25.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/64


VERORDNUNG (EU) 2019/1239 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um den Seeverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen, verlangt die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von den Mitgliedstaaten, zu akzeptieren, dass die Erfüllung der Meldeverpflichtungen für Schiffe, die in Häfen in der Union einlaufen oder aus solchen Häfen auslaufen, in elektronischer Form erfolgt, und dafür zu sorgen, dass die Informationen über ein einziges Meldeportal übermittelt werden.

(2)

Der Seeverkehr bildet das Rückgrat des Handels und der Kommunikation innerhalb des Binnenmarkts und darüber hinaus. Zur Erleichterung des Seeverkehrs und weiteren Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Schifffahrtsunternehmen sollten die Informationsverfahren für die Erfüllung der Meldeverpflichtungen, die sich aus Unionsrechtsakten, internationalen Rechtsakten und dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten für die Schifffahrtsunternehmen ergeben, weiter vereinfacht und harmonisiert werden, technologieneutral sein und somit zukunftsfähige Meldelösungen fördern.

(3)

Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben wiederholt mehr Interoperabilität und umfassendere, nutzerfreundlichere Kommunikation und Informationsflüsse gefordert, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und den Bedürfnissen von Bürgern und Unternehmen besser gerecht zu werden.

(4)

Diese Verordnung dient hauptsächlich dazu, harmonisierte Regeln für die Bereitstellung der für Hafenaufenthalte vorgeschriebenen Informationen festzulegen, insbesondere indem dafür Sorge getragen wird, dass jedem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr dieselben Datensätze auf dieselbe Weise gemeldet werden können. Ziel dieser Verordnung ist es auch, die Übermittlung von Informationen zwischen den Anmeldern, den zuständigen Behörden und den Hafendiensteanbietern im Anlaufhafen und anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Anwendung dieser Verordnung sollte keine zeitlichen oder inhaltlichen Änderungen der Meldeverpflichtungen zur Folge haben und die anschließende Speicherung und Verarbeitung von Informationen auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

(5)

Die bestehenden nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten als Grundlage für ein technologieneutrales und interoperables europäisches Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (European Maritime Single Window environment, „EMSWe“) weiter bestehen bleiben. Die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr sollten eine umfassende Meldeanlaufstelle für die Seeverkehrsunternehmen sein und dazu dienen, Daten von den Anmeldern zu erfassen und an alle beteiligten zuständigen Behörden und an die Hafendiensteanbieter zu verteilen.

(6)

Um die Effizienz der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr zu verbessern und sich auf künftige Entwicklungen vorzubereiten, sollte es möglich sein, bestehende Vorkehrungen in den Mitgliedstaaten beizubehalten — oder neue Vorkehrungen zu treffen —, um das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr für die Meldung ähnlicher Informationen für andere Verkehrsträger zu nutzen.

(7)

Die Anwenderschnittstellen dieser nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr aufseiten der Anmelder sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um die Meldeformalitäten zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand weiter zu verringern. Diese Harmonisierung sollte dadurch erreicht werden, dass jedes nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr eine auf Unionsebene entwickelte einheitliche Schnittstellen-Software für den Austausch von Informationen zwischen den Systemen (Maschine-zu-Maschine-Kommunikation) verwendet. Die Mitgliedstaaten sollten für die Integration und die Verwaltung des Schnittstellenmoduls sowie für die regelmäßige und zeitnahe Aktualisierung der Software verantwortlich sein, wenn von der Kommission neue Versionen bereitgestellt werden. Die Kommission sollte dieses Modul entwickeln und bei Bedarf Aktualisierungen vornehmen, da angesichts der raschen Entwicklung digitaler Technologien jede technologische Lösung infolge neuer Entwicklungen schnell veraltet sein könnte.

(8)

Andere von den Mitgliedstaaten und Dienstleistern bereitgestellte Meldekanäle wie Hafeninformationssysteme könnten als optionale Meldeanlaufstellen beibehalten werden und sollten als Datendienstleister dienen können.

(9)

Damit unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für Binnenmitgliedstaaten ohne Seehäfen vermieden wird, sollten solche Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr zu entwickeln, einzurichten, zu betreiben und bereitzustellen, befreit werden. Das bedeutet, dass solche Mitgliedstaaten den Verpflichtungen, die mit der Entwicklung, der Einrichtung, dem Betrieb und der Bereitstellung eines nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr verbunden sind, nicht nachkommen müssen, solange sie die Befreiung in Anspruch nehmen.

(10)

Eine nutzerfreundliche grafische Nutzerschnittstelle mit gemeinsamen Funktionen sollte Bestandteil des nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr im Hinblick auf die manuelle Meldung durch die Anmelder sein. Die Mitgliedstaaten sollten die grafische Nutzerschnittstelle für die manuelle Eingabe von Daten durch die Anmelder auch im Wege des Hochladens von harmonisierten digitalen Arbeitsblättern anbieten. Zusätzlich zur Gewährleistung gemeinsamer Funktionen sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen abstimmen, um sicherzustellen, dass sich das Nutzererlebnis bei der Bedienung jener grafischen Anwenderschnittstellen so ähnlich wie möglich gestaltet.

(11)

Neue digitale Technologien bieten zunehmend Möglichkeiten, die Effizienz des Seeverkehrssektors zu steigern und Verwaltungslasten zu verringern. Damit die Vorteile dieser neuen Technologien so früh wie möglich zum Tragen kommen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das harmonisierte Meldeumfeld im Wege von Durchführungsrechtsakten zu ändern. Dabei sollte den Marktteilnehmern ein Spielraum für die Entwicklung neuer digitaler Technologien eingeräumt werden, und die neuen Technologien sollten auch bei einer Überprüfung dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(12)

Die Anmelder sollten über leicht zugängliche und nutzerfreundliche nationale Webseiten mit Standards für ein einheitliches Erscheinungsbild angemessen unterstützt und über die Verfahren und technischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung des nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr informiert werden.

