12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/22


BESCHLUSS (EU) 2022/591 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. April 2022

über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 192 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die aufeinanderfolgenden allgemeinen Umweltaktionsprogramme seit 1973 die Entwicklung und Koordinierung der Umweltpolitik der Union gefördert und den Rahmen für die Tätigkeit der Union im Umweltbereich geschaffen.

(2)

Mit dem Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde das Siebte Umweltaktionsprogramm (im Folgenden „7. UAP“) aufgestellt. Das 7. UAP legt die Umweltagenda der Union für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 sowie eine langfristige Vision für 2050 dar.

(3)

Die Kommission kam in ihrem Bericht vom 15. Mai 2019 über die Bewertung des 7. UAP zu dem Schluss, dass die Vision für 2050 und die vorrangigen Ziele nach wie vor gültig sind; dass das 7. UAP dazu beigetragen hat, im Bereich der Umweltpolitik stärker vorhersehbare, schnellere und besser koordinierte Maßnahmen durchzuführen, und dass die Struktur und der unterstützende Rahmen des 7. UAP dazu beigetragen haben, Synergien zu schaffen und so die Umweltpolitik wirksamer und effizienter zu machen. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass mit dem 7. UAP die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030 der Vereinten Nationen“) vorweggenommen wurde, indem hervorgehoben wurde, dass Wirtschaftswachstum und soziales Wohlergehen von gesunden natürlichen Ressourcen abhängen, dass es die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, im Folgenden „SDG“) erleichtert und die Union in die Lage versetzt hat auf der internationalen Bühne in Klima- und Umweltfragen mit einer Stimme zu sprechen, dass jedoch die Fortschritte in den Bereichen Naturschutz, Gesundheit und Integration von Umweltanliegen in andere Politikbereiche nicht ausreichten. Sie kam außerdem zu dem Schluss, dass soziale Fragen im 7. UAP stärkere Berücksichtigung hätten finden können, wie durch die Nutzung bestehender Verbindungen zwischen der Umwelt- und Sozialpolitik, was unter anderem die Folgen für vulnerable Gruppen, Beschäftigung, soziale Eingliederung und Ungleichheit angeht. Darüber hinaus stellte die Kommission in ihrem Bericht fest, dass trotz immer ehrgeizigerer Umweltziele in vielen Politikbereichen die Umweltschutzausgaben in Europa über viele Jahre lang konstant geblieben waren (etwa 2 % des BIP) und dass es für die Volkswirtschaft der Union Jahr für Jahr rund 55 Mrd. EUR an Gesundheitskosten und unmittelbaren Kosten für die Umwelt nach sich zieht, wenn die Rechtsvorschriften im Umweltbereich nicht umgesetzt werden. In dem Kommissionsbericht wurde festgestellt, dass die Umsetzung des 7. UAP durch einen stärkeren Überwachungsmechanismus hätte verbessert werden können.

(4)

Laut dem Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) mit dem Titel „The European environment — state and outlook 2020, Knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020, Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa; im Folgenden „SOER 2020“) bietet sich der Union im kommenden Jahrzehnt eine einzigartige Gelegenheit, bei der Nachhaltigkeit weltweit die Führungsrolle zu übernehmen, indem sie die dringenden Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit, die systemische Lösungen erfordern, angeht. Ein Systemwandel hat eine grundlegende, transformative und bereichsübergreifende Form der Veränderung zur Folge, die größere Verschiebungen und eine Neuausrichtung von Systemzielen, Anreizen, Technologien, gesellschaftlichen Gepflogenheiten und Normen sowie von Wissenssystemen und Verwaltungsansätzen mit sich bringt. Wie im SOER 2020 dargelegt, ist einer der wichtigsten Faktoren, der den anhaltenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsproblemen in der Union zugrunde liegt, dass diese Probleme untrennbar mit der Wirtschaftstätigkeit und dem Lebensstil verbunden sind, insbesondere mit den gesellschaftlichen Systemen, die den Unionsbürgerinnen und -bürgern Güter des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Energie und Mobilität zur Verfügung stellen. Durch die Wahrung der Politikkohärenz mit der bestehenden Umweltpolitik und deren vollständige Umsetzung könnte die Union ein gutes Stück vorangebracht werden, was die Erreichung ihrer Umweltziele bis 2030, der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihrer SDG betrifft.

(5)

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt wurde, reagierte die Kommission auf die im SOER 2020 genannten Herausforderungen, indem sie eine neue Wachstumsstrategie für den grünen und den digitalen Wandel angenommen hat, mit der die EU zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft sowie das Naturkapital der EU geschützt, bewahrt und verbessert und gleichzeitig die Lebensqualität heutiger und künftiger Generationen gesteigert werden soll. Die rasche Erreichung der Klima- und Umweltziele bei gleichzeitigem Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen vor Umweltrisiken und -auswirkungen sowie die Sicherstellung eines gerechten und inklusiven Übergangs sollten Priorität genießen. Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wird das Unionsziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in den Rechtsvorschriften verankert.

(6)

In seiner Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand betonte das Europäische Parlament dass, umgehende und ehrgeizige Maßnahmen von entscheidender Bedeutung sind und fordert die Kommission nachdrücklich auf konkrete Maßnahmen zu ergreifen, indem sie sicherstellt, dass alle einschlägigen künftigen Gesetzgebungs- und Haushaltsvorschläge vollständig auf das Ziel abgestimmt sind, die globale Erwärmung auf unter 1,5 °C zu begrenzen, und dass diese nicht zum Verlust an biologischer Vielfalt beitragen, und indem sie die Unstimmigkeiten der derzeitigen politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Klima- und Umweltnotstand beseitigt, insbesondere durch eine weitreichende Reform ihrer Investitionspolitik in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Verkehr, Energie und Infrastruktur.

(7)

Der europäische Grüne Deal bildet eine Grundlage für den Aufbauplan „NextGenerationEU“, mit dem Investitionen in den Wirtschaftszweigen gefördert werden, die für den grünen und den digitalen Wandel von maßgeblicher Bedeutung sind, um Resilienz aufzubauen und Wachstum und Arbeitsplätze in einer fairen und inklusiven Gesellschaft zu schaffen. Die Aufbau- und Resilienzfazilität, die zusammen mit dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021-2027 die wirtschaftliche Erholung der Union von der COVID-19-Krise vorantreiben soll, stützt sich ebenfalls auf die im europäischen Grünen Deal festgelegten vorrangigen Ziele. Darüber hinaus ist bei allen Initiativen im Rahmen des Aufbauplans „NextGenerationEU“ der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ dort zu respektieren, wo er anwendbar ist, wie es in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Taxonomie-Verordnung“) festgelegt ist. Der Aufbauplan „NextGenerationEU“ bietet eine wichtige Gelegenheit, das Tempo des Übergangs zur Klimaneutralität zu beschleunigen und den Umweltschutz zu intensivieren.

(8)

Das 7. UAP lief am 31. Dezember 2020 aus und gemäß dem darin genannten Artikel 4 Absatz 3 musste die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein Achtes Umweltaktionsprogramm („8. UAP“) vorlegen, damit keine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP entsteht. In ihrer Mitteilung zum europäischen Grünen Deal kündigte die Kommission an, dass das 8. UAP einen neuen Überwachungsmechanismus enthalten werde, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Union auch künftig auf Kurs zur Erreichung ihrer Umweltziele bleibt.

(9)

Gemäß Artikel 192 Absatz 3 AEUV werden die vorrangigen Ziele, die es zu erreichen gilt, im 8. UAP festgelegt. Die zur Umsetzung des 8. UAP erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 192 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahren erlassen.

