5.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/6


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. März 2005

zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 854)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/270/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in der Entscheidung 97/138/EG der Kommission (2) festgelegten Tabellenformate zur Bereitstellung harmonisierter Daten im Rahmen der Richtlinie 94/62/EG sollten überprüft und vereinfacht werden, um den gewonnenen praktischen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(2)

Die Tabellenformate sollten den Zielvorgaben der Richtlinie 94/62/EG in ihrer durch die Richtlinie 2004/12/EG geänderten Fassung entsprechen.

(3)

Damit gewährleistet ist, dass die Daten zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind, ist es angemessen, genaue Regeln festzulegen in Bezug auf die Daten, die in den Tabellenformaten enthalten sein müssen, sowie den Mitgliedstaaten zu erlauben, weitere Daten freiwillig zur Verfügung zu stellen.

(4)

Angesichts der hohen Anzahl von Änderungen, die daher an der Entscheidung 97/138/EG vorgenommen werden müssen, sollte diese Entscheidung im Interesse größerer Klarheit ersetzt werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung werden die Tabellenformate für die Datenbank über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG festgelegt.

Artikel 2

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG aufgeführten Definitionen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Verbundverpackungen“ sind aus verschiedenen Materialien bestehende Verpackungen, deren Bestandteile nicht manuell getrennt werden können; keiner dieser Bestandteile darf einen bestimmten Gewichtsprozentsatz überschreiten.

b)

„Verpackungsabfallaufkommen“ ist die Menge der Verpackungen, die in einem Mitgliedstaat nach der Verwendung als Behältnis oder zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder Präsentation von Waren zu Abfall im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates (3) wird.

c)

„Verwertete Verpackungsabfälle“ ist die verwertete Menge der in einem Mitgliedstaat angefallenen Verpackungsabfälle. Dabei ist unerheblich, ob die Verwertung in dem Mitgliedstaat selbst, einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Gemeinschaft erfolgt.

d)

„Verwertete oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannte Verpackungsabfälle“ ist die Menge der in einem Mitgliedstaat angefallenen Verpackungsabfälle, die verwertet oder mit Energierückgewinnung in Abfallverbrennungsanlagen verbrannt werden, unabhängig davon, ob die Verwertung oder Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung in dem Mitgliedstaat selbst, einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Gemeinschaft erfolgt.

e)

„Stofflich verwertete Verpackungsabfälle“ ist die in einem Mitgliedstaat angefallene Menge von Verpackungsabfällen, die stofflich verwertet werden, unabhängig davon, ob die stoffliche Verwertung in dem Mitgliedstaat selbst, einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Gemeinschaft erfolgt.

f)

„Rate der Verwertung bzw. der Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung“ für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG ist die verwertete oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannte Gesamtmenge an Verpackungsabfällen, geteilt durch die Gesamtmenge der angefallenen Verpackungsabfälle.

g)

„Rate der stofflichen Verwertung“ für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG ist die Gesamtmenge stofflich verwerteter Verpackungsabfälle geteilt durch die Gesamtmenge der angefallenen Verpackungsabfälle.

(2)   Zum Verpackungsabfallaufkommen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zählen keinerlei Abfälle, die bei der Herstellung von Verpackungen, von Verpackungsmaterialien oder bei einem anderen Verfahren anfallen.

Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung kann das Verpackungsabfallaufkommen in einem Mitgliedstaat mit der Menge der in demselben Jahr in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Verpackungen gleichgesetzt werden.

Artikel 3

(1)   Die Daten für die Gesamtmenge der Verpackungen schließen alle unter Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG definierten Verpackungen ein.

Insbesondere für in kleineren Mengen anfallende Materialien und solche, die in dieser Entscheidung nicht erwähnt werden, können Schätzwerte angegeben werden. Diese müssen auf den besten verfügbaren Informationen beruhen und entsprechend Artikel 7 erläutert werden.

