29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1343 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Bulgarien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2020 hat Bulgarien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Bulgarien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Bulgarien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 2,8 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 25,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das bulgarische BIP 2020 um 7,1 % zurückgehen.

(3)

Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Bulgariens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 und 5 dargelegt, hat das in Bulgarien im Zusammenhang mit zwei Lohnzuschussmaßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)

Im Einzelnen wurde mit dem „Dekret Nr. 55 des Ministerrates vom 30. März 2020“ (2), auf das im Ersuchen Bulgariens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, eine Maßnahme eingeführt, wonach Unternehmen, die aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 ihre Tätigkeit freiwillig oder von Rechts wegen eingeschränkt oder eingestellt haben, Lohnzuschüsse gewährt werden. Die Arbeitnehmer müssen während der Inanspruchnahme der Maßnahme und für einen gleich langen Zeitraum danach weiterbeschäftigt werden. Der monatliche Lohnzuschuss für die berechtigten Unternehmen beläuft sich auf 60 % des Bruttomonatsgehalts (einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung) der begünstigten Arbeitnehmer.

(5)

Darüber hinaus wurde mit dem „Dekret Nr. 151 des Ministerrates vom 3. Juli 2020“ (3), auf das im Ersuchen Bulgariens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, eine Maßnahme eingeführt, wonach Unternehmen, deren Einnahmen aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 um mindestens 20 % zurückgegangen sind, Lohnzuschüsse gewährt werden. Die Arbeitnehmer müssen während der Inanspruchnahme der Maßnahme und für einen gleich langen Zeitraum danach weiterbeschäftigt werden. Der monatliche Lohnzuschuss für die berechtigten Unternehmen beläuft sich auf 60 % des Bruttomonatsgehalts (einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung) der begünstigten Arbeitnehmer.

(6)

Bulgarien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Bulgarien hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 511 000 000 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Bulgarien von den neuen Maßnahmen erfasst wird oder noch erfasst werden soll.

(7)

Die Kommission hat Bulgarien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(8)

Daher sollte Bulgarien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(9)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(10)

Bulgarien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Bulgarien diese Ausgaben getätigt hat.

(11)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Bulgariens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bulgarien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Bulgarien ein Darlehen in Höhe von maximal 511 000 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Bulgarien von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Bulgarien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Bulgarien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

Lohnzuschüsse für Unternehmen gemäß dem „Dekret Nr. 55 des Ministerrates vom 30. März 2020“;

b)

Lohnzuschüsse für Unternehmen gemäß dem „Dekret Nr. 151 des Ministerrates vom 3. Juli 2020“.

Artikel 4

Bulgarien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Dekret Nr. 55 des Ministerrates vom 30. März 2020, geändert durch das Dekret Nr. 71 vom 16. April 2020 und das Dekret Nr. 106 vom 28. Mai 2020 (Amtsblatt Nr. 31 vom 1. April 2020).

(3)  Dekret Nr. 151 des Ministerrates vom 3. Juli 2020 (Amtsblatt Nr. 60 vom 7. Juli 2020).