14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/195 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2022

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 hinsichtlich des Beschreibungsbogens, der Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen, der Anlage mit den Prüfergebnissen und der Übereinstimmungsbescheinigungen in Papierform

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission (2) sieht ein standardisiertes Format der für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge verwendeten Dokumente vor, indem die Muster für den Beschreibungsbogen, die Genehmigungsbogen, das Prüfergebnisblatt und die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform festgelegt werden.

(2)

Seit dem 1. Januar 2021 wird die Einhaltung der Zielwerte für die CO2-Emissionen ausschließlich auf der Grundlage der CO2-Emissionen im Rahmen der weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt. Daher müssen die Muster für den Beschreibungsbogen, das Prüfergebnisblatt und die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform geändert werden, indem Verweise auf den neuen europäischen Fahrzyklus gestrichen werden.

(3)

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission (3) wurden neue Einträge zu den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen wie schweren Bussen und mittelschweren Lastkraftwagen sowie einzeln genehmigten schweren Nutzfahrzeugen in die Übereinstimmungsbescheinigungen für schwere Nutzfahrzeuge aufgenommen. Daher müssen die entsprechenden Einträge in die Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform für die entsprechenden Fahrzeugklassen sowie in die EU- und nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungen aufgenommen werden.

(4)

Unter Berücksichtigung der Vielfalt schwerer Nutzfahrzeuge in Bezug auf Konstruktion und Fahrmuster, jährliche Kilometerleistung, Nutzlast und Anhängerkonfiguration wurde mit der Verordnung (EU) 2017/2400 und der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eine Klassifizierung von Fahrzeuggruppen und -untergruppen eingeführt, die das typische Nutzungsmuster und die spezifischen technischen Merkmale der Fahrzeuge widerspiegelt. Damit den nationalen Initiativen zur Verringerung der CO2-Emissionen Rechnung getragen wird und im Hinblick auf eine korrekte Interpretation der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs ist es unerlässlich, ein Fahrzeug in eine Fahrzeuggruppe oder -untergruppe einzuordnen. Daher ist es erforderlich, die entsprechende Fahrzeuggruppe oder -untergruppe in die Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform sowie die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen aufzunehmen.

(5)

Angesichts der zunehmenden Verbreitung von Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen in der Union ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass die nationalen Behörden und die Verbraucher harmonisierte und kohärente Informationen über die Umweltleistung der Fahrzeuge erhalten. Daher sollte klargestellt werden, dass bei den Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen die in der Übereinstimmungsbescheinigung anzugebenden Werte die phasenspezifischen Werte für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind, bei denen die -Emissionsmasse und der Kraftstoffverbrauch für den Ladungserhaltungsmodus sowie der phasenspezifische Stromverbrauch solcher Fahrzeuge zugrunde gelegt werden. Daher müssen die entsprechenden Einträge in die Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung aufgenommen werden.

(6)

Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 wurden in den Erläuterungen zum Beschreibungsbogen, den Mustern für Genehmigungsbogen und den Übereinstimmungsbescheinigungen in Papierform bestimmte Fehler festgestellt. Bei den in den Erläuterungen zum Beschreibungsbogen und in den Mustern für Genehmigungsbogen festgestellten Fehlern handelt es sich um falsche Verweise auf bestimmte Erläuterungen. Die für den Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems genannte Einheit weist auch Fehler auf; sie sollte in Kilopascal (kPa) und nicht in Bar ausgedrückt werden.

(7)

