6.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/52


EMPFEHLUNG (EU) 2018/177 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2018

zu den in die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten für die Anwendung des Solidaritätsmechanismus gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung aufzunehmenden Elementen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 13 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 194 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte die Energiepolitik der EU dazu beitragen, im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in der Union eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten.

(2)

Die Verordnung über die Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zielt darauf ab, die Solidarität und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und auch im Falle von Lieferengpässen für ein möglichst langes Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes zu sorgen.

(3)

Die Verordnung sieht erstmals einen Solidaritätsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten vor, der die Auswirkungen schwerer Notfälle in der Union mindern und die Gasversorgung der durch Solidarität geschützten Kunden sicherstellen soll.

(4)

Im Rahmen der für die Umsetzung des Solidaritätsmechanismus erforderlichen Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten eine Reihe technischer, rechtlicher und finanzieller Elemente in bilateralen Regelungen vereinbaren und in ihren Notfallplänen beschreiben.

(5)

Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung hat die Kommission nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Gas“ die vorliegenden nicht bindenden Leitlinien über die wichtigsten, in diese Regelungen aufzunehmenden Elemente erstellt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten die rechtlich nicht bindenden Leitlinien im Anhang dieser Empfehlung befolgen. Diese Leitlinien sollen es den Mitgliedstaaten erleichtern, die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zur Erfüllung der Solidaritätsverpflichtungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 festzulegen und in den nach der Verordnung zu erstellenden Notfallplänen zu beschreiben.

2.

Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 2. Februar 2018

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1.


ANHANG

I.   EINLEITUNG

Mit der Verordnung (EU) 2017/1938 (im Folgenden „Verordnung“) wird der Grundsatz der Solidarität in die Praxis umgesetzt und ein Solidaritätsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt, der unter den Bedingungen Anwendung findet, die in den einschlägigen Bestimmungen festgelegt sind. Der Mechanismus ist das letzte Mittel in einem Notfall: Er ermöglicht es, die am stärksten gefährdeten Verbraucher solidarisch und unterbrechungsfrei mit Gas zu versorgen. Dazu zählen Haushaltskunden und bestimmte grundlegende Dienste, die in Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung als „durch Solidarität geschützte Kunden“ definiert sind.

1.   Der Solidaritätsmechanismus

Ersucht ein Mitgliedstaat um Solidarität, so müssen die direkt mit ihm verbundenen Mitgliedstaaten der Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden im ersuchenden Mitgliedstaat Vorrang einräumen vor eigenen Kunden, die keinen Schutz durch Solidarität genießen. Dies ist jedoch nur erforderlich, wenn die benötigten Gasmengen auf dem Markt nicht bereitgestellt werden (1). Für die Hilfe, die ein Mitgliedstaat leisten kann, gelten die folgenden Grenzen:

die verfügbare Verbundkapazität,

die erforderliche Gasmenge für die Versorgung der eigenen durch Solidarität geschützten Kunden, wenn deren Gasversorgung gefährdet ist,

die Sicherheit des eigenen Gasnetzes und

in bestimmten Ländern die Gasversorgung der für die Stromversorgungssicherheit kritischen Gaskraftwerke.

Da es sich bei Solidaritätsmaßnahmen um ein letztes Mittel handelt, können sie von einem Mitgliedstaat nur dann in die Wege geleitet werden, wenn der Markt sowohl im ersuchenden Mitgliedstaat als auch in jedem der für die Leistung der Solidarität in Frage kommenden Mitgliedstaaten nicht ausreichend Gasmengen bereitstellt, um den Bedarf der durch Solidarität geschützten Kunden zu decken, selbst wenn nicht geschützte Kunden freiwillig Gas anbieten. Zudem müssen die Maßnahmen des Notfallplans des ersuchenden Mitgliedstaats erschöpft sein, darunter auch Lieferkürzungen bis hin zu den durch Solidarität geschützten Kunden. Trotz dieser strengen Bedingungen für die Einleitung von Solidaritätsmaßnahmen bietet der Mechanismus den Haushalten und wesentlichen sozialen Diensten Sicherheit und die Gewissheit einer unterbrechungsfreien Gasversorgung.

Aufgrund dieser strengen Bedingungen ist es wahrscheinlich, dass nicht marktbasierte Maßnahmen oder Lieferkürzungen auch in den potenziellen Liefermitgliedstaaten schon begonnen haben oder unmittelbar bevorstehen. Ansonsten würden noch bestimmte Gasmengen angeboten, und das Gas könnte im Einklang mit Preissignalen (sofern diese bestehen) auch ohne Solidaritätsmaßnahmen noch dorthin fließen, wo es benötigt wird. Das Prinzip des Solidaritätsmechanismus besteht im Wesentlichen darin, dass das verbleibende Gas innerhalb des integrierten europäischen Erdgasmarktes umgeleitet und — statt den nicht durch Solidarität geschützten Kunden in einem Mitgliedstaat — den geschützten Kunden in einem anderen Mitgliedstaat zugewiesen wird. Solidarität ist nur möglich, wenn das Gasnetz noch in der Lage ist, Erdgas auf sichere Weise zu transportieren und umzuleiten (2).

Die einzelnen Bestandteile einer bilateralen Regelung über die rechtlichen, technischen und finanziellen Aspekte von Solidaritätsmaßnahmen sind in Artikel 13 der Verordnung bereits teilweise festgelegt. Zudem müssen sich die Mitgliedstaaten in ihren bilateralen Regelungen über alle erforderlichen Elemente und Einzelheiten verständigen, um allen am Solidaritätsmechanismus beteiligten Akteuren Gewissheit und Sicherheit zu verschaffen. Diese Regelungen sind in den jeweiligen Notfallplänen zu beschreiben; insbesondere müssen die Notfallpläne den Entschädigungsmechanismus oder zumindest eine Zusammenfassung dieses Mechanismus enthalten.

Eine Entschädigung gemäß Artikel 13 der Verordnung umfasst mehrere Maßnahmen. Dazu zählen Zahlungen für Gas und Zusatzkosten (wie Transportkosten) für Lieferungen an durch Solidarität geschützte Kunden im ersuchenden Mitgliedstaat sowie Zahlungen an Kunden im unterstützenden Mitgliedstaat, die von Lieferkürzungen betroffen sind. In den vorliegenden Leitlinien wird die Entschädigung in ihrem weiteren Sinn als „Entschädigung für Solidarität“ und die Entschädigung für Nachteile infolge der Kürzung als „Entschädigung für Kürzungen“ bezeichnet.

Damit Solidaritätsmaßnahmen wirksam sind, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

Erstens sollten so lange wie möglich marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten müssen alle Anstrengungen unternehmen, um einen Mechanismus oder eine Plattform für freiwillige nachfrageseitige Maßnahmen einzurichten. Dies liegt sowohl im Interesse des potenziell Solidarität leistenden Mitgliedstaats als auch des ersuchenden Mitgliedstaats, da nicht marktbasierte Maßnahmen — wie ein erzwungener Wechsel auf einen anderen Brennstoff oder Lieferkürzungen für Kunden — andernfalls früher eingeleitet werden müssen. Zudem entspricht dies dem allgemeinen Prinzip der Verordnung, wonach der Markt über einen maximalen Spielraum zur Behebung von Gasversorgungsproblemen verfügen sollte.

Zweitens müssen sich die Großhandelspreise auch in Notfällen frei entwickeln können; werden die Preise eingefroren oder begrenzt, kann sich der zusätzliche Gasbedarf nicht in Preissignalen widerspiegeln und das Gas somit nicht dorthin fließen, wo es benötigt wird.

Drittens sollte der grenzüberschreitende Zugang zur Infrastruktur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) jederzeit — d. h. auch in Notfällen — technisch und sicher aufrechterhalten werden. In Abhängigkeit von den technischen Beschränkungen in jedem Mitgliedstaat sollten die Regelungen sicherstellen, dass Verbindungsleitungen, LNG-Terminals, unterirdische Gasspeicher, Gas-Hubs und ggf. nachfrageseitige Angebote den Marktteilnehmern grenzübergreifend und umfassend zur Verfügung stehen. So wird es erst später erforderlich, in Mitgliedstaaten mit Versorgungsengpässen Solidaritätsmaßnahmen einzuleiten.

Viertens werden die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit in allen Phasen eines Notfalls aufgefordert. Durch eine wirksame Zusammenarbeit in den frühen Stadien lässt sich die Notwendigkeit von Solidaritätsmaßnahmen ebenfalls länger vermeiden. Zudem würde dadurch die Entwicklung potenziell unterschiedlicher Gaspreise (z. B. nach den Ausfallkosten für Kundengruppen, die von Kürzungen betroffen sind) auf miteinander verbundenen Märkten verhindert und die Notwendigkeit von Solidaritätsmaßnahmen verringert.

2.   Rechtsgrundlage

Nach Artikel 13 Absatz 12 der Verordnung muss die Kommission bis zum 1. Dezember 2017 nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Gas“ rechtlich nicht bindende Leitlinien für die wichtigsten Elemente der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen vorlegen. Darin ist insbesondere zu beschreiben, wie die in Artikel 13 Absätze 8 und 10 der Verordnung aufgeführten Elemente in der Praxis anzuwenden sind.

3.   Anwendungsbereich der Leitlinien

In Artikel 13 der Verordnung werden mehrere Elemente und Aspekte des Solidaritätsmechanismus genannt, die zu vereinbaren und in bilaterale Regelungen aufzunehmen sind. Im Interesse sinnvoller Leitlinien zu diesen und sonstigen möglicherweise in diese Regelungen aufzunehmenden Elementen ist es erforderlich, Situationen, in denen Solidaritätsmaßnahmen eingeleitet werden könnten, sowie die Maßnahmen und Grundprinzipien, durch die solche Situationen von vornherein vermieden werden könnten, genauer zu untersuchen. Die hier vorgelegten nicht bindenden Leitlinien sollen und können keine für alle Mitgliedstaaten geeignete, erschöpfende und verbindliche Liste enthalten, da es den Mitgliedstaaten freistehen muss, unter Berücksichtigung ihrer Möglichkeiten, bestehenden Regelungen, Rahmenbedingungen und Prioritäten die für sie am besten geeignete Lösung zu wählen. Vielmehr enthalten die Leitlinien daher Empfehlungen zur Nutzung einer Reihe notwendiger und optionaler Elemente, eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Durchführung bestimmter Solidaritätsmaßnahmen sowie Beispiele und bewährte Verfahren.

Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit bestehende nationale Regelungen und Verfahren anwenden oder diese erforderlichenfalls für Solidaritätszwecke anpassen. So können sie z. B. auch bestehende Plattformen für nachfrageseitige Maßnahmen oder bestehende Entschädigungsmechanismen für Kunden nutzen.

II.   RECHTLICHE, TECHNISCHE UND FINANZIELLE REGELUNGEN

1.   Rechtliche Regelungen

Durch rechtliche Regelungen sollen alle an der Bereitstellung oder dem Erhalt von Gas beteiligten Akteure im Solidaritätsfall Rechtssicherheit erhalten. Den an der Anwendung des Solidaritätsmechanismus beteiligten Mitgliedstaaten wird empfohlen, klare, transparente und wirksame rechtliche Regelungen einzuführen, um alle Beteiligten über die Vorschriften und Verfahren für grenzüberschreitende Solidaritätsmaßnahmen zu informieren.

Nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung müssen miteinander verbundene Mitgliedstaaten Regelungen einführen. Derzeit sind allerdings einige Mitgliedstaat physisch nicht mit anderen Mitgliedstaaten verbunden (4). Zudem ist eine Gruppe von Mitgliedstaaten zwar innerhalb ihrer Gruppe, aber mit keinem anderen Mitgliedstaat verbunden, (5) und mehrere Mitgliedstaaten verfügen über gemeinsame Grenzen oder eine ausschließliche Wirtschaftszone, sind aber nicht direkt miteinander verbunden (6). Dies könnte sich jedoch durch die Verwirklichung der derzeit laufenden Infrastrukturvorhaben für Verbindungsleitungen ändern. Sollten die Verbindungsleitungen nach dem 1. Dezember 2018 in Betrieb gehen, müssen die Mitgliedstaaten die rechtlichen, finanziellen und technischen Regelungen gemäß Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung so früh wie möglich treffen.

1.1.   Betroffene Mitgliedstaaten und Ermittlung von Drittländern (Artikel 13 Absatz 2)

Der Solidaritätsmechanismus betrifft folgende Mitgliedstaaten:

den um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat und

alle Mitgliedstaaten, die mit dem ersuchenden Mitgliedstaat direkt verbunden sind.

Alle direkt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten sollten vorab bilaterale Regelungen über die Anwendung des Solidaritätsmechanismus schließen, soweit die Verordnung keine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorsieht. Ist mehr als ein Mitgliedstaat in der Lage, Solidarität zu leisten, so muss der ersuchende Mitgliedstaat alle diese Mitgliedstaaten konsultieren und Angebote für die Gasmengen einholen, die für die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden erforderlich sind. In diesen Angeboten werden die zuvor in den bilateralen Regelungen festgelegten Vereinbarungen über den Gaspreis praktisch angewandt. In der Vereinbarung kann auf einen Marktpreis oder eine vereinbarte Methode zur Berechnung des Gaspreises Bezug genommen werden. Hat der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat eines oder mehrere Angebote ausgewählt, nennt er den oder die an der Solidaritätsmaßnahme tatsächlich beteiligten Mitgliedstaat(en).

Die Verpflichtung der anderen Mitgliedstaaten, die Solidarität leisten könnten, aber aufgrund ihrer Angebote nicht ausgewählt wurden, wird vorübergehend ausgesetzt. Verschlechtert sich die Krisensituation in dem betroffenen Mitgliedstaat, kann er sie jedoch jederzeit um Solidarität ersuchen. Allerdings muss er dieses Ersuchen neu übermitteln, da sich die Umstände inzwischen geändert haben könnten (so kann sich z. B. der Gaspreis ändern oder die potenziell verfügbare Gasmenge abnehmen). Mitgliedstaaten, die ein solches Ersuchen erhalten, sollten ihr Angebot unter Berücksichtigung möglicher Änderungen der Lage (Gasmengen in unterirdischen Speichern, Gasfluss, Temperatur, Verbrauch usw.) aktualisieren. Mitgliedstaaten, deren Verpflichtung vorübergehend ausgesetzt wurde, sollten daher laufend über die Situation des ersuchenden Mitgliedstaats informiert werden. Die Kommission wird die Situation in dem Mitgliedstaat, für den Solidaritätsmaßnahmen getroffen werden, aufmerksam verfolgen.

In bestimmten Situationen gelten auch über ein Drittland verbundene Mitgliedstaaten als direkt miteinander verbunden. In diesem Fall hängen das Recht, um Solidaritätsmaßnahmen zu ersuchen, und die Pflicht zur Erbringung dieser Maßnahmen von den bestehenden Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Zustimmung des jeweiligen Drittlands ab. In der Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten müsste festgelegt werden, dass das Drittland sich während der Solidaritätsmaßnahmen zum Transit des Gases über sein Gebiet verpflichtet, da Solidaritätsmaßnahmen ansonsten nicht gewährleistet sind.

1.2.   Ersuchen um Solidarität

Krisensituationen erfordern rasche Maßnahmen. Das Ersuchen um Solidarität sollte daher kurz und standardisiert sein und ein Mindestmaß an erforderlichen Informationen enthalten. Idealerweise einigen sich die Mitgliedstaaten beim Abschluss einer bilateralen Regelung auf ein Formular und fügen es der Regelung als Anhang bei. Für eine wirksame Reaktion auf ein Ersuchen um Solidarität sind folgende Informationen mindestens erforderlich:

Angabe des ersuchenden Mitgliedstaats sowie der zuständigen Stelle und der Kontaktperson(en);

Angabe des Fernleitungsnetzbetreibers (FNB) oder ggf. des Marktgebietsmanagers und der zuständigen Kontaktperson(en);

angeforderte Gasmenge (in einer vereinbarten Einheit);

Angaben zum Gasdruck;

Angabe des/der bevorzugten Lieferpunkte(s) durch den um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat;

Anfrage nach einem oder mehreren Angeboten, einschließlich des Preises (siehe Nummer 3.1.), der Menge, der Lieferpunkte und des Lieferzeitpunkts;

Anfrage nach dem Zeitpunkt der ersten möglichen Lieferung und der voraussichtlichen Dauer der Bereitstellung (mit Angabe des voraussichtlichen Zeitraums, in dem der um Solidarität ersuchte Mitgliedstaat die Solidarität leistet);

Hinweis auf die Verpflichtung des um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaats, eine Entschädigung für die Solidarität zu zahlen.

Ein Formular für die Antworten der kontaktierten Mitgliedstaaten könnte zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit der Angaben zu den angebotenen Mengen und Bedingungen beitragen. Das Formular könnte bei der Vereinbarung einer bilateralen Regelung durch bereits bekannte Informationen ergänzt und den jeweiligen Notfallplänen beigefügt werden.

1.3.   Beginn und Ende der Solidaritätsmaßnahmen

Das Ersuchen um Solidarität gilt mit sofortiger Wirkung und begründet die Verpflichtung, Solidarität zu leisten. Die Prüfung der Kommission nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung, ob die Ausrufung des Notfalls durch den um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat gerechtfertigt war und ob die getroffenen Maßnahmen möglichst genau den im Notfallplan aufgeführten Maßnahmen entsprechen, lässt dies unberührt. Für dieses Prüfverfahren hat die Kommission fünf Tage Zeit. Es ist unwahrscheinlich, dass ein Mitgliedstaat weniger als fünf Tage nach der Ausrufung des Notfalls um Solidarität ersucht, da es gewöhnlich eine gewisse Zeit dauert, bis Probleme mit der Gasversorgung so groß werden, dass ein solches Ersuchen gerechtfertigt ist. In diesem Fall wären die Prüfungen der Kommission hinsichtlich der Rechtfertigung der Ausrufung des Notfalls noch nicht abgeschlossen. Eine laufende Prüfung sollte jedoch die Gültigkeit des Solidaritätsersuchens nicht beeinträchtigen.

Das Risiko des Missbrauchs des Solidaritätsmechanismus durch ein nicht gerechtfertigtes Ersuchen um Solidarität ist aufgrund der weitreichenden Folgen und der strengen Bedingungen, die vor der Auslösung des Solidaritätsmechanismus erfüllt sein müssen, sehr begrenzt. Zu diesen Bedingungen zählen:

die Anwendung aller im Notfallplan vorgesehenen Notfallmaßnahmen sowie

Lieferkürzungen bei Kunden, die nicht durch Solidarität geschützt sind, in dem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat.

Sollten die Prüfungen der Kommission zu dem Ergebnis führen, dass ein Solidaritätsersuchen nicht gerechtfertigt war, muss der Mitgliedstaat, der das nicht gerechtfertigte Ersuchen gestellt und Hilfe von direkt mit ihm verbundenen Nachbarländern erhalten hat, für das erhaltene Gas zahlen und die zusätzlichen Kosten der Hilfe leistenden Mitgliedstaaten begleichen.

Die Verpflichtung, Solidarität zu leisten, endet, wenn

die Kommission nach einem Prüfverfahren zu dem Schluss gelangt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht mehr gerechtfertigt ist,

der ersuchende Mitgliedstaat den unterstützenden Mitgliedstaat darüber informiert, dass er wieder in der Lage ist, seine eigenen durch Solidarität geschützten Kunden mit Gas zu versorgen, und wenn

der Solidarität leistende Mitgliedstaat seine eigenen durch Solidarität geschützten Kunden nicht mehr versorgen kann.

Zudem könnte der Mitgliedstaat, der um Solidarität ersucht hatte, trotz einer akuten Gaskrise in seinem Land auf Solidaritätsmaßnahmen verzichten, etwa weil er die erforderlichen Zahlungen nicht leisten kann.

1.4.   Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Verantwortung für die Anwendung des Solidaritätsmechanismus sollte letztlich bei den Mitgliedstaaten liegen. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung, um Solidarität zu ersuchen, und die Gesamtaufsicht über die Anwendung des Mechanismus durch die für bestimmte Aufgaben zuständigen Stellen. Die Verordnung sieht keine Verpflichtung zur Einrichtung bestimmter neuer Stellen vor. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, Zuständigkeiten bereits bestehenden oder ggf. neuen Stellen zuzuweisen und dabei deren Organisationsstruktur und Erfahrung mit dem Krisenmanagement und Notfallmaßnahmen zu berücksichtigen. Zur Kostensenkung und insbesondere zur Vermeidung von Fixkosten sollten die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit auf bestehende Mechanismen zurückgreifen. Dabei sollten sie sich hauptsächlich von dem Ziel wirksamer und effizienter Solidaritätsmaßnahmen leiten lassen.

Die nach der Verordnung zuständigen Behörden wären verantwortlich für die Umsetzung des Gesamtrahmens, wobei die verschiedenen Aufgaben und Zuständigkeiten den einzelnen Akteuren wie den FNB, der nationalen Regulierungsbehörde und den Gasunternehmen klar zugewiesen werden sollten. Die zuständigen Behörden sind darüber hinaus am besten in der Lage, die bilateralen Regelungen mit den zuständigen Behörden in den direkt verbundenen Mitgliedstaaten zu erarbeiten. Diese könnten später die Rechtsgrundlage für die Solidaritätsmaßnahmen bilden, einschließlich der Entschädigungszahlung und der Abrechnungen nach Ende der Maßnahmen. Zudem haben die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden die besten Voraussetzungen, um Solidaritätsersuchen, Angebote für Gasmengen und Mitteilungen über die Aussetzung der Anwendung des Solidaritätsmechanismus zu übermitteln oder entgegenzunehmen. Auch die finanzielle Verantwortung für die Entschädigung sollte letztlich bei den Mitgliedstaaten liegen.

Vorbehaltlich technischer und rechtlicher Beschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sind die nationalen Regulierungsbehörden am besten in der Lage, die Berechnung der Entschädigungskosten anhand einer Methode durchzuführen, die sie zuvor entwickelt und im Notfallplan veröffentlicht haben; zumindest sollten sie an dieser Berechnung beteiligt werden. In dieses Verfahren könnte auch die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden einbezogen werden. Die FNB sollten vorzugsweise die Verantwortung für die kosteneffiziente Einspeisung der erforderlichen Gasmengen übernehmen.

