10.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1108 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2018

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Benennung zentraler Kontaktstellen für E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister sowie ihrer Aufgaben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister können eine zentrale Kontaktstelle benennen, die im Namen des Instituts, das sie benannt hat, sicherstellt, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingehalten werden, und die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden erleichtert. Die Mitgliedstaaten können die Benennung einer zentralen Kontaktstelle verlangen, wenn Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen über Niederlassungen erbringen, die keine Zweigstellen sind; dies gilt jedoch nicht, wenn die Dienstleistungen ohne eine Niederlassung erbracht werden.

(2)

Die Benennung einer zentralen Kontaktstelle zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erscheint gerechtfertigt, wenn die von Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Emittenten über Niederlassungen außer Zweigstellen durchgeführten Tätigkeiten von ihrer Größenordnung und ihrem Umfang her bestimmte Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Diese Schwellenwerte sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel der Richtlinie (EU) 2015/849 stehen, durch Benennung einer zentralen Kontaktstelle, die im Namen des Instituts, das sie benannt hat, die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die betreffenden Niederlassungen gewährleistet, den zuständigen Behörden die Beaufsichtigung dieser Niederlassungen ohne übermäßige regelungsbedingte Auflagen für Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten zu erleichtern.

(3)

Die Verpflichtung, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, erscheint auch dann gerechtfertigt, wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass mit dem Betrieb einer solchen Niederlassung ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden ist, was z. B. auf der Grundlage einer Bewertung des mit bestimmten Kategorien von Zahlungsdienstleistern oder E-Geld-Emittenten verbundenen Risikos der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachgewiesen werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein' zu diesem Zweck eine Risikobewertung der einzelnen Institute vorzunehmen.

(4)

In Ausnahmefällen, in denen die Mitgliedstaaten berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass mit einem bestimmten Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittenten, der Niederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet unterhält, ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verbunden ist, sollten sie jedoch in der Lage sein, den Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittenten zu verpflichten, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, auch wenn dieser Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittent nicht die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht oder nicht zu einer Kategorie von Instituten gehört, die auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat vorgenommenen einschlägigen Risikobewertung zur Benennung einer zentralen Kontaktstelle verpflichtet ist.

(5)

Wird eine zentrale Kontaktstelle benannt, sollte sie im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, sicherstellen, dass seine Niederlassungen den geltenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen. Hierzu sollte die zentrale Kontaktstelle über eine solide Kenntnis der geltenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen und die Entwicklung und Umsetzung der Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtern.

(6)

Die zentrale Kontaktstelle sollte unter anderem im Verhältnis zwischen dem E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der sie benannt hat, und dessen Niederlassungen sowie im Verhältnis zwischen dem E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Niederlassungen tätig sind, eine zentrale Koordinierungsfunktion übernehmen, um die Beaufsichtigung der Niederlassungen zu erleichtern.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage ihrer Gesamtbewertung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die mit der Tätigkeit von Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Emittenten verbunden sind, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind, entscheiden können, dass zentrale Kontaktstellen in Wahrnehmung ihrer Pflicht zur Gewährleistung der Einhaltung örtlich bestehender Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestimmte zusätzliche Aufgaben übernehmen müssen. Insbesondere könnte es zweckmäßig sein, dass die Mitgliedstaaten von den zentralen Kontaktstellen verlangen, dass sie der Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (im Folgenden „zentrale Meldestelle“) des Aufnahmemitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete niedergelassen ist, im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters verdächtige Transaktionen melden.

(8)

Jeder Mitgliedstaat kann frei entscheiden, ob die zentrale Kontaktstelle einer besonderen Form bedarf. Ist eine bestimmte Form vorgeschrieben, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anforderungen verhältnismäßig sind und nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten und die Aufsicht zu erleichtern.

(9)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von den Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) vorgelegt wurde.

(10)

Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahmen der Interessengruppen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

a)

die Kriterien für die Bestimmung der Umstände' unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 angebracht ist;

b)

die Aufgaben der zentralen Kontaktstellen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„zuständige Behörde“ die Behörde eines Mitgliedstaats, die dafür zuständig ist sicherzustellen, dass E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllen;

2.

„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister, deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind;

3.

„E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister“ E-Geld-Emittenten im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

Artikel 3

Kriterien für die Benennung einer zentralen Kontaktstelle

(1)   Die Aufnahmemitgliedstaaten können E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, verpflichten, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, wenn eines der folgenden Kriterien gegeben ist:

a)

Der E-Geld-Emittent oder der Zahlungsdienstleister unterhält mindestens zehn Niederlassungen.

b)

Der Gesamtbetrag des ausgegebenen und zurückgenommenen E-Gelds oder der Gesamtwert der von den Niederlassungen ausgeführten Zahlungsvorgänge wird pro Geschäftsjahr voraussichtlich 3 Mio. EUR übersteigen oder überstieg im vorausgegangenen Geschäftsjahr 3 Mio. EUR.

c)

Die nötigen Angaben für die Feststellung, ob das Kriterium unter Buchstabe a oder b zutrifft, wurden der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats trotz ihres Ersuchens nicht rechtzeitig mitgeteilt.

