31.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/153 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2015

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 hinsichtlich der monatlichen Obergrenzen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents 2015 für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission (2) sind monatliche Obergrenzen für die Olivenölmenge festgesetzt, für die bis zu der in Absatz 1 des genannten Artikels vorgesehenen Gesamtmenge Einfuhrlizenzen erteilt werden können.

(2)

Um im laufenden Erzeugungsjahr den Olivenölhandel zwischen der Union und Tunesien zu erleichtern, ist es erforderlich, von der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 abzuweichen und unbeschadet des Gesamtvolumens des Zollkontingents, das in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung festgesetzt ist, andere monatliche Obergrenzen für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Oktober 2015 zu genehmigen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 und unbeschadet des Volumens des Zollkontingents, das in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung festgesetzt ist, wird die Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Oktober 2015 innerhalb der folgenden monatlichen Obergrenzen genehmigt:

9 000 Tonnen für jeden der Monate Februar und März und

8 000 Tonnen für jeden der Monate von April bis Oktober.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.