21.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1308 DER KOMMISSION

vom 21. September 2020

zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6539)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Am 17. Oktober 2019 erzielten die Union und das Vereinigte Königreich eine Einigung über das Austrittsabkommen (2) mit einem überarbeiteten Protokoll zu Irland und Nordirland und einer überarbeiteten Politischen Erklärung (3). Gemäß diesem Abkommen und nach seiner Ratifizierung durch das Unterhaus des Vereinigten Königreichs, seiner Annahme durch das Europäische Parlament und seinem Abschluss durch den Rat wurde das Vereinigte Königreich am 1. Februar 2020 zu einem Drittland, und das Unionsrecht wird ab dem 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden.

(2)

Wie bereits in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Bereit für Veränderungen — Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich“ vom 9. Juli 2020 (4) angekündigt, hat die Kommission auf der Grundlage einer mit der Europäischen Zentralbank (EZB), dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss und den Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführten Analyse ermittelt, dass im Bereich des Clearings von Derivaten durch im Vereinigten Königreich niedergelassene zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) Risiken für die Finanzstabilität entstehen könnten. Um den in der Union niedergelassenen Clearingmitgliedern Zeit zu geben, ihre Exponierung gegenüber der Marktinfrastruktur des Vereinigten Königreichs zu verringern sowie den in der Union niedergelassenen CCPs Zeit zu geben, ihre Kapazitäten zum Clearing relevanter Geschäfte weiter auszubauen, und um den möglichen Risiken für die Finanzstabilität zu begegnen, ist es gerechtfertigt, einen Gleichwertigkeitsbeschluss für das Vereinigte Königreich in diesem Bereich zu erlassen.

(3)

Ein zentrales Clearing sorgt für mehr Markttransparenz, mindert Kreditrisiken und verringert die Ansteckungsrisiken bei Ausfall eines oder mehrerer CCP-Teilnehmer. Die Erbringung solcher Dienste ist daher von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der Finanzstabilität. Die Erbringung von Clearingdiensten könnte sich auch auf die Durchführung der Währungspolitik der Zentralbanken auswirken, wenn Transaktionen in einer von einer Zentralbank der Union ausgegebenen Währung gecleart werden. Von CCPs geclearte Finanzinstrumente sind zudem von zentraler Bedeutung für Finanzintermediäre und deren Kunden (etwa zur Absicherung von Zinsrisiken) und könnten somit auch Risiken für die Realwirtschaft der Union mit sich bringen.

(4)

Zum 31. Dezember 2019 belief sich der Nominalwert der ausstehenden OTC-Derivate weltweit auf ca. 500 Bio. EUR, wovon mehr als 75 % auf Zinsderivate und fast 20 % auf Devisenderivate entfielen. Rund 30 % aller OTC-Derivate lauten auf Euro oder andere Unionswährungen. Der Markt für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten ist in hohem Maße konzentriert, insbesondere der Markt für das zentrale Clearing von auf Euro lautenden OTC-Zinsderivaten, die zu über 90 % durch eine einzige britische CCP gecleart werden.

(5)

Der Rückzug des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt und aus dem den Binnenmarkt untermauernden Ökosystem mit seiner gemeinsamen Regulierung sowie seiner koordinierten Aufsicht und Durchsetzung wie auch die beträchtliche Zahl von auf Unionswährungen lautenden Finanzinstrumenten, welche von im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs gecleart werden, stellen die Behörden der Union und der Mitgliedstaaten vor große Herausforderungen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Finanzstabilität, insbesondere in Zeiten finanzieller Anspannung.

(6)

Die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union sind bereits Gegenstand mehrerer Mitteilungen der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und die EZB (5) gewesen; diese enthielten unter anderem einen Aktionsplan für den Notfall, in dem die Marktteilnehmer aufgefordert wurden, sich für den Austritt vorzubereiten und zu rüsten. Der Umfang der aktuellen Risikopositionen der Clearingmitglieder der Union gegenüber im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs, die grundlegenden, am 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Änderungen des für die im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs und generell für das Finanzsystem des Vereinigten Königreichs geltenden regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Rahmens sowie die Risiken für die Finanzstabilität der Union und für die Transmission und Durchführung der Währungspolitik der Union machen es erforderlich, die Abhängigkeit von Infrastrukturen des Vereinigten Königreichs zu verringern. Dies impliziert die Verringerung der Risikopositionen der Clearingmitglieder der Union gegenüber den im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs, insbesondere der Exponierung gegenüber auf Euro und andere Währungen der Union lautenden OTC-Derivaten, sowie die weitere Ausweitung und Weiterentwicklung der Kapazitäten der in der Union zugelassenen CCPs zur Erbringung derartiger Dienstleistungen. Damit eine solche Verringerung erreicht werden kann, wird von der Branche erwartet, dass sie ein klares Verfahren entwickelt, mit dem ihre Risikopositionen gegenüber im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs und die Abhängigkeit von solchen CCPs, die für die Union systemrelevant sind, reduziert werden können.

(7)

Ab dem 1. Januar 2021 werden die im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs „Drittstaaten-CCPs“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sein und als solche in der Union Clearingdienste nur dann erbringen dürfen, wenn sie von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach Artikel 25 dieser Verordnung anerkannt wurden. Eine in einem Drittstand niedergelassene CCP darf von der ESMA nur anerkannt werden, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt angenommen hat, welcher besagt, dass die für CCPs aus dem betreffenden Drittstaat geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, und wenn sie festgestellt hat, dass die betreffende CCP systemrelevant für die Finanzstabilität der Union ist. In Ermangelung einer Anerkennung von im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs dürfen in der Union niedergelassene Gegenparteien OTC-Derivate, die der Clearingpflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, nicht über im Vereinigten Königreich niedergelassene CCPs clearen. Dies kann es den betreffenden Gegenparteien vorübergehend erschweren, ihren Clearingpflichten nachzukommen, was wiederum ein Risiko für die Finanzstabilität der Union und für die Durchführung der Währungspolitik der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen kann. In einer solchen Ausnahmesituation ist es daher notwendig, dass diese CCPs für einen begrenzten Zeitraum und unter bestimmten Bedingungen weiterhin Clearingdienste in der Union erbringen dürfen, sofern die für im Vereinigten Königreich niedergelassene CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen für gleichwertig erklärt werden.

(8)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für die dort zugelassenen CCPs gelten, als den in der Verordnung festgelegten Mechanismen gleichwertig betrachtet werden können.

(9)

Erstens müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats gewährleisten, dass CCPs in dem betreffenden Drittstaat rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat das Vereinigte Königreich die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit Wirkung ab dem Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in innerstaatliches Recht überführt (6), weshalb die Anforderungen des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs als denen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig betrachtet werden können.

(10)

Zweitens müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Drittstaats gewährleisten, dass in diesem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der dort niedergelassenen CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung sichergestellt sind. Wie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs festgelegt wurde, unterliegen die im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs bis zum 31. Dezember 2020 der Beaufsichtigung durch die Bank of England. (7) Infolge der Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs bleibt die Bank of England danach weiterhin für die Beaufsichtigung der CCPs zuständig, und zurzeit deutet nichts darauf hin, dass etwaige wichtige Änderungen an dieser Beaufsichtigung vorgesehen sind.

(11)

Drittens muss der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames, gleichwertiges System der Anerkennung von nach dessen Recht zugelassenen CCPs vorsehen. Das Vereinigte Königreich hat die Kernelemente der Gleichwertigkeitsregelung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs übernommen. Das Vereinigte Königreich hat jedoch eine vorübergehende Anerkennungsregelung eingeführt, durch die wichtige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgesetzt werden. Durch diese vorübergehende Regelung erhält die Bank of England unter anderem eine weitreichende Ermessensbefugnis zur vorübergehenden Aufhebung von Anerkennungen, wodurch rechtliche Unsicherheit für die gemäß dieser Regelung anerkannten CCPs entsteht. Abgesehen von dieser Unsicherheit kann die dritte Bedingung aktuell als erfüllt betrachtet werden.

(12)

Auf dieser Grundlage kann der Schluss gezogen werden, dass die nach dem Ende des Übergangszeitraums für im Vereinigten Königreich niedergelassene CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs allen in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen genügen.