(13)

Das Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs („FAL-Übereinkommen“) (4) sieht vor, dass Behörden in jedem Fall nur die wesentlichen Meldedaten verlangen und die Anzahl der Positionen auf ein Minimum beschränken müssen. Die örtlichen Gegebenheiten erfordern jedoch möglicherweise spezifische Informationen, um die Sicherheit der Schifffahrt zu gewährleisten.

(14)

Um das Funktionieren des EMSWe zu ermöglichen, muss ein umfassender EMSWe-Datensatz erstellt werden, der alle Informationselemente enthalten sollte, die von den nationalen Behörden oder Hafenbetreibern für administrative oder betriebliche Zwecke bei einem Hafenaufenthalt eines Schiffes angefordert werden können. Bei der Festlegung des EMSWe-Datensatzes sollte die Kommission den einschlägigen Arbeiten auf internationaler Ebene Rechnung tragen. Wegen des unterschiedlichen Umfangs der Meldeverpflichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sollte das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr des jeweiligen Mitgliedstaats so konzipiert sein, dass es den EMSWe-Datensatz ohne Änderungen entgegennimmt und alle sonstigen Informationen, die für den jeweiligen Mitgliedstaat nicht relevant sind, ignorieren kann.

(15)

Unter außergewöhnlichen Umständen sollte ein Mitgliedstaat in der Lage sein, von den Anmeldern zusätzliche Datenelemente zu verlangen. Solche außergewöhnlichen Umstände können eintreten, wenn beispielsweise eine dringende Notwendigkeit des Schutzes der internationalen Ordnung und Sicherheit besteht oder eine ernste Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit oder der Umwelt abzuwenden ist. Der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ sollte eng ausgelegt werden.

(16)

Die einschlägigen Meldeverpflichtungen in den Unionsrechtsakten und internationalen Rechtsvorschriften sollten im Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden. Diese Meldeverpflichtungen sollten die Grundlage für die Erstellung eines umfassenden EMSWe-Datensatzes bilden. Der Anhang sollte eine Bezugnahme auf die einschlägigen Kategorien von Meldeverpflichtungen auf nationaler Ebene enthalten und die Mitgliedstaaten sollten die Kommission darum ersuchen können, den EMSWe-Datensatz auf der Grundlage der in ihren nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen enthaltenen Meldeverpflichtungen zu ändern. In den Unionsrechtsakten, mit denen der EMSWe-Datensatz aufgrund einer in den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen enthaltenen Meldeverpflichtung geändert wird, sollte explizit auf die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen Bezug genommen werden.

(17)

Werden Informationen von den nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr an die zuständigen Behörden verteilt, so sollte die Übermittlung den gemeinsamen Datenanforderungen, Formaten und Codes für die Meldeverpflichtungen und -förmlichkeiten gemäß den im Anhang aufgeführten Unionsrechtsakten entsprechen und über die darin festgelegten IT-Systeme, z. B. die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, erfolgen.

(18)

Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten die auf nationaler Ebene und auf Unionsebene eingerichteten SafeSeaNet-Systeme berücksichtigt werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) auch weiterhin den Austausch und die Verteilung der über das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr entgegengenommenen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern sollten.

(19)

Häfen sind nicht der Endbestimmungsort von Waren. Die Effizienz der Hafenaufenthalte von Schiffen hat Auswirkungen auf die gesamte Logistikkette, wenn Güter und Personen in die Häfen und aus ihnen heraus befördert werden. Um die Interoperabilität und Multimodalität des Seeverkehrs und dessen reibungslose Integration in die gesamte Logistikkette zu gewährleisten und andere Verkehrsträger zu unterstützen, sollten die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr den Austausch relevanter Informationen, z. B. Einlauf- und Auslaufzeiten, in ähnlichen Rahmen ermöglichen wie sie für andere Verkehrsträger entwickelt worden sind.

(20)

Um den Seeverkehr effizienter zu gestalten und Dopplungen der zu betrieblichen Zwecken zu übermittelnden Schiffsmeldungen bei einem Hafenaufenthalt zu begrenzen, sollten die von den Anmeldern über ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr abgegebenen Informationen auch bestimmten anderen Stellen wie Hafen- oder Terminalbetreibern zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt, dies ist vom Anmelder autorisiert worden und es wird berücksichtigt, dass die Vertraulichkeit zu wahren ist, sensible Geschäftsinformationen nicht offengelegt werden dürfen und rechtliche Beschränkungen zu beachten sind. Diese Verordnung zielt darauf ab, den Umgang mit Daten bei der Erfüllung der Meldeverpflichtungen entsprechend dem Grundsatz der einmaligen Erfassung zu verbessern.

(21)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 muss für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben werden, die den Zollbehörden elektronisch vorgelegt werden muss. Angesichts der Bedeutung, die die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung für die Beherrschung von Sicherheitsrisiken und finanziellen Risiken haben, wird derzeit ein spezielles elektronisches System für die Übermittlung und Verwaltung der summarischen Eingangsanmeldungen im Zollgebiet der Union entwickelt. Daher wird es nicht möglich sein, summarische Eingangsanmeldungen über das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle zu übermitteln. Da aber einige der mit der summarischen Eingangsanmeldung übermittelten Datenelemente auch für die Erfüllung anderer zollrechtlicher und maritimer Meldeverpflichtungen erforderlich sind, wenn ein Schiff einen Hafen in der Union anläuft, sollte EMSWe auch die Datenelemente der summarischen Eingangsanmeldung verarbeiten können. Auch die Möglichkeit, dass das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr relevante Informationen abfragen kann, die bereits mit der summarischen Eingangsanmeldung übermittelt wurden, sollte erwogen werden.

(22)

Um Meldeanforderungen vollständig zu harmonisieren, sollten Zollbehörden, Behörden für den Seeverkehr und andere einschlägige Behörden sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene zusammenarbeiten. Nationale Koordinatoren mit spezifischen Zuständigkeiten sollten die Wirksamkeit dieser Zusammenarbeit und das reibungslose Funktionieren der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr verbessern.

(23)

Um die Wiederverwendung der über die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr abgegebenen Informationen zu ermöglichen und die Informationsübermittlung für die Anmelder zu vereinfachen, ist es erforderlich, gemeinsame Datenbanken vorzusehen. Eine EMSWe-Schiffsdatenbank, die eine Referenzliste mit Angaben zu den Schiffen und deren Befreiungen von Meldeformalitäten umfasst, wie sie den jeweiligen nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr gemeldet wurden, sollte eingerichtet werden. Um Anmeldern die Übermittlung von Informationen zu erleichtern, sollte eine gemeinsame Standortdatenbank eingerichtet werden, die eine Referenzliste mit Ortscodes führt, in der u. a. der UN-Code für Ortsbezeichnungen in Handel und Transport (UN/LOCODE), die SafeSeaNet-spezifischen Codes sowie die im Globalen integrierten Schifffahrtsinformationssystem (GISIS) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) eingetragenen Codes von Hafenanlagen enthalten sind. Darüber hinaus sollte eine gemeinsame Gefahrgut-Datenbank eingerichtet werden, die eine Liste gefährlicher und umweltschädlicher Güter enthält, die dem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr gemäß der Richtlinie 2002/59/EG und dem FAL-7 der IMO gemeldet werden müssen, wobei die relevanten Datenelemente aus den IMO-Übereinkommen und -Codes zu berücksichtigen sind.

(24)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erfolgen.

(25)

Das EMSWe und die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr sollten keine weitere Verarbeitung personenbezogener Daten begründen als die, die für ihr Funktionieren erforderlich ist, und sie sollten nicht dazu verwendet werden, neue Zugriffsrechte für personenbezogene Daten zu gewähren.

(26)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung und Änderung des EMSWe-Datensatzes und die Bestimmung von Definitionen, Kategorien und Datenspezifikationen für die Datenelemente zu ergänzen, und um den Anhang zur Aufnahme bestehender nationaler Meldeverpflichtungen sowie zur Berücksichtigung etwaiger neuer Meldeverpflichtungen, die in Unionsrechtsakten beschlossen wurden, zu ändern. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die gemeinsamen Datenanforderungen, Formate und Codes, die in den im Anhang aufgeführten Unionsrechtsakten und internationalen Rechtsakten festgelegt sind, eingehalten werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(27)

Bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass bereits im Vorfeld transparente Konsultationen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und Vertretern der Wirtschaft stattfinden.

(28)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(29)

Insbesondere sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die funktionalen und technischen Spezifikationen, Qualitätskontrollmechanismen und -verfahren für die Einführung, Pflege und Anwendung des harmonisierten Schnittstellenmoduls und die zugehörigen harmonisierten Elemente der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr festzulegen. Der Kommission sollten auch Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für gemeinsame Dienste des EMSWe festzulegen.

(30)

Die vorliegende Verordnung sollte sich auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) stützen, die die Bedingungen festlegt, zu denen die Mitgliedstaaten bestimmte elektronische Identifizierungsmittel für natürliche und juristische Personen anerkennen, die einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem eines anderen Mitgliedstaats unterliegen. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 legt die Voraussetzungen dafür fest, dass Nutzer ihre elektronischen Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel für den Online-Zugang zu öffentlichen Diensten in grenzübergreifenden Situationen nutzen können.

(31)

Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Es sollten Informationen gesammelt werden, die als Grundlage für diese Evaluierung dienen und es ermöglichen, die Leistungsfähigkeit dieser Verordnung im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele zu bewerten. Die Kommission sollte auch unter anderen Optionen den Mehrwert der Einrichtung eines zentralisierten und harmonisierten europäischen Meldesystems, beispielsweise einer zentralen Meldeschnittstelle, bewerten.

(32)

Die Richtlinie 2010/65/EU sollte daher mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben werden.

(33)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) angehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für ein technologieneutrales und interoperables europäisches Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (European Maritime Single Window environment, „EMSWe“) mit harmonisierten Schnittstellen geschaffen, um die elektronische Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Meldeverpflichtungen für Schiffe beim Einlaufen in einen Hafen der Union, beim Aufenthalt in und Auslaufen aus einem solchen Hafen zu erleichtern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „europäisches Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr“ (European Maritime Single Window environment, „EMSWe“): der rechtliche und technische Rahmen für die elektronische Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Meldeverpflichtungen für Hafenaufenthalte in der Union, der aus einem Netz nationaler zentraler Meldeportale für den Seeverkehr mit harmonisierten Meldeschnittstellen besteht und den Datenaustausch über SafeSeaNet und andere einschlägige Systeme sowie gemeinsame Dienste für die Nutzerregistrierung und Zugangsverwaltung, die Adressierung, die Schiffsidentifizierung, Ortscodes und Informationen über gefährliche und umweltschädliche Güter sowie über Gesundheit umfasst;

2.   „Schiff“: ein seegehendes Fahrzeug oder Fahrzeug, das in einer Meeresumgebung eingesetzt wird und einer im Anhang aufgeführten Meldeverpflichtung unterliegt;

3.   „nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr“: eine auf nationaler Ebene eingerichtete und betriebene technische Plattform für den Empfang, den Austausch und die Weiterleitung von Informationen in elektronischer Form zur Erfüllung der Meldeverpflichtungen; diese Plattform umfasst ein allgemein festgelegtes Management von Zugriffsrechten, ein Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle und eine grafische Nutzerschnittstelle für die Kommunikation mit Anmeldern sowie Links zu den Systemen und Datenbanken der zuständigen Behörden auf nationaler und Unionsebene; sie ermöglicht die Übermittlung von Mitteilungen oder Bestätigungen zu verschiedensten Entscheidungen, die von den beteiligten zuständigen Behörden gefasst werden können, an die Anmelder und sie könnte gegebenenfalls auch die Anbindung an andere Meldewege zulassen;

4.   „Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle“: eine Middleware-Komponente im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr, durch die Informationen zwischen dem Informationssystem des Anmelders und dem einschlägigen nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr ausgetauscht werden können;

5.   „Meldeverpflichtung“: die gemäß den im Anhang aufgeführten Unionsrechtsakten und internationalen Rechtsakten sowie den dort genannten nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen vorgeschriebenen Informationen, die im Zusammenhang mit einem Hafenaufenthalt bereitzustellen sind;

