10.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 851/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2006

zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die Kommission stellt die Koordinierung aller auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 anfallenden Arbeiten sicher. Insbesondere obliegt ihr die Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung. Es sollten entsprechende Bestimmungen erlassen werden, damit eine einheitliche Anwendung der Verbuchungsschemata in den einzelnen Mitgliedstaaten und für sämtliche Verkehrsträger gewährleistet ist.

(3)

Dabei ist sowohl der Begriff Verkehrsweg abzugrenzen, indem für jeden Verkehrsträger die unter diesen Begriff fallenden Anlagen, Bauten und Ausrüstungen angegeben werden, als auch die Art der in den einzelnen Positionen der Verbuchungsschemata zu erfassenden Ausgaben zu bestimmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Inhalt der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 wird entsprechend den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2006

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 278 vom 23.12.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 906/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 49).

(3)  Siehe Anhang III.


ANHANG I

Abgrenzung des Begriffs „Verkehrswege“

Verkehrswege im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 sind alle Wege und festen Anlagen der drei Verkehrsträger, soweit sie für den Fahrzeugverkehr und die Verkehrssicherheit notwendig sind.

A.   EISENBAHN

Die Verkehrswege der Eisenbahn umfassen folgende Anlagen, sofern diese zu den Haupt- und Dienstgleisen gehören, ausgenommen Gleise innerhalb der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke oder Lokomotivschuppen sowie private Gleisanschlüsse:

Grundstücke;

Bahnkörper und Planum, insbesondere Dämme, Einschnitte, Dränagen und Entwässerungsgräben, Öffnungen geringer Lichtweite, Futtermauern und Anpflanzungen zum Schutz der Böschungen usw.;

Personenbahnsteige und Laderampen;

Seitenstreifen und Seitenwege;

Einfriedungsmauern, Hecken, Zäune;

Feuerschutzstreifen;

Heizanlagen für Weichen;

Schneezäune;

Kunstbauten:

Brücken, Durchlässe und sonstige Bahnüberführungen, Tunnels, überdeckte Einschnitte und sonstige Bahnunterführungen;

Stützmauern und Schutzbauten gegen Lawinen, Steinschlag usw.;

Schienengleiche Übergänge einschließlich der zur Sicherung des Straßenverkehrs erforderlichen Anlagen;

Oberbau:

Schienen, Rillenschienen und Leitschienen;

Schwellen und Langschwellen, Kleineisen zur Schienenverbindung;

Bettung einschließlich Kies und Sand;

Weichen und Gleiskreuzungen;

Drehscheiben und Schiebebühnen (ausgenommen diejenigen, die nur den Triebfahrzeugen dienen);

Straßenanlagen auf Bahnhofsvorplätzen und in Güterbahnhöfen, einschließlich der Zufahrtsstraßen;

Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf freier Strecke, auf Bahnhöfen und Rangierbahnhöfen, einschließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signalwesen und die Fernmeldeanlagen;

die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude;

Gleisbremsen;

Beleuchtungsanlagen für den Ablauf und die Sicherung des Verkehrs;

Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung: Unterwerke, Stromversorgungsleitungen zwischen Unterwerk und Fahrdraht, Fahrleitungen mit Masten, dritte Schiene mit Tragestützen;

Dienstgebäude des Wegedienstes einschließlich des Teils, der auf die Einrichtungen zur Erhebung der Beförderungspreise entfällt.

B.   STRASSE

Die Verkehrswege des Straßenverkehrs umfassen folgende Anlagen:

Grundstücke;

Straßenkörper:

Einschnitte, Dämme, Dränageanlagen usw.;

Stütz- und Befestigungsanlagen;

Fahrbahnen und Nebenanlagen:

Schichten der Fahrbahn, einschließlich Schutzschichten, Seitenstreifen, Mittelstreifen bei getrennten Fahrbahnen, Entwässerungsanlagen, Standflächen für Fahrzeuge mit Pannen, Rast- und Parkplätze auf freier Strecke (Zufahrtswege, Standflächen, Verkehrszeichen), Parkplätze auf öffentlichem Gelände im Innerortsbereich, Anpflanzungen aller Art, Sicherheitseinrichtungen usw.;

Kunstbauten:

Brücken, Durchlässe, Überführungen, Tunnels, Schutzstollen gegen Lawinen und Steinschlag, Schneezäune usw.;

schienengleiche Übergänge;

Verkehrszeichen und Fernmeldeanlagen;

Beleuchtungsanlagen;

Einrichtungen zur Erhebung von Abgaben, Parkuhren;

Dienstgebäude der Straßenverwaltung.

C.   BINNENWASSERSTRASSE

Die Verkehrswege der Binnenschifffahrt umfassen folgende Anlagen:

Grundstücke;

Gewässerbett (Profil und Dichtung der Kanäle, Grundschwellen, Buhnen, Bermen, Treidel- und Dienstwege), Uferbefestigungen, Kanalbrücken, Durchlässe und Düker, Tunnels für Kanäle, ausschließlich als Schutzhäfen eingerichtete Anlagen;

Absperrbauwerke und Sperrwerke, Anlagen für das Ablassen des Stauwassers einer Haltung, Becken und Reservoire für die Sammlung des Wassers, das für die Speisung und die Regulierung des Wasserstands bestimmt ist, Anlagen zur Wasserstandsregelung, Pegellatten, Schreibpegel und Warnanlagen;

Wehre (Bauwerke quer zum Flussbett, die der Schifffahrt eine ausreichende Wassertiefe sichern und die Strömung durch Einrichtung von Haltungen verringern sollen), Nebenanlagen (Fischtreppen, Notverschlüsse);

Schleusen, Schiffshebewerke und schiefe Ebenen, einschließlich Vorhäfen und Sparkammern;

Festmache- und Leitwerkseinrichtungen (Ankerbojen, Dalben, Haltepfähle, Poller, Reibhölzer und Reibbalken);

bewegliche Brücken;

Schifffahrtszeichen, Sicherheitsvorrichtungen, Fernmelde- und Beleuchtungsanlagen;

Verkehrslenkungsanlagen;

Einrichtungen zur Erhebung der Schifffahrtsabgaben;

Dienstgebäude der Wasserstraßenverwaltung.


ANHANG II

Ausgaben, die in den verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 zu erfassen sind

A.   ALLGEMEINES

1.

Artikel 2 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung besagt, dass in der Buchführung diejenigen Ausgaben zu erfassen sind, die unmittelbar im Zusammenhang mit Arbeiten, Leistungen und Lieferungen für den Bau, die Unterhaltung, den Betrieb und die Verwaltung der Wege getätigt werden. In dieser Buchführung sind somit die jährlichen Zuweisungen an Rücklage-, Erneuerungs-, Versicherungs- oder Reservefonds, die im Hinblick auf künftige Ausgaben gebildet worden sind, nicht zu erfassen.

2.

Für einen bestimmten Verkehrweg werden in den einzelnen Positionen der Verbuchungsschemata sämtliche Ausgaben erfasst, die für diesen Verkehrsweg getätigt wurden, ohne Rücksicht darauf, wie diese Ausgaben finanziert werden.

Werden jedoch Ausgaben für ein und dieselbe Anlage unmittelbar oder mittelbar von zwei oder mehr Verwaltungsträgern bestritten, so sind in der Buchführung jedes Verwaltungsträgers die jeweiligen Nettoausgaben zu erfassen. Erhalten die Verwaltungsträger bestimmter Wege von Seiten der öffentlichen Hand Ausgleichszahlungen, so sind die entsprechenden Beträge von den Ausgaben dieser Verwaltungsträger abzusetzen. Für die Eisenbahnen werden die Beträge, die in Abzug gebracht werden konnten, getrennt angegeben. Diese Beträge können insbesondere die Ausgleichszahlungen für Folgendes betreffen:

Wegekosten (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (1), Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe b,

Aufwendungen für Ruhegehälter und Renten (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates (2), Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c (Kategorie III)).

3.

Der Wert der abgebauten Anlagen oder Materialien, gleichgültig ob sie verkauft oder wiederverwendet werden, wird als eine Minderung der Ausgaben der entsprechenden Positionen der Verbuchungsschemata in Rechnung gestellt, vorbehaltlich von Sonderbestimmungen, die bei der Eisenbahn gegebenenfalls in ihren Abmachungen mit der öffentlichen Hand bestehen.

4.

Die Ausgaben für Kauf, Unterhaltung und Betrieb von Spezialausrüstungen und Werkzeugen, die für den Bereich der Wegeanlagen bestimmt sind, sowie die Ausgaben für Dienstsendungen für die Zwecke der Wegeanlagen werden in den entsprechenden Positionen der Verbuchungsschemata oder in der Position „Allgemeine Aufwendungen“ erfasst.

5.

