3.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/9


VERORDNUNG (EU) 2021/376 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2021

über eine vorübergehende Schließung der Fischerei auf Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (2) sind die Quoten für 2021 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Rotbarschbestand im NAFO-Gebiet 3M durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, die für den Halbjahreszeitraum bis 1. Juli 2021 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die gezielte Befischung dieses Bestands bis 30. Juni 2021 verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Rotbarschbestand im NAFO-Gebiet 3M für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 zugeteilte Fangquote gilt ab dem im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die gezielte Befischung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt bis einschließlich 30. Juni 2021 verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).


ANHANG

Nr.

02/TQ92

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

RED/N3M

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Datum der Schließung

10. Februar 2021 um 24.00 UTC bis 30. Juni 2021