Richtlinie 80/590/EWG der Kommission vom 9. Juni 1980 zur Festlegung des Symbols für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
Amtsblatt Nr. L 151 vom 19/06/1980 S. 0021 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0203
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0125
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0203
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0024
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0024
++++ RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 9 . Juni 1980 zur Festlegung des Symbols für Materialien und Gegenstände , die dazu bestimmt sind , mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 80/590/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf die Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23 . November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände , die dazu bestimmt sind , mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ) letzter Gedankenstrich , in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ) letzter Gedankenstrich der Richtlinie 76/893/EWG soll ein Symbol geschaffen werden , mit dem Materialien und Gegenstände in den Verkehr gebracht werden können und das die Kennzeichnung " für Lebensmittel " oder einen besonderen Hinweis auf den Verwendungszweck dieser Materialien und Gegenstände ablösen soll . Dieses Symbol soll leicht verständlich sein und auf den Materialien und Gegenständen oder auf anderen Unterlagen leicht angebracht werden können . Das im Anhang abgebildete Symbol entspricht diesen Anforderungen . Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelsusschusses - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ) letzter Gedankenstrich der Richtlinie 76/893/EWG vorgesehene Symbol ist im Anhang abgebildet . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um die Verwendung des in Artikel 1 genannten Symbols ab 1 . Januar 1981 zuzulassen . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel , den 9 . Juni 1980 Für die Kommission Etienne DAVIGNON Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 340 vom 9 . 12 . 1976 , S . 19 . BILAG - ANHANG - ANNEN - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE : siehe ABl .