Die FNB (oder ein Bilanzkreisakteur) sollte(n) die Verantwortung für die Koordination aller technischer Aspekte und für die Umsetzung aller erforderlichen operativen Maßnahmen bei der Anwendung des Solidaritätsmechanismus übernehmen. Die zuständige Stelle des Solidarität leistenden Mitgliedstaats könnte auch damit betraut werden, Ansprüche auf Entschädigungen für die Bereitstellung von Gas und die Begleichung der Zusatzkosten zu sammeln, zu prüfen und an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, für den die Solidaritätsmaßnahme erbracht wurde, weiterzuleiten. Hierfür würde sich eine zentrale Anlaufstelle eignen. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die für die Sammlung und Weiterleitung der Ansprüche auf eine Entschädigung für Kürzungen zuständige Stelle zu bestimmen und festzulegen.

Bestimmungen über einen Mittler in den bilateralen Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten könnten zur Sicherheit hinsichtlich der Zahlung und Berechnung der Entschädigungskosten beitragen. Der Mittler könnte die Beteiligten dabei unterstützen, Meinungsverschiedenheiten über den Betrag der zu zahlenden Entschädigungen zu lösen.

1.5.   Rechtsform der bilateralen Regelungen

Für die Rechtsform der bilateralen Regelungen gibt es keine expliziten Anforderungen. Die Mitgliedstaaten können jede Rechtsform wählen, die bei der Anwendung des Solidaritätsmechanismus wechselseitige Rechte und Pflichten begründet. Das Recht, um Solidarität zu ersuchen, und die Pflicht, diese Solidarität zu leisten, sind in Artikel 13 der Verordnung verankert. In den bilateralen Regelungen wird festgelegt, wie diese im Unionsrecht vorgesehenen Rechte und Pflichten auszuüben sind. Dabei handelt es sich um operative und nicht um politische Regelungen. Daher kann es für Umsetzungszwecke ausreichend sein, wenn die zuständigen Behörden eine verbindliche administrative Regelung vereinbaren. Diese kann bestehende Bestimmungen bilateraler Verträge, vertragliche Regelungen zwischen FNB oder spezifische Lizenzbedingungen für Gasunternehmen umfassen, soweit diese der Aufsicht der relevanten zuständigen Behörden unterliegen. Ein unverbindliches Rechtsinstrument wie eine Absichtserklärung wäre hingegen unzureichend, da die Parteien darin keine rechtlichen Pflichten eingehen würden. Regelungen in der Form einer Absichtserklärung würden daher nicht den Anforderungen des Artikels 13 entsprechen, ein rechtlich bindendes Solidaritätssystem zu schaffen, und wären daher ggf. als unzureichende Anwendung des Artikels 13 Absatz 10 anzusehen.

2.   Technische Regelungen

In den technischen Regelungen sind alle erforderlichen technischen Bestimmungen und Bedingungen aufzuführen, die die Voraussetzung für die praktische Anwendung des Solidaritätsmechanismus bilden. Dazu müssten vorab in jedem Fall Informationen über die technischen Möglichkeiten und Beschränkungen der relevanten Gasinfrastruktur sowie über die theoretischen maximalen für die Solidarität relevanten Gasmengen ausgetauscht werden, wobei sichergestellt werden müsste, dass keine unangemessenen technischen Beschränkungen bestehen, die die Solidarität erschweren. Sind technische oder sonstige Beschränkungen vorhanden, sollten die Mitgliedstaaten für beide Seiten akzeptable Lösungen, die bei Auslösung des Solidaritätsmechanismus an den Kopplungspunkten anzuwenden sind, bestimmen und vereinbaren.

Abhängig von den technischen Beschränkungen innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten sind gegebenenfalls die FNB (oder Bilanzkreisakteure) am besten in der Lage, aufgrund ihrer Kenntnisse des Gassystems und bestehender grenzübergreifender Kooperationsvereinbarungen die Verantwortung für die Koordination aller technischen Aspekte sowie für die Umsetzung aller erforderlichen operativen Maßnahmen zu übernehmen, wenn Solidaritätsmaßnahmen getroffen werden (7). Diese bestehenden Kooperationsstrukturen, -vereinbarungen und -erfahrungen sollten in Situationen, die Solidarität erfordern, berücksichtigt werden oder die Grundlage der Maßnahmen bilden. In jedem Fall ist — auch für die technischen Bedingungen — ein klarer Gesamtrahmen zu bestimmen (soweit bereits vorhanden) oder zu erstellen, um bei der erforderlichen Zusammenarbeit für Rechtssicherheit zu sorgen.

Die technischen Daten können erforderlichenfalls in den Plänen aktualisiert werden.

2.1.   Technische Lösungen und Koordinierung (Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe c)

Für die unterschiedlichen Teile der Infrastruktur in einem Mitgliedstaat können unterschiedliche technische Lösungen und Regelungen festgelegt werden. Dies trägt dazu bei, sich ein klareres Bild von der verfügbaren Unterstützung und den technischen Beschränkungen zu verschaffen, und ermöglicht eine genauere Abschätzung der (gegebenenfalls) mit der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen verbundenen Kosten. Da Krisensituationen ganz unterschiedlich verlaufen können, ist es wichtig, dass die FNB (oder ein Bilanzkreisakteur) über ein breites Spektrum an Optionen und Instrumenten verfügen. Die technischen Regelungen können daher eine indikative, nicht erschöpfende Liste technischer Lösungen enthalten, um beiden Parteien Klarheit über die vor und während eines Notfalls zu Solidaritätszwecken möglicherweise zu treffenden Maßnahmen zu verschaffen. Zur Vorbereitung auf solche Situationen könnten hydraulische Simulationen von Solidaritätsmaßnahmen hilfreich sein.

Alle zuständigen FNB oder Marktbereichsmanager, Verteilernetzbetreiber (VNB), nationalen Notfallkoordinatoren, zuständigen Behörden und an der Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden beteiligten Akteure müssen sich abstimmen. Dies bedeutet, dass Gas, das aufgrund eines geringeren Verbrauchs in einem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, bereitgestellt und in einen direkt verbundenen, um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaaten geliefert wird. Die FNB, VNB, nationalen Notfallkoordinatoren und sonstigen an der Lieferung des Gases an durch Solidarität geschützte Kunden beteiligten Akteure sollten in die Gespräche über die Solidaritätsbestimmungen früh genug einbezogen und gegebenenfalls beauftragt werden, die Regelungen für die Solidarität gemeinsam umzusetzen.

Zudem sollten die FNB berechtigt sein, ungenutzte Fernleitungskapazität unabhängig von einer möglichen Zuteilung zu nutzen. In jedem Fall sollte die Entschädigung für die Fernleitungskosten nach vereinbarten Grundsätzen ausgezahlt werden.

Der Zugang zu Gas-Hubs und anderen Plattformen sollte auch in Notfällen so lange wie möglich aufrechterhalten werden (Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung), um die Notwendigkeit von Solidaritätsmaßnahmen zu vermeiden. LNG-Terminals sowie Speicher- und Kopplungskapazitäten, einschließlich bidirektionaler Kapazitäten, müssen daher im Interesse eines effizienten grenzübergreifenden Gasflusses ständig zugänglich sein (Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe c). Diese Aspekte sollten in den Regelungen explizit behandelt werden.

2.2.   Gasmengen oder Methodik für ihre Festlegung (Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe d der Verordnung)

Die Mitgliedstaaten sollten benachbarte Mitgliedstaaten (d. h. mögliche Erbringer von Solidaritätsleistungen) — im Interesse der Transparenz und als Grundlage für die Verhandlungen über die Regelungen — über die von ihnen möglicherweise benötigten maximalen Gasmengen sowie über die Obergrenzen der Verbindungskapazität informieren. Die genauen benötigten, angeforderten und verfügbaren Gasmengen sind erst dann bekannt, wenn die Solidaritätsmaßnahme eingeleitet wird. Bei der Berechnung dieser theoretischen maximalen Gasmengen sollten mindestens folgende Elemente berücksichtigt werden:

die betroffenen durch Solidarität geschützten Kunden;

ggf. die betroffenen kritischen Gaskraftwerke und die entsprechenden Gasmengen sowie

die inländische Gaserzeugung in den Gas fördernden Mitgliedstaaten.

Als Ausgangspunkt für diese Berechnung könnten sich die Standard-Versorgungsszenarien eignen, die an die durch Solidarität geschützten Kunden angepasst werden müssten.

Alle Mitgliedstaaten müssen ihre durch Solidarität geschützten Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung und deren jährlichen Gasverbrauch (Durchschnitts- und Spitzenwert) ermitteln.

Die kritischen Gaskraftwerke und ihre jährlichen Gasmengen (Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung) können große Auswirkungen auf die für Solidaritätsmaßnahmen zur Verfügung stehenden Gasmengen haben. In dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat begrenzen diese Gasmengen daher die potenziell für Solidaritätsmaßnahmen zur Verfügung stehende Menge; in einigen empfangenden Mitgliedstaaten erhalten die kritischen Gaskraftwerke zwar Vorrang vor den durch Solidarität geschützten Kunden, aber die für ihren Betrieb notwendigen Mengen haben keine Auswirkungen auf die möglicherweise erforderliche Gasmenge.

Die Regelungen sollten eine detaillierte Liste der Gaskraftwerke enthalten, die als kritisch für das Elektrizitätssystem gelten und daher auch im Solidaritätsfall mit Erdgas zu versorgen sind (Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung). Diese Liste sollte auf der Grundlage von Anträgen und einer Prüfung durch die FNB und ÜNB erstellt werden. Die Liste der Kraftwerke sollte angemessen begründet sein und zeigen, dass eine kurzfristige Abschaltung dieser Kraftwerke die Sicherheit des Stromversorgungssystems gefährden könnte. Zudem könnten die Mitgliedstaaten vereinbaren, wie oft die Liste geprüft und aktualisiert werden sollte.

In Abhängigkeit von der jeweiligen Krisensituation gelten nur diejenigen Gasmengen als erforderlich, die von den in den Regelungen im Solidaritätsfall als kritisch ausgewiesenen Gaskraftwerken benötigt werden. Dabei kann es sich z. B. um Kraftwerke in einer bestimmten Region handeln. Die einschlägigen Stellen (FNB, zuständige Behörde) der Mitgliedstaaten sollten vor und während der Solidaritätsmaßnahme jeweils relevante Informationen austauschen.

Die Gas fördernden Mitgliedstaaten müssen ihre jährliche Fördermenge angeben.

Die vorstehend genannten Mengen können zu Beginn jedes Gasjahres oder in anderen Zeitintervallen auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten oder Pläne oder ad hoc ermittelt werden.

2.3.   Betriebliche Sicherheit der Netze (Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung)

Die Regelungen können eine Beschreibung der technischen Möglichkeiten und Beschränkungen der einzelnen Gasnetze enthalten, die aufrechterhalten werden müssen, um einen sicheren und verlässlichen Betrieb des Gasversorgungssystems zu gewährleisten. Diese Informationen sind sowohl für die versorgenden als auch für die empfangenden Mitgliedstaaten wichtig. Dabei sind mindestens folgende Elemente zu beschreiben:

maximale Ausfuhrkapazität der Verbindungsleitungen und Bedingungen, unter denen der FNB bis zur maximalen Ausfuhrkapazität liefert. Zu diesen Bedingungen können z. B. der Systemdruck, die Puffer, die Verfügbarkeit von Gas an bestimmten Einspeisepunkten oder die Gasspeichermenge mit einer entsprechenden Entnahmekapazität zählen. Idealerweise sollten diese Aspekte für die einzelnen Kopplungspunkte ermittelt werden;

ggf. die maximale inländische Förderung und deren Beschränkungen. Gibt es eine inländische Förderung, so kann sie über bestimmte Zeiträume erhöht werden. Die relevanten Optionen und Begrenzungen können beschrieben werden.

ggf. die über eine Verbindung durch ein Drittland zur Verfügung stehende Kapazität und die technischen Elemente der entsprechenden Vereinbarung (Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung).

3.   Finanzielle Regelungen

Durch finanzielle Regelungen sollte sichergestellt werden, dass für das im Rahmen des Solidaritätsmechanismus gelieferte Gas ein angemessener Preis gezahlt wird. Diese Regelungen sollten die Berechnung der Kosten, die Entschädigung für die geleistete Solidarität (einschließlich der Entschädigung für Lieferkürzungen) und die zwischen den einschlägigen Einrichtungen zu ermittelnden und festzulegenden Zahlungsverfahren umfassen.

Ein Mechanismus für Entschädigungen bei Lieferkürzungen sollte Anreize für marktgestützte Lösungen vorsehen, z. B. Auktionen und nachfrageseitige Maßnahmen (Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung). Hierzu können auch Verweise auf Mechanismen gehören, die in nationalen Notfällen angewandt werden und die Solidarität indirekt dadurch erleichtern, dass sie das Funktionieren des Marktes in dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, so lange wie möglich gewährleisten. Die finanziellen Regelungen sollten keine falschen Anreize setzen, wie etwa Gaslieferungen zurückzuhalten oder auf einen höheren Preis im späteren Verlauf des Notfalls zu spekulieren, die ihrerseits selbst Solidaritätsbedarf auslösen könnten. Die Entschädigung für die geleistete Solidarität sollte die tatsächlichen Kosten abdecken; sie darf für die Solidarität leistende Einrichtung keine Einnahmequelle darstellen. Der Mitgliedstaat, dem Solidarität gewährt wird, sollte dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat unverzüglich einen fairen Preis für das gelieferte Gas zahlen. Letzterer wird dann festlegen, wie mit diesen Mitteln zu verfahren ist und wie sie mit bestehenden Regelungen zur Kosten- und Erlösneutralität zu vereinbaren sind.

Die Entschädigungen für Kunden, die in einem Notfall von Lieferkürzungen betroffen sind — ganz gleich, ob diese auf die Verpflichtung zur Leistung grenzübergreifender Solidarität oder einen nationalen Notfall zurückzuführen sind — sollten den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen.

In Anbetracht der obigen Ausführungen können die Mitgliedstaaten den bestehenden nationalen Mechanismus (für Entschädigen bei Lieferkürzungen) für rein nationale Notfälle beibehalten (in denen nicht um Solidarität ersucht wird). So können die Mitgliedstaaten frei entscheiden, ob sie den von Lieferkürzungen betroffenen Wirtschaftszweigen Entschädigungen zahlen. Wenn sich jedoch aus einem nationalen Notfall eine Situation entwickelt, in der grenzübergreifende Solidarität erforderlich wird, kann eine Option darin bestehen, den vom beantragenden an den Hilfe leistenden Mitgliedstaat gezahlten Entschädigungsbetrag für die Solidaritätsmaßnahmen unter allen von der Kürzung betroffenen Verbrauchergruppen aufzuteilen, unabhängig davon, ob die Kürzungen bei ihnen schon vor oder erst nach dem Eintreten des Solidaritätsfalls erfolgten. Für diese Option würde ein System gelten, das von dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat entwickelt wurde, die Grundlage würde jedoch vorzugsweise ein Konzept des Typs „Value of lost Load“ (Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Gasversorgung) bilden. Alternativ können die Mitgliedstaaten auch beschließen, die für geleistete Solidarität empfangene Entschädigung in einen zentral verwalteten „Solidaritätsfonds“ einzuzahlen. Auf diese Weise bleiben die bestehenden nationalen Entschädigungsmechanismen für Lieferkürzungen in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und die unterschiedlichen Systeme der Mitgliedstaaten führen bei grenzüberschreitenden Solidaritätsmaßnahmen, für die eine Entschädigung obligatorisch ist, nicht zu unterschiedlichen Behandlungen der von Kürzungen betroffenen Verbrauchergruppen innerhalb eines Landes.

