10.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 1009/2010 DER KOMMISSION

vom 9. November 2010

über die Typgenehmigung von Radabdeckungen an bestimmten Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird die Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen aufgehoben (3). Die Anforderungen dieser Richtlinie sollten in die vorliegende Verordnung übernommen und dabei erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden.

(3)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte dem der Richtlinie 78/549/EWG entsprechen und ist daher auf Fahrzeuge der Klasse M1 begrenzt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält grundlegende Bestimmungen zu den Anforderungen an die Typgenehmigung von bestimmten Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Radabdeckungen. Deshalb müssen auch die speziellen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für eine solche Typgenehmigung festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen; dabei bezeichnet

(1)

„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Radabdeckungen“ Fahrzeuge, die sich hinsichtlich der Merkmale der Radabdeckungen oder der für die Montage geeigneten Mindest- und Höchstgrößen von Reifen und Rädern unter Berücksichtigung der zutreffenden Reifenhüllkurven, Felgengrößen und Einpresstiefen nicht unterscheiden;

(2)

„Reifenhüllkurve“ die größte Querschnittsbreite und den größten Außendurchmesser eines Reifens einschließlich der Toleranzen gemäß der ihn betreffenden Bauteilgenehmigung;

(3)

„Schneetraktionshilfe“ eine Schneekette oder eine gleichwertige Vorrichtung, die auf Schnee Antrieb ermöglicht, auf die Reifen-/Radkombination des Fahrzeugs montiert werden kann und selbst weder ein M+S-Reifen, Winterreifen, Ganzjahresreifen noch ein sonstiger Reifen ist.

Artikel 3

Vorschriften für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen

1.   Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen vor.

2.   Der Antrag ist in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 zu erstellen.

3.   Sind die einschlägigen Anforderungen von Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG–Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

4.   Für die Zwecke von Absatz 3 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG–Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang I Teil 2 aus.

Artikel 4

Gültigkeit und Erweiterung von Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 78/549/EWG erteilt wurden

Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Zeitpunkt typgenehmigt wurden, und erweitern die EG-Typgenehmigung weiterhin für diese Fahrzeuge nach den Bestimmungen der Richtlinie 78/549/EWG.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Unionin Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 45.


ANHANG I

Verwaltungsunterlagen für die EG–Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Radabdeckungen

TEIL 1

Beschreibungsbogen

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EG–Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): .…

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Typkennzeichnung, sofern am Fahrzeug vorhanden (1): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse (2): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.   Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.3.   Anzahl der Achsen und Räder: …

1.3.1.   Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

1.3.2.   Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …

1.3.3.   Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (3)  (4)

2.3.   Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n)

2.3.1.   Spurweite jeder gelenkten Achse (5)

2.3.2.   Spurweite aller übrigen Achsen (5)

2.3.3.   Größte Hinterachsbreite: …

2.3.4.   Breite der vordersten Achse (gemessen an den äußersten Punkten der Reifen, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens): …

2.4.   Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.1.   Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.2.   Breite (6): …

2.4.1.3.   Höhe (in fahrbereitem Zustand) (7) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

2.4.2.   Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.2.   Breite (6): …

2.4.2.3.   Höhe (in fahrbereitem Zustand) (7) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

2.6.   Masse in fahrbereitem Zustand

Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, bei Zugfahrzeugen einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller montiert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für Fahrpersonal verfügt (8) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): …

6.   RADAUFHÄNGUNG

6.2.1.   Niveauregulierung: vorhanden/nicht vorhanden/fakultativ (9)

6.6.   Bereifung und Räder

6.6.1.   Rad-/Reifenkombination(en)

(a)

für Reifen sind die Größenbezeichnungen anzugeben;

(b)

für Räder die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n).

6.6.1.1.   Achsen

6.6.1.1.1.   Achse 1: …

6.6.1.1.2.   Achse 2: …

usw.

