31970R2598

Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970

Amtsblatt Nr. L 278 vom 23/12/1970 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0110
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0796
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0110
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0899
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0165
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0161
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0161


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2598/70 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (1), und insbesondere deren Artikel 9 Absatz 1,

nach Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses von Regierungssachverständigen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission stellt die Koordinierung aller auf Grund dieser Verordnung anfallenden Arbeiten sicher. Insbesondere obliegt ihr die Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung. Die einheitliche und ständige Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege soll am 1. Januar 1971 effektiv eingeführt werden. Es müssen rechtzeitig entsprechende Bestimmungen erlassen werden, damit eine einheitliche Anwendung der Verbuchungsschemata in den einzelnen Mitgliedstaaten und für sämtliche Verkehrsträger von Anfang an gewährleistet ist.

Dabei ist sowohl der Begriff Verkehrsweg abzugrenzen, indem für jeden Verkehrsträger die unter diesen Begriff fallenden Anlagen, Bauten und Ausrüstungen angegeben werden, als auch die Art der in den einzelnen Positionen der Verbuchungsschemata zu erfassenden Ausgaben zu bestimmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Inhalt der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 wird entsprechend den Anlagen 1 und 2 festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 1970

Für die Kommission

Der Präsident

Franco M. MALFATTI

(1)ABl. Nr. L 130 vom 15.6.1970, S. 4.

ANLAGE 1

UMSCHREIBUNG DES BEGRIFFS VERKEHRSWEGE

Verkehrswege im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 sind alle Wege und festen Anlagen der drei Verkehrsträger, soweit sie für den Fahrzeugverkehr und die Verkehrssicherheit notwendig sind.

A. EISENBAHN

Die Verkehrswege der Eisenbahn umfassen folgende Anlagen, sofern diese zu den Hauptund Dienstgleisen gehören, ausgenommen Gleise innerhalb der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke oder Lokomotivschuppen sowie private Gleisanschlüsse: - Grundstücke;

- Bahnkörper und Planum, insbesondere Dämme, Einschnitte, Dränagen und Entwässerungsgräben, Öffnungen geringer Lichtweite, Futtermauern und Anpflanzungen zum Schutz der Böschungen usw.;

Personenbahnsteige und Laderampen;

Seitenstreifen und Seitenwege;

Einfriedungsmauern, Hecken, Zäune;

Feuerschutzstreifen;

Heizanlagen für Weichen;

Schneezäune;

- Kunstbauten:

Brücken, Durchlässe und sonstige Bahnüberführungen, Tunnels, überdeckte Einschnitte und sonstige Bahnunterführungen;

Stützmauern und Schutzbauten gegen Lawinen, Steinschlag usw.;

- Schienengleiche Übergänge einschließlich der zur Sicherung des Strassenverkehrs erforderlichen Anlagen;

- Oberbau:

Schienen, Rillenschienen und Leitschienen;

Schwellen und Langschwellen, Kleineisen zur Schienenverbindung;

Bettung einschließlich Kies und Sand;

Weichen und Gleiskreuzungen;

Drehscheiben und Schiebebühnen (ausgenommen diejenigen, die nur den Triebfahrzeugen dienen);

- Strassenanlagen auf Bahnhofsvorplätzen und in Güterbahnhöfen, einschließlich der Zufahrtsstrassen;

- Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf freier Strecke, auf Bahnhöfen und Rangierbahnhöfen, einschließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signalwesen und die Fernmeldeanlagen;

die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude;

Gleisbremsen;

- Beleuchtungsanlagen für den Ablauf und die Sicherung des Verkehrs;

- Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung:

Unterwerke, Stromversorgungsleitungen zwischen Unterwerk und Fahrdraht, Fahrleitungen mit Masten, dritte Schiene mit Tragestützen;

- Dienstgebäude des Wegedienstes einschließlich des Teils, der auf die Einrichtungen zur Erhebung der Beförderungspreise entfällt.

B. STRASSE

Die Verkehrswege des Strassenverkehrs umfassen folgende Anlagen: - Grundstücke;

- Strassenkörper:

Einschnitte, Dämme, Dränageanlagen usw.;

Stütz- und Befestigungsanlagen;

- Fahrbahnen und Nebenanlagen:

Schichten der Fahrbahn, einschließlich Schutzschichten, Seitenstreifen, Mittelstreifen bei getrennten Fahrbahnen, Entwässerungsanlagen, Standflächen für Fahrzeuge mit Pannen, Rast- und Parkplätze auf freier Strecke (Zufahrtswege, Standflächen, Verkehrszeichen), Parkplätze auf öffentlichem Gelände im Innerortsbereich, Anpflanzungen aller Art, Sicherheitseinrichtungen usw.;

- Kunstbauten:

Brücken, Durchlässe, Überführungen, Tunnels, Schutzstollen gegen Lawinen und Steinschlag, Schneezäune usw.;

- Schienengleiche Übergänge;

- Verkehrszeichen und Fernmeldeanlagen;

- Beleuchtungsanlagen;

- Einrichtungen zur Erhebung von Abgaben, Parkuhren;

- Dienstgebäude der Strassenverwaltung.

C. BINNENWASSERSTRASSE

Die Verkehrswege der Binnenschiffahrt umfassen folgende Anlagen: - Grundstücke;

- Gewässerbett (Profil und Dichtung der Kanäle, Grundschwellen, Buhnen, Bermen, Treidel- und Dienstwege), Uferbefestigungen, Kanalbrücken, Durchlässe und Düker, Tunnels für Kanäle, ausschließlich als Schutzhäfen eingerichtete Anlagen;

- Absperrbauwerke und Sperrwerke, Anlagen für das Ablassen des Stauwassers einer Haltung, Becken und Reservoire für die Sammlung des Wassers, das für die Speisung und die Regulierung des Wasserstands bestimmt ist, Anlagen zur Wasserstandsregelung, Pegellatten, Schreibpegel und Warnanlagen;

- Wehre (Bauwerke quer zum Flußbett, die der Schiffahrt eine ausreichende Wassertiefe sichern und die Strömung durch Einrichtung von Haltungen verringern sollen); Nebenanlagen (Fischtreppen, Notverschlüsse);

- Schleusen, Schiffshebewerke und schiefe Ebenen, einschließlich Vorhäfen und Sparkammern;

- Festmache- und Leitwerkseinrichtungen (Ankerbojen, Dalben, Haltepfähle, Poller, Reibhölzer und Reibbalken);

- bewegliche Brücken;

- Schiffahrtszeichen, Sicherheitsvorrichtungen, Fernmelde- und Beleuchtungsanlagen;

- Verkehrslenkungsanlagen;

- Einrichtungen zur Erhebung der Schiffahrsabgaben;

- Dienstgebäude der Wasserstrassenverwaltung.

ANLAGE 2

FESTLEGUNG DER AUSGABEN, DIE IN DEN VERSCHIEDENEN POSITIONEN DER VERBUCHUNGSSCHEMATA DES ANHANGS I DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 1108/70 DES RATES VOM 4. JUNI 1970 ZU ERFASSEN SIND

A. ALLGEMEINES

1. Artikel 2 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung besagt, daß in der Buchführung diejenigen Ausgaben zu erfassen sind, die unmittelbar im Zusammenhang mit Arbeiten, Leistungen und Lieferungen für den Bau, die Unterhaltung, den Betrieb und die Verwaltung der Wege getätigt werden. In dieser Buchführung sind somit die jährlichen Zuweisungen an Rücklage-, Erneuerungs-, Verischerungs- oder Reservefonds, die im Hinblick auf künftige Ausgaben gebildet worden sind, nicht zu erfassen.

2. Für einen bestimmten Verkehrweg werden in den einzelnen Positionen der Verbuchungsschemata sämtliche Ausgaben erfasst, die für diesen Verkehrsweg getätigt wurden, ohne Rücksicht darauf, wie diese Ausgaben finanziert werden.

Werden jedoch Ausgaben für ein und dieselbe Anlage unmittelbar oder mittelbar von zwei oder mehr Verwaltungsträgern bestritten, so sind in der Buchführung jedes Verwaltungsträgers die jeweiligen Nettoausgaben zu erfassen. Erhalten die Verwaltungsträger bestimmter Wege von seiten der öffentlichen Hand Ausgleichszahlungen, so sind die entsprechenden Beträge von den Ausgaben dieser Verwaltungsträger abzusetzen.

3. Der Wert der abgebauten Anlagen oder Materialien, gleichgültig ob sie verkauft oder wiederverwendet werden, wird als eine Minderung der Ausgaben der entsprechenden Positionen der Verbuchungsschemata in Rechnung gestellt, vorbehaltlich von Sonderbestimmungen, die bei der Eisenbahn gegebenenfalls in ihren Abmachungen mit der öffentlichen Hand bestehen.

4. Die Ausgaben für Kauf, Unterhaltung und Betrieb von Spezialausrüstungen und Werkzeugen, die für den Bereich der Wegeanlagen bestimmt sind, sowie die Ausgaben für Dienstsendungen für die Zwecke der Wegeanlagen werden in den entsprechenden Positionen der Verbuchungsschemata oder in der Position "Allgemeine Aufwendungen" erfasst.

5. Die Werkstatt- und Lagerkosten werden grundsätzlich in die Verrechnungspreise der an die Dienststellen der Wegeanlagen gelieferten Teile und Materialien einbezogen. In den Fällen, wo eine derartige direkte Anrechnung nicht möglich ist, werden diese Kosten in der Position "Allgemeine Aufwendungen" erfasst.

B. ABGRENZUNG DES INHALTS DER EINZELNEN POSITIONEN

1. Den drei Verkehrsträgern gemeinsame Positionen

- Investitionsausgaben (Positionen A1, B1, C1)

Zu den Investitionsausgaben gehören alle Ausgaben (für Personal, Sach- und Dienstleistungen Dritter) für den Neubau, den Ausbau, die Wiederherstellung und die Erneuerung von Wegeanlagen einschließlich Nebenkosten und Planungskosten im Zusammenhang mit diesen Arbeiten. Diese Abgrenzung schließt jedoch nicht aus, daß auf Grund von innerstaatlichen Vorschriften gewisse unbedeutendere Investitionsausgaben in der Position "laufende Ausgaben" erfasst werden.

- Laufende Ausgaben (Positionen A2, B2, C2)

Zu den laufenden Ausgaben gehören alle Ausgaben (für Personal, Sach- und Dienstleistungen von Dritten) für die Unterhaltung und den Betrieb der Verkehrswege.

- Allgemeine Aufwendungen (Positionen A3, B4, C4)

Zu den allgemeinen Aufwendungen gehören alle Ausgaben der Verwaltungs-, Überwachungs- und Inspektionsdienststellen, denen speziell die Bereitstellung und der Betrieb der Wegeanlagen untersteht, sowie die auf die Wegeanlagen entfallenden Ausgaben der unmittelbar beteiligten allgemeinen Verwaltungsdienststellen. Ferner gehören dazu alle sonstigen Ausgaben, die in den übrigen Positionen der Verbuchungsschemata nicht gesondert erfasst wurden.

Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Ausgaben: - Gehälter und Betriebskosten der zentralen, regionalen und lokalen administrativen und technischen Dienststellen, Kosten für die Überwachung und Abnahme der Arbeiten;

- Pensionslasten für das ständige Personal und sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers (Kindergeld, Beiträge zur Krankenkasse, Unfallversicherungsprämien, Beiträge zur Altersversicherung für das nicht ständige Personal usw.);

- Ausgaben für Dienstwohnungen, die dem im Bereich der Wegeanlagen beschäftigten Personal zur Verfügung gestellt werden, abzueglich der gegebenenfalls erhobenen Mieten ; Ausgaben für Dienstgebäude für das Bahnunterhaltungspersonal (hauptsächlich Unterstände, Geräteschuppen), insoweit sie nicht schon unmittelbar in anderen Positionen der Verbuchungsschemata erfasst wurden.

2. Sonderpositionen für die Strasse

- Ausgaben für die Unterhaltung der Fahrbahndecken (Position B20)

Diese Ausgaben betreffen im wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit der mechanischen Festigkeit der Fahrbahnen in bezug auf die auf sie einwirkenden Belastungen. Sie enthalten die Ausgaben für die Ausbesserung der Überzuege bei flexiblen Fahrbahnen und für die Unterhaltung der Platten bei starren Fahrbahnen.

- Verkehrspolizei (Position B3)

Zu den Ausgaben der Verkehrspolizei gehören alle Ausgaben der Polizeidienststellen, die für die Überwachung und den Ablauf des Verkehrs zuständig sind, einschließlich der Ausgaben für ihre besonderen Gebäude, Fahrzeuge und Ausrüstungen.

3. Sonderpositionen der Binnenschiffahrt

- Wasserschutzpolizei (Position C3)

Zu den Ausgaben der Wasserschutzpolizei gehören alle Ausgaben für den Wasserschutzpolizeidienst, einschließlich der Ausgaben für ihre besonderen Fahrzeuge, Anlegestellen und Schiffe.