26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/149


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/342 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2021

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand, soweit River Kwai International Food Industry Co., Ltd, betroffen ist, im Anschluss an die Wiederaufnahme der Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 (2) verhängte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung erneut endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand.

(2)

Auf Antrag von River Kwai International Food Industry Co., Ltd (im Folgenden „RK“), einem ausführenden Hersteller aus Thailand, kündigte die Kommission am 14. Februar 2013 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkte.

(3)

Im Laufe der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, geändert hatten und dass diese Änderungen von Dauer waren.

(4)

Die Kommission stellte insbesondere fest, dass sich die geänderten Umstände auf Änderungen der von RK angebotenen Warenpalette bezogen. Diese Änderungen haben einen direkten Einfluss auf die Herstellkosten. Angesichts der Untersuchungsergebnisse hielt es die Kommission für angemessen, den für Einfuhren der überprüften Ware (3) von RK geltenden Antidumpingzoll zu ändern.

(5)

Am 24. März 2014 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2014 (4) (im Folgenden „Verordnung von 2014“) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (5).

(6)

Mit der Verordnung von 2014 wurde der für RK geltende Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand von 12,8 % auf 3,6 % gesenkt.

(7)

Nach der Wiederaufnahme dieser Untersuchung wurde die Geltungsdauer der Maßnahmen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 der Kommission (6) (im Folgenden „Auslaufverordnung von 2019“) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung verlängert. Diese Verordnung ist die derzeit geltende Verordnung in Bezug auf RK und andere ausführende Hersteller.

1.2.   Die Urteile des Gerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union

(8)

Am 18. Juni 2014 erhob die Association européenne des transformateurs de maïs doux (im Folgenden „AETMD“) beim Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung von 2014.

(9)

In seinem Urteil vom 14. Dezember 2017 (7) (im Folgenden „Urteil des Gerichts“) erklärte das Gericht die Verordnung von 2014 für nichtig.

(10)

Am 23. Februar 2018 legte RK ein Rechtsmittel ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Gerichts.

(11)

In seinem Urteil vom 28. März 2019 wies der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“) das von RK eingelegte Rechtsmittel als unbegründet zurück und bestätigte das Urteil des Gerichts (8) (im Folgenden „EuGH-Urteil“).

(12)

Der EuGH bestätigte die Feststellung des Gerichts, dass die Verfahrensrechte von AETMD in Bezug auf ihren Antrag auf Offenlegung von Informationen über die Möglichkeit einer fehlerhaften Kostenverteilung zwischen RK und dem mit RK verbundenen Unternehmen AgriFresh Co., Ltd. (im Folgenden „AgriFresh“) verletzt wurden, wobei die Kostenverteilung eine der von RK zur Begründung seines Antrags auf eine Interimsüberprüfung angeführten möglichen Ursachen für die Senkung der Herstellkosten war. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass für AETMD während des Verwaltungsverfahrens diesbezüglich keine Offenlegung erfolgte, die sie effektiv in die Lage versetzt hätte, ihren Standpunkt darzulegen.

2.   UMSETZUNG DER URTEILE DES GERICHTSHOFS

(13)

Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) sind die Organe der Europäischen Union verpflichtet, den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle einer Nichtigerklärung eines von den Organen der Union im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, wie in diesem Fall einer Antidumpinguntersuchung, angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt wird. (9)

(14)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung eines für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. (10) In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet diese Rechtsprechung insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Die Kommission hat bei der Umsetzung des Urteils mithin die Möglichkeit, die Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt haben, und die Teile, die durch das Urteil nicht berührt werden, unverändert zu lassen. (11)

(15)

Die Nichtigerklärung der Verordnung von 2014 war auf die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte in einem Schritt des streitigen Verwaltungsverfahrens zurückzuführen, nämlich auf die fehlende Offenlegung bestimmter Informationen gegenüber AETMD über die Umstrukturierung von RK und die Auswirkungen dieser Umstrukturierung auf die Beurteilung sowohl der Dauerhaftigkeit der geltend gemachten Änderungen der Umstände als auch der Berechnung der Dumpingspanne. (12)

(16)

