30.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/125


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2241 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2019

zur Beschreibung der Variablen und der Länge, der Qualitätsanforderungen und des Detaillierungsgrads der Zeitreihen für die Übermittlung monatlicher Daten zur Erwerbslosigkeit nach der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bereitstellung monatlicher Daten zur Erwerbslosigkeit nach Mitgliedstaaten spielt eine wesentliche Rolle bei der Unterrichtung der Kommission (Eurostat) und unterstützt die zentralen Prioritäten der Union in Bezug auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, indem sichergestellt wird, dass zeitnahe und vergleichbare Daten für die Gestaltung und Überwachung der auf diese Prioritäten ausgerichteten politischen Maßnahmen der Union herangezogen werden.

(2)

Monatliche Daten zur Erwerbslosigkeit werden zur Erstellung der monatlichen Erwerbslosenquote, einer der Wichtigsten Europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI), herangezogen. (2)

(3)

Die monatlichen Erwerbslosenstatistiken sollten sich auf international abgestimmte Konzepte nach der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) stützen.

(4)

Erstellt ein Mitgliedstaat keine monatlichen Erwerbslosenstatistiken nach der ILO-Definition sollte er monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit erstellen oder monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit an die Kommission (Eurostat) übermitteln, die monatliche Schätzungen in seinem Auftrag erstellen würde.

(5)

Mit den monatlichen Daten zur Erwerbslosigkeit sollte die Erwerbslosigkeit im Bezugsmonat gemessen werden, nachdem eventuelle Saisonbereinigungen ohne übermäßige Glättung vorgenommen wurden. Sie sollten mit den vierteljährlichen, nach der Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte erfassten Daten übereinstimmen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten die monatlichen Daten zur Erwerbslosigkeit nach einem genauen Zeitplan übermitteln, damit die Kommission (Eurostat) den Anforderungen der Nutzer an die Aktualität nachkommen kann.

(7)

Die Qualität der monatlichen Daten zur Erwerbslosigkeit sollte anhand einer Reihe gemeinsam vereinbarter und einheitlich angewandter Indikatoren überwacht werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Variablen, die Länge, der Detaillierungsgrad und die Qualitätsanforderungen der an die Kommission (Eurostat) nach der Verordnung (EU) 2019/1700 zu übermittelnden monatlichen Daten zur Erwerbslosigkeit festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„monatlice Erwerbslosenstatistiken“ die Aufzeichnungen der Zahl der erwerbstätigen und der erwerbslosen Personen und die abgeleitete „monatliche Erwerbslosenquote“ nach der ILO-Definition (3), wie im Bereich Arbeitskräfte nach der Verordnung (EU) 2019/1700 umgesetzt;

2.

„monatliche Erwerbslosenquote“ die Zahl der erwerbslosen Personen, geteilt durch die Zahl der erwerbstätigen Personen und der erwerbslosen Personen für den Bezugsmonat;

3.

„monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit“ die Aufzeichnungen der Zahl der erwerbslosen Personen, die in den öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten registriert sind;

4.

„monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit“ die Kombination von vierteljährlichen Daten auf der Grundlage der ILO-Definition, wie im Bereich Arbeitskräfte nach der Verordnung (EU) 2019/1700 umgesetzt, sowie von monatlich registrierter Erwerbslosigkeit;

5.

„monatliche Daten zur Erwerbslosigkeit“ die nach dieser Verordnung zu übermittelnden Daten, nämlich monatliche Erwerbslosenstatistiken, monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit oder monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit;

6.

„Bezugsmonat“ die auf folgende Weise zusammengestellten Wochen:

jede zu einem Bezugsquartal gehörende Woche, wie für die vierteljährlichen, nach der Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte erfassten Daten festgelegt, wird nur einem der drei Bezugsmonate dieses Quartals zugeordnet;

Wochen, die zur Gänze in einen Kalendermonat fallen, werden dem entsprechenden Bezugsmonat zugeordnet;

Wochen, die sich über zwei Kalendermonate erstrecken, werden einem der beiden entsprechenden Bezugsmonate zugeordnet.

Artikel 3

Datenanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) entweder monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1], monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit [Option 2] oder monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3].

(2)   Datensätze mit monatlichen Erwerbslosenstatistiken enthalten monatliche Statistiken, die für den gesamten Bezugsmonat repräsentativ sind.

(3)   Datensätze mit monatlichen Anzeigen zur Erwerbslosigkeit enthalten Daten, die der Zahl der Personen entsprechen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kalendermonats als erwerbslos registriert waren.

(4)   Zahlen registrierter Erwerbsloser, die zur Erstellung monatlicher Schätzungen zur Erwerbslosigkeit herangezogen werden, entsprechen der Zahl der Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kalendermonats als erwerbslos registriert waren.

(5)   Die Bezeichnungen und Definitionen der zu übermittelnden Variablen sind für monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1] in Anhang I, für monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit [Option 2] in Anhang II und für monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3] in Anhang III aufgeführt.

Artikel 4

Übermittlungsfristen

(1)   Monatliche Daten zur Erwerbslosigkeit werden jeden Monat innerhalb der in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1700 festgelegten Fristen wie folgt übermittelt:

a)

Für Mitgliedstaaten, die sich für Option 1 entschieden haben, werden die monatlichen Erwerbslosenstatistiken innerhalb von 27 Tagen nach dem Kalendermonat übermittelt;

b)

für Mitgliedstaaten, die sich für Option 2 entschieden haben, werden die monatlichen Anzeigen zur Erwerbslosigkeit innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat übermittelt;

c)

für Mitgliedstaaten, die sich für Option 3 entschieden haben, werden die monatlichen Schätzungen zur Erwerbslosigkeit innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat übermittelt.

(2)   In den Monaten, in den das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fällt, endet die Frist tatsächlich am darauffolgenden Montag. Monatliche Daten zur Erwerbslosigkeit für den Bezugsmonat November werden bis zum 31. Dezember übermittelt.

Die Datenübermittlung beginnt spätestens für den Bezugsmonat Mai 2021.

Artikel 5

Zurückgerechnete Reihen

(1)   Für Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1] oder monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3] vorzulegen,

a)

umfasst die erste Übermittlung für den Bezugsmonat Mai 2021 auch monatliche Erwerbslosenstatistiken beziehungsweise monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit für die Bezugsmonate Januar bis April 2021;

b)

umfasst die Übermittlung für den Bezugsmonat April 2022 Zeitreihen ohne Brüche für monatliche Erwerbslosenstatistiken beziehungsweise monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit für die Bezugsmonate, die bis einschließlich Januar 2009 zurückreichen;

c)

umfassen die Übermittlungen ab dem Bezugsmonat Mai 2022 revidierte Reihen, die bis Januar 2009 zurückreichen.

(2)   Für Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit [Option 2] vorzulegen, umfasst die erste Übermittlung für den Bezugsmonat Mai 2021 auch monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit, die bis Januar 2009 zurückreichen.

Artikel 6

Quellen und Methoden

(1)   Spätestens bis zum 19. Juli 2020 übermitteln Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3] beziehungsweise monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit [Option 2] vorzulegen, der Kommission (Eurostat) eine Beschreibung der Quellen und Methoden, die für die Erstellung der monatlichen Schätzungen zur Erwerbslosigkeit beziehungsweise der monatlichen Anzeigen zur Erwerbslosigkeit verwendet wurden.

(2)   Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1] vorzulegen, übermitteln nur eine Beschreibung der Methoden für die Ableitung der monatlichen Statistiken aus den vierteljährlichen, nach der Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte erfassten Daten.

(3)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission (Eurostat) zwei Monate, bevor Änderungen an der gemäß der Absätze 1 oder 2 übermittelten Beschreibung umgesetzt werden, und übermitteln die aktualisierten Unterlagen spätestens sechs Monate nach der Umsetzung der Änderungen.

(4)   Mit jeder monatlichen Übermittlung informieren die Mitgliedstaaten über mögliche Brüche in den Reihen sowie über andere besondere Ereignisse, die sich auf die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf auswirken könnten.

