15.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/12


BESCHLUSS (GASP) 2019/264 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 7. Februar 2019

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/464 (BiH/27/2019)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ermächtigt, einschlägige Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation zu fassen.

(2)

Am 7. März 2017 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee den Beschluss (GASP) 2017/464 (2) angenommen, mit dem der Stellvertretende Oberste Alliierte Befehlshaber Europa (DSACEUR) General Sir James EVERARD zum Befehlshaber der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt wurde.

(3)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mit, aus der Europäischen Union auszutreten.

(4)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 8. Oktober 2018 grundsätzlich beschlossen, ab dem 29. März 2019 den stellvertretenden Chef des Stabes (Vice-Chief of Staff) im Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa (SHAPE) zum Befehlshaber der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina zu ernennen, vorbehaltlich der Bestätigung seitens der NATO, dass er für diese Aufgabe zur Verfügung steht.

(5)

Der Nordatlantikrat hat am 7. Dezember 2018 bestätigt, dass der stellvertretende Chef des Stabes im SHAPE im Rahmen der „Berlin-plus“-Vereinbarungen dafür zur Verfügung steht, ab dem 29. März 2019 die Aufgabe des Befehlshabers der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina wahrzunehmen.

(6)

Generalleutnant Olivier RITTIMANN, stellvertretender Chef des Stabes im SHAPE, sollte deshalb mit Wirkung vom 29. März 2019, 12.00 Uhr MEZ, zum Befehlshaber der EU-Operation für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt werden.

(7)

Der Beschluss (GASP) 2017/464 sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

(9)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen Mitgliedstaaten der Union gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Generalleutnant Olivier RITTIMANN, stellvertretender Chef des Stabes im Obersten Hauptquartier der alliierten Mächte in Europa, wird — als Nachfolger von General Sir James EVERARD — ab dem 29. März 2019, 12.00 Uhr MEZ, zum Befehlshaber der EU-Operation für die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2017/464 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. März 2019 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2019.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)  Beschluss (GASP) 2017/464 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 7. März 2017 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses BiH/21/2014 (BiH/24/2017) (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 70).