14.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/103


BESCHLUSS (EU) 2019/1904 DES RATES

vom 8. November 2019

mit dem Ersuchen an die Kommission, eine Untersuchung im Lichte des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-528/16 zu dem Status neuartiger genomischer Verfahren im Rahmen des Unionsrechts sowie — falls angesichts der Ergebnisse der Untersuchung angemessen — einen Vorschlag zu unterbreiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 241,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) bedeutet „‚genetisch veränderter Organismus (GVO)‘: ein Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist“. Durch Listen von Verfahren werden diese Begriffsbestimmung ergänzt und wird der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt. Die Begriffsbestimmung und die Listen von Verfahren wurden im Lichte der Zuchtverfahren erstellt, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2001/18/EG verfügbar und gebräuchlich waren.

(2)

Seitdem hat es erhebliche Fortschritte bei der Entwicklung neuer Zuchtverfahren gegeben, sodass Unsicherheit besteht, ob diese neuen Zuchtverfahren unter die Begriffsbestimmung eines GVO und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/18/EG fallen oder nicht und ob infolgedessen die durch sie gewonnenen Erzeugnisse den Verpflichtungen der genannten Richtlinie unterliegen.

(3)

Der Gerichtshof hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C-528/16 (2) unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele der Richtlinie 2001/18/EG entschieden, dass neue Mutageneseverfahren in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen und den darin vorgesehenen Verpflichtungen unterliegen.

(4)

Das Urteil hat Rechtsklarheit über den Status neuer Mutageneseverfahren geschaffen, zugleich aber praktische Fragen aufgeworfen, die Konsequenzen für die zuständigen nationalen Behörden, die Wirtschaft der Union, insbesondere den Pflanzenzuchtsektor, die Forschung und darüber hinaus haben. Das betrifft unter anderem die Frage, wie die Einhaltung der Richtlinie 2001/18/EG sichergestellt werden kann, wenn mittels neuer Mutageneseverfahren gewonnene Erzeugnisse sich mit aktuellen Methoden nicht von Erzeugnissen, die aus natürlicher Mutation hervorgegangen sind, unterscheiden lassen, sowie die Frage, wie in einer solchen Situation die Gleichbehandlung zwischen eingeführten Erzeugnissen und innerhalb der Union hergestellten Erzeugnissen sichergestellt werden kann.

(5)

Nach Auffassung des Rates ist eine Untersuchung gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (3), insbesondere Artikel 10 über die Anwendung der Artikel 225 und 241 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, erforderlich, um die Situation zu klären —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rat ersucht die Kommission, bis zum 30. April 2021 eine Untersuchung im Lichte des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-528/16 zu dem Status neuartiger genomischer Verfahren im Rahmen des Unionsrechts zu unterbreiten.

Artikel 2

(1)   Der Rat ersucht die Kommission, einen Vorschlag zu unterbreiten, falls das angesichts der Ergebnisse der Untersuchung angemessen ist, oder anderenfalls den Rat über andere, infolge der Untersuchung erforderliche Maßnahmen zu unterrichten.

(2)   Gemäß gängiger Praxis ersucht der Rat die Kommission, dafür zu sorgen, dass dem Vorschlag eine Folgenabschätzung beigefügt ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. ANDERSSON


(1)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a./Premier ministre und Ministre de l’agriculture, de l’agroalimentaire et de la forêt, C-528/16, ECLI:EU:C:2018:583.

(3)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.