31.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/40


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/125 DER KOMMISSION

vom 19. November 2021

zur Änderung der Anhänge I bis V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung(EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um ihre Aufgaben gemäß den Verträgen, insbesondere in Bezug auf Umwelt, Nachhaltigkeit und Klimawandel, erfüllen zu können, benötigt die Kommission einen uneingeschränkten Zugang zu aktuellen und zuverlässigen Informationen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 werden ein gemeinsamer Rahmen für europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen, einschließlich Listen von Merkmalen, für die Daten zu erstellen und zu übermitteln sind, sowie Vorschriften über die Häufigkeit und die Übermittlungsfristen für die Erstellung der Gesamtrechnungen festgelegt.

(2)

Die Listen der Merkmale von Umweltgesamtrechnungen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Vergleichbarkeit statistischer Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Sie müssen nun aktualisiert werden, um sie an die Aktualisierungen der Datenquellen für die Rechnungslegung anzugleichen und die Relevanz für die Nutzer zu wahren.

(3)

Um die Fortschritte auf dem Weg zu einer grünen, wettbewerbsfähigen und widerstandsfähigen Kreislaufwirtschaft (2) und die Fortschritte bei der Verwirklichung der für die EU relevanten Ziele für nachhaltige Entwicklung besser überwachen zu können, sind zusätzliche aktuelle Daten über die Verbindungen zwischen Umwelt und Wirtschaft erforderlich.

(4)

Die Listen der Merkmale von Umweltgesamtrechnungen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Vergleichbarkeit statistischer Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Liste der Luftschadstoffe in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte aktualisiert werden, um sie an die Liste der Treibhausgase, die im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) gemeldet und nach dem zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls überarbeitet wurden, sowie an die Leitlinien für Emissionsinventare im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP) und die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen) (3) anzupassen.

(6)

Im Hinblick auf eine bessere Klimapolitik sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine Aufschlüsselung der Steuern vorzulegen, die für die Einnahmen des Staates aus dem Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) und anderen CO2-Steuern erfasst werden. Diese Steuern sollten daher in die Liste der Merkmale in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 aufgenommen werden.

(7)

Die Angaben in den Tabellen C und E in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sind für die Erstellung von EU-Aggregaten nicht mehr erforderlich, da Eurostat eine neue Methode entwickelt hat, die auf anderen, leicht verfügbaren Daten beruht. Diese Tabellen sind daher zu streichen.

(8)

Um der thematischen Umweltpolitik im Rahmen des europäischen Grünen Deals besser gerecht zu werden, müssen bei den Umweltschutzausgabenrechnungen für alle Sektoren die folgenden Umweltziele der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA) unterschieden werden: Schutz der Luft und des Klimas (CEPA 1), Abwasserbewirtschaftung (CEPA 2), Abfallbewirtschaftung (CEPA 3), Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser (CEPA 4), Lärm- und Vibrationsminderungen (CEPA 5), Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaften (CEPA 6), Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung und sonstige Umweltschutzmaßnahmen (CEPA 7-9). Der Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 ist daher zu aktualisieren, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(9)

Informationen über den Marktanteil des Wirtschaftszweigs Umweltgüter und -dienstleistungen reichen für die Zwecke der Umweltpolitik nicht aus. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte daher dahingehend aktualisiert werden, dass die Mitgliedstaaten Angaben zur Gesamtgröße des Sektors machen müssen.

(10)

Um es den Nutzern zu erleichtern, Daten zu interpretieren, und um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Qualität bei der Datenerstellung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Informationen über alle Komponenten der nationalen Umweltschutzausgaben bereitstellen. Dazu gehören Schätzungen und Informationen über die als Vorleistungen verwendeten Umweltschutzdienstleistungen. Die Erfahrungen von Eurostat mit der Validierung der Daten der Mitgliedstaaten zeigen, dass Eurostat auf der Grundlage der Verknüpfungen zwischen anderen Meldekategorien keine Daten über die als Vorleistungen verwendeten Umweltschutzdienstleistungen, wie Kosten für Abfallentsorgung oder Abwasserbehandlungsleistungen für Unternehmen, mit ausreichender Qualität für alle Mitgliedstaaten ableiten kann. Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte daher aktualisiert werden, damit die Mitgliedstaaten Daten zu diesem Thema zusammenstellen und melden und alle einschlägigen Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen.