Die wichtigsten Elemente der Entschädigung für geleistete Solidarität sind der Gaspreis und die zusätzlichen Kosten für den helfenden Mitgliedstaat, der für den grenzüberschreitenden Gastransport sorgen muss; diese müssen auf den tatsächlich entstandenen Kosten beruhen, deren Zahlung die nationalen Rechtsvorschriften des helfenden Mitgliedstaats vorsehen.

Für die Bestimmung des Gaspreises können in den Regelungen unterschiedliche Ansätze festgelegt und vereinbart werden, abhängig vom Grad der Entwicklung des Marktes in dem jeweiligen Mitgliedstaat, von den zur Verfügung stehenden Maßnahmen oder vom Stadium des Notfalls. Aus den Regelungen muss jedoch klar hervorgehen, welcher Ansatz vereinbart wurde, unter welchen Umständen die Regelungen Anwendung finden und welche bekannten Parameter verwendet werden (z. B. die Prämie, wenn der letzte bekannte Handelspreis plus Prämie gewählt wird).

3.1.   Gaspreis

In den finanziellen Regelungen sollten der Preis des gelieferten Gases und/oder die Methode der Preisfestsetzung genannt werden, wobei die Auswirkungen auf die Marktabläufe zu berücksichtigen sind (Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung). Die letztgenannte Bedingung soll einen Preis oder eine Methode gewährleisten, die nicht zu Marktverzerrungen und falschen Anreizen führen. Der Gaspreis, der als Grundlage der Entschädigung für die geleistete Solidarität dient, wird marktbezogen oder anderweitig in dem Mitgliedstaat festgesetzt, der die Solidarität gewährt.

a)   Marktpreis

Als Leitsatz gilt, dass der Gaspreis nicht unter dem Marktpreis liegen sollte, weil das zu falschen Anreizen führen würde. Wird der Preis nicht eingefroren und kann sich dynamisch entsprechend der Gasnachfrage und den Gaslieferungen entwickeln, kann davon selbst in einem Notfall ein Signal ausgehen. In entwickelten Märkten würden die Höchstdurchflüsse durch Verbindungsleitungen dem Preissignal nach Mitgliedstaaten folgen, in denen ein Notfall herrscht. Unter solchen Umständen wird davon ausgegangen, dass kein Solidaritätsfall ausgelöst wurde.

In weniger entwickelten Märkten, in denen sich Preise während eines Notfalls unter Umständen nicht dynamisch verhalten, können andere Maßnahmen für die Festsetzung des Gaspreises erforderlich sein, diese könnten aber dennoch marktbasiert sein. Der höchste Referenzpreis für im Solidaritätsfall geliefertes Gas könnte dem Preis für die letzte Transaktion/den letzten Handel in der EU an einer Börse oder einem virtuellen Handelspunkt entsprechen, der regulatorisch auf seine Robustheit geprüft würde. Die Mitgliedstaaten können auch vereinbaren, den Gaspreis an einen bestimmten Hub zu koppeln.

In Mitgliedstaaten mit strategischen Vorräten beschließt der jeweilige Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, zu welchem Zeitpunkt bei einem Notfall Gas aus den strategischen Vorräten entnommen werden darf. Der empfangende Staat sollte dann den zum Zeitpunkt der Entnahme aus den Vorräten (oder kurz davor) geltenden „Markt“preis zahlen (8).

b)   Administrative Preisbildung/Lieferkürzungen

Ohne Marktpreis können andere Ansätze für die Bestimmung des Gaspreises erforderlich sein, zum Beispiel der letzte bekannte Marktpreis oder der durchschnittliche Marktpreis an der nächsten zugänglichen Börse, am nächsten virtuellen Handelspunkt oder einem vereinbarten Hub. Der Durchschnittswert kann sich auf eine sinnvolle Zeitspanne vor der Lieferung (z. B. fünf bis sieben Tage) und eine identische Spanne nach der Lieferung beziehen, mit oder ohne Prämie. Alternativ kann auch der Preis des letzten bekannten Gashandels oder der letzten Maßnahme mit oder ohne Prämie als Richtwert dienen. Eine Prämie kann in Betracht gezogen werden, um — wenn nötig — die Differenz zwischen dem letzten bekannten Preis und dem „Value of lost Load“ bei den von Lieferkürzungen betroffenen Kunden auszugleichen (9). Der Preis kann auch von einem alternativen Brennstoff abgeleitet werden, auf den der Solidarität leistende Mitgliedstaat zurückgreifen muss, um die erforderliche Erdgasmenge freizusetzen.

Mit Hilfe einer „Value of lost Load“-Berechnung kann der Preis der gekürzten Gasmengen bestimmt werden, denn es ist davon auszugehen, dass industrielle Verbraucher ihren eigenen Wert kennen. Der Wert steht für den Nutzen, der der spezifischen Verbrauchergruppe infolge der Kürzung entgangen ist. Er sollte der zuständigen Behörde oder der nationalen Regulierungsbehörde im Rahmen dieses Ansatzes vorab bekannt sein bzw. mitgeteilt werden. In der Regel wird er auch in die Kürzungsanordnung in den nationalen Notfallplänen einbezogen. Darüber hinaus erleichtert dieser Ansatz den Vergleich zwischen „Angeboten“ unterschiedlicher Mitgliedstaaten (vgl. Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung).

Schließlich könnte es zweckmäßig sein, eine Methode für die Preisfestsetzung durch die nationale Regulierungsbehörde oder zuständige Behörde oder eine Alternative, zum Beispiel den Preis von Call-Optionen, in Betracht zu ziehen.

c)   Zahlungsbereitschaft

Es kann zweckmäßig sein, den Höchstbetrag zu ermitteln, den die einzelnen Mitgliedstaaten im Solidaritätsfall für Gas zu zahlen bereit wären. Dieser Höchstbetrag wäre wahrscheinlich der „Value of lost Load“ für die im Rahmen der Solidarität geschützten Kunden in einem Mitgliedstaat. Übersteigt der Gaspreis diesen Wert, liegt es nicht im Interesse des betreffenden Mitgliedstaats, Gas im Rahmen des Solidaritätsmechanismus anzufordern. Diese Information muss jedoch nicht zwangsläufig Teil der Regelungen sein oder in die Pläne aufgenommen werden.

