23.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/101


BESCHLUSS 2013/186/GASP DES RATES

vom 22. April 2013

zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. November 2012 den Beschluss 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien erlassen (1).

(2)

Am 18. Februar 2013 hat der Rat erklärt, dass die Sanktionsregelung betreffend Syrien mit dem Ziel geprüft und überarbeitet werden sollte, Unterstützung und Hilfe für die Opposition zu ermöglichen.

(3)

Der Rat erachtet es als notwendig, bei einigen restriktiven Maßnahmen Ausnahmen einzuführen, um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen. Der Rat ist der Ansicht, dass die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition, die die EU als rechtmäßige Vertreterin des syrischen Volkes akzeptiert, zu diesen Ausnahmen konsultiert werden sollte.

(4)

In diesem Zusammenhang hat der Rat beschlossen, die Maßnahmen betreffend das Verbot der Öleinfuhr, das Verbot der Ausfuhr von wesentlichen Ausrüstungen und Technologien, die für Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Syrien bestimmt sind, und das Verbot von Investitionen in die syrische Ölindustrie zu ändern.

(5)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können.

(6)

Der Beschluss 2012/739/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/739/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 6a

Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus Syrien sowie die Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder finanzieller Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen genehmigen, um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition wurde zuvor von den betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert;

b)

die betreffenden Tätigkeiten kommen weder direkt noch indirekt einer Person oder Organisation zugute, auf die in Artikel 25 Absatz 1 Bezug genommen wird und

c)

die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung."

"Artikel 9a

Abweichend von Artikel 8 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstungen und Technologien, die für Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Syrien im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind, sowie die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen sowie von Finanzmitteln oder von Finanzhilfe genehmigen, um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition wurde zuvor von den betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert;

b)

die betreffenden Tätigkeiten kommen weder direkt noch indirekt einer Person oder Organisation zugute, auf die in Artikel 25 Absatz 1 Bezug genommen wird und

c)

die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung."

"Artikel 14a

Abweichend von Artikel 13 Buchstaben a, c und e können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, und den Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an derartigen Unternehmen sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden, genehmigen, um der syrischen Zivilbevölkerung insbesondere bei der Wahrung der humanitären Belange, der Wiederherstellung des normalen Lebens, der Aufrechterhaltung der Grundversorgung, dem Wiederaufbau, der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit und anderen zivilen Aufgaben zu helfen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition wurde zuvor von den betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert;

b)

die betreffenden Tätigkeiten kommen weder direkt noch indirekt einer Person oder Organisation zugute, auf die in Artikel 25 Absatz 1 Bezug genommen wird;

c)

die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung."

2.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

"Artikel 31

(1)   Dieser Beschluss gilt bis 1. Juni 2013. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

(2)   Die in den Artikeln 6a, 9a und 14a vorgesehenen Ausnahmen werden vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses überprüft, wobei berücksichtigt wird, inwieweit sie der syrischen Zivilbevölkerung genutzt haben."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 21.