8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1173 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2022

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 und Artikel 92,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/2116 enthält unter anderem die grundlegenden Vorschriften bezüglich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und über die Leistung der Agrarpolitik Bericht zu erstatten. Um das reibungslose Funktionieren des neuen Rechtsrahmens zu gewährleisten, müssen bestimmte Vorschriften für die Bewertungsberichte über die Qualität von drei Komponenten (System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, System für geodatenbasierte Anträge und Flächenüberwachungssystem) des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (im Folgenden das „integrierte System“) und die damit verbundenen Abhilfemaßnahmen, die Anforderungen an Beihilfeanträge und das Flächenüberwachungssystem, den Rahmen für den Erwerb von Satellitendaten für die Zwecke des Flächenüberwachungssystems und die Kontrollen anerkannter Branchenverbände in Bezug auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (2) ersetzen.

(2)

Die Berichte zur Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems sollten so umfassend sein, dass sich die Zuverlässigkeit der von diesen Komponenten des integrierten Systems generierten Informationen bewerten lässt. Der Inhalt dieser Berichte sollte auch Aufschluss darüber geben, ob ausreichende Gewähr für die Qualität der Informationen gegeben ist, die im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Mitgliedstaats verwendet werden, über die Leistung in Bezug auf die Output- und Ergebnisindikatoren der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten flächenbezogenen Interventionen zu berichten. Daher sollten diese Berichte insbesondere Informationen über die im Rahmen der Qualitätsbewertung durchgeführten Arbeiten, die festgestellten Mängel sowie diagnostische Informationen über die möglichen Ursachen dieser Mängel enthalten. Konkret sollten die Berichte Informationen über die für die Qualitätsbewertungen herangezogenen Daten und Bilder sowie über die Prüfergebnisse enthalten. Die Erfahrungen mit dem Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Zusammenhang mit der Qualitätsbewertung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen haben gezeigt, dass die Nutzung spezieller elektronischer Informationssysteme besonders hilfreich ist. Um die Arbeit der Mitgliedstaaten und ihre Kommunikation mit der Kommission zu erleichtern, sollten solche Informationssysteme auch künftig für die Berichte über die drei Qualitätsbewertungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 genutzt und erforderlichenfalls weiterentwickelt werden.

(3)

Um ihren Zweck erfüllen zu können, zuverlässige Daten für den jährlichen Leistungsbericht zur Verfügung zu stellen, sollten die Ergebnisse der drei Qualitätsbewertungen, insbesondere der Bewertung des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems, gemeinsam betrachtet werden, um den auf Mängel in den Systemen zurückzuführenden flächenbezogenen Fehler der zu den Output- und Ergebnisindikatoren gemeldeten Daten zu schätzen. Es sollten Vorschriften für die Abhilfemaßnahmen festgelegt werden, die sich zur Abstellung der Mängel innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums als erforderlich erweisen können. Darüber hinaus sollte es anhand der für die Jahre 2024 und 2026 zu erstellenden Berichte möglich sein zu überprüfen, ob das Flächenüberwachungssystem in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß eingerichtet ist und ob die schrittweise Einführung des Flächenüberwachungssystems erfolgreich war und alle Fördervoraussetzungen und Interventionen abdeckt, die überwacht werden können. Zu diesem Zweck sollten die Berichte eine Liste aller Förderkriterien für alle flächenbezogenen Interventionen im Rahmen des integrierten Systems sowie Informationen zu den für die Analyse verwendeten Datenquellen enthalten.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten ein zuverlässiges und modernes System für die Verwaltung von Beihilfeanträgen einrichten, in dem auf elektronischem Weg kommuniziert werden kann und das in einem jährlichen Zyklus funktioniert. Die Mitgliedstaaten sollten auf Vereinfachungen für die Begünstigten und die nationalen Behörden achten, indem sie beispielsweise vorsehen, dass für mehrere Interventionen oder mehrere Begünstigte, die einen gemeinsamen Antrag stellen, nur ein Antrag erforderlich ist oder dass im Falle der Übertragung eines Betriebs in einem bestimmten Jahr ein einziger Antrag für diesen Betrieb berücksichtigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn mehr als eine Zahlstelle für denselben Begünstigten zuständig ist.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten die Vorteile der Digitalisierung nutzen, indem sie generell auf elektronischem Weg mit den Begünstigten kommunizieren. Zur weiteren Vereinfachung sollten die Mitgliedstaaten, soweit möglich, die für die Verwaltung der Interventionen erforderlichen Informationen aus Datenquellen abrufen, die der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung stehen.

(6)

Um das Verfahren zur Einreichung von Beihilfeanträgen zu vereinfachen, sollten die Mitgliedstaaten vorausgefüllte Formulare mit allen für die Begünstigten relevanten und möglichst aktuellen Informationen zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten sollten Unregelmäßigkeiten vorbeugen, indem sie Änderungen an den vorausgefüllten Formularen zulassen und Warnhinweise vorsehen, um den Begünstigten dabei zu helfen, potenzielle Verstöße zu erkennen und einen korrekten Antrag einzureichen. Die Mitgliedstaaten sollten die von den Begünstigten vorgenommenen Änderungen bei der Aktualisierung der Informationen in den Datenbanken der nationalen Verwaltung berücksichtigen. Beschließt ein Mitgliedstaat, das automatische Antragssystem anzuwenden, so sollte im Interesse der Gleichbehandlung der Begünstigten dieses System denselben Detaillierungsgrad gewährleisten, wie er für Beihilfeanträge im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.