6.   „Hafenaufenthalt“: das Einlaufen eines Schiffes und der Aufenthalt eines Schiffes in einem Seehafen eines Mitgliedstaats sowie das Auslaufen eines Schiffes aus einem solchen Seehafen;

7.   „Datenelement“: die kleinste Informationseinheit, die eine eindeutige Definition und genaue technische Merkmale wie Format, Länge und Zeichensatz aufweist;

8.   „EMSWe-Datensatz“: die vollständige Liste der Datenelemente, die sich aus Meldeverpflichtungen ergeben;

9.   „grafische Nutzerschnittstelle“: eine Webschnittstelle für die webbasierte wechselseitige Übermittlung von zwischen Nutzer und System ausgetauschten Daten an ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr, die den Anmeldern die manuelle Eingabe von Daten ermöglicht, unter anderem mittels harmonisierter elektronischer Arbeitsblätter und Funktionen, die es ermöglichen, Meldedatenelemente aus diesen Arbeitsblättern zu extrahieren, und die auch gemeinsame Funktionen und Merkmale umfassen, die einen einheitlichen Navigationsfluss und ein einheitliches Hochladen von Daten für die Anmelder gewährleisten;

10.   „gemeinsamer Adressierungsdienst“: eine zusätzliche Dienstleistung auf freiwilliger Basis für Anmelder zum Start der direkten Datenverbindung zwischen dem System eines Anmelders und dem Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle des jeweiligen nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr;

11.   „Anmelder“: jede natürliche oder juristische Person, die den Meldeverpflichtungen unterliegt, oder jede ordnungsgemäß befugte natürliche oder juristische Person, die im Auftrag jener Person im Rahmen der einschlägigen Meldeverpflichtung handelt;

12.   „Zollbehörden“: die Behörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

13.   „Datendienstleister“: eine natürliche oder juristische Person, die einem Anmelder im Zusammenhang mit Meldeverpflichtungen Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie erbringt;

14.   „elektronische Übermittlung von Informationen“: die Übermittlung von digital verschlüsselten Informationen unter Verwendung eines revidierbaren strukturierten Formats, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann;

15.   „Hafendiensteanbieter“: jede natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere Kategorien der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) aufgeführten Hafendienste erbringt.

KAPITEL II

EMSWe-DATENSATZ

Artikel 3

Festlegung des EMSWe-Datensatzes

(1)   Gemäß Absatz 3 dieses Artikels legt die Kommission den EMSWe-Datensatz fest und ändert ihn.

(2)   Bis zum 15. Februar 2020 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jegliche Meldeverpflichtungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen sowie die in den EMSWe-Datensatz aufzunehmende Datenelemente mit. Sie machen diese Datenelemente genau kenntlich.

(3)   Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang dieser Verordnung zwecks Aufnahme, Streichung oder Änderung eines Verweises auf nationale Rechtsvorschriften oder Anforderungen, auf Unionsrechtsakte oder auf internationale Rechtsakte zu ändern und um den EMSWe-Datensatz festzulegen und zu ändern.

Der erste entsprechende delegierte Rechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.

Gemäß Artikel 4 kann ein Mitgliedstaat die Kommission darum ersuchen, im Einklang mit den in den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen vorgesehenen Meldeverpflichtungen Datenelemente in den EMSW-Datensatz aufzunehmen oder zu ändern. Bei der Beurteilung, ob Datenelemente in den EMSWe-Datensatz aufgenommen werden sollen, berücksichtigt die Kommission Sicherheitserwägungen sowie die Grundsätze des FAL-Übereinkommens, insbesondere den Grundsatz, nur die Meldung wesentlicher Informationen zu verlangen und die Zahl der einzelnen Angaben so gering wie möglich zu halten.

Die Kommission entscheidet innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen, ob die Datenelemente in den EMSWe-Datensatz aufgenommen werden. Die Kommission begründet ihre Entscheidung.

Ein delegierter Rechtsakt, der ein Datenelement im EMSWe-Datensatz einfügt oder ändert, nimmt ausdrücklich auf die nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen gemäß Unterabsatz 3 Bezug.

Entscheidet die Kommission, die betreffenden Datenelemente nicht aufzunehmen, so gibt sie stichhaltige Gründe für diese Ablehnung an, wobei auf die Sicherheit der Schifffahrt und die Grundsätze des FAL-Übereinkommens Bezug genommen wird.

Artikel 4

Änderungen des EMSWe-Datensatzes

(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat im Rahmen seiner nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen, eine Meldeverpflichtung zu ändern, die andere als die im EMSWe-Datensatz enthaltenen Informationen umfassen würde, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission umgehend mit. In dieser Mitteilung macht der Mitgliedstaat die nicht unter den EMSWe-Datensatz fallenden Informationen genau kenntlich und gibt den vorgesehenen Zeitraum für die Anwendung der betreffenden Meldeverpflichtung an.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen keine neuen Meldeverpflichtungen ein, es sei denn, die Kommission hat eine solche Einführung im Wege des Verfahrens gemäß Artikel 3 gebilligt und die entsprechenden Informationen wurden in den EMSWe-Datensatz aufgenommen und in den harmonisierten Meldeschnittstellen angewandt.

(3)   Die Kommission prüft im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3, ob eine Änderung des EMSWe-Datensatzes erforderlich ist. Änderungen des EMSWe-Datensatzes werden außer in ausreichend begründeten Fällen nur einmal im Jahr vorgenommen.

(4)   Unter außergewöhnlichen Umständen darf ein Mitgliedstaat auch ohne Genehmigung der Kommission für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten zusätzliche Datenelemente von den Anmeldern anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Datenelemente. Die Kommission kann dem Mitgliedstaat erlauben, für zwei weitere Zeiträume von drei Monaten weiterhin zusätzliche Datenelement anzufordern, wenn die außergewöhnlichen Umstände andauern.