(11)

Im Hinblick auf eine korrekte Berechnung der gesamten nationalen Umweltschutzausgaben müssen alle Ausgaben für Umweltschutzdienstleistungen ermittelt werden, die für die Erbringung anderer Umweltschutzdienstleistungen getätigt wurden und somit bereits in den Wert der relevanten Endprodukte einbezogen wurden. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten alle Vorleistungen von Umweltschutzdienstleistungen für die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen melden, unabhängig davon, ob diese von spezialisierten Produzenten erbracht wurden oder nicht.

(12)

Die Fristen für die Berichterstattung über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen sollten verkürzt werden, um den Nutzen der Gesamtrechnungen für politische Entscheidungen zu verbessern.

(13)

Um den Meldeaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die erforderliche Gliederungstiefe der Systematik NACE für die Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen und für die Umweltschutzausgabenrechnungen für die NACE-Kategorie „Verarbeitendes Gewerbe“ verringert werden Dies ist eine kostenwirksame Maßnahme, die auch die Verfügbarkeit von Daten für die Nutzer verbessert, indem die Zahl der Vertraulichkeitskennzeichnungen und der Beschränkungen für die Offenlegung von Daten verringert wird. Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sind daher zu aktualisieren.

(14)

Um den zusätzlichen, durch kürzere Berichtsfristen und aktualisierte Merkmalslisten verursachten Aufwand auszugleichen, sollte in der Umweltschutzausgabenrechnung eine Verringerung der Belastung in Form eines Schwellenwerts von 1 % für Aufschlüsselungen nach Wirtschaftszweigen eingeführt werden.

(15)

Das erste Bezugsjahr für die aktualisierten Daten muss festgelegt werden.

(16)

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I bis V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 3

AUFLISTUNG DER MERKMALE

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Emissionen folgender Luftschadstoffe:

Bezeichnung der Luftemission

Symbol der Luftemission

Meldeeinheit

Kohlendioxid ohne Emissionen aus Biomasse

CO2

1 000 Tonnen (Gg)

Kohlendioxid aus Biomasse

Biomassen-CO2

1 000 Tonnen (Gg)

Stickstoffoxid

N2O

Tonnen (Mg)

Methan

CH4

Tonnen (Mg)

Perfluorkohlenwasserstoffe

PFC

Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente

Fluorkohlenwasserstoffe

HFKW

Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente

Schwefelhexafluorid und Stickstofftrifluorid

SF6 NF3

Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente

Stickoxide

NOX

Tonnen (Mg) NO2-Äquivalente

Flüchtige organische Verbindungen ohne Methan

NMVOC

Tonnen (Mg)

Kohlenmonoxid

CO

Tonnen (Mg)

Feinpartikel < 10 μm

PM10

Tonnen (Mg)

Feinpartikel < 2,5 μm

PM2,5

Tonnen (Mg)

Schwefeloxide

SOX

Tonnen (Mg) SO2-Äquivalente

Ammoniak

NH3

Tonnen (Mg)

Alle Daten sind bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben.“

b)

Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 5

BERICHTSTABELLEN

1.

Für alle in Abschnitt 3 erwähnten Merkmale werden Daten nach einer hierarchischen Systematik der Wirtschaftszweige, der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64), unter vollständiger Kompatibilität mit dem ESVG 95 erstellt. Zusätzlich werden Daten für folgende Kategorien erstellt:

Luftemissionen der Haushalte

Übergangspositionen, wobei es sich um Meldepositionen handelt, mit denen die Diskrepanzen zwischen den im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten Luftemissionsrechnungen und den Daten aus den amtlichen nationalen Datensätzen über Luftemissionen eindeutig ausgeglichen werden.