(7)

Beihilfeanträge im Rahmen des integrierten Systems sollten, so weit wie möglich, alle Informationen enthalten, die für die ordnungsgemäße und zuverlässige Verwaltung der betreffenden Interventionen und die korrekte Berichterstattung über Output- und Ergebnisindikatoren erforderlich sind. Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen sollten die Begünstigten für den eingereichten Beihilfeantrag verantwortlich bleiben, damit alle damit verbundenen Rechte und Verantwortlichkeiten eindeutig zugeordnet werden können.

(8)

Zur Vorbeugung von Unregelmäßigkeiten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Beihilfeanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zurückzunehmen. Werden alle Begünstigten einer bestimmten Intervention Verwaltungskontrollen unterzogen und/oder unterliegen sie dem Flächenüberwachungssystem, braucht es keine abschreckende Wirkung von Sanktionen. Daher sollte es vor Ablauf einer bestimmten Frist, die für die ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen erforderlich ist, jederzeit zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen. Im Zusammenhang mit Verstößen gegen nicht überwachbare Fördervoraussetzungen, die durch andere Quellen als das Flächenüberwachungssystem und Verwaltungskontrollen aufgedeckt werden, sollte es jedoch nicht zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen. In anderen Fällen sollte es nicht zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen, wenn der Begünstigte über eine geplante Vor-Ort-Kontrolle informiert wurde oder wenn bei einer solchen unangekündigten Kontrolle bereits Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Um die Zuverlässigkeit der für die Interventionen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erforderlichen Informationen über Rinder, Schafe und Ziegen zu gewährleisten, sollte der Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen des Beihilfeantrags und Aktualisierungen der elektronischen Tierdatenbank vorgenommen werden können, so festgelegt werden, dass er vor dem vom Mitgliedstaat für die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung festgesetzten Zeitpunkt liegt.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der geodatenbasierte Antrag die Informationen enthält, die für die Verwaltung flächenbezogener Interventionen im Rahmen des integrierten Systems und, soweit erforderlich, flächenbezogener Interventionen im Weinsektor sowie für Anforderungen im Rahmen der Konditionalität erforderlich sind. Den Mitgliedstaaten sollte als nützliche Orientierungshilfe eine nicht erschöpfende Liste der Elemente des geodatenbasierten Antrags zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Informationen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die vom Begünstigten vorzulegen sind, wenn dies für eine Intervention im Rahmen des integrierten Systems relevant ist, für die eine Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beantragt wird, im Hinblick auf die Verpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu nutzen, wonach die Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel registriert werden muss.

(10)

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung tierbezogener Interventionen sollten bestimmte Vorschriften über den Inhalt der entsprechenden Beihilfeanträge festgelegt werden. Um Transparenz und Gleichbehandlung der Begünstigten zu gewährleisten, sollte auch klargestellt werden, dass bei der Anwendung des automatischen Antragssystems alle Tiere, deren Eigentümer der Begünstigte ist und die möglicherweise für eine Beihilfe im Rahmen einer bestimmten Intervention in Betracht kommen, als für diese Intervention angemeldet gelten.

(11)

Mit der Verordnung (EU) 2021/2116 wurde das Flächenüberwachungssystem als verpflichtendes Element des integrierten Systems eingeführt. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung ordnungsgemäß und einheitlich umgesetzt wird, sollte das Flächenüberwachungssystem in allen Mitgliedstaaten den gleichen Anwendungsbereich haben und somit alle Begünstigten und alle im Rahmen des integrierten Systems verwalteten flächenbezogenen Interventionen sowie alle überwachbaren Voraussetzungen abdecken. Der Automatisierung der Datenanalyse im Rahmen des Flächenüberwachungssystems sollte Vorrang eingeräumt werden, um das Querschnittsziel der Modernisierung der GAP zu unterstützen. Aus diesen Gründen sollte die Zahl der Fördervoraussetzungen, für die gelten kann, dass sie mithilfe von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder anderen zumindest gleichwertigen Daten überwacht werden können, nach und nach erhöht werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in den Jahren 2023 und 2024 alle Fördervoraussetzungen, für die gelten kann, dass sie mithilfe der automatischen Verarbeitung von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms überwacht werden können, dem Flächenüberwachungssystem unterliegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch entscheiden, ob diese überwachbaren Fördervoraussetzungen tatsächlich durch die Verarbeitung von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder anderer zumindest gleichwertiger Daten überwacht werden. Gilt für Fördervoraussetzungen, dass sie nicht über Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms überwacht werden können, können die Mitgliedstaaten beschließen, diese durch die Verarbeitung anderer zumindest gleichwertiger Daten zu kontrollieren oder sie als nicht überwachbar zu betrachten. Ab 2025 sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Fördervoraussetzungen, für die gelten kann, dass sie mithilfe der automatischen Verarbeitung entweder von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, dem Flächenüberwachungssystem unterliegen. Angesichts des Aufwands und der Investitionen, die erforderlich sind, um georeferenzierte Fotos als zumindest gleichwertige Daten in das Flächenüberwachungssystem zu integrieren, sollte den Mitgliedstaaten jedoch eine Frist für die Durchführung der erforderlichen vorbereitenden Arbeiten eingeräumt werden. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Laufe des Programmplanungszeitraums schrittweise die Fördervoraussetzungen, für die gelten kann, dass sie anhand von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, abgedeckt werden. Dabei sollten ab 2025 kontinuierliche Fortschritte erzielt werden. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Fördervoraussetzungen, für die gelten kann, dass sie anhand von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, in jedem Jahr neu unter das Flächenüberwachungssystem fallen. Um den Mitgliedstaaten die Integration dieser neuen Technologie in das Flächenüberwachungssystem weiter zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus mindestens einen bestimmten Prozentsatz der Interventionen, für die gelten kann, dass die Fördervoraussetzungen nur anhand von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, vor dem 1. Januar 2027 in das Flächenüberwachungssystem einbeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten flexibel darüber entscheiden können, welche Interventionen mit mindestens einer Fördervoraussetzung, die durch georeferenzierte Fotos im Rahmen des Flächenüberwachungssystems überwacht wird, in diesen Prozentsatz einfließen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten jedoch sicherstellen, dass alle flächenbezogenen Interventionen unter das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen.

(12)

Darüber hinaus sollten auch gemeinsame Anforderungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass im Rahmen einer Intervention gemeldete Flächen keine nicht förderfähigen Flächen, nicht förderfähigen Flächennutzungen und Änderungen der Art der landwirtschaftlichen Fläche enthalten, die sich auf die Auswertung der interventionsspezifischen Fördervoraussetzungen unter Nutzung des Flächenüberwachungssystems auswirken könnten. Diese Anforderungen sollten während des gesamten Antragsjahres im Hinblick auf die Fördervoraussetzungen für Interventionen, die in einem bestimmten Beihilfeantrag enthalten sind, bewertet werden, um anschließend eine aussagekräftige Auswertung durch das Flächenüberwachungssystem zu ermöglichen. Die Landnutzung sollte für eine abgegrenzte Fläche bewertet werden, um festzustellen, ob räumlich oder zeitlich das anhand eines bestimmten Beihilfeantrags und der betreffenden Intervention erwartete Geschehen eingetreten ist. Bei der Entwicklung des Flächenüberwachungssystems sollten die Mitgliedstaaten dessen Potenzial voll ausschöpfen, indem sie die zur Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen verfügbaren Informationen nutzen und mit den Begünstigten kommunizieren, um gegebenenfalls Änderungen an Beihilfeanträgen vorzunehmen. Zeigt das Flächenüberwachungssystem, dass Verstöße in Form von nicht förderfähigen Flächen oder einer nicht förderfähigen Landnutzung vorliegen, über die der Mitgliedstaat den Begünstigten unterrichten muss, sollten die Informationen über den Verstoß direkt nach seiner Feststellung übermittelt werden, damit der Begünstigte die Möglichkeit erhält, den Beihilfeantrag so bald wie möglich zu ändern, und damit eine sinnvolle und zeitnahe erneute Auswertung durch das Flächenüberwachungssystem erfolgen kann. Zudem sollte klargestellt werden, wie das System in der Praxis schrittweise eingeführt werden kann, indem festgelegt wird, welche Interventionen 2023 darunter fallen sollen.

(13)

Damit das Flächenüberwachungssystem alle Fördervoraussetzungen für alle im Rahmen des integrierten Systems verwalteten flächenbezogenen Interventionen abdecken kann, die mithilfe von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder anderer zumindest gleichwertiger Daten überwacht werden können, müssen die Datentypen ausgeweitet und Standards bereitgestellt werden, durch die ihre Gleichwertigkeit mit Satellitendaten gewährleistet wird. Um Lücken bei den Modernisierungsbemühungen der Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollten georeferenzierte Fotos für die Zwecke des Flächenüberwachungssystems als zumindest gleichwertige Daten gelten.

(14)

Es müssen besondere Vorschriften für ein objektives und effizientes Verfahren festgelegt werden, nach dem der Erwerb von Satellitendaten für die Zwecke des Flächenüberwachungssystems erfolgen soll.

(15)

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen im Bereich Baumwolle sollten bestimmte Vorschriften für den Inhalt der Kontrollen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei den anerkannten Branchenverbänden durchführen.

(16)

Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 aufgehoben werden. Die genannte Verordnung sollte jedoch weiterhin für Beihilfeanträge für Direktzahlungen gelten, die vor dem 1. Januar 2023 gestellt wurden, und für Zahlungsanträge im Zusammenhang mit Stützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds, des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik und des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden das „integrierte System“) gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt, und zwar für:

a)

Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:

i)

die Berichte über die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems;

ii)

die in den Artikeln 68, 69 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Abhilfemaßnahmen;

b)

grundlegende Merkmale und Vorschriften für das System für Beihilfeanträge nach Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2116 und das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung, einschließlich Parametern für die schrittweise Erhöhung der Anzahl der Interventionen beim Flächenüberwachungssystem;

c)

das Verfahren, nach dem der Erwerb von Satellitendaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/2116 durchgeführt wird, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen;

d)

die Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung von Satellitendaten sowie für die geltenden Fristen und

e)

für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Artikel 2

Berichte zur Bewertung der Qualität

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 68 Absatz 3, Artikel 69 Absatz 6 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Form von Berichten vor, die über elektronische Informationssysteme übermittelt werden, die den Austausch von Informationen, Unterlagen und Nachweisen ermöglichen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Berichte müssen Informationen über die zugrunde liegenden Arbeiten im Rahmen der Qualitätsbewertungen, insbesondere in Bezug auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Besuche und/oder die Auswertung von Bildmaterial, die zuverlässige und aussagekräftige Informationen über die tatsächliche Situation vor Ort liefern, und quantitative Angaben zu den bei der jeweiligen Qualitätsbewertung festgestellten Mängeln enthalten. Die Ergebnisse der Qualitätsbewertungen gemäß Absatz 1 werden gemeinsam betrachtet, um den Fehler bei der Hektarzahl oder bei dem im jährlichen Leistungsbericht gemeldeten Flächenanteil zu quantifizieren.

(3)   Werden bei den Qualitätsbewertungen gemäß Absatz 1 Mängel festgestellt, so gibt der Mitgliedstaat im Bericht zur Bewertung der Qualität eindeutig an, welche Abhilfemaßnahmen zur Behebung dieser Mängel ergriffen werden. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Fortschritte bei der Durchführung der im Vorjahr vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen unzureichend sind, so kann sie den Mitgliedstaat auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzulegen.

(4)   Bei wiederkehrenden Mängeln, die bei der Qualitätsbewertung gemäß Absatz 1 festgestellt werden, verlangt die Kommission einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, wenn dieselben Mängel im zweiten Jahr in Folge festgestellt werden, ohne dass es eine Verbesserung gegeben hat, und wenn sie gemäß Artikel 2 Buchstabe d der genannten Verordnung als gravierend eingestuft werden.

(5)   In dem für die Jahre 2024 und 2026 vorzulegenden Bericht über die Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems werden alle Fördervoraussetzungen für alle Interventionen, die unter das Flächenüberwachungssystem fallen, zusammen mit Informationen über die für die Analyse verwendeten Datenquellen aufgeführt.

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften für das System für Beihilfeanträge

(1)   Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches System für Beihilfeanträge ein, die von den Begünstigten jährlich einzureichen sind und die alle Informationen enthalten müssen, die die Mitgliedstaaten benötigen, um die Fördervoraussetzungen zumindest für die Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie erforderlichenfalls die Voraussetzungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Konditionalität und den Zahlungsansprüchen zu überprüfen. Das System muss eine klare und eindeutige Identifizierung der Begünstigten ermöglichen, insbesondere wenn das automatische Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der genannten Verordnung angewendet wird. Das System muss das System für geodatenbasierte Anträge und gegebenenfalls das tierbezogene Antragssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung umfassen.

(2)   Die Beihilfeanträge müssen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist eingereicht werden und sich auf das Kalenderjahr der Einreichung beziehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können einen Sammelantrag für mehrere Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116, Zahlungsansprüche und Konditionalität vorsehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass eine Gruppe von Begünstigten gemeinsam einen Beihilfeantrag stellen kann, sofern die Gleichbehandlung aller Begünstigten gewährleistet ist.

(5)   Wird ein Betrieb von einem Begünstigten auf einen anderen übertragen, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten im Jahr der Übertragung nur einen einzigen Beihilfeantrag für diesen Betrieb.

(6)   Wird ein Tier von einem Begünstigten auf einen anderen übertragen, so können die Mitgliedstaaten bei tierbezogenen Interventionen gemäß den Artikeln 31, 34 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Jahr der Übertragung mehr als einen Beihilfeantrag für dieses Tier berücksichtigen, sofern sie die Nichtdiskriminierung zwischen den betroffenen Begünstigten, die Effizienz der Kontrollen, eine faire Anwendung etwaiger Sanktionen und die Einhaltung der Jährlichkeit des integrierten Systems gewährleisten können.

(7)   Um die Interventionen innerhalb eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß zu verwalten, wenn mehr als eine Zahlstelle für die Verwaltung des Beihilfeantrags eines Begünstigten zuständig ist, trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass allen beteiligten Zahlstellen die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

Vereinfachung der Verfahren im Zusammenhang mit dem System für Beihilfeanträge

(1)   Die Mitgliedstaaten richten elektronische Mittel zur Kommunikation zwischen den Begünstigten und den Behörden ein, die gewährleisten, dass die im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems übermittelten Daten zuverlässig sind. Können Belege nicht elektronisch übermittelt werden, so legen die Mitgliedstaaten für ihre Übermittlung auf nichtelektronischem Wege dieselben Fristen fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vereinfachte Verfahren vorsehen, wenn die entsprechenden Daten bereits bei den Behörden vorliegen, insbesondere wenn sich die Situation seit der letzten Einreichung eines Beihilfeantrags nicht geändert hat. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Daten aus Datenquellen zu verwenden, die den nationalen Behörden im Zusammenhang mit den Beihilfeanträgen zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Datenquellen die für die ordnungsgemäße Verwaltung der Daten erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen, um die Verlässlichkeit, Unversehrtheit und Sicherheit dieser Daten zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die erforderlichen Angaben aus den zusammen mit dem Beihilfeantrag einzureichenden Belegen direkt bei der Informationsquelle anfordern.

Artikel 5

Anforderungen an das System für Beihilfeanträge

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen den Begünstigten auf elektronischem Weg vorausgefüllte Formulare gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Verfügung.

(2)   Für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 enthalten die vorausgefüllten Formulare die entsprechenden kartografischen Unterlagen in ihrer aktuellsten Fassung, die über eine Schnittstelle auf der Grundlage eines geografischen Informationssystems bereitgestellt werden, um die geodatenbasierten Meldungen von Flächen für die Zwecke dieser Interventionen und der Konditionalität zu erleichtern.

(3)   Die in Absatz 1 genannten vorausgefüllten Formulare müssen Folgendes enthalten:

a)

die eindeutige Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen sowie Flächeneinheiten mit nichtlandwirtschaftlichen Flächen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Betrieb ansässig ist, als förderfähig angesehen werden;

b)

die Größe und die Lage der gemeldeten Flächen dieser Parzellen und die entsprechende förderfähige Fläche, die für das vorangegangene Jahr für Zahlungen im Rahmen flächenbezogener Interventionen ermittelt wurde;

c)

die für die Konditionalität relevanten Informationen.

(4)   Wenn dies für den Beihilfeantrag relevant ist, können Informationen aus dem Flächenüberwachungssystem auch den Begünstigten zur Verfügung gestellt werden.

(5)   Bei tierbezogenen Interventionen, die Rinder oder Schafe und Ziegen betreffen, stützt sich der Mitgliedstaat auf eine aktualisierte elektronische Datenbank gemäß Artikel 2 Nummer 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (6), um in die vorausgefüllten Formularen die neuesten Informationen aus dieser Datenbank einzutragen, die jeweils zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission (7) festgelegten Stichtagen auf dem neuesten Stand sein muss.

(6)   Die Mitgliedstaaten geben den Begünstigten die Möglichkeit, die vorausgefüllten Formulare innerhalb einer Frist zu berichtigen, die der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Bedingungen für die Frist zur Einreichung von Beihilfeanträgen gemäß Artikel 3 und für die Änderung oder Rücknahme von Beihilfeanträgen gemäß Artikel 7 festlegt.

(7)   Änderungen, die von den Begünstigten in den vorausgefüllten Formularen vorgenommen werden, werden bei der Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Flächenüberwachungssystems und der elektronischen Datenbank gemäß Absatz 5 gegebenenfalls berücksichtigt.

(8)   Um die Einreichung durch die Begünstigten zu erleichtern, gibt das System für Beihilfeanträge während des Antragsverfahrens gegebenenfalls Warnhinweise aus.

(9)   Die Mitgliedstaaten, die das automatische Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2116 anwenden, gewährleisten denselben Detaillierungsgrad wie in der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 6

Inhalt von Beihilfeanträgen

(1)   Ein Beihilfeantrag ist ein Antrag auf Unterstützung im Rahmen einer Intervention, die unter das integrierte System fällt, oder gegebenenfalls ein Stützungsantrag oder ein Zahlungsantrag.

(2)   Der Beihilfeantrag muss mindestens Folgendes enthalten:

a)

die Identität des Begünstigten;

b)

Angaben zu der beantragten Intervention/den beantragten Interventionen;

c)

gegebenenfalls Belege, die zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und anderer relevanter Anforderungen für die betreffende Intervention erforderlich sind;

d)

die für die Konditionalität relevanten Informationen.

Der Begünstigte bleibt für den Beihilfeantrag und die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Mitgliedstaat ein automatisches Antragssystem anwendet.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Beihilfeantrag alle Informationen enthält, die zum Extrahieren der Daten erforderlich sind, welche für die korrekte Berichterstattung über die Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die unter den Beihilfeantrag fallenden Interventionen relevant sind.

Artikel 7

Änderungen oder Rücknahmen von Beihilfeanträgen

(1)   Beihilfeanträge können vom Begünstigten unter folgenden Bedingungen geändert oder ganz oder teilweise zurückgenommen werden:

a)

bei Interventionen, die unter das Flächenüberwachungssystem fallen, jederzeit vor einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Datum, das spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum liegt, an dem die erste Tranche oder eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 fällig wird. Im Zusammenhang mit Verstößen gegen nicht überwachbare Fördervoraussetzungen, die durch andere Mittel als das Flächenüberwachungssystem und Verwaltungskontrollen aufgedeckt werden, oder wenn der Begünstigte darüber informiert wurde, dass der Mitgliedstaat die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle plant, ist es jedoch nicht zulässig, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen;

b)

bei tierbezogenen Interventionen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2115, die Rinder oder Schafe und Ziegen betreffen, jederzeit vor einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Datum, das spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum liegt, an dem die erste Tranche oder eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 fällig wird. In Bezug auf die Fördervoraussetzung betreffend die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere sind Änderungen oder Rücknahmen jedoch nur vor dem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem in Satz 1 dieses Buchstabens genannten Datum zulässig. Darüber hinaus sind Änderungen oder Rücknahmen nicht mehr zulässig, wenn der Begünstigte darüber informiert wurde, dass der Mitgliedstaat die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle plant, oder wenn der Begünstigte infolge einer unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle über einen Verstoß Kenntnis erhalten hat. Zulässig sind Änderungen oder Rücknahmen jedoch in Bezug auf den Teil, der nicht von dem bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstoß betroffen ist;

c)

bei anderen Interventionen jederzeit vor einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Datum, das spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum liegt, an dem die erste Tranche oder eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 fällig wird. Allerdings sind Änderungen oder Rücknahmen nicht mehr zulässig, wenn der Begünstigte darüber informiert wurde, dass der Mitgliedstaat die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle plant, oder wenn der Begünstigte infolge einer unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle über einen Verstoß Kenntnis erhalten hat. Zulässig sind Änderungen oder Rücknahmen jedoch in Bezug auf den Teil, der nicht von dem bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstoß betroffen ist.

(2)   Bei Verstößen gegen Fördervoraussetzungen, die im Rahmen der Verwaltungskontrollen oder mithilfe des Flächenüberwachungssystems festgestellt wurden, unterrichten die Mitgliedstaaten die Begünstigten, damit sie den Beihilfeantrag in Bezug auf den von dem Verstoß betroffenen Teil gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c ändern oder zurücknehmen können. Bei tierbezogenen Interventionen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2115, die Rinder oder Schafe und Ziegen betreffen, sind Änderungen oder Rücknahmen bei Verstößen gegen die Fördervoraussetzung betreffend die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere jedoch nur vor dem Zeitpunkt zulässig, den der Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 des genannten Artikels für die Erfüllung dieser Anforderungen festsetzt. Um das Verfahren für den Begünstigten zu vereinfachen, können die erforderlichen Korrekturen des Beihilfeantrags in Bezug auf den von dem Verstoß betroffenen Teil von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten jedoch sicherstellen, dass der Begünstigte Kenntnis von den vom Mitgliedstaat vorgenommenen Änderungen erhält und ihm die Möglichkeit gegeben wird zu reagieren, falls er nicht einverstanden ist.

(3)   Bei den tierbezogenen Interventionen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2115, die Rinder oder Schafe und Ziegen betreffen, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei entsprechender Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 5 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung keine schriftliche Erklärung über die Rücknahme des Tieres mehr erforderlich ist.

(4)   Für Mitgliedstaaten, die ein automatisches Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2116 für tierbezogene Interventionen anwenden, können die Begünstigten ihren Antrag nur in Bezug auf alle für die Intervention relevanten Tiere zurücknehmen, die in der elektronischen Datenbank erfasst sind.

(5)   Änderungen oder Rücknahmen erfolgen unter Nutzung der von dem Mitgliedstaat eingerichteten offiziellen Kommunikationskanäle.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen den Begünstigten das späteste Datum für die Änderung oder Rücknahme von Beihilfeanträgen mit. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Gleichbehandlung von Begünstigten, die einem automatischen Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2116 unterliegen.

Artikel 8

Geodatenbasierter Antrag

(1)   Der geodatenbasierte Antrag wird für alle flächenbezogenen Interventionen im Rahmen des integrierten Systems und für die einschlägigen Informationen in Bezug auf die Konditionalität verwendet, auch bei Begünstigten, die der Konditionalität unterliegen, aber keine Unterstützung im Rahmen der flächenbezogenen Interventionen beantragen.

(2)   Der geodatenbasierte Antrag kann auch für flächenbezogene Interventionen im Weinsektor gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 verwendet werden.

(3)   Unbeschadet des Artikels 6 muss der geodatenbasierte Antrag mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

die eindeutige Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen sowie Flächeneinheiten mit nichtlandwirtschaftlichen Flächen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Betrieb ansässig ist, als förderfähig angesehen werden;

b)

eine klare Abgrenzung der für die Beihilfe angemeldeten Fläche im Rahmen jeder Intervention auf landwirtschaftlichen Parzellen sowie Flächeneinheiten mit nichtlandwirtschaftlichen Flächen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Betrieb ansässig ist, als förderfähig angesehen werden, insbesondere wenn die beantragte Fläche kleiner ist als die Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle;

c)

die Art, die Lage und gegebenenfalls die Größe der Landschaftselemente, die für die Konditionalität oder die Interventionen relevant sind;

d)

gegebenenfalls, welche Kulturen auf den landwirtschaftlichen Parzellen angebaut werden;

e)

gegebenenfalls die Angabe, ob auf der Parzelle ökologischer/biologischer Landbau betrieben wird, insbesondere Angabe zur Einführung oder Beibehaltung von ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (8); dies ist relevant für die Unterstützung für Interventionen gemäß den Artikeln 31 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder für die Konditionalität;

f)

gegebenenfalls Informationen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Parzellen, auf denen Interventionen für einen nachhaltigen und geringeren Einsatz von Pestiziden gemäß den Artikeln 31 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Informationen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu verwenden;

g)

für die Zwecke der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2116;

h)

bei Flächen, für die die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle beantragt wurde, die verwendete Baumwollsaatgutsorte und gegebenenfalls die Angabe des anerkannten Branchenverbands, dem der Begünstigte angehört;

i)

bei Hanfanbauflächen die verwendete Saatgutsorte, die Menge des verwendeten Saatguts, ausgedrückt in Kilogramm je Hektar, und die amtlichen Etiketten auf der Verpackung des Saatguts gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (9), insbesondere Artikel 12, oder jedem anderen vom Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Dokument. Müssen die Etiketten auch anderen nationalen Behörden vorgelegt werden, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten an die Begünstigten zurückgesendet werden. Die zurückgesendeten Etiketten sind als für einen Antrag verwendet zu kennzeichnen.