3.2.   Sonstige Kostenarten

In die finanziellen Regelungen sollten auch sonstige Kostenarten aufgenommen werden, einschließlich der einschlägigen und angemessenen Kosten vorab festgelegter Maßnahmen (Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung), für die eine angemessene und unverzügliche Entschädigung zu leisten ist (Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe e). Zusätzliche Kosten sollten auf ein Minimum begrenzt bleiben und Doppelanrechnungen sorgfältig vermieden werden, da viele Elemente der zusätzlichen Kosten unter Umständen bereits in den Gaspreis einfließen. In der Tat dürften sogar die meisten zusätzlichen Kosten bereits in den Gaspreis einbezogen sein, mit Ausnahme der Transportkosten.

a)   Transportkosten und damit zusammenhängende Kosten

Die Entschädigung sollte Transportkosten und damit zusammenhängende Kosten abdecken, z. B. LNG-Frachtkosten, Rückvergasungskosten usw. Die Mitgliedstaaten können vereinbaren, dass die erforderlichen Kapazitäten für die Solidaritätsmengen bei Bedarf gebucht werden, damit die transportbezogenen Kosten nach Standard-FNB-Verfahren beglichen werden.

b)   Kosten der Freigabe strategischer Vorräte oder der Erfüllung von Vorratsverpflichtungen

Im Falle strategischer Vorräte können die Kosten der Freigabe dieser Vorräte für die betreffende Gasmenge in der vorab festgelegten Höhe einbezogen werden — wenn sie nicht bereits im Gaspreis berücksichtigt sind.

Wenn zum Zeitpunkt der Freigabe zusätzlicher Mengen aus den strategischen Vorräten ein Marktpreis besteht, würde dieser Marktpreis die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme bereits beinhalten — einschließlich der Kosten ihrer Vorabfestlegung. Andernfalls wäre die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt nicht ausgewählt worden, da noch günstigere Lösungen verfügbar wären.

Die Kosten solcher nicht marktbasierter Maßnahmen für die Versorgungssicherheit werden in der Regel externalisiert und sind Teil der Endverbraucherrechnung. Ein vereinbarter Anteil der Kosten — entsprechend den Beträgen, die für Solidaritätszwecke freigegeben werden, — kann ggf. den zusätzlichen Kosten hinzugerechnet werden, die der empfangende Mitgliedstaat zu zahlen hat.

Aufgrund der Vorratsverpflichtungen müssen jedoch am Beginn der Wintersaison nur bestimmte Gasmengen vorgehalten werden, danach wird das Gas entsprechend der Marktnachfrage und den Preisen verwendet. Daher sollten für die Freigabe des Gases keine zusätzlichen Kosten über den Gaspreis und die Transportkosten hinaus berechnet werden. In jedem Fall sollte den jeweiligen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre strategischen Vorräte und ihre Vorratsverpflichtungen Rechnung getragen werden.

c)   Kosten der Absenkung eines erhöhten Versorgungsstandards

Aufgrund der Verordnung besteht eine Verpflichtung zur Absenkung eines erhöhten Versorgungsstandards auf das normale Niveau, wenn ein Notfall in einem benachbarten Mitgliedstaat eintritt und grenzübergreifende Auswirkungen wahrscheinlich sind. Zwischen der Absenkung eines erhöhten Versorgungsstandards und einem Solidaritätsersuchen besteht kein Zusammenhang, d. h. die Kosten solcher Maßnahmen können nicht durch Entschädigungen gedeckt werden.

d)   Entschädigungen für von Kürzungen betroffene Wirtschaftszweige (Entschädigung für Lieferkürzungen)

Sonstige Kosten können auch die dem helfenden Mitgliedstaat aus der Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen erwachsenden Kosten umfassen, wie etwa Entschädigungen für von Kürzungen betroffene Wirtschaftszweige. Solche Kosten können in die Entschädigungskosten einbezogen werden, wenn im nationalen Rechtsrahmen die Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen an die von Kürzungen betroffenen Wirtschaftszweige vorgesehen ist, einschließlich Entschädigungen für wirtschaftlichen Schaden zusätzlich zum Gaspreis. Die einschlägige Berechnungsmethodik muss in die Regelungen aufgenommen werden. Es kann vereinbart werden, dass der tatsächliche Betrag der Entschädigung von den Einrichtungen zu zahlen ist, die das im Rahmen der Solidarität gelieferte Gas im empfangenden Mitgliedstaat verwenden.

Die Kosten des Schadens der von Kürzungen betroffenen Wirtschaftszweige dürfen jedoch nur Gegenstand der Entschädigung sein, wenn sie nicht in den Gaspreis einbezogen sind, den der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat zu zahlen hat; der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat sollte für die gleichen Kosten nicht doppelt zahlen müssen.

e)   Kosten von Gerichtsverfahren in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat

Unter sonstige Kosten kann auch die Erstattung von Kosten fallen, die im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, Schiedsverfahren und Schlichtungen entstehen, sowie sonstige damit zusammenhängende Kosten dieser Verfahren zwischen dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat und den Einrichtungen, die bei der Bereitstellung dieser Solidarität beteiligt sind (Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung). Solche Entschädigungen sollten jedoch nur gegen Vorlage entsprechender Kostennachweise gezahlt werden.

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Solidarität leistenden Mitgliedstaat und einer Einrichtung wegen (unzureichender) Entschädigung durch den Solidarität empfangenden Mitgliedstaat sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die letzteren Mitgliedstaat vor einem kollusiven Zusammenwirken des Solidarität leistenden Mitgliedstaats und der Einrichtung schützen. Unter bestimmten Umständen können die betreffende Einrichtung und der Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, gegeneinander vor Gericht gehen, um einen höheren Gaspreis oder eine höhere Entschädigung für die Einrichtung zu erwirken, und dabei zum Nachteil des um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaats kolludieren, wobei dieser nicht einmal in das Gerichtsverfahren einbezogen sein muss. Das Eintreten solcher Umstände sollte vermieden werden.

Die obige Situation unterscheidet sich von Fällen, in denen ein Unternehmen in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat in Bezug auf den Gaspreis oder Entschädigungen für Lieferkürzungen ein Gerichtsverfahren gegen eine Einrichtung in dem Solidarität empfangenden Mitgliedstaat anstrengt. In einem solchen Fall muss das Unternehmen oder die Einrichtung, das/die vor Gericht unterlegen ist, die betreffenden Kosten tragen.

3.3.   Angaben zur Berechnung einer angemessenen Entschädigung (Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe f)

Folgende Methoden kommen für die Berechnung einer angemessenen Entschädigung in Frage:

die Summe aller oben beschriebenen Elemente.

Zeitwert des Geldes: Zahlungen sollten unverzüglich erfolgen. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen Zinssatz für Entschädigungen vereinbaren, wenn ein realistischer Zeitraum nach der Leistung der Solidarität verstrichen ist und die exakte Höhe der Entschädigung berechnet und vereinbart wurde;

Vereinbarung zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Währungen über die Währung, in der die Entschädigung zu berechnen und zu zahlen ist, einschließlich des einschlägigen Wechselkurses.

3.4.   Berechnung der Entschädigung für alle einschlägigen und angemessenen Kosten und Bestimmung des Unternehmens, das die Entschädigung zahlt (Artikel 13 Absatz 3)

Der Betrag, der an den Solidarität leistenden Mitgliedstaat und an Einrichtungen in diesem Mitgliedstaat zu zahlen ist, dürfte sich realistischerweise erst eine gewisse Zeit nach der Lieferung des im Rahmen des Solidaritätsmechanismus angeforderten Gases exakt berechnen lassen. In ihrer bilateralen Regelung können die Mitgliedstaaten den Ansatz für die Berechnung des Gaspreises und der zusätzlichen Kosten sowie eine realistische Frist für die Zahlung festlegen.

Die Informationen über die tatsächlich gelieferten Gasmengen und sonstige relevante Informationen für die Berechnung der Entschädigung müssen der/den einschlägigen Kontaktperson(en) in den an der Solidaritätsmaßnahme beteiligten Mitgliedstaaten übermittelt werden, um beiden eine abschließende Berechnung der Entschädigung zu ermöglichen. Je nach Art der durchgeführten Maßnahme können die Informationen beim FNB, VNB, Speicherbetreiber, bei einem Lieferanten oder einem Marktgebietsmanager erhältlich sein. Die Berechnung der Entschädigung kann an eine andere vorab bestimmte Stelle delegiert werden.