In Bezug auf die Übereinstimmungsbescheinigungen in Papierform werden einige Klarstellungen vorgenommen, um die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zu ermöglichen. Darüber hinaus muss der Verweis auf das Prüfverfahren aktualisiert werden, das für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M3 und für unvollständige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M2 gilt, da dort derzeit auf das Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge und nicht auf schwere Nutzfahrzeuge Bezug genommen wird, die für diese Fahrzeugklassen gelten. Es muss klargestellt werden, dass der Eintrag in die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform hinsichtlich der Höhe des Fahrzeugs nur für bestimmte vollständige und vervollständigte Fahrzeuge der Fahrzeugklasse N3 gilt. Es muss auch präzisiert werden, dass Eintrag 49 zu „CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ für die Fahrzeugklasse N2 für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und Euro 6) und für schwere Nutzfahrzeuge (Euro VI) gilt und dass Eintrag 49 der Fahrzeugklasse N3 nicht für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und Euro 6), sondern nur für schwere Nutzfahrzeuge (Euro VI) gilt. Ein Fehler in der Nummerierung des Eintrags für die „Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung“ sollte entsprechend der Nummerierung in den anderen Teilen der Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 berichtigt werden. Die Erläuterung zu Eintrag 47.1.3.2 sollte gestrichen werden, da es sich um einen falschen Verweis auf einen Zähler statt auf den Nenner der Formel handelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen diese Fehler berichtigt werden.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(9)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission (5) dürfen die Genehmigungsbehörden, die Marktüberwachungsbehörden, die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Hersteller innerhalb von 12 Monaten nach der Veröffentlichung der Änderungen der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform im Amtsblatt der Europäischen Union Änderungen der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform in ihren jeweiligen Systemen vornehmen. Daher sollte der Geltungsbeginn der Änderungen der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform verschoben werden.

(10)

Um den Genehmigungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden und den Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten und den Herstellern ausreichend Zeit für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Korrekturen einzuräumen, sollte der Geltungsbeginn von Anhang II verschoben werden.

(11)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683

Die Anhänge I, III, VI und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683

Die Anhänge I, III und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 werden entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs schwerer Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission vom 4. Februar 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Grundformats, der Grundstruktur und der Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format (ABl. L 42 vom 5.2.2021, S. 1).


ANHANG I

Die Anhänge I, III, VI und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

die Erläuterung (172) erhält folgende Fassung:

„(172)

Gemäß der nach dem Muster in Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2017/2400 erstellten Kundeninformationsdatei.“

b)

Folgende neue Erläuterungen werden angefügt:

„(175)

Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).

(176)

Fahrzeuguntergruppe gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) oder, falls keine Untergruppe verfügbar ist, Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2400.

(177)

Gemäß Nummer 2.5.3.8.1 des Beiblatts zum EG-Typgenehmigungsbogen in Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151.

(178)

Gemäß Nummer 2.5.3.8.3 des Beiblatts zum EG-Typgenehmigungsbogen in Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151.

(179)

Gilt für Fahrzeuge, die gemäß den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission typgenehmigt wurden.

(180)

Erstellt nach dem Muster in Anhang IV Teil III der Verordnung (EU) 2017/2400.“

c)

Nummer 3.5.6 erhält folgende Fassung:

„3.5.6.

Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2019/631 (175) für Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist ja/nein(1)“;

d)

Nummer 3.5.7.2.1.1.0. wird gestrichen;

e)

Nummer 3.5.7.2.1.2.0. wird gestrichen;

f)

Nummer 3.5.7.2.1.3.0. wird gestrichen;

g)

Nummer 3.5.7.2.2.1.0. wird gestrichen;

h)

Nummer 3.5.7.2.2.2.0. wird gestrichen;

i)

Nummer 3.5.7.2.2.3.0. wird gestrichen;

j)

Nummer 3.5.7.2.3.1.0. wird gestrichen;

k)

Nummer 3.5.7.2.3.2.0. wird gestrichen;

l)

Nummer 3.5.7.2.3.3.0. wird gestrichen;

m)

Nummer 3.5.8 erhält folgende Fassung:

„3.5.8.

Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2019/631 für Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist ja/nein(1)“;

n)

In Nummer 3.5.8.3 wird die fünfte Tabellenzeile mit dem Wortlaut „Eingesparte CO2-Emissionen, NEFZ (insgesamt) (g/km) (68)“ gestrichen.

2.

Anhang III Anlage 1 (Teil 2 des EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens und des nationalen Einzelgenehmigungsbogens) wird wie folgt geändert:

a)

Unter Klasse M2 werden folgende Nummern eingefügt:

„49.1.

Kryptografischer Hash der Aufzeichnungsdatei des Herstellers (4) (119): ...

49.2.

Emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug: ja/nein (4) (72) (169)

49.3.

Arbeitsfahrzeug: ja/nein (4) (72) (170)

49.4.

Kryptografischer Hash der Kundeninformationsdatei: … (4) (120) (170)

49.5.1.

Spezifische CO2-Emissionen ... gCO2/pkm (4) (171)

49.6.1.

Durchschnittliche Belegung (Zahl der Personen): ... (4) (172)

49.7.