(2)   Unbeschadet der Kriterien in Absatz 1 können die Aufnahmemitgliedstaaten von bestimmten Kategorien von E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, verlangen, dass sie eine zentrale Kontaktstelle benennen, wenn dies in Anbetracht des mit dem Betrieb der Niederlassungen verbundenen Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung angemessen ist.

(3)   Die Aufnahmemitgliedstaaten stützen ihre Bewertung des mit dem Betrieb der Niederlassungen verbundenen Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auf die Ergebnisse der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie auf andere glaubwürdige und zuverlässige Quellen, die ihnen zur Verfügung stehen. Im Rahmen dieser Bewertung berücksichtigen die Aufnahmemitgliedstaaten mindestens folgende Kriterien:

a)

das mit der Art der angebotenen Produkte und Dienstleistungen und den genutzten Vertriebskanälen verbundene Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b)

das mit den Arten von Kunden verbundene Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

c)

das aufgrund der Prävalenz gelegentlicher Transaktionen gegenüber etablierten Geschäftsbeziehungen bestehende Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

d)

das mit den bedienten Ländern und geografischen Gebieten verbundene Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

(4)   Unbeschadet der Kriterien in den Absätzen 1 und 2 kann ein Aufnahmemitgliedstaat ausnahmsweise seine zuständige Behörde ermächtigen, von einem E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der in seinem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen ist und dessen Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, zu verlangen, dass er eine zentrale Kontaktstelle benennt, wenn der Aufnahmemitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass mit den Niederlassungen dieses E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verbunden ist.

Artikel 4

Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die zentrale Kontaktstelle stellt sicher' dass Niederlassungen im Sinne des Artikels 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen. Hierzu obliegen der zentralen Kontaktstelle folgende Aufgaben:

a)

Sie erleichtert die Entwicklung und Umsetzung der Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849, indem sie den E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der sie benannt hat, über die im Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geltenden Anforderungen informiert;

b)

sie beaufsichtigt im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, die effektive Einhaltung der im Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geltenden Anforderungen durch die betreffenden Niederlassungen sowie die Strategien, Kontrollen und Verfahren des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, die gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 angenommen wurden;

c)

sie informiert den Hauptsitz des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, über alle in den betreffenden Niederlassungen festgestellten Verstöße oder Probleme bei der Einhaltung der Vorschriften, einschließlich der Umstände, die die Fähigkeit der Niederlassung beeinträchtigen können, die Strategien und Verfahren des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv anzuwenden, oder die sich anderweitig auf die Risikobewertung des E-Geld-Emittenten oder des Zahlungsdienstleisters auswirken können;

d)

sie stellt im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, sicher, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, wenn die betreffenden Niederlassungen den geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht nachkommen oder die Gefahr besteht, dass sie ihnen nicht nachkommen;

e)

sie stellt im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, sicher, dass die betreffenden Niederlassungen und ihr Personal an Fortbildungsprogrammen im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 teilnehmen;

f)

sie vertritt den E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der sie benannt hat, im Verkehr mit den zuständigen Behörden und der zentralen Meldestelle des Aufnahmemitgliedstaats.

Artikel 5

Erleichterung der Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Die zentralen Kontaktstellen erleichtern den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Beaufsichtigung von Niederlassungen im Sinne des Artikels 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849. Hierzu wird die zentrale Kontaktstelle im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, wie folgt tätig:

a)

Sie vertritt den E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der sie benannt hat, im Verkehr mit den zuständigen Behörden;

b)

sie greift auf Informationen im Besitz der betreffenden Niederlassungen zu;

c)

sie reagiert auf alle Ersuchen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Tätigkeit der betreffenden Niederlassungen, sie stellt den zuständigen Behörden relevante Informationen, die sich im Besitz des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, oder der betreffenden Niederlassungen befinden, bereit und erstattet gegebenenfalls regelmäßig Bericht;

d)

sie erleichtert auf Verlangen der zuständigen Behörden Vor-Ort-Prüfungen in den betreffenden Niederlassungen.

Artikel 6

Zusätzliche Aufgaben einer zentralen Kontaktstelle

(1)   Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Aufgaben können die Aufnahmemitgliedstaaten die zentralen Kontaktstellen dazu verpflichten, im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, eine oder mehrere der folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

a)

gemäß den nationalen Rechtvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung von Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 Bericht zu erstatten;

b)

auf alle Ersuchen der zentralen Meldestelle im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Niederlassungen gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu reagieren und der Meldestelle einschlägige Informationen in Bezug auf die betreffenden Niederlassungen zur Verfügung zu stellen;

c)

unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Transaktionen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters im Aufnahmemitgliedstaat gegebenenfalls Prüfungen vorzunehmen, um verdächtige Transaktionen festzustellen.

(2)   Die Aufnahmemitgliedstaaten können zentrale Kontaktstellen dazu verpflichten, eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben wahrzunehmen' wenn diese zusätzlichen Aufgaben dem Gesamtrisiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechen, das von der Tätigkeit der betreffenden Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten ausgeht' die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind.

(3)   Die Aufnahmemitgliedstaaten stützen ihre Bewertung des mit dem Betrieb der betreffenden Niederlassungen verbundenen Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auf die Ergebnisse der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849, gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung sowie auf andere glaubwürdige und zuverlässige Quellen, die ihnen zur Verfügung stehen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(6)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).