Die Werkstatt- und Lagerkosten werden grundsätzlich in die Verrechnungspreise der an die Dienststellen der Wegeanlagen gelieferten Teile und Materialien einbezogen. In den Fällen, wo eine derartige direkte Anrechnung nicht möglich ist, werden diese Kosten in der Position „Allgemeine Aufwendungen“ erfasst.

B.   ABGRENZUNG DES INHALTS DER EINZELNEN POSITIONEN

1.   Den drei Verkehrsträgern gemeinsame Positionen

Investitionsausgaben (Positionen A 1, B 1, C 1)

Zu den Investitionsausgaben gehören alle Ausgaben (für Personal, Sach- und Dienstleistungen Dritter) für den Neubau, den Ausbau, die Wiederherstellung und die Erneuerung von Wegeanlagen einschließlich Nebenkosten und Planungskosten im Zusammenhang mit diesen Arbeiten. Diese Abgrenzung schließt jedoch nicht aus, dass auf Grund von innerstaatlichen Vorschriften gewisse unbedeutendere Investitionsausgaben in der Position „laufende Ausgaben“ erfasst werden.

Laufende Ausgaben (Positionen A 2, B 2, C 2)

Zu den laufenden Ausgaben gehören alle Ausgaben (für Personal, Sach- und Dienstleistungen von Dritten) für die Unterhaltung und den Betrieb der Verkehrswege.

Allgemeine Aufwendungen (Positionen A 3, B 4, C 4)

Zu den allgemeinen Aufwendungen gehören alle Ausgaben der Verwaltungs-, Überwachungs- und Inspektionsdienststellen, denen speziell die Bereitstellung und der Betrieb der Wegeanlagen untersteht, sowie die auf die Wegeanlagen entfallenden Ausgaben der unmittelbar beteiligten allgemeinen Verwaltungsdienststellen. Ferner gehören dazu alle sonstigen Ausgaben, die in den übrigen Positionen der Verbuchungsschemata nicht gesondert erfasst wurden.

Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Ausgaben:

Gehälter und Betriebskosten der zentralen, regionalen und lokalen administrativen und technischen Dienststellen, Kosten für die Überwachung und Abnahme der Arbeiten;

Pensionslasten für das ständige Personal und sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers (Kindergeld, Beiträge zur Krankenkasse, Unfallversicherungsprämien, Beiträge zur Altersversicherung für das nicht ständige Personal usw.);

Ausgaben für Dienstwohnungen, die dem im Bereich der Wegeanlagen beschäftigten Personal zur Verfügung gestellt werden, abzüglich der gegebenenfalls erhobenen Mieten;

Ausgaben für Dienstgebäude für das Bahnunterhaltungspersonal (hauptsächlich Unterstände, Geräteschuppen), insoweit sie nicht schon unmittelbar in anderen Positionen der Verbuchungsschemata erfasst wurden.

2.   Sonderpositionen für die Straße

Ausgaben für die Unterhaltung der Fahrbahndecken (Position B 20)

Diese Ausgaben betreffen im Wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit der mechanischen Festigkeit der Fahrbahnen in Bezug auf die auf sie einwirkenden Belastungen. Sie enthalten die Ausgaben für die Ausbesserung der Überzüge bei flexiblen Fahrbahnen und für die Unterhaltung der Platten bei starren Fahrbahnen.

Verkehrspolizei (Position B 3)

Zu den Ausgaben der Verkehrspolizei gehören alle Ausgaben der Polizeidienststellen, die für die Überwachung und den Ablauf des Verkehrs zuständig sind, einschließlich der Ausgaben für ihre besonderen Gebäude, Fahrzeuge und Ausrüstungen.

3.   Sonderpositionen der Binnenschifffahrt

Wasserschutzpolizei (Position C 3)

Zu den Ausgaben der Wasserschutzpolizei gehören alle Ausgaben für den Wasserschutzpolizeidienst, einschließlich der Ausgaben für ihre besonderen Fahrzeuge, Anlegestellen und Schiffe.


(1)  ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 6).

(2)  ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.


ANHANG III

Aufgehobene Verordnung und ihre Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission

(ABl. L 278 vom 23.12.1970, S. 1)

Verordnung (EWG) Nr. 2116/78 der Kommission

(ABl. L 246 vom 8.9.1978, S. 7)

Verordnung (EG) Nr. 906/2004 der Kommission

(ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 49)


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2598/70

Vorliegende Verordnung

Einziger Artikel

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anlagen 1 und 2

Anhänge I und II

Anhang III

Anhang IV