3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/1


BESCHLUSS (EU) 2018/1211 DES RATES

vom 16. Juli 2018

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2002/917/EG des Rates (1) wurde das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (2) am 3. Oktober 2002 im Namen der Union geschlossen und trat am 1. Januar 2003 in Kraft (3).

(2)

Am 5. Dezember 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Interbus-Übereinkommens, um dessen geografischen Geltungsbereich auszudehnen, sodass dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird, was derzeit nicht vorgesehen ist. Die Kommission hat im Namen der Union ein Protokoll zur Änderung des Interbus-Übereinkommens ausgehandelt, durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird (im Folgenden „Protokoll“). Die Verhandlungen wurden am 10. November 2017 abgeschlossen.

(3)

Die Ermöglichung des Beitritts des Königreichs Marokko zum Interbus-Übereinkommen dürfte zur Entwicklung der internationalen Beziehungen im Personenverkehr, des Tourismus und des kulturellen Austauschs über die Länder hinaus, die derzeit Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens sind, beitragen. Das Königreich Marokko, das kein Vollmitglied der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister ist, sondern Beobachterstatus hat — was für den Beitritt zum Interbus-Übereinkommen nicht ausreicht —, sollte die Möglichkeit erhalten, dem Übereinkommen beizutreten.

(4)

Das Protokoll sollte daher — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), durch das dem Königreich Marokko der Beitritt ermöglicht wird, wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  Beschluss 2002/917/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 11).

(2)  ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.

(3)  ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 44.

(4)  Der Wortlaut des Protokolls wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.