(10)

Bei den Maßnahmen zur Umsetzung des 8. UAP wie Initiativen, Programmen, Investitionen, Vorhaben und Vereinbarungen sollte dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung Rechnung getragen werden.

(11)

Mit dem 8. UAP sollten die Ziele des europäischen Grünen Deals im Einklang mit dem langfristigen Ziel unterstützt werden, bis spätestens 2050 innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten gut zu leben, was bereits im 7. UAP festgelegt wurde. Das 8. UAP geht als das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union mit einer Laufzeit bis 2030 über den europäischen Grünen Deal hinaus. Mit den vorrangigen Zielen des 8. UAP wird eine Richtung für die Politik der Union vorgegeben, die auf den Verpflichtungen der Strategien und Initiativen des europäischen Grünen Deals aufbaut, aber nicht darauf beschränkt ist, etwa auf der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit und dem Null-Schadstoff-Aktionsplan.

(12)

Mit dem Übereinkommen von Paris, das als Teil des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (7) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) geschlossen wurde, wird darauf abgezielt, die Reaktion der Weltgemeinschaft auf die Bedrohung durch den Klimawandel zu verstärken, indem unter anderem der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau gehalten wird und Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau unternommen werden, wobei anerkannt wird, dass sich so die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich verringern lassen.

(13)

Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Erreichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren SDG festgelegt sind, und sollte mit den Zielen des Übereinkommens von Paris, der Rio-Übereinkommen und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Übereinkommen in Einklang gebracht werden. Das 8. UAP ermöglicht es, die Wirtschaft der Union systematisch so umzugestalten, dass das Wohlergehen innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten gesichert und das Wachstum regenerativ ist, und sollte sicherstellen, dass der grüne Wandel auf gerechte und inklusive Weise verwirklicht und dabei zum Abbau der Ungleichheit beigetragen wird. Nach einem vom Stockholm Resilience Centre entwickelten Modell werden durch die Erreichung der umwelt- und klimabezogenen SDG auch die gesellschafts- und wirtschaftspolitischen SDG vorangebracht, weil die Gesellschaften und Volkswirtschaften der Welt von einer gesunden Biosphäre abhängen und weil sich eine nachhaltige Entwicklung nur innerhalb des sicheren Handlungsspielraums der Menschheit auf einem stabilen und widerstandsfähigen Planeten vollziehen kann. Die Erreichung der SDG durch die Union und ihre Unterstützung für Drittländer, damit sie es ihr gleichtun, dürfte von entscheidender Bedeutung sein, wenn die Union bei der Verwirklichung des Übergangs zur Nachhaltigkeit weltweit mit gutem Beispiel vorangehen will.

(14)

Die Maßnahmen zur Erreichung der Umwelt- und Klimaziele der Union müssen mit der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang stehen und mit ihr vereinbar sein.

(15)

Gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf dem Grundsatz der Vorsorge und dem der Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

(16)

Mit dem 8. UAP sollte der grüne Wandel zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, schadstofffreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, resilienten und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft, die dem Planeten mehr zurückgibt als sie nimmt, auf gerechte und inklusive Weise beschleunigt werden. Der grüne Wandel sollte im Kontext einer Wirtschaft des Wohlergehens erfolgen, mit regenerativem Wachstum und der einen Systemwandel ermöglicht, der die Abhängigkeit des Wohlergehens und des Wohlstands der Gesellschaften der Welt von einem stabilen Klima, einer gesunden Umwelt und florierenden Ökosystemen anerkennt, und der einen sicheren Handlungsspielraum innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten bietet. Da die Weltbevölkerung und die Nachfrage nach natürlichen Ressourcen weiter wachsen, sollte sich die Wirtschaftstätigkeit auf nachhaltige Weise entwickeln, die nicht nur keine Schäden verursacht, sondern den Klimawandel umkehrt, den Zustand der Umwelt schützt, wiederherstellt und verbessert, auch indem sie dem Rückgang der biologischen Vielfalt Einhalt gebietet und ihn umkehrt, Umweltzerstörung verhindert, Gesundheit und Wohlergehen vor negativen Umweltauswirkungen und -folgen schützt, Umweltverschmutzung verhindert und verringert und dabei zur Erhaltung und Bereicherung des Naturkapitals und der Förderung einer nachhaltigen Bioökonomie beiträgt und mithin für eine Fülle erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen sorgt. Durch kontinuierliche Forschung und Innovation, Umgestaltung der Produktions- und Verbrauchsmuster und Anpassung an neue Herausforderungen und gemeinsame Gestaltung wird die Wirtschaft des Wohlergehens die Resilienz stärken und das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen schützen.

(17)

Im 8. UAP sollten vorrangige thematische Ziele in den Bereichen Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt an Land und im Meer, schadstofffreie Kreislaufwirtschaft, schadstofffreie Umwelt und Verringerung der Umweltbelastung durch Produktion und Verbrauch in allen Wirtschaftszweigen festgelegt werden. Diese vorrangigen thematischen Ziele, mit denen sowohl auf die Ursachen als auch die Auswirkungen von Umweltschäden eingegangen wird, sind von Natur aus miteinander verflochten. Für ihre Erreichung ist daher ein systemischer Ansatz erforderlich. Im 8. UAP sollte darüber hinaus festgelegt werden, welche Rahmenbedingungen für die kohärente Erreichung der langfristigen und vorrangigen thematischen Ziele für alle beteiligten Akteure zu erfüllen sind.

(18)

In den Folgenabschätzungen, die im Rahmen des 8. UAP durchgeführt werden, sollten das gesamte Spektrum der unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima als Teil einer integrierten Analyse der Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt einschließlich der kumulativen Effekte dieser Auswirkungen sowie die Kosten des Tätigwerdens und der Untätigkeit berücksichtigt werden. Diese Folgenabschätzungen sollten auf einer umfassenden und transparenten Anhörung beruhen. Binnen acht Wochen nach Abschluss einer öffentlichen Anhörung sollte die Kommission ausführliche Rückmeldungen zu den aus der Anhörung hervorgegangenen Antworten der Interessenträger vorlegen, wobei zwischen den Beiträgen der verschiedenen Arten von Interessenträgern zu unterscheiden ist.

(19)

Der Übergang zu einer Wirtschaft des Wohlergehens mit regenerativem Wachstum ist in das 8. UAP integriert und in den vorrangigen Zielen sowohl für 2030 als auch für 2050 verankert. Um diesen Übergang zu gewährleisten, muss die Union einen ganzheitlicheren Ansatz für die Politikgestaltung entwickeln; unter anderem durch die Verwendung eines zusammenfassenden Dashboards, das Fortschritte in den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt „jenseits des BIP“ misst. Als Teil der Anstrengungen der Union zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen würde ein zusammenfassender Indikatorensatz die bestehenden Indikatoren und Überwachungsverfahren zusammenfassen und gleichzeitig dort, wo es möglich ist, Informationen über die Entfernung zur Zielvorgabe bieten und letztlich als politische Zusammenfassung für die Politikgestaltung dienen. Die Ausarbeitung eines derartigen Indikatorensatzes wurde daher als Rahmenbedingung in das 8. UAP aufgenommen.

(20)

Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen und das Globale Umweltforum der OECD haben hervorgehoben, dass Umweltveränderungen geschlechterspezifische Auswirkungen haben. Aus den geschlechterdifferenzierten Rollenbildern ergibt sich zudem ein unterschiedlicher Grad der Schutzbedürftigkeit von Frauen und Männern gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, und die Auswirkungen des Klimawandels verschärfen die geschlechterbedingte Ungleichheit. Daher ist eine geschlechterspezifische Betrachtung der Maßnahmen und Ziele im Zusammenhang mit der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP notwendig, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass dafür Sorge getragen wird, geschlechterspezifische Ungleichheit nicht fortzuschreiben.

(21)

Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) muss der Bericht über die Lage der Energieunion Angaben zu den Fortschritten der Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger, enthalten. Gemäß Artikel 17 derselben Verordnung muss die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für die Energieunion Durchführungsrechtsakte erlassen, auch zur Festlegung einer Methode für die Berichterstattung über die schrittweise Abschaffung der Energiesubventionen, insbesondere für fossile Brennstoffe. Zudem soll die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse einer laufenden Studie die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, andere umweltschädlich wirkende Subventionen schrittweise abzuschaffen.

(22)

Die Kommission hat festgestellt, dass jährlich mindestens 20 Mrd. EUR für Ausgaben zugunsten der Natur freigegeben werden sollten, um den Erfordernissen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, darunter auch den Investitionsprioritäten für Natura 2000 und die grüne Infrastruktur, gerecht zu werden. Hierfür müssen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Union Mittel aus der Privatwirtschaft und Mittel der öffentlichen Hand mobilisiert werden, auch im Rahmen mehrerer unterschiedlicher Programme.

(23)

Entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ sollten mit dem 8. UAP die Bemühungen der Union zur Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Chemikalien durch internationale Zusammenarbeit und Partnerschaften in bilateralen, regionalen und multilateralen Gremien sowie in Zusammenarbeit mit Drittländern unterstützt werden. Die Union wird im Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen sicherstellen, dass gefährliche Chemikalien, die in der Europäischen Union verboten sind, nicht für den Export hergestellt werden, erforderlichenfalls auch durch Änderung einschlägiger Rechtsvorschriften.

(24)

Land und Boden in der Union und weltweit werden nach wie vor durch eine Vielzahl von Tätigkeiten des Menschen, etwa schlechte Bodenbewirtschaftung, Landnutzungsänderungen, nicht nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren, die Aufgabe von Flächen, Umweltverschmutzung, nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Verfahren, Bodenversiegelung, und wegen des Rückgangs der biologischen Vielfalt und des Klimawandels — häufig in Kombination mit anderen Faktoren — geschädigt, wodurch sich die Kapazitäten von Land und Boden zur Erbringung von Ökosystemleistungen und -funktionen verringern.

(25)

Das Lebensmittelerzeugungssystem der Welt aus Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur ist nach wie vor einer der entscheidenden Faktoren für die Verschärfung des Klimawandels und der Umweltschädigung einschließlich der weltweiten Entwaldung. Die Union muss ihr Lebensmittelerzeugungssystem umgestalten, damit die vorrangigen Ziele des 8. UAP tatsächlich erreicht werden können.

(26)

Gemäß dem Bericht der Arbeitstagung der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemleistungen (IPBES) vom 29. Oktober 2020 über die biologische Vielfalt und Pandemien liegen Pandemien dieselben globalen Umweltveränderungen zugrunde, durch die auch der Rückgang der biologischen Vielfalt und der Klimawandel verschärft werden, wobei zu diesen Veränderungen auch Landnutzungsänderungen, die Ausweitung und Intensivierung der Landwirtschaft, der Handel und Konsum von Wildtieren und weitere Faktoren zählen. Der Klimawandel wurde mit dem Auftreten neuer Krankheiten in Verbindung gebracht und ist wahrscheinlich dafür verantwortlich, dass künftig ein erhebliches Pandemierisiko besteht, während der Rückgang der biologischen Vielfalt auch mit Landschaftsveränderungen verbunden ist und in bestimmten Fällen zu einem erhöhten Risiko für neu auftretende Krankheiten führen kann. Laut dem Bericht sind die Kosten der Untätigkeit weitaus höher als die Kosten der Umsetzung globaler Strategien zur Verhinderung von Pandemien, denen die Verringerung des Wildtierhandels und von Landnutzungsänderungen sowie die stärkere Überwachung des Konzepts „Eine Gesundheit“ zugrunde liegen.

(27)

Die COVID-19-Pandemie, die zu einer beispiellosen weltweiten Gesundheits- und Wirtschaftskrise geführt hat, verdeutlicht erneut, dass es wichtig ist, bei der Politikgestaltung von dem multisektoralen Grundsatz „Eine Gesundheit“ auszugehen, in dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass die Gesundheit des Menschen vom Zustand der Umwelt abhängt und mit deren Bestandteilen und Faktoren — auch mit der Tiergesundheit — verbunden ist und dass bei Maßnahmen gegen Gesundheitsbedrohungen vielschichtige gesundheits- und umweltbezogene wechselseitige Abhängigkeiten berücksichtigt werden müssen. Mit dem 8. UAP sollte zur vollständigen Integration des Konzepts „Eine Gesundheit“ auf allen Ebenen der Politikgestaltung beigetragen werden.

(28)

Fortschritte bei der Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt, das in der Resolution 48/13 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen niedergelegt ist, sind eine der Rahmenbedingungen für die Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP.

(29)

Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt wurde der Begriff „Ökosystemansatz“ definiert; er bezeichnet eine Strategie für die integrierte Bewirtschaftung von Land, Wasser und lebenden Ressourcen, mit der die Erhaltung und nachhaltige Nutzung auf gerechte Weise gefördert wird, wodurch dazu beigetragen wird, ein Gleichgewicht zwischen den drei Zielen des Übereinkommens herzustellen, nämlich Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und der Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile.

(30)

Laut dem Bericht der EUA mit dem Titel „Nature-based solutions in Europe: Policy, knowledge and practice for climate change adaptation and disaster risk reduction“ (Naturgestützte Lösungen in Europa — Maßnahmen, Wissen und Anwendungsbeispiele für die Anpassung an den Klimawandel und die Verringerung von Katastrophenrisiken) sind naturgestützte Lösungen (NBS) für die Anpassung an den Klimawandel und die Verringerung des Katastrophenrisikos Maßnahmen, die im Zusammenwirken mit der Natur getroffen werden und der Verbesserung der Natur dienen, um Ökosysteme wiederherzustellen und zu schützen und der Gesellschaft zu helfen, sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen und die weitere Erwärmung zu verlangsamen, gleichzeitig aber auch zahlreiche zusätzliche Vorteile bieten. Die Umsetzung von NBS sollte mit den vorrangigen Zielen des 8. UAP im Einklang stehen.

(31)

Die Bilanzierung des Naturkapitals ist ein Instrument zur Messung der Veränderungen im Bestand des Naturkapitals auf unterschiedlichen Ebenen und zur Integration des Werts von Ökosystemleistungen in Rechnungslegungs- und Berichterstattungssysteme und sollte die Messung der Fortschritte bei der Erreichung ambitionierter Ziele und Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt unterstützen, kann derartige Maßnahmen jedoch nicht ersetzen.

(32)

Meeres- und Küstenökosysteme wie Mangroven, Korallenriffe, Salzsümpfe und Seegraswiesen werden durch schädliche Praktiken, Umweltverschmutzung und Prozesse wie Eutrophierung und Versauerung zerstört und beeinträchtigt, was sich auf die von ihnen beherbergte biologische Vielfalt und die von ihnen erbrachten Ökosystemleistungen und -funktionen sowie auf ihre Fähigkeit, als CO2-Senken zu fungieren, auswirkt. Es müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um die Meeres- und Küstenökosysteme einschließlich des Meeresbodens zu schützen und wiederherzustellen. Der Schutz und die Erhaltung der Weltmeere sind eine weltweite Herausforderung und eine kollektive Verantwortung, und es gilt, für die Belange der Weltmeere zu sensibilisieren und das Wissen über die Weltmeere zu mehren, um Beschlüsse über wirksame Maßnahmen und deren Durchführung auf allen Ebenen und von allen Akteuren der Gesellschaft zu fördern.

(33)

Die Umweltzerstörung und die negativen Auswirkungen des Klimawandels dürften sich in den kommenden Jahren wahrscheinlich weiter verschärfen und die Entwicklungsländer und gefährdete Bevölkerungsgruppen am stärksten betreffen. Mit Finanzhilfen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich an Drittländer richten und mit den vorrangigen Zielen des 8. UAP im Einklang stehen, sollten die Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das Übereinkommen von Paris und der globale Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 vorangebracht werden, um zum Aufbau von Resilienz beizutragen und Drittländer bei ihren Bemühungen um den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und den Schutz der biologischen Vielfalt zu unterstützen. Darüber hinaus sollten die Union und die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass das Übereinkommen von Paris und andere völkerrechtliche Übereinkommen über den Klima- und Umweltschutz als Ausdruck der Gerechtigkeit und des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten durchgeführt werden, was auch in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris festgelegt ist.

(34)

Die Umweltdiplomatie und die verstärkte Zusammenarbeit mit Drittländern einschließlich Entwicklungsländern und die Unterstützung einer weltweiten verantwortungsvollen Umweltpolitik, wozu auch die Förderung des Zugangs zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zählen, sind von entscheidender Bedeutung, wenn es gilt, die SDG und die Umwelt- und Klimaziele der Union zu erreichen. Auch die Schaffung von Synergien und die Wahrung der Kohärenz zwischen allen internen und externen Politikbereichen der Union, einschließlich der Handelspolitik und der Handelsabkommen, und die Einhaltung der Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung sind von wesentlicher Bedeutung.

(35)

Da die Umweltpolitik stark dezentralisiert ist, sollten Maßnahmen zur Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP auf verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen — d. h. auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene — mit einem kooperativen Ansatz für die Mehrebenen-Governance ergriffen werden. Es ist unentbehrlich, die Überwachung, Umsetzung, Durchsetzung und Verantwortlichkeit effizient zu gestalten, und es bedarf einer wirksamen Steuerung, um die Kohärenz zwischen den einzelnen Politikbereichen zu wahren. Der integrierte Ansatz für die Politikentwicklung und -umsetzung sollte gestärkt werden, um die Synergien zwischen den Zielen in den Bereichen Umweltschutz, Gesellschaft und Wirtschaft zu maximieren, indem etwaige Zielkonflikte systematisch ermittelt und gegebenenfalls bewertet und die Bedürfnisse schutzbedürftiger und marginalisierter Gruppen systematisch bewertet werden. Dieser integrierte Ansatz sollte den spezifischen Bedürfnissen aller Regionen — also städtischen Gebieten, dem ländlichen Raum und den Gebieten in äußerster Randlage — gerecht werden. Darüber hinaus sind — gemäß dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (9) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) — der Zugang zu Umweltinformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten und der Zugang zu Gerichten, auch durch die transparente Einbindung von Behörden auf allen Entscheidungsebenen, nichtstaatlichen Akteuren und der Öffentlichkeit und deren transparente Vernetzung für den Erfolg des 8. UAP wichtig.

(36)

Die Kommission sollte die Fortschritte bei der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP durch die Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem gerechten und inklusiven Übergang zu Nachhaltigkeit, Wohlergehen und Resilienz innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten bewerten. Das steht mit den Forderungen der Staats- und Regierungsoberhäupter der Mitgliedstaaten in der Erklärung von Porto, des Rates in seinen Schlussfolgerungen zur Ökonomie des Wohlergehens vom 24. Oktober 2019 und dem Reflexionspapier „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“ des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses im Einklang, die Wirtschaftsleistung und den gesellschaftlichen Fortschritt „über das BIP hinaus“ zu messen und künftig das Wohlergehen als Richtschnur für die Politik zu nutzen, was auch von der OECD befürwortet wird.

(37)

Bei der Bewertung der Fortschritte zur Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP sollten die jüngsten Entwicklungen bei Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren berücksichtigt werden. Sie sollte mit Überwachungs- und Steuerungsinstrumenten für spezifischere Aspekte der Umwelt- und Klimapolitik, wie insbesondere mit der Verordnung (EU) 2018/1999, die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2016 mit dem Titel „Sicherung der Vorteile aus der EU-Umweltpolitik durch regelmäßige Umsetzungskontrollen“ angekündigt wurde, den Instrumenten zur Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik oder Überwachungsinstrumenten in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Null-Verschmutzung-Ziel, biologische Vielfalt, Luft, Wasser, Boden, Abfall und anderen umweltpolitischen Maßnahmen kohärent sein und sie unberührt lassen. Zusammen mit den Instrumenten, die im Rahmen des Europäischen Semesters, des Überwachungsberichts von Eurostat zu den SDG und der Mitteilung der Kommission vom 9. September 2020 mit dem Titel „Strategische Vorausschau 2020“ verwendet werden, sollte die Bewertung der Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP Teil eines bereichsübergreifenden, kohärenten und miteinander verknüpften Überwachungs- und Steuerungsinstrumentariums sein, das nicht nur umwelt-, sondern auch gesellschafts- und wirtschaftsbezogene Faktoren abdeckt.

(38)

Die Gewinnung weiterer Erkenntnisse über die Belastungsgrenzen des Planeten und den ökologischen Fußabdruck sowie die Entwicklung bei relevanten Indikatorsätzen, sind mit Blick auf die vorrangigen Ziele des 8. UAP und insbesondere das langfristige vorrangige Ziel wichtig.

(39)

Es werden belastbare und aussagekräftige Daten und Indikatoren benötigt, um die Fortschritte bei der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP zu überwachen. Die Kommission, die EUA und andere einschlägige Agenturen sollten auf die von den Mitgliedstaaten gemäß den geltenden Rechtsakten der Union bereitgestellten Daten und Indikatoren zugreifen, sie weiterverwenden und auf ihnen aufbauen. Darüber hinaus sollten andere Datenquellen wie Satellitendaten und verarbeitete Informationen aus dem Erdbeobachtungsprogramm der Union (Copernicus), dem europäischen Waldbrandinformationssystem, dem System für Informationen über die biologische Vielfalt für Europa, dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Grundstücke und dem Europäischen Hochwasserwarnsystem und von Datenplattformen wie dem Europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk und der Informationsplattform für Chemikalienüberwachung genutzt werden. Die Anwendung moderner digitaler Werkzeuge und künstlicher Intelligenz ermöglicht eine wirksame Verwaltung und Analyse der Daten, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert wird und gleichzeitig Aktualität und Qualität erhöht werden. Zur Bewertung des Fortschritts bei der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP könnten zusätzlich zu den rechtlich bindenden Zielvorgaben, die im Unionsrecht festgelegt sind, rechtlich nicht bindende Zielvorgaben herangezogen werden.

(40)

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den Anforderungen der Richtlinien 2003/4/EG (10), 2007/2/EG (11) und (EU) 2019/1024 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates dafür sorgen, dass die einschlägigen Daten, Informationen und Indikatoren für die Überwachung der Umsetzung des 8. UAP frei zugänglich, diskriminierungsfrei, offen, angemessen, hochwertig, vergleichbar, aktuell, nutzerfreundlich und leicht online zugänglich sind.

