12.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/2


BESCHLUSS (EU) 2021/430 DES RATES

vom 5. März 2021

über im Namen der Europäischen Union auf dem 14. Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege vom 7. bis 12. März 2021 in Kyoto (Japan) zur Erklärung von Kyoto „Die Verbrechensverhütung, die Strafrechtspflege und die Rechtsstaatlichkeit voranbringen: Auf dem Weg zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 84 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der 14. Kongress der Vereinten Nationen (VN) für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege (im Folgenden „Kongress“) wird vom 7. bis 12. März 2021 in Kyoto (Japan) abgehalten. Das wichtigste Ergebnis des Kongresses wird die Erklärung von Kyoto mit dem Titel „Die Verbrechensverhütung, die Strafrechtspflege und die Rechtsstaatlichkeit voranbringen: Auf dem Weg zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „Erklärung von Kyoto“) sein. Die Erklärung von Kyoto soll auf dem Kongress verabschiedet werden.

(2)

Mit der Erklärung von Kyoto wird der Rahmen für die Politik der VN im Bereich Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege für die nächsten fünf Jahre festgelegt. Sie nimmt Bezug auf den Zusammenhang zwischen Entwicklung einerseits und Rechtsstaatlichkeit und der Notwendigkeit wirksamer Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung andererseits, auf die Bedeutung des Voranbringens der Verbrechensverhütung, einschließlich faktengestützter Verbrechensverhütung, auf die Weiterentwicklung der Strafjustizsysteme sowie auf die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit und der technischen Unterstützung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Kriminalität, einschließlich des Terrorismus und aufkommender Formen von Kriminalität wie solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(3)

Die Union war ein führender Partner des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) und finanziert mehrere Initiativen zur Verbrechensverhütung und -bekämpfung, wie beispielsweise den Start der Lernplattform zur Terrorismusbekämpfung im April 2020. In einem größeren Zusammenhang wurde die operative Partnerschaft zwischen der Union und dem UNODC bei der Finanzierung verschiedener Projekte im Laufe der Jahre konsolidiert.

(4)

Die Union hat ihre Zuständigkeit nach Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in diesen Bereichen gesetzgeberisch tätig zu werden, mit dem Ziel ausgeübt, die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts besser zu verwirklichen, und hierzu die Richtlinien 2011/36/EU (1), 2011/93/EU (2), 2013/40/EU (3), 2014/42/EU (4), (EU) 2017/541 (5), (EU) 2018/1673 (6) und (EU) 2019/713 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen.

(5)

Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 83 Absatz 1 AEUV bilden somit die Rechtsgrundlage für weitere Maßnahmen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten im Nachgang des Kongresses treffen müssen, um der Verpflichtung nachzukommen, die sie mit der Erklärung von Doha eingegangen sind und die im Einklang mit der Resolution 72/192 der VN-Generalversammlung mit der Erklärung von Kyoto bekräftigt werden sollen.

(6)

Artikel 218 Absatz 9 AEUV bildet die verfahrensrechtliche Grundlage für den Beschluss des Rates über den Standpunkt der Union zur Erklärung von Kyoto. Er sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der Standpunkte erlässt, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat.

(7)

Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind bestrebt, bei der internationalen Verbrechensbekämpfung eine führende Rolle zu spielen. Die dringende Notwendigkeit, gegen grenzüberschreitende Straftaten vorzugehen, ist während der COVID-19-Pandemie noch deutlicher zutage getreten. Kriminelle und organisierte kriminelle Gruppen auf der ganzen Welt haben sich die COVID-19-Pandemie zunutze gemacht, was zeigt, dass die Koordinierung und die Zusammenarbeit sowohl bei der Verbrechensverhütung und als auch in der Justiz von größter Bedeutung sind.

(8)

Aktuelle Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verbrechensverhütung und der Strafrechtspflege gefährden die innere Sicherheit der Union, kommen aber auch weit über die Union hinaus zum Tragen. Der in Kyoto anzunehmende Standpunkt und sein Ergebnis werden für die Union und ihre Mitgliedstaaten eine einzigartige Gelegenheit darstellen, ihre politischen Maßnahmen zu verbessern, um auf internationaler Ebene besser zusammenzuarbeiten und beim Voranbringen der Agenda 2030 eine Führungsrolle einzunehmen.

(9)

Es ist zweckmäßig, den in der VN-Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege, im Wirtschafts- und Sozialrat der VN (Ecosoc) und in der VN-Generalversammlung im Hinblick auf die Erklärung von Kyoto im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Erklärung von Kyoto Einfluss auf das neue Globale Programm des UNODC haben wird und außerdem den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen kann, insbesondere die vorgeschlagene Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit.

(10)

Die Erklärung von Kyoto wird den bestehenden internationalen Rechtsrahmen stärken und die Grundlage für weitere Maßnahmen auf Unionsebene in Bezug auf verschiedene Kriminalitätsbereiche bilden. Daher ist es angezeigt, die Annahme der Erklärung von Kyoto auf dem Kongress zu billigen.

(11)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(12)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(13)

Der Standpunkt der Union sollte von ihren Mitgliedstaaten, die an dem Kongress teilnehmen, einvernehmlich vorgetragen werden. Getreu der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit müssen die Mitgliedstaaten der Union diesen Standpunkt in den aufeinanderfolgenden Phasen der Verabschiedung der Erklärung von Kyoto verteidigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf dem 14. Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege (im Folgenden „Kongress“) vom 7. bis 12. März 2021 in Kyoto (Japan) zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme der Erklärung von Kyoto mit dem Titel „Die Verbrechensverhütung, die Strafrechtspflege und die Rechtsstaatlichkeit voranbringen: Auf dem Weg zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „Erklärung von Kyoto“) zu billigen. Der Entwurf der Erklärung von Kyoto ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die am Kongress teilnehmen, einvernehmlich vorgetragen.

Artikel 3

Geringfügigen Änderungen an der Erklärung von Kyoto können die Vertreter der Union ohne weiteren Beschluss des Rates zustimmen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2021

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(2)  Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).

(4)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).

(5)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(6)  Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).

(7)  Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18).