Daher sollte im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs die von AETMD während des Verwaltungsverfahrens vorgebrachte Möglichkeit einer fehlerhaften Kostenaufteilung zwischen RK und AgriFresh, die — neben der Rationalisierung der Tätigkeit von RK — eine der möglichen Ursachen für die Senkung der Herstellkosten darstellte, durch eine Wiederaufnahme der Untersuchung unter vollständiger Wahrung der von den Unionsgerichten festgestellten Verteidigungsrechte von AETMD geprüft werden. Feststellungen, die von den Klägern nicht angefochten oder vom Gericht zurückgewiesen oder nicht geprüft wurden (im Folgenden „unbestrittene oder bestätigte Feststellungen“), behalten hingegen ihre Gültigkeit. Diese Feststellungen werden in der Verordnung von 2014 beschrieben und bewertet. In Bezug auf diese unbestrittenen oder bestätigten Feststellungen verweist die Kommission auf den Wortlaut der Verordnung von 2014 (13), die im Amtsblatt der Europäischen Union (14) veröffentlicht wurde.

(17)

Zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung (15) zur Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand, die zur Annahme der Verordnung von 2014 führte, soweit diese RK betraf.

(18)

Die interessierten Parteien wurden durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung unterrichtet.

(19)

Die Kommission unterrichtete RK, die Vertreter des Ausfuhrlandes und AETMD offiziell über die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung.

(20)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

2.1.   Verfahrensschritte zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs

(21)

Nach der Wiederaufnahme übermittelte die Kommission RK und den mit RK verbundenen Unternehmen einen Fragebogen zu den Herstellkosten der überprüften Ware, auch zu den konzerninternen Aspekten dieser Kosten.

(22)

Antworten auf den Fragebogen gingen von RK, Agripure Holdings Public Co. Ltd., AgriFresh und Sweet Corn Products Co. Ltd. ein.

(23)

Die Kommission führte gemäß Artikel 16 der Grundverordnung einen Kontrollbesuch in den Betrieben der vier Unternehmen in Thailand durch, um die Angaben in den Fragebogen zu überprüfen.

River Kwai International Food Industry Co., Ltd, Kanchanaburi, Thailand

AgriFresh Co. Ltd., Kanchanaburi, Thailand (im Folgenden „AgriFresh“)

Agripure Holdings Public Co. Ltd., Bangkok, Thailand (im Folgenden „Agripure“)

Sweet Corn Products Co. Ltd., Kanchanaburi, Thailand (im Folgenden „SCP“)

2.2.   Untersuchungszeitraum

(24)

Diese Untersuchung betrifft den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

2.3.   Prüfung der Aufteilung der Kosten zwischen River Kwai International Food Industry Co., Ltd und seinen verbundenen Unternehmen

(25)

In den Urteilen des Gerichtshofes wurde die Kommission aufgefordert, die Aufteilung der Kosten zwischen RK und seiner Tochtergesellschaft AgriFresh erneut zu prüfen. Die Kommission überprüfte zunächst die Konzernstruktur, um sicherzustellen, dass alle relevanten Kosten, die zwischen den Konzernunternehmen in Rechnung gestellt, umgelegt oder aufgeteilt wurden oder hätten aufgeteilt werden müssen und die sich möglicherweise auf die Herstellkosten von River Kwai International Food Industry Co., Ltd und/oder AgriFresh auswirkten, berücksichtigt wurden.

(26)

In diesem Zusammenhang ermittelte die Kommission zwei weitere Konzernunternehmen, Agripure Holdings Public Co. Ltd. (die Muttergesellschaft von RK — im Folgenden „Agripure“) und Sweet Corn Products Co. Ltd. (eine Tochtergesellschaft von RK — im Folgenden „SCP“, ebenfalls mit Sitz in Kanchanaburi), deren Kosten einer genaueren Prüfung bedurften.

(27)

Zusätzlich zu den in den Erwägungsgründen (28) bis (50) beschriebenen Elementen berücksichtigte die Kommission bei ihrer Bewertung auch die folgenden Vorbringen von AETMD im Rahmen dieses Wiederaufnahmeverfahrens:

i)

Beim Einkauf von Rohstoffen durch RK und AgriFresh bei gemeinsamen Lieferanten gebe es Preismanipulationen; so zahle RK beim Einkauf der Rohstoffe einen unter dem Marktpreis liegenden Preis, um seine Herstellkosten und den Normalwert künstlich zu senken, während AgriFresh einen über dem Marktpreis liegenden Preis an denselben Lieferanten zahle; und

ii)

RK bezöge Babymais von AgriFresh nicht unbedingt zu Marktpreisen, weil es möglicherweise eine Ausgleichsvereinbarung zwischen den Unternehmen gebe.

(28)

Die Kommission stellte fest, dass die häufigsten Rohstoffe von RK Dosen, Deckel und Grünmais sind. Da für die von AgriFresh verkauften Frischerzeugnisse keine Dosen und Deckel verwendet werden, überprüfte die Kommission die Rechnungen der Grünmaislieferanten von RK. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass RK von vielen verschiedenen Anbietern mit vergleichbaren Durchschnittspreisen beliefert wurde und dass es im UZÜ keine Verkäufe von Grünmais von Agrifresh an RK gab.

(29)

Ferner stellte die Kommission fest, dass der von RK bei AgriFresh gekaufte Babymais bei den Herstellkosten von RK für die überprüfte Ware (16) nicht berücksichtigt wurde, da Babymais kein Rohstoff für die überprüfte Ware ist.

2.3.1.   Agripure Holdings Public Co. Ltd (im Folgenden „Agripure“)

Verwaltungsgebühr

(30)

Agripure stellte RK im UZÜ eine erhebliche Verwaltungsgebühr in Rechnung. Diese Gebühr wurde anderen Konzernunternehmen nicht in Rechnung gestellt. Die Höhe der Gebühr wurde in regelmäßigen Abständen angepasst, sodass alle Kosten von Agripure gedeckt waren und das Unternehmen einen Gewinn erzielen konnte. Die von Agripure vertragsgemäß erbrachten Dienstleistungen umfassten die Bereiche Managementberatung, Strategie, Organisation, interne Kontrolle und Finanzen. Der Kommission wurde mitgeteilt, dass mit der Gebühr auch die Marketingaktivitäten abgedeckt seien, die von den Mitarbeitern von Agripure fast ausschließlich zum Nutzen von RK durchgeführt wurden.

(31)

Verschiedene Abteilungen von Agripure hätten jedoch auch Dienstleistungen erbracht, die anderen Konzernunternehmen, d. h. AgriFresh und SCP, zugutegekommen seien. Daher stellte die Kommission fest, dass RK die von RK an Agripure im UZÜ gezahlte Verwaltungsgebühr in seinen Büchern nicht zu niedrig angesetzt hatte.

Konzerninternes Darlehen von Agripure an RK

(32)

Agripure gewährte RK ein kurzfristiges Darlehen zu einem Zinssatz zwischen 4 % und 6 % p. a., das von RK innerhalb von ca. 40 Tagen zurückgezahlt wurde. Der Zinssatz wurde als marktüblich angesehen, da er mit dem Zinssatz für andere kurzfristige Darlehen von unabhängigen Finanzinstituten vergleichbar war (mit einem Zinssatz, der ebenfalls zwischen 4 % und 6 % pro Jahr lag). Angesichts der sehr kurzen Laufzeit des Darlehens war der tatsächliche Zinsaufwand von RK im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unerheblich.

2.3.2.   Sweet Corn Products Co. Ltd., Kanchanaburi, Thailand

(33)

Die Betriebstätigkeit von SCP erfolgt am selben Standort wie die Tätigkeit von RK, der Hauptsitz des Unternehmens ist jedoch einige Kilometer entfernt.

(34)

Es wurde festgestellt, dass SCP Zuckermaissaatgut zu Marktpreisen an RK verkaufte und die Einkaufskosten von RK nicht der überprüften Ware zugerechnet wurden, da Zuckermaissaatgut kein Rohstoff ist, der von RK für die Herstellung der überprüften Ware verwendet wurde.

(35)

SCP pachtete im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein kleines Grundstück auf dem Gelände von RK. Da der Wert des Grundstücks nicht abgeschrieben wird, wurden die Kosten für dieses Grundstück in den Aufwendungen von RK nicht berücksichtigt, und auch die Pachteinnahmen von RK wurden nicht der überprüften Ware zugerechnet. Die Pachteinnahmen hatten somit keinen Einfluss auf die Kosten von RK.

2.3.3.   Aufteilung der Kosten zwischen RK und AgriFresh

(36)

Die Kommission überprüfte Kosten, die entweder von RK oder AgriFresh gezahlt und an das jeweils andere Unternehmen weiterberechnet, umgelegt oder umverteilt wurden.

Stromkosten

(37)

Bestimmte Stromkosten wurden zunächst von RK bezahlt und dann an AgriFresh weiterberechnet. Die Kommission stellte fest, dass die weiterberechneten Beträge zwar vergleichbar, aber etwas höher waren, als wenn die Kosten auf der Grundlage der jeweiligen Umsätze umgelegt worden wären. Dies stand jedoch im Einklang mit der Erklärung, dass das Frischwarengeschäft von AgriFresh höhere Kühl- und Gefrierkosten erfordere. Die Stromkosten von RK wurden der überprüften Ware zugeordnet, die von AgriFresh erhaltenen Einnahmen hingegen wurden nicht der überprüften Ware zugeordnet. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Stromkosten von RK, die der überprüften Ware zugeordnet wurden, nicht zu niedrig angesetzt waren.

Qualitätskontrolle und Ersatzteile

(38)

RK stellt AgriFresh die Kosten für die Qualitätskontrolle in Rechnung, da AgriFresh keine eigene Abteilung für die Qualitätskontrolle hat, sowie die Kosten für Ersatzteile im Rahmen der gelegentlichen Wartung. Die bei RK angefallenen Kosten wurden auf die überprüfte Ware umgelegt. Die von AgriFresh erhaltenen Einnahmen wurden nicht der überprüften Ware zugeordnet. Somit wurden diese Kosten für RK für die überprüfte Ware nicht zu niedrig ausgewiesen.

2.3.4.   Geschäfte zwischen RK und AgriFresh

Grundstücke, Gebäude und Maschinen, die AgriFresh von RK gepachtet oder gemietet hat

(39)

In den ersten sechs Monaten des Untersuchungszeitraums der Überprüfung pachtete AgriFresh von RK ein kleines Grundstück und mietete einige Maschinen und Geräte auf einem angrenzenden Grundstück, das sich auf dem Gelände von RK befindet. Zu dieser Zeit pachtete AgriFresh das angrenzende Grundstück von einem nicht verbundenen Dritten.

(40)

Die Abschreibungskosten für RK wurden auf die überprüfte Ware umgelegt und die Pachteinnahmen von AgriFresh wurden in den sonstigen Erträgen ausgewiesen und nicht der überprüften Ware zugeordnet. Daher wurden die Kosten von RK für die überprüfte Ware in dieser Hinsicht nicht zu niedrig angesetzt.

(41)

Seit Anfang 2012 kaufte AgriFresh die Maschinen für die Herstellung von Frischerzeugnissen von RK zum Nettobuchwert und mietete ein Grundstück sowie einen kleinen Teil eines Gebäudes auf demselben Gelände wie RK von einer Partei, die als verbunden betrachtet werden kann. Auf die der überprüften Ware zugeordneten Kosten von RK hatte dies keinen Einfluss.

(42)

Zudem pachtete AgriFresh im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück von RK. Die von AgriFresh gezahlte Pacht lag unter den Kosten pro Quadratmeter, die AgriFresh an einen nicht verbundenen Dritten zahlte. Das hatte jedoch keine Auswirkung auf die Kosten für RK, da die von RK erhaltenen Einnahmen nicht der überprüften Ware zugeordnet wurden.

Darlehen von AgriFresh an RK

(43)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bestand ein Darlehen von AgriFresh an RK mit einer sehr kurzen Laufzeit (6 Tage) und einem Zinssatz zwischen 4 % und 6 %. Aufgrund der sehr kurzen Laufzeit des Darlehens war die Höhe der gezahlten Zinsen von untergeordneter Bedeutung, und der Zinssatz wurde als marktüblich angesehen, da er den Zinssätzen entsprach, die RK an unabhängige Finanzinstitute zahlte.

Verwaltungspersonal

(44)

Im Hinblick auf das Verwaltungspersonal wurden die an AgriFresh weiterverrechneten Kosten geprüft; dabei wurde festgestellt, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Umsätzen der Unternehmen stehen. Außerdem wurden die Einnahmen, die RK von AgriFresh erhielt, nicht der überprüften Ware zugeordnet. Daher wurden die Kosten von RK in dieser Hinsicht nicht zu niedrig angesetzt.

