2.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1222/2004 DES RATES

vom 28. Juni 2004

über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 14 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (3) enthält die für den Zweck des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit relevante Definition des öffentlichen Schuldenstands zum Jahresende und legt einen Zeitplan für die Übermittlung der jährlichen Daten zum öffentlichen Schuldenstand und zur öffentlichen Finanzlage an die Kommission fest.

(2)

Die vierteljährliche Verfügbarkeit öffentlicher Daten, wozu auch Daten über den öffentlichen Schuldenstand gehören, ist von äußerster Wichtigkeit für die wirtschaftliche Analyse und die ordnungsgemäße Überwachung der Haushaltslage in den Mitgliedstaaten. Die Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (4), die Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (5) und die Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (6) betreffen zwar die Erstellung und Übermittlung der vierteljährlichen Daten des Staates für nichtfinanzielle und finanzielle Transaktionen, erfassen jedoch nicht den vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand.

(3)

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und angesichts der besonderen Bedeutung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 für die Durchführung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollte die Erhebung und Übermittlung der Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand in einem autonomen Rechtsakt geregelt werden.

(4)

Der vierteljährliche öffentliche Schuldenstand sollte so definiert werden, dass die Übereinstimmung mit der Definition des öffentlichen Schuldenstands zum Jahresende in Verordnung (EG) Nr. 3605/93 gewährleistet ist. Diese Übereinstimmung ist auch dann beizubehalten, wenn der Rat die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 ändert oder die Kommission neue Bezugnahmen auf das durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (7) geschaffene Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ESVG in die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 aufnimmt.

(5)

In den Verordnungen (EG) Nr. 264/2000, Nr. 1221/2002 und Nr. 501/2004 ist festgelegt, dass die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle und finanzielle Transaktionen drei Monate nach Ende des Quartals, auf das sie sich beziehen, zu übermitteln sind. Diese Übermittlungsfrist ist auch für die Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand angemessen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

 

„öffentlich“ die Zugehörigkeit zum Sektor Staat entsprechend der Definition im durch Verordnung (EG) Nr. 2223/96 angenommenen Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „ESVG 95“). Die Angaben in Klammern beziehen sich auf ESVG 95.

 

„Vierteljährlicher öffentlicher Schuldenstand“ ist der Nominalwert aller am Quartalsende ausstehenden Bruttoverbindlichkeiten des Sektors Staat (S. 13), mit Ausnahme derjenigen Verbindlichkeiten, für die vom Sektor Staat entsprechende finanzielle Gegenwerte gehalten werden (S. 13).

Der vierteljährliche öffentliche Schuldenstand besteht aus den Verbindlichkeiten des Sektors Staat in folgenden Rubriken: Bargeld und Einlagen (AF.2); Wertpapiere (ohne Anteilsrechte und Finanzderivate) (AF.33) und Kredite (AF.4) gemäß den Definitionen des ESVG 95.

Als Nominalwert einer am Quartalsende ausstehenden Verbindlichkeit gilt ihr Nennwert.

Als Nominalwert einer indexgebundenen Verbindlichkeit gilt ihr Nennwert, korrigiert um die zum Quartalsende festgestellte indexbezogene Veränderung des Vermögenswertes.

Verbindlichkeiten in ausländischer Währung oder Verbindlichkeiten, die von einer ausländischen Währung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in eine oder mehrere andere ausländische Währungen gewechselt werden, werden zu dem in diesen Verträgen vereinbarten Kurs in die anderen ausländischen Währungen umgerechnet und auf der Grundlage des am letzten Arbeitstag des jeweiligen Quartals festgestellten repräsentativen Marktwechselkurses in Landeswährung umgerechnet.

Verbindlichkeiten in der Landeswährung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in eine ausländische Währung gewechselt werden, werden zu dem in diesen Vereinbarungen festgelegten Kurs in die ausländische Währung umgerechnet und auf der Grundlage des am letzten Arbeitstag des jeweiligen Quartals festgestellten repräsentativen Marktwechselkurses in Landeswährung umgerechnet.

Verbindlichkeiten in ausländischer Währung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in die Landeswährung gewechselt werden, werden zu dem in diesen Vereinbarungen festgelegten Kurs in Landeswährung umgerechnet.

Artikel 2

Zeitplan

(1)   Die Mitgliedstaaten erheben die Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand und übermitteln sie der Kommission spätestens drei Monate nach Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.

Etwaige Änderungen der Daten für vorangehende Quartale sind gleichzeitig zu übermitteln.

(2)   Die erste Übermittlung der Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand erfolgt bis spätestens zum 31. Dezember 2004.

(3)   Die Kommission kann die Frist für die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten ausnahmsweise um höchstens ein Jahr verlängern, wenn bei einzelstaatlichen statistischen Systemen umfangreichere Änderungen erforderlich sind.

Artikel 3

Rückrechnungen

Rückrechnungen ab dem ersten Quartal 2000 sind bis zum 31. Dezember 2004 zu übermitteln. Gegebenenfalls können diese Daten mit Hilfe eines Verfahrens der besten Schätzung erstellt werden.

Artikel 4

Änderungen

(1)   Beschließt der Rat eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 gemäß den im Vertrag festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren, ändert er gleichzeitig Artikel 1 dieser Verordnung, so dass die darin enthaltenen Definitionen weiterhin übereinstimmen.

(2)   Führt die Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 neue Bezugnahmen auf das ESVG 95 in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung ein, nimmt sie gleichzeitig die gleichen neuen Bezugnahmen in Artikel 1 dieser Verordnung auf, so dass die darin enthaltenen Definitionen weiterhin übereinstimmen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CULLEN


(1)  Stellungnahme abgegeben am 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 19. April 2004.

(3)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).

(4)  ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4.

(5)  ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).