13.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/1


BESCHLUSS (EU) 2019/392 DES RATES

vom 4. März 2019

über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Union einen Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft“) zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Kosovo (*1), Montenegro und der Republik Serbien ausgehandelt.

(2)

Der Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft wurde am 9. Oktober 2017 im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates (2) unterzeichnet und wurde gemäß Artikel 41 Absatz 3 des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft vorläufig angewandt.

(3)

Der Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft fördert die Entwicklung des Verkehrs zwischen der Union und den südosteuropäischen Parteien auf der Grundlage der Bestimmungen des Unionsrechts.

(4)

Tagungen des Ministerrats oder des regionalen Lenkungsausschusses, die gemäß Artikel 21 bzw. Artikel 24 des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft errichtet wurden, sollten im Rat ordnungsgemäß und gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Grundlage von Vorschlägen und sonstigen Dokumenten der Kommission vorbereitet werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, im Namen der Union und nach angemessener Konsultation Änderungen in den Listen der Rechtsakte der Union in Anhang I des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a zu genehmigen.

(5)

Der Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (3) (4).

Artikel 2

(1)   Unbeschadet von Absatz 2 legt die Kommission dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien so früh wie möglich vor den Tagungen des Ministerrats oder des regionalen Lenkungsausschusses im für die Annahme bzw. Konsultation gemäß dem AUEV und dem Vertrag über die Europäische Union und insbesondere gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit angemessenen Format Entwürfe für Standpunkte der Union und Erklärungen bezüglich der auf der jeweiligen Tagung zu erörternden Fragen vor.

(2)   Der Standpunkt, der von der Union in Bezug auf Beschlüsse des regionalen Lenkungsausschusses gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft zu vertreten ist, die lediglich die Aktualisierung von Rechtsakten der Union in Anhang I des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft betreffen, wird von der Kommission festgelegt. Vor der Annahme eines solchen Beschlusses konsultiert die Kommission den Rat rechtzeitig und mittels eines schriftlichen vorbereitenden Dokuments zu dem voraussichtlichen Standpunkt.

Sämtliche Anpassungen der Rechtsakte der Union, die in Anlage I des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft aufgenommen werden sollen, sind auf technische, für die Zwecke einer solchen Aufnahme nötige Anpassungen zu beschränken.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANTON


(1)  Zustimmung vom 13. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)  Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1).

(3)  Der Wortlaut des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft wurde zusammen mit dem Beschluss zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung in ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 3, veröffentlicht.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt veröffentlicht.


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

1.   

Die Kommission betont, dass der Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft dazu dient, schrittweise eine auf dem einschlägigen Besitzstand der Union beruhende Verkehrsgemeinschaft zwischen der Europäischen Union und den südosteuropäischen Parteien zu schaffen und auf diese Weise ein effektives Verkehrsnetz mit den EU-Nachbarländern aufzubauen.

2.   

Die Kommission stellt fest, dass der Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft weder im Vertragstext selbst noch in den Anhängen Bestimmungen über den Zugang zum Markt des Güterkraftverkehrs enthält, sodass im Hinblick auf die südosteuropäischen Parteien Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in diesem Stadium weiterhin Anwendung finden. Solange sich an dieser Situation nichts ändert, können bilaterale Abkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und den südosteuropäischen Parteien, einschließlich der darin enthaltenen Genehmigungen, im Einklang mit den genannten Bestimmungen und vorbehaltlich der Einhaltung des EU-Rechts beibehalten werden.

3.   

Sollten die Europäische Union und die südosteuropäischen Parteien beabsichtigen, ihre Zusammenarbeit zu stärken und dazu auf EU-Ebene Möglichkeiten für den Marktzugang im Güterkraftverkehr zu schaffen, so würden die entsprechenden Übereinkommen gemäß Artikel 218 AEUV ausgehandelt, unterzeichnet und geschlossen.

4.   

Bilaterale Abkommen der Mitgliedstaaten mit den südosteuropäischen Parteien, die andere unter diesen Vertrag fallende Verkehrsträger betreffen, können unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten zunächst in Kraft bleiben, wenn sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, FRANKREICHS, ITALIENS UND ÖSTERREICHS

Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich unterstützen das mit dem Westbalkan-Verkehrsvertrag verfolgte Ziel des schrittweisen Aufbaus einer Verkehrsgemeinschaft und eines Verkehrsnetzwerkes zwischen der Europäischen Union und den südosteuropäischen Vertragsparteien auf Basis des relevanten EU-Acquis. Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich betonen, dass die schrittweise Marktöffnung in den im Vertrag genannten Bereichen auf Basis des Meistbegünstigtenprinzips impliziert, dass es keine bevorzugte Behandlung von Drittstaaten bzw. Drittstaatangehörigen im Vergleich zu EU-Angehörigen geben darf.

Für Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich ist von Bedeutung, dass bestehende bilaterale Verkehrsabkommen der Mitgliedstaaten mit den südosteuropäischen Vertragsparteien weiterhin angewandt werden und ggf. angepasst werden können und begrüßen in diesem Zusammenhang die Zusagen, die die Europäische Kommission im Rahmen der Verhandlung des Westbalkan-Verkehrsvertrages gemacht und in einer Protokollerklärung festgehalten hat.

Mit Blick auf die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den EU-Mitgliedstaaten weisen Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich zudem darauf hin, dass der Westbalkan-Verkehrsvertrag die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Europäischer Union und Mitgliedstaaten unberührt lässt und dass dieser Westbalkan-Verkehrsvertrag keinen Präzedenzfall für Verkehrsabkommen mit Drittstaaten darstellt.