(2)   Wieder verwendbare Verpackungen gelten als zu dem Zeitpunkt in Verkehr gebracht, an dem sie erstmals gemeinsam mit den Waren, als deren Behältnis oder zu deren Schutz, Handhabung, Lieferung oder Präsentation sie dienen sollen, bereitgestellt werden.

Wieder verwendbare Verpackungen sind bei Rückgabe zum Zweck des erneuten Einsatzes nicht als Verpackungsabfall zu betrachten, noch gelten sie als eine in Verkehr gebrachte Verpackung, wenn sie mit einem Produkt erneut verwendet und wieder bereitgestellt werden.

Nach Ablauf ihrer Lebensdauer ausgesonderte, wieder verwendbare Verpackungen sind als Verpackungsabfall anzusehen.

Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung kann das Abfallaufkommen aus wieder verwendbaren Verpackungen in einem Mitgliedstaat gleichgesetzt werden mit der Menge der wieder verwendbaren Verpackungen, die in demselben Jahr in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden.

(3)   Verbundverpackungen sind unter ihrem Hauptbestandteil nach Gewicht zu erfassen.

Gesonderte Angaben über die Verwertung und die stoffliche Verwertung von Verbundstoffen können freiwillig gemacht werden.

(4)   Die Gewichtsangaben für verwertete oder stofflich verwertete Verpackungsabfälle gelten für Verpackungsabfälle, die einem effektiven Verfahren der Verwertung oder der stofflichen Verwertung zugeführt wurden. Wird der Ausstoß einer Sortieranlage einem effektiven Verfahren der Verwertung oder der stofflichen Verwertung im Wesentlichen verlustfrei zugeführt, kann dieser als das Gewicht der verwerteten oder stofflich verwerteten Verpackungsabfälle angesehen werden.

Artikel 4

(1)   Werden Verpackungsabfälle in ein Drittland ausgeführt, so können sie nur als verwertet oder stofflich verwertet gezählt werden, wenn klar erwiesen ist, dass die Verwertung und/oder stoffliche Verwertung unter Bedingungen stattgefunden haben, die im Wesentlichen den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

(2)   Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Verpackungsabfällen sind die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (4), die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates (5), und die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission (6) einzuhalten.

(3)   In einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Gemeinschaft angefallene Verpackungsabfälle, die zur Verwertung oder stofflichen Verwertung in einen anderen Mitgliedstaat verschickt werden, gelten nicht als in dem Mitgliedstaat verwertet oder stofflich verwertet, in den die Verpackungsabfälle verschickt wurden.

Artikel 5

(1)   Das Gewicht verwerteter oder stofflich verwerteter Verpackungsabfälle ist unter Berücksichtigung eines natürlichen Feuchtigkeitsgehalts der Verpackungsabfälle zu ermitteln, der dem Feuchtigkeitsgehalt gleichwertiger in Verkehr gebrachter Verpackungen entspricht.

Weicht der Feuchtigkeitsgehalt der Verpackungsabfälle regelmäßig deutlich von dem in Verkehr gebrachter Verpackungen ab und birgt dies die Gefahr erheblich überhöhter oder zu niedriger Angaben über die Raten der verwerteten oder stofflich verwerteten Verpackungen, sind Korrekturen an den ermittelten Gewichten der stofflich oder anderweitig verwerteten Verpackungsabfälle vorzunehmen.

Diese Korrekturen sind auf Ausnahmefälle im Zusammenhang mit klimatischen oder anderen Sonderbedingungen zu beschränken.

Wesentliche Korrekturen sind in den Beschreibungen zur Datenerfassung gemäß Artikel 7 vierter Absatz anzugeben.

(2)   Soweit dies praktikabel ist, werden verpackungsfremde Materialien, die mit den Verpackungsabfällen gesammelt wurden, für das Gewicht der stofflich oder anderweitig verwerteten Verpackungsabfälle nicht berücksichtigt.

