3.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1211 DES RATES
vom 16. Juli 2018
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2002/917/EG des Rates (1) wurde das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (2) am 3. Oktober 2002 im Namen der Union geschlossen und trat am 1. Januar 2003 in Kraft (3). |
(2) |
Am 5. Dezember 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Interbus-Übereinkommens, um dessen geografischen Geltungsbereich auszudehnen, sodass dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird, was derzeit nicht vorgesehen ist. Die Kommission hat im Namen der Union ein Protokoll zur Änderung des Interbus-Übereinkommens ausgehandelt, durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird (im Folgenden „Protokoll“). Die Verhandlungen wurden am 10. November 2017 abgeschlossen. |
(3) |
Die Ermöglichung des Beitritts des Königreichs Marokko zum Interbus-Übereinkommen dürfte zur Entwicklung der internationalen Beziehungen im Personenverkehr, des Tourismus und des kulturellen Austauschs über die Länder hinaus, die derzeit Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens sind, beitragen. Das Königreich Marokko, das kein Vollmitglied der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister ist, sondern Beobachterstatus hat — was für den Beitritt zum Interbus-Übereinkommen nicht ausreicht —, sollte die Möglichkeit erhalten, dem Übereinkommen beizutreten. |
(4) |
Das Protokoll sollte daher — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird, wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt (4).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. BOGNER-STRAUSS
(1) Beschluss 2002/917/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 11).
(2) ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.
(3) ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 44.
(4) Der Wortlaut des Protokolls wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.