kommunikation für soziale und wirtschaftliche Bedürfnisse

Etappenziel

Änderung der Verordnung vom 17. Februar 2020 über die Überwachung von Emissionen elektromagnetischer Felder in der Umwelt

C2L

C1.2 Verbesserung der Zugänglichkeit und Nutzung moderner drahtgebundener und drahtloser Kommunikation für soziale und wirtschaftliche Bedürfnisse

Etappenziel

Änderung der Verordnung des Ministerrates vom 10. September 2019 über die Umweltverträglichkeitsprüfung

D1L

D1.2 Steigerung der Effizienz, Verfügbarkeit und Qualität der Langzeitpflegedienste der Gesundheitsdienstleister auf Bezirksebene

Etappenziel

Strategische Überprüfung des Potenzials für die Einrichtung von Einrichtungen/Zentren für Langzeitpflege und geriatrische Pflege in Bezirkskrankenhäusern in Polen

Betrag der Tranche

1 368 535 211 EUR

2.2.2. Zweite Tranche (Unterstützung in Form eines Darlehens):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

A1L

A2.5 Stärkung des Potenzials des Kultursektors und der Kulturwirtschaft für die wirtschaftliche Entwicklung

Etappenziel

Annahme eines Strategiepapiers zur Unterstützung grüner und digitaler Maßnahmen in der Kultur- und Kreativbranche

A2L

A2.5.1 Ein Programm zur Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft zur Förderung ihrer Entwicklung

Etappenziel

Auswahlkriterien für die Unterstützung von Projekten in der Kultur- und Kreativbranche

B2L

B1.2.1 Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Unternehmen – Investitionen mit dem größten Treibhausgasreduktionspotenzial

Etappenziel

Finanzierungsanweisungen (einschließlich Förder- und Auswahlkriterien) für die Förderregelung zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in Unternehmen, einschließlich derjenigen, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallen

B7L

B2.3.1 Bau von Offshore-Windparks

Etappenziel

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für ausgewählte Offshore-Windparkprojekte

B14L

B3.2 Förderung der Verbesserung des Zustands der Umwelt und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes, das eine umfassende Beseitigung der negativen Umweltauswirkungen großer postindustrieller Gebiete erleichtern soll.

B15L

B3.2 Förderung der Verbesserung des Zustands der Umwelt und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts über gefährliche Stoffe in der Ostsee

C4L

C1.2.1 Stärkung des Potenzials kommerzieller Investitionen in moderne elektronische Kommunikationsnetze

Etappenziel

Rahmen für Finanzprodukte zur Stärkung kommerzieller Investitionen in moderne elektronische Kommunikationsnetze

C8L

C2.2 Reform der Grundlagen der Digitalisierung des Bildungssystems

Etappenziel

Annahme einer neuen Digitalisierungspolitik für die Bildung, die die Grundlage für Veränderungen im Bildungssystem und die Umsetzung von Investitionen in IKT bildet und kurz- und langfristig die Richtung für die Digitalisierung des Bildungssystems festlegt

C9L

C2.2.1 Ausstattung von Schulen/Einrichtungen mit geeigneten IKT-Geräten und -Infrastrukturen zur Verbesserung der Gesamtleistung der Bildungssysteme

Etappenziel

Öffentliche Konsultation zum Rahmen für die Festlegung der Verfahren für die Verteilung von IKT-Ausrüstung und die Bereitstellung von Infrastruktur an Schulen

D2L

D1.2 Steigerung der Effizienz, Verfügbarkeit und Qualität der Langzeitpflegedienste der Gesundheitsdienstleister auf Bezirksebene

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Unterstützung der Einrichtung von Einrichtungen/Zentren für Langzeitpflege und geriatrische Pflege in Bezirkskrankenhäusern auf der Grundlage der Ergebnisse der strategischen Überprüfung

E5L

E2.3 Verbesserung der Zugänglichkeit, der Sicherheit und der digitalen Lösungen im Verkehr

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Verbesserung der Fahrgastrechte im Bereich der Anforderungen an Fahrzeuge

Betrag der Tranche

1 530 598 592 EUR

2.2.3. Dritte Tranche (Unterstützung in Form eines Darlehens):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

A9L

A2.6.1 Entwicklung des nationalen Systems zur Überwachung von Diensten, Produkten, Analyseinstrumenten, Diensten und Begleitinfrastruktur unter Verwendung von Satellitendaten

Etappenziel

Vorbereitungsarbeiten für den Start des ersten polnischen Satelliten: ECS Phase 0/A/B/C (Untersuchung der Mission/Bedarfsermittlung, Machbarkeit und Definition)

C10L

C2.2.1 Ausstattung von Schulen/Einrichtungen mit geeigneten IKT-Geräten und -Infrastrukturen zur Verbesserung der Gesamtleistung der Bildungssysteme

Etappenziel

Rahmen zur Festlegung der Verfahren für die Verteilung von IKT-Geräten und die Bereitstellung von Infrastruktur an Schulen

D3L

D1.2.1 Entwicklung der Langzeitpflege durch Modernisierung der Infrastruktur der medizinischen Einrichtungen auf Bezirksebene

Etappenziel

Liste der Bezirkskrankenhäuser, die für die zusätzliche Unterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für die Schaffung langfristiger und geriatrischer Betten auf der Grundlage spezifischer Auswahlkriterien ausgewählt wurden

D6L

D3.2 Schaffung günstiger Bedingungen für die Entwicklung des Sektors Arzneimittel und Medizinprodukte

Etappenziel

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Gewährleistung der Sicherheit der Arzneimittelversorgung, einschließlich Lösungen zur Behebung der Engpässe bei Arzneimitteln und der wichtigsten Schwachstellen in den Lieferketten

Betrag der Tranche

1 044 408 451 EUR

2.2.4. Vierte Tranche (Unterstützung in Form eines Darlehens):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

A8L

A2.6.1 Entwicklung des nationalen Systems zur Überwachung von Diensten, Produkten, Analyseinstrumenten, Diensten und Begleitinfrastruktur unter Verwendung von Satellitendaten

Zielwert

Aufbau der erforderlichen Infrastruktur: das Nationale Satelliteninformationssystem (NSIS), das Überwachungsdienste unter Verwendung von Daten aus der satellitengestützten Erdbeobachtung (EO) bereitstellt;

B3L

B1.2.1 Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Unternehmen – Investitionen mit dem größten Treibhausgasreduktionspotenzial

Zielwert

Vergabe aller öffentlichen Aufträge für die Umsetzung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in Unternehmen

B6L

B2.3 Förderung von Investitionen in Offshore-Windparks

Etappenziel

Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung über die detaillierten Bedingungen für den Betrieb des Stromnetzes, mit der die nationalen Ausgleichsvorschriften geändert werden, um die Auswirkungen der Vergabebeschränkungen so weit wie möglich zu verringern

B24L

B3.4 Ermächtigungsrahmen für Investitionen in den ökologischen Wandel in städtischen Gebieten

Etappenziel

Inkrafttreten eines Gesetzes über nachhaltige Stadtentwicklung, in dem Ziele, Leitlinien, Durchführungsbestimmungen und Koordinierungsmechanismen für den ökologischen Wandel in Städten festgelegt werden

C3L

C1.2 Verbesserung der Zugänglichkeit und Nutzung moderner drahtgebundener und drahtloser Kommunikation für soziale und wirtschaftliche Bedürfnisse

Etappenziel

Neuer Rechtsakt zur Beseitigung von Hindernissen für die Umsetzung des 5G-Netzes durch vertikale Industriezweige

C5L

C1.2.1 Stärkung des Potenzials kommerzieller Investitionen in moderne elektronische Kommunikationsnetze

Etappenziel

Vergabe von Aufträgen für den Bau von 5G-Basisstationen

D4L

D1.2.1 Entwicklung der Langzeitpflege durch Modernisierung der Infrastruktur der medizinischen Einrichtungen auf Bezirksebene

Zielwert

Unterzeichnung von Verträgen zwischen Bezirkskrankenhäusern und dem Gesundheitsministerium (oder einer anderen vom Ministerium angegebenen Einrichtung) über Investitionsförderung bei der Einrichtung von Einrichtungen/Zentren für Langzeitpflege und Altenpflege

D7L

D3.2.1 Entwicklung des Potenzials des Arzneimittel- und Medizinproduktesektors – Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung von API in Polen

Etappenziel

Auswahl der zu unterstützenden API-Produktionsprojekte

D8L

D3.2.1 Entwicklung des Potenzials des Arzneimittel- und Medizinproduktesektors – Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung von API in Polen

Zielwert

Anzahl der unterstützten kritischen pharmazeutischen Wirkstoffe

Betrag der Tranche

1 368 535 211 EUR

2.2.5. Fünfte Tranche (Unterstützung in Form eines Darlehens):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

B4L

B2.3 Förderung von Investitionen in Offshore-Windparks

Etappenziel

Inkrafttreten der Durchführungsverordnungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung in Offshore-Windparks

B11L

B2.4.1 Energiespeichersysteme

Zielwert

T1-Installierte Energiespeicheranlagen für Energieprosumenten

B26L

B3.4.1 Investitionen in einen grünen Wandel in Städten

Zielwert

T1 – Vergabe aller öffentlichen Aufträge für Investitionen in grüne Stadtentwicklungsprojekte (auf der Grundlage von zusammengesetzten Berechnungen)

B29L

B3.5.1 Investitionen in energieeffizienten Wohnraum für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen

Zielwert

T1 – Abschluss des Baus der ersten Serie energieeffizienter Wohnungen für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen.

C7L

C1.2.1 Stärkung des Potenzials kommerzieller Investitionen in moderne elektronische Kommunikationsnetze

Zielwert

Städte, die unter das neue stationäre Überwachungssystem für elektromagnetische Felder aus Funkanlagen fallen

E1L

E1.2 Erhöhung des Anteils des emissionsfreien und emissionsarmen Verkehrs und Vermeidung und Verringerung der negativen Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einführung emissionsarmer Zonen für ausgewählte, am stärksten verschmutzte Städte

E6L

E2.3 Verbesserung der Zugänglichkeit, der Sicherheit und der digitalen Lösungen im Verkehr

Etappenziel

Verpflichtung zur Aufrüstung nationaler, internationaler und regionaler Fahrzeuge mit Anforderungen für Fahrgäste mit Behinderungen

Betrag der Tranche

1 125 440 141 EUR

2.2.6. Sechste Tranche (Unterstützung in Form eines Darlehens):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

A3L

A2.5.1 Ein Programm zur Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft zur Förderung ihrer Entwicklung

Zielwert

Anzahl der unterzeichneten Verträge für Projekte von Kultureinrichtungen, NRO, KMU und Kleinstunternehmen, die in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätig sind

A4L

A2.5.1 Ein Programm zur Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft zur Förderung ihrer Entwicklung

Zielwert

Anzahl der in der Kultur- und Kreativbranche vergebenen Stipendien

A6L

A2.5.2 Investitionen in die Einrichtung eines Modellunterstützungszentrums für die Kreativwirtschaft

Zielwert

Kooperationsvereinbarungen zwischen Kunden des Unterstützungszentrums für die Kreativwirtschaft

A7L

A2.6.1 Entwicklung des nationalen Systems zur Überwachung von Diensten, Produkten, Analyseinstrumenten, Diensten und Begleitinfrastruktur unter Verwendung von Satellitendaten

Etappenziel

Inkrafttreten eines vom Parlament zu verabschiedenden Gesetzes über Weltraumtätigkeiten

B8L

B2.3.1 Bau von Offshore-Windparks

Etappenziel

Beginn der Bauarbeiten

B17L

B3.2.1 Investitionen in die Risikoneutralisierung und die Sanierung großer Brachflächen und der Ostsee

Zielwert

Flächen, für die Feldforschung zum Vorhandensein von Schadstoffen und gefährlichen Stoffen durchgeführt wurde

Betrag der Tranche

1 125 440 141 EUR



2.2.7. Siebte Tranche (Unterstützung in Form eines Darlehens):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

A10L

A2.6.1 Entwicklung des nationalen Systems zur Überwachung von Diensten, Produkten, Analyseinstrumenten, Diensten und Begleitinfrastruktur unter Verwendung von Satellitendaten

Zielwert

T1 – Start des ersten polnischen Satelliten

B30L

B3.5.1 Investitionen in energieeffizienten Wohnraum für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen

Zielwert

T2 – Abschluss des Baus der zweiten Energiecharge – effiziente Wohnungen für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen.

C12L

C2.2.1 Ausstattung von Schulen/Einrichtungen mit geeigneten IKT-Geräten und -Infrastrukturen zur Verbesserung der Gesamtleistung der Bildungssysteme

Zielwert

Klassenzimmer in Berufsschulen und allgemeinen Bildungseinrichtungen, die mit IT-Tools ausgestattet sind, um Fernunterricht zu ermöglichen

E2L

E1.2 Erhöhung des Anteils des emissionsfreien und emissionsarmen Verkehrs und Vermeidung und Verringerung der negativen Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt

Etappenziel

Einführung emissionsarmer Verkehrszonen durch die zuständigen kommunalen Behörden

E3L

E1.2.1 emissionsfreier öffentlicher Verkehr in Städten (Straßenbahnen)

Etappenziel

Neue Straßenbahnen: Auswahl der Begünstigten

Betrag der Tranche

1 044 408 451 EUR

2.2.8. Achte Tranche (Unterstützung in Form eines Darlehens):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

B5L

B2.3 Förderung von Investitionen in Offshore-Windparks

Etappenziel

Organisation von Auktionen für Strom aus Offshore-Windparks

B18L

B3.2.1 Investitionen in die Risikoneutralisierung und die Sanierung großer Brachflächen und der Ostsee

Zielwert

Standorte in polnischen Meeresgebieten (einschließlich Wracks) mit Bestandsaufnahmen und Feldforschung zum Vorhandensein gefährlicher Stoffe

B19L

B3.2.1 Investitionen in die Risikoneutralisierung und die Sanierung großer Brachflächen und der Ostsee

Zielwert

Sanierte Fläche (in Hektar)

B20L

B3.2.1 Investitionen in die Risikoneutralisierung und die Sanierung großer Brachflächen und der Ostsee

Zielwert

Fläche der neu belebten Gebäude (in Quadratmetern)

B23L

B3.3.1 Investitionen zur Steigerung des Potenzials einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung in ländlichen Gebieten

Zielwert

Fläche landwirtschaftlicher Flächen/Wälder (in Hektar), die von einem verbesserten Wasserrückhaltesystem profitiert

B27L

B3.4.1 Investitionen in einen grünen Wandel in Städten

Zielwert

T2 – Vergabe aller öffentlichen Aufträge für Investitionen in grüne Stadtentwicklungsprojekte (auf der Grundlage einer zusammengesetzten Berechnung)

C11L

C2.2.1 Ausstattung von Schulen/Einrichtungen mit geeigneten IKT-Geräten und -Infrastrukturen zur Verbesserung der Gesamtleistung der Bildungssysteme

Zielwert

Klassenzimmer in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, die über eine lokale Netzwerkverbindung (LAN) verfügen

C13L

C2.2.1 Ausstattung von Schulen/Einrichtungen mit geeigneten IKT-Geräten und -Infrastrukturen zur Verbesserung der Gesamtleistung der Bildungssysteme

Zielwert

In Schulen und anderen Bildungseinrichtungen eingerichtete Laboratorien für künstliche Intelligenz (KI) und Wissenschaft, Technologie, Ingenieurwesen und Mathematik (MINT)

C14L

C2.2.1 Ausstattung von Schulen/Einrichtungen mit geeigneten IKT-Geräten und -Infrastrukturen zur Verbesserung der Gesamtleistung der Bildungssysteme

Etappenziel

Digitalisierung des Prüfungssystems

Betrag der Tranche

1 368 535 211 EUR

2.2.9. Neunte Tranche (Unterstützung in Form eines Darlehens):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

A5L

A2.5.2 Investitionen in die Schaffung eines Modellförderzentrums für die Kreativwirtschaft

Etappenziel

Renovierung eines Museums zur Einrichtung eines Modellunterstützungszentrums für die Kreativwirtschaft

A11L

A2.6.1 Entwicklung des nationalen Systems zur Überwachung von Diensten, Produkten, Analyseinstrumenten, Diensten und Begleitinfrastruktur unter Verwendung von Satellitendaten

Zielwert

T2 – Start der nächsten drei polnischen Satelliten

B9L

B2.3.1 Bau von Offshore-Windparks

Zielwert

Installierte Kapazität von Offshore-Windparks (in MW)

B12L

B2.4.1 Energiespeichersysteme

Zielwert

T2-Installierte Speicheranlagen für Energieprosumenten

B13L

B2.4.1 Energiespeichersysteme

Etappenziel

Modernisierung der Stromspeicheranlage (Speicheranlage und Pumpkraftwerk)

B16L

B3.2.1 Investitionen in die Risikoneutralisierung und die Sanierung großer Brachflächen und der Ostsee

Zielwert

Dokumentationsunterlagen für Investitionen im Zusammenhang mit den negativen Umweltauswirkungen ausgewählter großer Brachflächen und gefährlicher Materialien, die auf dem Meeresboden der Ostsee versunken sind

B31L

B3.5.1 Investitionen in energieeffizienten Wohnraum für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen

Zielwert

Abschluss des Baus der dritten Gruppe energieeffizienter Wohnungen für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen

C6L

C1.2.1 Stärkung des Potenzials kommerzieller Investitionen in moderne elektronische Kommunikationsnetze

Zielwert

Bau von 5G-Basisstationen in ländlichen Gebieten

D5L

D1.2.1 Entwicklung der Langzeitpflege durch Modernisierung der Infrastruktur der medizinischen Einrichtungen auf Bezirksebene

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur Entwicklung der Langzeitpflege und der geriatrischen Versorgung in Bezirkskrankenhäusern

E4L

E1.2.1 emissionsfreier öffentlicher Verkehr in Städten (Straßenbahnen)

Zielwert

Neue Straßenbahnen für den öffentlichen Nahverkehr

E7L

E2.3.1 Schienenfahrzeuge des Regionalverkehrs

Zielwert

Neue, elektrische und mit ERTMS ausgerüstete Regionalzüge in Betrieb

Betrag der Tranche

1 530 598 592 EUR

ABSCHNITT 3: ZUSÄTZLICHE MODALITÄTEN

1.Modalitäten für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Polens erfolgt nach folgenden Modalitäten:

Die wichtigste Stelle, die für die Koordinierung der Durchführung und Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans zuständig ist, ist das Ministerium für Fonds und Regionalpolitik. Diese Stelle ist auch für die Erstellung der Zahlungsanträge, der Verwaltungserklärungen und der Zusammenfassung der Prüfungen zuständig und fungiert auch als Bindeglied zwischen der Kommission und den polnischen Behörden. Die für die Durchführung der Reformen und Investitionen zuständigen Einrichtungen überprüfen die Übereinstimmung der durchgeführten Maßnahmen mit dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht und die Fortschritte bei der Erreichung der festgelegten Etappenziele und Zielwerte auf Ebene der Endempfänger. Informationen und Ergebnisse dieser Überprüfungen werden der Koordinierungsstelle über ein IT-System übermittelt.

Darüber hinaus wird im Wege eines Gesetzgebungsakts ein Begleitausschuss eingerichtet, der sich aus Interessenträgern und Sozialpartnern zusammensetzt, die an der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligt sind. Der Begleitausschuss wird beauftragt, die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans zu überwachen. Der Rechtsakt enthält eine Bestimmung, wonach die Anhörung des Begleitausschusses während der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans rechtlich vorgeschrieben ist.

