52004PC0582

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen {SEK(2004) 1097} /* KOM/2004/0582 endg. - COD 2004/0203 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen {SEK(2004) 1097}

(Vorlage der Kommission)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund Des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Geschmacksmusterschutz von Ersatzteilen, mit denen die Erscheinungsform von komplexen Erzeugnissen wie Kraftfahrzeugen wiederhergestellt werden soll. Er zielt auf die Vollendung des Binnenmarkts mittels einer Liberalisierung ab, die mit der Richtlinie 98/71/EG eingeleitet und erst teilweise bewerkstelligt wurde. Hierdurch soll der Wettbewerb verstärkt und dem Verbraucher eine größere Auswahl von Lieferanten von Ersatzteilen zu Reparaturzwecken geboten werden. Gleichzeitig hält der Vorschlag allgemeine Anreize für Investitionen in Geschmacksmuster aufrecht, da der Musterschutz für Neuteile, die auf der Herstellungsstufe in komplexe Erzeugnisse eingebaut werden, unberührt bleibt.

Unter Binnenmarktgesichtspunkten ist die gegenwärtige Situation, die durch unterschiedliche, sich entgegen stehende Regelungen zum Geschmacksmusterschutz von Ersatzteilen gekennzeichnet ist, gänzlich unbefriedigend. 9 Mitgliedstaaten haben liberalisiert, während die anderen 16 Mitgliedstaaten Geschmacksmusterschutz auf Ersatzteile erstrecken. Im Automobilsektor, der am stärksten betroffen ist, gibt es einen Binnenmarkt für Neuwagen, aber keinen solchen für Ersatzteile. Ersatzteile für Kraftfahrzeuge können derzeit in der Gemeinschaft nicht frei hergestellt und gehandelt werden. Aufgrund dieser Fragmentierung und wegen Unklarheiten in Bezug auf die geltenden Geschmacksmusterregelungen in der Gemeinschaft besteht bei den Bürgern Unklarheit darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Mitgliedstaat der Kauf gewisser Ersatzteile rechtmäßig ist. Darüber hinaus ist ihnen in Teilen der Gemeinschaft die Wahl zwischen konkurrierenden Ersatzteilen verwehrt. Aus dem gleichen Grund können Ersatzteilhersteller, einschließlich KMU, die in einem Binnenmarkt bestehenden Skaleneffekte nicht nutzen und werden von andernfalls möglichen Investitionen sowie der Schaffung von Arbeitsplätzen abgehalten.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Geschmacksmusterschutzes auf die Ersatzteilpreise sind unter den interessierten Kreisen umstritten (sowohl bei den Befürwortern als auch den Gegnern einer Liberalisierung). Allerdings sind die von Industrieverbänden und anderen Betroffenen zur Verfügung gestellten Preisvergleiche nicht hinreichend belegt oder beinhalten allenfalls Durchschnittswerte für einzelne Ersatzteile und Länder. Um geeignetere Daten zu erhalten hat die Kommission eine vertiefte und detaillierte Untersuchung durchgeführt. Hierdurch sollte festgestellt werden, ob es bei Ersatzteilen systematische Preisunterschiede in Mitgliedstaaten mit und ohne Musterschutz gibt. Die Ergebnisse, welche in der eingehenden Folgenabschätzung beschrieben sind, legen den Schluss nahe, dass die betreffenden Märkte systematisch verzerrt werden.

Diese Untersuchung betraf Preise für 11 Ersatzteile für 20 Automodelle in 9 Mitgliedstaaten sowie in Norwegen. Von diesen Ländern gewähren 6 Geschmacksmusterschutz für die betreffenden Ersatzteile. Bei den 4 anderen ist dies nicht der Fall. Es stellte sich heraus, dass die Preise für 10 dieser Ersatzteile in den Mitgliedstaaten mit Musterschutz erheblich über denjenigen ohne einen solchen Schutz liegen. Bei dem einzigen Ersatzteil, bei dem der Preis nicht erheblich höher liegt, handelt es sich um den Kühler. Dieser ist das einzige Teil der untersuchten Stichprobe für das kein Gebrauchsmusterschutz zur Anwendung kommt, da es sich um keinen Bestandteil der Karosserie handelt. Bei den anderen Ersatzteilen, wie Stoßstangen, Türen, Kotfluegeln, Lampen, Heckklappen und Motorhauben waren die Preise in Mitgliedstaaten mit Gebrauchsmusterschutz zwischen 6,4 und 10,3 % höher. Diese Ergebnisse zeigen, dass KFZ-Hersteller in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaber in den betreffenden Mitgliedstaaten ihre starke Marktmacht zu Lasten der Verbraucher ausüben.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die gegenwärtige Situation mit einem gemischten Schutzregime im Binnenmarkt Handelsverzerrungen verursacht. Ressourcen und Produktion werden insoweit nicht unter Zugrundelegung von Wettbewerbsfähigkeitsgesichtspunkten eingesetzt und die Erzeugung wird nicht von Marktmechanismen bestimmt. Dies führt zu Preisverzerrungen und Handelshemmnissen. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass in einem liberalisierten einheitlichen Markt weitere Preisrückgänge zu erwarten sind. Ferner würden für unabhängige KMU Geschäftsgelegenheiten und Arbeitsplätze geschaffen, welche bislang - auch in Mitgliedstaaten ohne Geschmacksmusterschutz - nur über einen bescheidenen Marktanteil verfügen.

Der vorliegende Vorschlag ist vor dem Hintergrund einer lang anhaltenden Debatte zu sehen. Die Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen [1] wurde am 13. Oktober 1998 verabschiedet. Sie gleicht diejenigen nationalen Vorschriften über Muster und Modelle an, die sich ganz unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken, und soll ein hohes Schutzniveau für gewerbliches Eigentum sicherstellen sowie Investitionen im verarbeitenden Gewerbe fördern. Nach der Richtlinie können die sichtbaren Merkmale eines Erzeugnisses gegen eine Nutzung durch Dritte geschützt werden, wenn diese neu sind und Eigenart aufweisen. Zum damaligen Zeitpunkt war es allerdings nicht möglich, auch eine Harmonisierung des Musterrechts in Bezug auf den nachgelagerten Ersatzteilmarkt vorzunehmen.

[1] ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28.

Der Schutz von Mustern und Modellen gewährt Ausschließlichkeitsrechte für die Erscheinungsform an einem individuellen Erzeugnis (etwa einer Vase), einem komplexen Erzeugnis (etwa einem Auto) oder einem Einzelteil (etwa einem Türrahmen), sofern das Muster neu ist und über Eigenart verfügt.

Der Primärmarkt für Bauelemente betrifft deren Einbau in der anfänglichen Verarbeitungs- und Herstellungsstufe eines komplexen Erzeugnisses. Sobald dieses komplexe Erzeugnis an einen Verbraucher veräußert und von diesem genutzt wird kann dieses verunfallen, defekt oder beschädigt werden und Teile müssen ersetzt oder repariert werden. Hierbei handelt es sich um den Sekundär- oder Anschlussmarkt für Ersatzteile. Das gleiche Teil kann sowohl als ursprüngliches Bauelement (Neuteil) auf den Primärmarkt als auch als Ersatzteil auf den Sekundärmarkt gelangen. Allerdings ist von dem vorliegenden Vorschlag ausschließlich der Sekundärmarkt (Anschlussmarkt) betroffen.

Nicht alle sich auf dem Markt befindenden Ersatzteile sind von diesem Vorschlag betroffen. Die maßgeblichen Ersatzteile werden definiert als ,Bauelemente zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform". Ein komplexes Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen oder Teilen, die im Falle einer Beschädigung repariert oder durch ein Ersatzteil ersetzt werden können. Es gibt Ersatzteile, bei denen die Gestaltung nicht maßgebend ist für die Wiederherstellung der ursprünglichen Erscheinungsform oder Funktion des Erzeugnisses, beispielsweise weil es eine genormte Form oder Funktion hat. Bei anderen Ersatzteilen ist die Gestaltung ausschlaggebend für die Wiederherstellung der ursprünglichen Funktion oder Erscheinungsform des Erzeugnisses. Mit anderen Worten: Das Teil oder Bauelement des komplexen Erzeugnisses kann nur durch ein Ersatzteil ersetzt werden, das mit dem Originalteil identisch ist. Diese Ersatzteile werden als ,Must-match"-Ersatzteile bezeichnet. Um sie geht es in diesem Vorschlag.

Gegenwärtig schließt die Richtlinie Ersatzteile nicht vom Geschmacksmusterschutz aus. Mit anderen Worten: Der Geschmacksmusterschutz, der für das neue Teil auf dem Primärmarkt gewährt wird, kann gleichermaßen auf das Ersatzteil auf dem Sekundär- oder Anschlussmarkt angewendet werden. Wenngleich sich die Mitgliedstaaten nicht auf eine Harmonisierung des Anschlussmarktes verständigen konnten bestimmt Artikel 14 , dass die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Rechtsvorschriften für diesen Bereich beibehalten und diese nur ändern dürfen, wenn dies zu einer Liberalisierung des Handels mit solchen Bauelementen führt (,Freeze-plus"-Lösung). Darüber hinaus sieht Artikel 18 der Richtlinie eine Verpflichtung der Kommission zur Überprüfung der Auswirkungen der Richtlinie und zur Vorlage von Änderungsvorschlägen zur Vollendung des Binnenmarkts in Bezug auf Ersatzteile vor. Da die Richtlinie - abgesehen von der Ermöglichung einer Liberalisierung - den Status quo für bestehende Ersatzteilregelungen der Mitgliedstaaten nicht verändert hat, würde zu diesem Zeitpunkt eine Untersuchung zu den Auswirkungen der Richtlinie selbst für eine Entscheidung darüber, welche weiteren Änderungen erforderlich sind nichts beitragen. Stattdessen hat sich die Kommission in ihrer Untersuchung auf die spezifische Frage des Schutzes von Mustern und Modellen im Anschlussmarkt konzentriert.

Nachdem nunmehr alle Mitgliedstaaten die Richtlinie 98/71/EG in ihre einzelstaatliche Gesetzgebung umgesetzt haben, ist die Lage wie folgt:

* Österreich, Zypern, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, die Slowakei, Slowenien und Schweden sehen weiterhin einen Muster- und Modellschutz für Ersatzteile vor.

* In Belgien, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien sowie dem Vereinigten Königreich gibt es Reparaturklauseln, wonach zwar neuen Erzeugnissen Muster- und Modellschutz gewährt, im Anschlussmarkt zu Reparatur- oder Ersatzzwecken anderweitige Teile zugelassen sind.

* Griechenland sieht eine Reparaturklausel vor die eine Schutzdauer von 5 Jahren mit einer fairen und angemessenen Vergütung verbindet. Diese Vergütungsregelung ist noch nicht praktisch umgesetzt worden.

Eine wichtige parallele Entwicklung besteht darin, dass die Gesetzgebung zum einheitlichen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welche vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Alicante) verwaltet wird, weitere Schritte zur Liberalisierung des Sekundärmarkts unternahm. Nach Artikel 110 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht ,für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ... mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster". Mit anderen Worten: Nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterregelung steht (im Gegensatz zum nationalen Muster- und Modellrecht) für ,must-match"-Ersatzteile im Anschlussmarkt kein Rechtsschutz zur Verfügung. Dieser Text liegt dem vorliegenden Vorschlag zur Regelung nationaler Rechtsvorschriften zugrunde.

Nach der Verabschiedung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen hat die Kommission ferner eine Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor [2] erlassen. Durch diese neue Regelung sind einige praktische Fragen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Ersatzteilen geregelt worden, insbesondere gewährleistet sie einen echten Wettbewerb auf dem Ersatzteil- und Wartungsmarkt, u. a. weil sie den Nutzern die Wahl zwischen konkurrierenden Ersatzteilen ermöglicht. Die Kernfrage, ob Ersatzteile gewerblichen Schutzrechten unterliegen oder nicht, wird in der Verordnung indessen nicht direkt beantwortet. Eine stärkere Annäherung und Liberalisierung der nationalen Rechtsvorschriften für Ersatzteile wird durch die Verordnung 1400/2002 mithin nicht überfluessig. Im Gegenteil, die Liberalisierung des Sekundärmarktes ist für die volle Wirksamkeit der Verordnung unverzichtbar.

[2] ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30.

2. Ergebnisse der Konsultationen Mit Den Interessierten Kreisen Und Folgenabschätzungen

2.1 Beschreibung Des Marktes

Die Diskussion über den Geschmacksmusterschutz auf dem Anschlussmarkt für komplexe Erzeugnisse wird schon sehr lange geführt (seit etwa 15 Jahren). Auslöser war der Kraftfahrzeugsektor mit seiner ganz besonderen Lage. Das liegt daran, dass bei Fahrzeugen Muster und Modelle für Käuferentscheidungen eine wichtige Rolle spielen. Kraftfahrzeuge erleiden ferner Unfallschäden. Zudem sind sie teure und haltbare Gegenstände und ihre Eigentümer lassen sie eher unter Austausch von Teilen reparieren statt gleich einen Neuwagen zu kaufen. Außerdem sind andere Branchen sehr viel stärker fragmentiert und ihre Produktionsvolumina zu gering. Schließlich ändern sich Muster und Modelle für unabhängige Hersteller zu schnell, so dass für einen Markteintritt keine wirtschaftlichen Anreize bestehen.

Es ist wichtig sich in Erinnerung zu rufen, dass die Debatte über Ersatzteile nur einen kleinen Teil des Gesamtmarktes für Kraftfahrzeuge und ihre Einzelteile betrifft. Neuteile sind nicht umfasst und viele Ersatzteile genügen den Anforderungen des Geschmacksmusterschutzes nicht oder werden nicht verwendet, um die Erscheinungsform des ursprünglichen Fahrzeugs wiederherzustellen. Die Schätzungen verschiedener interessierter Kreise weichen stark von einander ab. Wie im Folgenabschätzungsbogen erläutert umfasst in der EU15 der gesamte Ersatzteilmarkt für Fahrzeuge ein Volumen von 42 bis 45 Milliarden EUR. Nach Angaben von ECAR, welche für eine Liberalisierung eintritt, könnte der von diesem Vorschlag betroffene Marktanteil 25% oder 9 bis 11 Milliarden EUR umfassen. Die Automobilhersteller gehen demgegenüber davon aus, dass es bei dem betroffenen Markt lediglich um einen Anteil von 5% am Gesamtmarkt geht.

Die wichtigsten betroffenen Ersatzteile sind Karosserieteile, Glas und Beleuchtung. Dieser Markt wird von drei Gruppen von Ersatzteilherstellern beliefert: von Fahrzeugherstellern (vehicle manufacturers - VMs), Originalersatzteilherstellern (original equipment suppliers - OES) und unabhängigen Lieferanten (independent suppliers - IS). Diese Unterscheidungen sind nicht starr da Originalersatzteilhersteller zuweilen als Vertragslieferanten an VMs und gesondert als unabhängige Lieferanten agieren - und dies sogar für die gleichen Teile. Dies gilt insbesondere bei Autoglas und Beleuchtung.

Der Markteintritt erweist sich für unabhängige Lieferanten als schwierig. Das bestimmende Merkmal aller Erzeugnisse auf diesem Markt ist ihre ,Must-match"-Gestaltung. Dies bedeutet, dass Ersatzteile den Originalteilen entsprechen müssen. Angesichts der technischen Präzision moderner Fahrzeuge ist die Fehlertoleranz oft sehr gering. Fremdhersteller sind gezwungen, die Teile im Wege des Reverse Engineering aus OE-Vorlagen zu entwickeln. OE-Lieferanten hingegen können die Formen, Schablonen usw. aus der Produktion für den Primärmarkt verwenden. Ferner werden die Möglichkeiten von Fremdlieferanten, den Anschlussmarkt mit Fremdersatzteilen von hoher Qualität zu beliefern, durch geringfügige Änderungen der Karosserieform und des Design eingeschränkt, die die Hersteller beim ,Facelifting" an ihren Modellen vornehmen. Der Umstand, dass Fremdkarosserieteile schlechter passen, dürfte der Grund dafür sein, dass Originalersatzteile noch immer einen hohen Marktanteil haben, selbst in Ländern, in denen die Lockerung des Geschmacksmusterschutzes mehr Wettbewerb ermöglicht. In den Bereichen, in denen auf Grund der Produktmerkmale, des technischen Standards des Herstellers und der Vertriebsmuster die Passgenauigkeit kein größeres Problem darstellt (z. B. bei Glas und Beleuchtung) scheint der Fremdherstellermarkt viel größer zu sein. Dies verdeutlicht, dass der Gebrauchsmusterschutz nur einen Faktor für die Fähigkeit des Fahrzeugherstellers zur Kontrolle des Anschlussmarktes für Ersatzteile darstellt, wenngleich dies nicht bedeutet dass dessen Regelung deswegen weniger wichtig wäre.

Innerhalb des Kraftfahrzeugsektors werden folgende Teilbereiche am stärksten von dem Vorschlag betroffen sein:

* Die Herstellung von Karosserieblechen ist eine traditionelle Kerntätigkeit von Fahrzeugherstellern. Karosserieteile aus Metall werden nach wie vor hauptsächlich von den Fahrzeugherstellern selbst produziert. Mit der zunehmenden Auslagerung der Karosserieblechproduktion ändert sich das zwar allmählich, aber alle Anzeichen sprechen dafür, dass die Fahrzeughersteller nach wie vor eine starke Position auf dem Anschlussmarkt besitzen. Kunststoff-Karosserieteile wie Stoßstangen werden häufig von Spezialunternehmen auf der Grundlage von Ausschließlichkeitsvereinbarungen geliefert, die sich auch auf Ersatzteile erstrecken. Der Gesamtumsatz der unabhängigen Hersteller von Karosserieteilen in der EU wird auf 375 Millionen EUR veranschlagt (5% des Karosserieteil-Gesamtmarkts in der EU-15 in Höhe von 7,5 Milliarden EUR).

* Im Bereich Autoglas veranschlagen die Glashersteller die durchschnittliche Austauschrate für Windschutzscheiben auf 5 %, das entspricht ca. 10 Millionen ausgetauschten Scheiben jährlich. Für die EU-15 wird der Umsatz des Anschlussmarktes für Autoglasprodukte auf 1 Milliarde EUR geschätzt. Auf dem Autoglasmarkt herrscht de facto freier Wettbewerb da die Fahrzeughersteller von den Glasproduzenten kaufen. Die Modalitäten bei Ersatzteillieferung und Einbau unterscheiden sich hier sehr stark von dem Bereich der Karosserieteile und der Beleuchtung. Der europäische Autoglasmarkt wird von drei Herstellern beherrscht: Pilkington, Saint Gobain und Glaverbel. Jedes dieser Unternehmen verfügt neben einem großen Anteil am EU-Markt über eine signifikante globale Präsenz. Schätzungen zufolge entfallen 75 % des EU-Anschlussmarktes auf diese drei Firmen.

* Was die Beleuchtung angeht, wird der gesamte Anschlussmarkt auf 1,22 Milliarden EUR pro Jahr beziffert. Der OES-Anteil wird auf rund die Hälfte veranschlagt. Das Gros der europäischen Produktion von Beleuchtungseinheiten teilen sich heute einige wenige Firmen: Valeo, Hella und Automotive Lighting. Diese Unternehmen haben stets auch den Anschlussmarkt mit denselben Beleuchtungsprodukten beliefert. Die Konkurrenz von außerhalb der EU war nur sehr gering. Die Gussformen für die OE-Produktion von Beleuchtungseinheiten werden in der Regel auch für die Herstellung von Erzeugnissen verwendet, die im Anschlussmarkt über unabhängige Vertriebskanäle ohne das Logo des Herstellers verkauft werden.

Interessant ist im Zusammenhang mit der Art des Marktes, dass es sich beim größten Teil (einige Schätzungen sprechen von 80 %) der Reparaturen, bei denen Ersatzteile verwendet werden, um Instandsetzungen verunfallter Fahrzeuge handelt, für die eine Versicherung aufkommt. Den Werkstätten wird die Arbeit nach festen Tarifen für Ersatzteile und Arbeitsleistung vergütet.

Bei diesen Arbeiten haben die Versicherer große Marktmacht, weil sie festlegen können, gegen welche Art von Ersatzteil das beschädigte Teil ausgetauscht werden muss (d. h. OE oder unabhängiger Hersteller) und was sie bereit sind, für den Austausch zu zahlen.

2.2. Konsultation, Untersuchung, Folgenabschätzung

Nach der Verabschiedung der Richtlinie wurde versucht, über eine Konsultation, die auf eine freiwillige Vereinbarung zwischen den Betroffenen abzielte, den Anschlussmarkt zu liberalisieren. Im Interesse einer solchen Alternativlösung sagte die Kommission in einer Erklärung zum Ersatzteilmarkt zu, eine Konsultation zur Frage des Geschmacksmusterschutzes für Bauelemente komplexer Erzeugnisse im Kraftfahrzeugsektor in Gang zu setzen und zu koordinieren und das Europäische Parlament und den Rat über den Verlauf zu unterrichten. Im Oktober und November 2000 fanden hierzu eine Reihe bilateraler Treffen mit den Betroffenen statt. Das Fazit der Konsultationen: Die Positionen der Parteien blieben einander diametral entgegengesetzt und lagen für eine freiwillige Vereinbarung weiterhin zu weit auseinander.

Da keine freiwillige Vereinbarung erzielt werden konnte, und nach Befragung zahlreicher anderer Quellen, gab die Kommission eine Studie in Auftrag, die die verschiedenen Optionen für eine Harmonisierung des Anschlussmarktes für Ersatzteile untersuchen sollte. Diese Untersuchung konzentrierte sich auf den Automobilsektor, weil dort die Auswirkungen am stärksten spürbar sind.

In dieser Studie galt es zu untersuchen, welche Auswirkungen vier alternative Regelungen des Geschmacksmusterschutzes in Zukunft für den Wettbewerb, die Wirtschaft und die Verbraucher in der Gemeinschaft hätten, und zwar verglichen mit der gegenwärtigen Situation.

* Die Beibehaltung der gegenwärtigen Situation, oder des ,Status quo".

* ,Liberalisierung", d. h. keinerlei Geschmacksmusterschutz für Ersatzteile: Diese Alternative setzt eine Änderung der Richtlinie 98/71/EG für ,Must-match"-Teile voraus, mit der der Geschmacksmusterschutz für diese Teile unionsweit abgeschafft würde.

* Ein System, das einen Geschmacksmusterschutz mit kurzer Laufzeit vorsieht. Bei dieser Alternative hätte der Geschmacksmusterschutz bei Ersatzteilen eine verkürzte Schutzfrist. Nach Fristablauf würde der Geschmacksmusterschutz für Ersatzteile entfallen, so dass sie von allen Herstellern produziert werden dürften.

* Ein Vergütungssystem für die Verwendung geschützter Geschmacksmuster, einschließlich der Festsetzung des Vergütungsniveaus. Bei dieser Alternative könnten unabhängige Produzenten gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung an den Inhaber des Geschmacksmusterrechts Ersatzteile herstellen.

* Eine Kombination der beiden vorgenannten Alternativen, d. h. ein verkürzter Geschmacksmusterschutz und ein anschließendes Vergütungssystem.

Die Bewertung dieser Optionen durch die Kommission ist in der ausführlichen Folgenabschätzung näher dargelegt. Diese beruht auf der angesprochenen Studie sowie Beiträgen der Kfz-Hersteller, der unabhängigen Hersteller und der Versicherer.

Auf der Grundlage dieser Abschätzung ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Abschaffung des Geschmacksmusterschutzes auf dem Anschlussmarkt für Ersatzteile die einzig wirksame Lösung ist, um eine Marktöffnung im Binnenmarkt zu erreichen. Die Liberalisierungsalternative verspricht Vorteile in vielerlei Hinsicht und hat keine ernsthaften Nachteile. Sie würde für einen besser funktionierenden Binnenmarkt sorgen und für mehr Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt. Außerdem würden die Verbraucherpreise gesenkt und Geschäftsgelegenheiten sowie Arbeitsplätze für KMU geschaffen. Wie die ausführliche Folgenabschätzung verdeutlicht würden die übrigen Alternativen keine nennenswerte Veränderung der gegenwärtigen unbefriedigenden Situation bewirken. Aufgrund der begrenzten Lebensdauer von Kraftfahrzeugen würde ein zeitlich befristeter rechtlicher Schutz zugunsten von Originalteileherstellern für unabhängige Hersteller die wirtschaftlichen Anreize zum Markteintritt beseitigen. Ein Vergütungssystem ist in administrativer Hinsicht schwerfällig und bietet wenig Rechtssicherheit.

2.3. Voraussichtliche Vorteile Des Vorschlags

Die Vorteile des vorliegenden Vorschlags können wie folgt zusammengefasst werden:

* Vorteile für die Verbraucher

Die Verbraucher werden vom zunehmenden Wettbewerb und der Vollendung des Binnenmarkts direkt profitieren. Der unabhängige Handel wird in der Lage sein ein erweitertes Ersatzteilsortiment anzubieten. Dies gilt sowohl für Originalteile als auch für normalerweise kostengünstigere Ersatzteile, die von unabhängigen Herstellern erzeugt werden. Dies führt zu einer größeren Vielfalt des Ersatzteilangebots, wodurch den Reparaturbetrieben und/oder Versicherern und damit dem Endverbraucher eine größere Auswahl und niedrigere Preise bei "must-match-,Teilen eröffnet wird. Die der Kommission vorliegenden Zahlen legen die Annahme nahe, dass die Verbraucher in Mitgliedstaaten mit Geschmacksmusterschutz für diesem Vorschlag unterliegende Ersatzteile einen Preisaufschlag von 6 bis 10 % zahlen. In einigen Mitgliedstaaten zahlen die Verbraucher momentan für das gleiche Geschmacksmuster doppelt: einmal wenn sie einen Neuwagen kaufen und sodann nochmals wenn dieser repariert werden muss. Eine harmonisierte Reparaturklausel würde diesen Zustand beenden.

* Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und Wettbewerb

Ohne eine Reparaturklausel kann der Verbraucher zwar die Karosseriewerkstatt frei wählen, nicht aber die Ersatzteile selbst. Mit diesem Vorschlag soll dieser unausgewogenen Situation abgeholfen und für den größt-möglichen Wettbewerb in der gesamten Produktionskette und zwischen den Akteuren gesorgt werden. Während der Marktanteil der Kfz-Hersteller sinken wird und diese ihre Monopolerträge verlieren werden wird der Vorschlag unabhängigen Ersatzteilherstellern neue geschäftliche Möglichkeiten eröffnen. Hiervon werden insbesondere KMU profitieren und es wird ein neuer europäischer Markt von hinreichender Größe geschaffen werden, der Neulingen den Marktzutritt ermöglichen wird.

Die Wettbewerbsfähigkeit der Kfz-Hersteller aus der EU gegenüber Drittländern wird nicht beeinträchtigt werden. In den USA erstreckt sich der Musterschutz nicht auf Ersatzteile. In Japan gibt es für Ersatzteile allerdings einen Geschmacksmusterschutz mit einer maximalen Schutzdauer von 15 Jahren. Dieser Vorschlag wird indes den EU-Herstellern offen stehenden Markt erheblich erweitern, da diese künftig in der EU für japanische oder andere in Drittländern hergestellte Fahrzeuge Ersatzteile herstellen dürfen. 15% aller in der EU gefahrenen Kfz werden in Drittländern hergestellt. Dieser nicht unerhebliche Teil des Marktes würde somit für EU-Hersteller geöffnet. Aus diesem Grunde haben sich japanische und amerikanische Kfz-Hersteller gegen eine EU-weite Liberalisierung gewandt.

Was die Abgeltung des Investitionsaufwands von Rechtsinhabern an Geschmacksmustern anbetrifft liegen die tatsächlichen Kosten für die Entwicklung neuer Muster und Modelle und somit die vorher bestehenden Innovationsanreize bei lediglich 50 bis 60 EUR pro Fahrzeug. Dieser Betrag kann bei der Erteilung von Exklusivrechten für die Verwertung von Geschmacksmustern zur Herstellung und zum Verkauf komplexer Erzeugnisse im Primärmarkt angemessen Berücksichtigung finden. Die Kfz-Hersteller werden für ihr Kerngeschäft weiterhin über die Möglichkeit verfügen Geschmacksmuster als Vermarktungsinstrumente einzusetzen, und dies unabhängig davon, ob im Anschlussmarkt Rechtsschutz besteht.

Insgesamt würde die Liberalisierung den Wettbewerb auf dem EU-Anschlussmarkt positiv beeinflussen und dort längerfristig für größere Dynamik sorgen. Die verbesserten wettbewerblichen Rahmenbedingungen kämen insbesondere den mittelständischen Unternehmen des Sektors zugute. Insoweit ist darauf hinzuweisen dass sogar in liberalisierten Märkten, wie dem Vereinigten Königreich, die Originalteilehersteller einen Anteil von rund 95% am Schlüsselmarkt für Karosseriebleche behalten haben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es für mittelständische Unternehmen äußerst schwierig sein wird die Vormacht der Hersteller im Anschlussmarkt zu brechen. Es ist daher umso mehr notwendig und dringlich auch in diesem Sektor den Binnenmarkt zu vollenden.

* Beschäftigung

Verschiebungen der Marktanteile bei den Ersatzteilherstellern würden sich zwangsläufig auf die Beschäftigung auswirken. Möglichen negativen Randauswirkungen auf die Beschäftigung bei den EU-Fahrzeugherstellern dürften bei den KMU höhere Marktanteile und die Schaffung von Arbeitsplätzen gegenüberstehen. Derzeit kann von den folgenden positiven Auswirkungen auf die Beschäftigung bei den EU-Ersatzteilherstellern ausgegangen werden:

- Zuerst werden durch das Wachstum des Ersatzteilemarktes in der EU neue Arbeitsplätze geschaffen. Nach einer Liberalisierung könnten Ersatzteilhersteller in der Europäischen Union Ersatzteile für wichtige Exportmärkte (USA, Südamerika, Osteuropa) fertigen. Der Geschmacksmusterschutz im Anschlussmarkt lässt dies gegenwärtig nicht zu.

- Zweitens, etwa 15 % der Fahrzeuge in der Union werden aus Drittländern importiert. Dabei handelt es sich unter anderem um japanische, koreanische und US-amerikanische Fabrikate, aber auch um Fahrzeuge, die von EU-Herstellern in den USA und anderswo gefertigt werden. Die Ersatzteile für diese Fahrzeuge werden fast ausschließlich in Japan, Korea, Taiwan und den USA produziert. Alle betreffenden Fahrzeughersteller haben in der EU Geschmacksmuster auf Fahrzeugteile angemeldet und kontrollieren daher dieses Segment des Anschlussmarktes vollständig.

- Drittens, ferner kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer positiven Netto-Auswirkung beim Vertrieb auf Grund steigender Verkaufszahlen bei Ersatzteilen ausgehen. Während einige Arbeitsplätze im autorisierten Händlernetz verloren gehen könnten, werden neue Arbeitsplätze auf dem freien Markt entstehen.

- Viertens und schließlich ist darauf hinzuweisen dass die Automobilindustrie selbst viele Autoteile aus Drittländern importiert. Volkswagen importiert Kotfluegel aus Südafrika, Renault Motorhauben aus Taiwan und Audi Rücklichter aus Brasilien. Sofern mittelständische Unternehmen aus der EU einen größeren Marktanteil innehätten würden diese Arbeitsplätze in die Gemeinschaft zurücktransferiert. Insgesamt wird die Liberalisierung keine negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung in der EU haben.

* Sicherheit und Gesundheit

Die Frage der Sicherheit, Qualität und Festigkeit von Ersatzteilen wird regelmäßig aufgeworfen. Es handelt sich hierbei eindeutig um Punkte, die für den Verbraucher sehr wichtig sind. Zweck des Geschmacksmusterschutzes ist indessen die Honorierung der geistigen Leistung des Entwicklers eines Musters und der Schutz der Erscheinungsform des Erzeugnisses, nicht jedoch seiner technischen Funktion oder Qualität (diese können durch ein Patent beziehungsweise eine Marke geschützt werden). Wenn für eine Stoßstange kein Geschmacksmusterschutz gewährt wird, weil sie das Erfordernis der Neuheit nicht erfuellt, heißt das nicht zwangsläufig, dass sie weniger sicher ist als eine geschmacksmustergeschützte Stoßstange.

