6.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/7 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2022

zur Änderung des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse enthalten, in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (2), insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (3), insbesondere auf Artikel 90 Satz 1 Buchstaben a und e sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (4) ergänzt die Tiergesundheitsvorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 unter anderem in Bezug auf den Eingang von Sendungen mit bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Insbesondere enthält Artikel 163 der genannten Delegierten Verordnung in der unlängst durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1703 der Kommission (5) geänderten Fassung spezifische Anforderungen an den Eingang haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, in die Union. Der genannte Artikel enthält unter anderem die Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Milcherzeugnissen, die in solchen zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, wobei der Tiergesundheitsstatus des Ursprungsdrittlands, des Ursprungsgebiets oder der Ursprungszone derselben berücksichtigt wird.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (6) enthält Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625, und zwar unter anderem hinsichtlich der Muster für Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält ein Muster für die private Bestätigung durch den Unternehmer, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union verbringt, gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (7).

(3)

Das in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 festgelegte Muster für die private Bestätigung sollte durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden, die den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Milcherzeugnissen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1703 geänderten Fassung Rechnung trägt.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 seit dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 vorzunehmenden Änderungen im Interesse der Rechtssicherheit so schnell wie möglich wirksam werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1703 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Hinblick auf die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 29).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).


ANHANG

„ANHANG V

MUSTER DER PRIVATEN BESTÄTIGUNG DURCH DEN UNTERNEHMER, DER HALTBARE ZUSAMMENGESETZTE ERZEUGNISSE IN DIE UNION VERBRINGT, GEMÄß ARTIKEL 14 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/625

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Teil II: Bescheinigung

II. Gesundheitsinformationen

II.a.

Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

Der/Die Unterzeichnete …

(Name, Anschrift und vollständige Angaben des Einführers)

als Verantwortliche/r für den Eingang der in Teil I bezeichneten Sendung mit zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union erklärt hiermit, dass für die zusammengesetzten Erzeugnisse, denen die vorliegende Bescheinigung beigefügt ist, Folgendes gilt:

1.

Sie erfüllen die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (A).

2.

Sie müssen nicht unter kontrollierten Temperaturbedingungen gelagert oder befördert werden.

3.

Sie enthalten kein anderes verarbeitetes Fleisch außer Gelatine, Kollagen oder hochverarbeiteten Erzeugnissen gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (B).

4.

Sie enthalten die folgende Liste von Zutaten pflanzlichen Ursprungs und von verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(2):

5.

Sie enthalten verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt wurden und die aus folgendem zugelassenen Betrieb stammen(3):

6.

Sie enthalten verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten derselben, aus denen jedes verarbeitete Erzeugnis tierischen Ursprungs nach der Liste des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission (C) in die Union ausgeführt werden darf.

7.

Sie stammen aus Drittländern oder Gebieten derselben, aus denen Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, Fischereierzeugnisse oder Eiprodukte auf der Grundlage der Veterinär- und Hygieneanforderungen der Union in die Union ausgeführt werden dürfen und die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (D) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (E) für mindestens eines dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet sind.

8.

Sie wurden in einem Betrieb hergestellt, der Hygienenormen erfüllt, die als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (F) gleichwertig anerkannt sind.

9.

Sie wurden unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (G) festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (H) festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

10.

Sie enthalten Milcherzeugnisse, die

(4)(5) entweder

keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (I) unterzogen wurden;

(4)(6) oder

einer spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Spalte A oder B der Tabelle in Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden;

(4)(7) oder

einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die einer der in Spalte B der Tabelle in Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten Behandlungen zumindest gleichwertig ist.

11.

Sie enthalten Eiprodukte, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die einer der in der Tabelle in Anhang XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692(4) genannten Behandlungen zumindest gleichwertig sind.

Erläuterungen

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf die Europäische Union in dieser Bestätigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

 

Datum

 

Qualifikation und Bezeichnung des Einführers(8)

 

 

Stempel

 

Unterschrift

 

(2)

Geben Sie die Bestandteile in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils an. Eine Zusammenfassung der Bestandteile nach Milcherzeugnissen, Fischereierzeugnissen, Eiprodukten, Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs ist zulässig.

(3)

Tragen Sie die Zulassungsnummer des Betriebs/der Betriebe ein, die die im zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt haben, sowie das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem/der sich der/die zugelassene(n) Betrieb(e) befindet/befinden, wie in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehen und vom einführenden Lebensmittelunternehmer angegeben.

(4)

Nichtzutreffendes streichen.

(5)

Nur dann,

(a)

wenn das Ursprungsdrittland, das Ursprungsgebiet oder die Ursprungszone des zusammengesetzten Erzeugnisses (ISO-Ländercode in Teil I Feld I.7 der Bestätigung) in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 (J) für den Eingang in die Union von Rohmilch und Milcherzeugnissen, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist

und

(b)

wenn sich der zugelassene Ursprungsbetrieb der Rohmilch oder des Milcherzeugnisses (in Teil II Nummer 5 der Bestätigung bezeichnet) befindet:

(i)

in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Rohmilch und Milcherzeugnissen, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist, oder

(ii)

in der Union.

(6)

Nur dann,

(a)

wenn das Ursprungsdrittland, das Ursprungsgebiet oder die Ursprungszone des zusammengesetzten Erzeugnisses (ISO-Ländercode in Teil I Feld I.7 der Bestätigung) in Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist

und

(b)

wenn sich der zugelassene Ursprungsbetrieb der Rohmilch oder des Milcherzeugnisses (in Teil II Nummer 5 der Bestätigung bezeichnet) befindet:

(i)

in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist, oder

(ii)

in der Union.

(7)

Falls

(a)

das Ursprungsdrittland, das Ursprungsgebiet oder die Ursprungszone des zusammengesetzten Erzeugnisses (ISO-Ländercode in Teil I Feld I.7 der Bestätigung) in den Anhängen XVII oder XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 nicht für den Eingang von Rohmilch und/oder Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist

und

(b)

sich der zugelassene Ursprungsbetrieb des Milcherzeugnisses (in Teil II Nummer 5 der Bestätigung bezeichnet) befindet:

(i)

in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in den Anhängen XVII oder XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang von Rohmilch und/oder Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, oder

(ii)

in der Union.

(8)

Einführer: Vertreter des einführenden Lebensmittelunternehmers gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(A)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(B)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(C)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(D)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(E)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(F)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(G)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(H)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(I)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(J)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).