25.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. März 2009

zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1959)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/292/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/177/EG der Kommission vom 8. Februar 1999 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (2), endete am 9. Februar 2009.

(2)

Nach Ende der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/177/EG war noch eine erhebliche Zahl von Kunststoffkästen und -paletten auf dem Markt, die Schwermetalle in Konzentrationen enthalten, welche die in der Richtlinie 94/62/EG vorgesehenen Werte überschreiten. Da die Industrie über keine ausreichenden Kapazitäten verfügt, um alle diese Kunststoffkästen und -paletten zu ersetzen, besteht ein hohes Risiko, dass diese auf Deponien oder durch Verbrennung entsorgt werden. Beides hätte schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt.

(3)

Die Richtlinie 94/62/EG soll den Gehalt an Schwermetallen in Verpackungen begrenzen und ein hohes Umweltschutzniveau u. a. durch Wiederverwendung und Recycling gewährleisten.

(4)

Um der Industrie die Zeit zu geben, die sie für die Ersetzung dieser Kunststoffkästen und -paletten unter Anwendung der besten verfügbaren Techniken benötigt, sollten die Bedingungen für eine Ausnahmeregelung für diese Kästen und Paletten in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen festgelegt werden. In den der Kommission vorgelegten wissenschaftlichen Berichten wird eine solche Ausnahmeregelung empfohlen.

(5)

Da die Kommission beabsichtigt, das Funktionieren der in dieser Entscheidung vorgesehenen Regelung und die Fortschritte beim stufenweisen Verzicht auf Schwermetalle enthaltende Kunststoffkästen und -paletten nach fünf Jahren zu überprüfen, müssen die Mitgliedstaaten die hierfür erforderlichen Informationen übermitteln. Damit der bisherige Verwaltungsaufwand nicht durch eine besondere Berichterstattungspflicht für die Mitgliedstaaten weiter zunimmt, ist es ausreichend, dass diese Informationen in die der Kommission gemäß Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG zu übermittelnden Berichte aufgenommen werden.

(6)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung ab dem Tag nach dem Ablaufdatum der Entscheidung 1999/177/EG gelten, um etwaige negative Auswirkungen dieses Ablaufs zu vermeiden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Schwermetalle“: Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom;

2.

„bewusste Zugabe von Schwermetallen“: der beabsichtigte Einsatz eines Schwermetalle enthaltenden Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch seine anhaltende Präsenz in der Endverpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen;

3.

„zufällige Präsenz von Schwermetallen“: das unbeabsichtigte Vorhandensein von Schwermetallen in einer Verpackung oder Verpackungskomponente.

Artikel 2

Die Summe der Schwermetallkonzentrationen in Kunststoffkästen und -paletten darf den geltenden Grenzwert gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG überschreiten, sofern diese Kästen und Paletten unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 in einen geschlossenen und kontrollierten Produktkreislauf eingeführt werden und dort verbleiben.

Artikel 3

(1)   Kunststoffkästen und -paletten, die gemäß Artikel 2 eine über dem Grenzwert liegende Menge von Schwermetallen enthalten, werden in einem kontrollierten Recycling-Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 hergestellt bzw. repariert.

(2)   Die für das Recycling verwendeten Stoffe dürfen nur von anderen Kunststoffkästen und -paletten stammen.

Die Zugabe von anderen Stoffen ist auf das technisch notwendige Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Gew.-% beschränkt.

(3)   Die bewusste Zugabe von Schwermetallen als Bestandteil während des Recycelns ist — im Gegensatz zur zufälligen Präsenz von Schwermetallen — nicht gestattet.

Die Verwendung von Recyclingmaterialen, die zum Teil Schwermetalle enthalten können, als Ausgangsstoff für die Reparatur von Verpackungen gilt nicht als bewusste Zugabe von Schwermetallen.

(4)   Die Summe der Schwermetallkonzentrationen in Kunststoffkästen und -paletten darf den geltenden Grenzwert gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG nur dann überschreiten, wenn dies auf die Verwendung von Schwermetalle enthaltenden Stoffen im Recyclingverfahren zurückzuführen ist.

Artikel 4

(1)   Kunststoffkästen und -paletten, die gemäß Artikel 2 eine über dem Grenzwert liegende Menge von Schwermetallen enthalten, werden dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass während des Lebenszyklus der Kunststoffkästen und -paletten mindestens 90 % der versandten Kunststoffkästen und -paletten, die gemäß Artikel 2 eine über dem Grenzwert liegende Menge von Schwermetallen enthalten, an den Hersteller, den Abpacker/Abfüller oder einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden.

(3)   Unbeschadet der gemäß Artikel 6 getroffenen Maßnahmen werden alle gemäß dem vorliegenden Artikel zurückgegebenen Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können oder sollen, entweder durch ein von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren beseitigt oder einem kontrollierten Recycling-Verfahren gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 unterzogen.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten richten ein System für Bestandserfassung und Buchführung sowie ein Verfahren für die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht ein, mit denen die Einhaltung der in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nachgewiesen werden kann.

Das System erfasst alle in Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Kunststoffkästen und -paletten, die gemäß Artikel 2 eine über dem Grenzwert liegende Menge von Schwermetallen enthalten.

(2)   Sofern in einer freiwilligen Vereinbarung nicht anders geregelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung sowie einen Jahresbericht erstellt, aus dem hervorgeht, wie die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen eingehalten wurden. Im Bericht sind etwaige Veränderungen am System oder bei den bevollmächtigten Vertretern anzugeben.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter die einschlägigen technischen Unterlagen mindestens vier Jahre lang für die zuständigen nationalen Behörden zu Prüfzwecken bereithält.

Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter in der Gemeinschaft niedergelassen, so geht die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen auf denjenigen über, der das Produkt in der Gemeinschaft in Verkehr bringt.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Hersteller zur Erforschung von Verfahren — einschließlich der besten verfügbaren Techniken für die Extraktion von Schwermetallen — zu bewegen, mit denen der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG festgelegte Grenzwert für Schwermetalle in Kunststoffkästen und -paletten schrittweise erreicht werden kann.

Artikel 7

In den der Kommission gemäß Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG vorzulegenden Berichten erstatteten die Mitgliedstaaten auch detailliert Bericht über die Funktionsweise der in dieser Entscheidung vorgesehenen Regelung sowie über die Fortschritte beim stufenweisen Verzicht auf Kunststoffkästen und -paletten, die mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG nicht in Einklang stehen.

Artikel 8

Diese Entscheidung gilt ab dem 10. Februar 2009.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. März 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(2)  ABl. L 56 vom 4.3.1999, S. 47.