(13)

Dieser Beschluss gründet sich auf die derzeit verfügbaren Informationen über die ab dem 1. Januar 2021 für im Vereinigten Königreich niedergelassene CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen. Diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollten nur dann als gleichwertig betrachtet werden, wenn die nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs für CCPs geltenden Anforderungen aufrechterhalten und über dieses Datum hinaus wirksam angewandt und durchgesetzt werden, damit vermieden wird, dass sich etwaige Änderungen des regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Rahmens des Vereinigten Königreichs negativ auf die Gleichwertigkeit in Bezug auf die Regulierung oder die Aufsicht auswirken und so zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen den in der Union niedergelassenen CCPs und den im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs führen oder Risiken für die Finanzstabilität in der Union verursachen. Da die Kommission diesen Beschluss jederzeit — und insbesondere wenn in einem Drittland Entwicklungen eintreten, die sich auf die Feststellung der Gleichwertigkeit auswirken — ändern, aussetzen, überprüfen oder widerrufen kann, bilden der wirksame Informationsaustausch und die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen der ESMA und der Bank of England eine wesentliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeitsfeststellung während der Geltungsdauer dieses Beschlusses.

(14)

Der Informationsaustausch zwischen der ESMA und der Bank of England erfordert den Abschluss umfassender und wirksamer Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Durch derartige Kooperationsvereinbarungen wird sichergestellt, dass ein proaktiver Austausch aller sachdienlichen Informationen mit den in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Behörden einschließlich der EZB und der übrigen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken erfolgen kann, um diese Behörden zu dem anerkannten Status von im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs zu konsultieren, oder weil die betreffenden Behörden diese Informationen benötigen, um ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen zu können.

(15)

Die Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen sicherstellen, dass die ESMA dauerhaft unmittelbaren Zugang zu allen von ihr angeforderten Informationen hat; dazu gehören unter anderem — aber nicht nur — Informationen, die es ermöglichen, etwaige von im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs unmittelbar oder mittelbar ausgehende wesentliche Risiken für die Union oder ihre Mitgliedstaaten zu bewerten. Die Kooperationsvereinbarungen müssen daher Folgendes vorsehen: die Mechanismen und Verfahren für den im Zusammenhang mit den Clearingaktivitäten der im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs erforderlichen raschen Informationsaustausch über auf Unionswährungen lautende Finanzinstrumente, Handelsplätze, Clearingteilnehmer sowie Tochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen der Union, über Interoperabilitätsvereinbarungen mit anderen CCPs, über Eigenmittel, über die Zusammensetzung und Kalibrierung von Ausfallfonds, über Einschusszahlungen, liquide Mittel und Sicherheitenportfolios einschließlich Kalibrierung von Risikoabschlägen sowie über Stresstests. Sie müssen zudem die Mechanismen und Verfahren vorsehen, die für die unverzügliche Benachrichtigung über alle Änderungen gelten, welche die im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs oder die auf im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs anwendbaren Rechts- und Aufsichtsregelungen des Vereinigten Königreichs betreffen, sowie die Mechanismen und Verfahren für die unverzügliche Benachrichtigung der ESMA über alle Entwicklungen in Bezug auf im Vereinigten Königreich niedergelassene CCPs, die sich auf die Währungspolitik in der Union auswirken könnten. Auch sollte die Bank of England eng mit den Behörden der Union gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zusammenarbeiten. Vor allem ist es wichtig, dass es wirksame Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs über die Koordinierung ihrer Aufsichtstätigkeiten gibt, insbesondere über Verfahren zur Bewältigung von Notfallsituationen im Zusammenhang mit anerkannten im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs, die sich nachteilig auf die Marktliquidität oder die Stabilität des Finanzsystems der Union auswirken oder auswirken können.

(16)

Von den Behörden des Vereinigten Königreichs wird erwartet, dass sie die Union über alle Änderungen des regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Rahmens des Vereinigten Königreichs informieren, die sich auf die Erbringung von Clearingdiensten im Vereinigten Königreich auswirken. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA etwaige Änderungen der die im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs betreffenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen, welche die Erbringung von Clearingdiensten im Vereinigten Königreich, die Marktentwicklungen und die Wirksamkeit der aufsichtlichen Zusammenarbeit einschließlich des raschen Informationsaustauschs zwischen der ESMA und der Bank of England betreffen, überwachen. Die Kommission kann jederzeit eine Überprüfung vornehmen, falls wesentliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss anerkannten Gleichwertigkeit durch die Kommission erforderlich machen, insbesondere falls die Behörden des Vereinigten Königreichs nicht wirksam kooperieren oder keine wirksame Bewertung des von den im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs ausgehenden Risikos für die Union oder ihre Mitgliedstaaten zulassen oder falls die von im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs oder von der Bank of England ergriffenen Maßnahmen zu Wettbewerbsverzerrungen bzw. unlauterem Wettbewerb führen können.

(17)

Um den Clearingmitgliedern der Union Zeit zu geben, ihre Exponierung gegenüber den Marktinfrastrukturen des Vereinigten Königreichs zu verringern, um den CCPs der Union Zeit zu geben, ihre Kapazitäten zum Clearing relevanter Geschäfte weiterzuentwickeln, und angesichts der möglichen Auswirkungen von Regulierungs-, Aufsichts- oder Marktentwicklungen auf die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie auf die Durchführung und Transmission der Währungspolitik der Union sollte dieser Beschluss eine begrenzte Geltungsdauer haben.

(18)

Durch diesen Beschluss wird der ESMA Zeit gegeben, eine umfassende Überprüfung der Systemrelevanz der im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs und ihrer Clearingdienste oder -tätigkeiten für die Union durchzuführen und alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um etwaigen Risiken für die Finanzstabilität gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entgegenzuwirken, einschließlich in Form einer etwaigen Empfehlung an die Kommission, dass eine im Vereinigten Königreich niedergelassene CCP nicht anerkannt werden sollte oder in Form eines etwaigen Widerrufs ihrer Anerkennung.

(19)

Um der ESMA genügend Zeit zu geben, die Systemrelevanz der im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCPs zu überprüfen, den CCPs der Union genügend Zeit zu geben, ihre Kapazitäten zum Clearing relevanter Geschäfte weiterzuentwickeln, und den Clearingmitgliedern der Union genügend Zeit zu geben, ihre Exponierung gegenüber den Marktinfrastrukturen des Vereinigten Königreichs zu verringern, ist es angebracht, dass dieser Beschluss 18 Monate nach dem Datum seines Inkrafttretens außer Kraft tritt.

(20)

Dieser Beschluss sollte so bald wie möglich in Kraft treten, um vor dem Ende der Übergangszeit im Einklang mit dem Austrittsabkommen Rechtssicherheit für die in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder und Handelsplätze zu schaffen. Er sollte daher ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.

(21)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die für die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bereits niedergelassenen und zugelassenen zentralen Gegenparteien gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Seine Geltungsdauer endet am 30. Juni 2022.

Brüssel, den 21. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384I vom 12.11.2019, S. 1).

(3)  Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (ABl. C 384I vom 12.11.2019, S. 178).

(4)  COM(2020) 324 final.

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und die Europäische Zentralbank vom 4. Mai 2017„Antworten auf Herausforderungen für kritische Finanzmarktinfrastrukturen und die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion“ (COM(2017) 225 final), Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 19. Juli 2018„Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019“ (COM(2018) 556 final) und Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 13. November 2018„Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Ein Aktionsplan für den Notfall“ (COM(2018) 880 final).

(6)  Der nach dem Ende der Übergangsphase anwendbare regulatorische und aufsichtsrechtliche Rahmen für Clearingdienste im Vereinigten Königreich ist durch mehrere Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geregelt. Bei diesen Rechtsvorschriften handelt es sich unter anderem um den „European Union (Withdrawal) Act 2018“, die „Over the Counter Derivatives, Central Counterparties and Trade Repositories (Amendment, etc., and Transitional Provision) (EU Exit) Regulations 2020“, die „Financial Services (Consequential Amendments) Regulations 2020“ und die „Financial Services Contracts (Transitional and Saving Provision (EU Exit) Regulations 2019“.

(7)  Teil 5 der „Financial Services and Markets Act 2000 (Over the Counter Derivatives, Central Counterparties and Trade Repositories) Regulations 2013“.