(41)

Um die vorrangigen Ziele des 8. UAP zu erreichen, sollten die EUA und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) sowie die Mitgliedstaaten mit angemessenen Kapazitäten und ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, sodass eine tragfähige, zugängliche und transparente Wissens- und Faktengrundlage zur Unterstützung der Umsetzung der strategischen Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Bewertung der Fortschritte im Rahmen des 8. UAP sichergestellt ist. Bei Bedarf sollten auch weitere Einrichtungen und sonstige Stellen einbezogen werden und zur Umsetzung der strategischen Prioritäten und zur Bewertung der Fortschritte beitragen.

(42)

Nach Maßgabe von Artikel 192 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden, die im Bereich der Umweltpolitik der Union zu erreichen sind. Da die Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal einen Fahrplan mit den wichtigsten Maßnahmen enthält, die für die Bereiche Umwelt und Klima in den kommenden Jahren von Bedeutung sind, werden in dem vorliegenden Beschluss ausnahmsweise keine Maßnahmen zur Erreichung seiner vorrangigen Ziele für den Zeitraum bis 2025 festgelegt. Eine solche Festlegung wird jedoch für den Zeitraum nach der Einführung der wichtigsten Maßnahmen des europäischen Grünen Deals — die bis 2024 erfolgen soll — erforderlich sein, damit die in diesem Beschluss festgelegten vorrangigen thematischen Ziele erreicht werden können und im Wege des 8. UAP auch künftig das übergreifende Konzept der Umweltpolitik der Union festgelegt wird. Unbeschadet der Vorrechte der Kommission gemäß Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist diese Festlegung auch notwendig, um den Vorrechten des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 192 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission bis zum 31. März 2024 eine Halbzeitüberprüfung durchführen und anschließend, falls erforderlich, zur Erreichung der vorrangigen thematischen Ziele bis zum 31. März 2025 einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, mit dem diesem Beschluss ein Anhang angefügt wird.

(43)

Um den sich wandelnden politischen Zielen und den erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen, sollte die Kommission das 8. UAP im Jahr 2029 bewerten. Die Kommission sollte dem Parlament und dem Rat einen Bericht mit den Erkenntnissen aus dieser Bewertung und anschließend erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm vorlegen. Ein solcher Gesetzgebungsvorschlag sollte rechtzeitig vorgelegt werden, damit keine Lücke zwischen dem 8. und dem 9. UAP entsteht.

(44)

Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen des vorgeschlagenen Aktionsprogramms auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein allgemeines Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2030 (im Folgenden „8. Umweltaktionsprogramm“ oder „8. UAP“) festgelegt. In ihm werden die vorrangigen Ziele des 8. UAP und die Rahmenbedingungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit diese vorrangigen Ziele erreicht werden können. In ihm wird ein Überwachungsrahmen, anhand dessen die Fortschritte der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP gemessen werden, und ein Steuerungsmechanismus eingeführt, um die Erreichung dieser vorrangigen Ziele sicherzustellen.

(2)   Mit dem 8. UAP wird darauf abgezielt, den grünen Wandel zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, schadstofffreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, resilienten und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf gerechte, a faire und inklusive Weise zu beschleunigen und den Zustand der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern, indem unter anderem dem Rückgang der biologischen Vielfalt Einhalt geboten und dieser Rückgang umgekehrt wird. Bei Strategie und Umsetzung wird mit dem 8. UAP ein integrierter Ansatz auf der Grundlage des europäischen Grünen Deals unterstützt und gestärkt.

(3)   Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Erreichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren SDG sowie den Zielen multilateraler Umwelt- und Klimaübereinkommen festgelegt sind.

(4)   Mit dem Überwachungsrahmen des 8. UAP wird einen Beitrag zu den Bemühungen der Union geleistet, die Fortschritte auf dem Weg zu Nachhaltigkeit, Wohlergehen und Resilienz zu messen.

(5)   Das 8. UAP stützt sich auf das Vorsorgeprinzip, die Grundsätze der Vorbeugung und der Bekämpfung von Umweltverschmutzung an der Quelle und auf das Verursacherprinzip.

Artikel 2

Vorrangige Ziele

(1)   Das 8. UAP hat das langfristige vorrangige Ziel, dass die Menschen spätestens bis 2050 innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten gut in einer Wirtschaft des Wohlergehens leben, in der nichts verschwendet wird, das Wachstum regenerativ ist, Klimaneutralität in der Union erreicht und die Ungleichheit erheblich verringert wurde. Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen aller Menschen und ist ein Lebensraum, in dem die biologische Vielfalt erhalten bleibt, die Ökosysteme gedeihen, und die Natur geschützt und wiederhergestellt wird, was zu einer höheren Resilienz gegenüber dem Klimawandel, wetter- und klimabedingten Katastrophen und anderen Umweltrisiken führt. Die Union gibt das Tempo vor, um den Wohlstand gegenwärtiger und künftiger Generationen nach Maßgabe der generationsübergreifenden Verantwortung weltweit sicherzustellen.

(2)   Das 8. UAP hat die sechs folgenden miteinander verbundenen vorrangigen thematischen Ziele für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2030:

a)

rasche und vorhersehbare Senkung der Treibhausgasemissionen und gleichzeitige Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken in der Union, um die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der Union zu erreichen und dabei einen gerechten Übergang sicherzustellen, bei dem niemand zurückgelassen wird;

b)

kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung und durchgängigen Berücksichtigung der Anpassungsfähigkeit, auch auf der Grundlage von Ökosystemansätzen, bei der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Anpassung und Verringerung der Anfälligkeit der Umwelt, der Gesellschaft und aller Wirtschaftszweige gegenüber Klimaänderungen, wobei gleichzeitig die Prävention von wetter- und klimabedingten Katastrophen und die Vorbereitung auf derartige Katastrophen verbessert wird;

c)

Fortschritte hin zu einer Wirtschaft des Wohlergehens, in der dem Planeten mehr zurückgegeben als genommen wird, und Beschleunigung des Übergangs zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft, in der das Wachstum regenerativ ist, Ressourcen effizient und nachhaltig genutzt werden und die Abfallhierarchie angewandt wird;

d)

Anstreben von Null-Verschmutzung, auch im Zusammenhang mit schädlichen Chemikalien, um eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen, einschließlich Luft, Wasser und Boden sowie bei Licht- und Lärmverschmutzung, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen, Tiere und Ökosysteme vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen;

e)

Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt im Meer, an Land und in Binnengewässern innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten, auch indem dem Rückgang der biologischen Vielfalt Einhalt geboten und dieser Rückgang umgekehrt wird und der Zustand der Ökosysteme und ihrer Funktionen und Leistungen und der Zustand der Umwelt, insbesondere Luft, Wasser und Boden, verbessert sowie Wüstenbildung und Bodendegradation bekämpft werden;

f)

Förderung der ökologischen Aspekte der Nachhaltigkeit und erhebliche Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit Produktion und Verbrauch in der Union, insbesondere in den Bereichen Energie, Industrie, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität, Tourismus, internationaler Handel und Lebensmittel.