Spätestens einen Monat vor dem Ablauf des letzten Dreimonatszeitraums gemäß Unterabsatz 1 kann der Mitgliedstaat die Kommission darum ersuchen, dass die zusätzlichen Datenelemente gemäß Artikel 3 Absatz 3 in den EMSWe-Datensatz aufgenommen werden. Der Mitgliedstaat darf weiterhin solange die zusätzlichen Datenelemente von den Anmeldern anfordern, bis eine Entscheidung der Kommission ergangen ist, und — im Falle einer befürwortenden Entscheidung — bis zur Implementierung des geänderten EMSWe-Datensatzes.

KAPITEL III

BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN

Artikel 5

Nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr ein, durch das gemäß dieser Verordnung und unbeschadet der Artikel 7 und 11 unter Verwendung und im Einklang mit dem EMSWe-Datensatz einmalig alle zur Erfüllung der Meldeverpflichtungen erforderlichen Informationen abgegeben werden, unter Nutzung des Moduls der harmonisierten Meldeschnittstelle sowie der grafischen Nutzerschnittstelle gemäß Artikel 6 und gegebenenfalls andere Meldewege gemäß Artikel 7, damit diese Informationen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in dem Umfang bereitgestellt werden, der erforderlich ist, damit diese Behörden ihre jeweiligen Funktionen ausüben können.

Die Mitgliedstaaten sind für den Betrieb ihres nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr verantwortlich.

Die Mitgliedstaaten können mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten gemeinsam ein zentrales Meldeportal für den Seeverkehr einrichten. Diese Mitgliedstaaten bestimmen dieses zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zu ihrem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr und bleiben für dessen Betrieb gemäß dieser Verordnung zuständig.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die über keine Seehäfen verfügen, sind von der Verpflichtung gemäß Absatz 1, ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr zu entwickeln, einzurichten, zu betreiben und bereitzustellen, befreit.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

die Kompatibilität des nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr mit dem Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle und die Einhaltung der gemeinsamen Funktionen gemäß Artikel 6 Absatz 2 durch die grafische Nutzerschnittstelle ihres nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr;

b)

die zeitnahe Integration der harmonisierten Meldeschnittstellen in Übereinstimmung mit den in dem in Artikel 6 genannten Durchführungsrechtakt festgelegten Umsetzungsterminen und allen folgenden Aktualisierungen im Einklang mit den Terminen, die im mehrjährigen Durchführungsplan (MIP) vereinbart wurden;

c)

eine Verbindung mit den einschlägigen Systemen der zuständigen Behörden, um die Übermittlung der diesen Behörden zu meldenden Daten über das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr und an diese Systeme im Einklang mit den Unionsrechtsakten und den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen sowie unter Einhaltung der technischen Spezifikationen dieser Systeme zu ermöglichen;

d)

die Bereitstellung eines Helpdesks während der ersten zwölf Monate ab dem 15. August 2025 und einer Webseite für den Online-Support für das jeweilige nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr mit einer klaren Anleitung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen dieses Mitgliedstaats und gegebenenfalls in einer international verwendeten Sprache;

e)

die Bereitstellung einer angemessenen und notwendigen Schulung für das Personal, das direkt am Betrieb des nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr beteiligt ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verlangten Informationen zu den für die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden gelangen und auf die Zwecke der jeweiligen Behörde beschränkt sind. Dabei sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die in den im Anhang aufgeführten Unionsrechtsakten enthaltenen Anforderungen an die Übermittlung von Informationen eingehalten und gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden. Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch die Interoperabilität mit den von diesen Behörden verwendeten Informationssystemen.

(5)   Das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr bietet den Anmeldern die technische Möglichkeit, Dienstleistungsanbietern im Bestimmungshafen gesondert einen vorab auf nationaler Ebene festgelegten Teilmenge von Datenelementen zur Verfügung zu stellen.

(6)   Sind zur Erfüllung der Meldeverpflichtungen in einem Mitgliedstaat nicht alle Elemente des EMSWe-Datensatzes vorgeschrieben, so nimmt das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr Meldungen entgegen, die auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangten Datenelemente beschränkt sind. Das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr nimmt auch Meldungen des Anmelders entgegen, die zusätzliche Elemente des EMSWe-Datensatzes enthalten; allerdings muss es diese zusätzlichen Elemente nicht verarbeiten und speichern.

(7)   Die Mitgliedstaaten speichern die in ihren jeweiligen nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr abgegebenen Informationen nur für den Zeitraum, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass den Anforderungen dieser Verordnung genügt wird und die im Anhang aufgeführten Unions-, internationalen und nationalen Rechtsakte eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten löschen solche Informationen unmittelbar danach.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage der von den Anmeldern im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr eingegebenen Daten die voraussichtlichen und tatsächlichen Einlauf- und Auslaufzeiten der Schiffe in einem auf Unionsebene harmonisierten elektronischen Format öffentlich zur Verfügung. Diese Verpflichtung gilt nicht für Schiffe mit sensibler Fracht, für die die Veröffentlichung solcher Informationen durch das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr eine Bedrohung der Sicherheit darstellen könnte.

(9)   Die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr verfügen über eine einheitliche Internet-Adresse.

(10)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um einen harmonisierten Aufbau für die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Support-Webseite, technische Spezifikationen für die in Absatz 8 genannte Zurverfügungstellung von Einlauf- und Auslaufzeiten und ein einheitliches Format für die in Absatz 9 genannten Internet-Adressen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 angenommen.

Artikel 6

Harmonisierte Meldeschnittstellen

(1)   Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte, um die funktionalen und technischen Spezifikationen für das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr festzulegen. Ziel der funktionalen und technischen Spezifikationen ist es, die Interoperabilität mit verschiedenen Technologien und Meldesystemen der Nutzer zu erleichtern.

Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 angenommen.

(2)   Bis zum 15. August 2022 entwickelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle für die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr in Übereinstimmung mit den in den Absätzen 1 und 5 dieses Artikels genannten Spezifikationen, und aktualisiert es nachfolgend.

