19.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 36/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Januar 2013
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2012/13 für Einfuhren von Zucker der KN-Codes 1701 14 10 und 1701 99 10 zu einem ermäßigten Zollsatz
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Zuckerwirtschaftsjahr 2011/12 erreichte der Preis ab Fabrik für lose geschütteten Weißzucker im EU-Durchschnitt 175 % des Referenzpreises von 404 EUR/Tonne und lag mit rund 275 EUR/Tonne über dem Weltmarktpreis. Der EU-Preis hat sich nun bei etwa 700 EUR/Tonne stabilisiert, das ist der höchste Preis, der seit der Reform der Marktorganisation für Zucker erzielt wurde, und stört die optimale Fluidität der Zuckerversorgung auf dem EU-Markt. Der erwartete Anstieg des bereits hohen Preisniveaus im Wirtschaftsjahr 2012/13 birgt das Risiko ernsthafter Marktstörungen, die mit den erforderlichen Maßnahmen vermieden werden sollten. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können Maßnahmen getroffen werden, um das insbesondere durch andauernd hohe Preise bedingte Risiko von Marktstörungen anzugehen, sofern dieses Ziel nicht durch andere im Rahmen der genannten Verordnung verfügbare Maßnahmen erreicht werden kann. Angesichts der derzeitigen Marktlage bietet die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 jedoch abgesehen von den Maßnahmen gemäß Artikel 186 keine spezifischen Maßnahmen, mit denen die Marktenge verringert und die Zuckerversorgung zu angemessenen Preisen ermöglicht werden könnte. |
(3) |
Aufgrund der Angebots- und Nachfragevorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr 2012/13 dürften die Endbestände auf dem Zuckermarkt um mindestens 0,5 Mio. Tonnen niedriger liegen als im Wirtschaftsjahr 2011/12. Bei dieser Zahl sind die Einfuhren aus Drittländern mit bestimmten Präferenzabkommen bereits berücksichtigt. |
(4) |
Um die Versorgungslage auf dem EU-Zuckermarkt zu verbessern, müssen die Einfuhren erleichtert werden, indem der Einfuhrzoll auf bestimmte Mengen Zucker der KN-Codes 1701 14 10 und 1701 99 10 ermäßigt wird. Die Zuckermenge und die Zollermäßigung sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des EU-Markts für Zucker sowie seiner voraussichtlichen Entwicklung bestimmt werden. Deshalb sollten die Menge und die Ermäßigung im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden. |
(5) |
Die Mindestzulassungsbedingungen für die Ausschreibung sollten festgelegt werden. |
(6) |
Für jedes Angebot sollte eine Sicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit sollte bei Zuschlagserteilung zur Sicherheit für den Einfuhrlizenzantrag werden und bei Ablehnung des Angebots freigegeben werden. |
(7) |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten der Kommission die zulässigen Angebote mitteilen. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung dieser Mitteilungen sollten Muster erstellt werden. |
(8) |
Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission für jede Teilausschreibung einen Mindestzollsatz und gegebenenfalls einen Zuteilungskoeffizienten zur Reduzierung der zugeschlagenen Mengen festsetzt oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen. |
(9) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Bieter zeitnah über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Teilausschreibung informieren. |
(10) |
Die zuständigen Behörden sollten der Kommission mitteilen, für welche Mengen Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Die Kommission sollte zu diesem Zweck Muster erstellen. |
(11) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird unter der Nummer 09.4312 eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2012/13 für Einfuhren von Zucker der KN-Codes 1701 14 10 und 1701 99 10 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet.
Dieser Zollsatz ersetzt den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und die zusätzlichen Zölle gemäß Artikel 141 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2).
Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (3).
Artikel 2
1. Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung läuft am 23. Januar 2013 um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) ab.
2. Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung. Sie endet jeweils am 27. Februar 2013, am 15. Mai 2013 und am 12. Juni 2013 um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
3. Die Kommission kann die Angebotsabgabe für eine oder mehrere Teilausschreibungen aussetzen.
Artikel 3
1. Die Angebote werden von in der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmern eingereicht. Die Angebote sind bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Wirtschaftsbeteiligte für MwSt.-Zwecke registriert ist.
2. Die Angebote sind unter Verwendung des Antragsformulars gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 einzureichen.
3. Das Antragsformular kann anhand des Verfahrens, das der betreffende Mitgliedstaat den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt hat, auf elektronischem Wege eingereicht werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Angebote von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) begleitet werden.
4. Ein Angebot ist nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Angebot muss folgende Angaben enthalten:
|
b) |
Vor Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe wird nachgewiesen, dass der Bieter die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Sicherheit geleistet hat. |
c) |
Das Angebot ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem es eingereicht wird. |
d) |
Das Angebot enthält einen Hinweis auf diese Verordnung und den Schlusstermin für die Einreichung der Angebote. |
e) |
Das Angebot enthält keine zusätzlichen vom Bieter aufgestellten Bedingungen, die nicht in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. |
5. Angebote, die nicht in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 eingereicht werden, sind nicht zulässig.
6. Die Bieter dürfen bei jeder Teilausschreibung nur ein Angebot je achtstelligem KN-Code einreichen.
7. Angebote dürfen nach ihrer Einreichung nicht mehr zurückgezogen oder geändert werden.
Artikel 4
1. Jeder Bieter leistet nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels III der Durchführungsverordnung (EU) 282/2012 der Kommission (5) eine Sicherheit in Höhe von 150 EUR je Tonne Zucker, die gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführt werden soll.
2. Bei Zuschlagserteilung wird diese Sicherheit zur Sicherheit für die Einfuhrlizenz.
3. Im Fall von Angeboten, denen nicht stattgegeben wurde, wird die Sicherheit gemäß Absatz 1 freigegeben.
Artikel 5
1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden anhand der Bedingungen gemäß Artikel 3 über die Gültigkeit der Angebote.
2. Personen, die befugt sind, die Angebote in Empfang zu nehmen und zu prüfen, dürfen Einzelheiten der Angebote nicht an Unbefugte weitergeben.
3. Entscheiden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dass ein Angebot ungültig ist, so setzen sie den Bieter darüber in Kenntnis.
4. Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfristen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 per Fax die zulässigen Angebote mit. Die Mitteilung enthält nicht die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i.
5. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Liegen keine Angebote vor, so teilt die zuständige Behörde dies der Kommission innerhalb derselben Frist per Fax mit.
Artikel 6
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des EU-Markts für Zucker sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung setzt die Kommission für jede Teilausschreibung und jeden achtstelligen KN-Code entweder einen Mindestzollsatz fest oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen, indem sie eine Durchführungsverordnung nach Maßgabe des in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahrens erlässt.
Mit dieser Durchführungsverordnung setzt die Kommission erforderlichenfalls auch einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die Angebote mit dem Mindestzollsatz anzuwenden ist. In diesem Fall wird die Sicherheit gemäß Artikel 4 entsprechend dem Anteil der zugeschlagenen Mengen freigegeben.
Artikel 7
1. Wird kein Mindestzollsatz festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.
2. Die zuständige Behörde teilt den Bietern innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung der in Artikel 6 genannten Durchführungsverordnung das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Teilausschreibung mit.
Artikel 8
1. Die zuständige Behörde erteilt allen Zuschlagsempfängern, deren Angebote für einen achtstelligen KN-Code mindestens auf den für diesen achtstelligen KN-Code von der Kommission festgesetzten Mindestzollsatz laufen, spätestens am letzten Arbeitstag der Woche, die auf die Woche folgt, in der die in Artikel 6 genannte Durchführungsverordnung veröffentlicht wurde, eine Einfuhrlizenz. Die zugeschlagenen Mengen berücksichtigen den von der Kommission gemäß Artikel 6 festgesetzten Zuteilungskoeffizienten.
Für Angebote, die nicht gemäß Artikel 5 Absatz 4 mitgeteilt wurden, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keine Lizenzen.
2. Die Einfuhrlizenzen enthalten folgende Angaben:
a) |
in Feld 16 den achtstelligen KN-Code des Zuckers; |
b) |
in den Feldern 17 und 18 die zugeschlagene Zuckermenge; |
c) |
in Feld 20 mindestens eine der Angaben gemäß Anhang I Teil A; |
d) |
in Feld 24 den anwendbaren Zollsatz unter Verwendung einer der Angaben gemäß Anhang I Teil B. |
3. Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die aus der Einfuhrlizenz erwachsenden Rechte nicht übertragbar.
4. Artikel 153 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 153 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finden Anwendung.
Artikel 9
Die im Rahmen einer Teilausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung an bis zum Ablauf des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die in Artikel 6 genannte Durchführungsverordnung über die Teilausschreibung veröffentlicht wurde.
Artikel 10
Die zuständige Behörde teilt der Kommission spätestens am letzten Arbeitstag der zweiten Woche, die auf die Woche folgt, in der die in Artikel 6 genannte Durchführungsverordnung veröffentlicht wurde, die Mengen mit, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Die Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Muster und Verfahren.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. September 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Januar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.
(4) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
(5) ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4.
ANHANG I
A. |
Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c
|
B. |
Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d
|