31983R2022

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2022/83 des Rates vom 18. Juli 1983 zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind

Amtsblatt Nr. L 199 vom 22/07/1983 S. 0001 - 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 0049
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 0049


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VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 2022/83 DES RATES

vom 18. Juli 1983

zur Angleichung der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 440/83 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65 und 82 des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

gestützt auf den Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (3),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des im zweiten Halbjahr 1982 eingetretenen erheblichen Anstiegs der Lebenshaltungskosten in mehreren Ländern der dienstlichen Verwendung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sind die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 440/83 auf die Dienst- und Versorgungsbezuege dieser Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungsköffizienten mit Wirkung vom 1. Januar 1983 anzugleichen.

Für einige Länder der dienstlichen Verwendung mit einem besonders hohen Anstieg der Lebenshaltungskosten ist eine Angleichung mit Wirkung vom 1. November 1982 und vom 16. November 1982 erforderlich -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit Wirkung vom 1. November 1982 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

Chile 223,3

Jugoslawien 142,9

Israel 205,4

(2) Mit Wirkung vom 16. November 1982 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

Griechenland 107,9

Italien 97,5

Türkei 99,2

Portugal 90,4

Australien 165,3

Tunesien 133,8

Jordanien 215,1 (4)

Syrien 168,0 (4)

(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

Belgien 103,0

Dänemark 120,1

Deutschland 111,2

Frankreich 106,8

Irland 98,7

Luxemburg 103,0

Niederlande 108,3

Vereinigtes Königreich 106,7

Spanien 115,3

Schweiz 141,2

USA

New York 178,7

Washington 165,1

Kanada 140,4

Japan 172,9

Venezuela 230,0

Österreich 118,4

Thailand 178,4

Indien 143,1

Algerien 158,7 (1)

Marokko 127,3

Ägypten 217,5 (1)

Libanon 151,6 (1)

(4) Mit Wirkung vom 16. November 1982 wird der gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Versorgungsbezuege anzuwendende Berichtigungsköffizient für das Land, in dem der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz zu nehmen erklärt, wie folgt festgesetzt:

Griechenland 107,9

Italien 97,5

(5) Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 wird der gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Versorgungsbezuege anzuwendende Berichtigungsköffizient für das Land, in dem der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz zu nehmen erklärt, wie folgt festgesetzt:

Belgien 103,0

Dänemark 120,1

Deutschland 111,2

Frankreich 106,8

Irland 98,7

Luxemburg 103,0

Niederlande 108,3

Vereinigtes Königreich 106,7

Artikel 2

(1) Mit Wirkung vom 16. November 1982 gilt für die Ruhegehälter und Vergütungen der in Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 160/80 (2), genannten Personen, die erklären, in Italien ihren Wohnsitz zu nehmen, folgender Berichtigungsköffizient:

Italien 124,8

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 gelten für die Ruhegehälter und Vergütungen der in Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 160/80 genannten Personen folgende Berichtigungsköffizienten:

Belgien 117,3

Dänemark 143,6

Deutschland 107,0

Frankreich 128,1

Irland 107,0

Luxemburg 117,3

Niederlande 104,6

Vereinigtes Königreich 90,7

(3) Erklärt der Versorgungsberechtigte, seinen Wohnsitz in einem anderen Land als den in diesem Artikel aufgeführten Ländern zu nehmen, so ist der Berichtigungsköffizient für die Versorgungsbezuege der für Belgien festgesetzte Koeffizient.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. CHARALAMBOPOULOS

(1) ABl. Nr. L 36 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 53 vom 26. 2. 1983, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1981, S. 6.

(4) Vorläufige Zahl.

(1) Vorläufige Zahl.

(2) ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 1.