2.

Nachfolgend wird die in Absatz 1 erwähnte hierarchische Systematik aufgeführt:

Luftemissionen der Industrie — NACE Rev. 2 (A*64)

Luftemissionen der Haushalte

Verkehr

Heizung/Kühlung

Sonstige

Übergangspositionen

Luftemissionsrechnungen insgesamt (Produktionstätigkeiten + Haushalte) für jedes der in Abschnitt 3 genannten Merkmale

Abzüglich: Gebietsansässige im Ausland

nationale Fischereifahrzeuge im Ausland

Landverkehr

Schifffahrt

Luftverkehr

Zuzüglich: Gebietsfremde im Hoheitsgebiet

+

Landverkehr

+

Schifffahrt

+

Luftverkehr

(+ oder –)

Sonstige Anpassungen und statistische Diskrepanzen

=

Gesamtemission von Schadstoff X gemäß Meldung an UNFCCC (1)/CLRTAP (2)“;

(2)

In Anhang II erhalten die Abschnitte 3 und 4 folgende Fassung:

„Abschnitt 3

AUFLISTUNG DER MERKMALE

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu umweltbezogenen Steuern unter Verwendung folgender Merkmale:

Energiesteuern,

Verkehrssteuern,

Steuern auf Umweltverschmutzung,

Ressourcensteuern,

Die Mitgliedstaaten melden als besonderes Merkmal auch die im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen verbuchten Steuereinnahmen des Staates im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme am Emissionshandelssystem der EU.

Die Mitgliedstaaten melden als besonderes Merkmal auch andere umweltbezogene Steuern, die im Gesamtbetrag der Steuern auf Energie, Verkehr, Umweltverschmutzung und Ressourcen einbezogen wurden und auf den Kohlenstoffgehalt von Kraftstoffen erhoben werden (sonstige CO2-Steuern).

Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1.

Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

2.

Die Statistiken werden innerhalb von 16 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.

3.

Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.

4.

Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.

5.

Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2016 vorausgehenden Jahre übermitteln.“;

(3)

In Anhang III erhalten die Abschnitte 4 und 5 folgende Fassung:

„Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1.

Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

2.

Die Statistiken werden innerhalb von 16 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2021.

3.

Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.

4.

Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2021.

5.

Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2017 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

BERICHTSTABELLEN

Die Daten werden in Masseneinheiten für die in den nachfolgenden Tabellen aufgelisteten Merkmale erstellt.

Tabelle A — Gewinnung im Inland

MF.1

Biomasse

MF.1.1

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen)

MF.1.1.1

Getreide

MF.1.1.2

Wurzeln, Knollen

MF.1.1.3

Zuckerpflanzen

MF.1.1.4

Hülsenfrüchte

MF.1.1.5

Nüsse

MF.1.1.6

Ölhaltige Früchte

MF.1.1.7

Gemüse

MF.1.1.8

Obst

MF.1.1.9

Fasern

MF.1.1.A

Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g.

MF.1.2

Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse

MF.1.2.1

Pflanzenrückstände (verwendet)

MF.1.2.1.1

Stroh

MF.1.2.1.2

Sonstige Pflanzenrückstände (Zucker- und Futterrübenblätter, Sonstige)

MF.1.2.2

Futterpflanzen und geweidete Biomasse

MF.1.2.2.1

Futterpflanzen (darunter auf Weiden anfallende Biomasse)

MF.1.2.2.2

Geweidete Biomasse

MF.1.3

Holz

MF.1.3.1

Industrierundholz (Stamm- und Faserholz)

MF.1.3.2

Brennholz und sonstige Entnahmen

MF.1.4

Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln

MF.1.4.1

Wildfischfang

MF.1.4.2

Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen

MF.1.4.3

Jagen und Sammeln

MF.2

Erze (Roherze)

