17.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/77


BESCHLUSS (GASP) 2022/59 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 10. Januar 2022

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/5 (BiH/32/2022)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, einschlägige Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu fassen.

(2)

Das PSK hat am 15. Dezember 2020 den Beschluss (GASP) 2021/5 (2) angenommen, mit dem Generalmajor Alexander PLATZER zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ernannt wurde.

(3)

Die österreichischen Militärbehörden haben am 3. November 2021 empfohlen, Generalmajor Anton WESSELY mit Wirkung vom 20. Januar 2022 als Nachfolger von Generalmajor Alexander PLATZER zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen.

(4)

Am 25. November 2021 hat der EU-Militärausschuss der Empfehlung der österreichischen Militärbehörden zugestimmt.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2021/5 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

(7)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen Mitgliedstaaten der Union gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Generalmajor Anton WESSELY wird mit Wirkung vom 20. Januar 2022 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2021/5 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 20. Januar 2022 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Januar 2022.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

D. PRONK


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)  Beschluss (GASP) 2021/5 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. Dezember 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/783 (BiH/31/2020) (ABl. L 4 vom 7.1.2021, S. 8).