Artikel 7

Qualitätsanforderungen

(1)   Die Kommission (Eurostat) überwacht die Qualität der monatlichen Gesamterwerbslosenquote nach dem ILO-Konzept, die von den Mitgliedstaaten (Optionen 1 und 3) oder von Eurostat (Option 2) als Leitindikator veröffentlicht wird.

(2)   Die Qualität der monatlichen Gesamterwerbslosenquote wird alle drei Jahre anhand der in Anhang IV aufgeführten Indikatoren und Schwellenwerte überwacht.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Statistik über die Eurozone „Wege zu methodologisch verbesserten Statistiken und Indikatoren für die Eurozone“, KOM(2002) 661 endg.

(3)  Wie am 11. Oktober 2013 von der 19. Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker in ihrer ersten Entschließung zu den Statistiken über Arbeit, Beschäftigung und Einsatz von Arbeitskräften verabschiedet.


ANHANG I

Nach Artikel 3 Absatz 1 vorgelegte monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1]

Bezeichnung

Beschreibung

Statistische Anpassungen

NAT_LFS_PRI.Y.F.MON.UNEMP

Zahl der weiblichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die im Bezugsmonat nach dem ILO-Konzept als erwerbslos gelten

Nicht saisonbereinigt

Saisonbereinigt

Trend

NAT_LFS_PRI.Y.F.MON.EMPL

Zahl der weiblichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die im Bezugsmonat nach dem ILO-Konzept als erwerbstätig gelten

Nicht saisonbereinigt

Saisonbereinigt

Trend

NAT_LFS_PRI.Y.M.MON.UNEMP

Zahl der männlichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die im Bezugsmonat nach dem ILO-Konzept als erwerbslos gelten

Nicht saisonbereinigt

Saisonbereinigt

Trend

NAT_LFS_PRI.Y.M.MON.EMPL

Zahl der männlichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die im Bezugsmonat nach dem ILO-Konzept als erwerbstätig gelten

Nicht saisonbereinigt

Saisonbereinigt

Trend

NAT_LFS_PRI.O.F.MON.UNEMP

Zahl der weiblichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die im Bezugsmonat nach dem ILO-Konzept als erwerbslos gelten

Nicht saisonbereinigt

Saisonbereinigt

Trend

NAT_LFS_PRI.O.F.MON.EMPL

Zahl der weiblichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die im Bezugsmonat nach dem ILO-Konzept als erwerbstätig gelten

Nicht saisonbereinigt

Saisonbereinigt

Trend

NAT_LFS_PRI.O.M.MON.UNEMP

Zahl der männlichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die im Bezugsmonat nach dem ILO-Konzept als erwerbslos gelten

Nicht saisonbereinigt

Saisonbereinigt

Trend

NAT_LFS_PRI.O.M.MON.EMPL

Zahl der männlichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die im Bezugsmonat nach dem ILO-Konzept als erwerbstätig gelten

Nicht saisonbereinigt

Saisonbereinigt

Trend


ANHANG II

Nach Artikel 3 Absatz 1 vorgelegte monatliche Angaben zur Erwerbslosigkeit [Option 2]

Bezeichnung

Beschreibung

Statistische Anpassungen

PREA.Y.F.MON.UNEMP

Zahl der weiblichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die in einem festgelegten Zeitraum des Kalendermonats nach dem nationalen Register als erwerbslos gelten

Nicht saisonbereinigt

PREA.Y.M.MON.UNEMP

Zahl der männlichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die in einem festgelegten Zeitraum des Kalendermonats nach dem nationalen Register als erwerbslos gelten

Nicht saisonbereinigt

PREA.O.F.MON.UNEMP

Zahl der weiblichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die in einem festgelegten Zeitraum des Kalendermonats nach dem nationalen Register als erwerbslos gelten

Nicht saisonbereinigt

PREA.O.M.MON.UNEMP

Zahl der männlichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die in einem festgelegten Zeitraum des Kalendermonats nach dem nationalen Register als erwerbslos gelten

Nicht saisonbereinigt


ANHANG III

Nach Artikel 3 Absatz 1 vorgelegte monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3]

Bezeichnung

Beschreibung

Statistische Anpassungen

NAT_LFS_PRI.Y.F.MON.UNEMP

Zahl der weiblichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die im Bezugsmonat als erwerbslos gelten

Nicht saisonbereinigt

Saisonbereinigt

Trend

NAT_LFS_PRI.Y.F.MON.EMPL

Zahl der weiblichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die im Bezugsmonat als erwerbstätig gelten

Nicht saisonbereinigt

Saisonbereinigt

Trend

NAT_LFS_PRI.Y.M.MON.UNEMP

Zahl der männlichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die im Bezugsmonat als erwerbslos gelten

Nicht saisonbereinigt

Saisonbereinigt

Trend

NAT_LFS_PRI.Y.M.MON.EMPL

Zahl der männlichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die im Bezugsmonat als erwerbstätig gelten

Nicht saisonbereinigt

Saisonbereinigt

Trend

NAT_LFS_PRI.O.F.MON.UNEMP

Zahl der weiblichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die im Bezugsmonat als erwerbslos gelten

Nicht saisonbereinigt

Saisonbereinigt

Trend

NAT_LFS_PRI.O.F.MON.EMPL

Zahl der weiblichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die im Bezugsmonat als erwerbstätig gelten

Nicht saisonbereinigt

Saisonbereinigt

Trend

NAT_LFS_PRI.O.M.MON.UNEMP

Zahl der männlichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die im Bezugsmonat als erwerbslos gelten

Nicht saisonbereinigt

Saisonbereinigt

Trend

NAT_LFS_PRI.O.M.MON.EMPL

Zahl der männlichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die im Bezugsmonat als erwerbstätig gelten

Nicht saisonbereinigt

Saisonbereinigt

Trend


ANHANG IV

Qualität

Die Qualität der Gesamterwerbslosenquote wird anhand von Indikatoren zur Messung der Volatilität und der Revisionen, wie nachfolgend dargelegt, überwacht.

Die Indikatoren werden über die verfügbaren letzten 36 monatlichen Beobachtungen beginnend im Mai 2022 berechnet.

Diese Indikatoren werden von der Kommission (Eurostat) alle drei Jahre aktualisiert.

Volatilität

Die vor der Rundung berechnete Korrelation monatlicher Veränderungen, als Pearson‘scher Korrelationskoeffizient zwischen der Reihe der monatlichen Veränderungen und derselben um einen Monat zeitlich verzögerten Reihe (d. h. Autokorrelationskoeffizient erster Ordnung). Dieser Indikator sollte zwischen dem [‐0,30; 0,75] Intervall bleiben.

Die Häufigkeit zweimaliger großer Richtungswechsel berechnet als Anteil der Beobachtungen, denen zwei aufeinanderfolgende große Wechsel in entgegengesetzter Richtung vorausgehen. Ein großer Richtungswechsel liegt vor, wenn die monatliche Erwerbslosenquote um 0,2 Prozentpunkte oder mehr schwankt. Dieser Indikator sollte unter 5 % bleiben.

Revisionen

Die Häufigkeit sehr großer Revisionen der Niveaus, die als Anteil monatlicher Beobachtungen der Niveaus berechnet werden, die zwischen der ersten Schätzung und den sechs Monate später veröffentlichten revidierten Daten um mehr als 0,3 Prozentpunkte korrigiert werden. Das „Niveau“ entspricht dem Wert der monatlichen Erwerbslosenquote in einem bestimmten Bezugsmonat. Dieser Indikator sollte unter 10 % bleiben.

Die Häufigkeit großer Revisionen der monatlichen Veränderungen, die als Anteil der Beobachtungen mit monatlichen Veränderungen berechnet werden, die zwischen der ersten Schätzung und den sechs Monate später veröffentlichten revidierten Daten um 0,2 Prozentpunkte oder mehr korrigiert werden. Dieser Indikator sollte unter 10 % bleiben.