MF.2.1

Eisen

MF.2.2

NE-Metalle

MF.2.2.1

Kupfer

MF.2.2.2

Nickel

MF.2.2.3

Blei

MF.2.2.4

Zink

MF.2.2.5

Zinn

MF.2.2.6

Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle

MF.2.2.7

Bauxit und sonstiges Aluminium

MF.2.2.8

Uran und Thorium

MF.2.2.9

Sonstige NE-Metalle

MF.3

Nichtmetallische Mineralien

MF.3.1

Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)

MF.3.2

Kreide und Dolomit

MF.3.3

Tonschiefer

MF.3.4

Chemische und Düngemittelminerale

MF.3.5

Salz

MF.3.6

Kalk- und Gipsstein

MF.3.7

Ton und Kaolin

MF.3.8

Sand und Kies

MF.3.9

Sonstige nichtmetallische Mineralien, a.n.g.

MF.3.A

Bodenaushub (einschließlich Erde), nur wenn verwendet (fakultative Angabe)

MF.4

Fossile Energiematerialien/-träger

MF.4.1

Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger

MF.4.1.1

Braunkohle

MF.4.1.2

Steinkohle

MF.4.1.3

Ölhaltige Schiefer und Sande

MF.4.1.4

Torf

MF.4.2

Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger

MF.4.2.1

Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas

MF.4.2.2

Erdgas

Tabellen B (Einfuhren — Handel insgesamt) und D (Ausfuhren — Handel insgesamt)

MF.1

Biomasse

MF.1.1

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen)

MF.1.1.1

Getreide

MF.1.1.2

Wurzeln, Knollen

MF.1.1.3

Zuckerpflanzen

MF.1.1.4

Hülsenfrüchte

MF.1.1.5

Nüsse

MF.1.1.6

Ölhaltige Früchte

MF.1.1.7

Gemüse

MF.1.1.8

Obst

MF.1.1.9

Fasern

MF.1.1.A

Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g.

MF.1.2

Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse

MF.1.2.1

Pflanzenrückstände (verwendet)

MF.1.2.1.1

Stroh

MF.1.2.1.2

Sonstige Pflanzenrückstände (Zucker- und Futterrübenblätter, Sonstige)

MF.1.2.2

Futterpflanzen und geweidete Biomasse

MF.1.2.2.1

Futterpflanzen (darunter auf Weiden anfallende Biomasse)

MF.1.3

Holz

MF.1.3.1

Industrierundholz (Stamm- und Faserholz)

MF.1.3.2

Brennholz und sonstige Entnahmen

MF.1.4

Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln

MF.1.4.1

Wildfischfang

MF.1.4.2

Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen

MF.1.5

Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse (ausgenommen Wildfische, Wasserpflanzen und -tiere, gejagte und gesammelte Tiere)

MF.1.5.1

Lebende Tiere (ausgenommen Wildfische, Wasserpflanzen und -tiere, gejagte und gesammelte Tiere)

MF.1.5.2

Fleisch und Fleischzubereitungen

MF.1.5.3

Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier und Honig

MF.1.5.4

Sonstige Tierprodukte (Fasern tierischen Ursprungs, Tierhäute und -felle, Leder usw.)

MF.1.6

Produkte vorwiegend aus Biomasse

MF.2

Erze (Roherze)

MF.2.1

Eisen

MF.2.2

NE-Metalle

MF.2.2.1

Kupfer

MF.2.2.2

Nickel

MF.2.2.3

Blei

MF.2.2.4

Zink

MF.2.2.5

Zinn

MF.2.2.6

Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle

MF.2.2.7

Bauxit und sonstiges Aluminium

MF.2.2.8

Uran und Thorium

MF.2.2.9

Sonstige NE-Metalle

MF.2.3

Produkte vorwiegend aus Metallen

MF.3

Nichtmetallische Mineralien

MF.3.1

Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)

MF.3.2

Kreide und Dolomit

MF.3.3

Tonschiefer

MF.3.4

Chemische und Düngemittelminerale

MF.3.5

Salz

MF.3.6

Kalk- und Gipsstein

MF.3.7

Ton und Kaolin

MF.3.8

Sand und Kies

MF.3.9

Sonstige nichtmetallische Mineralien, a.n.g.

MF.3.B

Produkte überwiegend aus nichtmetallischen Mineralstoffen

MF.4

Fossile Energiematerialien/-träger

MF.4.1

Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger

MF.4.1.1

Braunkohle

MF.4.1.2

Steinkohle

MF.4.1.3

Ölhaltige Schiefer und Sande

MF.4.1.4

Torf

MF.4.2

Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger

MF.4.2.1

Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas

MF.4.2.2

Erdgas

MF.4.2.3

Bunkerkraftstoffe (Einfuhren: von gebietsansässigen Einheiten im Ausland gebunkert; Ausfuhren: von gebietsfremden Einheiten im Hoheitsgebiet gebunkert)

MF.4.2.3.1

Treibstoff für Landverkehr

MF.4.2.3.2

Treibstoff für Schiffsverkehr

MF.4.2.3.3

Treibstoff für Luftverkehr

MF.4.3

Produkte überwiegend aus fossilen Energieprodukten

MF.5

Sonstige Produkte

MF.6

Abfälle für Endbehandlung und Endlagerung“;

(4)

In Anhang IV erhalten die Abschnitte 3, 4 und 5 folgende Fassung:

„Abschnitt 3

AUFLISTUNG DER MERKMALE

Die Mitgliedstaaten erstellen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß den folgenden, in Übereinstimmung mit dem ESVG festgelegten Merkmalen:

Produktionswert der Umweltschutzdienstleistungen wobei nach Marktproduktion, Nichtmarktproduktion und Produktion im Rahmen von Hilfstätigkeiten unterschieden wird,

als Vorleistungen verwendete Umweltschutzdienstleistungen,

als Vorleistungen verwendete Umweltschutzdienstleistungen für die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen,

Ein- und Ausfuhren von Umweltschutzdienstleistungen,

Mehrwertsteuer (MwSt.) und andere Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen auf Umweltschutzdienstleistungen,

Bruttoanlageinvestitionen und Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern zur Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen,

Endverwendung von Umweltschutzdienstleistungen,

Umweltschutztransfers (erhalten/geleistet).

Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1.

Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

2.

Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.

3.

Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der wichtigsten Aggregate dieses Moduls für die 28 Mitgliedstaaten der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.

4.

Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.

5.

Bei jeder Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n — 2, n — 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2018 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

BERICHTSTABELLEN

1.

Die übermittelten Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind aufgeschlüsselt nach

Arten von Produzenten/Verwendern von Umweltschutzdienstleistungen gemäß Abschnitt 2,

Klassen der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA), wie folgt gruppiert:

CEPA 1

CEPA 2

CEPA 3

CEPA 4

CEPA 5

CEPA 6

Summe aus CEPA 7, CEPA 8 und CEPA 9

folgenden NACE-Untergliederungen für die Nebenproduktion von Umweltschutzdienstleistungen: NACE Rev. 2 B, C, D, Abteilung 36. Die Daten des Abschnitts C werden nach Abteilungen aufgelistet.

NACE C10-C12 — Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln Getränkeherstellung; Tabakverarbeitung

NACE C17 — Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

NACE C19-20 — Kokerei und Mineralölverarbeitung, Herstellung von chemischen Erzeugnissen

NACE C 21-23 — Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren und sonstigen nichtmetallischen Erzeugnissen

NACE C 24 — Metallerzeugung und -bearbeitung

NACE C 25-30 — Herstellung von Metallerzeugnissen, einschließlich Maschinen und Ausrüstungen

NACE C13-16, 18, 31-33 — Sonstige Tätigkeiten des Verarbeitenden Gewerbes.

Mitgliedstaaten, in denen der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer oder mehreren dieser NACE-Untergliederungen weniger als 1 % des Gesamtwerts der Union ausmacht, brauchen für diese NACE-Untergliederungen keine Daten vorzulegen.

2.

Bei den in Nummer 1 genannten CEPA-Klassen handelt es sich um

 

CEPA 1 — Luftreinhaltung und Klimaschutz

 

CEPA 2 — Abwasserwirtschaft

 

CEPA 3 — Abfallwirtschaft

 

CEPA 4 — Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser

 

CEPA 5 — Lärm- und Erschütterungsschutz

 

CEPA 6 — Arten- und Landschaftsschutz

 

CEPA 7 — Strahlenschutz

 

CEPA 8 — Forschung und Entwicklung im Umweltbereich

 

CEPA 9 — Sonstige Umweltschutzaktivitäten.“;

(5)

In Anhang V erhalten die Abschnitte 3, 4 und 5 folgende Fassung:

„Abschnitt 3

AUFLISTUNG DER MERKMALE

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen unter Verwendung folgender Merkmale:

Produktion des gesamten Wirtschaftszweigs Umweltgüter und -dienstleistungen und der Marktaktivitäten,

Ausfuhren des gesamten Wirtschaftszweigs Umweltgüter und -dienstleistungen,

Wertschöpfung des gesamten Wirtschaftszweigs Umweltgüter und -dienstleistungen und der Marktaktivitäten,

Beschäftigung im gesamten Wirtschaftszweig Umweltgüter und -dienstleistungen und im Rahmen der Marktaktivitäten.

Alle Daten — außer dem Merkmal „Beschäftigung“, das in „Vollzeitäquivalenten“ angegeben wird — werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1.

Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

2.

Die Statistiken werden innerhalb von 22 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.

3.

Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der wichtigsten Aggregate dieses Moduls für die 28 Mitgliedstaaten der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.

4.

Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.

5.

Bei jeder Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n — 2, n — 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2018 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

BERICHTSTABELLEN

1.

Die zu übermittelnden Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind kreuzklassifiziert nach

Systematik der Wirtschaftszweige, NACE Rev. 2 wie folgt:

NACE A

NACE B

NACE C

NACE D

NACE E

NACE F

NACE J

NACE M

NACE O

NACE P

Summe aus NACE G+NACE H+NACE I+NACE K+NACE L+NACE N+NACE Q+NACE R+ NACE S + NACE T + NACE U

Klassen der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA) sowie der Klassifikation der Ressourcenmanagementaktivitäten (CReMA), gegliedert wie folgt:

CEPA 1

CEPA 2

CEPA 3

CEPA 4

CEPA 5

CEPA 6

Summe aus CEPA 7, CEPA 8 und CEPA 9

CReMA 10

CReMA 11

CReMA 13

CReMA 13A

CReMA 13B

CReMA 13C

CReMA 14

Summe aus CReMA 12, CReMA 15 und CReMA 16

2.

Die in Nummer 1 genannten CEPA-Klassen sind in Anhang IV aufgeführt. Bei den in Nummer 1 genannten CReMA-Klassen handelt es sich um:

 

CReMA 10 — Wassermanagement

 

CReMA 11 — Management von Waldressourcen

 

CReMA 12 — Management des natürlichen Pflanzen- und Tierbestands

 

CReMA 13 — Energieressourcenmanagement

 

CReMA 13A — Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen

 

CReMA 13B — Wärme-/Energieeinsparungen und -management

 

CReMA 13C — Minimierung der Verwendung fossiler Energieträger als Rohstoffe

 

CReMA 14 — Management mineralischer Rohstoffe

 

CReMA 15 — Forschung und Entwicklung für Ressourcenmanagement

 

CReMA 16 — Sonstige Aktivitäten des Ressourcenmanagements.“


(1)  Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

(2)  Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung.