31979L0032

Zweite Richtlinie 79/32/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer

Amtsblatt Nr. L 010 vom 16/01/1979 S. 0008 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0080
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0080
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0111
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0111


ZWEITE RICHTLINIE DES RATES vom 18. Dezember 1978 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (79/32/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

gestützt auf die Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (1), geändert durch die Richtlinien 74/318/EWG (2), 75/786/EWG (3), 76/911/EWG (4) und 77/805/EWG (5),

auf Vorschlag der Kommission (6),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (7),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (8),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es gibt mehrere Tabakwarensorten, die sich voneinander durch ihre Merkmale und durch ihren Verwendungszweck unterscheiden.

Diese verschiedenen Tabakwarensorten sollten einer Definition unterzogen werden.

Aus wirtschaftlichen Gründen ist es angebracht, für einige Mitgliedstaaten vorübergehend Abweichungen vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/464/EWG gelten als Tabakwaren a) Zigarren und Zigarillos,

b) Zigaretten,

c) Rauchtabak,

d) Schnupftabak,

e) Kautabak

entsprechend der Definition in den Artikeln 2 bis 6.

(2) Unbeschadet der bereits erlassenen Gemeinschaftsvorschriften greifen die in den Artikeln 2 bis 6 vorgenommenen Definitionen weder der Bestimmung der Systeme noch der Festlegung der Höhe der Besteuerung vor, die auf die darin genannten Erzeugnisgruppen anzuwenden sind.

Artikel 2

Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen, gelten als Zigarren oder Zigarillos: 1. Tabakrollen, die ganz aus natürlichem Tabak bestehen;

2. Tabakrollen, die ein äusseres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;

3. Tabakrollen mit einem äusseren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe und mit einem Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, der der Tarifstelle 24.02 E des Gemeinsamen Zolltarifs unterfällt, (1)ABl. Nr. L 303 vom 31.12.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 180 vom 3.7.1974, S. 30. (3)ABl. Nr. L 330 vom 24.12.1975, S. 51. (4)ABl. Nr. L 354 vom 24.12.1976, S. 33. (5)ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1977, S. 22. (6)ABl. Nr. C 72 vom 27.6.1974, S. 15. (7)ABl. Nr. C 155 vom 9.12.1974, S. 73. (8)ABl. Nr. C 125 vom 16.10.1974, S. 38.

wenn mindestens 60 Gewichtshundertteile der Tabakteile eine Breite und eine Länge von mehr als 1,75 mm haben und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse der Zigarre von mindestens 30º aufgelegt ist;

4. Tabakrollen mit einem äusseren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, der der Tarifstelle 24.02 E des Gemeinsamen Zolltarifs unterfällt, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 2,3 g oder mehr beträgt, und wenn mindestens 60 Gewichtshundertteile der Tabakteile eine Breite und eine Länge von mehr als 1,75 mm haben und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder menr beträgt.

Artikel 3

(1) Als Zigaretten gelten Tabakrollen, die sich als solche zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos im Sinne des Artikels 2 sind.

(2) Eine unter Absatz 1 fallende Tabakrolle gilt in Hinblick auf die Anwendung der Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn sie, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 9 cm, aber nicht mehr als 18 cm hat ; als drei Zigaretten, wenn sie, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 18 cm, aber nicht mehr als 27 cm hat, usw.

Artikel 4

Als Rauchtabak gelten: 1. geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;

2. zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter die Artikel 2 und 3 fallen.

Artikel 5

Als Kautabak gilt Tabak in Rollen, Stangen, Streifen, Würfeln oder Platten, der für den Einzelverkauf aufgemacht und so zubereitet ist, daß er sich nicht zum Rauchen, sondern zum Kauen eignet.

Artikel 6

Als Schnupftabak gilt gepulverter oder gekörnter Tabak, der so zubereitet ist, daß er sich nicht zum Rauchen, sondern zum Schnupfen eignet.

Artikel 7

(1) Zigarren und Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 2 entsprechen, sofern sie versehen sind mit - einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder

- einem Deckblatt und einem Umblatt aus Tabak, beide aus rekonstituiertem Tabak,

- einem Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak.

(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber Gen übrigen Kriterien der Artikel 3 oder 4 entsprechen.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.

(3) Kautabak und Schnupftabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien der Artikel 5 oder 6 entsprechen.

Artikel 8

(1) Abweichend von Artikel 2 ist die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, den Zigarren gleichzustellen : einerseits Tabakrollen, die nicht mit einem Umblatt versehen sind und deren Deckblatt in einem Winkel von weniger als 30º zur Längsachse schraubenförmig aufgelegt ist, deren übrige Merkmale jedoch den Bedingungen des Artikels 2 Nummer 3 entsprechen ; andererseits Tabakrollen, deren Umfang nicht auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt, deren übrige Merkmale jedoch den Bedingungen des Artikels 2 Nummer 4 entsprechen.

(2) Abweichend von Artikel 2 Nummer 3 ist Dänemark ermächtigt, Tabakrollen Zigarren gleichzustellen, sofern mindestens 60 Gewichtshundertteile der Tabakteile eine Breite und eine Länge von mehr als 1,19 mm, aber nicht mehr als 1,75 mm haben, deren übrige Merkmale jedoch den Bedingungen des Artikels 2 Nummer 3 entsprechen.

(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 ist Dänemark ermächtigt, eine Zigarette mit einer Länge bis zu 10 cm - Filter und Mundstück nicht mitgerechnet - als eine einzige Zigarette anzusehen.

(4) Nach Ablauf der durch die Richtlinie 77/805/EWG festgelegten zweiten Stufe der Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuer auf Tabakwaren, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1981, heben die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Mitgliedstaaten die darin vorgesehenen Ausnahmen auf.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1980 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Dänemark steht es frei, diese Richtlinie in Grönland nicht in Kraft zu setzen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.-D. GENSCHER