Fahrzeuguntergruppe/-gruppe (4) (176): ...“;

b)

Unter Klasse M3 werden folgende Nummern eingefügt:

„49.

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch

49.1.

Kryptografischer Hash der Aufzeichnungsdatei des Herstellers (4) (119): ...

49.2.

Emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug: ja/nein (4) (72) (169)

49.3.

Arbeitsfahrzeug: ja/nein (4) (72) (170)

49.4.

Kryptografischer Hash der Kundeninformationsdatei: … (4) (120) (170)

49.5.

Spezifische CO2-Emissionen ... gCO2/pkm (4) (171)

49.6.

Durchschnittliche Belegung (Zahl der Personen): … (4) (172)

49.7.

Fahrzeuguntergruppe/-gruppe (4) (176): ...“;

c)

Klasse N2 wird wie folgt geändert:

(1)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„49.2.

Emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug: ja/nein (4) (72) (169)

49.3.

Arbeitsfahrzeug: ja/nein (4) (72) (170)“

(2)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„49.5.

Spezifische CO2-Emissionen ... gCO2/tkm (4) (171)

49.6.

Durchschnittlicher Nutzlastwert: … t’ (4) (172)

49.7.

Fahrzeuguntergruppe/-gruppe (4) (176): ...“;

d)

Klasse N3 wird wie folgt geändert:

(1)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„49.2.

Emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug: ja/nein (4) (72) (169)

49.3.

Arbeitsfahrzeug: ja/nein (4) (72) (170)“;

(2)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„49.5.

Spezifische CO2-Emissionen ... gCO2/tkm (4) (171)

49.6.

Durchschnittlicher Nutzlastwert: … t’ (4) (172)

49.7.

Fahrzeuguntergruppe/-gruppe (4) (176): ...“;

3.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 2.1.1 erhält die Tabellenüberschrift folgende Fassung:

„WLTP-Höchstwerte“;

b)

Nummer 3.5 wird gestrichen.

c)

Unter Nummer 3.2 in der dritten Tabelle werden unterhalb der Zeile „EAERcity“ folgende Einträge eingefügt:

„AER

...

 

...

 

AERcity

...

 

...“

 

4.

In Anhang VIII wird die Anlage wie folgt geändert:

a)

Teil I (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) wird wie folgt geändert:

(1)

In Teil 1 Muster A1 wird folgende Nummer eingefügt:

„0.2.2.1.

Zulässige Parameterwerte bei einer Mehrstufen-Typgenehmigung zur Verwendung der Emissionswerte des Basisfahrzeugs (ggf. Bereich eingeben) (1):

 

Tatsächliche Masse des endgültigen Fahrzeugs: ...

 

Technisch zulässige Gesamtmasse des endgültigen Fahrzeugs in beladenem Zustand (in kg): ...

 

Querschnittsfläche beim endgültigen Fahrzeug (in cm2): ...

 

Rollwiderstand (in kg/t): ...

 

Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill (in cm2): ...“;

(2)

In Teil 1 Muster A2 wird folgende Nummer eingefügt:

„0.2.2.1.

Zulässige Parameterwerte bei einer Mehrstufen-Typgenehmigung zur Verwendung der Emissionswerte des Basisfahrzeugs (ggf. Bereich eingeben) (1):

 

Tatsächliche Masse des endgültigen Fahrzeugs: ...

 

Technisch zulässige Gesamtmasse des endgültigen Fahrzeugs in beladenem Zustand (in kg): ...

 

Querschnittsfläche beim endgültigen Fahrzeug (in cm2): ...

 

Rollwiderstand (in kg/t): ...

 

Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill (in cm2): ...“;

(3)

In Teil 1 Muster B wird folgende Nummer eingefügt:

„0.2.2.1.

Zulässige Parameterwerte bei einer Mehrstufen-Typgenehmigung zur Verwendung der Emissionswerte des Basisfahrzeugs (ggf. Bereich eingeben) (1):

 

Tatsächliche Masse des endgültigen Fahrzeugs: ...

 

Technisch zulässige Gesamtmasse des endgültigen Fahrzeugs in beladenem Zustand (in kg): ...

 

Querschnittsfläche beim endgültigen Fahrzeug (in cm2): ...

 

Rollwiderstand (in kg/t): ...