Kann das verpackungsfremde Material, das zusammen mit dem Abfall einem etablierten Verfahren der Verwertung oder stofflichen Verwertung zugeführt wird, zu einer zu hohen oder zu niedrigen Rate der Verwertung oder stofflichen Verwertung für Verpackungen führen, sind Korrekturen an den ermittelten Gewichten der verwerteten oder stofflich verwerteten Verpackungsabfälle vorzunehmen.

Korrekturen sind nicht vorzunehmen, wenn sie kleine Mengen von verpackungsfremden Materialien und Verunreinigungen betreffen, die häufig bei Verpackungsabfällen auftreten.

Wesentliche Korrekturen sind in den Beschreibungen zur Datenerfassung gemäß Artikel 7 vierter Absatz anzugeben.

Artikel 6

Wird in den Artikeln 3, 4 und 5 auf die Verwertung Bezug genommen, so gelten die einschlägigen Bestimmungen entsprechend auch für in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannte Verpackungsabfälle.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten füllen die im Anhang dargestellten Tabellen jährlich aus und übermitteln sie der Kommission als Datei.

Die Tabellen beziehen sich auf das Kalenderjahr insgesamt und werden der Kommission unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Jahres vorgelegt.

Die Kommission veröffentlicht diese Daten auf einer allgemein zugänglichen Website.

Die Mitgliedstaaten legen mit den ausgefüllten Tabellen eine Beschreibung des Datenerfassungsverfahrens vor. Diese Beschreibung umfasst ebenfalls eine Erläuterung der vorgenommenen Schätzungen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten können — soweit verfügbar — freiwillig weitere Angaben über Verpackungen und Verpackungsabfälle machen. Dies können Angaben sein zu:

a)

Produktion und Ein- und Ausfuhr leerer Verpackungen,

b)

wieder verwendbaren Verpackungen,

c)

speziellen Fraktionen von Verpackungen, z. B. Verbundverpackungen,

d)

der Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 94/62/EG sowie schädliche und gefährliche Stoffe oder Materialien gemäß Anhang II Punkt 1 dritter Gedankenstrich dieser Richtlinie,

e)

aufgrund von Verunreinigungen durch den Packungsinhalt als gefährlich im Sinne der Richtlinie 91/689/EWG des Rates (8) und der Entscheidung Nr. 2000/532/EG der Kommission (9) anzusehenden Verpackungsabfällen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten legen die Daten in den im Anhang dargestellten Tabellenformaten vor, und zwar erstmals die Daten für 2003.

Artikel 10

Die Entscheidung 97/138/EG wird aufgehoben.

Artikel 11

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/12/EG (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 26).

(2)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 22.

(3)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

(4)  ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6.

(6)  ABl. L 185 vom 17.7.1999, S. 1.

(7)  ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

(9)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.


ANHANG

TABELLE 1

Im Mitgliedstaat angefallene und innerhalb des Mitgliedstaats oder in einem anderen Staat verwertete oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannte Verpackungsabfallmengen

(in Tonnen)

Material

Angefallene Verpackungsabfälle

Verwertet oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannt durch:

Werkstoffliche Verwertung von Materialien

Andere Formen der stofflichen Verwertung

Gesamtmenge stoffliche Verwertung

Energetische Verwertung

Andere Formen der Verwertung

Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung

Gesamtmenge Verwertung und Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung

 

(a)

(b)

(c)

(d)

(e)

(f)

(g)

(h)

Glas

 

 

 

 

 

 

 

 

Kunststoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

Papier/Karton

 

 

 

 

 

 

 

 

Metall

Aluminium

 

 

 

 

 

 

 

 

Stahl

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Weiße Felder: Pflichtangaben. Schätzungen sind zulässig, doch sollten sie sich auf empirische Daten stützen und in der Beschreibung der Methodik erläutert werden.

2.

Hell schraffierte Felder: Pflichtangaben, doch sind grobe Schätzungen erlaubt. Diese Schätzungen sollten in der Beschreibung der Methodik erläutert werden.

3.

Dunkel schraffierte Felder: freiwillige Angaben.

4.

Die Angaben zur werkstofflichen Verwertung von Materialien umfassen bei Kunststoffen für die Zwecke dieser Entscheidung alles Material, das durch stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird.

5.

Spaltec umfasst alle Formen der stofflichen Verwertung einschließlich der organischen, jedoch ohne die werkstoffliche Verwertung von Materialien.

6.

Spalte (d) muss der Summe der Spalten (b) und (c) entsprechen.

7.

Spalte (f) umfasst alle Formen der Verwertung außer der stofflichen und der energetischen.

8.

Spalte (h) muss der Summe der Spalten (d), (e), (f) und (g) entsprechen.

9.

Rate der Verwertung bzw. der Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG: Spalte (h)/Spalte (a).

10.

Rate der stofflichen Verwertung für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG: Spalte (d)/Spalte (a).

11.

Die Daten für Holz werden nicht für die Bewertung der Zielvorgabe von mindestens 15 % des Gewichts für jedes Verpackungsmaterial herangezogen, wie dies in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 94/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/12/EG festgelegt ist.


TABELLE 2

Zur Verwertung oder Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung in andere Mitgliedstaaten verschickte oder aus der Gemeinschaft ausgeführte Verpackungsabfallmengen

(in Tonnen)

Material

Verpackungsabfälle — in andere Mitgliedstaaten verschickt oder aus der Gemeinschaft ausgeführt zur:

Werkstoffliche Verwertung von Materialien

Andere Formen der stofflichen Verwertung

Energetische Verwertung

Andere Formen der Verwertung

Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung

Glas

 

 

 

 

 

Kunststoffe

 

 

 

 

 

Papier und Karton

 

 

 

 

 

Metall

Aluminium

 

 

 

 

 

Stahl

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

1.

Die Daten in dieser Tabelle beziehen sich ausschließlich auf die Mengen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu erfassen sind. Es handelt sich dabei um einen Teildatensatz der bereits in Tabelle 1 gemachten Angaben. Die vorliegende Tabelle dient lediglich der Information.

2.

Hell schraffierte Felder: Pflichtangaben, doch sind grobe Schätzungen erlaubt. Diese Schätzungen sollten in der Beschreibung der Methodik erläutert werden.

3.

Dunkel schraffierte Felder: freiwillige Angaben.

4.

Die Angaben zur werkstofflichen Verwertung von Materialien umfassen bei Kunststoffen für die Zwecke dieser Entscheidung alles Material, das durch stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird.


TABELLE 3

Zur Verwertung oder Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung in anderen Mitgliedstaaten angefallene oder von außerhalb der Gemeinschaft eingeführte und in den Mitgliedstaat verschickte Verpackungsabfallmengen

(in Tonnen)

Material

Verpackungsabfälle — in anderen Mitgliedstaaten angefallen oder von außerhalb der Gemeinschaft eingeführt und in den Mitgliedstaat verschickt zur:

Werkstoffliche Verwertung von Materialien

Andere Formen der stofflichen Verwertung

Energetische Verwertung

Andere Formen der Verwertung

Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung

Glas

 

 

 

 

 

Kunststoffe

 

 

 

 

 

Papier und Karton

 

 

 

 

 

Metall

Aluminium

 

 

 

 

 

Stahl

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

1.

Die Daten in dieser Tabelle dienen lediglich der Information. Sie sind weder in Tabelle 1 enthalten, noch können sie für die Erfüllung der Zielvorgaben durch den betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt werden.

2.

Dunkel schraffierte Felder: freiwillige Angaben.

3.

Die Angaben zur werkstofflichen Verwertung von Materialien umfassen bei Kunststoffen für die Zwecke dieser Entscheidung alles Material, das durch stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird.