20.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/11


BESCHLUSS (EU) 2019/1925 DES RATES

vom 14. November 2019

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und über die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. März 2015 hat der Rat den Beschluss (EU) 2015/384 (1) erlassen, mit dem das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (im Folgenden „Abkommen“) (2) geschlossen wurde. Das Abkommen trat am 20. November 2014 in Kraft und ist noch in Kraft.

(2)

Das geltende Protokoll über die Durchführung des Abkommens läuft am 19. November 2019 aus.

(3)

Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll über die Durchführung des Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde das Protokoll am 19. Juli 2019 paraphiert.

(4)

Das Protokoll ermöglicht der Union und Senegal eine engere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und einer verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den senegalesischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen Senegals zur Entwicklung seines Fischereisektors.

(5)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden.

(6)

Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten der Schiffe der Union zu vermeiden, sollte das Protokoll ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — Namen der Union — des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren wird das Protokoll in Einklang mit seinem Artikel 16 ab dem Unterzeichnungsdatum vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Beschluss (EU) 2015/384 des Rates vom 2. März 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 65 vom 10.3.2015, S. 1).

(2)  Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 3).