 

Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill (in cm2): ...“;

(4)

Teil 2 (Fahrzeugklasse M1) wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 48 erhält Satz 3 folgende Fassung:

„1.2.

Prüfverfahren: Typ 1 (WLTP-Höchstwerte) oder WHSC (EURO VI) (4)“

b)

Nummer 49 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Alle Antriebsarten außer extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 1

2.

Elektrische Reichweite für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (falls zutreffend)

Image 2

(2)

Nummer 3.2.1 wird gestrichen.

(3)

Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„4.

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 3

5.

Elektrische Reichweite extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 4

(4)

Die Nummern 5.1 und 5.2 werden gestrichen.

(5)

Teil 2 (Fahrzeugklasse M2) wird wie folgt geändert:

a)

in Nummer 48 erhält Satz 3 folgende Fassung:

„1.2.

Prüfverfahren: Typ 1 (WLTP-Höchstwerte) oder WHSC (EURO VI) (4)“;

b)

Nummer 49 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Nummern 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„1.

Alle Antriebsarten außer extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 5

2.

Elektrische Reichweite für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (falls zutreffend)

Image 6

4.

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 7

5.

Elektrische Reichweite extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 8

49.1.

Kryptografischer Hash der Aufzeichnungsdatei des Herstellers (4) (119): ...

49.2.

Emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug: ja/nein (4) (72) (169)

49.3.

Arbeitsfahrzeug: ja/nein (4) (72) (170)

49.4.

Kryptografischer Hash der Kundeninformationsdatei: … (4) (120) (170)

49.5.1.

Spezifische CO2-Emissionen ... gCO2/pkm (4) (171)

49.6.

Durchschnittliche Belegung (Zahl der Personen): … (4) (172)

49.7.

Fahrzeuguntergruppe/-gruppe (4) (176): ...“;

(2)

Die Nummern 5.1 und 5.2 werden gestrichen.

(6)

In Teil 2 (Fahrzeugklasse M3) werden nach Nummer 48.1 folgende Nummern eingefügt:

„49.

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (4)

49.1.

Kryptografischer Hash der Aufzeichnungsdatei des Herstellers (4) (119): ...

49.2.

Emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug: ja/nein (4) (72) (169)

49.3.

Arbeitsfahrzeug: ja/nein (4) (72) (170)

49.4.

Kryptografischer Hash der Kundeninformationsdatei: … (4) (120) (170)

49.5.1.

Spezifische CO2-Emissionen ... gCO2/pkm (4) (171)

49.6.1.

Durchschnittliche Belegung (Zahl der Personen): … (4) (172)

49.7.

Fahrzeuguntergruppe/-gruppe (4) (176): ...“;

(7)

Teil 2 (Fahrzeugklasse N1) wird wie folgt geändert:

a)

in Nummer 48 erhält Satz 3 folgende Fassung:

„1.2.

Prüfverfahren: Typ 1 (WLTP-Höchstwerte) oder WHSC (EURO VI) (4)“;

b)

Nummer 49 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Alle Antriebsarten außer extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 9

2.

Elektrische Reichweite für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (falls zutreffend)

Image 10

(2)

Nummer 3.2.1 wird gestrichen.

(3)

Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„4.

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 11

5.

Elektrische Reichweite extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 12

(4)

Die Nummern 5.1 und 5.2 werden gestrichen.

(8)

Teil 2 (Fahrzeugklasse N2) wird wie folgt geändert:

a)

in Nummer 48 erhält Satz 3 folgende Fassung:

„1.2.

Prüfverfahren: Typ 1 (WLTP-Höchstwerte) oder WHSC (EURO VI) (4)“;

b)

Nummer 49 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Nummern 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„1.

Alle Antriebsarten außer extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 13

2.

Elektrische Reichweite für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (falls zutreffend)

Image 14

4.

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 15

5.

Elektrische Reichweite extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 16

(2)

Die Nummern 5.1 und 5.2 werden gestrichen.

(3)

Die folgende Nummer 49.7 wird eingefügt:

„49.7.

Fahrzeuguntergruppe/-gruppe (4) (176): ...“;

(9)

Teil 2 (Fahrzeugklasse N3) wird wie folgt geändert:

(1)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Höhe: … mm (179)“.

(2)

Die folgende Nummer 49.7 wird eingefügt:

„49.7.

