26.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/665 DER KOMMISSION

vom 17. April 2019

zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2805)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6a Absatz 9 und Artikel 12 Absatz 3d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 94/62/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geänderten Fassung sind allgemeine Vorschriften zur Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen für 2025 und 2030 festgelegt. Gemäß der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, der Kommission die Daten zur Umsetzung der Zielvorgaben für das Recycling für jedes Kalenderjahr im von der Kommission festgelegten Format zu übermitteln.

(2)

Die Entscheidung 2005/270/EG der Kommission (3) sollte geändert werden, um ihre Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben mit den neuen Vorschriften der Richtlinie 94/62/EG, die in Artikel 5 Absatz 2 betreffend die Möglichkeit, wiederverwendbare Verkaufsverpackungen zu berücksichtigen, in Artikel 5 Absatz 3 betreffend Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, und in Artikel 6a festgelegt sind, sowie mit den Änderungen des Artikels 12 über die Berichterstattung in Einklang zu bringen.

(3)

Mit den in Artikel 6a Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Vorschriften zur Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben für Verpackungen und Verpackungsabfälle für 2025 und 2030 wird klargestellt, dass nur Abfälle, die einem Recyclingverfahren zugeführt werden oder die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben, für die Berechnung der Zielvorgabe für das Recycling verwendet werden sollten und dass die Messung des Abfalls grundsätzlich bei der Zufuhr zum Recyclingverfahren stattfinden sollte. Um eine einheitliche Anwendung der Berechnungsvorschriften und die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, sollten die Berechnungspunkte für die wichtigsten Verpackungsmaterialien und Recyclingverfahren bestimmt werden.

(4)

Damit eine harmonisierte Berichterstattung über Metalle, die nach der Verbrennung von Verpackungsabfällen getrennt werden, sowie ein hochwertiges Recycling sichergestellt sind, muss eine gemeinsame Methodik für die Berechnung der Menge dieser Metalle festgelegt werden. Die Methodik sollte nur den Metallgehalt der Materialien berücksichtigen, die zum Zweck des Recyclings als Metall von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen getrennt werden, und sollte sicherstellen, dass nur Metalle aus der Verbrennung von Verpackungsabfällen berücksichtigt werden.

(5)

Gemäß Artikel 6a Absätze 3 und 8 der Richtlinie 94/62/EG müssen die berechneten und gemeldeten Daten von einem wirksamen System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um eine hohe Zuverlässigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten zu angefallenen und recycelten Verpackungsabfällen sicherzustellen, vor allem durch die Datenerhebung direkt bei den Wirtschaftsbeteiligten und durch die Verwendung elektronischer Register gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und technischer Spezifikationen, die auf sortierte Abfälle angewandt werden.

(6)

Die für die Datenübermittlung von den Mitgliedstaaten zu verwendenden Formate gemäß Artikel 12 Absatz 3a der Richtlinie 94/62/EG sollten den in der Richtlinie festgelegten Vorschriften für die Berichterstattung über die Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungen und über wiederverwendbare Verpackungen Rechnung tragen.

(7)

Die Formate für die Berichterstattung über wiederverwendbare Verpackungen sollten die Informationen zu wiederverwendbaren Verpackungen, die das erste Mal in Verkehr gebracht werden, und zur Anzahl der Umläufe, die diese Verpackungen pro Jahr erzielen, berücksichtigen; dies ist wesentlich, um den Anteil wiederverwendbarer Verpackungen im Vergleich zu Einwegverpackungen zu bestimmen. Da wiederverwendbare Verkaufsverpackungen im Zusammenhang mit den Zielvorgaben für das Recycling berücksichtigt werden können, sollte auch zwischen wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen und anderen wiederverwendbaren Verpackungen unterschieden werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/270/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Mit dieser Entscheidung werden die Formate für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG sowie die Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten gemäß der genannten Richtlinie festgelegt, und zwar in Bezug auf

a)

die Erfüllung der Zielvorgaben für das Recycling gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG in angepasstem Umfang unter Berücksichtigung von wiederverwendbaren Verpackungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie;

b)

die Berücksichtigung der Reparatur von Verpackungen aus Holz zum Zwecke der Wiederverwendung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 94/62/EG;

c)

die Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG;

d)

die Qualitätskontrolle und ergriffene Maßnahmen gemäß Artikel 6a Absätze 3 und 8 der Richtlinie 94/62/EG.“

(2)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten zusätzlich zu den in Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG aufgeführten Definitionen folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚Zielmaterialien‘ sind Verpackungsabfallmaterialien, die im Rahmen eines bestimmten Recyclingverfahrens wieder zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind;

b)

‚Nichtzielmaterialien‘ sind zum Zwecke der Berechnung der Zielvorgaben für das Recycling gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG Abfallmaterialien, die nicht im Rahmen eines bestimmten Recyclingverfahrens wieder zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind;

c)

‚Vorbehandlung‘ ist jedes Behandlungsverfahren, dem Verpackungsabfallmaterialien vor dem Recyclingverfahren zugeführt werden, in dessen Rahmen diese Materialien zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind. Dazu gehören die Kontrolle, Sortierung und andere vorbereitende Maßnahmen zur Entfernung von Nichtzielmaterialien und zur Sicherstellung eines hochwertigen Recyclingverfahrens;

d)

‚Berechnungspunkt‘ ist der Punkt, an dem die Verpackungsabfallmaterialien dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfälle zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfälle anzusehen sind, oder der Punkt, an dem Abfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind;

e)

‚Messpunkt‘ ist der Punkt, an dem die Masse der Abfallmaterialien zur Bestimmung der Abfallmenge am Berechnungspunkt gemessen wird;

f)

‚Umlauf‘ ist das Durchlaufen des Wirtschaftskreislaufs einer wiederverwendbaren Verpackung ab dem Zeitpunkt, an dem sie gemeinsam mit den Waren, als deren Behältnis oder zu deren Schutz, Handhabung, Lieferung oder Präsentation sie dienen soll, in Verkehr gebracht wird, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie zum Zweck der Wiederverwendung in ein System zur Wiederverwendung von Verpackungen zurückgeführt wird, damit sie wieder mit Waren in Verkehr gebracht werden kann;

g)

‚ein System zur Wiederverwendung von Verpackungen‘ sind die organisatorischen, technischen oder finanziellen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass wiederverwendbare Verpackungen mehrere Umläufe erzielen.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

(3)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG sind Verpackungen, die aus unterschiedlichen Materialien bestehen, welche nicht manuell getrennt werden können, unter ihrem Hauptbestandteil nach Gewicht zu erfassen.“

b)

Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG gelten die Gewichtsangaben der verwerteten oder stofflich verwerteten Verpackungsabfälle für Verpackungsabfälle, die einem effektiven Verfahren der Verwertung oder der stofflichen Verwertung zugeführt wurden. Wird der Ausstoß der Sortieranlage einem effektiven Verfahren der Verwertung oder der stofflichen Verwertung im Wesentlichen verlustfrei zugeführt, kann dieser als das Gewicht der verwerteten oder stofflich verwerteten Verpackungsabfälle angesehen werden.“

(4)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG können Verpackungsabfälle, die in ein Drittland ausgeführt werden, nur als verwertet oder stofflich verwertet gezählt werden, wenn klar erwiesen ist, dass die Verwertung und/oder stoffliche Verwertung unter Bedingungen stattgefunden haben, die im Wesentlichen den einschlägigen Unionsvorschriften entsprechen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG gelten in einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Union angefallene Verpackungsabfälle, die zur Verwertung oder stofflichen Verwertung in einen anderen Mitgliedstaat verschickt werden, nicht als in dem Mitgliedstaat verwertet oder stofflich verwertet, in den die Verpackungsabfälle verschickt wurden.“

(5)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG ist das Gewicht verwerteter oder stofflich verwerteter Verpackungsabfälle unter Berücksichtigung eines natürlichen Feuchtigkeitsgehalts der Verpackungsabfälle zu ermitteln, der dem Feuchtigkeitsgehalt gleichwertiger in Verkehr gebrachter Verpackungen entspricht.“

ii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Wesentliche Korrekturen sind in den Beschreibungen zur Datenerfassung im Qualitätskontrollbericht anzugeben.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG werden verpackungsfremde Materialien, die gemeinsam mit den Verpackungsabfällen gesammelt wurden, für das Gewicht verwerteter Verpackungen, soweit dies praktikabel ist, nicht berücksichtigt.“

ii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Wesentliche Korrekturen sind in den Beschreibungen zur Datenerfassung im Qualitätskontrollbericht anzugeben.“

(6)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG gelten die Bestimmungen für die Verwertung gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 dieser Entscheidung entsprechend auch für Verpackungsabfälle, die in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannt werden.“

(7)

Die folgenden Artikel 6a bis 6 f werden eingefügt:

„Artikel 6a

(1)   Sollen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG die Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie in angepasstem Umfang erreicht werden, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren im Rahmen eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird, so wird die Menge wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen, die nach dem ersten Umlauf entsorgt wird, von der Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen abgezogen.

(2)   Die Prozentpunkte, die zur Bestimmung des angepassten Umfangs gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG von den Recyclingzielvorgaben abgezogen werden können, werden als einfacher Durchschnitt der Prozentpunkte berechnet, die dem Anteil wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen in jedem der vorangegangenen drei Jahre entsprechen. Dieser Anteil wird berechnet, indem die Menge der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die gemäß dem vorliegenden Artikel ermittelt wird und das Verpackungsmaterial umfasst, auf das sich die Zielvorgabe für das Recycling bezieht, durch die Menge aller Verkaufsverpackungen dividiert wird, die aus diesem Verpackungsmaterial bestehen und in einem bestimmten Jahr zum ersten Mal in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 6b

(1)   Berücksichtigt ein Mitgliedstaat zur Berechnung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, Buchstabe g Ziffer ii, Buchstabe h und Buchstabe i Ziffer ii der Richtlinie 94/62/EG die Mengen an Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, so wird diese Menge sowohl zu den angefallenen Verpackungsabfällen als auch zu den recycelten Verpackungsabfällen addiert.

(2)   Die Menge der Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, wird auf der Grundlage der Masse der reparierten Verpackungseinheiten aus Holz berechnet, die in der Folge wiederverwendet werden, und umfasst keine Verpackungen aus Holz oder Verpackungsteile aus Holz, die Abfallbehandlungsverfahren zugeführt werden.

Artikel 6c

(1)   Für die Berechnung und Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG gilt Folgendes:

a)

Die Menge der recycelten Verpackungsabfälle entspricht der Menge an Abfällen am Berechnungspunkt. Für die Menge an Verpackungsabfällen, die dem Recyclingverfahren zugeführt werden, werden Zielmaterialien berücksichtigt. Nichtzielmaterialien werden nur in dem Ausmaß berücksichtigt, in dem sie in einem bestimmten Recyclingverfahren erlaubt sind.

Die entsprechenden Berechnungspunkte für bestimmte Verpackungsabfallmaterialien und bestimmte Recyclingverfahren sind in Anhang II festgelegt.

b)

Bezieht sich der Messpunkt auf den Output einer Anlage, die Verpackungsabfälle ohne weitere Vorbehandlung zum Recycling verschickt, oder auf die Zufuhr einer Anlage, wo Verpackungsabfälle dem Recyclingverfahren ohne weitere Vorbehandlung zugeführt werden, so wird die Menge sortierter Verpackungsabfälle, die von der Recyclinganlage abgelehnt wird, nicht für die Menge der recycelten Verpackungsabfälle berücksichtigt.

c)

Findet in einer Anlage eine Vorbehandlung vor dem Berechnungspunkt statt, so werden die bei der Vorbehandlung entfernten Abfälle nicht für die Menge der recycelten Verpackungsabfälle berücksichtigt, die die Anlage meldet.

d)

Werden für die recycelte Menge des jeweiligen Verpackungsmaterials biologisch abbaubare Verpackungen berücksichtigt, die eine aerobe oder anaerobe Behandlung durchlaufen, so wird der Anteil der biologisch abbaubaren Verpackungen an den biologisch abbaubaren Abfällen mithilfe von regelmäßigen Analysen der Zusammensetzung der biologisch abbaubaren Abfälle bestimmt, die diesen Verfahren zugeführt werden. Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle, die vor oder nach dem Recyclingverfahren oder auch währenddessen entfernt werden, werden nicht für die recycelte Menge berücksichtigt.

e)

Weicht der Feuchtigkeitsgehalt der Verpackungsabfälle am Messpunkt vom Feuchtigkeitsgehalt von in Verkehr gebrachten Verpackungen ab, so wird die Menge der Verpackungen am Messpunkt korrigiert, um dem natürlichen Feuchtigkeitsgehalt des Verpackungsabfalls Rechnung zu tragen, der dem Feuchtigkeitsgehalt gleichwertiger in Verkehr gebrachter Verpackungen entspricht.

f)

Die Menge recycelter Verpackungsabfälle umfasst keine verpackungsfremden Materialien, die gemeinsam mit den Verpackungsabfällen gesammelt werden, wie beispielsweise Abfälle desselben Materials, die nicht aus Verpackungen stammen, und Rückstände von Produkten, die in den Verpackungen enthalten waren.

g)

Wurden die in einem bestimmten Mitgliedstaat angefallenen Verpackungsabfälle vor dem Messpunkt oder dem Berechnungspunkt mit anderen Abfällen oder mit Abfällen aus einem anderen Land vermischt, so wird der Anteil der aus einem bestimmten Mitgliedstaat stammenden Verpackungsabfälle unter Verwendung angemessener Methoden wie elektronischer Register und Stichprobenerhebungen ermittelt. Werden solche Abfälle einer weiteren Vorbehandlung unterzogen, so wird die Menge der Nichtzielmaterialien, die während dieser Behandlung entfernt werden, unter Berücksichtigung des Verhältnisses und gegebenenfalls der Qualität der Abfallmaterialien aus Verpackungsabfällen, die aus einem bestimmten Mitgliedstaat stammen, abgezogen.

h)

Werden Verpackungsabfallmaterialien Verwertungsverfahren zugeführt, bei denen diese Materialien hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet werden, so wird der Output solcher Verfahren, der Gegenstand einer stofflichen Verwertung ist, wie beispielsweise die mineralische Fraktion aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen oder Klinker aus der Mitverbrennung, nicht für die Menge recycelter Verpackungsabfälle berücksichtigt, ausgenommen Metalle, die nach der Verbrennung der Verpackungsabfälle getrennt und recycelt werden. Metalle, die in die mineralischen Rückstände des Mitverbrennungsverfahrens von Verpackungsabfällen eingebunden sind, werden nicht als recycelt gemeldet.

i)

Werden Verpackungsabfallmaterialien Verwertungsverfahren zugeführt, bei denen diese Materialien nicht hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel zur Energieerzeugung oder zur stofflichen Verwertung verwendet werden, jedoch zu einem Output führen, der einen erheblichen Anteil an recycelten Materialien, Brennstoffen oder Materialien zur Verfüllung umfasst, so wird die Menge der recycelten Abfälle mittels eines Massenbilanzansatzes bestimmt, wobei nur Abfallmaterialien berücksichtigt werden, die recycelt werden.

(2)   Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG sind Verbundverpackungen und andere Verpackungen, die aus mehr als einem Material bestehen, aufgeschlüsselt nach den in der Verpackung vorhandenen Materialien zu erfassen und zu melden. Die Mitgliedstaaten können von dieser Anforderung abweichen, sofern ein bestimmtes Material einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht.

Artikel 6d

(1)   Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG entspricht die Menge recycelten Metalls, das von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen getrennt wurde, der Masse des Metalls im Metallkonzentrat, das von der Rohbodenasche aus der Verbrennung von Verpackungsabfällen getrennt wurde, und umfasst keine anderen, im Metallkonzentrat enthaltenen Materialien wie mineralische Anhaftungen oder Metalle, die nicht von Verpackungsabfällen stammen.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III festgelegte Methodik zur Berechnung der Masse der recycelten Metalle an, die von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen getrennt werden.

Artikel 6e

Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG können die Mitgliedstaaten die Berechnungsvorschriften gemäß den Artikeln 6a bis 6d anwenden.

Artikel 6f

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der im Rahmen dieser Entscheidung gemeldeten Daten sicherzustellen. Insbesondere unterliegt die Menge an anfallenden Verpackungsabfällen einer Überprüfung und Gegenkontrolle, auch unter Verwendung von Daten zu den Mengen an in Verkehr gebrachten Verpackungen, relevanten Daten zu Abfällen und Analysen der Zusammensetzung gemischter Siedlungsabfälle. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche durchgeführten Überprüfungen und gegebenenfalls über etwaige signifikante Unstimmigkeiten und geplante oder ergriffene Korrekturmaßnahmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erhalten die Daten gegebenenfalls direkt von den Einrichtungen oder Unternehmen, die Abfälle bewirtschaften.

(3)   Die Mitgliedstaaten ziehen die Verwendung elektronischer Register in Betracht.

(4)   Stützt sich die Datenerfassung auf Erhebungen, einschließlich solcher, die die Grundlage für Stichprobenverfahren bilden, so müssen diese Erhebungen einem Mindeststandard genügen, der folgende Mindestanforderungen umfasst:

a)

Die Erhebungen werden in regelmäßigen, bestimmten Zeitabständen durchgeführt, um der Streuung der zu erhebenden Daten angemessen Rechnung zu tragen;

b)

die Erhebungen basieren auf einer repräsentativen Stichprobe der Grundgesamtheit, auf die sich die Ergebnisse beziehen.

(5)   Für in kleinen Mengen anfallende Verpackungsmaterialien und solche, die in dieser Entscheidung nicht erwähnt werden, können Schätzwerte angegeben werden. Diese müssen auf den besten verfügbaren Informationen beruhen und in den begleitenden Qualitätskontrollberichten zu den Daten über das Aufkommen und das Recycling von Verpackungsabfällen erläutert werden.“

(8)

Die Artikel 7 und 8 werden gestrichen.