Sonstige Kosten

(45)

Die Kostenrechnungen in den Bilanzen beider Unternehmen wurden für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung geprüft, um festzustellen, ob es andere Kostenpositionen gab, die bei RK ungewöhnlich niedrig und bei AgriFresh ungewöhnlich hoch erschienen, was auf eine mögliche überhöhte oder unzureichende Zurechnung der Kosten zwischen den Unternehmen hätte hindeuten können. Die Prüfung der sonstigen Kosten gab keinen Anlass zu entsprechenden Beanstandungen.

(46)

Die Kommission überprüfte auch die konzerninternen Konten zwischen den Konzernunternehmen, konnte aber keine unangemessenen Kostenverrechnungen feststellen.

2.4.   Schlussfolgerung zur Aufteilung der Kosten zwischen RK und AgriFresh und anderen Konzernunternehmen

(47)

Im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs nahm die Kommission eine eingehende Überprüfung der Kostenaufteilung zwischen RK und seiner Tochtergesellschaft AgriFresh vor. Die Kommission dehnte ihre Untersuchung auch auf die Aufteilung der Kosten zwischen RK und seiner Muttergesellschaft Agripure und seiner Tochtergesellschaft SCP aus.

(48)

In Bezug auf die Verwaltungsgebühr, die Agripure RK in Rechnung stellte, kam die Kommission zu dem Schluss, dass RK im Untersuchungszeitraum der Überprüfung diesbezüglich keine zu niedrigen Kosten angesetzt hatte.

(49)

Hinsichtlich der Stromkosten, der Qualitätskontrolle und der Ersatzteile waren die RK in Rechnung gestellten und auf die überprüfte Ware umgelegten Beträge nicht zu niedrig angesetzt, und die von AgriFresh erhaltenen Einnahmen haben die Kosten der überprüften Ware nicht verringert.

(50)

In Bezug auf Grundstücke, Gebäude und Maschinen, die AgriFresh und SCP von RK gepachtet oder gemietet hatten, wurden die entsprechenden Abschreibungskosten für RK auf die überprüfte Ware umgelegt und nicht durch die von AgriFresh bzw. SCP erhaltenen Einnahmen ausgeglichen. Daher wurden die Kosten für die überprüfte Ware nicht zu niedrig angesetzt.

(51)

Die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bestehenden Darlehen von Agripure und AgriFresh an RK wurden beide zu einem Zinssatz gewährt, der als marktüblich angesehen werden konnte; ohnehin hatten beide Darlehen nur eine sehr kurze Laufzeit, sodass sich die Zinszahlungen nicht wesentlich auf die Gesamtkosten von RK auswirkten.

(52)

Überdies stellte die Kommission fest, dass die Weiterverrechnung von Verwaltungskosten von RK an AgriFresh angemessen war, und eine Überprüfung der Kostenrechnungen und der konzerninternen Konten zwischen den Unternehmen gab keinen Anlass zu weiteren Bedenken hinsichtlich einer unangemessenen Kostenverrechnung.

(53)

Die Kommission fand ferner keine Beweise für Preismanipulationen beim Einkauf von Rohstoffen durch RK und AgriFresh von gemeinsamen Lieferanten und stellte fest, dass die Käufe von Babymais durch RK von AgriFresh und die Käufe von Zuckermaissaatgut durch RK von SCP nicht auf die überprüfte Ware angerechnet wurden und keine Auswirkungen auf die Herstellkosten der überprüften Ware hatten.

(54)

Die Kommission stellte daher keine übermäßige Zuweisung oder Zurechnung von Kosten von RK auf AgriFresh oder die anderen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung berücksichtigten Konzernunternehmen fest.

(55)

Infolgedessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Feststellungen zu den Herstellkosten, die wie in der Verordnung von 2014 beschrieben zur Ermittlung des Normalwerts und der in der Interimsüberprüfung berechneten Dumpingspanne verwendet wurden, wie in Erwägungsgrund (16) erläutert, ihre Gültigkeit behalten. Die zur Verordnung von 2014 führende Untersuchung bestätigte außerdem, dass RK aufgrund einer Unternehmensumstrukturierung im Vergleich zum ursprünglichen Untersuchungszeitraum bestimmte andere Waren nicht mehr herstellte und verkaufte. Die Kommission bestätigte in dieser wiederaufgenommenen Untersuchung, dass sich diese Änderung auf die Herstellkosten von RK für die überprüfte Ware auswirkte und in der Folge zu einer niedrigeren Dumpingspanne führte. Somit bleiben auch die in der Verordnung von 2014 enthaltenen Feststellungen zur Dauerhaftigkeit der Änderung der Umstände gültig, wie in Erwägungsgrund (16) erläutert.

(56)

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung bei der Auslaufüberprüfung von 2019 in Bezug auf RK dieselbe Methodik angewandt wurde wie in der Verordnung von 2014. Da die Wiederaufnahme die Feststellungen der Verordnung von 2014 bestätigte, hat dies keine Auswirkungen auf die Feststellungen der Auslaufüberprüfung von 2019, insbesondere nicht auf die in Erwägungsgrund 63 der Auslaufverordnung von 2019 genannte Dumpingspanne.

2.5.   Schlussfolgerung

(57)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen sollte die in der Verordnung von 2014 für RK ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, von 3,6 % wieder eingeführt werden.

3.   UNTERRICHTUNG

(58)

Am 1. Dezember 2020 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die vorstehenden Feststellungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung des für RK geltenden Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand in Höhe von 3,6 % vorzuschlagen. Ferner legte sie den interessierten Parteien die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen vor, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 875/2013 und (EU) 2019/1996 zu ändern. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen außerdem eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

4.   ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(59)

Auf der Grundlage dieser Bewertung hielt es die Kommission für angemessen, den für RK geltenden Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand zu ändern. Die geänderte Höhe der Antidumpingzölle gilt seit dem Inkrafttreten der Verordnung von 2014 (d. h. seit dem 28. März 2014) ohne zeitliche Unterbrechung. Die Zollbehörden werden angewiesen, den entsprechenden Betrag bei Einfuhren, die RK betreffen, zu erheben und den bisher erhobenen Überschussbetrag in Übereinstimmung mit den geltenden Zollvorschriften zu erstatten.

5.   DAUER DER MAßNAHMEN

(60)

Dieses Verfahren hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 eingeführten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten.

(61)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001903010) eingereiht wird, und von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 —, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005800010) eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand und hergestellt von River Kwai International Food Industry Co, Ltd, Kanchanaburi, Thailand, wird ab dem 28. März 2014 ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von River Kwai International Food Industry Co., Ltd, hergestellte Ware gilt ein endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, von 3,6 % (TARIC-Zusatzcode A791). Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Jeder endgültige Antidumpingzoll, der von River Kwai International Food Industry Co., Ltd, nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 oder nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den in Artikel 1 festgelegten endgültigen Antidumpingzoll hinaus entrichtet wird, wird erstattet oder erlassen.

Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 1).

(3)  Bei der „überprüften Ware“ handelt es sich um dieselbe Ware wie bei der Untersuchung, die zur Verordnung von 2014 führte, das heißt Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001903010) eingereiht wird, und Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 —, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005800010) eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2014 des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 6).

(7)  Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2017, Association européenne des transformateurs de maïs doux (AETMD)/Rat, T-460/14, nicht veröffentlicht, ECLI: EU:T:2017:916.

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 2019, River Kwai International Food Industry Co. Ltd/Rat der Europäischen Union, C-144/18 P, ECLI:EU:C:2019:266.

(9)  Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988, Asteris AE und andere sowie Republik Griechenland/Kommission, verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, ECLI:EU:C:1988:199, Rn. 27 und 28.

(10)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1998, Königreich Spanien/Kommission, C-415/96, ECLI:EU:C:1998:533, Rn. 31, Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, C-458/98 P, ECLI:EU:C:2000:531, Rn. 80 bis 85, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, ECLI:EU:T:2008:262, Rn. 99 und 142, Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’agglomération du Douaisis/Kommission, verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, ECLI:EU:T:2011:209, Rn. 83.

(11)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride, C-361/14 P, ECLI:EU:C:2016:434, Rn. 56, zum Bereich Dumping siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, C-458/98 P, ECLI:EU:C:2000:531, Rn. 84.

(12)  EuGH-Urteil, Rn. 37, Urteil des Gerichts, Rn. 72.

(13)  Vgl. sinngemäß Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting Co. Ltd/Kommission, T-650/17, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 333 bis 342.

(14)  Siehe Fußnote 4.

(15)  ABl. C 291 vom 29.8.2019, S. 3.

(16)  Bei der „überprüften Ware“ handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und der Untersuchung, die zur Verordnung von 2014 führte, das heißt Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001903010) eingereiht wird, und Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 —, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005800010) eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand.