31970R1108

Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

Amtsblatt Nr. L 130 vom 15/06/1970 S. 0004 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0100
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0312
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0100
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0363
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0138
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0130
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0130


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1108/70 DES RATES vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 22. Juni 1964 zur Durchführung einer Enquete über die Wegekosten des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (1), insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Hinblick auf die Einführung eines Abgeltungssystems für die Benutzung der Verkehrswege im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es wichtig, unter anderem die Ausgaben für die Verkehrswege zu kennen ; der geeignetste Weg, um zu dieser Kenntnis zu gelangen, besteht in der Einführung einer ständigen Buchführung, die für jeden Verkehrsträger ein einheitliches Verbuchungsschema für alle Mitgliedstaaten umfasst.

Es ist wichtig, daß die Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege die Gesamtheit der öffentlichen Verkehrswege des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs erfasst ; allerdings können bestimmte Verkehrswege zweitrangiger Bedeutung sowie bestimmte Wasserstrassen mit Seeschiffahrtscharakter ohne Bedenken ausgeklammert werden.

Es ist angezeigt, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu belassen, die Einzelheiten festzulegen, nach denen die Ausgaben für die Verkehrswege verbucht werden, damit den von Fall zu Fall verschiedenen Besonderheiten und praktischen Möglichkeiten Rechnung getragen werden kann.

Im Hinblick auf die Einführung eines Abgeltungssystems für die Benutzung der Verkehrswege ist auch die Kenntnis der Angaben über die Benutzung der Verkehrswege notwendig ; es empfiehlt sich daher, eine Liste dieser Angaben aufzustellen.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission regelmässig die Ergebnisse der Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege mitteilen, und die Kommission muß diese Ergebnisse dem Rat in einem zusammenfassenden Jahresbericht vorlegen.

Um eine möglichst einheitliche Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, ist es angezeigt, daß die Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses von Regierungssachverständigen die Koordinierung aller in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten sicherstellt.

Es muß ein Verfahren vorgesehen werden, damit die Schemata für die Verbuchung, das Verzeichnis der Verkehrswege sowie die Liste der Angaben über die Benutzung der Verkehrswege unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen und entsprechend der Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik laufend angepasst werden können.

Es sind einige Ausnahmen von den allgemeinen Regeln vorzusehen, damit den Schwierigkeiten Rechnung getragen werden kann, die in den ersten Jahren der Anwendung der Verordnung in einigen Mitgliedstaaten auftreten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 1. Januar 1971 wird nach Maßgabe dieser Verordnung eine einheitliche und ständige Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs eingeführt.

Artikel 2

(1) Bei den in der Buchführung zu erfassenden Ausgaben handelt es sich um die spezifischen Ausgaben für die Verkehrsfunktion der Verkehrswege und um den auf die Verkehrsfunktion entfallenden Teil der gemeinsamen Ausgaben für diese und andere Funktionen.

(2) Unabhängig von den in den Mitgliedstaaten geltenden Buchungsregeln werden für ein Jahr die Ausgaben erfasst, die während dieses Jahres für den Bau, den Betrieb und die Verwaltung der Verkehrswege getätigt werden. Diese Ausgaben umfassen nicht die Lasten der Tilgung und des Zinsendienstes für Anleihen, die für die Finanzierung der Ausgaben für die Verkehrswege aufgenommen wurden. (1)ABl. Nr. 102 vom 29.6.1964, S. 1598/64. (2)ABl. Nr. C 135 vom 14.12.1968, S. 33. (3)ABl. Nr. C 48 vom 16.4.1969, S. 1.

Artikel 3

Die Ausgaben für die Verkehrswege werden für alle öffentlichen Eisenbahnstrecken, Strassen und Binnenwasserstrassen verbucht, ausgenommen: a) die Eisenbahnstrecken, die nicht an das Hauptnetz der einzelnen Mitgliedstaaten angeschlossen sind,

b) die Strassen, die für den Kraftverkehr, d.h. für Kraftfahrzeuge mit 50 cm3 Hubraum oder mehr, gesperrt sind,

c) die Strassen, die nur von land- oder forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen befahren werden oder lediglich als Zugang zu land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen,

d) die Binnenwasserstrassen, auf denen nur Schiffe mit einer Tragfähigkeit von weniger als 250 Tonnen verkehren können,

e) die Seeschiffahrtsstrassen, die von der Kommission nach Artikel 9 in einem Verzeichnis erfasst werden. Dieses Verzeichnis wird unter Berücksichtigung des Anteils der Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt auf den Seeschiffahrtsstrassen oder der Bedeutung aufgestellt, die die Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege für diese Wasserstrassen unter dem Gesichtspunkt einer Abgeltung der Benutzung der Verkehrswege haben kann.

Artikel 4

Die Ausgaben für die Verkehrswege werden gemäß den in Anhang I enthaltenen Schemata verbucht.

Die Einzelheiten, nach denen diese Ausgaben verbucht werden, werden von jedem Mitgliedstaat festgelegt.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die Ergebnisse der Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege im Vorjahr mit. Sie legen diese Ergebnisse gemäß den Schemata in Anhang I vor.

(2) Gesonderte Ergebnisse werden mitgeteilt: a) für die Eisenbahn i) für jedes der in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Netze,

ii) für alle übrigen Netze zusammen;

b) für die Strassen, für jede der in Anhang II Buchstabe B aufgeführten Strassenkategorien, wobei die innerhalb bzw. ausserhalb von Ortschaften verlaufenden Teile der Strasse gesondert aufzuführen sind;

c) für die Binnenwasserstrassen nach Anhang II Buchstabe C.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gleichzeitig mit den in Artikel 5 genannten Ergebnissen für denselben Bezugszeitraum folgende Angaben global für die Verkehrswege jeder einzelnen Verkehrsträger: - die Höhe der Anleihen, die während des betreffenden Jahres für die Finanzierung von Ausgaben für die Verkehrswege aufgenommen wurden,

- die Höhe der Lasten für Tilgung und Zinsendienst der früheren Anleihen.

Hierbei berücksichtigen die Mitgliedstaaten nur die Anleihen, die ausdrücklich zur Finanzierung von Ausgaben für die Verkehrswege bestimmt waren.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gleichzeitig mit den in Artikel 5 genannten Ergebnissen für denselben Bezugszeitraum die Angaben über die Benutzung der Verkehrswege mit, deren Verzeichnis in Anhang III enthalten ist.

Die in Tabelle B Nummer 2 dieses Anhangs vorgesehenen Angaben werden jedoch nur alle fünf Jahre und erstmals für 1970 übermittelt.

Artikel 8

(1) Solange für die Bestimmung des der Verkehrsfunktion anzulastenden Teils der gemeinsamen Ausgaben für die Verkehrsfunktion und andere Funktionen der Verkehrswege von der Kommission keine gemeinsamen Kriterien nach Artikel 9 Absatz 1 festgelegt sind und von den Mitgliedstaaten angewandt werden, sind in der Buchführung für jeden Posten der Verbuchungsschemata die spezifischen Ausgaben der Verkehrsfunktion und alle gemeinsamen Ausgaben getrennt zu verzeichnen.

(2) Solange die Angleichung der Kriterien für die Abgrenzung der Strassen innerhalb und ausserhalb von Ortschaften gemäß Artikel 9 Absatz 1 noch nicht erfolgt ist, wenden die Mitgliedstaaten für die Zusammenstellung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und in Anhang III Buchstabe B vorgesehenen Angaben die von ihnen selbst gewählten Kriterien an ; sie unterrichten die Kommission über diese Kriterien in den Mitteilungen, die sie ihr auf Grund der Artikel 5 und 7 zuleiten.

(3) Für die Bundesrepublik Deutschland ist die Übermittlung der in Anhang II Buchstabe C vorgesehenen Angaben an die Kommission erst mit der Aufstellung der Angaben für 1972 obligatorisch.

(4) Die Übermittlung der Angaben über die Benutzung der Verkehrswege nach Anhang III Tabelle B Nummer 1 an die Kommission ist für die Aufstellungen für die Jahre 1972 bis 1974 für diejenigen Fahrzeugkategorien obligatorisch, denen nur eine einstellige Ordnungszahl vorangestellt ist ; für die anderen Fahrzeugkategorien ist die Übermittlung fakultativ.

(5) Für die Niederlande ist die Übermittlung der in den Tabellen unter Buchstabe B des Anhangs III vorgesehenen Angaben über die Benutzung der Verkehrswege an die Kommission für die Strassenkategorie dieses Landes nach Anhang II Buchstabe B Nummer 5 erst mit der Aufstellung für das Jahr 1975 obligatorisch.

(6) Für Italien erfolgt die Übermittlung der in der Tabelle unter Buchstabe B Nummer 2 des Anhangs III vorgesehenen Angaben über die Benutzung der Verkehrswege an die Kommission erstmalig für die Aufstellung für das Jahr 1971. Die darauffolgenden Mitteilungen hinsichtlich dieser Tabelle sind für die gleichen Jahre zu übermitteln, die sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 ergeben.

(7) Die Übermittlung der in der Tabelle C des Anhangs III vorgesehenen Angaben über die Benutzung der Verkehrswege an die Kommission ist erst obligatorisch: - für Belgien in bezug auf die unter den Buchstaben e) und f) genannten Kategorien von Schiffen sowie den Verkehr auf der Scheldemündung mit der Aufstellung für das Jahr 1973,

- für die Bundesrepublik Deutschland mit der Aufstellung für das Jahr 1973,

- für Frankreich in bezug auf die unter den Buchstaben e) und f) genannten Kategorien von Schiffen sowie die Zahl der geschleusten Schiffe mit der Aufstellung für das Jahr 1974,

- für die Niederlande in bezug auf die regulierten Flüsse mit der Aufstellung für das Jahr 1972.

Artikel 9

(1) Die Kommission stellt die Koordinierung aller auf Grund dieser Verordnung anfallenden Arbeiten sicher und sorgt für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung. Sie legt insbesondere den Inhalt der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I und die gemeinsamen Kriterien für die Bestimmung des der Verkehrsfunktion anzulastenden Teils der gemeinsamen Ausgaben für die Verkehrsfunktion und andere Funktionen der Verkehrswege fest.

Die Kommission sorgt ferner dafür, daß die Einzelheiten, nach denen die Buchführung in den Mitgliedstaaten durchgeführt wird, schrittweise einander angepasst, die Kriterien für die Abgrenzung der Strassen innerhalb und ausserhalb von Ortschaften einander angeglichen und die Verfahren für die Zusammenstellung der Daten über die Benutzung der Verkehrswege verbessert und einander angeglichen werden.

(2) Die Kommission wird bei allen diesen Aufgaben und bei der in Artikel 3 Buchstabe e) vorgesehenen Aufstellung des Verzeichnisses der Wasserstrassen von dem in Artikel 5 der Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 zur Anwendung von Artikel 4 der Entscheidung Nr. 64/389/EWG des Rates vom 22. Juni 1964 zur Durchführung einer Enquete über die Wegekosten des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (1) genannten Ausschuß von Regierungssachverständigen unterstützt.

(3) Die Kommission legt dem Rat jährlich jeweils sechs Monate nach Eingang der in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Mitteilungen einen zusammenfassenden Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen der Buchführung über die Ausgaben für Verkehrswege vor.

Artikel 10

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhänge zu dieser Verordnung ändern, um den gesammelten Erfahrungen und den Erfordernissen Rechnung zu tragen, die sich aus den Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abgeltung für die Benutzung der Verkehrswege ergeben.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten erlassen rechtzeitig nach Anhörung der Kommission die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Die Kommission nimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, wenn sie es für zweckmässig hält, mit den betreffenden Mitgliedstaaten eine Konsultation über die Entwürfe für die in Absatz 1 genannten Bestimmungen vor.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 1970.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BERTRAND (1)ABl. Nr. 88 vom 24.5.1965, S. 1473/65.

ANHANG I

IN ARTIKEL 4 GENANNTE SCHEMATA FÜR DIE VERBUCHUNG DER AUSGABEN

A. EISENBAHN 1. Investitionsausgaben

(Ausgaben für Neubau, Erweiterung, Wiederherstellung und Erneuerung)

2. Laufende Ausgaben

(Ausgaben für Unterhaltung und Betrieb)

3. Allgemeine Aufwendungen

B. STRASSE 1. Investitionsausgaben

(Ausgaben für Neubau, Erweiterung, Wiederherstellung und Erneuerung)

2. Laufende Ausgaben

(Ausgaben für Unterhaltung und Betrieb) 20. Unterhaltung der Fahrbahndecken

21. Andere laufende Ausgaben

3. Verkehrspolizei

4. Allgemeine Aufwendungen

C. WASSERSTRASSE 1. Investitionsausgaben

(Ausgaben für Neubau, Erweiterung, Wiederherstellung und Erneuerung)

2. Laufende Ausgaben

(Ausgaben für Unterhaltung und Betrieb)

3. Wasserschutzpolizei

4. Allgemeine Aufwendungen

ANHANG II

LISTE DER IN ARTIKEL 5 ABSATZ 2 GENANNTEN EISENBAHNNETZE, STRASSENKATEGORIEN UND WASSERSTRASSEN

A. EISENBAHN

Königreich Belgien - Société nationale des chemins de fer belges/Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen

Bundesrepublik Deutschland - Deutsche Bundesbahn

Französische Republik - Société nationale des chemins de fer français

Italienische Republik - Azienda autonoma delle ferrovie dello Stato

Großherzogtum Luxemburg - Société nationale des chemins de fer luxembourgeois

Königreich der Niederlande - N.V. Nederlandse Spoorwegen

B. STRASSE

Königreich Belgien 1. Autoroutes/Autosnelwegen

2. Autres routes de l'État/Andere rijkswegen

3. Routes provinciales/Provinciale wegen

4. Routes communales/Gemeentewegen

Bundesrepublik Deutschland 1. Bundesautobahnen

2. Bundesstrassen

3. Land-(Staats-)strassen

4. Kreisstrassen

5. Gemeindestrassen

Französische Republik 1. Autoroutes

2. Routes nationales

3. Chemins départementaux

4. Voies communales

Italienische Republik 1. Autostrade

2. Strade statali

3. Strade regionali e provinciali

4. Strade comunali

Großherzogtum Luxemburg 1. Routes d'État

2. Chemins repris

3. Chemins vicinaux

Königreich der Niederlande >PIC FILE= "T0002326">

C. WASSERSTRASSE >PIC FILE= "T0002327">

ANHANG III

VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 7 GENANNTEN ANGABEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER VERKEHRSWEGE

TABELLE A - EISENBAHN

>PIC FILE= "T0002328"> TABELLEN B - STRASSE

1. Jährliche Fahrzeugkilometer auf Strassen ausserhalb von Ortschaften

>PIC FILE= "T0002329"> 2. Zusammensetzung des Nutzfahrzeugverkehrs, unterteilt nach Klassen des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der effektiven Achslast (Strassen ausserhalb von Ortschaften)

>PIC FILE= "T0002330"> TABELLE C - WASSERSTRASSEN

>PIC FILE= "T0002331"> TABELLE C (Fortsetzung)

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