32002R2246

Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission vom 16. Dezember 2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern

Amtsblatt Nr. L 341 vom 17/12/2002 S. 0054 - 0059


Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

vom 16. Dezember 2002

über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster(1), insbesondere auf Artikel 107,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 139 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94(3), die gemäß Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 auch für diese Verordnung gilt, ist die Höhe der Gebühren so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich den Ausgleich des Haushaltsplans des Amtes gewährleisten.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster(4) befasst sich auch mit den Bedingungen, unter denen die Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 an das Amt zu entrichten sind.

(3) Um die nötige Flexibilität zu gewährleisten, sollte der Präsident des Amtes unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt werden, die Preise für Leistungen des Amtes, für den Zugang zu den Datenbanken des Amtes und die Bereitstellung der Datenbankinhalte in maschinenlesbarer Form sowie für die Publikationen des Amtes festzusetzen.

(4) Um die Entrichtung der Gebühren und Preise zu erleichtern, sollte der Präsident ermächtigt werden, auch andere als die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Zahlungsarten zuzulassen.

(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung setzt die Beträge und Zahlungsmodalitäten fest für:

a) die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden "Amt" genannt) zu entrichtenden Gebühren,

b) die vom Präsidenten des Amtes nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 festgesetzten Preise.

Artikel 2

Gebühren gemäß Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Vom Präsidenten festgesetzte Preise

(1) Der Präsident setzt die Beträge fest, die für andere als die im Anhang genannten Leistungen des Amtes zu entrichten sind.

(2) Der Präsident setzt außerdem die Beträge fest, die für das Amtsblatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und für sonstige Veröffentlichungen des Amtes zu entrichten sind.

(3) Alle Beträge werden in Euro festgesetzt.

(4) Die Preise, die der Präsident gemäß den Absätzen 1 und 2 festsetzt, werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Artikel 4

Fälligkeit der Gebühren und Preise

(1) Gebühren und Preise, deren Fälligkeit sich nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder aus der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 ergibt, werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der entgeltlichen Leistung fällig.

(2) Der Präsident kann davon absehen, die Leistungen nach Absatz 2 von der vorherigen Zahlung der entsprechenden Gebühren oder Preise abhängig zu machen.

Artikel 5

Zahlung der Gebühren und Preise

(1) Die dem Amt zustehenden Gebühren und Entgelte sind in Euro zu entrichten:

a) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amtes,

b) durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die auf das Amt ausgestellt sind,

c) durch Barzahlung.

(2) Der Präsident kann andere als die in Absatz 1 genannten Zahlungsarten bestimmen, insbesondere mittels laufender Konten beim Amt. Diese Zahlungsarten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Artikel 6

Zahlungsmodalitäten

(1) Bei jeder Zahlung sind der Name des Einzahlers und die notwendigen Angaben anzugeben, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne weiteres zu erkennen. Insbesondere ist anzugeben:

a) bei Zahlung der Eintragungsgebühr der Zweck der Zahlung, d. h. "Eintragungsgebühr", und gegebenenfalls der Bezug, den der Anmelder in der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters angegeben hat;

b) bei Zahlung der Bekanntmachungsgebühr der Zweck der Zahlung, d. h. "Bekanntmachungsgebühr", und gegebenenfalls der Bezug, den der Anmelder in der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters angegeben hat;

c) bei Zahlung der Bekanntmachungsgebühr gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 der Zweck der Zahlung, d. h. "Bekanntmachungsgebühr", sowie die Nummer der Eintragung;

d) bei Zahlung der Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung der Zweck der Zahlung, d. h. "Aufschiebungsgebühr", und gegebenenfalls der Bezug, den der Anmelder in der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters angegeben hat;

e) bei Zahlung der Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung die Nummer der Eintragung und der Name des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, gegen das sich der Antrag richtet, sowie der Zweck der Zahlung, d. h. "Nichtigkeitsgebühr".

(2) Ist der Zweck der Zahlung nicht ohne weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Der gezahlte Betrag wird zurückerstattet.

Artikel 7

Maßgebender Zahlungstag

(1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt:

a) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Tag, an dem der eingezahlte Betrag einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben wird;

b) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Tag, an dem der Scheck beim Amt eingeht, sofern er eingelöst wird;

c) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c) der Tag des Eingangs der Barzahlung.

(2) Lässt der Präsident gemäß Artikel 5 Absatz 2 andere als in Artikel 5 Absatz 1 genannte Zahlungsarten zu, so bestimmt er auch den Tag, an dem diese Zahlungen als eingegangen gelten.

(3) Gilt eine Gebührenzahlung gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach Ablauf der Frist als erfolgt, in der sie fällig war, so gilt die Frist als gewahrt, wenn gegenüber dem Amt nachgewiesen wird, dass der Einzahler

a) innerhalb der Zahlungsfrist in einem Mitgliedstaat

i) die Zahlung bei einer Bank veranlasst hat oder

ii) einer Bank einen ordnungsgemäßen Überweisungsauftrag erteilt hat oder

iii) bei einem Postamt oder auf anderem Wege einen an das Amt gerichteten Brief mit einem Scheck im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) aufgegeben hat, sofern dieser Scheck eingelöst wird, und

b) einen Zuschlag von 10 % der entsprechenden Gebühren, jedoch nicht mehr als 200 EUR, entrichtet hat.

Der Zuschlag entfällt, wenn eine der unter Buchstabe a) genannten Voraussetzungen spätestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist erfuellt wurde.

(4) Das Amt kann den Einzahler auffordern, dass er nachweist, an welchem Tag eine der in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfuellt wurde, und dass er gegebenenfalls den Zuschlag gemäß Absatz 3 Buchstabe b) innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist entrichtet. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht nach, ist der Nachweis unzureichend oder wird der Zuschlag nicht fristgemäß entrichtet, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.

Artikel 8

Nicht ausreichender Gebührenbetrag

(1) Eine Zahlungsfrist gilt grundsätzlich nur dann als eingehalten, wenn der volle Gebührenbetrag rechtzeitig gezahlt worden ist. Ist die Gebühr nicht in voller Höhe gezahlt worden, so wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist erstattet.

(2) Das Amt kann jedoch, soweit es die laufende Frist noch zulässt, dem Einzahler Gelegenheit geben, den Fehlbetrag nachzuzahlen oder, wenn dies gerechtfertigt erscheint, geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für den Einzahler unberücksichtigt lassen.

Artikel 9

Erstattung geringfügiger Beträge

(1) Zu viel gezahlte Gebühren oder Preise werden nicht zurückerstattet, wenn der überschüssige Betrag geringfügig ist und der Einzahler die Erstattung nicht ausdrücklich verlangt hat.

Der Präsident bestimmt, was unter einem geringfügigen Betrag zu verstehen ist.

(2) Entscheidungen des Präsidenten nach Absatz 1 werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2002

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1.

(2) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

(3) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 83.

(4) Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.

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