31981R3021

Verordnung (EWG) Nr. 3021/81 des Rates vom 19. Oktober 1981 zur Anpassung, aufgrund des Beitritts Griechenlands, der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

Amtsblatt Nr. L 302 vom 23/10/1981 S. 0008 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0191
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0034
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0191
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0034


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3021/81 DES RATES

vom 19. Oktober 1981

zur Anpassung, aufgrund des Beitritts Griechenlands, der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesonder auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 198 Absatz 1 des Vertrags hat der Rat den Wirtschafts- und Sozialausschuß zu dem Vorschlag der Kommission angehört. Der Ausschuß war nicht in der Lage, seine Stellungnahme innerhalb der ihm vom Rat gesetzten Frist abzugeben. Artikel 198 Absatz 2 des Vertrags ermöglicht es dem Rat, das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt zu lassen. Im Interesse einer raschen Genehmigung der erforderlichen Änderungen hält es der Rat für notwendig, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 (2), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1384/79 (3) ist anzupassen, um ihren Anhang auf das Eisenbahnnetz Griechenlands auszudehnen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 wird unter Punkt A. 1. EISENBAHNEN - Hauptnetze folgende Angabe nach der Angabe betreffend die Bundesrepublik Deutschland eingefügt:

»Republik Griechenland

- Organismós Sidirodrómon Elládos Ä (OSE)".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäsichen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1981.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WALKER

(1) ABl. Nr. C 144 vom 15. 6. 1981, S. 36.

(2) ABl. Nr. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 167 vom 5. 7. 1979, S. 1.