Fahrzeuguntergruppe/-gruppe (4) (176): ...“;

b)

Teil II „Unvollständige Fahrzeuge“ wird wie folgt geändert:

(1)

In Teil 1 Muster C1 wird folgende Nummer eingefügt:

„0.2.2.1.

Zulässige Parameterwerte bei einer Mehrstufen-Typgenehmigung zur Verwendung der Emissionswerte des Basisfahrzeugs (ggf. Bereich eingeben) (1):

 

Tatsächliche Masse des endgültigen Fahrzeugs: ...

 

Technisch zulässige Gesamtmasse des endgültigen Fahrzeugs in beladenem Zustand (in kg): ...

 

Querschnittsfläche beim endgültigen Fahrzeug (in cm2): ...

 

Rollwiderstand (in kg/t): ...

 

Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill (in cm2): ...“;

(2)

In Teil 1 Muster C2 wird folgende Nummer eingefügt:

„0.2.2.1.

Zulässige Parameterwerte bei einer Mehrstufen-Typgenehmigung zur Verwendung der Emissionswerte des Basisfahrzeugs (ggf. Bereich eingeben) (1):

 

Tatsächliche Masse des endgültigen Fahrzeugs: ...

 

Technisch zulässige Gesamtmasse des endgültigen Fahrzeugs in beladenem Zustand (in kg): ...

 

Querschnittsfläche beim endgültigen Fahrzeug (in cm2): ...

 

Rollwiderstand (in kg/t): ...

 

Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill (in cm2): ...“;

(3)

Teil 2 (Fahrzeugklasse M1) wird wie folgt geändert:

a)

in Nummer 48 erhält Satz 3 folgende Fassung:

„1.2.

Prüfverfahren: Typ 1 (WLTP-Höchstwerte) oder WHSC (EURO VI) (4)“;

b)

Nummer 49 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Alle Antriebsarten außer extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 17

2.

Elektrische Reichweite für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (falls zutreffend)

Image 18

(2)

Nummer 3.2.1 wird gestrichen.

(3)

Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„4.

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 19

5.

Elektrische Reichweite extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 20

(4)

Die Nummern 5.1 und 5.2 werden gestrichen.

(4)

Teil 2 (Fahrzeugklasse M2) wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 48 erhält Satz 3 folgende Fassung:

„1.2.

Prüfverfahren: Typ 1 (WLTP-Höchstwerte) oder WHSC (EURO VI) (4)“;

b)

Nummer 49 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Nummern 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„1.

Alle Antriebsarten außer extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 21

2.

Elektrische Reichweite für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (falls zutreffend)

Image 22

4.

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 23

5.

Elektrische Reichweite extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 24

(2)

Es werden die folgenden Nummern hinzugefügt:

„49.

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (4)

49.1.

Kryptografischer Hash der Aufzeichnungsdatei des Herstellers (4) (119): ...

49.2.

Emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug: ja/nein (4) (72) (169)

49.3.

Arbeitsfahrzeug: ja/nein (4) (72) (170)

49.4.

Kryptografischer Hash der Kundeninformationsdatei: … (4) (120) (170)

49.5.1.

Spezifische CO2-Emissionen ... gCO2/pkm (4) (171)

49.6.1.

Durchschnittliche Belegung (Zahl der Personen): … (4) (172)

49.7.

Fahrzeuguntergruppe/-gruppe (4) (176): ...

49.8.

Kryptografischer Hash der Fahrzeuginformationsdatei: (4) (180): ...“;

(3)

Die Nummern 5.1 und 5.2 werden gestrichen.

(5)

In Teil 2 (Fahrzeugklasse M3) werden nach Nummer 48.1 folgende Nummern eingefügt:

„49.

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (4)

49.1.

Kryptografischer Hash der Aufzeichnungsdatei des Herstellers (4) (119): ...

49.2.

Emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug: ja/nein (4) (72) (169)

49.3.

Arbeitsfahrzeug: ja/nein (4) (72) (170)

49.4.

Kryptografischer Hash der Kundeninformationsdatei: … (4) (120) (170)

49.5.1.

Spezifische CO2-Emissionen ... gCO2/pkm (4) (171)

49.6.1.

Durchschnittliche Belegung (Zahl der Personen): … (4) (172)

49.7.

Fahrzeuguntergruppe/-gruppe (4) (176): ...

49.8.

Kryptografischer Hash der Fahrzeuginformationsdatei: (4) (180): ...“;

(6)

Teil 2 (Fahrzeugklasse N1) wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 48 erhält Satz 3 folgende Fassung:

„1.2.

Prüfverfahren: Typ 1 (WLTP-Höchstwerte) oder WHSC (EURO VI) (4)“;

b)

Nummer 49 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Alle Antriebsarten außer extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 25

2.

Elektrische Reichweite für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (falls zutreffend)

Image 26

(2)

Nummer 3.2.1 wird gestrichen.

(3)

Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„4.

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 27

5.

Elektrische Reichweite extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 28

(4)

Die Nummern 5.1 und 5.2 werden gestrichen.

(7)

Teil 2 (Fahrzeugklasse N2) wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 48 erhält Satz 3 folgende Fassung:

„1.2.

Prüfverfahren: Typ 1 (WLTP-Höchstwerte) oder WHSC (EURO VI) (4)“;

b)

Nummer 49 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Nummern 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„1.

Alle Antriebsarten außer extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 29

2.

Elektrische Reichweite für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (falls zutreffend)

Image 30

4.

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 31

5.

Elektrische Reichweite extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)

Image 32

(2)

Die Nummern 5.1 und 5.2 werden gestrichen.


ANHANG II

Die Anhänge I, III und VIII werden wie folgt geändert:

1.

in Anhang I wird die Erläuterung 110 gestrichen.

2.

in Anhang I („MUSTER FÜR EINEN BESCHREIBUNGSBOGEN FÜR DIE EU-TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN, SYSTEMEN, BAUTEILEN ODER SELBSTSTÄNDIGEN TECHNISCHEN EINHEITEN“) erhält Nummer 0.2.2.1 folgende Fassung:

„0.2.2.1.

Zulässige Parameterwerte bei einer Mehrstufen-Typgenehmigung zur Verwendung der Emissionswerte des Basisfahrzeugs (ggf. Bereich eingeben) (1):

 

Tatsächliche Masse des endgültigen Fahrzeugs: ...

 

Technisch zulässige Gesamtmasse des endgültigen Fahrzeugs in beladenem Zustand (in kg): ...

 

Querschnittsfläche beim endgültigen Fahrzeug (in cm2): ...

 

Rollwiderstand (in kg/t): ...

 

Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill (in cm2): ...“;

3.

Anhang III wird wie folgt berichtigt:

a)

in Muster D Abschnitt 1 wird Nummer 0.10 wie folgt berichtigt:

(1)

„Erläuterung 107“ wird ersetzt durch: „Erläuterung 108“

(2)

„Erläuterung 108“ wird ersetzt durch: „Erläuterung 109“

b)

Anlage 1 wird wie folgt berichtigt:

(1)

Unter Klasse M2 erhält Nummer 37 die folgende Fassung:

„37.

Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … kPa“

(2)

Unter Klasse M3 erhält Nummer 37 die folgende Fassung:

„37.

Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … kPa“

(3)

Unter Klasse N2 erhält Nummer 37 die folgende Fassung:

„37.

Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … kPa“

(4)

Unter Klasse N3 erhält Nummer 37 die folgende Fassung:

„37.

Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … kPa“

(5)

Die Klassen O1/O2 werden wie folgt berichtigt:

Nummer 30.2 erhält folgende Fassung:

„30.2.

Spurweite aller übrigen Achsen: ... mm.“;

Folgende Nummer 33 wird angefügt:

„33.

Antriebsachsen mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (4)“;

(6)

Nummer 34 der Klassen O3/O4 erhält die folgende Fassung:

„33.

Antriebsachsen mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (4)“;

(7)

In Nummer 48 der Klasse M1 werden die Verweise auf Erläuterungen (162), (163) und (164) gestrichen;

(8)

In Nummer 48 der Klasse M2 werden die Verweise auf Erläuterungen (162), (163) und (164) gestrichen;

(9)

In Nummer 48 der Klasse M3 werden die Verweise auf Erläuterungen (162), (163) und (164) gestrichen;

(10)

In Nummer 48 der Klasse N1 werden die Verweise auf Erläuterungen (162), (163) und (164) gestrichen;

(11)

In Nummer 48 der Klasse N2 werden die Verweise auf Erläuterungen (162), (163) und (164) gestrichen;

(12)

In Nummer 48 der Klasse N3 werden die Verweise auf Erläuterungen (162), (163) und (164) gestrichen;

(4)

In Anhang VIII wird die Anlage wie folgt berichtigt:

a)

Teil I (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) wird wie folgt berichtigt:

(1)

In Teil 2 (Fahrzeugklasse M1) erhält die Überschrift von Nummer 47.1.3.2 folgende Fassung:

„47.1.3.2.

f2 in N/(km/h)2: ...“;

(2)

Teil 2 (Fahrzeugklasse M2) wird wie folgt berichtigt:

In Nummer 28.1 erhält der einleitende Satz über der Tabelle folgende Fassung:

„Übersetzungsverhältnisse (bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe auszufüllen) (1)“;

Nummer 47.1.3.2 erhält folgende Fassung:

„47.1.3.2.

f2 in N/(km/h)2: ...“;

(3)

In Teil 2 (Fahrzeugklasse M3) erhält die dritte Zeile in Nummer 48 folgende Fassung:

„1.2.

Prüfverfahren: WHSC (EURO VI)“;

(4)

In Teil 2 (Fahrzeugklasse N1) erhält die Nummer 47.1.3.2 folgende Fassung:

„47.1.3.2.

f2 in N/(km/h)2: ...“;

(5)

Teil 2 (Fahrzeugklasse N2) wird wie folgt berichtigt:

Nummer 47.1.3.2 erhält folgende Fassung:

„47.1.3.2.

f2 in N/(km/h)2: ...“;

Nummer 49 einleitender Teil erhält folgende Fassung:

„CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (162) (169) (1)“;

(6)

Teil 2 (Fahrzeugklasse N3) wird wie folgt berichtigt:

Nummer 49 erhält folgende Fassung:

„49.

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (169):“

(7)

In Teil 2 (Fahrzeugklassen O1 und O2) erhält die Nummer 34 folgende Fassung:

„33.

Antriebsachsen mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (4)“;

(8)

In Teil 2 (Fahrzeugklassen O3 und O4) erhält die Nummer 34 folgende Fassung:

„33.

Antriebsachsen mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (4)“;

b)

Teil II „Unvollständige Fahrzeuge“ wird wie folgt berichtigt:

(1)

Teil 2 (Fahrzeugklasse M1) wird wie folgt berichtigt:

In Nummer 28.1 erhält der einleitende Satz über der Tabelle folgende Fassung:

„Übersetzungsverhältnisse (bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe auszufüllen) (1)“;

Nummer 47.1.3.2 erhält folgende Fassung:

„47.1.3.2.

f2 in N/(km/h)2: ...“;

(2)

Teil 2 (Fahrzeugklasse M2) wird wie folgt berichtigt:

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Radstand (157): ... mm“;

Nummer 47.1.3.2 erhält folgende Fassung:

„47.1.3.2.

f2 in N/(km/h)2: ...“;

In Nummer 48 erhält Satz 3 folgende Fassung:

„1.2.

Prüfverfahren: Typ 1 (WLTP-Höchstwerte) oder WHSC (EURO VI) (4):“;

(3)

In Teil 2 (Fahrzeugklasse M3) erhält die Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Radstand (157): ... mm“;

(4)

In Teil 2 (Fahrzeugklasse N1) erhält die Nummer 47.1.3.2 folgende Fassung:

„47.1.3.2.

f2 in N/(km/h)2: ...“;

(5)

Teil 2 (Fahrzeugklasse N2) wird wie folgt berichtigt:

Nummer 47.1.3.2 erhält folgende Fassung:

„47.1.3.2.

f2 in N/(km/h)2: ...“.

Nummer 49 erhält folgende Fassung:

„49.

„CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (162) (169) (1):“;

(6)

In Teil 2 (Fahrzeugklasse N3) erhält die Nummer 49 folgende Fassung:

„49.

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (169):“

(7)

In Teil 2 (Fahrzeugklassen O1 und O2) erhält die Nummer 34 folgende Fassung:

„33.

Antriebsachsen mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (4)“;

(8)

In Teil 2 (Fahrzeugklassen O3 und O4) erhält die Nummer 34 folgende Fassung:

„33.

Antriebsachsen mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: Ja/Nein (4)“.