10.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 443/68


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2179 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2021

zu den Funktionen der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarktinformationssystems für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2020/1057 können Kraftverkehrsunternehmen verpflichtet werden, den zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in den der Kraftfahrer entsendet wird oder wurde, unter Verwendung eines mehrsprachigen Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des durch Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geschaffenen Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) eine Entsendemeldung oder andere Unterlagen zu übermitteln.

(2)

Für den Zugang zur öffentlichen Schnittstelle des IMI sollte ein sicheres Konto eingerichtet werden, mit dem es zugelassenen Nutzern möglich ist, die Entsendemeldungen oder Unterlagenanforderungen vonseiten der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zu verwalten. Zugelassene Nutzer sollten in der Lage sein, die Kontaktangaben des Unternehmens, eines Verkehrsleiters und der entsendeten Kraftfahrer zu erfassen. Ein zugelassener Nutzer ist eine Person, die im Namen des Unternehmens Entsendemeldungen verwaltet und Unterlagenanforderungen des Aufnahmemitgliedstaats bearbeitet.

(3)

In die öffentliche Schnittstelle eingestellte Entsendemeldungen sollten höchstens sechs Monate abdecken.

(4)

Um die Entsendemeldungen gemäß Artikel 1 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2020/1057 auf dem neuesten Stand zu halten, sollte es möglich sein, die Angaben in der Entsendemeldung zu bearbeiten.

(5)

Zudem sollte die Meldung leicht verlängert werden können, damit den Unternehmen kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entsteht.

(6)

Damit die Unternehmen der Verpflichtung gemäß Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie (EU) 2020/1057 nachkommen können, sollte die Meldung über die öffentliche Schnittstelle des IMI auf Papier und in elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(7)

Legt das Unternehmen die in Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c genannten Unterlagen nicht vor und stellt der Niederlassungsmitgliedstaat diese Unterlagen infolge eines Amtshilfeersuchens durch den Aufnahmemitgliedstaat im IMI zur Verfügung, so sollte das Unternehmen dies über die öffentliche Schnittstelle des IMI einsehen können.

(8)

Über die öffentliche Schnittstelle des IMI sollten zudem eine oder mehrere nationale Behörden im IMI Entsendemeldungen und die auf ihre Anforderung von den Unternehmen übermittelten Unterlagen erhalten können.

(9)

Um die effiziente Durchsetzung der spezifischen Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern zu gewährleisten und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu vermeiden, ist es wichtig, dass die zuständigen nationalen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat sich abstimmen, damit die Unternehmen über die öffentliche Schnittstelle des IMI keine unnötigen Anfragen aus diesem Mitgliedstaat bezüglich desselben Entsendezeitraums erhalten.

(10)

Damit die nationalen Behörden die Einhaltung der Entsendevorschriften überprüfen können, müssen sie unbedingt Zugang zu den Schaublättern des Fahrtenschreibers des Kraftfahrers haben, aus denen die Ländercodes der vom Fahrer durchquerten Mitgliedstaaten hervorgehen.

(11)

Da die Unternehmen die Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladenen Daten der Fahrtenschreiber nach Verwendung nur mindestens ein Jahr lang in lesbarer Form aufbewahren müssen, sollte die öffentliche Schnittstelle des IMI im Einklang mit Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) es dem Unternehmen ermöglichen, Unterlagenanforderungen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die Entsendung erfolgte, bezüglich eines Zeitraums von bis zu zwölf Monaten vor dem Anforderungsdatum zu bearbeiten.

(12)

Um es den Unternehmen zu ermöglichen, alle erforderlichen Unterlagen innerhalb von acht Wochen zusammenzustellen, sollten sie die angeforderten Unterlagen auf einmal oder gestaffelt einreichen können.

(13)

Das Unternehmen sollte über die öffentliche Schnittstelle des IMI informiert werden, wenn der Aufnahmemitgliedstaat den Niederlassungsmitgliedstaat um Amtshilfe ersucht.

(14)

Um zu vermeiden, dass Unterlagenanforderungen auf unbestimmte Zeit offen bleiben, sollte der Aufnahmemitgliedstaat sie nach Abschluss der Bewertung der Einhaltung der Entsendevorschriften durch das Unternehmen schließen und das Unternehmen über das Ergebnis der Anforderung informieren. Falls die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Unterlagenanforderung nicht schließen, sollte diese nach 24 Monaten automatisch geschlossen werden.

(15)

Wegen des sensiblen Charakters der personenbezogenen Daten, die über die öffentliche Schnittstelle des IMI ausgetauscht werden, ist es erforderlich, die Löschung sämtlicher in dieser Schnittstelle und den Konten der Unternehmen gespeicherter Daten zu gestatten, wenn diese nicht mehr benötigt werden, um die Einhaltung der Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor zu überprüfen. Zudem sollte für die Unterlagen, die das Unternehmen aufgrund von Unterlagenanforderungen der zuständigen Behörden über die öffentliche Schnittstelle des IMI übermittelt, eine Verpflichtung zur automatischen Löschung gelten.

(16)

Sofern es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten, sollte dies im Einklang mit dem EU-Recht zum Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(17)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 7. Juli 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Funktionen der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarktinformationssystems (IMI) für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2020/1057 festgelegt.

Artikel 2

Allgemeine Funktionen

(1)   Über die mehrsprachige öffentliche Schnittstelle des IMI stehen den Unternehmen insbesondere die folgenden technischen Funktionen zur Verfügung:

1.

Erstellung eines Kontos für den sicheren Zugang zum reservierten Bereich des Unternehmens;

2.

Gewährleistung einer angemessenen Protokollierung der Nutzeraktivität;

3.

Erfassung der Kontaktangaben des Unternehmens, der zugelassenen Nutzer, des Verkehrsleiters und der entsendeten Kraftfahrer im Konto;

4.

Verwaltung der Entsendemeldungen:

a)

Erfassung der Angaben gemäß Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/1057;

b)

Übermittlung einer Entsendemeldung mit den unter Buchstabe a genannten Angaben für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten;

c)

Bearbeitung der Angaben in der Entsendemeldung, um diese auf dem neuesten Stand zu halten;

d)

Herunterladen einer Kopie einer Entsendemeldung in elektronischer Form und in einem Format, das ein Ausdrucken ermöglicht;

e)

Verlängerung der Entsendemeldung;

f)

Rücknahme der Entsendemeldung;

5.

Erhalt und Bearbeitung von Unterlagenanforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2020/1057;

6.

Zugriff auf und Einsichtnahme in die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermittelten Unterlagen;

7.

Kommunikation mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die Entsendung erfolgte;

8.

Information über das Schließen der Anforderung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.

(2)   Die mehrsprachige öffentliche Schnittstelle des IMI bietet auch technische Funktionen, die einer oder mehreren nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die zuständige Behörden im Sinne von Artikel 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sind, Folgendes im IMI ermöglichen:

a)

Erhalt von Entsendemeldungen,

b)

Anforderung von Unterlagen nach dem Verfahren gemäß Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2020/1057 und

c)

Eingabe des endgültigen Ergebnisses der Bewertung der Einhaltung der Entsendevorschriften durch das Unternehmen und Schließen der Anforderung.

Artikel 3

Funktionen im Zusammenhang mit der Unterlagenanforderung

(1)   Über die öffentliche Schnittstelle ist es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den die Entsendung erfolgte, möglich, beim Unternehmen die in Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 genannten Unterlagen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten vor dem Anforderungsdatum anzufordern. Die öffentliche Schnittstelle des IMI ermöglicht es dem Unternehmen, die angeforderten Unterlagen auf einmal oder gestaffelt einzureichen.

(2)   Werden beim Unternehmen weitere Unterlagen angefordert, die nicht Gegenstand der in Absatz 1 genannten Anforderung waren, so berechnet die öffentliche Schnittstelle die Achtwochenfrist für die Bereitstellung der Unterlagen ab dem Datum der Anforderung weiterer Unterlagen.

(3)   Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht es, das Unternehmen zu informieren, wenn der Aufnahmemitgliedstaat den Niederlassungsmitgliedstaat um Amtshilfe ersucht.

(4)   Unterlagen, die von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats infolge eines Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/1057 hochgeladen werden, sind im Konto des Unternehmens sichtbar.

(5)   Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht die Benachrichtigung des Unternehmens, wenn die Unterlagenanforderung geschlossen wird, mit Anzeige des endgültigen Ergebnisses nach Überprüfung der angeforderten Unterlagen durch die nationalen Behörden.

Unterlagenanforderungen, die noch nicht durch die anfordernde zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats geschlossen wurden, werden 24 Monate nach dem Anforderungsdatum automatisch geschlossen.

Artikel 4

Funktionen im Zusammenhang mit der Speicherung von Daten

(1)   Die öffentliche Schnittstelle des IMI ermöglicht die Löschung aller Daten, die in dieser öffentlichen Schnittstelle und den Konten der Unternehmen gespeichert werden, wenn diese Daten nicht mehr für die Zwecke benötigt werden, für die sie erhoben und verarbeitet wurden. Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht die Versendung einer Erinnerung bezüglich der Überprüfung und gegebenenfalls der Löschung der personenbezogenen Daten des Kraftfahrers an das Unternehmen.

(2)   Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht die automatische Löschung der darüber übermittelten Entsendemeldungen nach dem in Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2020/1057 genannten Zeitraum von 24 Monaten.

(3)   Haben die Unternehmen im Rahmen einer Unterlagenanforderung Unterlagen übermittelt, so bleiben die angeforderten Unterlagen nicht länger verfügbar als für die Zwecke, zu denen sie eingeholt wurden, erforderlich und höchstens zwölf Monate nach Schließen der Unterlagenanforderung.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).