(3)   Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle und alle einschlägigen Informationen für die Integration in ihr jeweiliges nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr zur Verfügung.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtakte, um die in Artikel 2 Absatz 9 genannten gemeinsamen Funktionen der grafischen Nutzerschnittstelle und der Vorlagen für die harmonisierten digitalen Arbeitsblätter festzulegen.

Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 angenommen.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren zu ändern, um die Kompatibilität der Schnittstellen mit neuen Technologien sicherzustellen.

(6)   Die Durchführungsrechtsakte nach diesem Artikel werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Andere Meldewege

(1)   Die Mitgliedstaaten können den Anmeldern gestatten, Informationen auf freiwilliger Basis über Datendienstleister, die den Anforderungen des Moduls der harmonisierten Meldeschnittstelle genügen, an das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zu übermitteln.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den Anmeldern gestatten, die Informationen über andere Meldekanäle zu übermitteln, sofern die Nutzung dieser Kanäle für die Anmelder freiwillig ist. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die relevanten Informationen über diese anderen Kanäle dem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Für den Fall, dass eines der in den Artikeln 5 und 6 und den Artikeln 12 bis 17 genannten elektronischen Systeme vorübergehend ausfällt, können die Mitgliedstaaten alternative Mittel für die Bereitstellung der Informationen nutzen.

Artikel 8

Grundsatz der einmaligen Erfassung

(1)   Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 und vorbehaltlich anderslautendem Unionsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Anmelder die Informationen nach dieser Verordnung nur einmal je Hafenaufenthalt übermitteln muss und dass die relevanten Datenelemente des EMSWe-Datensatzes im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels zur Verfügung gestellt und wiederverwendet werden.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass die durch das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr übermittelten Schiffsidentifizierungsdaten, Angaben zu den Schiffen und Befreiungen in der EMSWe-Schiffsdatenbank nach Artikel 14 erfasst und für nachfolgende Hafenaufenthalte innerhalb der Union zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Datenelemente des EMSWe-Datensatzes, die beim Auslaufen aus einem Hafen in der Union angegeben werden, dem Anmelder zur Verfügung gestellt werden, damit diese sie beim Einlaufen im nächsten Hafen in der Union zur Erfüllung der Meldeverpflichtungen nutzen können, vorausgesetzt, das Schiff hat während dieser Reise keinen Hafen außerhalb der Union angelaufen. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entgegengenommen werden, es sei denn, die genannte Verordnung sieht die Möglichkeit vor, diese Informationen zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen.

(4)   Alle relevanten Datenelemente aus dem EMSWe-Datensatz, die gemäß dieser Verordnung entgegengenommen werden, werden den anderen nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr über das SafeSeaNet-System zur Verfügung gestellt.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Liste der einschlägigen Datenelemente nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 9

Zuständigkeit für die übermittelten Informationen

Der Anmelder ist dafür zuständig, die Vorlage von Datenelementen unter Einhaltung der geltenden rechtlichen und technischen Anforderungen zu gewährleisten. Der Anmelder bleibt für die Daten und für die Aktualisierung aller Informationen zuständig, die sich nach der Eingabe in das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr geändert haben sollten.

Artikel 10

Datenschutz und Vertraulichkeit

(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679.

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725.

(3)   Im Einklang mit geltendem Unionsrecht oder geltendem nationalem Recht ergreifen die Mitgliedstaaten und die Kommission alle notwendigen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der nach dieser Verordnung ausgetauschten geschäftlichen und anderen sensiblen Informationen zu wahren.

Artikel 11

Zusätzliche Bestimmungen für den Zoll

(1)   Diese Verordnung steht dem Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten, die die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwenden, nicht entgegen.

(2)   Die einschlägigen Informationen in der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 werden, sofern mit den Zollvorschriften der Union vereinbar, dem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr als Referenz zur Verfügung gestellt und gegebenenfalls für andere im Anhang aufgeführte Meldeverpflichtungen wiederverwendet.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtakte, um die Liste der einschlägigen Informationen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

Der erste entsprechende Durchführungsakt wird bis zum 15. August 2021 angenommen.

KAPITEL IV

GEMEINSAME DIENSTE

Artikel 12

Nutzerregister und Zugangsverwaltungssystem für das EMSWe

(1)   Die Kommission errichtet ein gemeinsames Nutzerregister und Zugangsverwaltungssystem für die Anmelder und Datendienstleister, die das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr nutzen, sowie für die auf das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zugreifenden nationalen Behörden in Fällen, in denen eine Authentifizierung benötigt wird, und sie gewährleistet die Verfügbarkeit des Registers und des Systems. Dieses gemeinsame Nutzerregister und Zugangsverwaltungssystem sieht eine einmalige Nutzerregistrierung mittels eines bestehenden, auf Unionsebene anerkannten Unionsregisters, eine gemeinsame Nutzerverwaltung und eine Nutzerüberwachung auf Unionsebene vor.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde, die für die Ermittlung und Registrierung neuer Nutzer sowie für die Änderung und Auflösung bestehender Konten durch das in Absatz 1 genannte System zuständig sein soll.

(3)   Für die Zwecke des Zugriffs auf das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr in verschiedenen Mitgliedstaaten gilt ein im EMSWe-Nutzerregister und Zugangsverwaltungssystem registrierter Anmelder oder Datendienstleister als registriert für das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr aller Mitgliedstaaten und handelt im Rahmen der Zugriffsrechte, die ihm vom jeweiligen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Regelungen gewährt werden.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Standards und Verfahren für die Einrichtung des in Absatz 1 genannten gemeinsamen Nutzerregisters und Zugangsverwaltungssystems einschließlich der in Absatz 2 genannten Funktionen festzulegen. Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.

Artikel 13

Gemeinsamer Adressierungsdienst

(1)   Die Kommission entwickelt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen zusätzlichen freiwilligen gemeinsamen Adressierungsdienst, sofern das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle vollständig gemäß Artikel 6 eingeführt wurde.

(2)   Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte, um die funktionalen und technischen Spezifikationen, Qualitätskontrollmechanismen und -verfahren für die Einführung, Pflege und Anwendung des gemeinsamen Adressierungsdienstes festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2024 erlassen.

Artikel 14

EMSWe-Schiffsdatenbank

(1)   Die Kommission richtet im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 eine EMSWe-Schiffsdatenbank ein, die eine Liste mit Schiffsidentifizierungsdaten, Angaben zu den Schiffen sowie Aufzeichnungen über deren Befreiungen von Meldeformalitäten enthält.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Daten der EMSWe-Schiffsdatenbank auf Grundlage der von den Anmeldern im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr eingegebenen Daten zur Verfügung stehen.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass die Daten der Schiffsdatenbank für das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zur Erleichterung schiffsbezogener Meldungen verfügbar sind.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Standards und Verfahren für die Einrichtung der Datenbank gemäß Absatz 1 in Bezug auf die Erfassung, Speicherung, Aktualisierung und Bereitstellung der Schiffsidentifizierungsdaten, Angaben zu den Schiffen sowie Aufzeichnungen über deren Befreiungen von Meldeformalitäten festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.

Artikel 15

Gemeinsame Standortdatenbank

(1)   Die Kommission richtet eine gemeinsame Standortdatenbank ein, die eine Referenzliste der Ortscodes (14) und der in der IMO-Datenbank GISIS eingetragenen Codes von Hafenanlagen enthält.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass die Daten der Standortdatenbank für das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zur Erleichterung schiffsbezogener Meldungen verfügbar sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen aus der Standortdatenbank über die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr auf nationaler Ebene zur Verfügung.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Standards und Verfahren für die Einrichtung der gemeinsamen Standortdatenbank gemäß Absatz 1 in Bezug auf die Erfassung, Speicherung, Aktualisierung und Bereitstellung der Ortscodes und der Codes von Hafenanlagen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.

Artikel 16

Gemeinsame Gefahrgut-Datenbank

(1)   Die Kommission richtet eine gemeinsame Gefahrgut-Datenbank mit einer Liste gefährlicher und umweltschädlicher Güter ein, die gemäß der Richtlinie 2002/59/EG und dem FAL-7 der IMO unter Berücksichtigung der relevanten Datenelemente aus den IMO-Übereinkommen und -Codes gemeldet werden müssen.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass die Daten der gemeinsamen Gefahrgut-Datenbank für das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zur Erleichterung schiffsbezogener Meldungen verfügbar sind.

(3)   Die Datenbank ist mit den entsprechenden Einträgen in der Datenbank MAR-CIS zu verknüpfen, die von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) hinsichtlich der Informationen über die mit gefährlichen und umweltschädlichen Gütern verbundenen Gefahren und Risiken entwickelt wurde.

(4)   Die Datenbank wird auf nationaler Ebene und auf Unionsebene im Rahmen des Meldeverfahrens über die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr als Referenz- und als Überprüfungsinstrument genutzt.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen aus der gemeinsamen Gefahrgut-Datenbank über die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr auf nationaler Ebene zur Verfügung.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Standards und Verfahren für die Einrichtung der gemeinsamen Gefahrgut-Datenbank gemäß Absatz 1 in Bezug auf die Erfassung, Speicherung und Bereitstellung der Referenzinformationen über Gefahrgut festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.

Artikel 17

Gemeinsame Datenbank für Schiffshygiene

(1)   Die Kommission stellt eine gemeinsame Datenbank für Schiffshygiene zur Verfügung, die Daten zu den Seegesundheitserklärungen gemäß Artikel 37 der Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005 (IHR) empfangen und speichern kann. Personenbezogene Daten über Kranke an Bord von Schiffen werden in dieser Datenbank nicht gespeichert.

Die zuständigen Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten haben für den Empfang und den Austausch von Daten Zugriff auf die Datenbank.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die die Datenbank für Schiffshygiene nutzen, geben bei der Kommission an, welche ihrer nationalen Behörden für die Nutzerverwaltung bezüglich dieser Datenbank, einschließlich der Registrierung neuer Nutzer sowie der Änderung und Auflösung von Konten, verantwortlich ist.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Standards und Verfahren für die Einrichtung der in Absatz 1 genannten Datenbank festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL V

KOORDINIERUNG DER EMSWe-TÄTIGKEITEN

Artikel 18

Nationale Koordinatoren

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine zuständige nationale Behörde mit einem klaren rechtlichen Mandat zum nationalen Koordinator für das EMSWe. Der nationale Koordinator

a)

dient Nutzern und der Kommission als die nationale Kontaktstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung;

b)

koordiniert die Anwendung dieser Verordnung durch die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedstaats und deren Zusammenarbeit;

c)

koordiniert die Maßnahmen zur Gewährleistung der Verteilung der Daten und der Verbindung mit den einschlägigen Systemen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c.

Artikel 19

Mehrjähriger Durchführungsplan

Um die zeitnahe Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und Qualitätskontrollmechanismen und -verfahren für die Einführung, Pflege und Aktualisierung des harmonisierten Schnittstellenmoduls und der zugehörigen harmonisierten Elemente des EMSWe bereitzustellen, erlässt die Kommission nach angemessener Konsultation von Sachverständigen der Mitgliedstaaten einen mehrjährigen Durchführungsplan und überarbeitet diesen jährlich; der Durchführungsplan enthält Folgendes:

a)

einen Plan für die für die folgenden 18 Monate vorgesehene Entwicklung und Aktualisierung der harmonisierten Meldeschnittstellen und der zugehörigen harmonisierten Elemente des EMSWe;

b)

einen Plan für die Entwicklung des gemeinsamen Adressierungsdienstes bis zum 15. August 2024;

c)

vorläufige Termine für die Konsultation einschlägiger Interessenträger;

d)

vorläufige Fristen für die Mitgliedstaaten, um die harmonisierten Meldeschnittstellen anschließend in die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr zu integrieren;

e)

vorläufige Fristen für die Entwicklung eines gemeinsamen Adressierungsdienstes durch die Kommission im Anschluss an die Einführung des Moduls der harmonisierten Meldeschnittstelle;

f)

Testphasen für Mitgliedstaaten und Anmelder zur Erprobung ihrer Verbindungen mit neuen Versionen der harmonisierten Meldeschnittstellen;

g)

Testphasen für den gemeinsamen Adressierungsdienst;

h)

vorläufige Fristen für die Mitgliedstaaten und Anmelder, um ältere Versionen der harmonisierten Meldeschnittstellen außer Betrieb zu nehmen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Kosten

Der Gesamthaushalt der Europäischen Union deckt folgende Kosten ab:

a)

Entwicklung und Wartung der IKT-Werkzeuge durch die Kommission und EMSA zur Unterstützung der Umsetzung dieser Verordnung auf Unionsebene;

b)

Förderung des EMSWe auf Unionsebene auch unter einschlägigen Interessenträgern und auf Ebene einschlägiger internationaler Organisationen.