(9)

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten melden die Daten zum Aufkommen und zur Behandlung von Verpackungsabfällen sowie zu wiederverwendbaren Verpackungen in den Formaten gemäß den Tabellen 1, 2 und 3 in Anhang I.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Daten über den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen bei Meldung der Stückzahl in dem jeweils zutreffenden Format der Tabelle 4 oder der Tabelle 5 in Anhang I und bei Meldung des Gewichts in dem jeweils zutreffenden Format der Tabelle 6 bzw. der Tabelle 7 in Anhang I vor.“

b)

Die folgenden Absätze 3 bis 7 werden angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten füllen die Berichtsformate gemäß Anhang I jährlich aus und übermitteln sie der Kommission elektronisch innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Bezugsjahres nach einem von der Kommission festgelegten Austauschstandard. Die Berichterstattung bezieht sich auf ein volles Kalenderjahr.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln einen Qualitätskontrollbericht unter Verwendung des in Anhang IV festgelegten Formats.

(5)   Wendet ein Mitgliedstaat für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG nicht die Berechnungsvorschriften gemäß den Artikeln 6a bis 6d an, so übermittelt dieser Mitgliedstaat die Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG separat und unter Verwendung des Formats, das in Tabelle 1 im Anhang festgelegt ist.

(6)   Mitgliedstaaten, die beschließen, die Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG für ein bestimmtes Jahr in angepasstem Umfang zu erfüllen, füllen das Berichtsformat der Tabelle 2 in Anhang I für das betreffende Jahr für das jeweilige Verpackungsmaterial aus und übermitteln es der Kommission elektronisch innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Bezugsjahres nach einem von der Kommission festgelegten Austauschstandard.

(7)   Die Kommission veröffentlicht die gemäß den Anhängen dieser Entscheidung gemeldeten Daten, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt im Zusammenhang mit Informationen, die in den Qualitätskontrollberichten gemäß Anhang IV enthalten sind, einen begründeten Antrag, dass bestimmte Daten nicht veröffentlicht werden sollen.“

(10)

Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. April 2019

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(2)  Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141).

(3)  Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).

(4)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2005/270/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält die Fassung „ANHANG I“.

2.

Die Tabellen 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Tabelle 1

Berichterstattung über die Zielvorgaben für das Recycling gemäß Artikel 6 der Richtlinie 94/62/EG

(in Tonnen)

Verpackungsabfallmaterial

Abfallaufkommen

Recycling

Reparatur von Verpackungen aus Holz

Energetische Verwertung (1)

Sonstige Verwertung (2)

Recycling im Mitgliedstaat

Recycling in einem anderen Mitgliedstaat

Recyclingaußerhalb der EU

Alle Verpackungen

 

 

 

 

 

 

 

Kunststoffe

 

 

 

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

 

 

 

Metall (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

 

Eisenmetalle

 

 

 

 

 

 

 

Eisenmetalle aus Bodenasche von Verbrennungsanlagen (3)

 

 

 

 

 

 

 

Aluminium

 

 

 

 

 

 

 

Aluminium aus Bodenasche von Verbrennungsanlagen (4)

 

 

 

 

 

 

 

Glas

 

 

 

 

 

 

 

Papier/Karton

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:

1.

Dunkel schraffierte Felder: Berichterstattungspflicht gilt nicht.

2.

Hell schraffierte Felder: Berichterstattungspflicht gilt nur für Mitgliedstaaten, die diese Mengen in die Recyclingraten einbeziehen. Erstattet ein Mitgliedstaat Bericht über Metalle aus der Bodenasche von Verbrennungsanlagen (incineration bottom ash, IBA), füllt er beide Felder über das Recycling innerhalb und außerhalb des Mitgliedstaats aus.


Tabelle 2

Berichtsformat für die Zwecke der Anpassung der Recyclingquoten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG

(in Prozent)

1

2

3

4

5

Verpackungsabfallmaterial

Anteil wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen an allen Verkaufsverpackungen im Jahr n-3

Anteil wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen an allen Verkaufsverpackungen im Jahr n-2

Anteil wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen an allen Verkaufsverpackungen im Jahr n-1

Durchschnittlicher Anteil wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen in den drei Jahren vor dem Jahr n

Kunststoffe

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

Eisenmetalle

 

 

 

 

Aluminium

 

 

 

 

Glas

 

 

 

 

Papier/Karton

 

 

 

 

Alle Verpackungen

 

 

 

 

Bemerkungen:

1.

Hell schraffierte Felder: Die Daten sind nur für Material obligatorisch, für das der Mitgliedstaat beschlossen hat, eine angepasste Zielvorgabe zu erreichen.

2.

Dunkel schraffierte Felder: Die Berechnung der Daten erfolgt automatisch und entspricht dem einfachen Durchschnitt der Spalten 2, 3 und 4.


Tabelle 3

Berichtsformat für wiederverwendbare Verpackungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

Verpackungsmaterial

Erstmalig in Verkehr gebrachte Verpackungen

Erstmalig in Verkehr gebrachte wiederverwendbare Verpackungen

Umläufe (7)

Alle Verpackungen (5)

Verkaufspackungen (6)

Alle wiederverwendbaren Verpackungen

(t)

Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen

(t)

Alle wiederverwendbaren Verpackungen

Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen

(t)

(Einheiten)

(t)

(Einheiten)

(t) (8)

(Anzahl)

(t) (8)

(Anzahl)

Kunststoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eisenmetalle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aluminium

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Glas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Papier/Karton

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alle Verpackungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen: Hell schraffierte Felder: freiwillige Angaben.

(3)

Folgende Anhänge II, III und IV werden angefügt:

„ANHANG II

Berechnungspunkte gemäß Artikel 6c Absatz 1 Buchstabe a

Verpackungsmaterial

Berechnungspunkt

Glas

Sortiertes Glas, das vor dem Einbringen in einen Glasofen oder der Herstellung von Filtermedien, Schleifmitteln, Glasfaserisolierung und Baumaterial keiner weiteren Verarbeitung unterzogen wird.

Metall

Sortierte Metalle, die vor dem Einbringen in eine Metallhütte oder einen Schmelzofen keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden.

Papier/Karton

Sortiertes Papier, das vor dem Einbringen in einen Pulper keiner weiteren Verarbeitung unterzogen wird.

Kunststoffe

Nach Polymeren getrennte Kunststoffe, die vor dem Einbringen in einen Pelletier-, Extrusions- oder Formvorgang keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden;

Kunststoffflakes, die vor ihrer Verwendung in einem Enderzeugnis keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden.

Holz

Sortiertes Holz, das vor der Verwendung bei der Herstellung von Spanplatten oder anderen Produkten keiner weiteren Verarbeitung unterzogen wird.

Sortiertes Holz, das einem Kompostierungsvorgang zugeführt wird.

Textilien

Sortierte Textilien, die vor ihrer Verwendung bei der Herstellung von Textilfasern, -lumpen oder -granulat keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden.

Verbundverpackungen und Verpackungen aus mehr als einem Material

Kunststoffe, Glas, Metalle, Holz, Papier und Karton sowie anderen Materialien, die aus der Behandlung von Verbundverpackungen oder Verpackungen aus mehr als einem Material stammen und die vor dem Erreichen des für das betreffende Material festgelegten Berechnungspunkts keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden.

ANHANG III

Methodik zur Berechnung der Metallrecyclate, die nach der Verbrennung von Verpackungsabfall getrennt wurden

1.

Für die in diesem Anhang festgelegten Formeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

m gesamt IBA Fe/Al

Gesamtmasse von Eisenmetallen oder Aluminium in der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen in einem bestimmten Jahr;

m IBA Fe/nFe Konzentrate

Masse von Eisenmetallkonzentrat oder Nichteisenmetallkonzentrat, das in einem bestimmten Jahr von der Rohbodenasche aus Abfallverbrennungsanlagen abgetrennt wurde;

c IBA Fe/Al

Eisenmetall- oder Aluminiumgehalt im jeweiligen Metallkonzentrat;

m IBA Fe/Al

Masse von Eisenmetallen oder Aluminium im Eisenmetallkonzentrat oder Nichteisenmetallkonzentrat, das in einem bestimmten Jahr von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen getrennt wurde;

m nichtmetallisch

Masse von nichtmetallischem Material im spezifischen Eisenmetall- oder Aluminiumkonzentrat;

r Al

Anteil von Aluminium in Nichteisenmetallen in dem von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen getrennten Nichteisenmetallkonzentrat;

m PW Fe/Al

Masse von Eisenmetallen oder Aluminium aus Verpackungsabfällen, die in einem bestimmten Jahr einem Verbrennungsvorgang zugeführt wird;

m W Fe/Al

Masse aller Eisenmetalle oder des gesamten Aluminiums, die in einem bestimmten Jahr einem Verbrennungsvorgang zugeführt wird und

m PW IBA Fe/Al

Masse von Eisenmetall- oder Aluminiumrecyclaten, die in einem bestimmten Jahr aus Verpackungsabfällen stammen.

2.

Nach der Abtrennung von Eisen-/Nichteisenmetallkonzentrat von der Rohbodenasche aus Verbrennungsanlagen wird der Eisenmetall-/Aluminiumgehalt des Metallkonzentrats nach folgender Formel berechnet:

m gesamt IBA Fe/Al = m IBA Fe/nFe Konzentrate · c IBA Fe/Al

3.

Daten über die Masse von Eisen-/Nichteisenmetallkonzentraten müssen aus Anlagen gewonnen werden, die Metallkonzentrate von der Rohbodenasche aus Verbrennungsanlagen abtrennen.

4.

Die Eisenmetall- und Aluminiumkonzentration aus der Verarbeitung der Rohbodenasche aus Verbrennungsanlagen wird unter Anwendung der folgenden Formeln anhand von Daten aus regelmäßigen Erhebungen aus Anlagen, die Metallkonzentrate behandeln, und aus Anlagen, die von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen abgetrennte Metalle zur Herstellung von Metallerzeugnissen verwenden, berechnet:

(a)

für Eisenmetalle

Formula und

(b)

für Aluminium

Formula

5.

Die Masse von Eisenmetall- oder Aluminiumrecyclaten aus Verpackungsabfällen in allen von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen abgetrennten Eisenmetall-/Aluminiumrecyclaten wird durch Stichprobenerhebungen bei den Abfällen ermittelt, die dem Verbrennungsvorgang zugeführt werden. Diese Erhebungen sind mindestens alle fünf Jahre durchzuführen, und wenn Gründe zu der Annahme vorliegen, dass sich die Zusammensetzung der verbrannten Abfälle erheblich geändert hat. Die Masse von Eisenmetallen/Aluminium aus Verpackungsabfällen wird nach folgender Formel berechnet:

Formula.

ANHANG IV

Format für die Qualitätsprüfung

I.   Ziele des Berichts

Der Qualitätskontrollbericht hat folgende Ziele:

1.

Bewertung der Methodik für die Berichterstattung über den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen;

2.

Bewertung der Qualität der Daten zu wiederverwendbaren Verpackungen;

3.

Überprüfung der umfassenden Anwendung der Definition von Verpackungsabfall durch die Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf Daten über das Verpackungsabfallaufkommen;

4.

Bewertung der Qualität der Datenerhebungsverfahren, einschließlich des Umfangs und der Validierung administrativer Datenquellen und der statistischen Gültigkeit von erhebungsbasierten Ansätzen;

5.

Verstehen der Gründe für erhebliche Schwankungen bei den gemeldeten Daten zwischen Bezugsjahren und Sicherstellung des Vertrauens in die Richtigkeit dieser Daten;

6.

Gewährleistung der Anwendung der Vorschriften und gemeinsamen Methodiken zur Messung von Metallen, die nach der Verbrennung von Verpackungsabfällen getrennt wurden und

7.

Überprüfung der Einhaltung der in den Vorschriften für die Berechnung der Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen festgelegten spezifischen Anforderungen.

II.   Allgemeine Angaben

1.

Mitgliedstaat:

2.

Organisation, die die Daten übermittelt, und Beschreibung:

3.

Ansprechpartner/Kontaktdaten:

4.

Bezugsjahr:

5.

Zeitpunkt der Einreichung/Version:

6.

Link zur Veröffentlichung der Daten durch den Mitgliedstaat (falls zutreffend):

III.   Jährlicher Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen

1.   Beschreibung der an der Datenerfassung beteiligten Parteien

Name der Einrichtung

Beschreibung der Hauptaufgaben

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

2.   Beschreibung der verwendeten Methoden

3.   Richtigkeit der Daten

3.1.   Beschreibung der wichtigsten Probleme, die die Richtigkeit der Daten über den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen betreffen, einschließlich Fehler im Zusammenhang mit der Probenahme, dem Erfassungsbereich, der Messung, der Verarbeitung und der Nichtbeantwortung

3.2.   Erläuterung des Umfangs und der Gültigkeit von Erhebungen zur Erfassung von Daten über den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen

3.3.   Statistische Erhebungen zum jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen

Umfang der Erhebung

Jahr

Statistische Einheiten

Anteil der befragten Bevölkerung

Daten

(t)

Konfidenzniveau

Fehlermarge

Anpassungen vom Erhebungsjahr zum laufenden Jahr

Sonstige Angaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fügen Sie für jede verwendete Erhebung weitere Zeilen hinzu.

3.4.   Abweichungen gegenüber Vorjahresdaten

Gegebenenfalls signifikante methodische Änderungen der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr (insbesondere einschließlich rückwirkender Änderungen, deren Art sowie der Frage, ob für ein bestimmtes Jahr ein Abbruchflag erforderlich ist).

IV.   Wiederverwendbare Verpackungen

1.   An der Datenerfassung beteiligte Parteien

Name der Einrichtung

Beschreibung der Hauptaufgaben

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

2.   Beschreibung der Anwendung der Definition von wiederverwendbaren Verpackungen im nationalen Datenerfassungssystem, einschließlich der Sicherstellung, dass wiederverwendbare Verpackungen, die erstmals in Verkehr gebracht werden, im Rahmen eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet werden, und dass alle Umläufe von wiederverwendbaren Verpackungen erfasst werden

3.   Methoden zur Erfassung und Aggregierung der Daten für die verschiedenen Kategorien, Arten von Verpackungen und Systeme für die Wiederverwendung von Verpackungen

Verpackungsmaterial

Kategorie der erfassten Verpackungen (Verkaufs, Um- oder Transportverpackungen)

Art der Verpackungen (z. B. Flaschen, Kisten, Behälter)

Beschreibung des Systems für die Wiederverwendung (offener oder geschlossener Kreislauf)

Ausführliche Beschreibung der Methoden zur Erfassung und Aggregierung der Daten, einschließlich der Informationsquellen, des Erfassungsbereichs und etwaiger Schätzungen, nach Möglichkeit für jede Kombination von Verpackungsmaterial, Kategorie, Art der Verpackung und jedes System für die Wiederverwendung gesondert

Kunststoffe

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

Eisenmetalle

 

 

 

 

Aluminium

 

 

 

 

Glas

 

 

 

 

Papier/Karton

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls nach jedem Material weitere Zeilen hinzu.

4.   Datenprüfung

Verpackungsmaterial

Ausführliche Beschreibung der Methoden zur Überprüfung der Daten über wiederverwendbare Verpackungen, nach Möglichkeit für jede Kombination von Verpackungsmaterial, Kategorie, Art der Verpackung und jedes System für die Wiederverwendung gesondert

Kunststoffe

 

Holz

 

Eisenmetalle

 

Aluminium

 

Glas

 

Papier/Karton

 

Sonstige

 

5.   Richtigkeit der Daten

5.1.   Beschreibung der wichtigsten Probleme, die die Richtigkeit der Daten über wiederverwendbare Verpackungen betreffen, einschließlich Fehler im Zusammenhang mit der Probenahme, dem Erfassungsbereich, der Messung, der Verarbeitung und der Nichtbeantwortung

5.2.   Erläuterung des Umfangs und der Gültigkeit von Erhebungen zur Erfassung von Daten über wiederverwendbare Verpackungen

5.3.   Verwendete statistische Erhebungen zu wiederverwendbaren Verpackungen

Verpackungsmaterial

Jahr

Statistische Einheiten

Anteil der befragten Bevölkerung

Daten (Tonnen)

Konfidenzniveau

Fehler-marge

Einzelheiten der Anpassungen vom Erhebungsjahr zum laufenden Jahr

Sonstige Angaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fügen Sie für jede verwendete Erhebung weitere Zeilen hinzu.

5.4.   Abweichungen gegenüber Vorjahresdaten

Gegebenenfalls signifikante methodische Änderungen der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr (insbesondere einschließlich rückwirkender Änderungen, deren Art sowie der Frage, ob für ein bestimmtes Jahr ein Abbruchflag erforderlich ist).

V.   Verpackungsabfälle

1.   Beschreibung der an der Datenerfassung beteiligten Parteien

Name der Einrichtung

Beschreibung der Hauptaufgaben

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

2.   Beschreibung der verwendeten Methoden

2.1.   Verpackungsabfallaufkommen

2.1.1.   Methoden zur Bestimmung des Verpackungsabfallaufkommens (alle relevanten Zellen ankreuzen)

Verpackungsabfallmaterial/Methoden der Datenerfassung

Insgesamt

Kunststoffe

Holz

Eisenmetalle

Aluminium

Glas

Papier/Karton

Sonstige

Verwendung von Daten über in Verkehr gebrachte Verpackungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsberichte

 

 

 

 

 

 

 

 

Erhebungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Elektronisches Register

 

 

 

 

 

 

 

 

Abfallanalyse

 

 

 

 

 

 

 

 

Daten von Abfallunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

Daten von Städten/Gemeinden

 

 

 

 

 

 

 

 

Daten von Regelungen für die erweiterte Herstellerverantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

Produktions- und Außenhandelsstatistiken

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschreibung der Überprüfungsmethoden für Daten über das Verpackungsabfallaufkommen, wenn Daten über in Verkehr gebrachte Verpackungen verwendet werden

2.1.2.   Erläuterung der Verwendung von Schätzungen, wenn Daten über in Verkehr gebrachte Verpackungen verwendet werden (z. B. wenn die Datenerfassung nicht den gesamten Markt abdeckt oder um Trittbrettfahrer, private Verbringungen in das oder aus dem Land oder Online-Verkäufe zu berücksichtigen)

2.1.3.   Angabe, ob eine Schätzung berechnet und addiert wurde (Ja/Nein), und wenn „Ja“, Angabe des zusätzlichen Volumens in % der Gesamtmenge

Verpackungsabfallmaterial/Validierung

Insgesamt

Kunststoffe

Holz

Eisenmetalle

Aluminium

Glas

Papier/Karton

Sonstige

Allgemeine Schätzungen (z. B. auf der Grundlage von Erhebungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

Trittbrettfahrer

 

 

 

 

 

 

 

 

Private Verbringungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Online-Verkäufe

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1.4.   Beschreibung der Methodik und der Überprüfung der Daten über das Verpackungsabfallaufkommen, wenn Daten über Verpackungsabfälle verwendet werden, einschließlich der Art und Weise, in der a) verpackungsfremde Abfälle, die zusammen mit Verpackungsabfällen gesammelt werden, sowie b) Verpackungsmaterialien in anderen Abfällen (gemischte Abfallströme) erfasst werden.

2.1.5.   Beschreibung der Methodik für die Meldung von Verbundverpackungen, einschließlich wenn in Verbundverpackungen enthaltene Materialien, die weniger als 5 % der Masse der Verpackungseinheit ausmachen, nicht getrennt gemeldet werden.

2.1.6.   Überprüfung der Daten über das Verpackungsabfallaufkommen

Verpackungsabfallmaterial

Gegenkontrollen

(Ja/Nein)

Zeitreihenprüfung

(Ja/Nein)

Audit

(Ja/Nein)

Überprüfungsverfahren

Kunststoffe

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

Eisenmetalle

 

 

 

 

Aluminium

 

 

 

 

Glas

 

 

 

 

Papier/Karton

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

Zusätzliche Angaben zur Überprüfung der Daten über das Verpackungsabfallaufkommen

2.2.   Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen

2.2.1.   Einstufung von Behandlungsverfahren

Angaben zur für Behandlungsverfahren verwendeten Einstufung (sofern eine Standardeinstufung wie die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Codes für Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren verwendet wird, beziehen Sie sich auf den Namen oder nennen und beschreiben Sie die Bezeichnung aller einschlägigen verwendeten Kategorien).

2.2.2.   Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Verpackungsabfallbehandlung (ankreuzen)

Verpackungsabfallmaterial/Methoden der Datenerfassung

Insgesamt

Kunststoffe

Holz

Eisenmetalle

Aluminium

Glas

Papier/Karton

Sonstige

Verwaltungsberichte

 

 

 

 

 

 

 

 

Erhebungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Elektronisches Register

 

 

 

 

 

 

 

 

Abfallanalyse

 

 

 

 

 

 

 

 

Daten von Abfallunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

Daten von Städten/Gemeinden

 

 

 

 

 

 

 

 

Daten von Regelungen für die erweiterte Herstellerverantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Informationen über die Methoden, einschließlich der Kombination der verwendeten Methoden

2.2.3.   Vom Mitgliedstaat angewandte Messpunkte für das Recycling

Verpackungsabfallmaterial

Beschreibung der verwendeten Messpunkte (am Berechnungspunkt oder beim Output eines Sortiervorgangs gegebenenfalls unter Abzug der Nichtzielmaterialien, Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft usw.), einschließlich der Streuung auf regionaler und lokaler Ebene

Kunststoffe

 

Holz

 

Eisenmetalle

 

Aluminium

 

Glas

 

Papier/Karton

 

Sonstige

 

Ausführliche Beschreibung der Methodik zur Berechnung der gegebenenfalls zwischen den Mess- und Berechnungspunkten entfernten Nichtzielmaterialien

2.2.4.   Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der Menge an recycelten Materialien (nach Material), die in Verbundverpackungen oder Verpackungen aus mehr als einem Material enthalten sind, und Angaben zu etwaigen Ausnahmen für Materialien, die weniger als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmachen.

2.2.5.   Verwendung von durchschnittlichen Verlustquoten (Average Loss Rates, ALRs)

Beschreibung der sortierten Verpackungsabfälle, auf die ALRs angewendet werden, der Arten von Sortieranlagen, für die verschiedene ALRs gelten, der methodischen Vorgehensweise bei der Berechnung von ALRs an diesen Punkten, einschließlich der statistischen Genauigkeit etwaiger verwendeter Erhebungen oder der Art der technischen Spezifikationen.

Sortiertes Abfallmaterial und Art der Sortieranlage

Angewendete ALR (%)

Beschreibung

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

2.2.6.   Zuordnung von Abfällen zu Verpackungen und verpackungsfremden Abfällen und Feuchtekorrektur

Gegebenenfalls Beschreibung der Methodik zum Ausschluss verpackungsfremder Abfälle aus der gemeldeten Menge recycelter Verpackungsabfälle und der Methodik zur Berichtigung der Menge der Verpackungsabfälle am Messpunkt, um dem natürlichen Feuchtigkeitsgehalt der Verpackung Rechnung zu tragen (auch durch Anwendung einschlägiger europäischer Normen). Über Anlagen eines ähnlichen Typs hinweg aggregierte Daten sind zulässig.

Verpackungsabfallmaterial

Art der Anlage

Anteil der Verpackungsabfälle (%)

Beschreibung der Methodiken für die Ermittlung des Prozentsatzes

 

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

2.2.7.   Zuordnung von Abfällen zu verschiedenen Mitgliedstaaten

Gegebenenfalls Beschreibung der Methodik zum Ausschluss von Abfällen aus anderen Ländern Über Anlagen eines ähnlichen Typs hinweg aggregierte Daten sind zulässig.

Verpackungsabfallmaterial

Art der Anlage

Anteil der Abfälle aus dem Mitgliedstaat (%)

Beschreibung der Methodiken für die Ermittlung des Prozentsatzes

 

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

2.2.8.   Sonstige Verwertung von Abfällen

Beschreibung der Behandlung von Abfällen, die unter der Kategorie „sonstige Verwertung“ gemeldet werden, und Anteil der Abfälle (%), der Gegenstand einer solchen Behandlung ist

2.2.9.   Angaben zur Relevanz der vorübergehenden Lagerung von Verpackungsabfällen in Bezug auf die Mengen der in einem bestimmten Jahr behandelten Abfälle und etwaige Schätzungen der im laufenden Bezugsjahr nach der vorübergehenden Lagerung in einem vorangegangenen Bezugsjahr recycelten Abfälle und der im laufenden Bezugsjahr zur vorübergehenden Lagerung anfallenden Abfälle

2.2.10.   Überprüfung der Daten über das Recycling von Verpackungsabfällen

Verpackungsabfallmaterial

Gegenkontrollen

(Ja/Nein)

Zeitreihenprüfung

(Ja/Nein)

Audit

(Ja/Nein)

Überprüfungsverfahren

Kunststoffe

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

Eisenmetalle

 

 

 

 

Aluminium

 

 

 

 

Mischabfall

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

2.2.11.   Berechnung des Recyclings von Metallen aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen

Ausführliche Beschreibung der Methode zur Datenerfassung für die Berechnung der Menge der von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen getrennten Metalle gemäß dem im Einklang mit Artikel 37 Absatz 7 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt der Kommission

Daten

Beschreibung der Messmethode für die Datengewinnung

Gesamtmenge des aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen extrahierten Metallkonzentrats

 

Durchschnittliche Höhe des Metallgehalts der Gesamtmenge Metallkonzentrat, einschließlich der Zuverlässigkeit durchgeführter Erhebungen

 

Anteil der Verbrennungsanlagen zugeführten Abfälle, bei denen es sich um Verpackungsabfälle handelt, einschließlich der Zuverlässigkeit durchgeführter Erhebungen

 

2.3.   Richtigkeit der Daten

2.3.1.   Beschreibung der wichtigsten Probleme, die die Richtigkeit der Daten über das Aufkommen und die Behandlung von Verpackungsabfällen betreffen, einschließlich Fehler im Zusammenhang mit der Probenahme, dem Erfassungsbereich, der Messung, der Verarbeitung und der Nichtbeantwortung

2.3.2.   Erläuterung des Umfangs und der Gültigkeit von Erhebungen zur Erfassung von Daten über das Aufkommen und die Behandlung von Verpackungsabfällen

2.3.3.   Verwendete statistische Erhebungen in Bezug auf das Aufkommen und die Behandlung von Verpackungsabfällen

Bestandteil der Verpackungsabfälle

Jahr

Statistische Einheiten

Anteil der befragten Bevölkerung

Daten (Tonnen)

Konfidenzniveau

Fehlermarge

Einzelheiten der Anpassungen vom Erhebungsjahr zum laufenden Jahr

Sonstige Angaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fügen Sie für jede verwendete Erhebung weitere Zeilen hinzu.

2.3.4.   Abweichungen gegenüber Vorjahresdaten

Gegebenenfalls signifikante methodische Änderungen der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr (insbesondere einschließlich rückwirkender Änderungen, deren Art sowie der Frage, ob für ein bestimmtes Jahr ein Abbruchflag erforderlich ist).

2.3.5.   Erläuterung der Ursachen für die Massendifferenz (im Hinblick auf die Abfallströme, Sektoren oder Schätzungen, die die Differenz verursacht haben, und die zugrunde liegende Ursache) für alle Bestandteile des angefallenen und recycelten Verpackungsabfalls, bei denen die Abweichung gegenüber den für das vorangegangene Jahr vorgelegten Daten mehr als 10 % beträgt.

Material

Streuung (%)

Hauptgrund für die Streuung

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

VI.   Rückverfolgbarkeit von Abfällen und Gewährleistung ihrer Behandlung unter Bedingungen, die weitgehend den Anforderungen des EU-Umweltrechts entsprechen

1.   Ausführliche Beschreibung des Systems für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 6a Absätze 3 und 8 der Richtlinie 94/62/EG

2.   Außerhalb des Mitgliedstaats behandelte Abfälle

Verpackungsabfallmaterial

Einer abschließenden Behandlung in dem Mitgliedstaat unterzogen

(Ja/Nein)

In einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht

(Ja/Nein)

Aus der EU ausgeführt

(Ja/Nein)

Beschreibung der spezifischen Maßnahmen für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung und Validierung von Daten

Kunststoffe

 

 

 

 

Holz

 

 

 

 

Eisenmetalle

 

 

 

 

Aluminium

 

 

 

 

Glas

 

 

 

 

Papier/Karton

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

3.   Beschreibung der Maßnahmen, mit denen gemäß Artikel 6a Absatz 8 der Richtlinie 94/62/EG sichergestellt wird, dass der Ausführer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht und die Behandlung der Verpackungsabfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.

VII.   Vertraulichkeit

Gründe für die Nichtveröffentlichung bestimmter Teile dieses Berichts:

VIII.   Wichtigste nationale Websites, Referenzunterlagen und Veröffentlichungen


(1)  Dies schließt die Verbrennung mit energetischer Verwertung und die Aufarbeitung von Abfällen zur Verwendung als Brennstoff oder zu anderen Mitteln der Energieerzeugung ein.

(2)  Dies schließt die Reparatur von Verpackungen aus Holz, das Recycling und die energetische Verwertung aus und die Verfüllung ein.

(3)  Eisenmetalle, die nach der Trennung von Bodenasche aus Verbrennungsanlagen recycelt werden, sind getrennt zu melden und werden nicht in die Zeile für die Berichterstattung über Eisenmetalle aufgenommen.

(4)  Aluminium, das nach der Trennung von Bodenasche aus Verbrennungsanlagen recycelt wird, ist getrennt zu melden und wird nicht in die Zeile für die Berichterstattung über Aluminium aufgenommen.

(5)  Alle wiederverwendbaren und Einwegverpackungen, einschließlich Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen.

(6)  Alle wiederverwendbaren und Einweg-Verkaufsverpackungen.

(7)  Anzahl der Umläufe, die wiederverwendbare Verpackungen in einem bestimmten Jahr erzielen.

(8)  Anzahl der Umläufe, die wiederverwendbare Verpackungen in einem bestimmten Jahr erzielen, multipliziert mit ihrer Masse.“

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).