6.6.4.   Beschreibung der Schneetraktionshilfe(n) und der Reifen-/Radkombination(en) an der Vorder- und Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet ist (sind): …

9.16.   Radabdeckungen

9.16.1.   Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen: …

9.16.2.   Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs II dieser Verordnung geforderten Maße unter Berücksichtigung der am weitesten nach außen ragenden Reifen-Rad-Kombinationen ersichtlich sind: …

Erläuterungen

TEIL 2

EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Mitteilung über:

die Erteilung der EG-Typgenehmigung (10)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (10)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (10)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (10)

für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Radabdeckungen

nach der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. …/… (10)

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.   Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (11): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse (12): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt

2.   Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

Anlagen

:

Beschreibungsunterlagen

Prüfbericht


(1)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (z.B. ABC??123??).

(2)  Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

(3)  Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

(4)  ISO-Norm 612: 1978 – Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern – Benennungen und Definitionen.

(5)  

(g4)

Definition Nr. 6.5.

(6)  

(g7)

Definition Nr. 6.2.

(7)  

(g8)

Definition Nr. 6.3.

(8)  Die Masse des Fahrers und gegebenenfalls des Mitglieds des Fahrpersonals wird mit 75 kg veranschlagt (nach der ISO-Norm 2416-1992 entfallen davon 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks), der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die anderen Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer für Wasser genutzte Systeme) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

(9)  Nichtzutreffendes streichen.

(10)  Nichtzutreffendes streichen.

(11)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (z.B. ABC??123??).

(12)  Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.

Beiblatt

zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.

Zusätzliche Angaben:

1.1.

Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe: …

1.2.

Beschreibung der Radabdeckungen: …

1.3.

Rad-/Reifenkombination(en) (einschließlich Angaben über Reifen- und Felgengröße sowie Einpresstiefe): …

1.4.

Beschreibung des Typs der zur Verwendung geeigneten Schneetraktionshilfe(n): …

1.5.

Rad-/Reifenkombination(en) (einschließlich Angaben über Reifen- und Felgengröße sowie Einpresstiefe), die mit der (den) Schneetraktionshilfe(n) verwendet werden: …

2.

Ständig angetriebene Achse(n): Achse 1/Achse 2/… (1)

3.

Höhenverstellbare Aufhängung: ja/nein (1)

4.

Radabdeckungen: abnehmbar/nicht abnehmbar (1) als vollständiges Bauteil/in Teilen (1)

5.

Anmerkungen: …


(1)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG II

Vorschriften für Radabdeckungen

1.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.1

Das Kraftfahrzeug muss mit einer Radabdeckung für jedes Rad ausgestattet sein.

1.2

Die Radabdeckungen können aus Karosserieteilen oder selbständigen Schmutzfängern bestehen und müssen so ausgelegt sein, dass sie andere Verkehrsteilnehmer möglichst vor hochgeschleuderten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser schützen sowie die Gefahren vermindern, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben.

2.   BESONDERE VORSCHRIFTEN

2.1

Bei fahrbereitem Fahrzeug, wobei die Fahrzeugmasse an die vom Hersteller angegebene Masse in fahrbereitem Zustand anzupassen ist, mit einem Beifahrer in der ersten Sitzreihe und bei Geradeausstellung der Räder müssen die Radabdeckungen die folgenden Anforderungen erfüllen:

2.1.1

In dem Teil, der durch die Radialebenen 30° vor und 50° hinter der Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muss die Gesamtbreite (q) der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Breite (b) des Reifens unter Berücksichtigung der Reifenhüllkurve und der extremen Bedingungen der Reifen-/Radkombinationen, wie sie vom Hersteller angegeben sind, abzudecken. Im Falle von Zwillingsrädern sind die Reifenhüllkurven und die Gesamtbreite (t) der beiden Räder zu berücksichtigen.

2.1.1.1

Zur Ermittlung der in Absatz 2.1.1 genannten Breiten werden die Kennzeichnungen (Aufschrift), Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen auf den Reifenflanken nicht berücksichtigt.

2.1.2

Die hinteren Kanten der Radabdeckungen dürfen nicht oberhalb einer horizontalen Ebene enden, die 150 mm über der Radmitte liegt; außerdem gilt Folgendes:

2.1.2.1

Im Falle von Einzelrädern muss der Schnittpunkt der hinteren Kante der Radabdeckung mit der horizontalen Ebene gemäß Absatz 2.1.2 (siehe Abbildung 1 Punkt A) außerhalb der Längsmittelebene des Reifens liegen.

2.1.2.2

Im Fall von Zwillingsrädern muss der Schnittpunkt der hinteren Kante der Radabdeckung mit der horizontalen Ebene gemäß Absatz 2.1.2 (siehe Abbildung 1 Punkt A) am äußeren Rad außerhalb der Längsmittelebene des äußeren Reifens liegen.

2.1.3

Umriss und Lage der Radabdeckungen müssen so sein, dass sie möglichst nahe am Reifen liegen. Vor allem innerhalb des Teils, der durch die in Absatz 2.1.1 genannten Radialebenen gebildet wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

2.1.3.1

Die Einbuchtung (p) in der vertikalen Axialebene des Reifens, die von den Außen- und Innenkanten der Radabdeckung an der durch die Reifenmitte in der Radabdeckung verlaufenden vertikalen Längsebene gemessen wird, muss mindestens 30 mm tief sein. Diese Einbuchtung (p) darf bis zu den Radialebenen nach Absatz 2.1.1 allmählich auf 0 mm verringert werden.

2.1.3.2

Der Abstand (c) zwischen den Unterkanten der Radabdeckung und der durch die Drehpunkte der Räder verlaufenden Achse darf 2 × r nicht übersteigen, wobei r der statische Radius des Reifens ist.

2.1.4

Bei Fahrzeugen mit höhenverstellbarer Aufhängung müssen die vorgenannten Anforderungen in der vom Hersteller vorgesehenen normalen Fahrstellung erfüllt werden.

2.2

Die Radabdeckungen dürfen aus mehreren Teilen bestehen, sofern zwischen den fertig montierten Einzelteilen oder innerhalb dieser Teile keine Lücken sind.

2.3

Die Radabdeckungen müssen dauerhaft befestigt sein. Sie dürfen jedoch insgesamt oder in Teilen abnehmbar sein.

3.   VERWENDUNG VON SCHNEETRAKTIONSHILFEN

3.1

Bei Fahrzeugen mit nur zwei angetriebenen Rädern muss der Hersteller bestätigen, dass das Fahrzeug derart beschaffen ist, dass mindestens ein Typ einer Schneetraktionshilfe auf mindestens einer der für die Antriebsachse des Fahrzeugs genehmigten Reifen-/Radkombinationen verwendet werden kann. Die für den Fahrzeugtyp geeignete Schneetraktionshilfe sowie die geeignete(n) Reifen-/Radkombination(en) ist (sind) vom Hersteller anzugeben und in der Informationsunterlage unter Punkt 6.6.4 aufzuführen.

3.2

Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb, einschließlich Fahrzeugen, bei denen manuell oder automatisch eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann, muss der Hersteller bescheinigen, dass das Fahrzeug so ausgelegt ist, dass mindestens ein Typ einer Schneetraktionshilfe auf mindestens einer der für die permanent angetriebene Achse des Fahrzeugs genehmigten Reifen-/Radkombinationen verwendet werden kann. Die für den Fahrzeugtyp geeignete Schneetraktionshilfe sowie die geeignete(n) Reifen-/Radkombination(en) ist (sind) vom Hersteller anzugeben und in der Informationsunterlage unter Punkt 6.6.4 aufzuführen.

3.3

Der Fahrzeughersteller gibt im Fahrzeughandbuch einschlägige Anweisungen zur richtigen Verwendung von Schneetraktionshilfen; diese Anweisungen müssen in der Landessprache oder in mindestens einer der angegebenen Landessprachen des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkauf angeboten wird, abgefasst sein.

Abbildung 1

Grafik einer Radabdeckung

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