Die Sicherheit und die Qualität von Produkten, einschließlich Ersatzteilen, werden durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und innerstaatliche Gesetze gewährleistet, in denen die nötigen Normen für die Produktsicherheit und den Zugang zu technischen Informationen festgelegt sind. Speziell für den Automobilsektor gelten über 90 Richtlinien, die Bau und Funktionsweise von Kraftfahrzeugen regeln. Die allgemeinen Bestimmungen über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge sind in einer Rahmenrichtlinie festgelegt. Die Informationen, die Hersteller für das Typgenehmigungsverfahren vorlegen müssen sind äußerst detailliert. All diese Informationen müssen unabhängig davon vorgelegt werden, ob ein Erzeugnis unter Geschmacksmusterschutz steht oder nicht (für Einzelheiten siehe die ausführliche Folgenabschätzung). Der Geschmacksmusterschutz, der die Erscheinungsform und Ästhetik eines Erzeugnisses betrifft, ist sicherheitstechnisch neutral, betrifft nicht den Schutz von Fußgängern und ist insgesamt nicht für die Regelung von Sicherheitsfragen geeignet. Solche spezifischen Regelungen sind anderweitig vorgesehen. Die Verbraucher würden direkt oder indirekt von einem verstärkten Wettbewerb sowie von der mit der Liberalisierung bewirkten Vollendung des Binnenmarkts profitieren.

2.4. Fazit

Hauptzweck des Geschmacksmusterschutzes ist die Gewährung ausschließlicher Rechte am Erscheinungsbild eines Produktes, nicht jedoch die Schaffung eines Monopols auf das Erzeugnis an sich. Geschmacksmusterschutz auf dem Anschlussmarkt für Ersatzteile, zu dem es keine praktische Alternative gibt, würde zu einem Produktmonopol führen. Der Geschmacksmusterschutz sollte eine angemessene Vergütung der betreffenden Investitionen ermöglichen und Innovation durch Wettbewerb fördern, was mit der Herstellung neuer Produkte erreicht wird. Wenn Dritten erlaubt wird, Ersatzteile herzustellen und zu vertreiben, wird der Wettbewerb aufrechterhalten. Würde der Geschmacksmusterschutz auf Ersatzteile ausgedehnt, würden diese Dritten die Rechte verletzen. Es gäbe keinen Wettbewerb mehr, und der Inhaber des Geschmacksmusterrechtes erhielte ein De-facto-Produktmonopol.

Die Variante einer Liberalisierung verspricht nach einer Abwägung Vorteile in vielerlei Hinsicht. Die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes würde gestärkt, mehr Wettbewerb im Ersatzteilmarkt sowie besserer Zugang zu und Teilhabe an diesem Markt von KMU würde ermöglicht. Der Verbraucher würde von einem größeren Angebot sowie niedrigeren Preisen profitieren. Neben einer Stärkung der Rechtssicherheit würde es auch zu einer Vereinfachung des täglichen Lebens für die öffentliche Verwaltung, Gerichte, Unternehmen, insbesondere KMU und Verbraucher führen.

3. Erläuterung der einzelnen Artikel

Artikel 1

Bei der Verabschiedung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen konnte man sich nicht auf eine Harmonisierung der Geschmacksmusterregelung für den Ersatzteilmarkt einigen. Es konnte keine Übereinstimmung über den Geschmacksmusterschutz für ,Must-match"-Ersatzteile komplexer Erzeugnisse erzielt werden. Deshalb bestimmt Artikel 14 der Richtlinie in der derzeit geltenden Fassung, dass die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Rechtsvorschriften für diesen Bereich beibehalten und diese nur ändern dürfen, wenn dies zu einer Liberalisierung des Handels mit solchen Bauelementen führt.

Mit diesem Artikel möchte die Kommission die vollständige Liberalisierung des Ersatzteilmarktes bewirken und so den Binnenmarkt in diesem Bereich harmonisieren und vollenden.

Die Reparaturklausel schränkt die Rechte der Geschmacksmusterinhaber nicht ein, verhindert jedoch Monopole auf dem Ersatzteilmarkt. Das Recht an der Erscheinungsform eines Primärproduktes wird nicht auf das Produkt auf dem Sekundärmarkt ausgedehnt.

Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 enthält in Artikel 110 Absatz 1 bereits eine vorläufige Übergangsregelung in Form einer Reparaturklausel mit Wirkung für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [3]. Dieser Vorschlag zielt auf die Harmonisierung der nationalen Geschmacksmustersysteme und ihre Angleichung an das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab.

[3] , [...] für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, [besteht] kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster."

Damit die Verbraucher über die unterschiedliche Herkunft von miteinander im Wettbewerb stehenden Ersatzteilen informiert werden und in voller Kenntnis darüber, ob die Ersatzteile vom ursprünglichen Kfz-Hersteller oder sonstigen Herstellern stammen, sieht Absatz 2 dieses Artikels vor, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verbraucher über den Ursprung von Ersatzteilen ordnungsgemäß unterrichtet werden und diese der Verwendung jeglichen spezifischen Ersatzteils zustimmen.

Artikel 2

Die Richtlinie soll spätestens zwei Jahre nach ihrer Verabschiedung in Kraft treten. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt kein Geschmacksmusterinhaber mehr das Recht besitzt, die unabhängige Fertigung oder den unabhängigen Vertrieb von Ersatzteilen für den Anschlussmarkt zu verbieten. Damit sollte der letzte Schritt zur Liberalisierung des Ersatzteilmarktes getan sein. Im Rahmen der aktuellen Situation in der Mitgliedstaaten hat die Kommission ein längeres Durchführungszeitraum vorgeschlagen.

2004/0203 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz und von Mustern und Modellen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [6],in Erwägung nachstehender Gründe:

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(1) Der alleinige Zweck des Geschmacksmusterschutzes ist die Gewährung ausschließlicher Rechte am Erscheinungsbild eines Produktes, nicht jedoch eines Monopols auf das Produkt an sich. Geschmacksmuster zu schützen, zu denen es praktisch keine Alternativen gibt, würde zu einem De-facto-Produktmonopol führen. Ein solcher Schutz käme einem Missbrauch des Geschmacksmustersystems nahe. Wenn Dritten erlaubt wird, Ersatzteile herzustellen und zu vertreiben, wird der Wettbewerb aufrechterhalten. Würde der Geschmacksmusterschutz auf Ersatzteile ausgedehnt, würden Dritthersteller diese Rechte verletzen, es gäbe keinen Wettbewerb mehr, und dem Inhaber des Geschmacksmusterrechtes würde ein De-facto-Produktmonopol eingeräumt.

(2) Die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes für Erzeugnisse, die Geschmacksmuster enthalten, wird unmittelbar beeinträchtigt durch die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Benutzung geschützter Muster zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zwecks Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform in den Fällen, in denen das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es benutzt wird, Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsbild das Muster abhängig ist. Solche Unterschiede können den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verzerren.

(3) Deshalb ist es für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes notwendig, die Geschmacksmustervorschriften der Mitgliedstaaten einander anzunähern, soweit sie die Verwendung geschützter Muster für die Reparatur komplexer Erzeugnisse zwecks Wiederherstellung von deren ursprünglicher Erscheinungsform betreffen.

(4) Zur Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1400/2002 der Kommission bezüglich der Möglichkeit eines Herstellers sein Waren- oder Firmenzeichen auf Bauteilen oder Ersatzteilen effektiv und sichtbar anzubringen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Verbrauchern Zugang zur Information über die Herkunft von Ersatzteilen und insbesondere über auf den betreffenden Teilen angebrachte Waren- oder Firmenzeichen gewährt wird.

(5) Die Richtlinie 98/71/EG sollte entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 14 der Richtlinie 98/71/EWG erhält folgende Fassung:

,Artikel 14

1. Es besteht kein Geschmacksmusterschutz für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher über den Ursprung von Ersatzteilen ordnungsgemäß unterrichtet werden, so dass diese in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Ersatzteilen wählen können."

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach der Verabschiedung nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[...] [...]

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen

Tätigkeit(en): Liberalisierung des Ersatzteilmarktes

Bezeichnung der Maßnahme: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen

1. HAUSHALTSLINIE(N) (Nummer und Bezeichnung)

12 02 01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

12 01 04 01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes - Verwaltungsausgaben

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): Mio. EUR (VE)

Entfällt

2.2 Laufzeit:

(Jahr des Beginns und des Abschlusses der Maßnahme)

unbefristet

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

(a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen / Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

Entfällt

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

[x] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

[...] Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau.