Artikel 3

Rahmenbedingungen für die Erreichung der vorrangigen Ziele

Zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele müssen, wo zutreffend, die Kommission, die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden sowie die Interessenträger:

a)

für eine wirksame, rasche und vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften und Strategien der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sorgen und bei der Umweltleistung auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene nach Exzellenz streben, unter anderem durch Bereitstellung ausreichender Kapazitäten für die Verwaltung und für die Sicherung der Einhaltung der Vorschriften, wie in der regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik vorgesehen, sowie Netzwerken für Fachleute unterstützen und mit diesen Netzwerken zusammenarbeiten, etwa dem Netz der Europäischen Union für die Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts, dem Europäischen Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte, dem Richterforum der Europäischen Union für Umwelt und dem Europäischen Netz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität;

b)

der Durchsetzung des Umweltrechts der Union in den Fällen, in denen es an der Umsetzung mangelt, Priorität einräumen, auch mittels Vertragsverletzungsverfahren und indem unter Beachtung des Unionsrechts dafür Sorge getragen wird, dass ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für diesen Zweck bereitgestellt werden und dass die Informationen zu diesen Verfahren vollständig und leicht zugänglich sind;

c)

die Leitlinien und Empfehlungen — auch für wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen — verbessern, um die Risiken der Unterlassung der Einhaltung des Umweltrechts der Union zu verringern, die Maßnahmen im Bereich der Umwelthaftung verstärken, stärker auf die Unterlassung der Einhaltung der Vorschriften reagieren und die justizielle Zusammenarbeit im Bereich Umweltkriminalität und bei der Strafverfolgung in diesem Bereich gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, etwa der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), stärken;

d)

den integrierten Ansatz für die Politikentwicklung und -umsetzung stärken, insbesondere durch

i)

durchgängige Einbeziehung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele und, falls anwendbar, der SDG in alle einschlägigen Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programme, Investitionen und Projekte auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in die von der Union nach dem 2. Mai 2022 geschlossenen einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen, damit diese Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programme, Investitionen, Projekte und völkerrechtlichen Übereinkommen und ihre Umsetzung mit den in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Zielen vereinbar sind, gegebenenfalls zu ihrer Erreichung beitragen, und sie nicht beeinträchtigen;

ii)

Maximierung des Nutzens der Umsetzung der Richtlinien 2011/92/EU (14) und 2001/42/EG (15) des Europäischen Parlaments und des Rates;

iii)

systematische Ermittlung und gegebenenfalls Bewertung der Synergieeffekte zwischen den Zielen in den Bereichen Umweltschutz, Gesellschaft und Wirtschaft sowie möglicher Zielkonflikte bei allen Initiativen, damit das Wohlergehen der Menschen sichergestellt ist, insbesondere ihr Bedürfnis nach einer gesunden Umwelt und sauberer Luft sowie nach erschwinglichen, verfügbaren und hochwertigen Lebensmitteln, Wasser, Energie, Wohnraum, grüner Infrastruktur und Mobilität, und dabei niemand zurückgelassen wird;

iv)

Verfolgung des Ansatzes „Zuerst an Nachhaltigkeit denken“, auch indem die SDG dort, wo sie anwendbar sind, in die Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und das Instrumentarium der Verordnung über bessere Rechtsetzung integriert werden, sowie Optimierung und Operationalisierung des Grundsatzes der Schadensvermeidung;

v)

regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen und gegebenenfalls Vorschläge für neue Rechtsvorschriften in Bereichen, in denen sie zweckmäßig sind, auf der Grundlage etwaiger einschlägiger Folgenabschätzungen, die auf breit angelegten und transparenten Anhörungen aufbauen, die nach nachvollziehbaren, inklusiven, fundierten und leicht umzusetzenden Verfahren durchgeführt werden und bei denen dem gesamten Spektrum der unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen auf Umwelt und Klima als Teil einer integrierten Analyse ihrer Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt einschließlich ihrer kumulativen Effekte sowie den Kosten des Handelns und der Untätigkeit Rechnung getragen wird;

vi)

binnen acht Wochen nach Abschluss einer öffentlichen Anhörung durch die Kommission, Vorlage ausführlicher Rückmeldungen zu den aus der Anhörung hervorgegangenen Antworten der Interessenträger, wobei zwischen den Beiträgen der verschiedenen Arten von Interessenträgern zu unterscheiden ist;

e)

ein zusammenfassendes Dashboard und einen Indikatorensatz ausarbeiten, das bzw. der „jenseits des BIP“ misst, unter anderem auf der Grundlage einer gezielten Konsultation aller einschlägigen Interessenträger sowie eines Berichts, in dem die Zusammenhänge zwischen den vorhandenen Indikatorensätzen, Überwachungsrahmen und -verfahren auf Unionsebene für die Messung des Fortschritts in den Bereichen Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt aufgezeigt und Maßnahmen zur möglichen Straffung der vorhandenen Dashboards und Indikatorensätze vorgeschlagen werden;

f)

sicherstellen, dass die soziale Ungleichheit, die sich aus klima- und umweltbezogenen Auswirkungen und Strategien ergibt, minimiert wird und dass Maßnahmen zum Schutz von Umwelt und Klima auf sozial gerechte und inklusive Art und Weise durchgeführt werden;

g)

die Geschlechtergleichstellung in der gesamten Umwelt- und Klimapolitik durchgängig berücksichtigen, auch durch die geschlechterspezifische Betrachtung in allen Abschnitten der politischen Entscheidungsfindung;

h)

für die Umwelt vorteilhafte Anreize stärken und umweltschädlich wirkende Subventionen insbesondere für fossile Brennstoffe auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unverzüglich abschaffen, unter anderem durch

i)

einen verbindlichen Rahmen der Union für die Überwachung und Berichterstattung über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe auf der Grundlage einer vereinbarten Methode;

ii)

Festlegung einer Frist für die schrittweise Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe im Einklang mit dem Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen;

iii)

eine von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten bis 2023 festgelegte Methode zur Ermittlung anderer umweltschädlich wirkender Subventionen; auf der Grundlage dieser Methode ermitteln die Mitgliedstaaten weitere umweltschädlich wirkende Subventionen und müssen sie der Kommission regelmäßig melden, damit die Kommission einen Bericht über das Ausmaß und die Art derartiger Subventionen in der Union und die Fortschritte bei deren schrittweiser Abschaffung erstellen kann;

i)

Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt in den politischen Strategien der Union durchgängig berücksichtigen und dazu beitragen, dass das allgemeine Ziel erreicht wird, im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei die Ausgaben mit wirksamen, transparenten und umfassenden Methoden nachzuverfolgen sind und gleichzeitig den bestehenden Überschneidungen zwischen Klimaschutz- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist;

j)

die wirksame durchgängige Einbeziehung der Klima- und Biodiversitätsbelange in den Unionshaushalt sowie die Vereinbarkeit des Unionshaushalts mit diesen Belangen und die Kohärenz zwischen Klima- und Biodiversitätsfinanzierung sicherstellen;

k)

den verantwortungsvollen Umgang mit Chemikalien auf internationaler Ebene fördern und gleichzeitig auch den weltweiten schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung von in der Union nicht zugelassenen Stoffen fördern;

l)

besonders besorgniserregende Stoffe rasch substituieren, darunter sehr gefährliche Chemikalien, endokrine Disruptoren, sehr persistente Chemikalien, Neurotoxika und Immuntoxika, sich der Kombinationswirkungen von Chemikalien, Nanoformen von Stoffen und der Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien aus Produkten annehmen, ihre Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt einschließlich des Klimas und der biologischen Vielfalt bewerten, inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien fördern und gleichzeitig die Bemühungen um die Förderung der Entwicklung und Validierung von Alternativen zu Tierversuchen intensivieren und koordinieren;

m)

gegen die Landdegradation vorgehen und den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens sicherstellen, auch durch einen gezielten Gesetzgebungsvorschlag zur Bodengesundheit bis 2023;

n)

das Lebensmittelsystem der Union umgestalten, sodass es unter anderem zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt innerhalb und außerhalb der Union beiträgt und dabei ein hohes Maß an Tierschutz gewahrt und ein gerechter Übergang für die betroffenen Interessenträger sichergestellt wird;

o)

die Verflechtungen zwischen der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt durch Einbeziehung des „One Health“-Ansatzes in die Politikgestaltung umfassend anerkennen;

p)

Fortschritte bei der internationalen Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt erzielen;

q)

Ökosystemansätze und die grüne Infrastruktur einschließlich der biologischen Vielfalt förderlicher naturgestützter Lösungen umfassend nutzen und dabei auch sicherstellen, dass durch die Umsetzung dieser Lösungen die biologische Vielfalt wiederhergestellt, die Integrität der Ökosysteme und deren Vernetzung verbessert und ein klarer gesellschaftlicher Zusatznutzen erzielt wird, wofür die vollständige Einbeziehung und Zustimmung der betroffenen indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften erforderlich ist, und dass Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt oder zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Union weder ersetzt noch untergraben werden;

r)

die vorhandenen Instrumente und Methoden nutzen und die Überwachungsmethoden, Bewertungsinstrumente und messbaren Indikatoren für die naturgestützten Lösungen weiterentwickeln;

s)

den Material- und den Verbrauchsfußabdruck der Union erheblich verringern, um sie so bald wie möglich in die Belastungsgrenzen des Planeten zu bringen, gegebenenfalls unter anderem durch die Einführung von Reduktionszielen der Union für 2030;

t)

die SDG sowie die Klima- und Umweltziele wirksam in das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Steuerung einbeziehen, und zwar unbeschadet seines ursprünglichen Zwecks auch in die nationalen Reformprogramme und die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne;

u)

Ressourcen mobilisieren und für hinreichend nachhaltige Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen sorgen, einschließlich der im Rahmen des Unionshaushalts verfügbaren Mittel und Instrumente, über die Europäische Investitionsbank und auf nationaler Ebene im Einklang mit der Strategie der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen;

v)

Umweltsteuern, marktgestützte Instrumente und Instrumente für die umweltgerechte Haushaltsplanung und Finanzierung optimal einsetzen, einschließlich solcher Instrumente, die erforderlich sind, um für einen sozial gerechten Übergang zu sorgen, und Unternehmen und andere Interessenträger bei der Entwicklung und Anwendung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung unterstützen;

w)

sicherstellen, dass umweltpolitische Strategien und Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und Technologien beruhen, und die Wissensbasis im Umweltbereich, zu der auch das Wissen indigener und lokaler Bevölkerungsgruppen zählt, und ihre Akzeptanz stärken, unter anderem durch Forschung, Innovation, Förderung grüner Kompetenzen, Ausbildung und Umschulung, und den Aufbau von Umweltkonten und der Ökosystemrechnungslegung fortsetzen;

x)

die Wissensbasis ausbauen und festigen, unter anderem darüber, welche Anforderungen für den Systemwandel erfüllt sein müssen, wie von einem silo- und sektorbezogenen Politikfokus zu einem systemischen Ansatz für die Politikkohärenz übergegangen werden kann und wie verschiedene Ökosysteme in der Lage sind, als Senken und Speicher für Treibhausgase zu fungieren;

y)

das Potenzial der Digital- und Datentechnik zur Unterstützung der Umweltpolitik nutzen, unter anderem durch die Bereitstellung von Echtzeitdaten, sofern möglich, und von Informationen über den Zustand der Ökosysteme bei gleichzeitiger Verstärkung der Bemühungen um eine Minimierung des ökologischen Fußabdrucks dieser Technologien, und Transparenz, Echtheit, Interoperabilität und die öffentliche Zugänglichkeit der Daten und Informationen sicherstellen;

z)

Lücken in den einschlägigen Indikatorensätzen schließen und die einschlägigen Indikatorensätze optimieren, darunter diejenigen im Zusammenhang mit dem Systemwandel, den Belastungsgrenzen des Planeten und dem Produktions- und Verbrauchsfußabdruck der Union, sowie diejenigen an der Schnittstelle zwischen ökologischen und sozioökonomischen Faktoren, etwa die Ungleichheit infolge von Umweltveränderungen, wobei sicherzustellen ist, dass die Indikatorensätze auf allen Ebenen der Politikgestaltung miteinander vergleichbar sind;

aa)

die breite Unterstützung der Zivilgesellschaft mobilisieren und mit Unternehmen — insbesondere kleine und mittlere Unternehmen — und den Sozialpartnern, den Bürgerinnen und Bürgern, Gemeinschaften und anderen Interessenträgern zusammenarbeiten;

ab)

für die Bedeutung der Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele sensibilisieren und die Handlungsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger stärken, indem unter anderem Diskussionen und Kommunikation auf allen Ebenen, die lebensbegleitende Umweltbildung, die Bürgerbeteiligung und Maßnahmen der örtlichen Bevölkerung gefördert werden;

ac)

dazu beitragen, die Zivilgesellschaft, Behörden, die Bürgerinnen und Bürger, die Sozialpartner und die Privatwirtschaft bei der Ermittlung von Klima- und Umweltrisiken, der Bewertung ihrer Auswirkungen und bei dem Ergreifen von Maßnahmen zur Prävention und Minderung von Risiken und zur Anpassung daran zu unterstützen und deren Engagement bei der Schließung von Wissenslücken zu fördern, unter anderem durch die Bestärkung der Bürgerinnen und Bürger in der Beobachtung und Meldung von Umweltproblemen und Umsetzungsdefiziten, etwa durch die Förderung bewährter Verfahren der Bürgerwissenschaft mit digitalen Technologien;

ad)

die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Maßnahmen und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem 8. UAP fördern und die umfassende Beteiligung von und Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Behörden in städtischen Gebieten und im ländlichen Raum, auch in den Gebieten in äußerster Randlage, in allen Dimensionen der Umweltpolitik durch einen kooperativen Ansatz auf mehreren Ebenen sicherstellen und dafür sorgen, dass regionale und lokale Gemeinschaften über angemessene Mittel zur Umsetzung vor Ort verfügen;

ae)

die Zusammenarbeit zwischen allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in der Klima- und Umweltpolitik stärken, auch jene zwischen der Kommission und dem Ausschuss der Regionen im Rahmen ihrer verstärkten Zusammenarbeit, und prüfen, wie der Dialog und das Zusammenführen von Informationen verbessert werden können;

af)

hohe Standards für Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zur Justiz gemäß dem Übereinkommen von Aarhus auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten wirksam anwenden;

ag)

die Daten und Nachweise im Zusammenhang mit der Umsetzung des 8. UAP unbeschadet der Vertraulichkeitsbestimmungen in bereichsspezifischen Rechtsvorschriften öffentlich, leicht zugänglich und verständlich bereitstellen;

ah)

die weltweite Akzeptanz der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele voranbringen und die Kohärenz zwischen internen und externen Ansätzen und koordinierten Maßnahmen wahren, insbesondere bei Folgendem:

i)

Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Klima- und Umweltmaßnahmen, Anspornen und Unterstützung dieser Länder zur Annahme und Umsetzung einschlägiger Vorschriften, die mindestens genauso ambitioniert sind wie die der Union, und Sicherstellung, dass alle auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Produkte den einschlägigen Anforderungen der Union nach Maßgabe der internationalen Verpflichtungen der Union in vollem Umfang entsprechen, auch dabei, der Entwaldung und der Landdegradation Einhalt zu gebieten;

ii)

Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung einschließlich der Festlegung verbindlicher Anforderungen an Sorgfaltspflichten auf Unionsebene und Förderung der Verbreitung verantwortungsvollen Geschäftsgebarens in den auswärtigen Politikbereichen der Union, auch in der Handelspolitik;

iii)

