28.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/58


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1225 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2021

zur Festlegung der Einzelheiten für den Datenaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission in Bezug auf den Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union und die Pflichten der Meldeeinheiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist notwendig, die Einzelheiten für den Austausch statistischer Informationen im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren, die die Zoll- und Steuerbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen übermitteln müssen, festzulegen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2019/2152 sieht den Austausch von Mikrodaten aus Zollanmeldungen zwischen den nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten zu statistischen Zwecken für die Erstellung harmonisierter Statistiken über den internationalen Warenverkehr und zur Verbesserung der Qualität dieser Statistiken vor. Es ist erforderlich, die Einzelheiten für diesen Austausch von Mikrodaten zwischen den nationalen statistischen Stellen sowie dessen Umfang zu präzisieren, die auszutauschenden Mikrodaten aufzulisten und das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und das Verfahren für den Austausch dieser Daten festzulegen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission (2) muss hinsichtlich des ersten Bezugszeitraums für die Anwendung der Definition des Mitgliedstaats der Ausfuhr außerhalb der Union geändert werden, indem ihre Anwendung um zwei Jahre aufgeschoben wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die nationalen statistischen Stellen in der Lage sind, Waren in Quasi-Ausfuhr zu identifizieren und den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr mit Hilfe der auszutauschenden Mikrodaten kohärent zu bestimmen; ferner sollen so die nationalen statistischen Stellen befähigt werden, die Qualität der erstellten Statistiken zu gewährleisten.

(4)

Ferner ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 hinsichtlich der Verpflichtung der Einführer und Ausführer, die nationalen statistischen Stellen bei der Gewährleistung der Datenqualität der statistischen Informationen zu unterstützen, zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System (3) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Einzelheiten für den Austausch von Daten zwischen Zollbehörden und nationalen statistischen Stellen sowie zwischen Steuerbehörden und nationalen statistischen Stellen festgelegt. Ferner werden die Einzelheiten für den Austausch von Mikrodaten aus Zollanmeldungen im Zusammenhang mit Aus- und Einfuhren von Waren zwischen den nationalen statistischen Stellen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum“ bezeichnet die zentrale Zollabwicklung im Sinne des Artikels 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), an der Zollbehörden aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt sind, wobei die Mittel zum Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (5) geregelt sind.

b)

„Übermittelnder Mitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird, wobei sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf die zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum oder auf Waren in Quasi-Ausfuhr beziehen.

c)

„Empfangender Mitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, der vom übermittelnden Mitgliedstaat Mikrodaten erhält.

Artikel 3

Einzelheiten des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen

(1)   Die Zollbehörden übermitteln ihren nationalen statistischen Stellen die Angaben aus den Zollanmeldungen gemäß Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen angenommen oder Gegenstand einer sie betreffenden Entscheidung des Zolls wurden.

(2)   Werden die Angaben aus übermittelten Zollanmeldungen berichtigt oder geändert, übermitteln die Zollbehörden ihren nationalen statistischen Stellen die revidierten Informationen.

(3)   Die Zollbehörden überprüfen auf Verlangen ihrer nationalen statistischen Stellen die von ihnen übermittelten Angaben aus Zollanmeldungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Artikel 4

Einzelheiten des Datenaustauschs zwischen Steuerbehörden und nationalen statistischen Stellen

(1)   Die Steuerbehörden übermitteln ihren nationalen statistischen Stellen die in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten Informationen nach deren Eingang, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Informationen verfügbar wurden.

(2)   Werden die von den Steuerbehörden übermittelten Informationen berichtigt oder geändert, übermitteln die Steuerbehörden ihren nationalen statistischen Stellen die revidierten Informationen.

(3)   Die Steuerbehörden überprüfen auf Verlangen ihrer nationalen statistischen Stellen die von ihnen übermittelten Informationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Artikel 5

Einzelheiten des Austauschs von Mikrodaten aus Zollanmeldungen zwischen den Mitgliedstaaten für statistische Zwecke

(1)   Beziehen sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf die zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum oder auf Waren in Quasi-Ausfuhr, übermittelt die nationale statistische Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats der nationalen statistischen Stelle des empfangenden Mitgliedstaats die von der Zollbehörde des übermittelnden Mitgliedstaats bereitgestellten Mikrodaten zu den Aus- oder Einfuhren von Waren.

(2)   Beziehen sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf die zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum, so gilt als empfangender Mitgliedstaat derjenige Mitgliedstaat, in dessen statistischem Erhebungsgebiet sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr befinden.

(3)   Beziehen sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf Waren in Quasi- Ausfuhr gemäß Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2020/1197, so gilt als empfangender Mitgliedstaat der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr gemäß Anhang V Abschnitt 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1197

(4)   Die in Absatz 1 genannten Mikrodaten beinhalten Folgendes:

a)

die Mikrodaten nach Spalte C1 des Anhangs, wenn sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf Einfuhren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung im Übergangszeitraum beziehen;

b)

die Mikrodaten nach Spalte C2 des Anhangs, wenn sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf Ausfuhren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung im Übergangszeitraum beziehen;

c)

die Mikrodaten nach Spalte C3 des Anhangs, wenn sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf Waren in Quasi-Ausfuhr beziehen.

(5)   Die nationale statistische Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats übermittelt der nationalen statistischen Stelle des empfangenden Mitgliedstaats die Metadaten, die für die Verwendung der ausgetauschten Mikrodaten bei der Erstellung von Statistiken relevant sind.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn es sich bei dem übermittelnden Mitgliedstaat um den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr gemäß Anhang V Abschnitt 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1197 handelt.

Artikel 6

Zeitplan für den Austausch von Mikrodaten zwischen den Mitgliedstaaten

(1)   Die nationale statistische Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats übermittelt der nationalen statistischen Stelle des empfangenden Mitgliedstaats die in Artikel 5 genannten Mikrodaten spätestens 30 Kalendertage nach Ablauf des Bezugsmonats.

(2)   Werden der nationalen statistischen Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zusätzliche, berichtigte oder geänderte Angaben aus Zollanmeldungen zur Verfügung gestellt, so übermittelt die nationale statistische Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats der nationalen statistischen Stelle des empfangenden Mitgliedstaats die revidierten Mikrodaten so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Ablauf des Monats, in dem die zusätzlichen, geänderten Angaben aus den Zollanmeldungen verfügbar wurden.

Artikel 7

Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit

Um Mikro- und Metadaten nach Artikel 5 dieser Verordnung erhalten zu dürfen, müssen die nationalen statistischen Stellen im empfangenden Mitgliedstaat, die diese Mikro- und Metadaten empfangen oder verarbeiten, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission (6) gewährleisten, dass das Schutzniveau ihrer IT-Systeme dem Schutzniveau der Sicherheitsstrategie der Kommission in Bezug auf ihre Informationssysteme nach dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission (7), den zugehörigen Durchführungsbestimmungen und entsprechenden Sicherheitsstandards genügt.

Artikel 8

Datenschutz

Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nehmen die nationalen statistischen Stellen ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wahr.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission (Eurostat) erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

Artikel 9

Format der ausgetauschten Mikrodaten und Metadaten und Verfahren für den Austausch

(1)   Die gemäß Artikel 5 ausgetauschten Mikro- und Metadaten werden in elektronischer Form ausgetauscht und über das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) für Mikrodaten und gegebenenfalls Metadaten übermittelt oder hochgeladen.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden die Austauschstandards im Einklang mit den von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Durchführungsleitlinien an.

Artikel 10

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 wird wie folgt geändert:

a)

In Anhang V erhält Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

‚Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union‘ bezeichnet den Mitgliedstaat, in dessen statistischem Erhebungsgebiet sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr befinden.

Wenn bei Waren in Quasi-Ausfuhr der ‚Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr‘ nach Abschnitt 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Anhangs ermittelt werden kann, ist der ‚Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union‘ ab dem Bezugszeitraum Januar 2024 der ‚Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr‘.“

b)

In Anhang V erhält Abschnitt 8 Absatz 3 folgende Fassung:

„3.

Der Einführer im Einfuhrmitgliedstaat oder der Ausführer im Ausfuhrmitgliedstaat ist verpflichtet, die nationale statistische Stelle im Einfuhr- bzw. Ausfuhrmitgliedstaat bei der Klärung von Fragen der Datenqualität im Zusammenhang mit statistischen Informationen zu unterstützen, und zwar ausschließlich zur Qualitätssicherung der Daten über den internationalen Warenverkehr.“

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

(6)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(7)  Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).

(8)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Auszutauschende Mikrodaten

Mit „M“ gekennzeichnete Positionen sind obligatorisch; mit „C“ gekennzeichnete Positionen sind obligatorisch, wenn sie im nationalen Zollsystem verfügbar sind; mit „O“ gekennzeichnete Positionen sind fakultativ. Mit „–“ gekennzeichnete Positionen sind nicht anwendbar.

A

B

C1

C2

C3

 

Auszutauschende Mikrodaten (1)

Zentrale Zollab-wicklung bei der Einfuhr

Zentrale Zollab-wicklung bei der Ausfuhr

Waren in Quasi-Ausfuhr

 

Gruppe 1 — Allgemeines

 

 

 

1.1.

Datum der Annahme der Zollanmeldung

C

C

C

1.2.

Bezugszeitraum

M

M

M

1.3.

Handelsrichtung

M

M

M

1.4.

Angewandter Zolldaten-Anhang

M

M

M

1.5.

Empfangender Mitgliedstaat

M

M

M

1.6.

Art der Anmeldung

C

C

C

1.7.

Art der zusätzlichen Anmeldung

C

C

C

1.8.

Verfahren

C

C

C

1.9.

Zusätzliche Verfahren

C

C

C

1.10.

Bewilligungsnummer des Bewilligungsinhabers

C

C

-

 

Gruppe 2 — Maßeinheiten

 

 

 

2.1.

Statistischer Wert

C

C

C

2.2.

Eigenmasse

C

C

C

2.3.

Besondere Maßeinheiten

C

C

C

 

Gruppe 3 — Aufschlüsselungen

 

 

 

3.1.

Warencode auf TARIC-Ebene (10-stelliger Code)

C

-

-

3.2.

Warencode auf KN-Ebene (8-stelliger Code)

-

C

C

3.3.

Code für das Ursprungsland

C

-

-

3.4.

Code für das Präferenzursprungsland

C

-

-

3.5.

Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

[Versendungsland]

C

-

-

3.6.

Code für das Bestimmungsland

[letztes bekanntes Bestimmungsland]

-

C

C

3.7.

Code für das Bestimmungsland

[mutmaßlicher Bestimmungsmitgliedstaat]

C

-

-

3.8.

Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

[Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr]

-

-

C

3.9.

Art des Geschäfts

C

C

C

3.10.

Präferenz

C

-

-

3.11.

Container

C

C

C

3.12.

Verkehrszweig an der Grenze

C

C

C

3.13.

Verkehrszweig im Inland

C

C

C

3.14.

Rechnungswährung

C

C

C

 

Gruppe 4 — Beteiligte

 

 

 

4.1.

Kennnummer des Einführers

C

-

-

4.2.

Kennnummer des Käufers

C

-

-

4.3.

Kennnummer des Empfängers (2)

C

-

-

4.4.

Kennnummer des Ausführers

 

C

C

 

Gruppe 5 — Fakultative Daten

 

 

 

5.1.

In Rechnung gestellter Gesamtbetrag

O

O

O

5.2.

Wechselkurs

O

-

-

5.3

Lieferbedingungen

O

O

O

5.4

In Rechnung gestellter Positionsbetrag

O

-

-


(1)  Der Text in Klammern gibt das entsprechende statistische Datenelement gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2020/1197 an.

(2)  Nur für die Zolldatenanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/341.