Die Prüfungen werden von der nationalen Steuerverwaltung durchgeführt, insbesondere von der Abteilung für die Prüfung der öffentlichen Mittel im Finanzministerium und von 16 Kammern der Steuerverwaltung (Regionalbüros) im Land. Diese Prüfstelle überprüft die ordnungsgemäße Umsetzung von Reformen und Investitionen, das Erreichen festgelegter Etappenziele und Zielwerte, die Wirksamkeit der Mechanismen zur Prävention, Aufdeckung und Korrektur schwerwiegender Unregelmäßigkeiten, d. h. Betrug, Korruption und Interessenkonflikte, sowie die Vermeidung von Doppelfinanzierungen sowie die Zuverlässigkeit und Sicherheit des IT-Systems.

2.Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten

Das Ministerium für Fonds und Regionalpolitik ist als zentrale Koordinierungsstelle für den polnischen Aufbau- und Resilienzplan und dessen Umsetzung für die Gesamtkoordinierung und Überwachung des Plans zuständig. Sie fungiert insbesondere als Koordinierungsstelle für die Überwachung der Fortschritte bei den Etappenzielen und Zielwerten sowie für die Berichterstattung und Zahlungsanträge. Sie koordiniert die Berichterstattung über Etappenziele und Zielwerte, relevante Indikatoren, aber auch qualitative Finanzinformationen und andere Daten, z. B. über Endempfänger. Die Datenkodierung erfolgt in einem IT-System, über das die für die Durchführung von Reformen und Investitionen zuständigen Institutionen verpflichtet sind, dem Ministerium für Fonds und Regionalpolitik Bericht zu erstatten.

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 übermittelt Polen der Kommission nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte in Abschnitt 2.1 dieses Anhangs einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags und gegebenenfalls des Darlehens. Polen stellt sicher, dass die Kommission auf Antrag uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten hat, die die ordnungsgemäße Begründung des Zahlungsantrags untermauern, und zwar sowohl für die Bewertung des Zahlungsantrags gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 als auch für Prüfungs- und Kontrollzwecke.

(1) Europäische Kommission (2018), Leitfaden für Abfallprüfungen vor Abbruch- und Renovierungsarbeiten an Gebäuden. Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/growth/content/eu-construction-and-demolition-waste-protocol-0_en  (abgerufen im November 2021).
(2) Mit Ausnahme von Projekten im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit zusammenhängenden Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen des Anhangs III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(3)

Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(4) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(5) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/1242: ein Fahrzeug ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, das weniger als 1 g CO2/km emittiert
(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2019/1242: mit CO2-Emissionen von weniger als der Hälfte der Bezugs-CO2-Emissionen aller Fahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe; die Referenzwerte sind je nach Lkw-Typ unterschiedlich.
(8)

Mit Ausnahme von Projekten im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit zusammenhängenden Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen des Anhangs III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(9)

Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(10)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(11)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(12) Ausgenommen Projekte im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(13) Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.
(14) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(15)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(16)

Ausgenommen Projekte im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(17) Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.
(18) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(19)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(20) Mit Ausnahme von Projekten im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit zusammenhängenden Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen des Anhangs III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(21) Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.
(22) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(23) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(24) Mit Ausnahme von Projekten im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit zusammenhängenden Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen des Anhangs III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(25) Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.
(26) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(27) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(28) Die Maßnahme verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer, die Bauarbeiten durchführen, insbesondere sicherzustellen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der ungefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt sind, das mit der Beschluss 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Beschluss 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Beschluss 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (notifiziert unter der Nummer C (2000) 1147)) erstellt wurde, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur sonstigen Verwertung vorbereitet werden, einschließlich Verfüllungsmaßnahmen, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien verwendet werden, im Einklang mit der Abfallhierarchie und dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen.
(29)

Die Maßnahme verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer, die Bauarbeiten durchführen, insbesondere sicherzustellen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der ungefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt sind, das mit der Beschluss 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Beschluss 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Beschluss 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (notifiziert unter der Nummer C (2000) 1147)) erstellt wurde, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur sonstigen Verwertung vorbereitet werden, einschließlich Verfüllungsmaßnahmen, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien verwendet werden, im Einklang mit der Abfallhierarchie und dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen.

(30)  Ausgenommen Projekte im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(31)  Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.
(32)  Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(33)  Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.