Verbesserung der Zusammenarbeit mit Regierungen, Unternehmen, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft in Drittländern und internationalen Organisationen zur Bildung von Partnerschaften und Bündnissen für den Umwelt- und Klimaschutz, und Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Umweltschutz und Klimawandel, auch im Rahmen der G7 und G20;

iv)

Übernahme einer Führungsrolle in internationalen Gremien, unter anderem durch die Erreichung der SDG durch die Union sowie der im Übereinkommen von Paris, im Übereinkommen über die biologische Vielfalt, im Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und in anderen multilateralen Umweltübereinkommen festgelegten Ziele, vor allem durch die Stärkung ihrer Umsetzung und die Unterstützung von Drittländern dabei, es der Union gleichzutun, auch durch größere Transparenz bei und Rechenschaftspflicht über die Fortschritte bei der Erfüllung der im Rahmen dieser Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen;

v)

Stärkung der internationalen Umwelt-Governance durch Schließung verbleibender Lücken und die verstärkte Einhaltung und Anwendung anerkannter internationaler Umweltgrundsätze;

vi)

Sicherstellung, dass durch die finanzielle Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer die Agenda 2030 der Vereinten Nationen gefördert wird.

Artikel 4

Überwachungsrahmen und Steuerung

(1)   Die Kommission überwacht und bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) — unbeschadet von deren Unabhängigkeit — jährlich die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Rahmenbedingungen und das übergeordnete Ziel der Verwirklichung des Systemwandels berücksichtigt. Die Informationen, die sich aus dieser Überwachung, Bewertung und Berichterstattung ergeben, sind öffentlich verfügbar und leicht zugänglich zu machen.

(2)   Durch die in Absatz 1 genannte Überwachung, Bewertung und Berichterstattung wird bezweckt, die strategische politische Kommunikation auf hoher Ebene zu erleichtern. Im Anschluss an ein Konsultationsverfahren mit allen einschlägigen Interessenträgern legt die Kommission bis zum 2. Mai 2022 einen Überwachungsrahmen vor, der auf einer begrenzten Anzahl an Leitindikatoren beruht, unter denen — sofern verfügbar — auch systemische Indikatoren sind, mit denen unter anderem auf die umwelt- und sozialpolitischen Zusammenhänge und auf die umwelt- und wirtschaftspolitischen Zusammenhänge eingegangen wird. Die Liste der Leitindikatoren bleibt unverändert, damit für die Erfüllung der Rechenschaftspflicht gesorgt ist. Die Liste wird jedoch falls erforderlich aktualisiert, um aktuellen Entwicklungen in der Politik und bei den Indikatoren Rechnung zu tragen.

(3)   Bei der in Absatz 1 genannten Überwachung und Bewertung kommen die jüngsten Entwicklungen bei Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren zum Ausdruck und wird auf den in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene verfügbaren Daten aufgebaut, insbesondere auf den Daten und Indikatoren der EUA und des Europäischen Statistischen Systems, wobei ein möglichst geringer Verwaltungsaufwand angestrebt wird. Diese Überwachung und Bewertung muss mit anderen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Steuerungsrahmen und -tätigkeiten, die die Umwelt- und Klimapolitik betreffen, vereinbar sein und sie unberührt lassen. Die Überwachung und Bewertung beruht auf Methoden, mit denen sich dort, wo es möglich ist, die Entfernung zum Ziel messen lässt, was die Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele und ausgewählte Leitindikatoren anbelangt.

(4)   Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission tragen der in Absatz 1 genannten Bewertung sowie den ergriffenen Maßnahmen und etwaigen künftigen Maßnahmen Rechnung und führen darüber jährlich einen Meinungsaustausch.

(5)   Die EUA und die ECHA unterstützen die Kommission bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten, Indikatoren und Wissen, insbesondere indem sie

a)

Daten und Nachweise mit modernen digitalen Instrumenten sammeln, verarbeiten und melden und gleichzeitig die Methoden zur Datenerfassung und -verarbeitung und zur Entwicklung harmonisierter Indikatoren verbessern;

b)

die Grundlagenforschung sowie Kartierung und Überwachung stärken und unterstützen;

c)

gemeinsam mit den Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, dass die Lücken bei Überwachungsdaten geschlossen werden, und dabei dem Erfordernis des Systemwandels Rechnung tragen;

d)

politikrelevante und systemische Analysen durchführen und zur Umsetzung politischer Ziele auf Unionsebene und nationaler Ebene beitragen, unter anderem durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele;

e)

Daten über die Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit, Gesellschaft und Wirtschaft integrieren und sonstige verfügbare Daten und Dienste, z. B. von Copernicus, vollständig nutzen;

f)

dazu beitragen, kritische Wissenslücken über ökologische Kipppunkte zu schließen, und dabei den geografischen und ökologischen Unterschieden zwischen den einzelnen Regionen Rechnung tragen;

g)

quantitative und qualitative Instrumente entwickeln, darunter eine Vorausschau und Modelle, in der bzw. mit denen unter anderem Informationen über mögliche künftige systemweite Auswirkungen auf umwelt- und klimapolitische Strategien und über die jeweilige Entfernung zum Ziel bereitgestellt werden könnten;

h)

die Verfügbarkeit und Interoperabilität von Daten und den Zugang zu Daten durch Unionsprogramme weiter verbessern;

i)

für Transparenz und Rechenschaftspflicht sorgen.

(6)   Die Kommission prüft regelmäßig den Daten- und Wissensbedarf auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich der Fähigkeit der EUA und der ECHA sowie bei Bedarf weiterer Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, die in Absatz 5 genannten Aufgaben zu erfüllen.

Artikel 5

Halbzeitüberprüfung

(1)   Bis zum 31. März 2024 führt die Kommission eine Halbzeitüberprüfung der Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten thematischen vorrangigen Ziele durch und trägt dabei dem Status der in Artikel 3 niedergelegten Rahmenbedingungen und den Fortschritten bei der Überwachung und Bewertung des Systemwandels Rechnung. Die Kommission schlägt in Anbetracht des Ergebnisses der Halbzeitüberprüfung erforderlichenfalls Änderungen an den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Leitindikatoren vor. Die Halbzeitüberprüfung beruht auf den gemäß Artikel 4 Absatz 1 durchgeführten Bewertungen und allen anderen einschlägigen Erkenntnissen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Halbzeitüberprüfung vor.

(2)   Unter Berücksichtigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Halbzeitüberprüfung, der möglichen Reaktionen des Europäischen Parlaments und des Rates auf diese Halbzeitüberprüfung, anderer einschlägiger politischer Entwicklungen und des jüngsten Berichts der Europäischen Umweltagentur über den Zustand und Ausblick der Umwelt in Europa legt die Kommission, falls angemessen, zur Erreichung der in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten vorrangigen thematischen Ziele, einen Gesetzgebungsvorschlag vor, mit dem für die Zeit nach 2025 an das 8. UAP ein Anhang angefügt wird, der eine Liste der für die Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die jeweiligen Maßnahmen enthält.

Artikel 6

Bewertung

Bis zum 31. März 2029 führt die Kommission eine Bewertung des 8. UAP durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Erkenntnissen aus dieser Bewertung und anschließend gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2029 einen Gesetzgebungsvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm vor.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 6. April 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  ABl. C 123 vom 9.4.2021, S. 76.

(2)  ABl. C 106 vom 26.3.2021, S. 44.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. März 2022.

(4)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

(5)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(7)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(8)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(9)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(10)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(11)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(12)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(13)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

(14)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(15)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).