Artikel 9

Anträge auf tierbezogene Interventionen

(1)   Unbeschadet des Artikels 6 müssen Anträge auf tierbezogene Interventionen mindestens Folgendes enthalten:

a)

die Anzahl der Tiere oder gegebenenfalls die Anzahl der Großvieheinheiten jeder Art, für die eine tierbezogene Intervention beantragt wird;

b)

gegebenenfalls Angaben zu dem Ort, an dem die Tiere in dem Kalenderjahr gehalten werden, für das der Beihilfeantrag gestellt wird;

c)

falls die Unterstützung Rinder oder Schafe und Ziegen betrifft, gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 aktualisierte Informationen, die für die tierbezogene Intervention in Bezug auf das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren relevant sind.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein automatisches Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2116 anwenden, gewährleisten denselben Detaillierungsgrad wie in Absatz 1 dieses Artikels festgelegt und nutzen dazu die Informationen in der amtlichen elektronischen Datenbank gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, die für alle Tiere stets aktuell sein muss. Im Rahmen des automatischen Antragssystems gelten alle Tiere des Begünstigten, die für eine Intervention in Betracht kommen, als im Antrag enthalten.

Artikel 10

Flächenüberwachungssystem

(1)   Das Flächenüberwachungssystem gilt für alle Beihilfeanträge für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Systems, die in jedem Mitgliedstaat eingereicht werden, und dient der Beobachtung, Verfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und Verfahren auf Hektarflächen im Rahmen dieser flächenbezogenen Interventionen und zumindest der jährlichen Leistungsberichterstattung.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei allen flächenbezogenen Interventionen die Fördervoraussetzungen, die mithilfe von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder anderen zumindest gleichwertigen Daten überwacht werden können, unter das Flächenüberwachungssystem fallen, und übermitteln diese Informationen an die betroffenen Begünstigten.

(3)   Für die Zwecke des Flächenüberwachungssystems gilt, dass eine Fördervoraussetzung überwachbar ist, wenn sie mithilfe von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms überwacht werden kann. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder andere zumindest gleichwertige Daten gemäß Artikel 11 zu nutzen, um die Fördervoraussetzungen zu überwachen, die als überwachbar gelten. Ab dem 1. Januar 2025 gilt eine Fördervoraussetzung jedoch als überwachbar, wenn sie mithilfe von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder georeferenzierten Fotos gemäß Artikel 11 überwacht werden kann. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms, georeferenzierte Fotos oder andere zumindest gleichwertige Daten zu nutzen, um die Fördervoraussetzungen zu überwachen, die ab dem 1. Januar 2025 als überwachbar gelten.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Fördervoraussetzungen, die mithilfe von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, schrittweise in das Flächenüberwachungssystem einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens vor dem 1. Januar 2027 mindestens 70 % der Interventionen mit Fördervoraussetzungen, die nur mithilfe von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, unter das Flächenüberwachungssystem fallen. Die Mitgliedstaaten beschließen, welche Fördervoraussetzungen, die anhand von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, in jedem Jahr neu unter das Flächenüberwachungssystem fallen.

(5)   Für die Analyse der überwachbaren Fördervoraussetzungen im Rahmen des Flächenüberwachungssystems können die Mitgliedstaaten beschließen, Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms und/oder andere Arten von Daten, die im Einklang mit den Kriterien gemäß Artikel 11 zumindest gleichwertig sind, gemeinsam zu betrachten, um die Grundgesamtheit der betreffenden Beihilfeanträge vollständig abzudecken. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, eine Kaskadenanalyse der Daten der Sentinel-Satelliten und/oder anderer Arten von zumindest gleichwertigen Daten durchzuführen, um die Zahl der nicht abschließend überwachten Fälle zu verringern. Bei Fördervoraussetzungen, die nur durch georeferenzierte Fotos überwacht werden können, betrachtet der Mitgliedstaat bei fehlendem Input durch den Begünstigten die betreffende Fördervoraussetzung als nicht erfüllt.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hektarflächen, die zum spätestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Änderungen von Beihilfeanträgen gemäß Artikel 7 zulässig sind, die entsprechenden Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, nicht in die jährliche Leistungsberichterstattung einfließen.

(7)   Um eine zuverlässige Beobachtung, Verfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und Verfahren zu ermöglichen, muss das Flächenüberwachungssystem auf der Ebene der landwirtschaftlichen Parzellen oder Flächeneinheiten mit nichtlandwirtschaftlichen Flächen, die von dem Mitgliedstaat als förderfähig angesehen werden, Folgendes ermitteln können:

a)

nicht förderfähige Flächen, insbesondere aufgrund dauerhafter Strukturen;

b)

nicht förderfähige Landnutzung;

c)

Änderung der Art der landwirtschaftlichen Fläche, d. h., ob es sich um Ackerland, eine Dauerkultur oder Dauergrünland handelt.

Gegebenenfalls verwenden die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz genannten Informationen, um das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen zu aktualisieren.

(8)   Die Mitgliedstaaten übermitteln den Begünstigten Informationen über Hektarflächen, bei denen die einschlägigen Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind, und über festgestellte nicht förderfähige Flächen, nicht förderfähige Landnutzung oder Änderung der Art der landwirtschaftlichen Fläche, damit die Begünstigten Änderungen an den Beihilfeanträgen gemäß Artikel 7 vornehmen oder zusätzliche Nachweise vorlegen können. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, den Begünstigten andere vorläufige Ergebnisse, einschließlich nicht abschließend überwachter Fälle, mitzuteilen, damit die Begünstigten ihre Anträge erforderlichenfalls gemäß Artikel 7 Absatz 1 ändern können.

(9)   Abweichend von Absatz 1 und zur schrittweisen Erhöhung der Zahl der Interventionen, die unter das Flächenüberwachungssystem fallen, muss das System im Jahr 2023 mindestens folgende Informationen bereitstellen:

a)

alle einschlägigen Fördervoraussetzungen für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/2115;

b)

alle einschlägigen Fördervoraussetzungen für Interventionen im Bereich naturbedingter oder anderer gebietsspezifischer Benachteiligungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Artikel 11

Für das Flächenüberwachungssystem als zumindest gleichwertig geltende Daten

Für die Zwecke des Flächenüberwachungssystems können die Mitgliedstaaten beschließen, andere zumindest gleichwertige Daten heranzuziehen, wenn sie in digitaler Form vorliegen, eine automatische Datenverarbeitung ermöglichen, für die betroffenen Begünstigten oder Arten von Flächen in dem Mitgliedstaat systematisch zur Verfügung stehen, nicht diskriminierend und geeignet sind, die Einhaltung einer bestimmten Fördervoraussetzung oder Verpflichtung auf der Fläche, für die die betreffende Voraussetzung gilt, festzustellen. In diesem Zusammenhang gelten georeferenzierte Fotos als andere zumindest gleichwertige Daten gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116.

Artikel 12

Erwerb von Satellitendaten

(1)   Für die Zwecke des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2021/2116 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission vor dem 1. November des Kalenderjahres, das dem Jahr der Durchführung der Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems vorausgeht, seine Spezifikationen für den Erwerb von Satellitendaten in Bezug auf Folgendes mit:

a)

die Grundgesamtheit der Parzellen je Intervention, aus der die Stichprobe für die Qualitätsbewertung ausgewählt wird;

b)

den Zeitplan für die Beschaffung der Satellitendaten zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen für die Intervention auf den ausgewählten Parzellen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ziehen die Mitgliedstaaten die Stichprobe der Parzellen für die Qualitätsbewertung auf der Grundlage der Beihilfeanträge des Jahres vor dem Kalenderjahr der Qualitätsbewertung. Die Parzellen, für die Satellitendaten angefordert werden, können im Kalenderjahr der Qualitätsbewertung aktualisiert werden, wenn Parzellen infolge der Beihilfeanträge für das betreffende Kalenderjahr für eine bestimmte Intervention nicht mehr relevant sind oder wenn Parzellen, für die im Vorjahr kein Beihilfeantrag gestellt wurde, unter eine Intervention fallen.

(3)   Die Kommission schließt die Vereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat über die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen vor dem 15. Januar nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen.

(4)   Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten zuständigen Behörden oder die sie vertretenden Stellen müssen die in den Verträgen mit den Dienstleistern festgelegten urheberrechtlichen Bestimmungen einhalten.

(5)   Übersteigen die den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträge insgesamt die für die Anwendung von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/2116 verfügbaren Haushaltsmittel, so entscheidet die Kommission über eine Begrenzung der bereitzustellenden Satellitendaten, wobei sie sich um einen möglichst effizienten Einsatz der verfügbaren Ressourcen bemüht. Zudem kann die Kommission möglicherweise nicht alle relevanten Bilder erwerben, wenn die Mitgliedstaaten im laufenden Kalenderjahr zusätzliche Parzellen in die Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems aufnehmen.

Artikel 13

Kontrollen der anerkannten Branchenverbände in Bezug auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Die Mitgliedstaaten führen Verwaltungskontrollen bei den anerkannten Branchenverbänden in Bezug auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß diesem Artikel durch.

Um zu überprüfen, ob eine Erhöhung der Zahlung gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommt, gleichen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Erklärung des Begünstigten im geodatenbasierten Antrag auf Mitgliedschaft in einem anerkannten Branchenverband mit den von dem betreffenden Branchenverband übermittelten Informationen ab.

Die Mitgliedstaaten überprüfen mindestens alle fünf Jahre die Einhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Branchenverbänden und die Liste ihrer Mitglieder.

Artikel 14

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für

a)

vor dem 1. Januar 2023 gestellte Beihilfeanträge für Direktzahlungen;

b)

Zahlungsanträge im Zusammenhang mit Stützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

c)

das Kontrollsystem und die Verwaltungssanktionen in Bezug auf die Cross-Compliance-Vorschriften.

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge für Interventionen, die ab dem 1. Januar 2023 im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(3)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 39).

(8)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(9)  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).