3.5.   Zahlungsmodalitäten (Artikel 13 Absatz 8 letzter Unterabsatz der Verordnung)

Als Leitsatz sollte gelten, dass die in einem Mitgliedstaat geltenden Verfahren für inländische Zahlungen und Entschädigungen (oder Transaktionen mit Ausgleichscharakter) sowie diesbezüglich bestehende Aufgaben und Zuständigkeiten beibehalten und möglichst auch bei Entschädigungszahlungen für geleistete Solidarität zwischen Mitgliedstaaten genutzt werden sollten. Im Mittelpunkt der Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten sollte die Frage stehen, wie diese bestehenden nationalen Regelungen miteinander verknüpft oder durch Schnittstellen verbunden werden können. Die Art der zu leistenden Solidarität kann es erforderlich machen, dass der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde als Schnittstelle fungiert und die finanzielle Zuständigkeit übernimmt.

3.6.   Aufgaben und Zuständigkeiten: Wer bezahlt wen, oder wer regelt die Zahlungen

Wenn in dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat noch freiwillige nachfrageseitige Maßnahmen möglich sind, muss der Zugang zur relevanten Plattform und zur Kapazität der Verbindungsleitungen aufrechterhalten werden. Ein Käufer in einem Nachbarland sollte Zahlungen für das Gas in der gleichen Weise leisten können wie ein einheimischer Käufer — entweder direkt an das Gasunternehmen oder bei Bereitstellung des Gases durch einen Bilanzkreisakteur über eine Bilanzierungsplattform nach den für diese Plattform geltenden Zahlungsverfahren (10).

Im Falle von Lieferkürzungen könnten der bestehende Rechtsrahmen, Zahlungsverfahren oder die für die Verwaltung von Zahlungen in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat zuständige Behörde — gegebenenfalls mit den nötigen Anpassungen — die Grundlage für die Abwicklung von Entschädigungszahlungen aus einem Nachbarland bilden.

Die Solidarität kommt letztendlich den Privathaushalten zugute. Das zur Verteilung an sie benötigte Gas wird vom Lieferanten bereitgestellt, vom FNB über die Grenze geleitet und letztendlich vom VNB geliefert. Bei Lieferkürzungen sollte die Kontinuität der Zahlungen an den Gaslieferanten der von den Kürzungen betroffenen nicht geschützten Kunden gewährleistet sein, wobei der Solidaritätsumfang zu berücksichtigen ist. Die Zahlungen sollten entsprechend der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Entschädigungsregelung erfolgen. Die möglichen Aufgaben und Zuständigkeiten können entsprechend der Beschreibung in Abschnitt 1.4 zugewiesen werden.

3.7.   Beschreibung des Zahlungsverfahrens und seiner einzelnen Schritte

In Abhängigkeit von den bestehenden Rahmenregelungen und den von den Mitgliedstaaten vereinbarten Schnittstellen zwischen diesen Rahmenregelungen müssen die beschlossenen Verfahren in die Regelungen aufgenommen werden.

Ist die Zuständigkeit für finanzielle Aspekte — insbesondere die Überwachung, Prüfung und Weiterleitung von Ansprüchen nach der Lieferung von Gas im Solidaritätsfall — auf Ebene der beteiligten Mitgliedstaaten angesiedelt, berechnet die einschlägige Einrichtung in dem Solidarität gewährenden Mitgliedstaat die Höhe der Entschädigung auf der Grundlage der gelieferten Gasmenge, der vereinbarten Kostenelemente und der vereinbarten Berechnungsmethode und richtet ihre Zahlungsforderung an die einschlägige Einrichtung des Solidarität empfangenden Mitgliedstaats. Der Mitgliedstaat, der im Rahmen der Solidarität das Gas erhalten hat, bestätigt die tatsächlich gelieferte Menge, prüft die Berechnung und zahlt, wenn er keine Einwände hat, innerhalb der vereinbarten Frist. Interne finanzielle Verfahren der Mitgliedstaaten — z. B. Verteilung der Entschädigung oder Berechnung von Entschädigungen für Solidarität — basieren auf nationalen Vorschriften (z. B. können sie direkt bei der anbietenden/der von Kürzungen betroffenen Einrichtung angewendet oder externalisiert werden).

Die Fristen für die Berechnung der Entschädigung für Solidarität, die Prüfungen und die Zahlungen müssen in die Regelungen aufgenommen werden. Das Gleiche gilt für das anwendbare Recht und mögliche Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten infolge der Aktivierung des Solidaritätsmechanismus.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

Durch die Verordnung über die Sicherheit der Gasversorgung wird das politische Konzept der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in der Energiepolitik der EU zum ersten Mal in die Realität umgesetzt. Darüber hinaus hebt die Verordnung die Solidarität von der Ebene eines national angewandten Prinzips auf die Ebene eines EU-weiten Sicherheitsnetzes für die am stärksten gefährdeten Verbrauchergruppen. Sie führt weit reichende Rechte und Pflichten ein, durch die Privathaushalte und grundlegende soziale Dienste die Gewissheit und die Sicherheit einer unterbrechungsfreien Gasversorgung erhalten. Die Leitlinien in dieser Empfehlung bieten ein breites Spektrum an Optionen für einen gut funktionierenden Solidaritätsmechanismus und erhalten gleichzeitig die Freiheit der Mitgliedstaaten, die für sie am besten geeignete Lösung zu wählen.


(1)  Siehe Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 13 der Verordnung.

(2)  Die Maßnahmen des Notfallplans müssen daher gewährleisten, dass das Gasfernleitungsnetz des ersuchenden Mitgliedstaats technisch in der Lage ist, das eingespeiste Gas (durch ausreichende Puffer) auch in einem fortgeschrittenen Stadium eines Notfalls aufzunehmen, wenn Solidaritätsmaßnahmen eingeleitet werden.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

(4)  Zypern, Finnland und Malta.

(5)  Estland, Lettland und Litauen.

(6)  Polen-Litauen, Finnland-Estland, Finnland-Schweden, Malta-Italien, Zypern-Griechenland, Ungarn-Slowenien, Polen-Tschechische Republik, Polen-Slowakei, Frankreich-Italien.

(7)  Hinsichtlich des Zugangs zu flexiblen Gaskapazitäten arbeiten die FNB in benachbarten Mitgliedstaaten bereits zusammen. Einige verfügen über Vereinbarungen über den Ausgleich von Mengenabweichungen mit benachbarten FNB. Diese Vereinbarungen ermöglichen es, zur Deckung des Regelenergiebedarfs zusammenzuarbeiten, kurzfristige Lieferunterbrechungen zu bewältigen und das ein- und ausgespeiste Gas besser zu überwachen.

(8)  Zum Beispiel beträgt der Preis der strategischen Vorräte Italiens 63 EUR/MWh; die strategischen Vorräte Ungarn sind gekoppelt an den TTF-Preis, einige Tage vor Freigabe, plus Prämie.

(9)  In manchen Fällen deckt die Prämie den „Versicherungswert“ des freigesetzten Gases ab. Nach Angaben der Branche liegt dieser zwischen 0,5 und 1 EUR/MWh.

(10)  Zum Beispiel erfolgt bei NetConnect Germany die Zahlung für ein kurzfristiges Ausgleichsprodukt über ein vom Marktgebietsmanager verwaltetes spezielles Konto.