32000R0264

Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken

Amtsblatt Nr. L 029 vom 04/02/2000 S. 0004 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 264/2000 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2000

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 104 Absatz 2 des Vertrags überwacht die Kommission die Entwicklung der Haushaltslage.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken(3) sollte das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 99 Absätze 3 und 4 durch ein Frühwarnsystem ergänzt werden, in dessen Rahmen der Rat einen Mitgliedstaat frühzeitig darauf aufmerksam macht, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Korrektur des Haushalts ergriffen werden müssen, damit kein übermäßiges öffentliches Defizit entsteht.

(3) Im Bericht des Rates "Wirtschaft und Finanzen" (Ecofin) über die statistischen Anforderungen in der Wirtschafts- und Währungsunion, der am 18. Januar 1999 verabschiedet wurde, wurde insbesondere die Notwendigkeit gemeinsamer und harmonisierter kurzfristiger Statistiken der öffentlichen Finanzen für die Mitgliedstaaten unterstrichen, insbesondere für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(4) Die Regeln des Europäischen Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, insbesondere die Konzepte des ESVG 95, werden als Instrumente zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Transparenz der Daten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten betrachtet.

(5) Es sollte ein stufenweises Konzept zur Erstellung eines vollständigen Satzes vierteljährlicher Konten für den Sektor Staat im Rahmen des ESVG 95 verfolgt werden, wobei ab dem Jahr 2000 mit einem ersten Satz von Komponenten der Konten des Sektors Staat gemäß den Konzepten des ESVG 95 begonnen wird.

(6) Priorität sollten Komponenten erhalten, die den Trend in der Entwicklung der öffentlichen Finanzen zuverlässig prognostizieren und regelmäßig rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(7) Steuern, tatsächliche Sozialbeiträge und Sozialleistungen werden als erster Satz von Komponenten Frühwarnsignale im Hinblick auf mögliche Haushaltsrisiken und aufschlußreiche Informationen über zyklische Entwicklungen der Volkswirtschaft liefern.

(8) Der durch den Beschluß 91/115/EWG des Rates(4), geändert durch den Beschluß 96/174/EG(5), eingesetzte Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) wurde angehört.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluß 89/382/EWG/Euratom(6) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm (ASP) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht darin, die Liste und die Hauptmerkmale der Kategorien von Transaktionen des ESVG 95 festzulegen, die ab dem Jahr 2000 von allen Mitgliedstaaten vierteljährlich übermittelt werden müssen, damit ein Satz gemeinsamer und harmonisierter kurzfristiger Statistiken der öffentlichen Finanzen zur Verfügung steht.

Artikel 2

Kategorien, die von der Übermittlung vierteljährlicher Daten betroffen sind

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) vierteljährliche Daten für die folgenden Aufkommens- und Verwendungskategorien des Sektors Staat gemäß dem ESVG 95:

Auf der Aufkommensseite:

- Produktions- und Importabgaben (D.2),

- darunter: Mehrwertsteuer (D.211),

- Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5),

- vermögenswirksame Steuern (D.91),

- tatsächliche Sozialbeiträge (D.611).

Auf der Verwendungsseite:

- monetäre Sozialleistungen (D.62).

Artikel 3

Quellen und Methoden zur Erstellung vierteljährlicher Daten

Die Erstellung vierteljährlicher Daten für die in Artikel 2 genannten Kategorien trägt folgenden Regeln Rechnung:

1. Vierteljährliche Daten beruhen auf direkten Angaben, die aus Basisquellen, wie beispielsweise der öffentlichen Buchführung oder administrativen Quellen, vorliegen und für jede Kategorie zumindest 90 % des Betrags der Kategorie ausmachen.

2. Direkte Angaben werden, sofern nötig, durch Anpassungen im Hinblick auf den Erfassungsbereich und durch konzeptionelle Anpassungen ergänzt, damit die vierteljährlichen Daten mit den Konzepten des ESVG 95 übereinstimmen.

3. Die vierteljährlichen Daten stimmen mit den entsprechenden jährlichen Daten überein.

Artikel 4

Zeitplan für die Übermittlung vierteljährlicher Daten

(1) Vierteljährliche Daten werden der Kommission (Eurostat) spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Quartals übermittelt, auf das sich die Daten beziehen.

(2) Etwaige Revisionen vierteljährlicher Daten für frühere Quartale werden zum selben Zeitpunkt übermittelt.

(3) Die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten bezieht sich auf Daten für das erste Quartal des Jahres 2000. Diese Daten werden spätestens am 30. Juni 2000 geliefert.

Artikel 5

Übermittlung von Zeitreihen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) vierteljährliche Daten für die in Artikel 2 genannten Kategorien ab dem ersten Quartal 1991.

(2) Lange Reihen werden gemäß den in Artikel 3 Nummern 1, 2 und 3 genannten Quellen und Methoden erstellt.

(3) Lange Reihen ab dem ersten Quartal 1998 bis zum vierten Quartal 1999 werden der Kommission (Eurostat) spätestens am 31. Dezember 2000 übermittelt.

(4) Lange Reihen ab dem ersten Quartal 1991 bis zum vierten Quartal 1997 werden der Kommission (Eurostat) spätestens am 30. Juni 2002 übermittelt.

Artikel 6

Übergangsbestimmungen

(1) Übergangsbestimmungen betreffen Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, ab dem Jahr 2000 vierteljährliche Daten gemäß dem Zeitplan nach Artikel 4 Absatz 1 und gemäß den Quellen und Methoden nach Artikel 3 zu übermitteln.

(2) Diese Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) ihre "besten vierteljährlichen Schätzungen" gemäß dem Zeitplan nach Artikel 4 Absatz 1.

(3) Sie geben ferner an, welche Schritte noch unternommen werden müssen, um den Quellen und Methoden nach Artikel 3 zu entsprechen.

(4) Der Zeitraum, für den die Übergangsbestimmungen gelten, geht nicht über den im Anhang zu dieser Verordnung angegebenen Zeitplan hinaus.

Artikel 7

Durchführung der Verordnung

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) spätestens bis zum März 2000 eine Beschreibung der Quellen und Methoden vor, die für die Erstellung vierteljährlicher Daten herangezogen werden (Ausgangsbeschreibung).

(2) Etwaige Revisionen der Ausgangsbeschreibung der Quellen und Methoden, die für die Erstellung vierteljährlicher Daten herangezogen werden, legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) vor, wenn sie die revidierten Daten übermitteln.

(3) Die Ausgangsbeschreibung und die etwaigen Revisionen werden zwischen jedem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission (Eurostat) vereinbart.

(4) Anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Beschreibung(en) prüft die Kommission (Eurostat) insbesondere die Anwendbarkeit des in Artikel 3 Nummer 1 geforderten 90%-Kriteriums für die erste vierteljährliche Schätzung im Hinblick auf jede in Artikel 2 genannte Kategorie.

Falls es offenkundig wird, daß ein Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, das 90%-Kriterium im Rahmen der nationalen Gegebenheiten zu erfuellen, kann die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat eine Ausnahme gestatten.

(5) Die Kommission (Eurostat) unterrichtet den ASP und den AWFZ fortlaufend über die von jedem einzelnen Mitgliedstaat verwendeten Quellen und Methoden.

Artikel 8

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2000

Für die Kommission

Pedro SOLBES MIRA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1.

(3) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(4) ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19.

(5) ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48.

(6) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

ANHANG

Zeitplan mit den Fristen für die Anwendung der Übergangsbestimmungen gemäß

Artikel 6 Absatz 4

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