[...] sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen: [7]

[7] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

[x] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

ODER

[...] Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

- N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.

in Mio. EUR (bis zur 1.Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt.)

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

(Anzugeben ist nur die hauptsächliche Rechtsgrundlage) Artikel 95 EG-Vertrag.

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [8]

[8] Weitere Informationen sind den beigefügten Erläuterungen zu entnehmen.

5.1.1 Ziele

(Beschreibung des Problems (der Probleme) oder des Bedarfs in messbaren Größen, dessen Lösung bzw. Deckung mit der geplanten Maßnahme angestrebt wird (Ausgangssituation, im Verhältnis zu der die erzielten Fortschritte gemessen werden können). Beschreibung in Form der erwarteten Ergebnisse (z.B. Veränderungen im Vergleich zur genannten Ausgangssituation).

Bei der Verabschiedung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen konnte man sich nicht auf eine Harmonisierung der Geschmacksmusterregelung für den Kfz-Ersatzteilmarkt einigen.

Die entscheidende Frage lautet, ob der Geschmacksmusterschutz für ein Bauelement in Anspruch genommen werden kann, das für die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses verwendet wird und somit dem Anschlussmarkt zuzuordnen ist. Gegenwärtig haben die Verbraucher keine Wahl und müssen unter Umständen sogar überhöhte Preise für Ersatzteile zur Reparatur ihres Fahrzeugs bezahlen (z. B. für Karosseriebleche, Beleuchtung und Autoglas). Durch die Richtlinie soll der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, selbst zu entscheiden, mit welchen Ersatzteilen sein Wagen repariert wird.

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

(Hier geht es darum,

(a) zu erläutern, wie und wann die Ex-ante-Bewertung stattgefunden hat (ausführende Dienststelle, Zeitplan, Verfügbarkeit des Berichts) bzw. wie die entsprechenden Informationen gesammelt wurden; [9]

[9] Zu den Mindestangaben, die für neue Initiativen zwingend vorgeschrieben sind, siehe Dokument SEK(2000) 1051.

Im Jahr 2003 gab die Kommission beim European Policy Evaluation Consortium (Technopolis, Paris) eine Studie über die Folgen möglicher Liberalisierungsszenarien für den Ersatzteilmarkt in Auftrag.

(b) die im Zuge der Ex-ante-Bewertung getroffenen Feststellungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen kurz zu beschreiben.)

Es wurden mehrere Alternativen zur Liberalisierung des Anschlussmarktes für Ersatzteile geprüft:

Status quo: Bleiben die innerstaatlichen Rechtsvorschriften unverändert, so werden die Fahrzeughersteller weiterhin in den Ländern, in denen gegenwärtig ein Geschmacksmusterschutz existiert, in einer privilegierten Position sein, und es wird keine Harmonisierung im Binnenmarkt erfolgen.

Kein Geschmacksmusterschutz auf dem Anschlussmarkt: In den Mitgliedstaaten, in denen heute ein solcher Schutz existiert, stuende der Anschlussmarkt nicht mehr nur den Fahrzeugherstellern offen, sondern theoretisch allen Lieferanten von Autoglas, Beleuchtung oder Karosserieblechen.

Verkürzter Schutz: Nach Ablauf der verkürzten Schutzfrist könnten alle Hersteller Ersatzteile fertigen. Während der Schutzfrist könnten die Preise steigen, da kein Wettbewerb herrschen würde.

Vergütungssystem: Es bliebe Unsicherheit bestehen hinsichtlich des Eigentums an den Geschmacksmusterrechten, hinsichtlich fairer Bedingungen und hinsichtlich der Frage, ob alle Ersatzteilhersteller die Vergütung an den ursprünglichen Schöpfer zahlen würden.

Verkürzter Geschmacksmusterschutz plus Vergütungssystem: Die Kosten hierfür wären relativ hoch. Bei einer solchen Lösung würden wahrscheinlich nur wenige unabhängige Hersteller der Branche die erforderlichen Investitionen tätigen.

Fazit: Mit diesem Vorschlag möchte die Kommission über die vollständige Liberalisierung des Ersatzteilmarktes den Binnenmarkt in diesem Bereich harmonisieren und vollenden.

5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

(Im Falle einer Programmverlängerung ist außerdem kurz anzugeben, welche Folgerungen aus einer Zwischen- oder Ex-post-Bewertung abgeleitet werden können.)

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

(Unter diesem Punkt ist die praktische Umsetzung der vorgeschlagenen Intervention zu erläutern. Anzugeben sind die wichtigsten, zur Erreichung des Gesamtziels erforderlichen Einzelmaßnahmen. Für jede dieser Maßnahmen sind ein oder mehrere spezielle Ziele vorgegeben, die als Gradmesser für die während der vorgeschlagenen Laufzeit erwarteten Fortschritte dienen. Sie sollten über das Niveau der unmittelbaren Teilergebnisse (Outputs) hinausreichen, zugleich aber so präzise formuliert sein, dass sich entsprechende konkrete Resultate ermitteln lassen. Zu jeder Einzelmaßnahme ist Folgendes anzugeben:

Zielgruppe(n) - (nach Möglichkeit Angabe der Zahl der Empfänger);

Fahrzeughersteller, Zulieferer, Großhändler, Reparaturwerkstätten, Versicherer und Endverbraucher

Spezielle Ziele für den Planungszeitraum (in messbaren Größen);

Erarbeitung eines Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen

konkrete Schritte zur Durchführung der Maßnahme

unmittelbare Teilergebnisse;

erwartete Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung des Gesamtziels.

Des Weiteren sind Angaben zu den Modalitäten der haushaltswirksamen Intervention zu machen (Form und Prozentsatz der erforderlichen Finanzhilfe).

5.3 Methoden der Durchführung

(Hier ist zu erläutern, wie die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden sollen: Direktverwaltung durch die Kommission, entweder ausschließlich mit Statutspersonal oder externem Personal oder aber im Wege der Externalisierung. Im letzteren Fall ist anzugeben, welche Form diese Externalisierung annehmen soll (über BAT, Agenturen, Ämter oder dezentrale Exekutivstellen, in gemeinsamer Verwaltung mit den Mitgliedstaaten - nationale, regionale oder lokale Einrichtungen.

Des Weiteren ist zu erläutern, wie sich das gewählte Externalisierungsmodell auf die Ressourcen für finanzielle Interventionen, Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben und auf die entsprechenden Humanressourcen (abgeordnete Beamte usw.) auswirkt.)

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

(Die Berechnung der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist durch die Aufschlüsselung in Tabelle 6.2. zu erläutern. )

6.1.1 Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.1.2. Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben (Verpflichtungsermächtigungen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2 Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [10]

[10] Weitere Informationen sind den beigefügten Erläuterungen zu entnehmen.

(Werden mehrere Maßnahmen durchgeführt, so sind zu den hierfür erforderlichen Einzelaktionen hinreichend detaillierte Angaben zu machen, um eine Schätzung von Umfang und Kosten der verschiedenen Teilergebnisse (Outputs) zu gestatten.)

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen wird aus den Mitteln der zuständigen GD im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung gedeckt.

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

(1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

II. Dauer der Maßnahme

III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II) // in EUR

in Jahren

in EUR

(Bei Abschätzung der für die Maßnahme erforderlichen Humanressourcen und Verwaltungsmittel müssen sich die GDs/Dienste an die Beschlüsse halten, die die Kommission bei der Grundsatzdebatte/APS und der Annahme des Haushaltsvorentwurfs (HVE) gefasst hat, d. h. sie müssen erklären, dass die für die Maßnahme erforderlichen Humanressourcen im Rahmen der vorläufigen Vorabzuweisung, die bei Annahme des HVE festgelegt wurde, aufgebracht werden können

Wenn geplante Maßnahmen bei Aufstellung des HVE noch nicht vorhersehbar waren, muss ausnahmsweise die Kommission eingeschaltet werden, um zu entscheiden, ob und auf welche Weise (durch Anpassung der vorläufigen Vorabzuweisung, durch eine ad-hoc-Umschichtung, durch einen Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan oder ein Berichtigungsschreiben zum HVE) die vorgeschlagene Maßnahme trotzdem durchgeführt werden kann.)