Artikel 21

Zusammenarbeit mit anderen Systemen oder Diensten zur Erleichterung von Handel und Verkehr

Soweit durch andere Unionsrechtsakte Systeme oder Dienste zur Erleichterung von Handel und Verkehr geschaffen wurden, koordiniert die Kommission die Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Systemen oder Diensten, um Synergien zu erzielen und Doppelarbeit zu vermeiden.

Artikel 22

Überprüfung und Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten überwachen die Anwendung des EMSWe und berichten der Kommission von ihren Erkenntnissen. Der Bericht umfasst folgende Indikatoren:

a)

Nutzung des Moduls der harmonisierten Meldeschnittstelle;

b)

Nutzung der grafischen Nutzerschnittstelle;

c)

Verwendung anderer Meldewege nach Artikel 7.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diesen Bericht jährlich unter Verwendung einer von der Kommission bereitzustellenden Vorlage.

Bis zum 15. August 2027 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über das Funktionieren des EMSWe auf der Grundlage der erhobenen Daten und Statistiken vor. Der Bewertungsbericht enthält gegebenenfalls eine Bewertung neu aufkommender Technologien, die zu Änderungen oder zur Ersetzung des Moduls der harmonisierten Meldeschnittstelle führen können.

Artikel 23

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 14. August 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 24

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Erleichterung der Digitalisierung in Verkehr und Handel unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 25

Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU

Die Richtlinie 2010/65/EU wird mit Wirkung vom 15. August 2025 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Richtlinie 2010/65/EU gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 26

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie findet ab dem 15. August 2025 Anwendung.

(3)   Die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Funktionen und die Funktionen im Zusammenhang mit den zollrechtlichen Meldeverpflichtungen in Teil A Nummer 7 des Anhangs werden wirksam, sobald die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten elektronischen Systeme, die für die Anwendung dieser Meldeverpflichtungen erforderlich sind, entsprechend dem von der Kommission nach den Artikeln 280 und 281 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Arbeitsprogramm betriebsbereit sind. Die Kommission veröffentlicht das Datum, zu welchem die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt worden sind, in der C-Serie des Amtsblatts der Europäischen Union.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 265.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juni 2019.

(3)  Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).

(4)  Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs („FAL-Übereinkommen“) vom 9. April 1965, geändert am 8. April 2016, Standard 1.1.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(6)  Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).

(14)  „UN-Code für Ortsbezeichnungen in Handel und Transport“.


ANHANG

MELDEVERPFLICHTUNGEN

A.   Meldeverpflichtungen aufgrund von Unionsrechtsakten

Diese Kategorie von Meldeverpflichtungen umfasst die Informationen, die gemäß den nachstehend aufgeführten Vorschriften zu übermitteln sind:

1.

Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und beim Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten

Artikel 4 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

2.

Grenzübertrittskontrollen von Personen

Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

3.

Meldung von an Bord beförderten gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern

Artikel 13 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

4.

Meldeverpflichtung für Abfälle und Rückstände

Artikel 6 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).

5.

Bereitstellung sicherheitsrelevanter Angaben

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

Das in der Anlage zu diesem Anhang enthaltene Formular wird für die Angabe der nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgeschriebenen Datenelemente verwendet.

6.

Angaben zu den an Bord befindlichen Personen

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35).

7.

Zollformalitäten

a)

Formalitäten beim Einlaufen:

Meldung der Ankunft (Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013);

Gestellung der Waren (Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013);

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung der Waren (Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013);

Zollrechtlicher Status der Waren (Artikel 153 bis 155 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013);

Elektronische Beförderungsdokumente für den Versand (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013).

b)

Formalitäten bei Auslaufen:

Zollrechtlicher Status der Waren (Artikel 153 bis 155 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013);

Elektronische Beförderungsdokumente für den Versand (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013);

Ausgangsanzeige (Artikel 267 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013);

Summarische Ausgangsanmeldung (Artikel 271 und 272 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013);

Wiederausfuhrmitteilung (Artikel 274 und 275 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013).

8.

Sicheres Be- und Entladen von Massengutschiffen

Artikel 7 der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 9).

9.

Hafenstaatkontrolle

Artikel 9 und Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

10.

Seeverkehrsstatistik

Artikel 3 der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 29).

B.   FAL-Dokumente und Meldeverpflichtungen aufgrund internationaler Rechtsinstrumente

Diese Kategorie von Meldeverpflichtungen umfasst die Informationen, die gemäß dem FAL-Übereinkommen und anderen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten zu übermitteln sind.

1.

FAL 1: Allgemeine Erklärung

2.

FAL 2: Frachterklärung

3.

FAL 3: Erklärung über die Schiffsvorräte

4.

FAL 4: Erklärung über die persönliche Habe und Waren im Besitz der Besatzung

5.

FAL 5: Besatzungsliste

6.

FAL 6: Fahrgastliste

7.

FAL 7: Gefahrgut-Manifest

8.

Seegesundheitserklärung

C.   Meldeverpflichtungen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften und Anforderungen

ANHANG

FORMULAR MIT ANGABEN ZUR GEFAHRENABWEHR, DIE VOR ANKUNFT DES SCHIFFS ZU MACHEN SIND, ZUR ABGABE DURCH ALLE SCHIFFE VOR DEM EINLAUFEN IN DEN HAFEN EINES EU-MITGLIEDSTAATS

(Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) Kapitel XI-2 REGEL 9 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004)

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