23.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/3


BESCHLUSS (EU) 2018/1195 DES RATES

vom 16. Juli 2018

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2002/917/EG des Rates (1) wurde das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (2) am 3. Oktober 2002 im Namen der Union geschlossen und trat am 1. Januar 2003 in Kraft (3).

(2)

Am 5. Dezember 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Protokoll zum Interbus-Übereinkommen (im Folgenden: „Protokoll“) mit der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Moldau, Montenegro, der Republik Türkei und der Ukraine.

(3)

Die Verhandlungen wurden am 10. November 2017 auf der Sitzung der Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens erfolgreich abgeschlossen.

(4)

Das Protokoll sollte die Durchführung des Linienverkehrs und von Sonderformen des Linienverkehrs zwischen den Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens erleichtern und zu einer verbesserten Personenbeförderung zwischen den Parteien führen.

(5)

Der Protokollentwurf spiegelt bei den allgemeinen Regelungen, insbesondere der Arbeit des Gemeinsamen Ausschusses, und zur Vereinfachung seiner Anwendung, weitgehend die Vorschriften des Interbus-Übereinkommens wider.

(6)

Um übermäßige Verzögerungen zu vermeiden und analog zu den Vorschriften des Interbus-Übereinkommens sieht das Protokoll für diejenigen Vertragsparteien, die es genehmigt oder ratifiziert haben, vor, dass es in Kraft tritt, nachdem es von vier Vertragsparteien, einschließlich der Union, genehmigt oder ratifiziert wurde.

(7)

Daher sollte das Protokoll — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  Beschluss 2002/917/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 11).

(2)  ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.

(3)  ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 44.

(4)  Der Wortlaut des Protokolls wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.