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1 Überwachung

(Ab Einleitung einer Maßnahme müssen alle erforderlichen Daten über eingesetzte Finanz- und Humanressourcen (Inputs), Teilergebnisse (Outputs) und erzielte Ergebnisse für ihre Überwachung gesammelt werden. Praktisch setzt dies Folgendes voraus: (i) die Festlegung von Input-, Output- und Ergebnisindikatoren; (ii) die Festlegung von Methoden für die Datenerhebung.)

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

(Hier ist anzugeben, wie und wie oft Zwischen- und Ex-post-Bewertungen durchgeführt werden sollen, um zu ermitteln, ob die Maßnahme ihren Zielvorgaben gerecht wird. Bei Mehrjahresprogrammen muss mindestens eine umfassende Bewertung während der Gesamtlaufzeit des Programms stattfinden. Bei sonstigen Aktivitäten ist eine Ex-post- oder Halbzeitbewertung mit einer Periodizität von höchstens 6 Jahren durchzuführen.)

Eine Studie zur Ex-post-Beurteilung könnte im Rahmen der Geschmacksmusterrichtlinie insgesamt ins Auge gefasst werden.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

(In Artikel 3 Absatz 4 der Haushaltsordnung heißt es: ,Um der Gefahr betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, macht die Kommission im Finanzbogen Angaben über die bestehenden oder in Aussicht genommenen Präventiv- und Schutzmaßnahmen".)

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN

AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen

Dokumentennummer

KOM(2004) 582

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig, und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt?

Die Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen wurde am 13. Oktober 1998 verabschiedet. Seinerzeit war es jedoch nicht möglich, die Vorschriften für den Anschlussmarkt für Ersatzteile zu harmonisieren. Es konnte keine Einigung über den Geschmacksmusterschutz für ,Must-match"-Ersatzteile komplexer Erzeugnisse erzielt werden. Deshalb bestimmt Artikel 14 der Richtlinie in der derzeit geltenden Fassung, dass die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Rechtsvorschriften für diesen Bereich beibehalten und diese nur ändern dürfen, wenn dadurch die Liberalisierung des Handels mit solchen Bauelementen ermöglicht wird.

Die Kommission verpflichtete sich, die Auswirkungen der Richtlinie 98/71/EG auf die Wirtschaft der Gemeinschaft, die Verbraucher, den Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarktes zu analysieren und insbesondere eine Harmonisierung zu erwägen. Nach Konsultierung der Hauptbetroffenen machte die Kommission es sich dann zur Aufgabe, dem Europäischen Parlament und dem Rat alle für die Vollendung des Binnenmarktes erforderlichen Richtlinienänderungen vorzuschlagen.

Auswirkung auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein?

- Welche Wirtschaftszweige?

Im Prinzip sind alle Wirtschaftszweige von der Beachtung der Vorschriften über geistiges Eigentum betroffen, die vollständige Liberalisierung wird jedoch vor allem den unabhängigen Herstellern und Händlern, die Bauelemente komplexer Erzeugnisse fertigen bzw. vertreiben, zugute kommen. Ein komplexes Erzeugnis besteht aus einer Vielzahl von austauschbaren Bauelementen, die es ermöglichen, das Erzeugnis zu zerlegen und wieder zusammenzubauen, beispielsweise Autos, Fahrräder, Motorräder, Uhren oder Elektrohaushaltsgeräte.

Eine ausführliche Folgenabschätzung hat ergeben, dass der Kraftfahrzeugmarkt aufgrund seiner wirtschaftlichen Bedeutung am stärksten von der Maßnahme betroffen sein wird. Dieser Markt wird von drei Gruppen von Ersatzteilherstellern beliefert:

* Fahrzeughersteller,

* Lieferanten von Originalersatzteilen,

* unabhängige Lieferanten.

- Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)?

Die Maßnahme betrifft sowohl große als auch kleine Unternehmen, insbesondere kreative und innovativ tätige Firmen. Das Jahresvolumen des EU-Marktes für Kraftfahrzeugersatzteile wird auf 42 bis 45 Milliarden EUR beziffert, wobei der Anteil des Marktes für Karosserieteile, Autoglas und Beleuchtung auf etwa 25 % oder 9 bis 11 Milliarden EUR veranschlagt wird.

- Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geografischen Gebieten?

Es sind Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft betroffen (Reparaturwerkstätten). Im Jahr 2001 lag die Zahl der produzierten Pkws knapp unter 15 Millionen, 2002 ging die Produktion leicht zurück. Etwa die Hälfte der Produktion entfällt auf Deutschland und Frankreich, weitere 40% auf Spanien, das Vereinigte Königreich, Italien und Belgien, den Rest teilen sich Österreich, die Niederlande, Portugal und Schweden.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen?

Die Abschaffung des Geschmacksmusterschutzes für Ersatzteile auf dem Anschlussmarkt wird zu mehr Wettbewerb führen. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geben den Unternehmen die Mittel zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum und der Wettbewerbsvorschriften an die Hand.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben?

Die ausführliche Folgenabschätzung konzentrierte sich aufgrund der wirtschaftlichen Konsequenzen der Maßnahme für den Automobilsektor auf diesen Wirtschaftszweig; die Schlussfolgerungen der Studie und die anschließende europaweite Harmonisierung betreffen indessen alle Branchen, in denen Teile komplexer Erzeugnisse ausgetauscht bzw. solche Erzeugnisse repariert werden.

- für die Beschäftigung?

Die Liberalisierung hätte zwar Einfluss darauf, wer die Ersatzteile produziert und über welche Kanäle sie verteilt und verkauft werden; es wird aber nicht unmittelbar eine Zunahme oder ein Rückgang der Beschäftigung erwartet. Es bestuende die Möglichkeit, dass an jeder Stelle der Wertschöpfungskette neue Akteure auftreten oder die bisherigen ihre Rolle wechseln. In diesem Stadium kann keine zahlenmäßige Zunahme berechnet werden, aber jede noch so kleine Veränderung wird den unabhängigen Produzenten und Händlern augrund der Größe des Marktes, um den es hier geht, beträchtliche Vorteile bringen.

- für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen?

Die Lockerung des Geschmacksmusterschutzes wird bisher abgeschottete Märkte für den Wettbewerb öffnen und einen europäischen Markt schaffen, der groß genug ist, um neuen Akteuren Platz zu bieten.

- für die Wettbewerbsposition der Unternehmen?

Der Wettbewerb im Bereich der Kraftfahrzeugreparatur wird nicht nur vom Geschmacksmusterrecht beeinflusst, sondern auch von breiter angelegten Maßnahmen, die eine Strukturreform für die gesamte Kfz-Branche zum Ziel haben. 2002 verabschiedet die Kommission eine neue Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor. Mit Auslaufen der so genannten Gruppenfreistellungsverordnung 1475/95 besteht Aussicht auf mehr Wettbewerb im Kraftfahrzeugeinzelhandel und auf einen besseren Zugang zu Originalausstattungsteilen im Wartungs- und Reparatursektor. Es könnte Veränderungen beim Ersatzteilvertrieb geben, allerdings unter dem Einfluss der Gruppenfreistellungsverordnung; deshalb werden sich diese Veränderungen nicht auf Ersatzteile beziehen, die unter Geschmacksmusterschutz stehen. In den betreffenden Ländern werden daher die Verbraucher zwar endlich die Werkstatt für Karosseriereparaturen frei wählen können, nicht aber die Ersatzteile selbst. Mit diesem Vorschlag soll dieser Situation abgeholfen und für mehr Wettbewerb in der gesamten Zulieferkette gesorgt werden:

* zwischen Lieferanten der verschiedenen Teile, bei zunehmender Konkurrenz aus außereuropäischen Ländern;

* zwischen Fahrzeugherstellern und ihren Zulieferern, die um die Kontrolle des Vertriebs konkurrieren werden;

* zwischen Fahrzeugherstellern und unabhängigen Händlern;

* zwischen den ehemaligen ,Vertragshändlern" und den unabhängigen Händlern und Reparaturwerkstätten aber auch innerhalb all dieser Segmente;

* zwischen Versicherungsgesellschaften.

- für den Verbraucher?

Die Versicherer sind die ersten oder unmittelbaren Abnehmer für einen Großteil des Ersatzteilmarktes, für den Teil nämlich, der auf die Kasko-Reparaturen entfällt; die Endverbraucher, die Ersatzteile direkt bezahlen, sind die Abnehmer im verbleibenden Teil des Marktes. Der Endverbraucher hat ein direktes Interesse an der Qualität der Reparatur, da sie das Erscheinungsbild, die Sicherheit und den Wert des Fahrzeugs nach der Reparatur beeinflusst.

Es liegt auf der Hand, dass Sicherheit, Qualität und Festigkeit von Ersatzteilen für den Verbraucher von zentraler Bedeutung sind. Dagegen honoriert der Geschmacksmusterschutz die schöpferische Leistung des Urhebers eines Musters und die Erscheinungsform des Erzeugnisses, nicht aber seine technischen Eigenschaften. Wenn für eine Stoßstange kein Geschmacksmusterschutz gewährt wird, weil sie das Erfordernis der Neuheit nicht erfuellt, heißt das nicht zwangsläufig, dass sie weniger sicher ist als eine geschmacksmustergeschützte Stoßstange. Zumal ein und derselbe Hersteller sowohl Teile für den Fahrzeughersteller als auch für den unabhängigen Reparateur fertigen kann.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)?

Der Vorschlag sieht keine besonderen Maßnahmen für KMU vor.

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.

In der ersten Phase des Konsultationsprozesses führte die Kommission bilaterale Gespräche mit den fünf wichtigsten Interessengruppen, um sich eine klareres Bild von den wirtschaftlichen Fragen zu verschaffen, die sich im Zusammenhang mit Auto- und Motorradersatzteilen, insbesondere Karosserieteilen, stellen. Bei diesen Gruppen handelt es sich um: Fahrzeughersteller (darunter Auto- und Motorradhersteller, vertreten durch ACEA, ACEM, UNICE), Zulieferer (CLEPA); unabhängige Ersatzteilhersteller (ECAR); Versicherungsgesellschaften (CEA) und Verbraucherverbände (AIT/FIA, BEUC und FEMA). Zur Vorbereitung dieser bilateralen Gespräche erarbeiteten die Dienststellen der Kommission einen Fragebogen (Anhang I) zu den wirtschaftlichen Gegebenheiten bei Auto--und Motorradersatzteilen, insbesondere im Bereich der Karosseriebleche. Dieser Fragebogen wurde im November 1999 an alle genannten Organisationen verschickt, die Antworten lagen der Kommission im Juni 2000 vor.

Anschließend nahm die Kommission bilaterale Gespräche mit den genannten Gruppen auf, darüber hinaus wurden einzelne Unternehmen und Organisationen aus dem Vertretungsbereich der einzelnen Gruppen zur Teilnahme an den Gesprächen eingeladen. Es fanden Gespräche mit ACEM, CLEPA, CEA, ACEA, FEMA, ECAR, BEUC und AIT/FIA statt.

Die Konsultation brachte sehr unterschiedliche Positionen der Betroffenen zutage, insbesondere zeigten sich starke Divergenzen zwischen Herstellern komplexer Erzeugnisse und unabhängigen Herstellern von Bauelementen solcher komplexen Erzeugnisse.

Die Hersteller komplexer Erzeugnisse halten den Geschmacksmusterschutz für Ersatzteile für eine zwingende Folge des betreffenden Schutzrechts. Ein solches Geschmacksmusterrecht stelle eine Entschädigung für die Investitionen in die Schöpfung des Musters dar und honoriere außerdem die Kreativität. In dieser Hinsicht entspreche es anderen Rechten an geistigem Eigentum. Nach dieser Auffassung können Primärmarkt und Anschlussmarkt nicht voneinander getrennt werden; eine solche Unterscheidung wäre künstlich und sollte im Interesse einer kohärenten Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes geistigen Eigentums vermieden werden.

Unabhängige Hersteller von Bauelementen komplexer Erzeugnisse hingegen sind der Meinung, dass der Geschmacksmusterschutz für Ersatzteile ungerechtfertigte Monopolstellungen auf dem Anschlussmarkt erzeugt. Die Preise von Ersatzteilen, für die kein Geschmacksmusterschutz bestehe, seien bei gleicher Qualität niedriger als die Preise geschützter Ersatzteile. Der gewerbliche Rechtsschutz müsse hier begrenzt werden, um negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu vermeiden, dies sei der einzige Weg, um zu verhindern, dass die Fahrzeughersteller die vollständige Kontrolle über den Anschlussmarkt erhielten.

Im Juni 2003 gab die Kommission eine Folgenabschätzungsstudie über die für den Ersatzteilmarkt in Betracht kommenden Liberalisierungsszenarien in Auftrag. Diese Untersuchung konzentrierte sich auf den Automobilsektor, weil dort die Auswirkungen am stärksten spürbar sind; die Schlussfolgerungen der Studie und die anschließende europaweite Harmonisierung betreffen indessen alle Branchen, in denen Teile komplexer Erzeugnisse ausgetauscht bzw. solche Erzeugnisse repariert werden. Der Abschlussbericht wurde der Kommission Ende November 2003 vorgelegt.

Es wurden folgende Interessenträger gehört:

* ACEA, European Automobile Manufacturers Association (Kollektivbefragung, Ansprechpartner: M. Greven); es wurden 2 Gespräche mit Vertreten der ACEA-Mitglieder geführt;

* Michel Aribard, Jean-Paul Blin, Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, Frankreich

* Gabriel de Bérard, Präsident, FEDA, Fédération des Syndicats de la Distribution Automoblie

* Ralf Bergner (Chief Executive), Lars Homqvist (Vice-President), Ad Ham (Chair of Aftermarket Working Group & Managing Director Automotive Europe of Bosal NV), Clepa, European Association of Automotive Suppliers

* CCFA, le Comité de Constructeurs Français d'Automobile (Ansprechpartner: N. Mignotte & H. Perreau); es fand 1 Gespräch mit Vertretern der französischen Automobilhersteller statt.

* Miguel Angel Cuerno, ANCERA (Asociación Nacional de Comerciantes de Equipos, Recambios, Neumáticos y Accessorios para Automóviles) unabhängige spanische Ersatzteilhändler

* Carlo Dellacasa, ANFIA (Verband der italienischen Automobilindustrie), Bereich Ersatzteile

* Isabelle Fourrier (Legal Counsel) / Menno Schönlank (Marketing Director, Aftermarket Activity), Valeo

* Renatto Gallo, ASCAR (italienischer Verband der unabhängigen Autoersatzteil hersteller und -händler)

* Philippe Gaultier, Marketing director, Plastic Omnium

* Jack Gills, Executive Director, the Certified Automotive Parts Association (CAPA), USA

* Sylvia Gotzen, Secretary General, Figiefa, International Federation of Automotive Aftermarket Distributors

* Sabine Gluthe (geistiges Eigentum) / Karl-Heinz Hinz (Qualität) / Gerhard Bauer (Marken), DaimlerChrysler

* Teresa Herrero, ANFAC Asociación española de fabricantes de automóviles y camiones

* Jean-Louis Marsaud, Director, Comité Européen d'Assurances

* Martin McGreavy, Sales & Marketing Manager, EV (Ersatzteilgroßhandel)

* Jacques Monnet (Chief Executive) / Christian Boure (General Secretary), Fiev (Verband der französischen Automobilzulieferer)

* Miguel Angel Obregon, Sernauto, spanischer Verband der Automobilzulieferer

* Gerhard Riehle, ECAR Campaign Coordinator

* Peter Roberts, Chief Executive, Thatcham

* Louis Shakinovsky (Legal Director) / Katherine Marshall (Senior Group Legal Counsel)/ Marcus Schmidt (Strategy Development Manager), Belron

* Brian Spratt, Chief Executive, Automotive Distribution Federation (UK)

* Marie-Pierre Tanugi-de Jongh, Direktorin, A+Glass

* Roger Thomas, Vice President, Aftermarket Operations Europe, Pilkington AGR (UK) Ltd., Mitglied der Aftermarket working group des Groupement Européen des Producteurs de Verre Plat (Verband der europäischen Flachglashersteller)

* Victoria Villamar Bouza, Legal Officer, BEUC Bureau Européen des Unions de Consommateurs

* Martin Wiedermann, Automotive Lighting